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1 KMU info Ausgabe Nr. 1/2001 Die achte Ausgabe von allen. Infoplattform für Klein- und Mittelbetriebe, herausgegeben von: Alltax AG Treuhandgesellschaft, Allschwil und Basel; Hersberger Revisionsgesellschaft AG, Seltisberg; Leimen Treuhand Starck, Wettstein & Partner AG, Basel; Treuhandgesellschaft Bont & Co., Reinach. Lebensversicherung: «Ich brauche doch keine» MWST-Hinweis I Geltend gemachte Vorsteuerabzüge bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Vertrages, z. B. Leasing, Miete von beweglichen und unbeweglichen Sachen, werden bei MWST-Revisionen oft aufgerechnet. Folgende formelle Vorschriften sind unbedingt einzuhalten: Auf dem Abschnitt «Empfangsschein» des Einzahlungsscheines müssen vom Leistungserbringer mindestens Hinweise auf den entsprechenden Vertrag bzw. Urkunde sowie den MWST-Satz angebracht werden (z.b. Leasingvertrag Nr. 9999, inkl. 7,6% MWST). Beim Lastschriftverfahren hat der Leistungserbringer die Möglichkeit, die oben erwähnten Mindestanforderungen als Zahlungsvermerk auf der Belastungsanzeige für seinen Kunden anbringen zu lassen. Achtung bei Daueraufträgen! Hier sind unbedingt die entsprechenden Einzahlungsscheine aufzubewahren, selbst wenn diese für die Zahlung nicht benötigt Ein Hinweis auf der Belastungsanzeige genügt nicht! Besser vorbeugen als nachzahlen! Yvonne Barcellona «denn ich möchte, dass alle richtig traurig sind, wenn ich einmal sterbe.» Leider kann es sich der Inhaber eines KMU-Betriebes heute nicht mehr ganz so einfach machen. Versicherungen und deren Prämien können die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Klein- und Mittelunternehmens nachhaltig beeinflussen und sind auch als Kostenfaktor von wesentlicher Bedeutung. Die Versicherungsbranche und deren Produkte sind einem steten und raschen Wandel unterworfen. Für einen Laien ist es schwer, den Überblick zu behalten. Es gilt, das absolut Notwendige vom lediglich Wünschbaren und vom völlig Unnötigen zu unterscheiden. Der professionelle Berater einer Versicherungsgesellschaft heute ein hoch qualifizierter Fachmann kann uns wohl eine Hilfe sein. Solange jedoch ein Teil seines Einkommens auf Provisionsbasis erzielt wird, bleibt diesbezüglich ein kleines latentes Misstrauen auf Kundenseite bestehen. Kommt dazu, dass wir Schweizer den Ruf geniessen, aus einem übersteigerten Sicherheitsbedürfnis heraus eher überversichert zu sein. KMUinfo möchte Ihnen einige nützliche Hinweise auf dem Weg durch den Versicherungsdschungel liefern. Es handelt sich um Gedankenanstösse, welche Versicherungsarten für einen Klein- und Mittelbetrieb nötig und wichtig sein können. Dabei wollen wir ganz bewusst nicht eine Versicherungsberatung anbieten; das überlassen wir den entsprechenden Fachleuten. Als Ihre Treuhänder und Berater möchten wir Ihnen jedoch ein paar Hinweise liefern, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis Ihres Versicherungsportefeuilles zu überprüfen und zu überdenken. Auch Versicherungsprämien sind Kosten, welche überwacht und optimiert werden müssen. Wir hoffen, das vorliegende KMUinfo biete dazu eine kleine Hilfe; wir wünschen viel Lesevergnügen. Heinz Kohler Kommentar: Ausbildung trägt Früchte, auch bei uns Der Mangel an gut ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den vielleicht auch Sie bei Ihnen im Betrieb spüren, ist zurzeit bei unseren vier Herausgeberfirmen der KMUinfo ein wichtiges Thema. Es ist leider sehr schwierig, die benötigte Zahl qualifizierter Personen zu finden. Da wir unseren Kunden den gewohnten hohen Dienstleistungsstandard weiterhin anbieten wollen, sind wir auf sehr gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen. Wir freuen uns deshalb, Herrn Patrick Schacher, dipl. Wirtschaftsprüfer, in der Leimen Treuhand Starck, Wettstein & Partner AG als neuen bestausgebildeten Mitarbeiter vorstellen zu können. Auch bei den bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fördern wir die Ausbildung mit Erfolg, wie sich zeigt. Denn wir durften folgenden zwei Mitarbeitern zu einer im letzten Semester mit Bravour abgelegten höheren Fachprüfung gratulieren: Herr David Biedert, dipl. Wirtschaftsprüfer, Leimen Treuhand Starck, Wettstein & Partner AG; Herr Dominik Klein, Treuhänder mit Fachausweis, Alltax AG Treuhandgesellschaft. Wir werden auch weiterhin gerne die nötigen Geldmittel und Zeit in die fachliche Weiterbildung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter investieren. Wir meinen, damit leisten wir ihnen, unseren Kunden und uns selber den besten Dienst. Alltax AG Treuhandgesellschaft, Allschwil und Basel; Hersberger Revisionsgesellschaft AG, Seltisberg; Leimen Treuhand Starck, Wettstein & Partner AG, Basel; Treuhandgesellschaft Bont & Co., Reinach

