Vorsorge aktiv. OGH-Urteil: Kosten vs. Performance Zukunft Honorarberatung? Änderungen im Abfertigungsrecht DAS MAKLERMAGAZIN DER APK
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- Hannelore Straub
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1 Vorsorge aktiv Nr. 3 Dezember 2007 OGH-Urteil: Kosten vs. Performance Zukunft Honorarberatung? Änderungen im Abfertigungsrecht
2 Vorsorge aktiv Menschen Ihre Ansprechpartner bei der APK-Versicherung AG Ing. Mag. Dr. Andreas F. Promberger Prokurist, Leiter der Vertriebspartnerabteilung +43/1/ DW 71 Mag. (FH) Klemens Brugner Makler- und Kundenberatung, Information für Neumakler, Schulungen, Marketing +43/1/ DW 76 Inhalt OGH-Urteil: Kosten vs. Performance 4 Honorarberatung - die Zukunft im Versicherungsvertrieb? 5 Bestperformer der fondgebundenen Lebensversicherungen Österreichs 6 Marktkommentar 7 Änderungen im Abfertigungsrecht 8 Performancevergleich 10 Fondswechsel 10 Recht aktuell 11 Margot Fluch Abfindungen, Beitragsverwaltung und Provisionsabrechnung margot.fluch@apk.at +43/1/ DW 72 Sandra Wieser Neupolizzierung, sämtliche Vertragsänderungen, Switche sandra.wieser@apk.at +43/1/ DW 73 Sabine Hoffmann Informations- und Kommunikationsstelle für Externe, Depotauskünfte, Verpfändungen und Abtretungen sabine.hoffmann@apk.at +43/1/ DW 74 Gastautor in diesem Magazin Impressum Herausgeber: APK-Versicherung AG, A-1031 Wien, Landstraßer Hauptstraße 26 Für den Inhalt verantwortlich: Ing. Mag. Dr. Andreas Promberger Mag. (FH) Klemens Brugner Für namentlich gekennzeichnete Artikel ist der jeweilige Autor verantwortlich. Produktion: FinanzMedienVerlag Ges.m.b.H., A-1180 Wien, Gentzgasse 43 Druck: agensketterl Druckerei GmbH, A-3001 Mauerbach, Kreuzbrunn 19 Fotos: S. 1: Roman Millert, S. 4: Colinda McKie, S. 5: sasha, S. 6 (2): Philippe Devanne, S. 7: Jason Stitt, S. 8: Kelly Young, (alle Fotolia.com); S. 2: APK DI Thomas Keplinger Prokurist, Leiter der APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG thomas.keplinger@apk.at +43/732/6967 DW 3568 SEITE 2 DEZEMBER 2007
3 EDITORIAL Sehr geehrte Damen und Herren, werte Vertriebspartner! In Ihren Händen halten Sie nun die neueste Ausgabe, bei der wir wieder versucht haben, die Anregungen und Wünsche, die wir von Ihnen bekommen haben, so gut wie möglich umzusetzen. Bevor ich einen kurzen Überblick über den Inhalt dieser Ausgabe gebe, möchte ich Bilanz über das auslaufende Jahr ziehen, in dem wir uns dazu entschlossen haben, unser Maklermagazin Vorsorge Aktiv ins Leben zu rufen. Nach nunmehr drei Ausgaben haben wir uns ein klein wenig Routine angeeignet und konnten nicht zuletzt Dank Ihrer Ratschläge unser Magazin ständig verbessern. Bestärkt durch die positiven Rückmeldungen haben wir uns nach der ersten Testausgabe entschlossen, das Magazin in Zukunft weiterhin fortzuführen. Somit werden Sie auch im nächsten Jahr vier Ausgaben erhalten. In dieser Ausgabe liegt der Schwerpunkt eindeutig auf den rechtlichen Änderungen auf dem Vorsorgemarkt, welche durch Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH) und die neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte auf dem Binnenmarkt (MiFID) entstanden sind. Die Folgen für Versicherungsmakler, Versicherungsagenten, Finanzdienstleister und auch Versicherungen sind weit reichend, aber durch das Juristendeutsch oft nur schwer verständlich. Wir haben deshalb versucht, die Konsequenzen aus diesen neuen Entwicklungen verständlich aufzubereiten, damit sie auch für Ungeübte und Nicht-Juristen greifbar sind. Auch diesmal haben wir unsere ausgezeichneten Performancewerte dargestellt und zeigen im nachfolgenden Artikel, wie sich langfristige Performance auswirkt und welchen Einfluss der Kostenaspekt hat. Unser Gastautor in dieser Ausgabe, Dipl.