Detailinformationen zur Abgeltungsteuer
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- Linda Frank
- vor 7 Jahren
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1 2007. All rights reserved. refers to the German firm Reimond Menke AG WPG and the other member firms of International Limited, PwC each of which is a separate and independent legal entity. Seite 1
2 Agenda 1. Was heute noch gilt 2. Überblick über die Neuregelungen ab Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer 4. Einkunftsermittlung im Rahmen der Abgeltungsteuer 5. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer 6. Zehn praktische Tipps zum Steuernsparen All rights reserved. refers to the German firm Reimond Menke AG WPG and the other member firms of International Limited, PwC each of which is a separate and independent legal entity. Seite 2
3 1. Was heute noch gilt I. Laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Körperschaftsteuer vorbelastet ohne Körperschaftsteuer vorbelastet Dividenden 50% steuerpflichtig (HEV) 50% WK-Abzug Belastung im Ergebnis: bis 22,5 % Zinsen 100% steuerpflichtig 100% WK-Abzug Belastung: bis 45% Seite 3
4 1. Was heute noch gilt II. Einmalige Einkünfte aus der Veräußerung im Privatvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften ( 17 EStG) wenn Anteil 1% in letzten 5 Jahren steuerpflichtig nach HEV Belastung: bis 22,5 % Wertpapiere ( 23 EStG) Kriterium: Spekulationsfrist Haltedauer > 1 Jahr: steuerfrei Haltedauer < 1 Jahr: Aktien, GmbH-Anteile: nach HEV steuerpflichtig andere Papiere: zum persönl. Steuersatz Finanzinnovationen ( 20 EStG) z.b. Floater, Bonds steuerpflichtig zum persönl. Steuersatz Belastung: bis 45 % bis 22,5 % bis 45 % Seite 4
5 2. Überblick über die Neuregelungen (1) Hintergründe und Ziele der Abgeltungsteuer Hoher Anteil nicht versteuerter Kapitaleinkünfte Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und Verstetigung des Steueraufkommens Internationaler Wettbewerb um mobiles Investitionskapital 25 % Steuern auf einen Betrag von X sind besser als 42 % auf Nix. Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens (Peer Steinbrück) Seite 5
6 2. Überblick über die Neuregelungen (2) Einheitliche Besteuerung der laufenden Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne Zusammenführung der Steuertatbestände aus 20, 23 EStG in 20 EStG Erweiterung des Katalogs der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte Wegfall der Spekulationsfrist für Wertpapiere Spekulationsfrist für Immobilien (10 Jahre) bleibt vorerst! Verlängerung der Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 10 Jahre abgeltender Steuereinbehalt auf Ebene des Kreditinstituts Idee: keine Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung mehr erforderlich bisherige Jahressteuerbescheinigung ( 24c EStG) entfällt ab 2009 aber: Steuerbescheinigung nach 45a Abs. 2 EStG aber: kein Wegfall des automatisierten Kontenabrufs, jedoch Einschränkungen nach 93 Abs. 7 AO (Abruf z.b. bei Wahlveranlagung nach 32d Abs. 6 EStG) aber: individuelle Veranlagung ist weiterhin möglich / nötig! Seite 6
7 2. Überblick über die Neuregelungen (3) Gesonderter Steuersatz von 25% zzgl. SolZ und ggf. KiSt ( 32d EStG n.f.) kein Progressionsvorbehalt günstigerer Steuersatz für sonstige Einkünfte auf Antrag gleichzeitig Abgeltung der Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte Mitteilung der Konfessionszugehörigkeit an jede Bank erforderlich Sonderausgabenabzug (wie bisher) für Kirchensteuer entfällt dann aber: normale Veranlagung der Kirchensteuer weiterhin möglich Veranlagungszwang, wenn mehrere Kontoinhaber unterschiedlichen Konfessionen angehören (Aufteilung der Kontoguthaben erforderlich) Sparerpauschbetrag von 801 ( 1.602) bisher Sparerfreibetrag von 750 ( 1.500) und Werbungskostenpauschbetrag von 51 ( 102) wird Sparerpauschbetrag Weitergehende Werbungskosten nicht mehr abzugsfähig ( 20 Abs. 9 EStG n.f.) Depotgebühren Gebühren der Vermögensverwalter Schuldzinsen bei fremdfinanzierten Beteiligungen! Freistellungsauftrag bleibt Seite 7
