Hochspannung 14,52 ( /kw/a) 36,36 ( /kw/a) Umspannung Hochspannung/Mittelspannung

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1 Preisblätter Netzentgelte Strom Die veröffentlichten Netzentgelte ab dem stehen unter dem Vorbehalt, dass von der Bundesnetzagentur keine Festlegungen erlassen oder sonstige Entscheidungen getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr 2015 erfordern. Inhalt Preisblätter für Kunden mit Leistungsmessung 2 1. Leistungspreis Netznutzung 3 2. Arbeitspreis für die Netznutzung 5 3. Reserveleistungspreis für die Reservenetzkapazität 6 4. Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung 7 5. Preis für die Verrechnungsblindarbeit 8 6. Entgelt für Konzessionsabgabe Umlage der Mehrbelastungen aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) StromNEV Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 StromNEV Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG Umlage für Abschaltbare Lasten gemäß 18 AbLaV Sonstige Preisbestandteile 14 Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung Grundpreis/ Arbeitspreis Netznutzung Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Entgelt für Konzessionsabgabe Umlage der Mehrbelastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz KWK-G) Abrechnung von Mehr-/ Mindermengen ( 13 Abs. 3 Strom NZV) StromNEV Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 StromNEV Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG Umlage Abschaltbare Laste gemäß 18 AbLaV Sonstige Preisbestandteile 20

2 Preisblätter für Kunden mit Leistungsmessung - Stand Das Entgelt für den Zugang zum Stromverteilungsnetz der E.DIS AG sowie der vorgelagerten Netze setzt sich zusammen aus: einem Leistungspreis Netznutzung (LP NN ) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität (Ziffer 1), einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 2), einem Reserveleistungspreis (LP RN ) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität (Ziffer 3), jeweils einem Preis für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung (Ziffer 4), einem Preis für die Verrechnungsblindarbeit (Ziffer 5), einem Entgelt für Konzessionsabgabe (Ziffer 6), einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ziffer 7), einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der 19-StromNEV- Umlage (Ziffer 8), einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der Offshore Umlage (Ziffer 9) und der Ab- und Zuschaltbare Leistungen-Umlage gemäß 13 Abs. 4a und 4b EnWG (Ziffer 10). Eine schuldbefreiende Zahlung der Netzentgelte kann nur durch Leistung auf die bei E.DIS AG geführten jeweiligen Netznutzungskonten der einzelnen Letztverbraucher erfolgen ( einzelkundenbezogene Bezahlung ). Sämtliche in dieser Anlage enthaltenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird zusätzlich berechnet und ist in den in dieser Anlage aufgeführten Entgelten nicht mit enthalten

3 1. Leistungspreis Netznutzung Für jede Entnahmestelle ist zum des jeweiligen Abrechnungsjahres der E.DIS AG verbindlich im Voraus mitzuteilen, ob im Folgejahr anstelle einer Abrechnung nach Jahresleistungspreisen (Ziffer 1.1 ) eine Abrechnung nach Monatsleistungspreisen (Ziffer 1.2) erfolgen soll. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, erfolgt keine Änderung des Leistungspreissystems. 1.1 Der Leistungspreis Netznutzung für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der Netzkapazität beträgt für die während eines Abrechnungsjahres ermittelte Jahresabrechnungsleistung in Abhängigkeit der erreichten Benutzungsstunden: Der Jahresleistungspreis für die Jahreshöchstleistung (P max ) beträgt kleiner 2500 h/a Benutzungsstunden/a größer/gleich 2500 h/a Hochspannung 14,52 ( /kw/a) 36,36 ( /kw/a) Umspannung Hochspannung/Mittelspannung 19,32 ( /kw/a) 63,36 ( /kw/a) Mittelspannung 33,96 ( /kw/a) 53,76 ( /kw/a) Umspannung Mittelspannung/Niederspannung 39,24 ( /kw/a) 77,88 ( /kw/a) Niederspannung 57,84 ( /kw/a) 94,80 ( /kw/a) Als Jahreshöchstleistung (P max ) gilt der höchste Wert der im Abrechnungsjahr aufgetretenen Monatshöchstleistungen in kw je Entnahmestelle. Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Dies gilt auch für den Fall, dass die Netznutzung vor Ablauf des Kalenderjahres endet oder in ihrem Umfang reduziert wird. Als Monatshöchstleistung gilt der in einem Monat in Anspruch genommene höchste Viertelstunden-Mittelwert der Wirkleistung je Entnahmestelle. Die Monatshöchstleistung wird auf volle kw aufgerundet. Für den Leistungspreis sind an E.DIS AG vorläufige monatliche Zahlungen zu leisten. Für die monatliche Abrechnung wird ein Zwölftel des Jahresleistungspreises (LP NN ) mit der Zahl der im Abrechnungsjahr abgelaufenen Abrechnungsmonate und mit dem Wert der bis dahin aufgetretenen größten Monatshöchstleistung multipliziert. Von dem so errechneten Betrag werden die im Abrechnungsjahr bereits bezahlten Teilbeträge des Jahresleistungspreises subtrahiert. Die sich ergebende Differenz wird als Leistungspreis für den Rechnungsmonat berechnet. Bei einem unterjährigen Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten eines die Netznutzung regelnden Vertrages (dieses Abrechnungsjahr ist damit ein Rumpfjahr) wird der Jahresleistungspreis zeitanteilig berechnet