-Ing. Thomas Keplinger, Prokurist der APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG, hat die Änderungen auf dem Markt der österreichischen Mitarbeitervorsorgekassen betrachtet. Mehr zu diesen spannenden Themen finden Sie im Heftinneren. Es wäre schön, auch weiterhin von Ihnen Feedback zu bekommen, um ein ansprechendes Magazin für Sie entwerfen und dieses nach Ihren Bedürfnissen gestalten zu können. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit bzw. würden uns sehr glücklich schätzen, Sie als neuen Partner begrüßen zu dürfen. Das Team der APK-Versicherung wünscht Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit mit einem gesegneten Fest und ein erfolgreiches Neues Jahr! Ihr Andreas Promberger Startprämie bei Abschluss einer privaten Vorsorgelösung Wenn Ihr Kunde/Ihre Kundin bis jetzt eine Privatvorsorge (z. B. Pensionsfondsplan, APK-Life-Cycle, Vorsorge Plus etc.) abschließt und bis spätestens eine Bruttoprämiensumme von mindestens 300 leistet, erhält er/sie eine Prämie über 25 auf das Deckungskapital zugebucht. Der flexible Pensionsfondsplan mit 25-Euro-Startprämie DEZEMBER 2007 SEITE 3
4 Vorsorge aktiv OGH-Urteil: Kosten versus Performance Ing. Mag. Dr. Andreas F. Promberger den Versicherern und den Versicherungsmaklern die Umsetzung der MiFID erspart. Durch die Änderungen und Kostendiskussion wird jedoch das Wesentliche vergessen: Die ausgewiesenen Erträge und Kosten auf den Modellrechnungen sind reine Annahmen, die sich auf theoretische Performancewerte beziehen. Die tatsächlichen Erträge, welche das Versicherungsunternehmen für den Kunden erwirtschaftet und der Zeitpunkt, an dem die Kosten durch diesen Mehrertrag amortisiert werden, sind nicht ersichtlich. Je höher die jährlichen Erträge, umso stärker ist der Zinseszinseffekt, der sich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen erheblich auswirkt. Eine 2 %ige Mehrperformance bedeutet bei einer Laufzeit von 20 Jahren eine Mehrleistung von 47,5 %. Hingegen werden 2 % Mehrkosten bei Vertragsabschluss bei einer Laufzeit von 20 Jahren bereits durch 0,11 % Mehrperformance p. a. kompensiert. Die Diskussion über höhere Transparenz bei fondsgebundenen und klassischen Lebensversicherungen sowie über die Offenlegung der Abschlusskosten bzw. Gesamtkosten erregt seit Jahren die Gemüter der Versicherer, Konsumentenschützer und Makler. Vor allem aber beschäftigt sie die Gerichte in Deutschland und Österreich. Spätestens 2008 müssen aufgrund der zahlreichen OGH-Urteile (u. a. vom : Mögliche Mängel in punkto Hinweispflicht und Intransparenz der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Bezug auf Kosten und Rückkaufswert) alle Versicherungsunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Modellrechnungen anpassen und die eingezahlten Prämien, Rückkaufwerte, Prämienfreistellung, Stornoabschläge und Gesamtkostenbelastung bereits bei Antragsunterzeichnung offen legen. Es sind bereits bei Antragsstellung getrennt voneinander die Modellrechnung, die AVB s und der Antrag vom Versicherungsnehmer zu unterfertigen. Dadurch soll eine Nachvollziehbarkeit der Kosten und Gewinnbeteiligung ermöglicht werden. Über die Sinnhaftigkeit der Offenlegung der Kosten gibt es unterschiedliche Meinungen, jedoch ist seit den zahlreichen OGH-Urteilen Handlungsbedarf angesagt. Für die