8 2. Überblick über die Neuregelungen (4) Beispiel: Ein Aktionär (alleinstehend) erhält im Jahr durchschnittlich an Dividenden. Er hat in diesem Zusammenhang Werbungskosten von Sein persönlicher Steuersatz beträgt aufgrund weiterer Einkünfte 35%. Zuflussjahr 2007/ Kapitalerträge (Dividende) davon steuerpflichtig (HEV) Sparerfreibetrag / Sparerpauschbetrag Werbungskosten (nur hälftig, 3c EStG) zu versteuern Steuersatz (ohne SolZ und KiSt) 35 % 25 % fällige Steuer negative Auswirkung der Abgeltungsteuer Seite 8
9 2. Überblick über die Neuregelungen (5) Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erhält im Jahr an Zinsen. Er hat in diesem Zusammenhang Werbungskosten von Sein persönlicher Steuersatz beträgt aufgrund weiterer Einkünfte 35%. Zuflussjahr 2007/ Kapitalerträge (Zinsen) davon steuerpflichtig Sparerfreibetrag / Sparerpauschbetrag Werbungskosten zu versteuern Steuersatz (ohne SolZ und KiSt) 35 % 25 % fällige Steuer positive Auswirkung der Abgeltungsteuer Seite 9
10 3. Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer (1) Laufende Einnahmen aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 EStG) Dividenden auch ausländische Dividenden unterliegen nun dem Quellensteuerabzug (soweit bei einer inländischen Bank verwahrt); Anwendung der Anrechnungsmethode bei Antragsveranlagung Zinserträge Anwendung der Abgeltungsteuer auf nach dem zufließende laufende Erträge Seite 10
11 3. Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer (2) Vermögenswertsteigerungen ( 20 Abs. 2 EStG) Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren Achtung: Übertragung einer Aktie auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen gilt als Veräußerung ( 43 Abs. 1 Satz 4 EStG) Schenkung (Unentgeltlichkeit) dokumentieren und Nachweis gegenüber der Bank erbringen!!! Veräußerungsgewinne aus Kapitalforderungen und Lebensversicherungen Ausweitung des Begriffs der Kapitalforderungen um das bisherige Vollrisikopapier ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Gewinne aus der Veräußerung von Lebens- oder Rentenversicherungen werden steuerpflichtig, wenn Police nach dem abgeschlossen ( Neuvertrag ) Police vor dem abgeschlossen ( Altvertrag ), aber Voraussetzungen für Steuerfreiheit nicht erfüllt Seite 11
12 3. Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer (3) Zeitlicher Anwendungsbereich bei Vermögenswertsteigerungen Veräußerungsgewinne aus Aktien Anwendung auf nach dem erworbene Aktien Gewinne aus Termin- oder Optionsgeschäften Anwendung auf nach dem eröffnete Positionen bzw. zufließende Prämien Veräußerungsgewinne aus Kapitalforderungen bisherige Kapitalforderungen (nicht Finanzinnovation): auf Erwerbe ab bisherige Finanzinnovationen: auf Veräußerungen ab dem Zertifikate: auf Veräußerungen ab dem , es sei denn, die Papiere wurden bereits vor dem erworben (Interpretation des Finanzausschusses) Fazit Für die korrekte Ermittlung der Abgeltungsteuer ist die korrekte Klassifizierung der Kapitalforderungen notwendig! Seite 12
