(2) Die Eurex Clearing AG legt die von ihr als Sicherheit akzeptierten Wertpapiere und Wertrechte sowie deren jeweilige Beleihungswerte fest.
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- Jörn Hofmeister
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1 Seite 1 Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen [...] Abschnitt 3 Sicherheitsleistung und Sicherungsrechte [...] 3.4 Sicherheiten in Wertpapieren und Wertrechten (1) Sicherheiten in Wertpapieren und in Wertrechten sind von jedem Clearing-Mitglied in dem von ihm einzurichtenden Pfanddepot bei der Clearstream Banking AG oder bei der SegaIntersettle AG zu hinterlegen. Für den Fall, dass Wertpapiere seitens des Clearing-Mitgliedes verpfändet werden, müssen diese im Eigentum des betreffenden Clearing-Mitgliedes stehen. (2) Die Eurex Clearing AG legt die von ihr als Sicherheit akzeptierten Wertpapiere und Wertrechte sowie deren jeweilige Beleihungswerte fest. (3) Zur Erbringung der Sicherheit gemäß Absatz 1 bestellt das Clearing-Mitglied der Eurex Clearing AG ein Pfandrecht an allen in dem Pfanddepot hinterlegten Wertpapieren durch Abschluss einer entsprechenden Verpfändungsvereinbarung. Das Clearing-Mitglied zeigt der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG den Abschluss dieser Verpfändungsvereinbarung an. Soweit Clearing- Mitglieder Sicherheiten in Wertrechten leisten, werden diese der Eurex Clearing AG sicherungszediert; die vorstehende Regelung gilt entsprechend. (4) Die Hinterlegung der Wertpapiere bzw. der Wertrechte erfolgt, indem das Clearing-Mitglied die Clearstream Banking AG oder die SegaIntersettle AG zeitgerecht anweist, Wertpapiere in dessen Pfanddepot bei der Clearstream Banking AG oder der SegaIntersettle AG zu übertragen. Die Clearstream Banking AG bzw. die SegaIntersettle AG benachrichtigt die Eurex Clearing AG von der Übertragung. Die Eurex Clearing AG bucht daraufhin den entsprechenden Wert oder die Stückzahl auf dem internen Sicherheitenverrechnungskonto (Ziffer 4.4) des Clearing-Mitgliedes und berücksichtigt die Hinterlegung bei der Sicherheitenanforderung für den folgenden jeweiligen Geschäftstag, sofern die unmittelbar nach der Benachrichtigung durch die Clearstream Banking AG bzw. durch die SegaIntersettle AG, sofern die Benachrichtigung bis zu dem von der Eurex Clearing AG für den betreffenden Markt festgelegten Zeitpunkt erfolgte. Werden nicht als Sicherheit akzeptierte Wertpapiere oder Wertrechte in das Pfanddepot übertragen, so veranlasst die Eurex Clearing AG eine Rückbuchung. (5) Clearing-Mitglieder können bei der Eurex Clearing AG bis zu dem von der Eurex Clearing AG für den betreffenden Markt festgelegten Zeitpunkt eines jeden Geschäftstages die Freigabe von verpfändeten Wertpapieren oder von sicherungszedierten Wertrechten beantragen. Der Freigabeantrag wird von der Eurex Clearing AG noch am selben Geschäftstag bearbeitet. Eine Freigabe von verpfändeten Wertpapieren oder von sicherungszedierten Wertrechten wird durch die Eurex Clearing AG durch Buchung auf dem internen Sicherheitenverrechnungskonto des Clearing-Mitgliedes (Ziffer 4.4) vollzogen. Steht einem Antrag die Sicherheitsanforderung für den folgenden Geschäftstag eines Marktes entgegen, gibt die Eurex Clearing AG ihre Zustimmung an die Clearstream Banking AG oder die