2 Ausgabe 1/ Säule: Das Wichtigste über das BVG Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um die 2. Säule im Rahmen des helvetischen Dreisäulenprinzips. Die berufliche Vorsorge (BVG) ist für alle Arbeitnehmer mit einem Lohn von zurzeit mindestens Fr obligatorisch. Selbständigerwerbende haben die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals mitzuversichern. Selbständigerwerbende, die kein Personal beschäftigen, können sich lediglich bei einer Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes oder bei der Auffangvorrichtung versichern. Das BVG dient ausschliesslich zum Aufbau der Altersvorsorge und der Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Das Ziel der beruflichen Vorsorge ist, den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden, zusammen mit der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV), die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Die Arbeitgeber erfüllen ihre Versicherungspflicht in der Regel durch An- schluss an eine sog. Sammelstiftung; die Errichtung einer eigenen Stiftung ist im KMU-Bereich unüblich. Die Personalvorsorgeeinrichtungen sind von den direkten Steuern befreit; die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern geleisteten Beiträge können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht Es besteht die Möglichkeit, innerhalb der beruflichen Vorsorge der gleichen Unternehmung verschiedene Vorsorgepläne vorzusehen, z.b. auch sog. Kader- oder «Bel étage»-versicherungen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen von gewissen Limiten (siehe KMUinfo Nr. 7) steuerlich absetzbare Einmaleinlagen zu leisten. Es zeigt sich, dass auch im Rahmen des BVG gewisse Möglichkeiten zur Steueroptimierung vorhanden sind. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Arbeitgeber unter den meisten Steuerordnungen die Möglichkeit haben, steuerlich anerkannte Rückstellungen als Arbeitgeberbeitragsreserven zu bilden. Diese werden in der Regel bis zum Fünffachen der jährlichen Arbeitgeberbeiträge steuerlich akzeptiert. Kommt das auch für Sie in Frage? Heinz Kohler BVG-Tipp II KMUs versichern ihre berufliche Vorsorge in der Regel bei den Sammelstiftungen der grossen Versicherungsgesellschaften oder Banken. In seltenen Fällen gründen sie eine eigene Personalvorsorgestiftung. Zusammen mit der Perinvest, Sammelstiftungen für die berufliche Vorsorge, und der Döbelin & Maurer Vermögensverwaltung und Finanzberatung AG, haben wir die Möglichkeit geschaffen, flexible und individuelle Vorsorgepläne für KMUs abzuschliessen. Wir sagen Ihnen gerne mehr darüber.

3 Ausgabe 1/ Säule: Besteuerung der Kapitalleistungen 1. Basel-Stadt Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen und ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten besteuert. Tarif BS die ersten Fr mit 3%, die nächsten Fr mit 4%, die nächsten Fr mit 6%, alle weiteren Beträge mit 8%. Kapitalleistungen, die nicht an den Vorsorgenehmer, den überlebenden Ehegatten, an die direkten Nachkommen oder an Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Hauptsache aufkam, ausgerichtet werden, werden getrennt vom übrigen Einkommen zum Einkommenssteuersatz besteuert. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der ordentlichen Veranlagung für die kantonalen Steuern und ist zur gleichen Zeit zur Zahlung fällig. 2. Basel-Landschaft Die Steuer wird beim Empfänger unter Anwendung von Tarif A oder B zu dem Satz erhoben, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalabfindung eine entsprechende jährliche Rente (Ren- MWST-Hinweis II Seit Einführung des MWST-Gesetzes muss der MWST-Betrag auf Inlandrechnungen in fremder Währung nicht mehr in Schweizer Franken ausgewiesen Die Umrechnung hat aufgrund der von der ESTV veröffentlichten Durchschnittskurse oder der Devisentageskurse (Verkauf) zu erfolgen. Die gewählte Umrechnungsart gilt für Umsatz- und Vorsteuern, ist für mindestens ein Jahr beizubehalten und kann nur auf Beginn eines neuen Geschäftsoder Kalenderjahrs gewechselt Die Durchschnittskurse können ab 25. des Monats für den Folgemonat im Internet angefragt werden ( Yvonne Barcellona tensatz) ausgerichtet würde. Der Minimalsatz beträgt 2%. Beispiel BL Mann, 60 Jahre, verheiratet, steuerbare Leistung Fr Die Abfindung entspricht einer jährlichen Rente von Fr Steuersatz 0; hier kommt der Minimalsatz von 2% zum Zuge, Staatssteuer Fr Auf den Kapitalleistungen werden zusätzlich Gemeindesteuern (bis 70% der Staatssteuern), Kirchensteuern sowie je nach Gemeinde auch Fürsorgesteuern erhoben. Im Kanton Basel-Landschaft werden die Steuern für Kapitalleistungen separat veranlagt. Sie sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagung zahlbar. 