Zweites Konsultationspapier zur technischen Empfehlung an die Europäische Kommission über die Überarbeitung des Großkreditregimes - CP16

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1 ZENTRALER KREDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN CEBS Secretariat The Committee of European Banking Supervisors (CEBS) Floor 18-Tower42 25 Old Broad Street London EC2N 1HQ GROSSBRITANNIEN Berlin, den 21. Februar 2008 Burgstraße 28 AZZKA: KWG AZBdB: C3-Za/Ha Zweites Konsultationspapier zur technischen Empfehlung an die Europäische Kommission über die Überarbeitung des Großkreditregimes - CP16 Sehr geehrte Damen und Herren, am 6. Dezember 2007 hat CEBS das zweite Konsultationspapier zum Thema Großkredite ( CP16") veröffentlicht und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Februar 2008 eingeräumt. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Kommentierung des Dokumentes und möchten Ihnen mit diesem Brief die Stellungnahme der deutschen Kreditwirtschaft zukommen lassen. Allgemeine Anmerkungen Bevor wir die Inhalte von CP16 im Detail kommentieren, möchten wir einige grundlegende Beobachtungen und Erläuterungen vorab stellen. Grundsätzlich erachten wir CP16 für ein insgesamt gelungenes Dokument. Es wird der Versuch unternommen, die aufsichtliche Rationale von Regelungen genau zu analysieren und

2 -2- anhand ihrer Vor- und Nachteile zu bewerten. Wir begrüßen diese Vorgehensweise sehr und möchten CEBS ermutigen, weiterhin in dieser Form den Dialog mit der Industrie zu suchen. Ferner möchten wir betonen, dass wir die Intention der Fortführung des jetzigen Großkreditregimes als ein aufsichtliches Back-Stop-Regime ausdrücklich unterstützen. Jedoch enthält CP16 Vorschläge für einige Verschärfungen der jetzigen Regelungen, die letztendlich doch zu einer starken Änderung des bisherigen Großkreditregimes mit der Folge einer deutlichen Einschränkung des Kreditvergabespielraums bei den Instituten führen würde. Daher bitten wir bei der Bewertung von Vor- und Nachteilen der vorgeschlagenen Normen den Back-Stop- Gedanken stärker in den Vordergrund zu rücken. Besonders unterstützen wir die Erkenntnis, dass das Großkreditregime sich nur auf die Begrenzung von Schäden aus dem Single-Name-Risiko konzentrieren soll, wohingegen zur Limitierung von sektoralen und regionale Risiken die Säule II das besser geeignete aufsichtliche Instrument darstellt. Zudem möchten wir nochmals die Bedeutung eines Gleichklangs von Solvenz- und Großkreditregime unterstreichen. Die sich daraus ergebenden Synergieeffekte für Prozesse und Systeme beinhalten hohes Kosteneinsparungspotential, welches wir für einen begrüßenswerten Beitrag zum Bürokratiekostenabbau halten. CEBS hat die Bedeutung eines Gleichlaufs erkannt, zu unserem Bedauern jedoch nicht in allen Bereichen vollumfänglich umgesetzt. Letztlich möchten wir darum bitten, dass zukünftig der Industrie mindestens drei Monate Konsultationszeit gewährt werden. Aufgrund der Kürze der Frist haben wir uns in diesem Papier nur auf die Fragestellungen bzw. Themen bezogen, die wir für besonders bedeutsam halten. Wir behalten uns vor, zu den in dieser Stellungnahme nicht angesprochenen Punkten von CP16 noch nachträglich Stellung zu nehmen. Im Folgenden möchten wir nun die einzelnen technischen Sachverhalte diskutieren: Spezifische Anmerkungen 1. Vorschlag zur Interpretation der Definition der Kreditnehmereinheit CEBS verfolgt das Ziel, die im Art. 4 (45) der Bankenrichtlinie dargelegte Definition von "connected clients"

