Kleine Anfrage. des Abg. Gotthardt (CDU) vom betreffend Sorgfaltspflicht in Medien-/Pressegesetzen und Antwort

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1 Drucksache 15/ Kleine Anfrage des Abg. Gotthardt (CDU) vom betreffend Sorgfaltspflicht in Medien-/Pressegesetzen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Der Begriff Medienrecht umfasst sowohl die elektronischen Medien als auch die Printmedien. In der Antwort wird zwischen Medienrecht (Hörfunk und Fernsehen) und Presserecht differenziert. Für die Beantwortung der Fragen wurde, soweit sie das Presserecht betreffen, eine Länderumfrage durchgeführt, die von zwölf Bundesländern beantwortet wurde. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der für das oben genannte Medienrecht zuständigen Hessischen Staatskanzlei wie folgt: Frage 1. Welche Bundesländer haben in ihren Medien-/Pressegesetzen eine Regelung über die Sorgfaltspflicht von Medien/Presse? Für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk gilt in sämtlichen Ländern 10 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) in der Fassung des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. I 2000 S. 73). Für Mediendienste gilt dementsprechend 7 Abs. 2 Satz 2 des zwischen den Ländern geschlossenen Mediendienste-Staatsvertrages (GVBl. I 1997 S. 134). Entsprechende Regelungen sind in den jeweiligen Landesmediengesetzen niedergelegt (z.b. 3 Abs. 3 Landesmediengesetz Baden-Württemberg, Art. 5 Abs. 2 Bayerisches Mediengesetz, 12 Abs. 4 Rundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen, 23 Abs. 2 Landesrundfunkgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Alle Bundesländer mit Ausnahme von Hessen haben eine Regelung über die Sorgfaltspflicht der Presse in den Landespressegesetzen. Frage 2. Wie ist die Sorgfaltspflicht in diesen Gesetzen geregelt? Die - in den Landesgesetzen übernommene - Regelung des 10 Abs. 1 Satz 3 RStV lautet: "Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen." Die Regelung der Sorgfaltspflicht der Presse in den Landespressegesetzen der anderen Bundesländer bitte ich der beigefügten Länderübersicht zu entnehmen (s. Anlage). Frage 3. Welche praktische Relevanz haben diese Regelungen? Die in den Regelungen niedergelegte journalistische Sorgfaltspflicht wird zum einen als unmittelbares, medienspezifisches Gebot für die publizistisch handelnden Personen angesehen. Zum anderen ist sie Element von Tatbestandsprüfungen im Zivil- und Strafrecht. Eingegangen am 9. August 2000 Ausgegeben am 22. August 2000 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1136 Die Sorgfaltspflicht der Presse ist in den Landespressegesetzen als Rechtspflicht geregelt, an deren Verletzung keine unmittelbaren Sanktionen oder sonstigen Folgen geknüpft sind. Sie ist weder straf- noch bußgeldbewehrt. Die Länder Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Nordrhein- Westfalen und Thüringen haben mitgeteilt, dass die Regelung im Verwaltungsvollzug keine Rolle gespielt habe bzw. eine praktische Relevanz nicht bekannt sei. Thüringen bezeichnet die Regelung in der Gesetzesbegründung als lex imperfecta (ein Gesetz, das deshalb unvollkommen ist, weil für den Fall seiner Übertretung weder eine Strafe noch Unwirksamkeit der verbotenen Rechtshandlung vorgesehen ist; vgl. Creifelds Rechtswörterbuch). Mecklenburg-Vorpommern hat nur einen einzigen "nicht exemplarischen Fall" einer Beschwerde einer Redaktion über eine Presseerklärung eines Landrats erwähnt, welcher durch ein klärendes Gespräch mit dem Landrat gelöst werden konnte. Die Bedeutung der presserechtlichen Sorgfaltspflicht besteht darin, dass sie - wie beim Medienrecht bereits angesprochen - neben anderen Voraussetzungen für die Frage erheblich ist, ob Strafvorschriften (z.b. die Ehrenschutzbestimmungen) verletzt sind oder ob die Voraussetzungen privatrechtlicher bzw. deliktischer Ansprüche vorliegen. Auf diese mittelbaren Folgen eines Verstoßes gegen die presserechtliche Sorgfaltspflicht verweisen die Länder Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Frage 4. Wie ist die Sorgfaltspflicht in Hessen geregelt? Neben dem bereits angeführten 10 Abs. 1 Satz 3 RStV ist die Sorgfaltspflicht in Hessen im Hinblick auf den privaten Rundfunk in 13 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Privatrundfunkgesetzes geregelt. Der Wortlaut des 13 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Privatrundfunkgesetzes ist identisch mit dem Wortlaut der unter Frage 2 wiedergegebenen Regelung des 10 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Darüber hinaus enthält 3 Nr. 4 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk folgende Regelung: "Die Berichterstattung muss wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten und Stellungnahmen dazu sind deutlich voneinander zu trennen. Zweifel an der Richtigkeit sind auszudrücken. Kommentare zu den Nachrichten müssen unter Nennung des Namens des dafür verantwortlichen Verfassers als solche gekennzeichnet werden." Wie sich bereits aus der Antwort zu Nr. 1 ergibt, enthält das Hessische Pressegesetz keine Regelung über die Sorgfaltspflicht der Presse. Ihr Fehlen hat in der Verwaltungspraxis keine Bedeutung gehabt. Eine Regelung im Hessischen Pressegesetz wird nicht für erforderlich gehalten. Die Sorgfaltspflicht folgt aus der öffentlichen Aufgabe der Presse, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken, und bedarf keiner ausdrücklichen Regelung. Die öffentliche Aufgabe der Presse und die daraus resultierende publizistische Wahrheitspflicht ergeben sich aus dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Presse um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie wiedergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Nur dann, wenn der Leser - im Rahmen des Möglichen - zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden (vgl. BVerfGE 12 S. 113 ff.). Nach dem Grundgesetz ist das Verhältnis des Staates zur Presse vom Grundsatz der Staatsferne geprägt, weshalb die Wahrheitspflicht nicht als erzwingbare Rechtspflicht ausgestaltet werden kann. Eine Regelung über die Sorgfalts- bzw. Wahrheitspflicht hätte im Hessischen Pressegesetz, so wie in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer auch, nur deklaratorische Bedeutung und würde den Bestrebungen zur Deregulierung widersprechen. Der Deutsche Presserat als Selbstkontrollorgan der Presse achtet auf die Einhaltung der Wahrheitspflicht. Die von ihm in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossenen Publizistischen Grundsätze (Pressekodex) nennen die Achtung vor der Wahrheit und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit als erste Gebote der Presse. Wiesbaden, 20. Juli 2000 In Vertretung: Corts

