Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der künstlerischen Instrumentalausbildung an der Folkwang-Hochschule Essen

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1 Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang zum Konzertexamen in der künstlerischen Instrumentalausbildung an der Folkwang-Hochschule Essen Stand: Juli 1998 Vom 29. Juli 1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV.NW. S. 366), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV.NW S. 20), in Verbindung mit 87 Abs. 1 und 2 und 90 bis 92 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 1992 (GV.NW. S. 124), hat die Folkwang- Hochschule Essen die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Zweck und Ziel des Studiums 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Dauer und Umfang des Studiums 4 Prüfungsausschuß 5 Prüfungskommission, Prüferinnen und Prüfer 6 Zulassung zum Konzertexamen 7 Art und Umfang des Konzertexamens 8 Bewertung der Prüfungsleistungen 9 Wiederholung des Konzertexamens 10 Versäumnis 11 Zertifikat 12 Einsicht in die Prüfungsakten 13 Inkrafttreten

2 2 1 Zweck und Ziel des Studiums (1) Das Konzertexamen bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Aufbaustudiums mit solistischer Ausbildung in den Studienrichtungen Orchesterinstrumente, Tasteninstrumente und sonstige Instrumente. (2) Durch das Konzertexamen soll nachgewiesen werden, daß die Kandidatin oder der Kandidat auf der Basis eines breitgefächerten Repertoires und einer voll entwickelten Beherrschung des Instruments zu einer individuellen solistischen Aussage befähigt ist. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Aufbaustudium mit dem Abschluß Konzertexamen setzt ein abgeschlossenes Studium im gleichen Fach voraus. Der Abschluß muß eine Diplomprüfung in der künstlerischen Instrumentalausbildung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Kunsthochschule/ Hochschule für Musik in der Bundesrepublik Deutschland oder an einem gleichrangigen Ausbildungsinstitut des Auslands sein. Die Prüfungsleistung muß mindestens mit 1,7 bewertet worden sein. (2) Die Befähigung zum Aufbaustudium wird zusätzlich durch eine Eignungsprüfung festgestellt. Hierzu erläßt die Hochschule eine Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangbezogenen Eignung. (3) Die Bewerbung zum Aufbaustudium erfolgt durch schriftlichen Antrag innerhalb einer von der Hochschule festgelegten Frist. Der Antrag muß neben dem Nachweis der genannten Voraussetzungen eine Auskunft darüber enthalten, ob die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits einem Konzertexamen unterzogen hat und ob bereits ein Konzertexamen endgültig nicht bestanden ist. 3 Dauer und Umfang des Studiums Die Studiendauer bis zum Konzertexamen beträgt in der Regel 4 Semester. Der Studienumfang beträgt etwa 14 Semesterwochenstunden. 4 Prüfungsausschuß

3 3 (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich einen Prüfungsausschuß. Er hat drei Mitglieder, nämlich die Dekanin oder den Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzenden, eine Professorin oder einen Professor und eine Studentin oder einen Studenten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre; die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen zuständig. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfungskommission. Er berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung sowie des Studienplanes und legt die Verteilung der Noten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen: dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. (3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter zumindest die oder der in Absatz 1 genannte Professorin oder Professor anwesend ist. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-künstlerischen Entscheidungen insbesondere bei der Anrechnung, Anerkennung oder Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen: ausgenommen ist das studentische Mitglied, falls es sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 5 Prüfungskommission, Prüferinnen und Prüfer

4 4 (1) Die Prüfungskommission für das Konzertexamen besteht aus fünf Prüferinnen oder Prüfern. Sie setzen sich wie folgt zusammen: drei Fachprüferinnen oder Fachprüfer und zwei fachfremde Prüferinnen oder Prüfer. Wenn nicht anders möglich, können Fachprüferinnen oder Fachprüfer durch zwei fachverwandte Prüferinnen oder Prüfer ersetzt werden. Die Hauptfachlehrerin oder der Hauptfachlehrer der Kandidatin oder des Kandidaten kann nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. (2) Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens das Konzertexamen oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in einem Aufbaustudiengang eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Als Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken, die die Prüfungsqualifikation erfüllen. (3) Die Kandidatinnen oder Kandidaten haben ein Vorschlagsrecht bezüglich einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers bzw. fachverwandten Prüferin oder Prüfers. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen oder den Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden. (5) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer bzw. fachverwandte Prüferinnen oder Prüfer und eine Fremdprüferin oder ein Fremdprüfer) anwesend sind. (6) Für die Mitglieder der Prüfungskommission gilt 4 Absatz 5 entsprechend. 6 Zulassung zum Konzertexamen (1) Die Zulassung erfolgt in der Regel am Ende des dritten Semesters. Sie setzt 1. das Bestehen der Zulassungsprüfung gemäß Abs. 3, 2. ein mindestens zweisemestriges Studium des Aufbaustudiengangs zum Konzertexamen an der Folkwang-Hochschule, 3. die ordnungsgemäßeteilnahme an allen nach dem Studienplan vorgesehenen