4 Die Benutzungsstunden (h/a) werden ermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen Verrechnungswirkarbeit (kwh) und der Verrechnungsleistung in kw, gerundet auf volle Stunden/Jahr. Benutzungsstunden = Verrechnungswirkarbeit [kwh/a] Verrechnungsleistung [kw] [h/a] Bis zum Ablauf des ersten vollen Abrechnungsjahres erfolgt die monatliche Abrechnung entsprechend den bisherigen Benutzungsstunden der jeweiligen Entnahmestelle. Sind diese nicht bekannt, erfolgt die monatliche Abrechnung nach der von E.DIS AG vorgegebenen Preisregelung (bei Vertragsschluss: Preisregelung größer h/a ). Nach jedem vollen Abrechnungsjahr wird der Leistungspreis entsprechend den tatsächlichen Benutzungsstunden (bei Vertragsschluss: Preisregelung kleiner h/a bzw. größer h/a ) berechnet. Diese Zuordnung ist Grundlage für die Rechnungslegung des folgenden Abrechnungsjahres. 1.2 Der Monatsleistungspreis ergibt sich aus einem Sechstel des Jahresleistungspreises für Benutzungsstunden größer/gleich h/a. Spannungsebene /kw und Monat Hochspannung 6,06 Umspannung Hochspannung/Mittelspannung 10,56 Mittelspannung 8,96 Umspannung Mittelspannung/Niederspannung 12,98 Niederspannung 15, Bei Mittelspannungskunden mit niederspannungsseitiger Messung werden die Transformatorenverluste mit 2 % (bezogen auf die Summe der Messwerte, Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit) in Rechnung gestellt. Bei Hochspannungskunden mit mittelspannungsseitiger Messung werden die Transformatorenverluste mit 1 % (bezogen auf die Summe der Messwerte; Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit) in Rechnung gestellt

5 2. Arbeitspreis für die Netznutzung Der Arbeitspreis (AP NN ) für die Verrechnungswirkarbeit beträgt kleiner h/a Benutzungsstunden/a gleich/größer h/a Hochspannung 1,56 (ct/kwh) 0,69 (ct/kwh) Umspannung Hochspannung/Mittelspannung 2,51 (ct/kwh) 0,75 (ct/kwh) Mittelspannung 2,76 (ct/kwh) 1,97 (ct/kwh) Umspannung Mittelspannung/Niederspannung 3,64 (ct/kwh) 2,10 (ct/kwh) Niederspannung 4,80 (ct/kwh) 3,32 (ct/kwh) Nach jedem vollen Abrechnungsjahr wird der Arbeitspreis entsprechend den tatsächlichen Benutzungsstunden (bei Vertragsschluss: Preisregelung kleiner h/a bzw. größer h/a ) berechnet. Diese Zuordnung ist Grundlage für die Rechnungslegung des folgenden Abrechnungsjahres. Als Arbeitspreis werden im Falle der Monatsleistungspreisabrechnung nach Ziffer 1.2 dieser Anlage für die Abrechnung des Arbeitspreises zwingend die Entgelte für die Benutzungsstunden größer/gleich h/a angesetzt. Bei Mittelspannungskunden mit niederspannungsseitiger Messung werden die Transformatorenverluste mit 2 % (bezogen auf die Summe der Messwerte, Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit) in Rechnung gestellt. Bei Hochspannungskunden mit mittelspannungsseitiger Messung werden die Transformatorenverluste mit 1 % (bezogen auf die Summe der Messwerte; Jahreshöchstleistung und Jahresarbeit) in Rechnung gestellt