3. Solothurn Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen. Je nach Grad der Eigenfinanzierung sind die Abfindungen zu 60, 80 oder 100% steuerbar. Die Steuer beträgt ein Fünftel der ganzen Steuer, berechnet nach den Tarifen für Verheiratete und ihnen gleich gestellte Steuerpflichtige oder für Alleinstehende. Die Steuern für die Kapitalleistungen werden separat abgerechnet für Bund, Kanton, Gemeinde (bis 150% der einfachen Staatssteuer) und Kirche. Sie sind innert 30 Tagen zahlbar. 4. Bundessteuer Die Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvorsorge wird separat besteuert. Die Steuer wird zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs berechnet. Beispiel Bund (Zahlen wie bei Beispiel BL) Steuerbare Leistung Fr , ordentlicher Tarif für Verheiratete 5,489%, 1 / 5 des ordentlichen Tarifs = 1,097%, Steuerbetrag Fr Die Veranlagung erfolgt separat und ist innert 30 Tagen zahlbar. Heidi Stutz Steuertipp Vorzeitige Auszahlung der Guthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a sind möglich, wenn damit Wohneigentum zur dauernden Selbstnutzung erworben wird oder wenn Hypotheken auf diesen Wohnobjekten amortisiert Solche Bezüge sind alle fünf Jahre möglich (gewisse Limiten ab Alter 50). Durch eine derartige Staffelung kann die Steuerprogression auf den ausbezahlten Beträgen gebrochen Versicherungen: Diese sind obligatorisch Der Gesetzgeber schreibt folgende Versicherungen zwingend vor: AHV Unfallversicherung nach UVG Berufliche Vorsorgeversicherung nach BVG Krankenversicherung für den selbständigen Betriebsinhaber Gebäudeversicherung (je nach kantonaler Vorschrift) Fahrhabeversicherung (je nach kantonaler Vorschrift) Betriebs-Haftpflichtversicherung, sofern eine eidgenössische oder kantonale Versicherungspflicht vorliegt; zum Beispiel Garagebetrieb oder Gastgewerbe im Kanton Tessin Berufs-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte wegen der Bewilligung für das Führen einer selbständigen Anwaltspraxis (unterschiedliche Praxis in den verschiedenen Kantonen) Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Hersberger Revisionsgesellschaft AG Jurastrasse Seltisberg Telefon 061/ Fax 061/

4 Interview: Paul Müller über die richtigen Versicherungslösungen für KMUs KMUinfo: Böse Zungen behaupten, wir Schweizer hätten ein übersteigertes Sicherheitsbedürfnis und seien das überversichertste Land der Welt. Ist es wirklich so schlimm mit uns? Paul Müller: Die Aussage ist so nicht richtig, denn sie basiert auf einem internationalen Vergleich einerseits der Versicherungsausgaben in Prozent des Bruttoinlandproduktes und andererseits der Versicherungsausgaben pro Kopf der Bevölkerung. Bei beiden nimmt die Schweiz eine Spitzenstellung ein. Allerdings wird der Wert unseres Landes massgeblich bestimmt durch das Drei-Säulen-Konzept, welches uns sowohl im Alter als auch bei Eintreffen eines früheren Versicherungsfalles (Invalidität, Hinterbliebenenrenten) weltweit die mit Abstand besten finanziellen Leistungen ermöglicht. Diese sind abgestimmt auf den hohen Lebensstandard während des aktiven Berufslebens. Dieser Vorteil hat natürlich einen Preis. Das Schweizer System basiert darauf, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich massgeblich an der Vorfinanzierung beteiligen. Nur die 1. Säule wird im direkten Umlageverfahren finanziert. Es ist deshalb klar, dass die schweizerischen Aufwendungen deutlich höher sind als in Ländern, welche keine vergleichbare Vorsorgekonzeption haben. Die internationalen Vergleiche hinken gewaltig. Wir können stolz sein auf unser System, weil es zum grossen Teil von jeder Generation selber finanziert wird (2. und 3. Säule) und nicht einfach über den allgemeinen Staatshaushalt (via Steuern oder Lohnprozente) zu Lasten der nachfolgenden Generationen, wie dies in den meisten Ländern der Fall ist. KMUinfo: Herr Müller, für den Inhaber oder Leiter eines KMU-Betriebes wird es immer schwieriger, den Überblick über den Versicherungsmarkt zu behalten. Welche Versicherungen muss er abschliessen, welche sollte er haben und welche sind eigentlich unnötig? Paul Müller: Die Bandbreite ist gross. Um den Überblick zu behalten, sind zwei Ansätze hilfreich: Vorerst gilt es, die obligatorischen Versicherungen in Ordnung zu bringen. Dazu gehören AHV, die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung. Je nach Geschäftstätigkeit gehört auch die Haftpflichtversicherung dazu. Ein zweiter Ansatz sollte von der Frage ausgehen: «Welche Ereignisse könnten die Existenz des eigenen Unternehmens in Frage stellen oder den Jahresgewinn gefährden?» Je nach finanzieller Stärke oder je nach der eigenen Geschäftspolitik können die Antworten anders ausfallen. Wer hohe Investitionen in Maschinen tätigt und diese über Kredite finanziert, hat einen höheren Absicherungsbedarf als ein völlig selbständig finanziertes KMU. Wo hohe Werte auf kleinem Raum kumuliert sind und durch ein einzelnes Ereignis zerstört werden könnten, ist eine Absicherung eine Frage der unternehmerischen Vernunft. Denn der Eintritt eines Schadenfalles, zum Beispiel