Betreuungsumfang Zusammenfassung Begriff Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung 1 Grundprinzip: Bedarfsorientierte Betreuung 2 Betreuungsmodelle

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1 TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Betreuungsumfang Betreuungsumfang HI Zusammenfassung LI Begriff Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Unternehmen und Verwaltungen gemäß Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung. Der genaue Umfang dieser Betreuung muss auf Basis der Vorgaben der DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitsicherheit" ermittelt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Grundlegend für die Ermittlung des Betreuungsumfangs ist die DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitsicherheit" in der Fassung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Sie basiert auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und 15 SGB VII. 1 Grundprinzip: Bedarfsorientierte Betreuung HI Mit der DGUV Vorschrift 2 wurde ein neues Grundprinzip für die Ermittlung und Festlegung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuungsleistungen etabliert: Grundsätzlich müssen zunächst die Inhalte der Betreuung konkret anhand des Bedarfs des jeweiligen Betriebs ermittelt und zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt werden. Die in der DGUV Vorschrift 2 beschriebenen Aufgabenfelder und -kataloge stecken präzise den Rahmen für die Betreuungsleistungen ab. Auf Basis der ermittelten Leistungen ist dann der erforderliche Aufwand festzulegen und im Betrieb zu vereinbaren. Dieser leistungsorientierte Ansatz tritt anstelle pauschal vorgegebener Einsatzzeiten. 2 Betreuungsmodelle HI Die Regelungen der DGUV-V 2 geben den Arbeitgebern mehr Freiräume im Arbeitsschutz, aber auch mehr Eigenverantwortung. Wie das genau aussieht, hängt von der Größe des Unternehmens ab: In Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern hat der Unternehmer die Wahl: er lässt sich in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren (sog. alternative Betreuung) oder er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung, die je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von 1 bis 5 Jahren zu wiederholen ist, und aus der anlassbezogenen Betreuung, die für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung festlegt. In Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gilt die Regelbetreuung, bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil der Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft verteilt. Hier geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz wie z. B. Gefährdungsbeurteilung, die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und Beratung zu allgemeinen Themen des Arbeitsschutzes. Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft

2 besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen. Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern können je nach Vorgaben der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden. 3 Kleinbetriebsbetreuung 3.1 Regelbetreuung der Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern HI HI Der Umfang der Betreuung wird in Anlage 1 DGUV-V 2 geregelt. Die Regelbetreuung für Betriebe mit durchschnittlich bis zu 10 Mitarbeitern besteht aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Zur Grundbetreuung gehört im Wesentlichen die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dies umfasst auch die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sowie die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten. Die Aufgaben der Grundbetreuung müssen in regelmäßigen Intervallen oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden. Wie oft das anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Betriebs in die Betreuungsgruppe, die der zuständige Unfallversicherungsträger auf der Grundlage des Gefahrenpotenzials, der Branchenstruktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten vorgenommen hat: Gruppe I nach max. 1 Jahr, Gruppe II nach max. 3 Jahren, Gruppe III nach max. 5 Jahren. Der Betreuungsumfang ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten abhängig, sondern von den tatsächlich im Betrieb existierenden Gefährdungen. Der Arbeitgeber ist zusätzlich verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Die entsprechenden Anlässe sind in der DGUV-V 2 aufgeführt. Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Unternehmer gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen können. Der Betrieb muss über aktuelle schriftliche Unterlagen verfügen, aus denen die Durchführung der Grundbetreuung, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Maßnahmen und das Resultat von deren Überprüfung hervorgehen. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren. Sie müssen wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit ihr Ansprechpartner ist. 3.2 Bedarfsorientierte alternative Betreuung der Betriebe bis zu 50 Mitarbeitern HI Die Art der bedarfsorientierten alternativen Betreuung wird in Anlage 3 DGUV-V 2 geregelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Betreuung ist die Maßgabe, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Aus diesem Grund haben die Unfallversicherungsträger für diese Betreuungsform eine Betriebsgrößenobergrenze von max. 50 Mitarbeitern festgelegt. Sowohl die betriebsärztliche als auch die sicherheitstechnische Betreuung kann über die alternative Betreuungsform umgesetzt werden. Eine besondere Form der bedarfsorientierten alternativen Betreuung ist das sog. Kompetenzzentrenmodell, das in Anlage 4 geregelt wird und für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gilt. Dieses Modell ist nur bei der BG Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die der BG Handel und Warendistribution eingeführt worden.

3 Die alternative Betreuungsform zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 3 besteht aus Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die Unternehmer sowie einer bedarfsgerechten Betreuung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Die Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen erzeugen bei den Unternehmern ein Problembewusstsein für den Arbeitsschutz und versetzen ihn in die Lage, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf zu identifizieren. Als Grundlage für die Bedarfsermittlung dient die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber entscheidet allein über das Ausmaß der externen Betreuung. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Motivations- und Informationsmaßnahmen gelten die Festlegungen des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers. Um die in der Arbeitswelt vorhandenen unterschiedlichen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen zu können, wurden die Betriebe in 3 Betreuungsgruppen eingeteilt. Hieraus wiederum ergeben sich konkrete Anforderungen an die Umsetzung der Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie an die Zeitintervalle für die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen. Der Arbeitgeber ist zusätzlich verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Die entsprechenden Anlässe sind in Anlage 3 DGUV-V 2 aufgeführt. Sie sind identisch mit den in Anlage 1 genannten Anlässen. 4 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern 4.1 Umfang der Betreuung HI HI Der Umfang der Betreuung wird in Anlage 2 DGUV-V 2 geregelt. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern besteht aus 2 Komponenten: Der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten vorgegeben werden und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist. Beide Betreuungsteile sind verpflichtend Durch die Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen. Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden kann. 4.2 Grundbetreuung HI Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Betriebsärzten und Fachkräften im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf die Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Umfang der Grundbetreuung wird über die Zuweisung des Betriebs zu einer von 3 Betreuungsgruppen bestimmt. Durch die Multiplikation der Zahl der Beschäftigten mit dem gruppenspezifischen Stundenfaktor wird die Einsatzzeit berechnet. Wichtig Zuordnung zu Betreuungsgruppen Die Betriebe sind anhand des in Deutschland geltenden WZ-Kodes (Klassifizierung der Wirtschaftszweige) mit ihren Betriebsarten einer der 3 Betreuungsgruppen der Grundbetreuung zugeordnet worden. Damit ist gewährleistet, dass für gleichartige Betriebe wie beispielsweise Kliniken, Altenpflegeheime oder Veranstaltungsstätten, dieselben Betreuungszeiten und Ansprüche an die Grundbetreuung gelten, unabhängig davon, welcher Unfallversicherungsträger