6 3. Reserveleistungspreis für die Reservenetzkapazität Der Reserveleistungspreis (LP RN ) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Reservenetzkapazität beträgt in Abhängigkeit der Zeitdauer der Inanspruchnahme innerhalb eines Abrechnungsjahres: Zeitdauer der Inanspruchnahme von: bis: 0 h/a 200 h/a in /kw/a 200 h/a 400 h/a /kw/a 400 h/a 600 h/a /kw/a Hochspannung 24,24 29,04 33,84 Umspannung Hochspannung/Mittelspannung 32,28 38,76 45,12 Mittelspannung 56,64 67,92 79,20 Umspannung Mittelspannung/Niederspannung 65,52 78,60 91,68 Niederspannung 96,36 115,68 135,00 Wird keine Reservenetzkapazität in Anspruch genommen, so kommt der Reserveleistungspreis für h/a zum Ansatz. Übersteigt die Zeitdauer der Inanspruchnahme 600 h/a, kommen als Arbeits- und Leistungspreise die in Ziffer 1.1 und 2 bezeichneten Preise in Ansatz

7 4. Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Die Übergabe der ¼-h-Lastgänge an Lieferanten und Netznutzer erfolgt entsprechend der derzeit gültigen gesetzlich und behördlich vorgegebenen Fristen und Formate und ist mit dem Mess- und Verrechnungspreis abgegolten. Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb u. Abrechnung Entnahme und Einspeisung Hochspannung einschließlich Umspannung HöS/HS Preisabschlag für kundenseitig bereitgestellten Wandlersatz Mittelspannung einschließlich Umspannung HS/MS Preisabschlag für kundenseitig bereitgestellten Wandlersatz Niederspannung einschließlich Umspannung MS/NS Preisabschlag für kundenseitig bereitgestellten Wandlersatz Preis je Messeinrichtung (Zählpunkt) Messung Messstellenbetrieb Abrechnung /a /a /a 195, ,44 230, ,04-195,00 385,92 230,04-236,52-195,00 175,68 230,04-26,28 - Alle Spannungsebene: Preisabschlag für kundenseitig gestellten Telekommunikationsanschluss - 24,72 - Erfolgt die Messung von Einspeisung und Entnahme in der Niederspannung über eine gemeinsame Leistungsmessung und ist auf der Bezugsseite eine Abrechnung nach Standardlastprofil notwendig, so sind die Entgelte der Entnahme den Preisblättern für Kunden ohne Leistungsmessung zu entnehmen. Wenn für einen oder mehrere Zählpunkte eine darüber hinausgehende Bereitstellung von ¼-h-Lastgänge gewünscht wird, kann das gegen ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden

