Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)

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1 Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)

2 Was erwartet Sie in den kommenden 60 Minuten 1. Hintergründe zur Entstehung der DGUV Vorschrift 2 2. Ermittlung des Personalaufwandes für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung 3. Betrachtung Vorteile/Neuerungen 4. Neue Zeiten, neue (Einsatz-)Zeiten? Seite 2

3 DGUV Vorschrift 2 - neue Konzeption Auftrag des Staates: Reformierung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten Ziele der Reform: Gleichbehandlung gleichartiger Betriebe Stärkere Ausrichtung an den betrieblichen Gefährdungen der Beschäftigten Eine einheitliche UVV für gewerbliche BGen und UVT der öffentlichen Hand zum 1. Januar 2011 Konsens mit den Genehmigungsbehörden Seite 3

4 DGUV-Vorschrift 2 - Abstimmung des Konzeptes Enge Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden (seit Mitte 2008) Präventionsleiter-Arbeitsgruppe bei der DGUV erarbeitet Mustertext (seit Oktober 2008) Grundsatzausschuss Prävention (GAP) des DGUV-Vorstandes stimmt zu (April 2009) Mitgliederversammlung der DGUV stimmt zu (Juni 2009) Die Präventionsausschüsse der BG RCI stimmen dem Mustertext im Grundsatz zu (Herbst 2009) DGUV gibt Mustertext frei und erteilt Auftrag zur Umsetzung ( ) Seite 4

5 DGUV Vorschrift 2 - momentaner Stand Anfang 2010: Anpassung des Mustertextes an die Verhältnisse der BG RCI April 2010: Der Entwurf der DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit der BG RCI wird nach Beratung und Verabschiedung in der Selbstverwaltung über die DGUV zur Vorgenehmigung an das BMAS geschickt 08. September 2010: BG RCI erhält die Vorgenehmigung 16. November 2010: Die Vertreterversammlung der BG RCI beschließt die DGUV Vorschrift Dezember 2010: Das BMAS genehmigt die DGUV Vorschrift Januar 2011: Die neue DGUV Vorschrift 2 tritt in Kraft Die Bekanntmachung ist in der November/Dezember 2010-Ausgabe im BG RCI.magazin und auf der Homepage der BG RCI erfolgt Seite 5

6 Seite 6

7 DGUV Vorschrift 2 - neue Konzeption Gesamtbetreuung = Grundbetreuung Basisleistungen unabhängig von Art und Größe des Betriebs (Anhang 3) Feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem/-r Höhe orientiert sich am Gefährdungspotenzial der Branche + Betriebsspezifische Betreuung Spezifische Aspekte der Betreuung Inhalt und Umfang sind flexibel, aber verbindlich, auf Basis eines Leistungskatalogs zu ermitteln (Anhang 4) Aufwand orientiert sich an den betrieblichen Gefährdungen Seite 7

8 DGUV Vorschrift 2 - Grundbetreuung 3 Betreuungsgruppen, abhängig vom Gefährdungspotenzial Gruppe I II III Gefährdungspotenzial hoch mittel niedrig Einsatzzeit pro Beschäftigtem/-r (h/a), Summe BA + Sifa 2,5 1,5 0,5 Einsatzzeiten (EZ) = Summe Betriebsarzt (BA) und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Aufteilung durch den Betrieb Mindestanteil einer Fachdisziplin : 20%, jedoch nicht weniger als 0,2 h/a je Beschäftigtem (Schutzklausel) Grundsatz: Gleichartige Betriebe sind gleichartig zu veranlagen! Seite 8

9 DGUV Vorschrift 2 - Grundbetreuung Auftrag: Die Berufsgenossenschaften weisen alle Wirtschaftszweige anhand einer WZ-Kode-Liste einer Betreuungsgruppe zu Die BG RCI hat auf Basis einer Eingruppierungshilfe der DGUV ihre Wirtschaftszweige einer der drei möglichen Betreuungsgruppen zugewiesen Im Rahmen der notwendigen übergreifenden Abstimmungen waren Kompromisse mit anderen BGen bei einzelnen WZ- Kodes erforderlich In der abgestimmten Tabelle sind die Branchen der BG RCI in allen drei Betreuungsgruppen vertreten Seite 9