3 -3- a) durch klärende Ausführungen für die Praxis anwendbarer zu machen bzw. eine einheitlichere europäische Verwendung zu erreichen, und b) vor dem Hintergrund jüngster Schwierigkeiten bei einzelnen Kreditgebern (Tz. 84, 93) durch eine erweiterte Interpretation der 'interconnectedness' den bislang praktizierten Einzugsbereich der Vorschrift weiter zu fassen. Unseres Erachtens führt jedoch die vorgeschlagene Erweiterung von connected clients" durch eine umfassendere Interpretation des Tatbestandes der 'interconnectedness 1 zu einer Unbestimmtheit der Regelung, die erhebliche Schwierigkeiten in der Anwendung mit sich bringen würde und die Gefahr einer noch stärker auseinanderlaufenden Praxis in den einzelnen Mitgliedsstaaten birgt. Dies zeigt sich bereits bei der Interpretation der in Tz. 92 vorgestellten Sachverhalte. Wir möchten betonen, dass lediglich mit dem Tatbestandsmerkmal der potentiellen Beherrschung ('Control') eine einheitliche Anwendung bei den einzelnen Instituten erreicht werden kann. In ihm kommt zum Ausdruck, dass eine durch die Möglichkeit der Beherrschung gegebene Fremdsteuerung eines Kreditnehmers beim Kreditgeber ein spezifisches Risiko auslöst, weil der Kreditgeber aus dieser Fremdbestimmungsbeziehung zwischen den Kreditnehmern nicht mehr die Risikotragfähigkeit des einzelnen Kreditnehmers beurteilen kann (z.b. Gewinnverschiebungen). In der Praxis wird der Tatbestand der Beherrschung im Wesentlichen im Falle der Kontrolle von juristischen Personen auf Grund von Mehrheitsverhältnissen oder bei gesellschaftsrechtlich bindenden Regelungen verschiedenster Art zwischen Unternehmen als gegeben angesehen. Diese Informationen liegen in den meisten Fällen vor, können objektiviert und deshalb auch adäquat von den Institutionen berücksichtigt werden. Wir unterstützen daher die im CP16 zum Kriterium control" vorgenommene Auslegung grundsätzlich, möchten jedoch auf Folgendes hinweisen: - Die Tatbestandsmerkmale müssen ihrerseits bestimmt und damit abgrenzbar sein. Das ist z.b. für das Kriterium 'Entscheidungsmacht zu wichtigen Transaktionen' (Tz. 88.) nicht gegeben. - Die in Tz. 86 vorgesehene Möglichkeit der Widerlegbarkeit der potentiellen Beherrschung ist von großer Bedeutung und sollte verbindlich in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. - Die in Tz. 94 vorgesehen Entscheidungsgewalt der Aufsicht über eine Zusammenfassung ist abzulehnen, weil damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit einhergeht.

4 -4- Das Kriterium der 'interconnectedness' ist zu unbestimmt und nicht praktikabel, da hierunter beliebige Sachverhalte subsumierbar sind. Eine Zusammenfassung einzelner Kreditnehmer ist bereits dann zwingend, wenn aus der Zahlungsunfähigkeit des einen Kreditnehmers die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit des anderen folgt. Die eigentliche gesetzgeberische Motivation der Zusammenfassung fehlt, da nicht klar ist, welche - von anderen genau zu unterscheidende - Art von Beziehung zwischen den Kreditnehmern vorhanden sein muss, um diesen Risikogleichlauf auszulösen. Darüber hinaus lehnen wir das Kriterium aber auch ab, weil es schwierig bis nahe zu unmöglich ist aus der Vielfalt möglicher Beziehungen und Abhängigkeiten zwischen Unternehmen im oben genannten Sinne eine Adressrisikokonzentration zu definieren ohne nicht zugleich sektorale oder regionale Risiken zu beschreiben, die hier nicht Gegenstand sind. Aus diesem Grund setzt die gängige Interpretation dieses Kriteriums in vielen europäischen Ländern derzeit eine wechselseitige Abhängigkeitsbeziehung zwischen Kunden voraus. Solche Fälle sind allerdings sehr selten bzw. liegt die Information den Instituten oftmals (vor allem im großen internationalen Geschäft) gar nicht vor. Die in CP16 in Tz. 91 dargelegte Interpretation, wonach bereits das Vorliegen einer Abhängigkeitsbeziehung von Kunde A zu Kunde B das Kriterium der 'interconnecmess' erfüllt, erachten wir als sachfremd und praxisuntauglich. Die Folge einer solchen Auslegung wären sehr große Kreditnehmereinheiten, die vielfach sektorale oder regionale Zusammenschlüsse abbilden. Zudem würde diese Interpretation dazu führen, dass sich der Kreditvergabespielraum insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die z.b. Hauptzulieferer für ein Großunternehmen sind, erheblich reduziert. Dies hätte folglich auch negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit von kleinen regional ausgerichteten Instituten, da bei diesen regelmäßig starke finanzielle Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Kunden bestehen. Die Tatsache, dass die beiden Tatbestände 'control' und 'interconnectedness' nicht in echter Alternativität zueinander stehen, die Verbundkriterien daher über alle Merkmale also kumulativ wirken, führt zu einer nicht mehr nachvollziehbaren Ausdehnung der zusammenzufassenden Gebilde. Der Konzern als wirtschaftliche Einheit, die über rechtlich selbständige Unternehmen agiert und den das control-prinzip im Auge hat, wird um all jene Unternehmen erweitert, die in irgendeiner Weise in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu seinen Gliedern stehen.