2 Seite 2 SegaIntersettle AG erst weiter, wenn der Fehlbetrag bis zu dem von der Eurex Clearing AG bestimmten Zeitpunkt, grundsätzlich aber vor Handelsbeginn des nächsten Geschäftstages des betreffenden Marktes, in bar ausgeglichen worden ist. (6) Schuldverschreibungen im Pfanddepot mit einer Restlaufzeit von 15 Kalendertagen oder weniger gelten nicht als Deckung. Die Verwaltung der Wertpapiere obliegt dem Clearing-Mitglied. (7) Ein von der Eurex Clearing AG nicht oder nicht mehr als Sicherheit akzeptiertes Wertpapier oder nicht als Sicherheit akzeptiertes Wertrecht bleibt bei der Berechnung der erforderlichen Sicherheitsleistung unberücksichtigt. Die Eurex Clearing AG informiert das Clearing-Mitglied darüber, welche Wertpapiere oder Wertrechte nicht mehr als Deckung akzeptiert werden; für die Freigabe gilt Absatz 5 entsprechend. [...] Kapitel VII Geschäfte an der European Energy Exchange (EEX) Abschnitt 2 Clearing von Futures Kontrakten Die nachfolgenden Teilabschnitte regeln das Clearing von Geschäften in Futures-Kontrakten, die in den Kontraktspezifikationen der European Energy Exchange benannt sind und die von der Eurex Clearing AG in das Clearing einbezogen wurden. 2.2 Teilabschnitt Clearing von European-Carbon-Futures-Kontrakten Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Geschäften in European-Carbon-Futures- Kontrakten mit physischer Belieferung von EU-Emissionsberechtigungen, deren Kontraktspezifikationen von der EEX festgelegt werden Finanzielle Abwicklung bei Lieferung (1) Grundlage der Abwicklung der Geschäfte ist die Anzahl der zu liefernden EU-Emissionsberechtigungen multipliziert mit dem Schlussabrechnungspreis zuzüglich der gesetzlich anfallenden UmsatzsSteuern. (2) Die finanzielle Abwicklung erfolgt durch Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten aller offenen Positionen, deren Clearing von der Eurex Clearing AG nach Maßgabe dieser Clearing- Bedingungen durchgeführt wird, zu einer Forderung oder Verbindlichkeit. (3) Die finanzielle Abwicklung erfolgt am ersten Geschäftstag nach dem letzten Handelstag.
3 Seite 3 (4) Alle Zahlungen einschließlich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer haben direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG sowie gegebenenfalls zwischen der Eurex Clearing AG und der ECC über deren Konten bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank an dem Geschäftstag gemäß Absatz 3 zu erfolgen Umsatzsteuerliche Behandlung bei Lieferung (1) Grundlage der Berechnung der Umsatzsteuer sind die EU-Emissionsberechtigungen, die nach Maßgabe der Handelsbedingungen der EEX in die Lieferung gehen, multipliziert mit dem Schlussabrechnungspreis. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Angaben der Börsenteilnehmer zur steuerlichen Behandlung berechnet die ECC gesondert die anfallende Umsatzsteuer für die Geschäfte. (2) Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die zu liefernden EU-Emissionsberechtigungen multipliziert mit dem Schlussabrechnungspreis, erhöht bei Kauf oder vermindert bei Verkauf um die in Rechnung gestellten Lieferentgelte. (3) Der so ermittelte Umsatzsteuerbetrag wird für jeden EEX-Handelsteilnehmer gesondert in Rechnung gestellt oder gutgeschrieben. (4) Die finanzielle Abwicklung erfolgt nach Maßgabe von Ziffer zu einer Forderung oder Verbindlichkeit saldiert über die jeweils zuständigen Clearing-Mitglieder als Zahlstelle Lieferung und Abnahme der EU-Emissionsberechtigungen (1) Liefertag ist der auf den letzten Handelstag folgende Geschäftstag ( Liefertag ). (2) Die Erfüllung der Futures auf EU-Emissionsberechtigungen erfolgt nach Maßgabe dieser Clearing- Bedingungen unmittelbar durch den lieferpflichtigen EEX-Handelsteilnehmer gegenüber der ECC. Die EEX-Handelsteilnehmer haben ihre Lieferfähigkeit am Liefertag durch Anschaffung entsprechender Bestände auf dem von der ECC bei der nationalen Registerstelle ( DEHSt ) treuhänderisch für alle EEX- Handelsteilnehmer geführten Konto der ECC ( DEHSt-Konto ) sicherzustellen. (3) Die ECC führt für jeden