13 4. Einkunftsermittlung im Rahmen der Abgeltungsteuer Grundregeln Steuerpflichtig ist der Bruttoertrag ohne Halbeinkünfteverfahren Werbungskostenabzug entfällt Belege zum Nachweis der Veräußerungsgewinne aufbewahren!!! (insbesondere bei Depotwechsel aus EU/EWR- oder Drittstaat und zur Überprüfung der vom Kreditinstitut erstellten Steuerbescheinigung ) Sonderregeln zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten Gewinne / Verluste aus Kapitalvermögen sind untereinander voll ausgleichbar Ausnahme: Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgleichbar ( 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) Alt -Verluste aus Wertpapierverkäufen ( 23 EStG) können bis Ende 2013 auch mit Gewinnen nach 20 Abs. 2 EStG (neue Veräußerungsgewinne) verrechnet werden keine Verrechnung von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkunftsart Berücksichtigung nur durch freiwillige Veranlagung (Angabe in der Steuererklärung) zum persönlichen Steuersatz Seite 13
14 4. Einkunftsermittlung im Rahmen der Abgeltungsteuer Gesetzgeber strebt Verlustverrechnung auf Ebene der Kreditinstitute an (Bildung von Verlustverrechnungstöpfen ) = positive Kapitalerträge negative Kapitalerträge und Verluste Ergebnis des Verrechnungstopfes eines Kreditinstituts zum Ende des VZ Berücksichtigung (Anrechnungsmethode) von einbehaltenen ausländischen Quellensteuern ( 43a Abs. 3 Satz 1 EStG n.f.) gesonderte Verlustverrechnung für Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Aktien ( 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)! positiv negativ negativ Abgeltungsteuer von 25% zzgl. SolZ und ggf. KiSt ( 32d EStG) Vortrag des Negativsaldos in das nächste Jahr ( 43a Abs. 3 Satz 3 EStG) oder auf Antrag bis des VZ ( 43a Abs. 3 Satz 4 EStG): Bescheinigung über Negativsaldo individuelle Veranlagung nach 32d Abs. 4 EStG Verlustverrechnungstopf wird für jeden einzelnen Anleger und für jedes Kreditinstitut gesondert geführt! Seite 14
15 5. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer (1) Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz von 25% Teileinkünfteverfahren 40% steuerfrei 60% unterliegen Besteuerung mit persönlichem ESt-Satz Gewinne aus Kapitalanlagen, die anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind (insbes. gewerbliche Einkünfte) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften isv. 17 Abs. 1 und 6 EStG Regelbesteuerung mit persönlichem Einkommensteuersatz ( 32d Abs. 2 EStG) Erträge aus (Kapital-) Lebensversicherungen, soweit Ablaufsumme nur zur Hälfte steuerpflichtig in besonderen Gestaltungsfällen: Gläubiger und Schuldner sind nahe stehende Personen, Finanzierung der eigenen Gesellschaft (mindestens zu 10% beteiligter Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft oder eine diesem nahestende Person), oder soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der jedoch auf den Anteilseigner Rückgriff nehmen kann (sog. back-to-back-finanzierungen) Seite 15
16 5. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer (2) Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz von 25% Beispiel zur back-to-back-finanzierung Privatvermögensbereich des Gesellschafters oder einer nahe stehenden Person Zinsen aus Sparguthaben unterliegen nicht der Abgeltungsteuer sondern persönlichem Steuersatz (bis 45%) seit dem JStG 2008 ist ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Kapitalüberlassung notwendig XYZ Bank GmbH & Co. KG Darlehen mit Rückgriff in den Privatvermögensbereich, zb. Bürgschaft private Grundschuld Seite 16
17 4. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer (3) Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Kapitalüberlassung wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen einheitlicher Plan insbesondere bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und -überlassung ( 32d Abs. 2 Nr. 1c Satz 4 1. Alt. EStG) oder Verknüpfung der jeweiligen Zinsvereinbarungen ( 32d Abs. 2 Nr. 1c Satz 4 2. Alt. EStG) kein Zusammenhang, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind und kein Belastungsvorteil entsteht ( 32d Abs. 2 Nr. 1c Satz 5 EStG) Seite 17