5 -5- CEBS führt in CP14 an, dass sektorale und regionale Risiken nicht adäquat durch das Großkreditregime adressiert werden können, sondern dass dies im Rahmen der zweiten Säule erfolgen muss. Die in CP16 vorgeschlagene weite Interpretation der Definition der Kreditnehmereinheit hätte aber zur Folge, dass man versucht, ein erkanntes Problem mit dem falschen aufsichtlichen Werkzeug zu kontrollieren. Denn ein erzwungener Zusammenschluss von Kreditnehmern, deren Gemeinsamkeit sektorale oder branchenspezifische Abhängigkeiten sind, führt unter Umständen zu einer der Sache unangemessenen Reduktion in der Kreditvergabe, da Diversifikationseffekte im Portfolio nicht berücksichtigt werden. Zudem würde durch die vorgeschlagene Erweiterung der Definition die Zahl aller und das Volumen einzelner Großkredite stark steigen. Dies widerspricht jedoch dem Ziel von CEBS, das bisherige System grundsätzlich als Back-Stop-System beizubehalten. Als Folge dieser Ausführungen lehnen wir die vorgeschlagene weitere Interpretation von 'interconnectedness' und die Erläuterung durch die vorgeschlagenen Beispiele gänzlich ab. Vielmehr empfehlen wir aufgrund der Schwierigkeiten der Abgrenzung des Kriteriums der 'interconnectedness' von Portfoliokonzentrationsrisiken, das Kriterium der 'interconnectedness' nicht weiter zur Bildung von Kreditnehmereinheiten heranzuziehen. Daher sollte dieses Kriterium aus dem Art. 4, Nr. 45 der Bankenrichtlinie gestrichen werden. Letztlich möchten wir noch die Analyse von CEBS zu den Geschehnissen im 1KB Bank-Fall kritisch hinterfragen. CEBS führt an, dass bei der 1KB im eigentlichen Sinne ein Großkreditproblem vorlag. Die einzelnen conduits von Rhineland funding hätten aufgrund des gemeinsamen Kriteriums der Finanzierung durch Commercial Papers zu einer Kreditnehmereinheit zusammengefasst werden sollen. Damit wäre es nach den Großkreditregeln nicht möglich gewesen, dass die Bank Liquiditätsfazilitäten Rhineland funding zur Verfügung stellt, die sich auf ein vielfaches ihrer haftenden Eigenmittel belaufen. Die Großkreditregelung ist unserer Meinung nach nicht das passende Instrument, um sicherzustellen, dass diese Geschäftsart im angemessenen Umfang von Instituten betrieben wird. Die Aktiva, in die die verschiedenen in der Rechtsform des trusts geführten conduits unter dem Trustee Rhineland investiert harten, stammten aus verschiedenen Regionen und Sektoren. Die rechtliche Unabhängigkeit von trust und trustees lässt sich leicht nachweisen. Somit ist das Kriterium der Kontrolle nicht anwendbar. Da die conduits regional und sektoral diversifiziert