EEX-Handelsteilnehmer interne Bestandskonten über die EU- Emissionsberechtigungen, die auf dem DEHSt-Konto der ECC verbucht sind. Auf den internen Bestandskonten werden Zu- und Abgänge von EU-Emissionsberechtigungen aufgrund der Erfüllung von EEX-Geschäften oder bei Einlieferung und Auslieferung verbucht. Die Lieferung von EU-Emissionsberechtigungen erfolgt durch Umbuchung auf diesen internen Konten durch ECC unmittelbar zwischen den EEX-Handelsteilnehmern und der ECC und bewirkt zugleich die korrespondierende Veränderung der Anteile der EEX-Handelsteilnehmer am Gesamtbestand im im treuhänderisch geführten DEHSt-Konto der ECC. (4) Alle Lieferungen von EU-Emissionsberechtigungen erfolgen am Liefertag direkt zwischen den verkaufenden EEX-Handelsteilnehmern und der ECC und entsprechend zwischen der ECC und den zu beliefernden EEX-Handelsteilnehmern.
4 Seite 4 (5) Die Erfüllung bezüglich der zu liefernden EU-Emissionsberechtigungen gilt zu dem Zeit-punkt als bewirkt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind: alle Buchungen vom Bestandskonto der ECC auf die internen Bestandskonten der zu beliefernden EEX-Handelsteilnehmer erfolgt sind und die entsprechende Geldverrechnung (Ziffer 2.2.1) durchgeführt wurde. (6) Ist ein EEX-Handelsteilnehmer mit seiner Lieferpflicht in Verzug, ergeben sich die Folgen aus Ziffer Rechtzeitige Verfügbarkeit des Registerkontos (1) Zum Einführungszeitpunkt von European-Carbon-Futures-Kontrakten mit Fälligkeit Dezember 2008 an der EEX ist die rechtzeitige Verfügbarkeit der Registerkonten zur Verbuchung und Übertragung von EU- Emissionberechtigungen nicht sicher gestellt, da rechtlich und tatsächlich ungeklärt ist, wann und wie die Einbindung dieser Register in das Zentralregister der Vereinigten Nationen, dem International Transaction Log (ITL) und dem europäischen Zentralregister CITL (Community Independent Transaction Log) erfolgt. (2) Sofern die rechtsverbindliche Verbuchung oder Übertragung von EU-Emissionsberech-tigungen aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht rechtzeitig vor Fälligkeit von European-Carbon-Futures-Kontrakten mit Fälligkeit Dezember 2008 sichergestellt ist, erfolgt die Erfüllung der im Dezember 2008 fälligen European-Carbon-Futures-Kontrakte mit physischer Belieferung von EU-Emissionsberechtigungen abweichend von Ziffer wie folgt: - Für EEX-Handelsteilnehmer sowie gegebenfalls für deren Clearing-Mitglieder und das Link-Clearing- Haus, die am Schluss des letzten Handelstags der European-Carbon-Futures-Kontrakte auf EU- Emissionsberechtigungen im Dezember 2008 Inhaber einer Long-Position sind, wird in der Tagesendverarbeitung des letzten Handelstages zum Settlementpreis dieses Futures-Kontraktes eine entsprechende Long-Position in dem European-Carbon-Futures-Kontrakt mit Fälligkeit Dezember 2009 eröffnet. - Für EEX-Handelsteilnehmer sowie gegebenfalls für deren Clearing-Mitglieder und das Link-Clearing- Haus, die am Schluss des letzten Handelstages der European-Carbon-Futures-Kontrakte auf EU- Emissionsberechtigungen im Dezember 2008 Inhaber einer Short-Position sind, wird in der Tagesendverarbeitung des letzten Handelstages zum Settlementpreis dieses Futures-Kontraktes eine entsprechende Short-Position in dem European-Carbon-Futures-Kontrakt mit Fälligkeit Dezember 2009 eröffnet. (3) Die ECC kann in Abstimmung mit der Börsengeschäftsführung der EEX das Vorgehen nach Absatz 2 anordnen, wenn sie die rechtzeitige technische oder rechtliche Verfügbarkeit des Registers für Zwecke der Abwicklung von European-Carbon-Futures mit physischer Belieferung von EU- Emissionsberechtigungen und der Fälligkeit Dezember 2008 als nicht gegeben ansieht.