10 DGUV Vorschrift 2 - Grundbetreuung Eingruppierungshilfe der DGUV angewendet auf die Branche Chemie: Bewertungsaspekt Gewichtung Faktor Summe Anzahl Gefährdungen (Anhang 1) Arbeitsunfälle (meldepflichtig) 2 < > 46 2 Arbeitsunfälle (neue Unfallrenten) 2 < 0,8 0,8-1,6 > 1,6 2 Berufskrankheiten (bestätigte BK) 1 < 1,0 1,0-2,0 > 2,0 2 Berufskrankheiten (neue BK-Rente) 1 < 0,3 0,3-0,6 > 0,6 2 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (Anhang 2) Gruppe I Gruppe II Gruppe III Seite 10

11 DGUV Vorschrift 2 - Grundbetreuung Auftrag: Die Berufsgenossenschaften weisen alle Wirtschaftszweige anhand einer WZ-Kode-Liste einer Betreuungsgruppe zu Die BG RCI hat auf Basis einer Eingruppierungshilfe der DGUV ihre Wirtschaftszweige einer der drei möglichen Betreuungsgruppen zugewiesen Im Rahmen der notwendigen übergreifenden Abstimmungen waren Kompromisse mit anderen UVT bei einzelnen WZ-Kodes erforderlich In der abgestimmten Tabelle sind die Branchen der BG RCI in allen drei Betreuungsgruppen vertreten Seite 11

12 WZ-Kode-Liste für BG RCI (Auszug!) = Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 Bergbau BStE Zucker Leder Papier Chemie Seite 12

13 Vier Schritte zur Grundbetreuung 1. Schritt Ermittlung der Beschäftigtenzahlen Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Stunden: Faktor 0,5 mit nicht mehr als 30 Stunden: Faktor 0,75 Saisonale Schwankungen können gemittelt werden Leiharbeitnehmer sind wie eigene Beschäftigte zu berücksichtigen Heimarbeiter und Fremdfirmenmitarbeiter sind nicht zu berücksichtigen Seite 13

14 Vier Schritte zur Grundbetreuung 1. Schritt Ermittlung der Beschäftigtenzahlen 2. Schritt Ermittlung, in welche Betreuungsgruppe der Betrieb fällt Betrieb werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet Maßgeblich für die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen ist die WZ-Kode-Liste Hilfetool: Zuordnung zur Betreuungsgruppe ausgehend vom Gefahrtarif: > Prävention > Vorschriften und Regeln > DGUV Vorschrift 2 Seite 14

15 Vier Schritte zur Grundbetreuung 1. Schritt Ermittlung der Beschäftigtenzahlen 2. Schritt Ermittlung, in welche Betreuungsgruppe der Betrieb fällt (entsprechend der WZ-Kode-Liste) 3. Schritt Berechnung der gemeinsamen Grundbetreuung für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend der Betreuungsgruppe auf Basis der Beschäftigtenzahlen Seite 15

16 Vier Schritte zur Grundbetreuung 1. Schritt Ermittlung der Beschäftigtenzahlen 2. Schritt Ermittlung, in welche Betreuungsgruppe der Betrieb fällt (entsprechend der WZ-Kode-Liste) 3. Schritt 4. Schritt Berechnung der gemeinsamen Grundbetreuung für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend der Betreuungsgruppe auf Basis der Beschäftigtenzahl Prozentuelle Aufteilung der Grundbetreuung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Schutzklausel beachten!) Seite 16