6 -6- investieren, lässt sich auch das Kriterium der 'interconnectedness' nicht anwenden. Eine Übertragung des Kriteriums auf ein Refinanzierungstool, würde kurzfristig das Geschäft unangemessen begrenzen und längerfristig zur Schaffung von anderen Refinanzierungstools führen. Daher kann dies nicht der rechte Ansatz sein. Eine angemessene Lösung lässt sich unseres Erachtens in der Säule II finden, gemäß derer man gesamtheitlich alle Risiken einer solcher Transaktionen gegenüber den Eigenmittel abwägt und im Diskussionsprozess mit der Aufsicht eine geeignete aufsichtliche Kontrolle findet. Daher schlagen wir vor, die Kontrolle von Risikokonzentrationen aus der Nutzung von gleichen Refinanzierungsmitteln als Kriterium in den Anhang V der Bankenrichtlinie aufzunehmen. 2. Definition von Forderungswerten Unserem generellen Ansatz folgend sprechen wir uns hinsichtlich der Definition von Forderungswerten für einen Gleichlauf zwischen dem Solvenzregime und den künftigen Großkreditregeln aus. Die sich daraus ergebenden Synergieeffekte für Prozesse und Systeme beinhalten ein hohes Kosteneinsparungspotential, welches wir für einen begrüßenswerten Beitrag zum Bürokratiekostenabbau halten. Institute, die den Kreditrisikostandardansatz (KSA) oder den einfachen IRB-Ansatz (FIRB) für die Eigenkapitalberechnung verwenden, sollten daher die in den Solvenzregelungen vorgegebenen Konversionsfaktoren verwenden. Wie CEBS zu recht in Tz. 106 feststellt, wäre eine generelle Anwendung eines Konversionsfaktors von 100 % zu konservativ und würde einen deutlichen Eingriff in das bisherige System bedeuten. Aus Risikosicht halten wir ein solchen Eingriff nicht für geboten. Vielmehr werden in ca. 80 % der Mitgliedsstaaten Konversionsfaktoren unterhalb von 100 % verwendet. Gleichwohl hat die reduzierte Anrechnung außerbilanzieller Positionen bisher zu keinen Problemen im Großkreditbereich bei einzelnen Instituten geführt, so dass kein Marktversagen vorliegt. Wir begrüßen den Vorschlag aus Tz. 112, dass Institute, die den fortgeschrittenen IRB-Ansatz (AIRB) nutzen, die eigenen Forderungswertberechnungsmethoden auch für die Großkreditanrechnung nutzen dürfen. Wir lehnen jedoch wie in unserem Kommentar zu CP14 schon deutlich dargelegt, eine über den Usetest hinausgehende Begründung über die Eignung der Berechnungen, wie in Tz. 113 Nr. 2 gefordert, deutlich ab. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Forderungsberechnung auf Basis von durch Aufseher geprüften Systemen erfolgt. Daher erachten wir eine zusätzliche Prüfung als unsachgemäß. Ferner haben wir mit Befremdung die im Gegensatz zu CP14 in Tz. 114 vorgeschlagene Einführung eines obli-

7 -7- gatorischen 100 %-igen Kreditkonversionsfaktor bemerkt. Eine aufsichtliche Rationale für die Einführung eines konservativeren Maßes als im Solvenzregime ist u. E. nicht gegeben. Wir gehen daher davon aus, dass auch in dem Falle von so genannten higher risk items" die institutionellen Schätzverfahren geeignete Ergebnisse liefern. Letztlich möchten wir noch anmerken, dass wir die Vorschläge aus Tz für sachgerecht halten. Jedoch möchten wir auf einen wichtigen Sachverhalt hinweisen. Die Usetestanforderung zur Nutzung der internen Modelmethode (IMM) darf nicht darauf abzielen, dass das aufsichtliche Maß Expective Positive Exposure" (EPE) auch zur internen Limitierung herangezogen werden muss. In der internen Steuerung verwenden die Institute vielmehr das Maß Potential Future Exposure" (PFE), welches auf denselben Simulationsverfahren, aber auf anderen variierenden Konfidenzintervallen aufbaut. Im Rahmen der Solvenzverordnung erfüllt PFE die Usetestanforderung. Gleiches müsste auch für die Großkreditregelung gelten. 3. Kreditrisikominderung Auch in diesem Kontext begrüßen wir gemäß unserer generellen Forderung den Ansatz, einen Gleichklang zwischen Großkreditregelung und Solvenzregime zu verwirklichen. Unseres Erachtens basieren jedoch die Ausführungen in den Absätzen auf unzutreffenden Annahmen, jedenfalls soweit Immobiliensicherheiten davon umfasst sein sollten, und führen somit zu falschen Schlussfolgerungen. So ist die Annahme, dass im Falle einer unerwarteten Verwertung einer Immobilie ihr Wert unter den bei der Großkreditberechnung berücksichtigten Sicherheitenwert fällt, auf Grund der expliziten Regelungen der Säule I zur Wertermittlung unbegründet. Die darin vorgesehen haircuts gewährleisten die Ermittlung eines nachhaltig erzielbaren Werts. Darüber hinaus ist der Schluss falsch, dass bei Ausfall eines durch eine Immobilie besicherten Großkredits, zwingend Liquiditätsprobleme auftreten. Dies würde nur dann zutreffen, wenn das Institut kein angemessenes Risikomanagement im Bereich des Liquiditätsrisikos implementiert hat. Diese Regelungen in Anhang V Nr. 14 und 15 der Bankenrichtlinie fordern bereits die Einrichtung von Stressszenarien und Ausweichplänen zur Bewältigung antizipierter Krisen. Ein Gleichklang zwischen Solvenz- und Großkreditregime bei der Berücksichtigung von Immobiliensicherheiten wäre daher sachgerecht.

