VfL Borussia 1900 e.v. Mönchengladbach Fanclub Saar-Blies-Borussen. Satzung
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1 Allgemeine Bestimmungen 1 Gründung, Name und Sitz VfL Borussia 1900 e.v. Mönchengladbach Fanclub Saar-Blies-Borussen Satzung Der Fanclub wurde am 1. August 2011 anlässlich des 111. Geburtstages des VfL Borussia 1900 e.v. Mönchengladbach gegründet und trägt den Namen Saar-Blies-Borussen zunächst ohne den Zusatz e.v.. Er hat seinen Sitz in Auersmacher. 2 Zweck und Aufgaben des Fanclubs Der Fanclub ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des Fußball- Vereins VfL Borussia 1900 e.v. Mönchengladbach. Zweck und Aufgabe des Fanclubs ist die Förderung und Wahrung der Interessen des Fußball- Vereins VfL Borussia 1900 e.v. Mönchengladbach. Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern, die gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind und er richtet sich entschieden gegen Neonazismus. Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Fanclub ausgeschlossen werden. Der Fanclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. 3 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Fanclubs werden in dieser Satzung geregelt. Mitgliedschaft 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Beiträge
2 Die Mitgliedschaft im Fanclub kann jede natürliche Person schriftlich beantragen. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Fanclubs anerkannt. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben zu werden. Der Mitgliedsbeitrag im Fanclub Saar-Blies-Borussen beträgt: - für Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr 24,00 pro Geschäftsjahr. - Personen bis zum vollendetem 15. Lebensjahr 12,00 pro Geschäftsjahr. - Personen bis zum vollendetem 10. Lebensjahr sind beitragsfrei. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Fanclub für das laufende Geschäftsjahr und dann jeweils zum 1.8. eines Jahres für das folgende Geschäftsjahr auf das Konto , BLZ , bei der Sparkasse Saarbrücken zu überweisen. Liegt der Eintritt im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres (1.8. bis 30.1.), ist der volle Beitrag zu entrichten; liegt er im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres (1.2. bis 31.7.), ist er zur Hälfte zu entrichten. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: - Tod - Freiwillige Kündigung. Diese ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. - Durch Ausschluss aus der in 2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des geschäftsführenden Vorstandes. Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt. Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Betroffenen, innerhalb eines Monats nach Zugang, das Recht der Beschwerde zu. Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu entscheiden. - Durch Erlöschen der Mitgliedschaft besteht dem Verein gegenüber keinerlei Verbindlichkeit mehr. - Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereins. 6 Ausschließungsgründe Der Ausschluss aus dem Fanclub kann erfolgen, wenn: - das Mitglied seinen dem Fanclub gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe 8) nicht nachkommt. - Falls der Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als 3 Monate beträgt, kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. - Mitglieder, die dem Ansehen des Fanclubs in der Öffentlichkeit Schaden zufügen (siehe 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.
3 7 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt: - An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. - Anträge zu stellen. - Und vom vollendeten 11.Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. 8 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: - die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen. - Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. - Die festgelegten Beiträge zu entrichten. - An allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Vereins nach Kräften mitzuwirken. - Zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben. - Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an Vereinsfahrten nur mit schriftlicher Genehmigung oder in Begleitung des gesetzlichen Vertreters teilnehmen. Organe des Vereins 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ und wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder nach Antrag von 25 % der Mitglieder einberufen. Sie findet einmal jährlich an einem Montag im August statt. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern angezeigt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: - Entlastung des Vorstandes - Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl eines Kassenprüfers - Eventuelle Satzungsänderungen und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit hierzu nicht eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wurde. 10 Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus: - 1.Vorsitzender - 2.Vorsitzender - Kassenwart - 2 Beisitzern
4 Der geschäftsführende Vorstand und der Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 11 Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal in jedem Quartal stattfinden. Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Fanclubs nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der 1. Vorsitzende vertritt die Interessen des Fanclubs nach innen und außen, beruft Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten. Er hat desweiteren die Aufgabe über alle Versammlungen bzw. Sitzungen Protokolle zu führen. Sämtliche Protokolle sind von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Fanclubs wahr und handelt strikt nach der in 12 geregelten Finanzordnung. Die beiden Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen. 12 Finanzordnung - Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführenden Tätigkeit ist der Kassenwart. - Das Haushaltsjahr ist das Geschäftsjahr. - Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend nummerierten Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein. - Die Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer ist zu allen Prüfungsverhandlungen berechtigt, die er für erforderlich hält. - Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen. - Die der Haushalts-und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden.
5 - Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten. - Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, sind schriftlich hinzuweisen. - Voraus gezahlte Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss nicht zurückgezahlt. - Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden. - Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen. - Die Anschaffung von Fankleidung, Eintrittskarten usw. kann durch die Fanclubkasse vorfinanziert werden. - Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Ausgaben bis zu einer Höhe von 400,00. Über Ausgaben, die diese Grenze übersteigen, entscheidet mehrheitlich die anwesenden Mitglieder bei Fan-Club Treffen oder bei Mitgliederversammlungen. 13 Verfahren aller Organe Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Allgemeine Schlussbestimmungen 14 Versammlung und Termine Die Versammlungsorte sind das Restaurant Zur Schwemm und die Gaststätte Zur Stenheck oder eine andere Örtlichkeit. Termine für Treffen werden von der Mehrheit der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Andere Termine legt der Vorstand fest. Die Mitglieder werden zur regen Teilnahme an den Treffen und Aktionen aufgefordert. Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen, sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht. 15 Kritikrecht Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Fanclubs das Recht Kritik zu üben, solange die Kritik vernünftig, sachlich und zu Recht vorgetragen wird. Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden. 16 Vermögen und Vereinseigentum Die Überschüsse der Fanclubkasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Fanclubs. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Fanclubeigentum sind die Schuldigen schadensersatzpflichtig. 17 Satzungsänderungen
6 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Fanclubs können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Fanclubs ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 4/5, so ist frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der zu dem Beschluss eine 4/5- Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Bei Auflösung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Fanclubvermögen auf einer Abschlussfeier aufgelöst. 18 Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli. 19 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung des Fanclubs "Saar-Blies-Borussen" tritt mit Wirkung zum Gründungstag, dem 1. August 2011 in Kraft. - Änderung der Satzung am Auersmacher, den
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