17 Prozentuelle Aufteilung der Grundbetreuung Anteil des Betriebsarztes an der Grundbetreuung 20 % (Schutzklausel bei Betreuungsgruppe I und II) anspruchsvolle Hygieneanforderungen komplexe ergonomische Fragestellungen ungünstige demografische Verteilung der Beschäftigten hoher kollektiver medizinischer Beratungsbedarf im Rahmen von Unterweisungen (biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe) Chemie-Großbetriebe große Verwaltungsanteile... Betriebe der Betreuungsgruppe III 40% (= Schutzklausel 0,2 h je MA/Jahr bei Betreuungsgruppe III) Seite 17

18 DGUV Vorschrift 2 - Betriebsspezifische Betreuung Leistungskatalog verbindliche Vereinbarung Unternehmer mit BA und Sifa Mitbestimmung von Betriebs- oder Personalrat Aufgabenfelder, Auslösekriterien und Aufwandskriterien Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 8 Aufgabenfelder Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 5 Aufgabenfelder Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 2 Aufgabenfelder Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen 1 Aufgabenfeld Seite 18

19 Augabenfelder Detail 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 1.1 Tätigkeiten mit besonderen Risiken 1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit besonderen Risiken 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge 1.5 Besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen 1.8 Unterstützung bei der Einführung und Pflege eines Gesundheitsmanagements Seite 19

20 Augabenfelder Detail (Fortsetzung) 2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten 2.2 Errichtung neuer Arbeitsplätze (Planung, Neubau, Umbau) 2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien 2.4 Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; Arbeitszeitgestaltung; neuer Arbeitsverfahren 2.5 Organisation des Arbeitsschutzes, Integration in die Führungstätigkeit, Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung Seite 20

21 Augabenfelder Detail (Fortsetzung) 3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 3.1 Neue Vorschriften, die umfangreiche Änderungen nach sich ziehen 3.2 Weiterentwicklung des Stands der Technik und Arbeitsmedizin 4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung Seite 21

22 DGUV Vorschrift 2 - Betriebsspezifische Betreuung Auslösekriterien am Beispiel 2.1 des Leistungskatalogs: Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen und Geräten Anlass liegt vor Auslösekriterien Trifft zu Ja Nein Betriebsspez. Betreuung erforderlich Ja Nein Neuartige / neue Risiken sind zu erwarten Neuartige Gefahrenquellen können auftreten Veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht / nur bedingt übertragen werden Es bestehen keine standardisierten Lösungen Es sind völlig veränderte Anforderungen an die Qualifikation / arbeitsschutzgerechtes Verhalten zu erwarten Es wird eine neuartige Organisation erforderlich Es entstehen andere / neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystem, Dokumentation erforderlich Bewertung: Bei mindestens einem zutreffend Ja ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich Ja Nein Seite 22

23 DGUV Vorschrift 2 - Betriebsspezifische Betreuung Aufwandskriterien am Beispiel 2.1 des Leistungskatalogs: Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen und Geräten Dauer der Maßnahme Temporär Dauerhaft Beschreibung der Leistungen Unterstützung bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der zu verändernden Arbeitssysteme Beraten zur Ermittlung von Anforderungen an die zu beschaffenden Maschinen, Geräte Aufarbeitung relevanter Vorschriften und Regeln, des Standes der Technik, entsprechend umfassende Recherchen Mitwirkung an der Erstellung von Pflichtenheften / Ausschreibung Beratung zu den Anforderungen beim Einsatz neuartiger Maschinen, Geräte,... (technisch, organisatorisch, personell) Mitwirkung bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltung Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderung bei Lieferung, Aufstellung, Montage,... Mitwirkung bei Realisierung der Veränderungen; Unterstützung bei der Abnahme Wirkungskontrolle Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung Personalaufwand BA Sifa Std. Std. Seite 23

24 Vier Schritte zur betriebsspezifischen Betreuung 1. Schritt Sichten der Aufgabenfelder: Welche sind von Relevanz? 2. Schritt Auslösekriterien anwenden: Auslöseschwelle überschritten? 3. Schritt Entscheidung ob Aufwand dauerhaft bzw. temporär ist 4. Schritt Ermitteln des Personalaufwandes anhand der Aufwandskriterien individuell für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Seite 24

