Informationen zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
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- Inge Franke
- vor 7 Jahren
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1 Seite 1 / 5 Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die rechtliche Grundlage bildet die Immobiliardarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV). 160 GewO - Übergangsregelungen zu den 34 c und 34 i (1) Gewerbetreibende, die am eine Erlaubnis nach 34 c Absatz 1 Satz 1 haben, welche Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des 34 i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach 34 i Absatz 1 erworben haben und sich selbst sowie die nach 34 i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen registrieren lassen. (2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach 34 i Absatz 2 Nummer 1 und 2. (3) Personen, die seit dem ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des 34 i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner nach 34 i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach 34 i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können. (4) Die Erlaubnisse nach 34 c Absatz 1 Satz 1, die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigen, erlöschen für die Vermittlung von Verträgen im Sinne des 34 i Absatz 1 Satz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach 34 i Absatz 1 Satz 1, spätestens aber zum Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Erlaubnisse als Erlaubnis nach 34 i Absatz 1 Satz 1. (5) Beschäftigte im Sinne des 34 i Absatz 6 sind verpflichtet, bis zum einen Sachkundenachweis nach 34 i Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Bis Erteilung der Erlaubnis nach 34 i Absatz 1 findet das Verfahren des 11a Absatz 4 auf Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung.
2 Seite 2 / 5 Wer muss die ablegen? Personen, bei denen keine der vorgenannten Ausnahmeregelungen greift, müssen die erforderliche Sachkunde durch das Ablegen der nachweisen. Die Abnahme der erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. Zu 20 ImmVermV Übergangsregelung Die Erteilung der Erlaubnis nach 34 i der Gewerbeordnung setzt u.a. die Ablegung einer voraus. Den Antragstellern muss daher ab dem ein entsprechendes Prüfungsangebot von den Industrie- und Handelskammern Verfügung gestellt werden. Da die Vorbereitungszeit der Kammern eng bemessen war, ist es sachgerecht, Vermeidung von Kapazitätsengpässen Abschlüsse der Bausparkassen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgelegt wurden, anzuerkennen. Prüfungstermine Juli Oktober November 2016 Anmeldeschluss: Anmeldeschluss ist jeweils 30 Kalendertage vor dem Prüfungstermin. Bitte benutzen Sie für Ihre Anmeldung das Formular Anmeldung aus dem Downloadbereich der Homepage der IHK Suhl.
3 Seite 3 / 5 Wer ist von der befreit? Der Sachkundenachweis kann durch das Vorlegen einer gem. 4 ImmVermV gleichgestellte Berufsqualifikation (ggf. mit zusätzlicher Berufserfahrung) erbracht werden. 4 ImmVermV - Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann/frau, als Bankkaufmann/-frau, als Sparkassenkaufmann/-frau, als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung bis als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung ab mit Wahlfach private Immobilienfinanzierung und Versicherungen als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in, als Geprüfte/-r Bankfachwirt/-in, als Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung, als Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen 2. (1) Ein Abschlusszeugnis als Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der vorliegt. (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der nachgewiesen wird. Inhalt der gem. 1 ImmVermV Die besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit bestanden bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
4 Seite 4 / 5 jedem der Sachgebiete nach 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. Gegenstand der gem. 1 Abs. 2 Imm VermV sind folgende Sachgebiete: 1. Kundenberatung 2. fachliche Kenntnisse für die und beratung, 3. Finanzierung und Kreditprodukte. Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling 1. eine Erlaubnis nach 34 d Abs.1, 34 e Abs.1, 34 f Abs.1 oder 34 h Abs.1 der Gewerbeordnung hat, 2. einen Sachkundenachweis im Sinne des 34 d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gleichgestellten Abschluss besitzt, 3. einen Sachkundenachweis im Sinne des 34 f Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung besitzt oder 4. einen Sachkundenachweis nach 34 h Abs.1 S. 4 in Verbindung mit 34 f Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung besitzt.
5 Seite 5 / 5 Gebühren Für die Durchführung der Prüfung fallen folgende Gebühren nach der Gebührenordnung der IHK Südthüringen an: : Prüfung komplett (schriftlich und mündlich) 250,00 Teilprüfung schriftlich (Teilnahme an bzw. Wiederholung der schriftlichen Prüfung bei Anerkennung der praktischen Prüfung) 170,00 Wiederholungsprüfung mündlich 140,00 Für die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung oder einer spezifischen Sachkunde-prüfung gem. 5 ImmVermV entstehen die gleichen Gebühren wie oben genannt. Fälligkeit, Rücktritt: Die Gebühr wird mit Einladung Prüfung fällig. Bei einem Rücktritt von der Prüfung nach Einladung, aber vor dem ersten Prüfungstag, werden 50 % der Gebühr berechnet. Maßgeblich ist der Posteingang bei der IHK. Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
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