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1 Der Präsident Deutscher Bundestag Rechtsausschuss per Bundesministerium der Justiz per per an die Landesjustizministerien 5. September 2007 Az.: /07 R 03/07 RR/He Vorschlag für einen modifizierten 5 Abs. 3 RDG Sehr geehrte Damen und Herren, wir wenden uns an Sie mit der Bitte, die im ursprünglichen Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes geplante Möglichkeit eines nichtanwaltlichen Dienstleisters, einen externen Rechtsanwalt fallweise hinzuzuziehen ( 5 Abs.3 EDG-E), doch noch einzuführen, wenngleich in modifizierter Form. Unseres Erachtens sollte die Hinzuziehung jedenfalls Angehörigen der Freien Berufe erlaubt sein, die vergleichbaren berufsrechtlichen Grundsätzen wie Rechtsanwälte unterworfen sind und die der berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für die Berufe Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigter und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer. Littenstr Berlin Telefon (030) Telefax (030)

2 Die Praxis fordert eine solche Regelung 1. Wir sehen das genauso und erläutern dies wie folgt: Wunsch des Mandanten nach Rundum-Beratung Im geschäftlichen Verkehr wächst der Bedarf nach Dienstleistungsangeboten aus einer Hand. Der Empfänger empfindet es als Erleichterung, für die Behandlung seines Anliegens einen einzigen Ansprechpartner zu haben. Durch die Möglichkeit der fallweisen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann der Dienstleister auf das zur Lösung des individuellen Anliegens maßgeschneiderte Expertenwissen zurückgreifen. Dies steigert die Qualität seiner Dienstleistung und kommt somit dem Empfänger zugute. Förderung mittelständischer Strukturen Die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts erleichtert den Wettbewerb für kleinere und mittelgroße Dienstleister. Große Unternehmen unterhalten oft eine Vielzahl spezialisierter Syndikusanwälte. Große Freiberuflergesellschaften sind oft interprofessionell organisiert. Für kleine Unternehmen dagegen ist die ständige Beschäftigung von (insbesondere spezialisierten) Syndikusanwälten wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dasselbe gilt für kleinere freiberufliche Unternehmen; hier wird eine Kooperation zudem häufig durch das jeweilige Berufsrecht erschwert. Nähe der betroffenen Beratungsgebiete Das praktische Bedürfnis nach Hinzuziehung eines Rechtsanwalts besteht gerade bei Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, da dies alles Berufe sind, deren Dienstleistung der anwaltlichen besonders nahe ist. Denn rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen sind oft eng miteinander verknüpft. Vorteile für die Anwaltschaft Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts etwa durch einen Steuerberater verschafft dem Anwalt Zugang zu Aufträgen, die er heute häufig nicht erhält, da er von ihnen nicht einmal erfährt: Steuerberater betreuen typischerweise Dauermandate. Ein Steuerberater, der am Erhalt eines 1 Henssler, AnwBl 2007, S.553, 554; Kleine-Cosack, Der Betrieb 2007, S.1851,

3 Dauermandates interessiert ist, ist im Grenzbereich zwischen Steuerrechts- und Rechtsberatung weitaus eher geneigt, einen Rechtsanwalt fallweise hinzuzuziehen, als den Mandanten bei Auftauchen eines Rechtsproblems an einen Rechtsanwalt zu verweisen. Somit erschließt sich für Anwälte ein neues Betätigungsfeld 2. Ziele des RDG Das Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckt eine Anpassung des Rechtsberatungsrechts an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Angesichts dieser Rechtsprechung 3 ist jedoch fraglich, ob das generelle Verbot der Hinzuziehung eines Anwalts noch Bestand haben kann. Das BVerfG hat ausgeführt, dass besonders bei Tätigkeiten, die eine Sicherung, Mehrung oder Verwaltung fremden Vermögens zum Ziel haben, ohne schwerpunktmäßig konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten, eine Erlaubnispflicht nur schwer zu rechtfertigen ist. All dies sind unseres Erachtens Gründe, die für unseren Vorschlag sprechen. Demgegenüber sind zahlreiche oft berechtigte- Einwände gegen eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch nichtanwaltliche Dienstleister angeführt worden. Diese betreffen jedoch vorwiegend den Fall, dass der Dienstleister ein gewerblicher Unternehmer ist. Wie wir im Folgenden aufzeigen möchten, wird die von uns vorgeschlagene Lösung den geäußerten Einwänden gerecht: Gefährdung der Unabhängigkeit und anderer Berufspflichten des hinzugezogenen Anwalts durch Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Auftraggeber? Ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Auftraggeber etwa ein Steuerberater- unterliegt ähnlichen Berufspflichten wie der hinzugezogene Anwalt. Er kennt daher nicht nur den Inhalt der anwaltlichen Berufspflichten, was von einem gewerblichen Unternehmer nicht ohne weiteres erwartet werden kann, auch wenn dieser nach dem Entwurf der Bundesregierung ( 59a Abs.4 S.5 RDG-E) zur Einhaltung der Berufspflichten verpflichtet werden soll. Einem Steuerberater wäre es bereits aus seiner eigenen Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung untersagt, Einfluss auf die unabhängige Bearbeitung durch den hinzugezogenen Rechtsanwalt zu nehmen. 2 Pestke, 65.Deutscher Juristentag 2004, Verhandlungen Bd. II Sitzungsberichte R 126 f. 3