Versicherer bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand, für den Vertrieb höheren Erklärungsbedarf und Zeitaufwand. Die Änderungen haben jedoch auch wesentliche Vorteile, denn der Makler bzw. Finanzvertrieb schränkt seine mögliche Haftung aufgrund eines Beratungsfehlers oder wegen der immer wieder diskutierten mangelnden Hinweispflicht auf Abschlusskosten und Gesamtkosten erheblich ein. Weiters bleibt Das Hauptaugenmerk sollte daher bei Lebensversicherungen auf die langfristige Performance und erst danach auf die Kosten bei Abschluss gelegt werden. Die APK-Versicherung stellte sich einem Performancevergleich und zeigt, dass sie mit der ausgezeichneten Performance zu den Besten der fondsgebundenen Lebensversicherern in Österreich und in Deutschland gehört. Mit einer YTD-Performance (1. 1. bis ) im Aktienportfolio (APK equity) von 15,5 % konnte sich die APK im Vergleich zu den Mitbewerbern bzw. Marktführern klar behaupten. Seit den jeweiligen Starts ergibt sich eine Mehrperformance von 2,6 bis 3,4 % pro Jahr. Die APK-Versicherung erwirtschaftete seit 1996 somit eine um 28,5 % bis 44,2 % höhere Ablaufleistung als die Mitbewerber. Die APK-Versicherung setzt auch in der betrieblichen Altersvorsorge (z. B. 3/1/15, Abfertigungsversicherung oder Pensionsrückdeckung) auf die fondsgebundene Rentenversicherung anstatt auf die klassischen Lebensversicherungsprodukte, um das eigentliche Ziel, eine gute Performance im Einklang mit einem professionellen Veranlagungs- und Risikomanagement, zu erreichen. SEITE 4 DEZEMBER 2007
5 VERTRIEB Honorarberatung - die Zukunft im Vertrieb? Mag. (FH) Klemens Brugner Was versteht man unter Honorarberatung? Aufmerksamen Lesern diverser Fachmedien wird der Begriff Honorarberatung im Zusammenhang mit der Versicherungsbranche in der vergangenen Zeit bereits aufgefallen sein. Was bei Steuerberatern und Anwälten bereits üblich ist, hält nun auch im Versicherungswesen Einzug: die Honorarvergütung. Gemeint ist die transparente Verrechnung der Beratungsleistung durch ein Honorar, das zwischen Makler und Kunden individuell verrechnet wird. Dieses Honorar ersetzt die laufenden oder einmaligen Abschlusskosten, die von Versicherungen an Makler geleistet werden. Den Prämien werden somit nur mehr die Kosten der Versicherung in Abzug gebracht. Versicherungskunden die beste Lösung bieten. Für eine Honorarvergütung spricht auch, dass dadurch das fünfjährige Haftungsproblem, das durch die vorgeschriebene Abschlusskostenverteilung entsteht, gelöst wird. Während die normale Provision auf fünf Jahre verteilt werden muss bzw. bei Rückkauf innerhalb der ersten fünf Versicherungsjahre anteilig zurückgezahlt werden muss, ist das Honorar verdientes Geld und von der Rückvergütung ausgeschlossen. Diese Form der Kostenverrechnung ist z. B. im skandinavischen Raum bereits üblich, im mitteleuropäischen Raum muss sie erst eingeführt werden. Warum Honorarvergütung? Immer wieder sehen sich namhafte Versicherer zu Recht mit dem Vorwurf konfrontiert, verdeckte Provisionen und Abschlusskosten oft im Voraus zu verrechnen und so das Deckungskapital der Kunden gleich zu Beginn massiv zu belasten. Zudem ist die Provisionsverrechnung für den Kunden nicht nachvollziehbar. APK-Versicherung mit Honorartarif Bis dato haben wir nur eine laufende, an die Prämien gekoppelte Provision angeboten. Dies hat gute Gründe: Durch die Koppelung an die Prämien kann der Vertriebspartner bei einem vorzeitigen Rückkauf innerhalb der ersten fünf Versicherungsjahre nicht mit Forderungen konfrontiert