4 für den Betrieb zuständig ist. Für die 3 Betreuungsgruppen gelten folgende Einsatzzeiten: Gruppe I Gruppe II Gruppe III Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) 2,5 1,5 0,5 Verteilung der Einsatzzeiten Die genannten Einsatzzeiten stellen Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit dar. Die konkrete Aufteilung zwischen beiden ist Sache des Unternehmers. Hierbei wirkt die betriebliche Interessenvertretung mit, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Der Mindestanteil für eine der beiden Disziplinen beträgt jeweils 20 %, mindestens aber 0,2 Stunden pro Jahr und Mitarbeiter. Dieser Anteil darf nicht unterschritten werden. Der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung werden durch die DGUV-V 2 konkrete Aufgaben zugewiesen. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung umfassen die grundlegenden Unterstützungsleistungen, die sich vor allem auf die Arbeitgeberpflichten aus den 3, 4 und 5 ArbSchG beziehen. Dazu zählt v. a. die Unterstützung bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung, bei den grundlegenden verhältnis- und verhaltenspräventiven Maßnahmen der Arbeitsgestaltung sowie die Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Integration in die Führungstätigkeit. Arbeitsmedizinische Vorsorge Die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV ist Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung und nicht Bestandteil der Grundbetreuung. 4.3 Betriebsspezifischer Teil HI Neben der Grundbetreuung ist die betriebsspezifische Betreuung fester Bestandteil der Gesamtbetreuung. Wichtig Spezielle Erfordernisse des Betriebs Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, die sich z. B. aus seiner Art und Größe sowie aus den sonstigen betrieblichen Gegebenheiten ergeben. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen. Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Für die betriebsspezifische Betreuung sind keine festen Einsatzzeiten, sondern 16 in Anlage 2 benannte und in Anhang 4 näher

5 beschriebene Aufgabenfelder vorgegeben. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist. Dabei muss er sich von Betriebsarzt und der Fachkraft beraten lassen, die ihm dazu Vorschläge unterbreiten sollen. Auf dieser Grundlage werden Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Betreuung ermittelt, der jährliche Personalaufwand getrennt für beide Professionen bestimmt und die notwendigen Betreuungsleistungen schriftlich vereinbart. Die betriebsspezifische Betreuung umfasst 4 Bereiche mit insgesamt 16 Aufgabenfeldern: Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (i. d. R. dauerhaft) mit 8 Aufgabenfeldern 2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i. d. R. temporär) mit 5 Aufgabenfeldern 3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i. d. R. temporär) mit 2 Aufgabenfeldern 4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (i. d. R. temporär) mit 1 Aufgabenfeld Systematische Prüfung erforderlich Das in Anlage 2 DGUV-V 2 verbindlich beschriebene Verfahren zur Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung erfordert eine systematische Prüfung der erforderlichen Aufgaben anhand des vorgegebenen Katalogs von Aufgabenfeldern sowie von Auslöse- und Aufwandskriterien. Anhand der Auslösekriterien ist zu entscheiden, ob ein Betreuungsbedarf in dem jeweiligen Aufgabenfeld vorhanden ist. Mithilfe von Aufwandskriterien werden die zu erbringenden Betreuungsleistungen festgestellt. Der dazu erforderliche Zeitaufwand muss zwischen Unternehmer einerseits und Betriebsarzt und Fachkraft andererseits festgelegt und vereinbart werden. Dabei müssen die Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung beachtet werden. Die erforderlichen Personalressourcen werden somit leistungsbezogen bestimmt und nicht umgekehrt erst Ressourcen (Einsatzzeiten) festgelegt und dann die Leistungen konkretisiert. 4.4 Dokumentation HI Im Rahmen der Gesamtbetreuung müssen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Unternehmer bei der Erstellung von Dokumentationen unterstützen und zusätzlich regelmäßig über ihre Tätigkeit sowie deren Ergebnisse zu berichten. Die Verteilung des Betreuungsaufwands ist dabei aufzulisten. Der Bericht soll zudem Verbesserungsvorschläge an den Arbeitgeber enthalten und Auskunft über den Stand ihrer Umsetzung geben. Die erbrachten Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung sind durch eine Konkretisierung der Aufwandskriterien zu beschreiben. Der daraus resultierende Personalaufwand für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist festzuhalten. Auf der Basis des gemeinsamen Berichts über die geleistete Arbeit lässt sich ein neues Angebot für die zukünftige Arbeit erstellen und in Form einer Zielvereinbarung mit dem Unternehmer festschreiben.

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