8 5. Preis für die Verrechnungsblindarbeit Der Preis für die Verrechnungsblindarbeit beträgt Hochspannung Umspannung Hoch-/ Mittelspannung und Mittelspannung Umspannung Mittel-/ Niederspannung und Niederspannung 0,51 ct/kvarh 0,90 ct/kvarh 1,11 ct/kvarh 5.1 Ermittlung und Abrechnung der Verrechnungsblindarbeit Die aus dem Netz der E.DIS AG bezogene sowie die in das Netz der E.DIS AG eingespeiste Blindarbeit wird für die jeweiligen Quadranten Q I bis Q IV nach den jeweils geltenden Tarifzeiten -Hochtarifzeiten (HT) und Niedertarifzeiten (NT)- gemäß Punkt 5.2 dieses Preisblattes ermittelt. Die Ermittlung der Blindarbeit erfolgt in den jeweiligen Quadranten Q I bis Q IV gemäß DIN EN E.DIS AG ist berechtigt, das Verfahren zur Ermittlung der Verrechnungsblindarbeit zu ändern. Dieses wird E.DIS AG in angemessener Frist vorher ankündigen Verrechnungsblindarbeit im Quadranten Q I Die Verrechnungsblindarbeit für den Quadranten Q I ist die in den HT-Zeiten eines Abrechnungsmonats im Quadranten Q I aus dem Netz der E.DIS AG bezogene Blindarbeit, die 40 % des Betrages der in der gleichen Zeit aus dem Netz der E.DIS AG bezogenen HT- Wirkarbeit überschreitet. Dies wird gemäß der folgenden Formel ermittelt: Verrechnungsblindarbeit Quadrant Q I (HT) [kvarh] Blindarbeit (HT) im Quadranten Q I abzüglich 0,4 x der bezogenen Wirkarbeit (HT) Bei einem mittleren Leistungsfaktor von cos φ =0,93 oder höher im Quadranten Q I gemäß DIN EN fällt keine Verrechnungsblindarbeit an

9 5.1.2 Verrechnungsblindarbeit im Quadranten Q IV Die Verrechnungsblindarbeit für den Quadranten Q IV ist die in den NT-Zeiten eines Abrechnungsmonats im Quadranten Q IV in das Netz der E.DIS AG eingespeiste Blindarbeit, die 15 % des Betrages der in der gleichen Zeit aus dem Netz der E.DIS AG bezogenen NT-Wirkarbeit überschreitet. Dies wird gemäß der folgenden Formel ermittelt: Verrechnungsblindarbeit Quadrant Q IV (NT) [kvarh] Betrag der Blindarbeit (NT) im Quadranten Q IV abzüglich 0,15 x der bezogenen Wirkarbeit (NT) Bei einem mittleren Leistungsfaktor von cos φ =0,99 oder höher im Quadranten Q IV gemäß DIN EN fällt keine Verrechnungsblindarbeit an. Die Abrechnung der Blindarbeit in den Quadranten Q I und Q IV erfolgt mit der Netznutzungsrechnung Verrechnungsblindarbeit im Quadranten Q II Die Verrechnungsblindarbeit für den Quadranten Q II ist die in den HT-Zeiten eines Abrechnungsmonats im Quadranten Q II aus dem Netz der E.DIS AG bezogene Blindarbeit, die 40 % des Betrages der in der gleichen Zeit in das Netz der E.DIS AG eingespeisten HT- Wirkarbeit überschreitet. Dies wird gemäß der folgenden Formel ermittelt: Verrechnungsblindarbeit Quadrant QII (HT) [kvarh] Blindarbeit (HT) im Quadranten Q II abzüglich 0,4 x der gelieferten Wirkarbeit (HT) Bei einem mittleren Leistungsfaktor von cos φ =0,93 oder höher im Quadranten Q II gemäß DIN EN fällt keine Verrechnungsblindarbeit an Verrechnungsblindarbeit im Quadranten Q III Die Verrechnungsblindarbeit für den Quadranten Q III ist die in den NT-Zeiten eines Abrechnungsmonats im Quadranten Q III in das Netz der E.DIS AG eingespeiste Blindarbeit. Bei einem Leistungsfaktor von cos φ =1 fällt im Quadranten Q III nach DIN EN keine Verrechnungsblindarbeit an. Die Abrechnung der Quadranten Q II und Q III erfolgt auf Basis der in das Netz der E.DIS AG eingespeisten Wirkarbeit soweit keine anderslautenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden

