Sozialordnung. der Studierendenschaft der Hochschule für Musik und Theater Rostock
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- Sofia Fromm
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1 Sozialordnung der Studierendenschaft der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom Gemäß 26 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVOBl. M-V S. 705) geändert wurde, gibt sich die Studierendenschaft der Hochschule für Musik und Theater Rostock die folgende Sozialordnung: 1. Abschnitt: Präambel Gemäß 24 Absatz 2 Nummer 2 des Landeshochschulgesetzes gehört es zu den Aufgaben der Studierendenschaft der Hochschule für Musik und Theater Rostock, für die wirtschaftliche Förderung und die sozialen Belange ihrer Studierenden einzutreten. Diese Sozialordnung regelt vor diesem Hintergrund die Förderungsvoraussetzungen und das Verfahren. 2. Abschnitt: Leistungen der Studierendenschaft 1 Soziale Härtefälle (1) In besonders schwerwiegenden sozialen Notlagen (soziale Härtefälle) kann die Studierendenschaft der Hochschule für Musik und Theater Rostock ihre Studierenden finanziell unterstützen. Es gibt folgende Arten der Unterstützung: Rückerstattung des Beitrags für das Semesterticket ( 2). Auf eine Unterstützungsleistung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die Unterstützung ist beim Studierendenrat (StuRa) schriftlich zu beantragen. Soweit vorhanden, sind die hierfür vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Die antragstellende Person hat eine Mitwirkungspflicht. Sie muss sämtliche geforderte Unterlagen und Nachweise beibringen, die für eine Antragsprüfung und Bescheidung gemäß dieser Ordnung notwendig sind. (3) Über die Anträge entscheidet der StuRa nach dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit. (4) Antragstellende haben in angemessenem Umfang zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation beizutragen. Der Bezug von Unterhaltsleistungen, sowie anderer Sozialleistungen, hat Vorrang vor der Anerkennung als sozialer Härtefall. 2 Semesterticketrückerstattung (1) Ein Rückerstattungsantrag ist innerhalb der ersten fünf Wochen nach offiziellem Semesterbeginn beim StuRa zu stellen. Anderenfalls erlischt der Anspruch auf Rückerstattung. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Erstattungen erfolgen 1
2 spätestens am Ende des jeweiligen Semesters. Sie sind auf das jeweilige Semester beschränkt. (2) Der Antrag muss schriftlich mit dem hierfür vorgesehenen Formular inklusive der notwendigen Nachweise innerhalb der in Absatz 1 genannten Ausschlussfristen gestellt werden. Bei Antragstellung fehlende Nachweise können noch bis zu den Ausschlussfristen nachgereicht werden. (3) Verspätet eingegangene Anträge werden ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen. Es gilt jeweils das Datum des Posteingangs. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nachfolgende Werktag als Fristende. Anträge, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist vervollständigt oder durch geeignete Nachweise belegt wurden, können abgelehnt werden. (4) Aus wichtigem Grund kann eine Rückerstattung des Semestertickets erfolgen. Wichtige Gründe sind: a) soziale Härtefälle nach Maßgabe einer Regelung im VVW-Vertrag oder den Bestimmungen in dieser Ordnung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss zudem an der hmt Rostock als Haupthörende(r) eingeschrieben sein. (5) Ein sozialer Härtefall nach Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a liegt vor, wenn die Einnahmen der antragstellenden Person ohne eigenes Verschulden unterhalb der gemäß 8 festgelegten Einnahmegrenze liegt. (6) Nähere Informationen zu den Erstattungskriterien und den beizufügenden Unterlagen befinden sich auch auf dem Antragsformular zur Rückerstattung. 3 Externe Beratungsangebote (1) Der StuRa kann unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben und der Finanzordnung externe Beratungsangebote für Studierende vorhalten, sofern die Beratung studienrelevante Probleme zum Gegenstand hat. Verträge mit Dritten, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden, bedürfen der Genehmigung durch den StuRa. Das Vorhalten externer Beratungsangebote ist unzulässig, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Weise von öffentlichen oder gemeinnützigen Institutionen geleistet werden können. (2) Einer externen Beratung geht eine Beratung durch den StuRa voraus. Der StuRa entscheidet nach dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit über die Notwendigkeit einer externen Beratung. (3) Die Fahrtkosten zu externen Beratungsstellen können als Dienstreise nach Maßgabe von 15 der Finanzordnung auf Antrag erstattet werden. Die Bestimmungen der Finanzordnung zu Reisekosten sind sinngemäß anzuwenden. 4 Haushaltsvorbehalt Die Förderung nach diesem Abschnitt wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgrund des vom StuRa festgestellten Haushaltsplans gewährt. Für die Förderungsarten nach dieser Ordnung ist ein eigenständiger Haushaltstitel im Haushalt der Studierendenschaft zu führen. 2