18 5. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer (4) Ausnahmen vom Kapitalertragsteuerabzug / Besonderheit: Deklarationspflicht Erhebung im normalen Veranlagungsverfahren durch Angabe in der Steuererklärung, zb.: Kapitalerträge von einem ausländischen Kreditinstitut Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen bei nicht wesentlicher Beteiligung Gewinne aus der Veräußerung von Lebensversicherungen Zinsen aufgrund von Privatdarlehen aber: Anwendung des Abgeltungsteuersatzes! Seite 18
19 5. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer (5) Zwingende bzw. wahlweise Veranlagung über Steuererklärung Pflichtveranlagung zum persönlichen Einkommensteuersatz Pflichtveranlagung zum pauschalen Einkommensteuersatz Wahlveranlagung zum pauschalen Einkommensteuersatz Wahlveranlagung zum persönlichen Einkommensteuersatz 32d Abs. 2 EStG 32d Abs. 3 EStG 32d Abs. 4 EStG 32d Abs. 6 EStG wenn die Einnahmen anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind in besonderen (Gestaltungs-)Fällen Folgen: persönlicher ESt-Satz (bis 45%) Werbungskosten voll abzugsfähig Verluste voll verrechenbar wenn Kapitalerträge nicht dem Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle unterlagen, z.b. Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen bei nicht wesentlicher Beteiligung von ausländischem Institut ausgezahlte Kapitalerträge Gewinne aus der Veräußerung einer Lebensversicherung wenn i.r.d. Abgeltungsverfahrens für den Steuerpflichtigen günstige Umstände nicht (ausreichend) berücksichtigt wurden, z.b. Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften vor 2009 auf Antrag, wenn persönlicher ESt-Satz < 25% (Günstigerprüfung durch Finanzamt) Antrag kann für einen VZ nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge (beider Ehegatten) gestellt werden Folgen: auch hier kein Werbungskostenabzug ( 20 Abs. 9 EStG gilt analog) Seite 19
20 6. Zehn praktische Tipps zum Steuernsparen (1) Fremdfinanzierte Kapitalanlagen ab 2009 vermeiden Werbungskostenabzug wird gestrichen Auf Kurssteigerung angelegte Aktien noch bis Ende 2008 erwerben Fortgeltung des alten Rechts (Spekulationsfrist) für Alt -Aktien nutzen Verrechnungspotential für etwaige Alt -Verluste aus Spekulationsgeschäften Umschichtung in langfristig thesaurierende Kapitalanlagen wie Zerobonds oder Spezialfonds noch vor 2009 vornehmen thesaurierte Gewinne auf Fondsebene bleiben zunächst weitreichend unversteuert Immobilieninvestments künftig eher fremdfinanzieren Eigenkapital steuergünstig mit 25% arbeiten lassen, Kreditzinsen (Werbungskosten) voll bei Vermietung und Verpachtung (V+V) abziehen aber: back-to-back-finanzierungen vermeiden Lebensversicherungen werden wieder modern Ablaufsummen unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Hälfte steuerpflichtig Seite 20
21 6. Zehn praktische Tipps zum Steuernsparen (2) Vorabausschüttungen aus AG / GmbH noch bis Ende 2008 Halbeinkünfteverfahren noch rechtzeitig ausnutzen 17-Beteiligungen (wenn möglich/sinnvoll) noch bis Ende 2008 verkaufen Halbeinkünfteverfahren statt Teileinkünfteverfahren Flucht ins Betriebsvermögen voller Werbungskostenabzug, volle Verlustverrechnung, voller Sonderausgabenabzug Anschaffungsnebenkosten detailliert und zeitnah zuordnen für ausreichende Dokumentation sorgen Belege aufbewahren!!! gilt vor allem für Beteiligungen an Investmentfonds zum Nachweis von Anschaffungs- und nebenkosten zum Nachweis von Werbungskosten für etwaige Veranlagung zum persönlichen Steuersatz Seite 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wirtschaftsprüfer/Steuerberater AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bloherfelder Straße Oldenburg Tel.: 0441/ Fax.: 0441/ All rights reserved. refers to the German firm AG WPG and the other member firms of International Limited, each of which is a separate and independent legal entity. PwC
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