8 -8- Unserer Forderung eines Gleichklangs zwischen Großkreditregelung und Solvenzregime folgend, unterstützen wir den Vorschlag von CEBS, die Regeln des einfachen und umfassenden Ansatzes für finanzielle Sicherheiten und zu Nettingvereinbarungen in das Großkreditregime aufzunehmen. Ebenso teilen wir CEBS abschließende Einschätzung, dass die bestehenden Regeln zur Berücksichtigung von Immobiliensicherheiten im Großkreditregime beibehalten werden sollten. Zwar wäre auch in diesem Bereich ein Gleichklang zwischen den Regelungen der Säule I und des Großkreditregelungen vorstellbar, wir sehen jedoch, dass mit einer Umstellung des Regimes Probleme im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung neuer Regelungen verbunden wären. Auch haben sich die bestehenden Regelungen in der Vergangenheit als zuverlässiges Instrument für eine angemessene Berechnung von Großkrediten bewährt. Fälle, in denen der Ausfall eines durch Immobilien besicherten Großkredits zu einer Schieflage des Instituts geführt hat, sind zudem nicht aufgetreten. Gleichzeitig halten wir diese Regelung für einen wettbewerbsrelevanten Punkt und begrüßen die verbindliche Einführung von Art. 113 durch die Abschaffung des nationalen Wahlrechtes. Damit würde ein wichtiger Beitrag zur Harmonisierung des Aufsichtsrecht in Europa geleistet werden. In diesem Zusammenhang möchten wir auf einen weiteren Punkt aufmerksam machen, der in der täglichen Praxis zu einem hohen und unseres Erachtens nicht gerechtfertigten bürokratischen Aufwand führt. Im Hinblick auf den Sicherungsgeber bei durch Wohnimmobilien besicherten Krediten finden sich in den Regelungen der Säule I und den Großkreditregelungen geringfügig unterschiedliche Anforderungen. Während Art. 113 (3) Satz 10 im Rahmen der Anerkennung der Immobiliensicherheit auf den Kreditnehmer" abstellt, knüpft Anhang VI Teil l Nr. 45 an den Eigentümer" an. Eine einheitliche Regelung, die den Regelungen der Säule I folgt, würde erheblich zu einer Entbürokratisierung beitragen. Darüber hinaus möchten wir anregen, den Wortlaut in Art. 113 (3) lit. q im Hinblick auf den Wert" der betreffenden Immobilie an die Formulierung in Anhang VI Teil l Nr. 55 anzugleichen, der die Wahl zwischen Beleihungswert und Marktwert enthält. Dies würde zu mehr Rechtsklarheit führen. Bedauerlich erscheint jedoch, dass CEBS über diese Sicherheiten hinaus keine weitere Angleichung des Großkreditregimes an die Solvenzregelung vornehmen möchte. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal auf die Vorteile einer solchen Angleichung hinweisen und bitten um Berücksichtigung.