werden. Deshalb fordert bspw. auch der Fachverband der niederösterreichischen Finanzdienstleister in seinem Mitgliedermagazin Geld & Rat das Beraterhonorar - zumindest als Alternative -, um die Angebote verschiedener Versicherungsunternehmen objektiv miteinander vergleichen zu können. Denn nur dann könne man dem Die APK-Versicherung AG sieht in der Idee der Honorarberatung eine sinnvolle Alternative und nimmt den Honorartarif ab sofort als Ergänzung zum bisher bekannten Provisionsschema auf. Dies kommt vor allem jenen Vertriebspartnern zugute, die eine einmalige Provision bevorzugen. DEZEMBER 2007 SEITE 5
6 Vorsorge aktiv Arbeiten Sie mit dem Bestperformer der fondsgebundenen Lebensversicherung Österreichs zusammen Mit der EU-Vermittlerrichtlinie, den OGH-Urteilen, der MiFID, dem Transparenzgebot sowie dem VersVG rücken der Best-Advice-Ansatz und die Beratungshaftung immer mehr in den Fokus von Versicherungsvermittlern, Finanzdienstleistern und Versicherungsmaklern. Zudem machen sie eine klare Selektion der einzelnen Anbieter notwendig. Vorteile für Vertriebspartner der APK-Versicherung Zählt als heimisches Unternehmen mit höchster Bonität und starker Eigentümerstruktur zur APK- Gruppe (seit 1990 tätig); deren wesentlichste Unternehmen sind: o APK-Pensionskasse AG o APK-Versicherung AG o APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG Fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapital- und/oder Rentenauszahlung Höchste Flexibilität bei Zuzahlungen, Prämie bereits ab 40, Einmalzahlung in jeder Höhe Höhere Provision als bei reinen Investmentfonds Keine Ausgabeaufschläge bei Fondsveranlagungen, günstige Management-Fees und beste internationale Fonds Beste Performance von den fondsgebundenen Lebensversicherungen Laufende Provision, Zusatzprovision in den ersten fünf Jahren und Bestandsprovision Keine Rückforderung der Provision und Haftungsprobleme Keine MIFID für Versicherer und Makler Jährliche Kontoinformationen für Kunden und Makler Performance p. a. seit von 6 % bis 9,3 % p. a. (je nach Portfolio) Einsatz der fondsgebundene Rentenversicherung sowohl in der privaten, als auch in der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) Provisionstarif ET, Gruppentarif GT und provisionslosen Tarif (Honorartarif, VT) je nach Kunden frei wählbar und per Modellrechnung darstellbar. Unser Motto: Qualität vor Quantität! Die APK wünscht allen ihren Mitarbeitern, Partnern und Freunden besinnliche Weihnachten und ein erfolgreiches neues Jahr! Wir freuen uns weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit SEITE 6 DEZEMBER 2007
7 MÄRKTE Marktkommentar Die Wirtschaft der Eurozone schwächte sich gemessen an den Frühindikatoren in den letzen Monaten weiter ab und die Stimmung zur konjunkturellen Entwicklung unter den Konsumenten wurde durch die Hypothekenkrise in den USA getrübt. Weiters sind die geldpolitischen Bedingungen aufgrund der Aufwertung des Euro restriktiver geworden, was auch erneut zu Sorgen um die Lage der Exportwirtschaft geführt hat. Die EZB hat ihren Zinserhöhungszyklus unterbrochen und den Leitzins bei 4 % belassen, um so den Liquiditätsengpass am europäischen Geldmarkt, der auf die Unsicherheiten aus der US-Immobilienkrise stärker reagiert hat als der US-Markt selbst, nicht noch weiter anzuheizen. Die FED nahm zwei deutliche Zinssenkungen, erst um 50 Basispunkte und dann um weitere 25 Basispunkte vor. Die damit verbundenen Hoffnungen auf ein schnelleres Ende der Geldmarktkrise führten beiderseits des Atlantik temporär zu höheren