5 Seite Teilabschnitt Clearing von Futures-Kontrakten auf Zertifizierte Emissionsreduktionen Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Geschäften in Futures-Kontrakten auf Zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions / CER) mit physischer Belieferung, deren Kontraktspezifikationen von der EEX festgelegt werden Finanzielle Abwicklung bei Lieferung (1) Grundlage der Abwicklung der Geschäfte ist die Anzahl der zu liefernden Zertifizierten Emissionsreduktionen multipliziert mit dem Schlussabrechnungspreis zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. (2) Die finanzielle Abwicklung erfolgt durch Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten aller offenen Positionen, deren Clearing von der Eurex Clearing AG nach Maßgabe dieser Clearing- Bedingungen durchgeführt wird, zu einer Forderung oder Verbindlichkeit. (3) Die finanzielle Abwicklung erfolgt am ersten Geschäftstag nach dem letzten Handelstag. (4) Alle Zahlungen einschließlich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer haben direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG sowie gegebenenfalls zwischen der Eurex Clearing AG und der ECC über deren Konten bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank an dem Geschäftstag gemäß Absatz 3 zu erfolgen Umsatzsteuerliche Behandlung bei Lieferung (1) Grundlage der Berechnung der Umsatzsteuer sind die Zertifizierten Emissionsreduktionen, die nach Maßgabe der Handelsbedingungen der EEX in die Lieferung gehen, multipliziert mit dem Schlussabrechnungspreis. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Angaben der EEX- Handelsteilnehmer zur steuerlichen Behandlung berechnet die ECC gesondert die anfallende Umsatzsteuer für die Geschäfte. (2) Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die zu liefernden Zertifizierten Emissionsreduktionen multipliziert mit dem Schlussabrechnungspreis, erhöht bei Kauf oder vermindert bei Verkauf um die in Rechnung gestellten Lieferentgelte. (3) Der so ermittelte Umsatzsteuerbetrag wird für jeden EEX-Handelsteilnehmer gesondert in Rechnung gestellt oder gutgeschrieben. (4) Die finanzielle Abwicklung erfolgt nach Maßgabe von Ziffer zu einer Forderung oder Verbindlichkeit saldiert über die jeweils zuständigen Clearing-Mitglieder als Zahlstelle Lieferung und Abnahme von Zertifizierten Emissionsreduktionen (1) Liefertag ist der auf den letzten Handelstag folgende Geschäftstag ( Liefertag ).