9 -9- Die Ausführungen zum Thema Garantien erscheinen uns nicht deutlich genug. Wir haben verstanden, dass CEBS an dieser Stelle zwar die Berechnung des Wertes der anzurechnenden Garantie der Solvenzverordnung entnehmen möchte, aber hier das Substitutionsprinzip anwenden möchte. Das Substitutionsprinzip ist aber nur geeignet, wenn der Sicherheiten- oder Garantiegeber auch Kunde der Bank ist. In vielen Fällen ist dieser Zustand aber nicht gegeben. Vielmals stellen auch Wirtschaftssubjekte Sicherheiten- oder Garantien zur Verfügung, die keine Kreditbeziehung mit der Bank haben. Daher schlagen wir folgenden Berechnungsmodus vor: Anzurechnender Forderungsbetrag (E) - bereinigter Wert der Sicherheit ( A) oder Garantie (GA) = bereinigter Forderungswert (EA). E A wird dann auf das Limit des Kunden angerechnet. 4. Handelsbuch Wir erachten die bestehenden Regelungen für die Zuordnung von Geschäften in das Bank- und Handelsbuch für sachgemäß. Wir halten es nicht für notwendig, an dieser Stelle die Argumentation einer Jahrzehnte langen bankaufsichtlichen Diskussion zu wiederholen. Wir möchten jedoch betonen, dass die Zuordnung zum Handelsbuch im Rahmen des Trading Book Review in den Jahren überarbeitet worden ist, um sicherzustellen, dass neue Bankprodukte angemessen eingeordnet werden. Gemäß dieser Überarbeitung muss jedes Institut eine Handelsbuchpolitik mit seiner Aufsichtsbehörde abstimmen. Auf Basis dieser Politik erfolgt eine Zuordnung zum Handelsbuch, d.h. die Zuordnung erfolgt nicht ergebnisorientiert. Insofern kann von der Großkreditregelung kein negativer Anreiz für die Zuordnung von Forderungen ausgehen. Ferner möchten wir daraufhinweisen, dass sich die geltenden Grenzen in den Jahren bewährt haben und wir daher keine Notwendigkeit für eine Veränderung an dieser Stelle sehen. 5. Intra-group Exposures In Deutschland ist derzeit das Wahlrecht nach Art. 113 Nr. 2 ausgeübt. Diese Ausübung hat einen wertvollen Betrag zur Bewältigung der derzeitigen Liquiditätskrise geleistet. Konzerne

10 -10- sammeln auch insbesondere über ihre Töchter Liquidität ein. Die Einführung eines Großkreditlimits für konzerneigene Töchter würde die Möglichkeiten zur konzernweiten Steuerung von Liquidität erheblich einschränken. Die einzelnen Tochtereinheiten müssten kostenintensiv eigene Treasuryeinheiten aufbauen. Letztlich hätte die Limitierung auch eine starke Auswirkung auf die Eigenkapitalallokation in der Gruppe. Um das gegenwärtige Geschäftsmodell und das Transaktionsvolumen beizubehalten, müsste Eigenkapital in der Gruppe transferiert werden. Es könnte auch die Situation entstehen, dass Töchtern Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden müsste, dass sie zu Solvenzzwecken gar nicht benötigen würden. Somit könnten sich die Eigenkapitalkosten von Konzerneinheiten drastisch erhöhen. Wir erkennen die theoretischen Erwägungen von CEBS prinzipiell an. Wir glauben aber, dass die Vorteile des freien Flusses von Mitteln im Konzern die Nachteile, die die Einschränkung des unwahrscheinlichen Falles, dass der Konzern eine Tochtereinheit nicht unterstützt, bei weitem übersteigen. Daher sprechen wir uns für eine Beibehaltung von Art. 113 Nr. 2 aus. Im Interesse einer weitergehenden Harmonisierung würden wir eine verbindliche Einführung dieser Regelung für alle Mitgliedstaaten begrüßen. Unter dem Blickwinkel einer wünschenswerten Angleichung der Großkredit- an die Solvabilitätsregeln unterstützen wir die Ausführungen von CEBS in Tz. 214 zu den Art und Soweit die Anforderungen für eine Nullanrechnung im Solvenzregime gegeben sind, sollten die Forderungen auch im Großkreditbereich unberücksichtigt bleiben. Letztlich möchten wir CEBS noch auf ein Thema hinweisen, welches in diesem Zusammenhang in CP16 nicht thematisiert wird. Art legt für Konzerneinheiten, die keine Kreditinstitute darstellen, eine Großkreditgrenze von 20 % fest. Wir verweisen darauf, dass man bei konzerneigenen Einheiten über viel bessere Informationen verfügt als gegenüber konzernfremden Kunden. Daher halten wir das Limit nicht für überzeugend und fordern eine Anpassung auf die allgemeingültigen 25 %. 6. Interbankenforderungen Wir sprechen uns für eine Regelung aus, in der das geringere Risiko kürzerer Laufzeiten Berücksichtigung findet. Insbesondere erachten wir die Beibehaltung der Nullgewichtung von Interbankenforderungen zwischen 0-1 Jahr für notwendig, da in der Tat der Großteil der Interbankengeschäfte mit dieser Fristigkeit getätigt wird. Aus unserer Sicht besteht erfahrungsgemäß bei diesen kurzfristigen Interbankenforderungen kein Risiko. Ebenso sollten Inter-