Aktienkursen. Diese Entwicklung wurde allerdings schnell unterbrochen, als diverse US-Banken erneut ihre Bilanzzahlen nach unten revidierten. Die Stimmung am Markt bleibt deshalb weiterhin sehr unsicher und die realwirtschaftliche Bedeutung der Krise ist in ihrem vollen Ausmaß noch unbekannt. Der durch die Zinssenkungen der Fed entstandene naive Optimismus dürfte sich in der nächsten Zeit etwas abschwächen. Ganz im Gegenteil zu Amerika und Europa hält die Hochstimmung an den asiatischen Märkten und den Emerging Markets im allgemeinen ungebremst an und in fast allen Ländern wurden neue Jahreshöchststände erreicht. Der US-Dollar gab in den letzen Monaten gegenüber dem Euro kräftig nach und erreichte sogar mehrmals neue historische Tiefststände. Da in den nächsten Wochen nicht damit zu rechnen ist, dass sich die realwirtschaftlichen Kennzahlen aus den USA wesentlich verbessern, erwartet man im Vorfeld der nächsten US-Notenbanksitzung Anfang Dezember eine weitere Abschwächung des Dollars im Verhältnis zum Euro. Spekulative kurzfristige Gegenbewegungen sind aber weiterhin möglich. Die Metall- und Rohstoffpreise sind mehrheitlich gestiegen, und der Goldpreis hat sogar ein neues 27-Jahreshoch markiert. Diese extreme Preisentwicklung ist zum Teil spekulativ, lässt sich aber auch durch den schwächeren Dollar erklären. Der Ölpreis ist in den letzen Monaten im Gleichschritt mit den übrigen Rohstoffpreisen stark gestiegen und nähert sich der psychologisch bedeutenden 100-USD-Grenze. Die weitere Entwicklung des Ölpreises stellt einen nicht unerheblichen Risikofaktor für die weitere Wirtschafts- und Inflationsentwicklung dar. DEZEMBER 2007 SEITE 7
8 Vorsorge aktiv Änderungen im Abfertigungsrecht DI Thomas Keplinger Die Betriebliche Mitarbeitervorsorge oder Abfertigung NEU soll am Ende des vierten Jahres ihres Bestehens erweitert werden. Wenngleich auch noch nicht im Parlament beschlossen, so hat die entsprechende Novelle des BMVG den Ministerrat passiert und es ist anzunehmen, dass sie ohne substantielle Veränderungen mit in Kraft treten wird. Bisher sind, vereinfacht gesprochen, alle Arbeitsverhältnisse in einer Mitarbeitervorsorge erfasst, die von unselbständig Beschäftigten nach dem abgeschlossen wurden. Mit der Novelle werden in diese Pflichtmitgliedschaft zwei neue Gruppen hinzugezogen. Selbstständige, die verpflichtend in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) krankenversichert sind (in der Folge kurz Selbstständige ). freie Dienstverhältnisse, auch jene von geringfügig beschäftigten Personen, und freie Dienstverhältnissen von Vorstandsmitgliedern Weiters wird es folgenden Berufsgruppen ermöglicht, Beiträge in eine Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten (in der Folge kurz Freiberufler ): Land- und Forstwirte Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker Personen, die in der FSVG verpflichtend pensionsversichert sind, wie zum Beispiel Ärzte. Viele dieser neuen Gruppen werden eine Unterstützung bei der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse bzw. bei der Entscheidung, in das Modell der Abfertigung NEU einzusteigen, benötigen, allerdings nicht alle. Die wichtigsten Eckpunkte vereinfacht zusammengefasst: Selbstständige, die bereits eine Mitarbeitervorsorgekasse für ihre Dienstnehmer ausgewählt haben, sind per Gesetz dieser Mitarbeitervorsorgekasse zugeordnet. Der Abschluss eines Beitrittsvertrages ist somit für diese Selbstständigen nicht nötig, sie sind selbst von dem Beitrittsvertrag für ihre Mitarbeiter erfasst. Wichtig