3 5 Kostenersatz bei zu Unrecht erhaltenen Leistungen (1) Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertretung die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde. (2) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt drei Jahre nach Beginn des folgenden Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. (3) Zum Kostenersatz nach Absatz 1 Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach 50 des SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Abschnitt 3: Bestimmung der finanziellen Bedürftigkeit 6 Einnahmen im Sinne dieser Ordnung (1) Nur die tatsächlichen Einnahmen des antragstellenden Haushalts im Antragsmonat und der zwei vorhergehenden Monate sind maßgeblich. (2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, ihre Einnahmen- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß darzulegen, was mittels geschwärzter Kontoauszüge erfolgen soll. Bei zusammen lebendenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sind die Einnahmen und das Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen. Davon ist abzusehen bei einer Erklärung nach 9 Absatz 2. Die antragstellende Person hat in angemessenem Umfang zur Entlastung ihrer finanziellen Situation beizutragen. Hinderungsgründe für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, insbesondere der Erziehung von Kindern unter drei Jahren, chronisch kranke und körperlich Behinderte und/oder psychisch Beeinträchtigte werden vom StuRa nach billigem und pflichtgemäßem Ermessen anerkannt. (3) Anzurechnende monatliche Einnahmen sind: a) Das Einkommen der antragstellenden Person und der Partnerin oder des Partners, b) Stipendien, Studienkredite und sonstige Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen, c) Staatliche oder halbstaatliche Leistungen (z.b. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Wohngeldgesetz und der gesetzlichen Rentenversicherungen, das Elterngeld und Erziehungsgeld), d) Unterhaltsleistungen, e) Kapitaleinkünfte, f) Kindergeld, sofern es für die antragstellende Person an sie selbst gezahlt wird. 3
4 (4) Voll angerechnet werden im Fall von Absatz 3 Buchstabe d Unterhaltsleistungen von Dritten an die antragstellende Person, sowie durch Eltern, geschieden oder getrennt lebende Partner, Väter oder Mütter, der mit im Haushalt der antragstellenden Person lebenden Kinder oder durch andere Personen. Eigene Einnahmen von Haushaltsmitgliedern der antragstellenden Person werden ebenfalls angerechnet. 7 Abzugsfähige Ausgaben (1) Von den Einnahmen abzugsfähige Ausgaben sind: a) ein Sechstel des aktuellen Semesterbeitrags, b) die Kaltmiete, c) die Nebenkosten inklusive der Kosten der Strom- und sonstigen Energieversorgung sowie die Kosten des Internetanschlusses, d) der Beitrag für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, e) der Rundfunkbeitrag, f) unvorhergesehene, unverschuldete Sonderausgaben. 8 Festlegung der Grenzen für Einnahmen (1) Orientierungskriterium für die Entscheidung des StuRas stellen die Grenzen für Einnahmen dar. (2) Als Einnahmegrenze gilt für eine unzumutbare finanzielle Härte der Betrag von 85 Prozent des BAföG-Bedarfs nach 13 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. (3) Weiterhin erhöht sich diese Einnahmegrenze für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche um 17 Prozent des in 28 des SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) festgelegten Regelsatzes. (4) Weiterhin erhöht sich dieser Betrag für jedes eigene Kind um das 1,4fache des in 28 des SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) festgelegten Regelsatzes. (5) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des SGB XII geleistet wird, wird die Einnahmegrenze um 35 Prozent des in 28 des SGB XII festgelegten Regelsatzes erhöht. 9 Vermutung der Bedarfsdeckung (1) Lebt eine antragstellende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die antragstellende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einnahmen und Vermögen erwartet werden kann. (2) Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die antragstellende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist dies an Eidesstatt zu versichern. Dies gilt nicht für Personen, die ihr eigenes Kind bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres betreuen. 4
5 (3) Die Einnahmen der Ehepartnerin oder des Ehepartners oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sind gemäß dieser Ordnung nachzuweisen. 4. Abschnitt: Bearbeitung der Anträge 10 Bestätigungspflicht Hat der StuRa sich für die Gewährung einer Unterstützung entschieden, wird dies im Protokoll der Sitzung dokumentiert. Sollte auf dem Antragsformular ein entsprechendes Feld zur Bearbeitung des Antrages vorhanden sein, ist dieses zu verwenden und auszufüllen. Andernfalls ist das beschlossene und von der Sitzungsleitung und der Protokollantin/dem Protokollanten unterschriebene Protokoll der jeweiligen Sitzung maßgeblich. 11 Datenschutzklausel (1) Die für die Bearbeitung des Antrags auf Unterstützung benötigten Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. (2) Mit der Unterschrift unter dem Antrag bestätigt die antragstellende Person ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten hinsichtlich der Antragsbehandlung und Prüfung im StuRa. (3) Die Sitzungen des StuRas sind grundsätzlich hochschulöffentlich. Über Anträge nach dieser Satzung tagt der StuRa zur Wahrung der Sicherheit personenbezogener Daten hingegen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. (4) Die Mitglieder des StuRas sind zur Verschwiegenheit über die Daten der antragstellenden Person und die Beratungen in der Sitzung verpflichtet. (5) Die Akten und die zahlungsbegründenden Unterlagen werden für zehn Jahre durch den StuRa vertraulich archiviert. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen 12 Änderung der Sozialordnung Eine Änderung dieser Sozialordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Studierendenrats und der Genehmigung durch den Rektor der Hochschule für Musik und Theater Rostock. 13 Inkrafttreten (1) Die Sozialordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hochschule für Musik und Theater Rostock in Kraft. 5
6 (2) Mit Wirksamwerden dieser Ordnung finden die Regelungen in 6 der Beitragsordnung der Studierendenschaft der hmt Rostock in der Fassung vom 7. Januar 2014 zur Beitragsrückerstattung keine Anwendung mehr. Diese Sozialordnung ist vom Studierendenrat der Hochschule für Musik und Theater Rostock am beschlossen und vom Rektor der Hochschule für Musik und Theater Rostock am genehmigt worden Rostock, den 16. April 2020 Der Geschäftsführer der Studierendenschaft der Hochschule für Musik und Theater Rostock Der Präsident des Studierendenrates der Hochschule für Musik und Theater Rostock Tom Zisowsky Fabian Zühlke 6
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