Brand oder Überspannung, kann zwar durch geeignete Massnahmen vermindert, nie aber ausgeschlossen Da die Antworten auf diese Fragen von KMU zu KMU unterschiedlich ausfallen, ist ein Gespräch mit einem Risikoberater sehr empfehlenswert. Nach dem Dialog mit dem Inhaber oder Leiter des Unternehmens kann er das beste Lösungspaket vorbereiten. In der Regel lernt der Unternehmer selber dabei auch einiges über die Risiken in seinem Betrieb und kann dadurch oft ohne grossen Aufwand präventive Massnahmen einleiten. Denn das ist das Wichtigste überhaupt: Es soll kein Schadenereignis eintreten, das die Ertragskraft oder sogar die Existenz des Unternehmens gefährdet. Wichtig ist der Grundsatz, dass man sich schützt vor Forderungen (Haftungsfragen) oder Wertverlusten, die aus dem normalen Cashflow nicht gedeckt werden können. Unter dieser Optik sind jene Versicherungen in Frage zu stellen, welche durch ein Schadenereignis nur einen eng begrenzten finanziellen Nachteil zur Folge haben. KMUinfo: Welche Versicherungen fallen in erster Linie in diesen Bereich? Paul Müller: Ich denke an die Reiseversicherungen, Glasversicherung, Kautionsversicherung, vielleicht auch die Kaskoversicherung. Einsparungen sind Ausgabe 1/2001 auch möglich, indem auf den überobligatorischen Teil der Unfall- und Krankentaggeldversicherung verzichtet wird. KMUinfo: Soll ein KMU-Betrieb seine Versicherungsbedürfnisse bei der gleichen Gesellschaft versichern oder ist es besser, seine Policen auf zwei oder mehr Gesellschaften aufzuteilen? Paul Müller: Aufgrund der eingangs empfohlenen Risikoanalyse bringt es sicher Vorteile, die gesamte Situation mit einem Versicherer zu besprechen. Am ehesten kann die berufliche Vorsorge als Thema separiert Dadurch erwachsen dem KMU-Betrieb viele Vorteile. Die Gesamtanalyse verhindert Doppelspurigkeiten und die einzelnen Deckungen können aufeinander abgestimmt Zunehmend werden «All-risk-Deckungen» auf den Markt kommen, welche die bisherige Aufsplittung im Bereich der Sach-, Transport- und Maschinenversicherung zusammenfassen. Für den Inhaber oder Leiter eines KMU ist es angenehmer, wenn er einen Ansprechpartner auf Versicherungsseite hat, mit dem er seine Risiken von Zeit zu Zeit als Vertrauensperson be- Paul Müller Paul Müller ist CEO der Helvetia Patria Schweiz. Nach einem Wirtschaftsstudium mit Vertiefungsrichtung Privat- und Sozialversicherungen an der HSG St. Gallen war Paul Müller in verschiedenen leitenden Funktionen bei den Winterthur Versicherungen und der Basler tätig. Seit 1995 ist Paul Müller Vorsitzender der Geschäftsleitung der Helvetia Patria Schweiz.

5 Ausgabe 1/2001 sprechen kann, der auch kurzfristig verfügbar ist, wenn wichtige Entscheidungen anstehen, welche Auswirkungen auf die Risikolage und allenfalls den Versicherungsbedarf haben. Die Versicherung wird durch den Dialog mit dem Unternehmen zu einer logistischen Voraussetzung für den Geschäftserfolg wie zum Beispiel der Einkauf, die Lagerhaltung oder die Personalpolitik. Gratis ist das alles nicht, aber die Prämien werden gezielter für ein Leistungskonzept eingesetzt, welches im Dienste des Gesamtunternehmens steht und auf die eigene Finanzkraft und die eigene Risikobereitschaft des Unternehmens abstellt. Die meisten KMUs könnten deutlich höhere Selbstbehalte tragen und damit Prämien sparen, die sie besser dafür einsetzen, dass die versicherten Werte der Realität entsprechen (insbesondere in der Sachversicherung). Für den Versicherer sind Kunden über mehrere Versicherungsbranchen sehr erwünscht und werden auch durch Kombirabatte begünstigt. Der Versicherer hat bessere Kenntnis über das Unternehmen und die Unternehmensführung, kennt das Schadenrendement und hat eine bessere Basis für seine Tarifierung. Es ist nachgewiesen, dass langjährige Kunden mit mehrfacher Vertragsbeziehung in der Regel ein günstigeres Schadenrendement aufweisen. Sie können denn auch mit guter Kulanz rechnen, sofern dafür ein Spielraum besteht. KMUinfo: Wann hat es denn Sinn, mehrere Versicherer zu berücksichtigen? Paul Müller: Eine Aufteilung auf zwei oder mehr Gesellschaften hat Sinn, wenn aus Gegengeschäftsüberlegungen mehrere Versicherer berücksichtigt werden müssen oder aber der Kunde sich einen Einblick über andere Versicherungsangebote verschaffen will. Wichtig bleibt aber, dass die Gesamtanalyse keine Lücken aufweist. KMUinfo: Ein Versicherungsberater generiert sein Einkommen zum Teil aus Provisionen. Wie haben wir KMUs Gewähr, dass er uns die für unseren Betrieb optimalen Produkte empfiehlt und nicht diejenigen, auf denen er die höchste Provision erzielt? Paul Müller: Wie das Versicherungsunternehmen ist auch der Kundenberater an langfristigen Kundenbeziehungen stärker interessiert als an kurzfristigen Prämiengewinnen. Je besser der Kunde die eigene Risikoanalyse versteht, um so eher ist er in der Lage, die