25 DGUV V2 - Vorteile zur bisherigen BGV A2 Gefährdungsbeurteilung ist Maßstab für die Betreuung Keine starre, bürokratisch festgelegte Einsatzzeiten Eigenverantwortung des Unternehmers wird vergrößert Ungleichbehandlungen zwischen den Branchen werden beseitigt Betriebsspezifische Betreuung ist maßgeschneidert Inhaltliche Aspekte der Arbeiten von BA und Sifa rücken in den Vordergrund Mitbestimmung von Betriebs- oder Personalrat wird gestärkt Seite 25

26 DGUV V2 - Neuerungen zur bisherigen BGV A2 Keine gesonderte Berücksichtigung von Verwaltungsanteilen Keine Degressionsregelung Keine Regelung zu Industrieparks und Gewerbepools Keine Regelung zur persönlichen Jahresmindesteinsatzzeit Ggf. erforderliche spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z.b. G-Untersuchungen nach ArbMedVV) sind bei der betriebsspezifischen Betreuung zu berücksichtigen Seite 26

27 Neue Zeiten - neue (Einsatz-)Zeiten? Neue DGUV Vorschrift 2 Betreuungsgruppe II Grundbetreuung (ohne betriebsspezifische Betreuung!) Bisherige BGV A2 (BG Chemie) Grundbetreuung (ohne betriebsspezifische Betreuung!) Beschäftigte Ba + Sifa Ba Sifa Ba + Sifa Zeitanteil Ba (%) ,5 0,4 2,0 2, ,5 0,4 1,7 2, ,5 0,3 1,3 1, ,5 0,3 0,9 1, ,5 0,2 0,4 0,6 27 > ,5 0,2 0,2 0,4 38 Einsatzzeit (in Produktionsbereichen) pro Beschäftigtem/-r und Jahr in Stunden Seite 27

28 DGUV Vorschrift 2 - Modellrechnungen Chemie Szenario: Grundbetreuung Gruppe II Einsatzstunden Stunden Neue DGUV Vorschrift 2 Grundbetreuung Betreuungsgruppe II (1,5 h pro MA/Jahr) Beschäftigte Seite 28

29 DGUV Vorschrift 2 - Modellrechnungen Chemie Szenario: Grundbetreuung Gruppe II Einsatzstunden Bisherige BGV A2 gesamt Stunden Neue DGUV Vorschrift 2 Grundbetreuung Betreuungsgruppe II (1,5 h pro MA/Jahr) M itarbeiter Seite 29

30 DGUV Vorschrift 2 - Modellrechnungen Chemie Szenario: Grundbetreuung Gruppe II Einsatzstunden Stunden Bisherige BGV A2 gesamt Betriebsspezifischer Anteil (Modell!) Neue DGUV Vorschrift 2 Grundbetreuung Betreuungsgruppe II (1,5 h pro MA/Jahr) M itarbeiter Seite 30

31 DGUV Vorschrift 2 - Modellrechnungen Bergbau Seite 31

32 DGUV-Vorschrift 2 Klein(st)betriebsbetreuung Die Einsatzzeiten-freie Form der Betreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (Anlage 1) bleibt unverändert erhalten. Die Alternativen ASiG-Betreuungen (Unternehmermodelle) der Partner (Anlagen 3) bleiben in der neuen DGUV-Vorschrift 2 entsprechend der bisher gültigen Bestimmungen der Partner für eine Übergangszeit erhalten Anlage 3a ist das Unternehmermodell der ehem. Steinbruchs-BG, Anlage 3b das Unternehmermodell der ehem. BG Chemie, Anlage 3c das Unternehmermodell der ehem. Lederindustrie-BG. Für Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2010 Mitglied der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie geworden sind, gilt die Anlage 3 derjenigen ehemaligen Berufsgenossenschaft, die für das Unternehmen zuständig gewesen wäre. Seite 32

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