10 5.2 Tarifzeiten Es gelten als Hochtarifzeiten (HT) die Stunden Niedertarifzeiten (NT) die Stunden Montag bis Freitag Samstag / Sonntag und ländereinheitliche Feiertage Uhr Uhr Montag bis Freitag Uhr Uhr Samstag / Sonntag und ländereinheitliche Feiertage Uhr Uhr E.DIS AG ist berechtigt, die Tarifzeiten zu ändern. Dieses wird E.DIS AG in angemessener Frist vorher ankündigen. Übersicht über die ländereinheitlichen gesetzlichen Feiertage in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern : Neujahr - 1. Januar Karfreitag - März oder April Ostermontag - März oder April Tag der Arbeit - 1. Mai Christi Himmelfahrt - Mai bzw. Juni, Donnerstag Pfingstmontag - Mai bzw. Juni Tag der Deutschen Einheit - 3. Oktober Reformationstag Oktober 1. Weihnachtsfeiertag Dezember 2. Weihnachtsfeiertag Dezember Der 24. und 31. Dezember gelten, falls diese auf Werktage fallen, als Samstage

11 6. Entgelt für Konzessionsabgabe Die Grundlage für die durch E.DIS AG zu berechnende Konzessionsabgabe ergibt sich für Letztverbraucher, Kundenanlagen und Geschlossene Verteilernetze gemäß EnWG aus den Regelungen des für das Gemeindegebiet bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen gesetzlichen Fassung. 7. Umlage der Mehrbelastungen aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) Die Kosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betragen für Letztverbraucher, Kundenanlagen und Geschlossene Verteilernetze gemäß EnWG ab dem vorläufig: Umlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C ,254 ct/kwh 0,051 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A Bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich kwh/jahr je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh/jahr hinausgehende Strombezüge eine KWK-G Umlage von 0,051 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, und deren Stromkosten im vorangegangenem Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für den über kwh/jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, bei Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr bei Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats 0,025 ct/kwh ( 9 Abs.7 S. 3 KWK-G). Die vorläufigen Mehrbelastungen durch die KWK-G Umlage werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. E.DIS AG ist weiterhin berechtigt, die Umlage Mehrbelastung KWK-G entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen

12 8. 19 StromNEV Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 StromNEV Die 19-StromNEV-Umlage wird ab dem von Letztverbrauchern (Letztnetznutzern) erhoben; 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. 19 Abs. 2 StromNEV - Rückabwicklung für 2012 und 2013 Mit der vom Bundesrat am beschlossenen und am im Bundesgesetzblatt verkündeten Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts hat der Verordnungsgeber die Regelung zu den individuellen Netzentgelten gem. 19 Abs. 2 StromNEV und in diesem Regelungskontext auch die 19 StromNEV-Umlage zur Wälzung der entgangenen Erlöse aus individuellen Netzentgelten modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum die für die Erhebung der 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G auf kwh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der auf vorheriger Verordnungsfassung erhobenen 19 StromNEV- Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der o. g. Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Um eine den energiewirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Abwicklung zu ermöglichen und die Abrechnungsmodalitäten zwischen Netzbetreibern und Netzkunden sowie Übertragungsnetzbetreibern und Verteilnetzbetreibern so gering wie möglich zu halten, wird die Korrekturabrechnung der Umlagen der Jahre 2012 und 2013 zwischen den Netzbetreibern mit der Erhebung der Umlage für das Jahr 2014 ebenfalls im Jahr 2014 erfolgen. Die Systematik zur Umsetzung der geänderten gesetzlichen Vorgaben zu 19 Abs. 2 StromNEV wurde mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Die Systematik der Korrekturabrechnung durch Rückabwicklung und Neuerhebung wird auf dargestellt. Die Veröffentlichung der 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2015 sowie deren Abrechnung wird auf Basis dieses Mechanismus durchgeführt