6 Seite 6 (2) Die Erfüllung der Futures auf Zertifizierte Emissionsreduktionen erfolgt nach Maßgabe dieser Clearing- Bedingungen unmittelbar durch den lieferpflichtigen EEX-Handelsteilnehmer gegenüber der ECC. Die EEX-Handelsteilnehmer haben ihre Lieferfähigkeit am Liefertag durch entsprechender Bestände auf dem von der ECC treuhänderisch für alle EEX-Handelsteilnehmer bei der nationalen Registerstelle ( DEHSt ) geführten Konto der ECC ( DEHSt-Konto ) sicherzustellen. (3) Die ECC führt für jeden EEX-Handelsteilnehmer interne Bestandskonten über die Zertifizierten Emissionsreduktionen, die auf dem DEHSt-Konto der ECC verbucht sind. Auf den internen Bestandskonten werden Zu- und Abgänge von Zertifizierten Emissionsreduktionen durch Kauf und Verkauf bzw. durch Einlieferung und Auslieferung verbucht. Die Lieferung von Zertifizierten Emissionsreduktionen erfolgt durch Umbuchung auf diesen internen Konten durch ECC unmittelbar zwischen EEX-Handelsteilnehmern und der ECC und bewirkt zugleich die korrespondierende Veränderung der Anteile der EEX-Handelsteilnehmer am Gesamtbestand im treuhänderisch geführten DEHSt-Konto der ECC. (4) Alle Lieferungen von Zertifizierten Emissionsreduktionen erfolgen am Liefertag direkt zwischen den verkaufenden EEX-Handelsteilnehmern und der ECC und entsprechend zwischen der ECC und den zu beliefernden EEX-Handelsteilnehmern. (5) Die Erfüllung bezüglich der zu liefernden Zertifizierten Emissionsreduktionen gilt zu dem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem die nachfolgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind: alle Buchungen vom Bestandskonto der ECC auf die internen Bestandskonten der zu beliefernden EEX-Handelsteilnehmer erfolgt sind und die entsprechende Geldverrechnung (Ziffer 2.2.1) durchgeführt wurde. (6) Ist ein EEX-Handelsteilnehmer mit seiner Lieferpflicht in Verzug, ergeben sich die Folgen aus Ziffer Rechtzeitige Verfügbarkeit des Registerkontos (1) Zum Einführungszeitpunkt von Futures-Kontrakten auf Zertifizierte Emissionsreduktionen mit Fälligkeit Dezember 2008 an der EEX ist die rechtzeitige Verfügbarkeit der Registerkonten zur Verbuchung und Übertragung von Zertifizierten Emissionsreduktionen nicht sicher gestellt. Rechtlich und tatsächlich ist ungeklärt, wann und wie die Einbindung dieser Register in das Zentralregister der Vereinigten Nationen, dem International Transaction Log (ITL) und dem europäische Zentralregister CITL (Community Independent Transaction Log) erfolgt. (2) Sofern die rechtsverbindliche Verbuchung oder Übertragung von Zertifizierten Emissionsreduktionen aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht rechtzeitig vor Fälligkeit von Futures-Kontrakten auf Zertifizierte Emissionsreduktionen mit Fälligkeit Dezember 2008 sichergestellt ist, erfolgt die Erfüllung der im Dezember 2008 fälligen Futures-Kontrakte auf Zertifizierte Emissionsreduktionen abweichend von Ziffer in entsprechender Anwendung gemäß Kapitel VII Ziffer Absätze 2 und 3. wie folgt:
7 Seite 7 - Für EEX-Handelsteilnehmer sowie gegebenenfalls für deren Clearing-Mitglieder und das Link- Clearing-Haus, die am Schluss des letzten Handelstages des Futures-Kontraktes auf Zertifizierte Emissionsreduktionen mit Fälligkeit Dezember 2008 Inhaber einer Long-Position sind, wird in der Tagesendverarbeitung des letzten Handelstages zum Settlementpreis dieses Futures-Kontraktes eine entsprechende Long-Position in Futures-Kontrakten auf Zertifizierte Emissionsreduktionen mit Fälligkeit 2009 eröffnet. - Für EEX-Handelsteilnehmer sowie gegebenenfalls für deren Clearing-Mitglieder und das Link- Clearing-Haus, die am Schluss des letzten Handelstages