ist aber, dass diese Selbstständigen entweder der zuständigen Mitarbeitervorsorgekasse oder der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitteilen müssen, welche Mitarbeitervorsorgekasse sie für ihre Mitarbeiter ausgewählt haben. Alle übrigen Selbstständigen müssen längstens nach 6 Monaten ab dem Beginn der Pflichtversicherung zur SVA, frühestens aber mit dem eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen. Alle Freiberufler müssen längstens bis zum bzw. binnen einem Jahr ab dem Beginn der Tätigkeit entscheiden, ob sie Beiträge leisten wollen. Wenn sie diese Entscheidung getroffen und SEITE 8 DEZEMBER 2007
9 NOVELLE 2007 eine Mitarbeitervorsorgekasse gewählt haben, dann müssen sie diese Beitragsleistung bis zur Beendigung dieser Tätigkeit aufrecht halten. Ein Einstellen oder Aussetzen der Beitragsleistung ist nicht zulässig. Die Höhe des Beitrages unterscheidet sich bei Selbstständigen und Freiberuflern in einem ganz wesentlichen Punkt von jenem, welcher für unselbstständige Mitarbeiter gilt. Es kommt bei Selbstständigen und Freiberuflern eine Höchstbemessungsgrundlage zur Anwendung. Leicht zu ermitteln ist die Höhe des Beitrages bei einem Selbstständigen, der sonst keiner Tätigkeit nachgeht. Der Beitrag beträgt in diesem Fall 1,53% der Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung. Schwieriger wird die Ermittlung, wenn ein Selbstständiger zusätzlich unselbstständig beschäftigt ist. Hier werden nämlich die Grundlagen kumuliert. Verdient also ein unselbstständig Beschäftigter mehr als die ASVG Höchstbeitragsgrundlage und ist zusätzlich Selbstständig, so ist kein Beitrag in eine Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten, obwohl er Einkünfte aus der Selbstständigkeit hat. Die Bemessungsgrundlage der Beiträge für Freiberufler hängt von der Berufsgruppe ab. Für Notare und Rechtsanwälte ist dies der sich aus 48 GSVG ergebende Betrag, für die anderen Freiberufler die Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung zur Pensionsversicherung. Die Leistungen aus einer Mitarbeitervorsorgekasse hängen von der Art der Beitragszahlung ab. Der Selbstständige hat so wie der unselbständige Beschäftigte jedenfalls einen Anspruch auf Auszahlung bei Bezug einer Pension bzw. wenn fünf Jahre keine Beiträge gezahlt werden. Ruht seine Gewerbeausübung oder beendet er die betriebliche Tätigkeit und wurden zumindest 3 Jahre Beiträge geleistet, so ist nach einer Wartefrist von 2 Jahren ebenfalls ein Verfügungsanspruch gegeben. Bei Freiberuflern sind die Anspruchsvoraussetzungen analog jenen der Selbstständigen, wobei die Wartefrist ebenso 2 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit entspricht. Leistungen aus einer Mitarbeitervorsorgekasse für Selbstständige oder Freiberufler sind entkoppelt von den Ansprüchen als unselbstständig Beschäftigter zu sehen. Es kann und wird somit in dem wahrscheinlichen Fall, dass ein neuer Selbstständiger jene Mitarbeitervorsorgekasse auswählt, die er vor seiner Selbstständigkeit schon hatte, beim Wechsel in die Selbstständigkeit Anspruch auf die Auszahlung seiner unselbständigen Ansprüche haben wird, während seine Ansprüche aus selbstständiger Tätigkeit in der Mitarbeitervorsorgekasse verbleiben müssen. Schlussendlich nimmt der Gesetzgeber diese Novelle zum Anlass, auch gleich einige Bezeichnungen für das System der Abfertigung NEU zu ändern. Da man nun neben den Mitarbeitern auch die Selbstständigen und Freiberufler einbindet, wird die Bezeichnung von Mitarbeitervorsorgekassen in Betriebliche