4 Fehlen einer Aufsicht über den Auftraggeber des hinzugezogenen Anwalts? Wenn der Auftraggeber verpflichtet werden soll, die Berufspflichten des hinzugezogenen Anwalts zu respektieren, bedarf auch der Auftraggeber einer effektiven Aufsicht. Eine solche muss die Möglichkeit haben, Sanktionen zu ergreifen. Ist der Auftraggeber z.b. Steuerberater, unterliegt er der -insoweit gleichwertigen- Aufsicht der Steuerberaterkammer. Ist er hingegen gewerblicher Unternehmer, entsteht ein Aufsichtsdefizit, denn den Industrie- und Handelskammern fehlt die berufsrechtliche Fachkompetenz der Berufskammern. Die Aufsicht über den Auftraggeber kann auch nicht von der Rechtsanwaltskammer übernommen werden, denn diese kennt weder die Unternehmer, die Rechtsanwälte fallweise hinzuziehen, noch hat sie Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gegenüber jenen Unternehmen. Fehlender Schutz des Empfängers bei nicht haftpflichtversicherten Auftraggebern? Der Empfänger muss im Falle einer Falschberatung durch einen hinzugezogenen Rechtsanwalt durch eine Haftpflichtversicherung geschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Haftpflichtversicherung des Anwalts unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter haftet 4. Steuerberater etwa haben eine Berufshaftpflichtversicherung, die in diesem Fall haften könnte, so dass dem Empfänger kein Schaden entsteht. Bei gewerblichen Anbietern trägt dagegen der Empfänger das Risiko. Fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht des Auftraggebers? Das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts nach 53 Abs.1 S.1 Nr.3 StPO verhindert gemäß 97 Abs.1 StPO auch die Beschlagnahme der beim Anwalt befindlichen Unterlagen. Dieser Schutz des Mandanten ist gefährdet, wenn die rechtliche Ausarbeitung den räumlichen Bereich des Anwalts verlassen hat und sich beim nichtanwaltlichen Dienstleister befindet. Dass es sich bei der Ausarbeitung um eine anwaltliche Arbeit handelt, würde sich regelmäßig erst nach Beschlagnahme und behördlicher Einsichtnahme ergeben. 3 BVerfG, , 1 BvR 2251/01, NJW 2002,

5 Der Schutz des Mandanten ist jedoch weiterhin gesichert, wenn der Auftraggeber ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen hat, wie dies etwa für Steuerberater gilt. Eine Ausdehnung des anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechts auf alle Dienstleister, die Anwälte hinzuziehen, bereitet dagegen ermittlungstechnisch erhebliche Schwierigkeiten und kann rechtspolitisch nicht erwünscht sein. Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant? Gegner der Heranziehungsmöglichkeit argumentieren, die tatsächliche Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant sei der persönliche Kontakt, der zum hinzugezogenen Anwalt regelmäßig fehlen wird. Der Empfänger habe auch regelmäßig keine Möglichkeit, den hinzugezogenen Anwalt selbst zu wählen. Dem ist zu entgegnen, dass auch bei anderen Freien Berufen das Verhältnis zwischen Mandant und Berufsangehörigem durch besonderes persönliches Vertrauen geprägt ist. Bei Hinzuziehung eines Anwalts etwa durch einen Steuerberater entsteht zwar nicht notwendigerweise ein persönlicher Kontakt zwischen dem Anwalt und dem Mandanten. Dies entspricht jedoch der gängigen Arbeitspraxis in größeren Anwaltskanzleien, in denen die Anwälte, die im Kontakt zum Mandanten stehen, deren Rechtsfragen häufig nicht selbst bearbeiten, sondern von Kollegen bearbeiten lassen. Ergebnis: Die Umsetzung unseres Vorschlags dient der Verwirklichung der mit dem RDG verfolgten gesetzgeberischen Zwecke. Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie unsere Argumente in Ihre weiteren Beratungen einfließen lassen und stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. StB/vBP Jürgen Pinne 4 kritisch hierzu Dombek, Editorial BB 14/

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