des Futures-Kontraktes auf Zertifizierte Emissionsreduktionen mit Fälligkeit Dezember 2008 Inhaber einer Short-Position sind, wird in der Tagesendverarbeitung des letzten Handelstages zum Settlementpreis dieses Futures-Kontraktes eine entsprechende Short-Position in Futures-Kontrakten auf Zertifizierte Emissionsreduktionen mit Fälligkeit 2009 eröffnet. (3) Die ECC kann in Abstimmung mit der Börsengeschäftsführung der EEX das Vorgehen nach Absatz 2 anordnen, wenn sie die rechtzeitige technische oder rechtliche Verfügbarkeit des Registers für Zwecke der Abwicklung von Futures-Kontrakten auf Zertifizierte Emissionsreduktionen mit Fälligkeit Dezember 2008 als nicht gegeben ansieht. Abschnitt 3 Clearing von Optionskontrakten Die nachfolgenden Teilabschnitte regeln das Clearing von Geschäften in Optionskontrakten, die in den Kontraktspezifikationen der European Energy Exchange benannt sind und die von der Eurex Clearing AG in das Clearing einbezogen wurden. 3.1 Teilabschnitt Allgemeine Bestimmungen 3.2 Teilabschnitt Clearing von Optionskontrakten auf European-Carbon-Futures-Kontrakte Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Clearing von Geschäften in Optionskontrakten auf European- Carbon-Futures-Kontrakte mit physischer Belieferung von Emissionsrechten, deren Kontraktspezifikationen von der EEX festgelegt werden Verfahren bei Ausübung der Option (1) Bei Ausübung eines Optionskontraktes auf European-Carbon-Futures-Kontrakte werden für den Käufer und den Verkäufer nach Maßgabe der folgenden Absätze Positionen in den der Option zugrunde liegenden European-Carbon-Futures (Basiswerte) mit gleicher Fälligkeit eröffnet.
8 Seite 8 (2) Die Zuordnung eines Verkäufers eines Optionskontraktes auf European-Carbon-Futures-Kontrakte (Stillhalter) erfolgt bei Ausübung am Ausübungstag mittels eines die Neutralität des Zuordnungsvorgangs gewährleistenden Verfahrens. Teilzuordnungen sind zulässig. (3) Für den EEX-Handelsteilnehmer, der eine Kaufoption ausübt, wird in der Tagesendverarbeitung des Ausübungstages mit dem vereinbarten Ausübungspreis eine entsprechende Long-Position in dem zugrunde liegendem Futures-Kontrakt eröffnet. (4) Für den EEX-Handelsteilnehmer, dem die Ausübung einer Kaufoption zugeteilt wird, wird in der Tagesendverarbeitung des Ausübungstages mit dem vereinbarten Ausübungspreis eine entsprechende Short-Position in dem zugrunde liegenden Futures-Kontrakt eröffnet. (5) Für den EEX-Handelsteilnehmer, der eine Verkaufsoption ausübt, wird in der Tagesendverarbeitung des Ausübungstages mit dem vereinbarten Ausübungspreis eine entsprechende Short-Position in dem zugrunde liegenden Futures-Kontrakt eröffnet. (6) Für den EEX-Handelsteilnehmer, dem die Ausübung einer Verkaufsoption zugeteilt wird, wird in der Tagesendverarbeitung des Ausübungstages mit dem vereinbarten Ausübungspreis eine entsprechende Long-Position in dem zugrunde liegenden Futures-Kontrakt eröffnet. (7) Ist der EEX-Handelsteilnehmer kein Clearing-Mitglied, gilt bei der Ausübung und Zuteilung eines Optionskontraktes auf European-Carbon-Futures-Kontrakte in Bezug auf die eröffnete Futures-Position Kapitel I Ziffer Abs. 2 bis Abs. 4 entsprechend Futures-Position Für die gemäß Ziffer eröffneten Futures-Positionen gelten die jeweiligen Regelungen in Kapitel VII Ziffer 2.2.
2.2 Teilabschnitt Clearing von European-Carbon-Futures-Early Dec-Kontrakten
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2.5 Teilabschnitt Clearing von Futures-Kontrakten auf börsengehandelte Indexfondsanteile
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eurex rundschreiben 186/11
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