Vorsorgekassen bzw. von MVK in BVK geändert. Auch das Gesetz an sich, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz BMVG wird in Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz BMSVG umbenannt. Auch die APK-Mitarbeitervorsorgekasse wird sich voraussichtlich in APK Betriebliche Vorsorgekasse AG umbenennen werden und schon in wenigen Tagen wird die APK in Betrieb nehmen. Die Umsetzung der Selbstständigenvorsorge und Freiberuflervorsorge in der APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG ist in vollem Gang. Wegen der fehlenden gesetzlichen Umsetzung im Parlament ist es allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, Beitrittsverträge mit Selbstständigen, die noch keine betriebliche Vorsorgekasse gewählt haben, sowie mit Freiberuflern abzuschließen. Sicher ist aber jetzt schon, dass die Bemühungen unserer Vertriebspartner, das sich neu erschließende Kundensegment bestmöglich zu beraten, in Anlehnung an die bisherigen Kooperationsverträge honoriert werden wird. Für Rückfragen zu diesen Vereinbarungen steht Ihnen unsere gesamte Vertriebspartnerabteilung, insbesondere Hr. Mag. Klemens Brugner unter 01 / bzw. unter klemens.brugner@apk.at gerne zur Verfügung. Über weitere Entwicklungen auf diesem Gebiet werden wir Sie in der nächsten Ausgabe auf dem Laufenden halten. DEZEMBER 2007 SEITE 9
10 Vorsorge aktiv Performancevergleich Performance der APK-Versicherung AG Jährlicher Ertrag APK bonds APK basic APK balanced APK equity 100 % Anleihen 80 % Anleihen 50 % Anleihen 100 % Aktien 20 % Aktien 50 % Aktien ,2 % 5,5 % 9,0 % 14,7 % ,2 % 7,1 % 8,5 % 10,7 % ,2 % 9,0 % 14,9 % 24,6 % ,1 % 3,6 % 7,5 % 13,9 % YTD ( ) 2,0 % 4,7 % 8,8 % 15,5 % Ø Ertrag APK bonds APK basic APK balanced APK equity 3 Jahre 4,1 % 6,6 % 10,2 % 16,3 % 5 Jahre 4,9 % 5,0 % 5,1 % 5,3 % seit Start ,3 % 6,1 % 7,3 % 9,3 % Performance der APK-Pensionskasse AG (lt. OeKB) APK-Pensionskasse AG YTD ( ) 5,3 % Ø überbetriebliche PK inkl. APK YTD ( ) 3,0 % Ø überbetriebliche PK ohne APK YTD ( ) 2,3 % Performance der APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG (lt. OeKB) APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG YTD ( ) 2,1 % Ø Mitarbeitervorsorgekassen YTD ( ) 1,9 % Fondswechsel Mit Stichtag 1. Oktober 2007 wurde der bisherige Water Fund von Pictet durch den KBC Eco Fund Water (ISIN- Code: BE ) ersetzt. Der Fondswechsel ist das Resultat eines langen Monitoring- und Prüfungsprozesses durch die Veranlagungsabteilung der APK. Der neue Fonds von KBC investiert in ausgewählte Aktien internationaler Versorgungsunternehmen mit der Haupttätigkeit in der Wasserversorgung. Anleger partizipieren dadurch am Erfolg von Unternehmen, die dazu beitragen, den kostbaren Rohstoff Wasser effizient und verantwortungsvoll zu nutzen. Ziel des Fonds ist es, langfristiges Kapitalwachstum zu erzielen ohne den Nachhaltigkeitsaspekt außer Acht zu lassen: Zusätzlich zum hauseigenen Nachhaltigkeitsansatz wird die Auswahl der Unternehmen von einem externen Umweltgremium überprüft. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an einen unserer Ansprechpartner. SEITE 10 DEZEMBER 2007