für ihn richtigen Lösungen zu beurteilen. Der Versicherungsfachmann hilft ihm dabei. Die zunehmende Transparenz im Versicherungsmarkt sorgt dafür, dass die Verkäufer mit kurzsichtiger Optik ohnehin einen schweren Stand haben Kundenzufriedenheit ist deshalb bei der Helvetia Patria oberste Maxime. Dementsprechend ist auch unser Entschädigungsmodell ausgestaltet; es honoriert in besonderem Masse gute Beratung, Bestandespflege und -ausbau und nicht den schnellen Abschluss. KMUinfo: Unsere Kunden beanstanden vor allem die Verzinsung auf den Sparkonti der 2. Säule. Sie erhalten den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent und vielleicht eine Überschussbeteiligung von 0,5 bis 1 Prozent. In guten Börsenjahren erzielen die Versicherungsgesellschaften eine wesentlich höhere Performance auf ihren Anlagen. Wo verbleiben diese Renditedifferenzen? Paul Müller: Die Vorsorgegelder sind vom Zweck her langfristig ausgerichtet und sollten absolut sicher angelegt Es ist daher wichtig, eine sorgfältige Anlage- und Ausschüttungspolitik zu betreiben. Die Versicherer versuchen, die Überschusspolitik langfristig möglichst konstant zu halten. Die Helvetia Patria zum Beispiel hat im Jahr 2000 die Überschüsse trotz massiv sinkender Renditen noch leicht erhöht. Die meisten Versicherungen haben ihre Anlagepolitik nach den modernen Asset-Management-Kriterien ausgelegt und sind verstärkt in das Aktienengagement eingestiegen. Dies verspricht langfristig höhere Renditen bei gleichzeitig grösseren Volatilitäten. Die möglichen Renditeschwankungen müssen jedoch durch Ausgleichsreserven aufgefangen Würde eine Versicherung in guten Börsenjahren die ganze Rendite ausschütten, dann würde sie die Risikofähigkeit verlieren und könnte nicht mehr in Aktien anlegen. Die von Ihnen angesprochene Zinsgarantie von 4 Prozent hat ihren Preis, verursacht sie doch über die gesamte Laufzeit Garantiekosten. Autonome Kassen tragen diese Garantie selbst. Solange die Börse boomt, ist dies kein Problem. Im letzten Jahr hingegen wäre manche Kasse froh gewesen, sie hätte einen Garanten für diese 4 Prozent gehabt. Und das Jahr 2001 hat in den ersten 2 Monaten noch wesentlich schwierigere Rahmenbedingungen geboten. Unsere Kunden werden sich nicht sorgen müssen, dass wir nur die Zinsgarantie oder sogar nur den BVG- Index (liegt wie im Jahr 2000 deutlich darunter) ausschütten. Wir halten unsere kontinuierliche Ausschüttung bis auf weiteres aufrecht. KMUinfo: Ab welcher Grössenordnung kann es nach Ihrer Erfahrung für einen Betrieb interessant sein, den Sparteil der beruflichen Vorsorge mit einer eigenen Stiftung abzudecken? Paul Müller: Dies ist nicht nur eine Frage der Unternehmensgrösse, sondern auch der Unternehmensausrichtung. Folgende Fragen stehen im Fokus: Will das Unternehmen die berufliche Vorsorge wirklich selbst managen? Erachtet es dies als eigentliches Kerngeschäft? Will es dafür einen eigenen Mitarbeiterstab unterhalten? Ist es bereit, die finanziellen Risiken selber zu tragen? Bei Firmen mit weniger als Mitarbeitenden oder einem Kapital unter 10 Millionen ist der Betrieb einer eigenen Stiftung wahrscheinlich viel zu aufwendig und hat aus ökonomischen Überlegungen keinen Sinn. Durch die Komplexität der gesetzlichen Regelungen, der umfangreichen Aufsicht, der Kosten usw. sind kleine, autonome Pensionskassen zudem vielfach überfordert. Sie sind auch kaum in der Lage, das demografische Risiko des eigenen Personalbestandes selber zu tragen, da bei einem späteren Überhang an Rentnern das Anlagevolumen zu klein ist, um eine eigenständige «Asset-Liability-Strategie» durchzuhalten, welche die Finanzierung der fehlenden Deckungskapitalien für die laufenden Renten erwirtschaftet. KMUinfo: Was raten Sie einem Unternehmen, das dennoch einer eigenen Stiftung den Vorzug gibt? Paul Müller: Wenn das Unternehmen die Personalvorsorge nicht outsourcen will, weil vielleicht eigene Spezialisten vorhanden sind oder es die Kosten für den Betrieb, die Kapitalanlagen, die Kontrollstellen- und Pensionskassenmandate sowie die Aufsicht inhouse tragen will, so sollte zumindest das Versicherungsrisiko und die Administration bei einer Versicherungsgesellschaft durchgeführt KMUinfo: Herr Müller, wir danken Ihnen für das Gespräch und die wertvollen Versicherungstipps. Wir sind sicher, dass die Leserinnen und Leser von KMUinfo davon profitieren