3 Anlage Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1136 3

4 Anlage Regelung der Sorgfaltspflicht in den Landespressegesetzen Baden-Württemberg: Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotener Sorgfalt auf oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten ( 20 Abs. 2), bleibt unberührt. Bayern: 3 (1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken. (2) Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben. (3) Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinne des 193 des Strafgesetzbuches wahr. Berlin: 3 (1)Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe. (2) Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen. (3) Die Presse nimmt berechtigte Interessen im Sinne des 193 Strafgesetzbuches wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Brandenburg: Der Inhalt eines Presseerzeugnisses ist von den dafür Verantwortlichen vor der Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen. Die Presse ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Bremen: oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten, bleibt unberührt. Hamburg: ( 19), bleibt unberührt. Mecklenburg-Vorpommern: Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu überprüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten ( 9 Abs. 3), bleibt unberührt. Darüber

5 hinaus trägt die Presse im Rahmen ihrer Berichterstattung besondere Verantwortung für die Privatsphäre der Betroffenen. Niedersachsen: Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Nordrhein-Westfalen: Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten ( 21 Abs. 2), bleibt unberührt. Rheinland-Pfalz: oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten ( 19 Abs. 2), bleibt unberührt. Saarland: oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten ( 20 Abs. 2), bleibt unberührt. Sachsen: Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Sachsen-Anhalt: Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Schleswig-Holstein:, bleibt unberührt. Thüringen: Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

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