11 RECHT Recht aktuell Hier finden Sie eine Zusammenfassung der bisher wichtigsten Aussagen des OGH betreffend Lebensversicherungen und deren Auswirkungen auf Versicherer und Makler Der Versicherer ist verpflichtet dem Versicherungsnehmer jährliche Kontoinformationen über die Entwicklung seines Vertrages (Wertentwicklung und Einzahlung) zu senden. Sonstige Vereinbarungen bzw. Klauseln sind gesetzeswidrig. In der Lebensversicherung sind zukünftig die Gesamtkosten in Form der Modellrechnung offen zu legen. Weiters sind die Stornoabschläge pro Jahr in % anzugeben. Mündlicher Hinweis über Kosten und etwaige Klauseln genügen nicht. Eine schriftliche Unterfertigung des Versicherungsnehmers über den Erhalt der Modellrechnung sowie der aktuellen AVB s ist rechtlich verpflichtend. Es besteht Hinweispflicht, wie die Höhe und Verrechnungsmethode der Abschlusskosten und Stornogebühr bei Rückkauf oder Prämienfreistellung den Vertrag belasten und welche Verrechnungsmethoden (Zillmerungsansatz) gewählt werden. Es müssen verständliche Formulierungen gewählt werden, damit der Verbraucher in der Lage ist, den Inhalt und die Tragweite der Vertragsklauseln zu erfassen ( Sinnverständlichkeit ) sowie die wirtschaftlichen Folgen abschätzen kann. Transparenzerfordernisse gelten sowohl für klassische als auch für fondsgebundene Lebensversicherungen. Nachteile der Zillmerung (Vorabprovision) bei Abschluss- und Verwaltungskosten müssen dem Versicherungsnehmer bei Antragsstellung bekannt gegeben werden und müssen bereits aus der vereinbarten Versicherungsprämie ableitbar bzw. ersichtlich sein. Daher sind die Modellrechnung und die AVB s bei Antragstellung vom Versicherungsnehmer zu unterfertigen. Kündigungsmöglichkeit muss ab dem ersten Jahr eingeräumt werden. Sonstige Klauseln sind unzulässig und verstoßen gegen das Kündigungsrecht. Abschlusskosten sind zukünftig mindestens auf 5 Jahre zu verteilen. Verpflichtende Rückzahlung der Provision durch den Vermittler und Versicherer anteilig bei Ausstieg und Prämienfreistellung vor fünf Jahren. Wenn die Abschlusskosten (trotz VersVG-Verteilung auf 5 Jahre) wie bei vielen Versicherern derzeit noch gängig, sofort ausbezahlt werden bzw. dem VN angelastet werden, besteht eine erhöhte Hinweispflicht bzw. Offenlegung der Auswirkung der Zillmerung auf Rückkauf und Deckungsstockentwicklung bereits bei Antragsstellung. Sind diese Bestimmungen nicht erfüllt bzw. bestehen in den AVB s weiterhin intransparente Klauseln, dürfen keine Kosten verrechnet werden bzw. kann der Vertrag eingeklagt werden. Aufgrund der OGH-Urteile wird die Klagedurchführung vereinfacht und zukünftig bei Beschwerden auch von Rechtsschutzversicherungen leichter übernommen. Interessierte können diese Aussagen insbesondere in folgenden Erkenntnissen nachlesen: OGH , 7 Ob 4/07z ABGB: 869, 879 Abs 3, 905 Abs 2 KSchG: 6 Abs 3 VersVG: 173 Abs 3, 176 Abs 4, 165 Abs 1 OGH , 7 Ob 23/07v ABGB: 879 Abs 3, 905 Abs 3 KSchG: 6 Abs 3 VersVG: 173 Abs 3, 176 Abs 4 OGH , 7 Ob 233/06z ABGB: 869, 879 Abs 3, 905 Abs 2 KSchG: 6 Abs 3, 28 VersVG: 41b, 173 Abs Abs 4 DEZEMBER 2007 SEITE 11
12 Vorsorge aktiv Führender österreichischer institutioneller Rentenzahler Verwaltetes Vermögen von mehr als 2,5 Mrd. Unabhängigkeit bei Veranlagung (keine Bankenabhängigkeit) Kompetente Beratung und längste Erfahrung (seit dem Jahr 1989) Die APK-Pensionskasse AG wurde mehrfach international ausgezeichnet Spezialisiert für die private und die betriebliche Vorsorge Erster Anbieter der fondsgebundenen Rentenversicherung in Österreich Steht für die Abfertigung Neu als Qualitätsanbieter zur Verfügung. IHR DIREKTER DRAHT ZU UNS: APK-Versicherung AG Landstraßer Hauptstraße Wien Telefon Fax Internet DW DW versicherung@apk.at SCHREIBEN SIE UNS, WENN SIE PARTNER WERDEN WOLLEN: Ing. Mag. Dr. Andreas Promberger (andreas.promberger@apk.at) Mag. (FH) Klemens Brugner (klemens.brugner@apk.at)
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