6 Ausgabe 1/2001 Arbeitslosenversicherung: Insolvenzentschädigung Pflichten des Arbeitgebers Art. 88 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verpflichtet die Arbeitgeber zu folgenden Handlungen: Abrechnung der Beiträge mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse; Ausstellen von Bescheinigungen, welche der Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigt; Erfüllen der Vorschriften betreffend Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung; Auskunfts- und Meldepflicht. Die Arbeitgeber haften dem Bund für alle Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursachen (Art. 88, Abs. 2 AVIG). Verhalten bei Kündigung Wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin gekündet werden muss, ist zuerst zu prüfen, ob die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden kann. Wurde nichts anderes schriftlich vereinbart und ist kein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des Obligationenrechts. Während Militär-, Ziviloder Schutzdienst, Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft/Mutterschaft usw. besteht ein besonderer Kündigungsschutz des Mitarbeiters resp. der Mitarbeiterin. Eine Kündigung hat vorzugsweise schriftlich zu erfolgen. Wird der Entlassene arbeitslos, so hat ihm der bisherige Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung auszustellen (Art. 20, Abs. 2 AVIG). Vorlagen für Arbeitgeberbescheinigung und Bescheinigung über Zwischenverdienst können bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse BL bezogen werden (Excel-Tabelle). Werden Mitarbeiter gesucht, so können die Dienste der regionalen Arbeitsvermittlungszentren aktiv genutzt Wer hat Anspruch? Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung leitet sich aus dem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab. Selbständigerwerbende haben keinen Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung. Aktionäre mit Weisungsbefugnissen sowie im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder haben nur unter gewissen Bedingungen, wie z.b. nach Aufgabe der Arbeitgeberstellung, Anspruch auf Leistungen der ALV. Dieser Tatsache ist bei der Wahl der Gesellschaftsform sowie bei der Beurteilung des aus der Geschäftstätigkeit nachhaltig erzielbaren Erwerbseinkommens die notwendige Beachtung zu schenken. Die geschäftliche Tätigkeit muss eine marktkonforme Entschädigung sowie eine vernünftige Verzinsung des im Geschäft eingesetzten Kapitals sicherstellen. Insolvenzentschädigung Bei drohender Insolvenz, spätestens bei der Anmeldung des Konkurses, sollte mit dem KIGA und der öffentlichen Arbeitslosenkasse Kontakt aufgenommen Folgende Massnahmen helfen mit, den an einem Konkurs beteiligten Parteien die anfallenden Arbeiten zu erleichtern: Arbeitsverträge sind per Konkursdatum zu künden (normale Kündigungsfrist hilft mit, den Schaden zu minimieren); Lohnbuchhaltung nachführen; Aussagefähige Lohnabrechnungen erstellen; Dokumentation der Sozialversicherungen erstellen. Auch im Falle einer Insolvenz ist es von Vorteil, wenn alle Vereinbarungen in schriftlicher Form vorgelegt werden können. Von einem Konkurs des Arbeitgebers betroffene Arbeitnehmer müssen ihre gesamten Forderungen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgebenden, inkl. allfälliger Forderungen während der Kündigungsfrist, beim zuständigen Konkursamt eingeben. Ein Antrag auf Insolvenzentschädigung ist mit den notwendigen Beweisunterlagen innert 60 Tagen an die zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse einzureichen. Arbeitslose müssen sich spätestens am Konkurstag beim Gemeindearbeitsamt ihres Wohnortes melden und einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Felix Fankhauser Immobilien: Nicht ganz einfach zu versichern Der Grundgedanke der Versicherung ist, Risiken auf eine grosse Zahl gleichartig bedrohter Personen oder Sachen zu verteilen, damit die Aufwendungen des Einzelnen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit bleiben. Diese Risikoverteilung oder eben Versicherung hat eine lange Geschichte, bedenkt man doch, dass es bereits um 2500 v. Chr. eine «Begräbnisgesellschaft» der Steinmetzen in Unterägypten gegeben hat. Tipp Beim Abschluss einer Versicherung ist Unterversicherung zu vermeiden, sonst wird im Schadenfall die Proportionalregel angewandt, was die Kürzung der Versicherungsentschädigung zur Folge hat. Deshalb Versicherungen periodisch überprüfen. Im Immobilienwesen kennt man verschiedene Versicherungen: Haftpflicht-, Gebäude-, Feuer-, Wasser-, Erdbeben- (in Vorbereitung), Glasbruch-, Diebstahl-, Mietzinsausfall-, Bauherrenhaftpflicht-, Rechtsschutz-, Bauwesenversicherung, Technische Versicherung. Und für die involvierten Personen die Personenversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, BVG, Unfall-, Krankentaggeldversicherung). Die Vielzahl macht es den Eigentümern nicht gerade einfach, den für sich und die jeweiligen Objekte sinnvollen Versicherungsschutz zu bestimmen. Eine umfassende Risikoanalyse macht bewusst, welche Versicherungen abzuschliessen sind. Thomas Bont Treuhandgesellschaft Bont & Co. Talackerstrasse Reinach Telefon 061/ Fax 061/