5 5 Lehrveranstaltungen durch Vorlage des Studienbuches, voraus. (2) Die Prüfungskommission für die Zulassungsprüfung wird gem. 5 eingesetzt. (3) Die Zulassungsprüfung ist hochschulöffentlich. Aus einem eingereichten Programm von 75 min. (für Pianistinnen oder Pianisten: Orchesterwerke ausgeschlossen) trifft die Prüfungskommission zu Beginn der Prüfung eine Auswahl von min. (4) Die oder der Studierende bewirbt sich zur Zulassungsprüfung beim Prüfungsausschuß unter Angabe des Programms für diese Prüfung wie auch des Programms für das vorgesehene Konzertexamen. Beide Programme müssen bei der Zulassungsprüfung der Kommission vorliegen. (5) Die Zulassungsprüfung wird im Rahmen der Bestimmungen des 8 mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Eine nichtbestandene Zulassungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Zulassungsprüfung ist das Ablegen des Konzertexamens nicht mehr möglich. (6) Die Kandidatinnen oder Kandidaten erhalten über das Ergebnis der Zulassungsprüfung einen schriftlichen Bescheid. 7 Art und Umfang des Konzertexamens (1) Das Konzertexamen besteht aus zwei öffentlichen Teilen: 1. einem Rezital und 2. der Darbietung eines Instrumentalkonzerts mit Orchester- oder Klavierbegleitung. (2) Instrumentalbedingte Änderungen sind möglich. Die Entscheidung fällt der Prüfungsausschuß. (3) Die beiden Prüfungsteile werden in der Regel innerhalb der Vorlesungszeit des 4. Semesters absolviert. Über zwingende Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

6 6 (4) Das Programm für den öffentlichen Abend wird von der Kandidatin oder vom Kandidaten im Einvernehmen mit der Hauptfachlehrerin oder dem Hauptfachlehrer eingereicht. Es soll Werke verschiedener Stilepochen, darunter wenigstens ein zeitgenössisches Werk, enthalten. Die Spieldauer für Streicherinnen oder Streicher und Pianistinnen oder Pianisten beträgt 70 bis 80 Minuten, für Bläserinnen oder Bläser 50 bis 60 Minuten. Für das Konzert mit Orchester oder Klavierbegleitung sind zwei Werke anzugeben. Die Entscheidung, welches Werk gespielt wird, fällt der Prüfungsausschuß. 8 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfung wird mit a) bestanden oder b) nicht bestanden bewertet. Die Bewertung erfolgt durch die Prüferinnen oder Prüfer der Prüfungskommission gemeinsam. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die einfache Mehrheit. (2) Der 2. Teil der Prüfung kann erst nach bestandenem 1. Teil erfolgen. Ist ein Teil der Prüfung nicht bestanden, gilt das Konzertexamen als nicht bestanden. (3) Waren beide Prüfungsteile auf einem ungewöhnlich hohen Niveau kann das Prädikat mit Auszeichnung vergeben werden. (4) Über die Prüfungen muß Protokoll geführt werden. Das Protokoll enthält mindestens die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten und Prüferinnen oder Prüfer, das Beratungsergebnis mit Begründung sowie einen Hinweis auf den Verlauf der Prüfung.

7 7 9 Wiederholung des Konzertexamans Eine Wiederholung des Konzertexamens ist nicht möglich. 10 Versäumnis (1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt. (2) Triftige Gründe müssen seitens der Kandidatinnen oder Kandidaten zeitgerecht schriftlich mitgeteilt und vom Prüfungsausschuß anerkannt werden. Dieser kann ein ärztliches Attest einfordern. Bei Anerkennung der Gründe erfolgt schriftlicher Bescheid. Teilleistungen bleiben geltend. (3) Bei Versäumnis einer Wiederholungsprüfung aus nicht triftigen Gründen gilt das Konzertexamen als endgültig nicht bestanden. 11 Zertifikat Hat die Kandidatin oder der Kandidat das Konzertexamen bestanden, erhält sie oder er ein Zertifikat. Das Zertifikat wird von der Hauptfachlehrerin oder dem Hauptfachlehrer, der Dekanin oder dem Dekan und von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Es trägt das Datum, zu dem der letzte Examensteil erbracht wurde. 12 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluß des Konzertexamens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag an die Dekanin oder den Dekan Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Zertifikats zu stellen. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

8 8 13 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ABl. NRW) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats 1 vom und des Senats der Folkwang-Hochschule Essen vom und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom II A ,.5/081-. Essen, den 29. Juli 1998 Der Rektor der Folkwang-Hochschule Essen (Prof. Edmund Illerhaus)

9 Studienplan Konzertexamen ab WS 1998/99 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem 4. Sem Instrumentales Hauptfach Korrepetition oder Orchester (für Orchesterinstrumente) oder Ensemble (für andere Instrumente) 2 2 2

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