13 Umsetzung der Rückabwicklung und Neuerhebung der Umlagen 2012 und 2013 sowie der Erhebung der Umlage 2015 im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden In Ergänzung zu der oben beschriebenen Rückabwicklungssystematik im Verhältnis ÜNB zu VNB werden für die Weiterverrechnung der Umlagen im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden die o.g. fünf Umlagen entsprechend dem BDEW- Vorschlag zusammengefasst. Es ergeben sich danach fünf Letztverbrauchskategorien (Zonenmodell). Mit dem endgültigen Abschluss der Rückabwicklung im Jahr 2015 werden im Jahr 2016 die Letztverbrauchskategorien A, A+ und A++ zur Kategorie A zusammengefasst. Jahr LV Gruppe A LV Gruppe A+ LV Gruppe A++ LV Gruppe B LV Gruppe C ,237 ct/kwh 0,227 ct/kwh 0,227 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A. Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+. Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++. Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh

14 9. Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG Die 17 f EnWG Offshore Haftungsumlage für das Jahr 2015 wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben; 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C ,051 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A Bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich kwh/jahr je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh/jahr hinausgehende Strombezüge eine Offshore- Haftungsumlage von 0,050 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, und deren Stromkosten im vorangegangenem Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über kwh/jahr hinausgehende Strombezüge eine Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kwh. 10. Umlage für Abschaltbare Lasten gemäß 18 AbLaV Die Umlage für abschaltbare Lasten wird von Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2015 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. Die Umlage für 2015 berücksichtigt ebenso den Vortrag aus der Jahresabrechnung 2013 incl. Zinsen. 11. Sonstige Preisbestandteile Umlage für Abschaltbare Lasten Jahr Umlage ,006 ct/kwh Alle Preise gelten zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe

15 Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung - Stand Das Entgelt für den Zugang zum Stromverteilungsnetz der E.DIS AG sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus: einem Grundpreis Netznutzung für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität und einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 1), jeweils einem Preis für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung (Ziffer 2), dem Entgelt für die Konzessionsabgabe (Ziffer 3), einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (Ziffer 4), der Differenz der Mehr-/ Mindermengenabrechnung (Ziffer 5), einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der 19-StromNEV- Umlage (Ziffer 6), einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus der Offshore Umlage (Ziffer 7), der Abschaltbare Lasten-Umlage gemäß 18 AbLaV (Ziffer 8). Eine schuldbefreiende Zahlung der Netzentgelte kann nur durch Leistung auf die bei E.DIS AG geführten jeweiligen Netznutzungskonten der einzelnen Letztverbraucher erfolgen ( einzelkundenbezogene Bezahlung ). Sämtliche in dieser Anlage enthaltenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird zusätzlich berechnet und ist in den in dieser Anlage aufgeführten Entgelten nicht mit enthalten. 1. Grundpreis/ Arbeitspreis Netznutzung NS-Kunden ohne Leistungsmessung Elektro-Speicherheizung und sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (z. Bsp. Elektro-Wärmepumpe) Grundpreis /a Arbeitspreis ct/kwh 42,60 7,90 2,

16 2. Preis für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb u. Abrechnung für Entnahme und Einspeisung Preis je Messeinrichtung (Zählpunkt) Messung *** Messstellenbetrieb Abrechnung *** /a /a /a Wechsel- und Drehstrom Eintarifzähler 2,40 9,48 10,20 Wechsel- und Drehstrom Zweitarifzähler 3,36 18,96 12,60 SLP mit Lastgangzähler < ,36 149,40 12,60 kw/jahr in der Niederspannung o.tk * SLP mit Lastgangzähler < ,36 124,68 12,60 kw/jahr in der Niederspannung m.tk ** Prepaymentzähler - 78,72 2,16 Pauschalanlage - - 6,36 Wandler - 26,28 - Schaltgeräte - 6,60 - * Ohne kundenseitig gestellte Telekommunikationseinrichtung. Ohne Wandler ** Mit kundenseitig gestellte Telekommunikationseinrichtung. Ohne Wandler *** Entgelte für einmalige Messung und Abrechnung pro Jahr Eine darüber hinausgehende Ablesung, kann gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten werden. 3. Entgelt für Konzessionsabgabe Die Grundlage für die durch E.DIS AG zu berechnende Konzessionsabgabe ergibt sich für Letztverbraucher, Kundenanlagen und Geschlossenen Verteilernetze gemäß EnWG aus den Regelungen des für das Gemeindegebiet bestehenden Konzessionsvertrages und der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in ihrer jeweiligen geltenden Fassung. Die Schwachlastzeiten gemäß 2 der Konzessionsabgabenverordnung für das Netz der E.DIS AG sind wie folgt festgelegt: Montag bis Sonntag: 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 00:00 Uhr