11 -11 - bankenforderungen über einem Jahr privilegiert behandelt werden, da auch diese Teil des Liquiditätsmanagements einer Bank sind. Wir sind nicht der Ansicht, dass sich bei Einführung einer Großkreditgrenze die Kosten für zusätzliche Besicherungen in Grenzen halten würden, da die Märkte für Sicherheiten ausreichend tief und liquide sind. Denn der Schluss von CEBS, dass eine Limitierung einen zusätzlichen Besicherungsbedarf generieren würde, ist mehr als berechtigt. Wir glauben sogar, dass CEBS das Ausmaß der notwendigen zusätzlichen Besicherung unterschätzt. Am Beispiel von Derivaten sei dies verdeutlicht. In der Regel werden derivative Geschäfte zwischen Instituten mit einem Marktwert von Null abgeschlossen, so dass keine Notwendigkeit der Besicherung zur Reduzierung von Risiken vorliegt. Änderungen der Marktwerte im Zeitablauf werden durch margining Rechnung getragen. Aufsichtlich müssten die Geschäfte aber nach der Marktbewertungsmethode in der Höhe des Add-on auf die Großkreditgrenze angerechnet werden. Der Add-on würde aber nicht durch margining abgedeckt werden. Daher müssten Institute einen sehr großen Teil von derivativen Transaktionen in Höhe der Add-ons besichern, ohne dass dies einen risikobegrenzenden Effekt hätte, nur um eine Anrechnung auf die Großkreditgrenze zu vermeiden. Wir teilen ebenso CEBS Einsicht, dass es für große Institute mit Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten leichter sein wird, die Refinanzierungsbasis zu verbreitern als für kleine lokal operierende Institute. Somit würde eine tiefer greifende Regulierung in diesem Bereich den großen Instituten einen enormen Wettbewerbsvorteil kleineren Instituten gegenüber verschaffen. Als mögliche Lösung des Problems schlägt CEBS eine unterschiedliche aufsichtliche Behandlung von großen und kleinen Instituten vor. Dies würde jedoch zu Abgrenzungsproblemen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der großen Institute führen und kann daher auch keinen Ausweg darstellen. 7. Berichtswesen Eine erzwungene Offenlegung von Großkreditgrenzüberschreitungen im Rahmen der Säule III lehnen wir kategorisch ab. Es kann immer gute Gründe für eine temporäre Überschreitung geben, die gemeinsam mit der Aufsicht im Vertrauen analysiert werden muss. Eine Eigenkapitalunterlegung für diesen temporären Zustand stellt schon einen ausreichend negativen Anreiz dar, so dass es zusätzlich keines Marktdruckes bedarf. Vielmehr kann sich eine solche Offenlegung negativ am Markt auswirken, mit entsprechend unerwünschten Konsequenzen auf die Refinanzierung.

12 -12- Die Option 3 erscheint uns sachgerecht. Grundsätzlich erachten wir ein harmonisiertes Berichtswesen in Europa für begrüßenswert. Jedoch sind wir aufgrund der bekanntermaßen von der Industrie stark kritisierten Ergebnisse der COREP-Initiative sehr skeptisch, dass CEBS in der Lage ist, einen von allen Mitgliedsstaaten unterstützten Vorschlag zu unterbreiten, der nicht das Berichtswesen mit dem größten Umfang und Detailgrad in Europa darstellt. Daher erscheint uns aus deutscher Perspektive eine Ausarbeitung von CEBS für nicht ratsam. Wir möchten vielmehr daraufhin weisen, dass wir Format und Inhalte des deutschen Berichtswesens grundsätzlich für geeignet halten. Daher plädieren wir auch für eine Beibehaltung der Ausnahmen in Art. 110 Abs. 2. Mit freundlichen Grüßen Für den Zentralen Kreditausschuss Bundesverband deutscher Banken Dr. Hans-Joachim Massenberg Michaela Zattler

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