7 KMU info AHV-Frauenalter: Anpassung Wir erinnern daran, dass durch das stufenweise Inkrafttreten der 10. AHV-Revision als wichtigste Neuerung per die Erhöhung des AHV- Rentenalters für Frauen auf 63 zu nennen ist. Im Gegensatz dazu stand das gesetzliche BVG-Rentenalter für Frauen bei 62 Jahren. Mittels Dringlichkeitsbeschluss, welcher rückwirkend per 1. Januar 2001 Gültigkeit erlangt, wurde diese Diskrepanz behoben. Vorsorgeeinrichtungen, die ihr Reglement diesem Umstand noch nicht angepasst haben, empfehlen wir, dies so rasch als möglich nachzuholen und, im Hinblick auf eine weitere Erhöhung des Rentenalters auf die Nennung einer Altersgrenze in Form einer Zahl zu verzichten. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich zudem, die Einzel- und Gesamtarbeitsverträge bezüglich dieser Änderung zu überprüfen. Wir unterscheiden zwischen drei Fällen der altersbedingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses: Die präzise Regelung, z.b. «das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des 62. Altersjahres». Hier sind der Austritt bzw. die Verlängerung des Arbeitsvertrages schriftlich zu vereinbaren, d.h. Einzel-, Gesamt- oder betriebliche Kollektivarbeitsverträge sind anzupassen. Gleichzeitig muss mit der Ausgleichskasse und der Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Regelung getroffen Die offene Regelung, z.b. «das Arbeitsverhältnis dauert bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters». Die Weiterbeschäftigung bis 63 ist in diesem Fall ohne Anpassung des Vertrages möglich. Im Einzelfall anzupassen sind aber die Vorsorgeverhält- UVG-Tipp UVG-versichert (und zwar Berufs- wie Nichtberufsunfall) sind seit dem alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer durchschnittlicher Arbeitszeit von mindestens 8 Std./Woche (bisher lag die Grenze bei 12 Std./Woche). nisse der 2. Säule. Es besteht keine Regelung im Arbeitsvertrag. In diesen Fällen sind sowohl die Weiterbeschäftigung bis 63 (oder länger) als auch eine Auflösung des Vertrages ohne Probleme möglich und individuell zu vereinbaren. Die Ausgleichskasse und die Vorsorgeeinrichtung sind jedoch entsprechend zu informieren. BVG-Tipp I Wann haben Sie die Reglemente Ihrer BVG-Vorsorgeeinrichtung das letzte Mal überprüft? Wir unterstützen Sie dabei gerne. In vorsorgerechtlicher Hinsicht gilt für Arbeitnehmerinnen, die über das 62. Altersjahr hinaus beschäftigt werden, die normale Verlängerung der Beitragsdauer. Für Arbeitnehmerinnen, die sich aber nach wie vor mit 62 pensionieren lassen möchten, ist sicherzustellen, dass der AHV-Rentenvorbezug bis spätestens einen Monat vor dem 62. Geburtstag der Ausgleichskasse gemeldet wird. Frauen mit Jahrgang bis und mit 1947 wird eine reduzierte AHV-Rentenkürzung, d.h. von 3,4% statt 6,8% pro Jahr, auferlegt. Allenfalls kann diese Rentenkürzung durch Ergänzungsleistungen ganz ausgeglichen oder wenigstens teilweise gemildert Beachten Sie auch, dass bei der beruflichen Vorsorge der 2. Säule das reglementarische und nicht das gesetzliche Rentenalter massgebend ist. Im BVG-Obligatorium gilt grundsätzlich, dass sich Frauen mit 62 pensionieren lassen und mindestens die reine BVG- Rente beziehen können, auch wenn das Reglement dies nicht vorsieht. Yvonne Walzer Impressum KMUinfo erscheint zweimal pro Jahr. Nachdruck unter Quellenangabe erlaubt. Konzept: E. + D. Tschopp, Basel Fotos: P. Covino Cartoon: R. Meier (Roloff) Druck: Express Druck, Basel Ausgabe 1/2001 Versicherungsschutz bei Austritt: Die Informationspflichten des Arbeitgebers Wir alle kennen die Situation: Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin verlässt die Firma. Aber wissen Sie auch, dass Sie als Arbeitgeber eine Informationspflicht gegenüber dem austretenden Personal haben? Damit die Trennung auch administrativ im besten Einvernehmen erfolgt, sollten Sie folgende wichtigen Punkte beachten: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin das Recht, Versicherungsleistungen von kollektiven Verträgen (Unfallversicherung, BVG, Krankentaggeld und Krankenversicherung mit Heilungskosten) in so genannten Einzelversicherungen weiter zu führen. Dieses Recht steht grundsätzlich jeder austretenden Person zu, unabhängig davon, ob ihr gekündigt wurde oder sie selbst gekündigt hat. Der oder die Austretende hat 30 Tage Zeit, sich für eine solche Möglichkeit zu entscheiden. In dieser Zeitspanne besteht eine Nachdeckung im Rahmen des bisherigen Versicherungsschutzes, es sei denn, der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin hat eine neue Stelle angetreten. Wir empfehlen Ihnen, für Austretende ein kleines Merkblatt bereitzuhalten und sich dessen Empfang bestätigen zu lassen. Sie vermeiden dadurch unnötigen Ärger in einem Schadenfall. Yvonne Walzer Alltax AG Treuhandgesellschaft Baslerstrasse 354, 4123 Allschwil T 061/ , F 061/ Steinengraben 79, 4051 Basel T 061/ , F 061/