17 4. Umlage der Mehrbelastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWK-G) Die Kosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für Letztverbraucher, Kundenanlagen und Geschlossene Verteilernetze gemäß EnWG betragen ab : Umlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C ,254 ct/kwh 0,051 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A Bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich kwh/jahr je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh/jahr hinausgehende Strombezüge eine KWK-G Umlage von 0,051 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, und deren Stromkosten im vorangegangenem Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für den über kwh/jahr je Abnahmestelle hinausgehenden Anteil bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, bei Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stromkosten über 4 % des Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr bei Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats 0,025 ct/kwh ( 9 Abs.7 S.3 KWK-G). Die vorläufigen Mehrbelastungen durch die KWK-G Umlage werden in Form von Abschlagszahlungen erhoben. Eine rückwirkende Anpassung erfolgt durch Endabrechnung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbrauchswerte. E.DIS AG ist weiterhin berechtigt, die Umlage Mehrbelastung KWK-G entsprechend der Auswirkungen dieses Gesetzes jährlich, ggf. auch rückwirkend anzupassen

18 5. Abrechnung von Mehr-/ Mindermengen ( 13 Abs. 3 Strom NZV) Die Mehr- und Mindermengen rechnet E.DIS AG auf Grundlage der jährlichen Marktpreise ab. Der aufgrund der Marktpreise festgelegte Preis für Mehr-/ Mindermengen wird auf der Internet-Seite der E.DIS AG ( monatlich veröffentlicht StromNEV Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 StromNEV Die 19-StromNEV-Umlage wird ab dem von Letztverbrauchern, Kundenanlagen und Geschlossenen Verteilernetzen erhoben; 9 Abs. 7 des KWK-G findet entsprechende Anwendung. Umsetzung der Rückabwicklung und Neuerhebung der Umlagen 2012 und 2013 sowie der Erhebung der Umlage 2015 im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden In Ergänzung zu der oben beschriebenen Rückabwicklungssystematik im Verhältnis ÜNB zu VNB werden für die Weiterverrechnung der Umlagen im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden die o.g. 5 Umlagen entsprechend dem BDEW- Vorschlag zusammengefasst. Es ergeben sich danach 5 Letztverbrauchskategorien (Zonenmodell). Mit dem endgültigen Abschluss der Rückabwicklung im Jahr 2015 werden im Jahr 2016 die Letztverbrauchskategorien A, A+ und A++ zur Kategorie A zusammengefasst. Jahr LV Gruppe A LV Gruppe A+ LV Gruppe A++ LV Gruppe B LV Gruppe C ,237 ct/kwh 0,227 ct/kwh 0,227 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A. Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+. Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge

19 kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++. Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh. 7. Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG Die 17f EnWG Offshore Haftungsumlage wird für das Jahr 2015 ab dem von Letztverbrauchern erhoben; 9 Abs. 7 des KWK-G findet entsprechende Anwendung. Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe (LV-Gruppe) Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C ,051 ct/kwh 0,050 ct/kwh 0,025 ct/kwh Letztverbrauchergruppe A Bei einem Jahresverbrauch bis einschließlich kwh/jahr je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh/jahr hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,050 ct/kwh. Letztverbrauchergruppe C Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, und deren Stromkosten im vorangegangenem Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über kwh/jahr hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kwh

20 8. Umlage Abschaltbare Laste gemäß 18 AbLaV Die Umlage für abschaltbare Lasten wird von Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2015 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. Die Umlage für 2015 berücksichtigt ebenso den Vortrag aus der Jahresabrechnung 2013 incl. Zinsen. Umlage für Abschaltbare Lasten Jahr Umlage ,006 ct/kwh 9. Sonstige Preisbestandteile Alle Preise gelten zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe

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