8 Sach- und Haftpflichtversicherungen: Was gilt es unbedingt zu beachten? Sachversicherungen Die Bilanz eines Unternehmens bringt es auf den Punkt: Das Kapital ist in kurz-, mittel- oder langfristige Werte investiert. Wir bezeichnen diese Werte als die Aktiven eines Unternehmens. Mit Hilfe dieser Aktiven will die Unternehmung die Zukunft sichern, will auf dem Markt bestehen, will Investitionen tätigen, expandieren und nicht zuletzt auch Gewinn und somit Einkommen erzielen. Ohne diese Aktiven kann der Betrieb des Unternehmens gar nicht erst funktionieren. Und genau hier knüpft die Sachversicherung an. Der Zweck dieser Versicherung besteht darin, bewegliche wie auch unbewegliche Sachen gegen bestimmte Gefahren zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Elementarereignisse, Diebstahl oder Betriebsunterbruch. Sachversicherungen gibt es gegen: Schäden an Mobilien u. Immobilien Betriebsunterbrechung Schäden an technischen Anlagen Schäden an EDV-Anlagen Transportschäden Bauschäden Nun geht es nicht darum, irgendwelche pechschwarzen Szenarien von Grossbränden zu malen. Nein, es geht in erster Linie darum, dass man sich mit den Risiken befasst. Welche Eintrittswahrscheinlichkeit haben die betriebsspezifischen Risiken? Ist eine der genannten Gefahren bereits eingetroffen, wie oft und welche Auswirkungen hatte dieser Schaden auf die Substanz und den Erfolg des Unternehmens? Welche Massnahmen können allenfalls getroffen werden, um die Eintrittswahrscheinlichkeit zu senken? Beispielsweise zur Verhütung von Bränden: Feuerlöscher, Sprinkleranlagen, gezielte Lagerkontrollen, Feuermeldeanlagen; oder zum Thema Einbruchdiebstahl: Alarmanlagen, Verwahrung im Safe; oder zum Thema Betriebsunterbruch: Schutzvorrichtungen an den Maschinen, regelmässige Wartungen etc. Die Liste ist lang. Am Schluss bleibt ein Risiko, das durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt werden soll. Gesetzlich sind Sachversicherungen nicht vorgeschrieben. Einzig bei der Aktiengesellschaft ist noch geregelt, dass die Brandversicherungswerte der Sachanlagen im Anhang ausweispflichtig sind. Mit Hilfe dieser Vorschrift soll dem Bilanzleser ein Indiz über den Versicherungsstand und allfälliger Auswirkungen beim Eintreten der beschriebenen Risiken und Gefahren aufgezeigt Allenfalls wäre auch noch Art. 717 OR anwendbar. Er besagt, dass die Verwaltungsräte einer Gesellschaft ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen in guten Treuen wahren. Dies umschliesst wohl auch den Schutz des Vermögens, was wiederum eine Sachversicherung unerlässlich macht. Wir empfehlen, die Risiken sorgfältig zu eruieren und entsprechend zu versichern. Wie vermindere ich mein Risiko? Veranlassen Sie in Ihrem Betrieb z.b. getrennte Lagerung brennbarer Artikel, Rauchverbote, Sprinkleranlagen, Schutzvorrichtungen an Maschinen, Definition von Sicherheitsstandards für den Betrieb, Alarmanlagen gegen Einbruchdiebstahl. Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung gehört versicherungstechnisch in die Gruppe der Vermögensversicherungen. Unter dieser Gruppe werden verschiedene Versicherungen zusammengefasst: Betriebs-, Berufs-, Gebäudeund Bauherrenhaftpflichtversicherungen. Die Betriebshaftpflichtversicherung gilt es hervorzuheben. Im Gegensatz zu den übrigen spezifischen Versicherungen ist sie in jedem Betrieb anwendbar. Obwohl diese Versicherung nur in wenigen Branchen gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt sie ein Muss für jedes Unternehmen dar. Die Grundversicherung deckt folgende drei Risiken ab: a) Betriebsrisiko Ausgabe 1/2001 Schäden, die aus dem Betrieb gegenüber Dritten entstehen b) Produkterisiko Schäden, die durch ein Produkt verursacht werden, welches verkauft wird (Personen- oder Sachschäden) c) Anlagerisiko Schäden, die aus einem dem Betrieb dienenden Gebäude entstehen Produktehaftpflicht Besondere Beachtung ist der Produktehaftpflicht zu schenken. Der Hersteller haftet für den Schaden, der durch eine fehlerhafte Ausführung oder Anwendung seines Produktes entsteht. Zum Glück herrschen in der Schweiz noch keine amerikanischen Verhältnisse. Dennoch gibt es immer wieder Fälle, wo der Hersteller eines Produktes für seine Schäden haften muss. Eine Existenzgefahr für jedes Unternehmen. Auch bei dieser Versicherung geht es darum, gezielt zu prüfen, welche Risiken vorhanden sind. Eventuell kann der Unternehmer bereits hier feststellen, dass er auf einen risikoreichen Teil des Produktionsprozesses besser verzichtet, indem er diesen Teil an einen Spezialisten abgibt. Organisatorische, technische oder bauliche Vorkehrungen können auch dazu führen, die Risiken zu vermindern. Denn je tiefer das Risiko, desto günstiger wird die Prämie einer allfälligen Versicherung ausfallen. Risikomanagement heisst das dazu passende Stichwort. Haben Sie eines? Patrick Schacher Leimen Treuhand Starck, Wettstein & Partner AG Leimenstrasse Basel Telefon 061/ Fax 061/

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