Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

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1 Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle Rechtslage informiert. Wer in der Besrepublik Deutschland den zahnärztlichen Beruf dauernd ausüben will, bedarf gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 Zahnheilkegesetz der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt. Die Approbation als Zahnärztin Zahnarzt berechtigt zur Führung der Bezeichnung als Zahnärztin Zahnarzt damit zur selbständigen eigenverantwortlichen zahnärztlichen Tätigkeit in Deutschland. Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die Behörde des Beslandes, in dem die zahnärztliche Prüfung abgelegt wurde. Das Besland Brandenburg verfügt über keine zahnmedizinische Fakultät, weshalb sich eine Zuständigkeit nur dann ergibt, sofern die zahnärztliche Ausbildung im Ausland absolviert wurde die zahnärztliche Tätigkeit im Land Brandenburg aufgenommen werden soll. Zuständige Behörde des Landes Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abteilung Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe (G 1) Wünsdorfer Platz Zossen Tel.: / / 24 Fax: / Gabriele.Hartfelder@lugv.brandenburg.de Annerose.Kessler@lugv.brandenburg.de 1

2 Erteilung der Approbation 1. abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung im Ausland 2. Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU des EWR 3. Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachzertifikat Niveaustufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens) 4. Würdigkeit Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs 5. gesheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Bei der unter Ziffer 1. geforderten zahnärztlichen Ausbildung sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: 1. Zahnärztliche Ausbildung in einem Mitgliedstaat der EU des EWR 1.1. die zahnärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen der automatischen Anerkennung (s. Anlage 1) 1.2. die zahnärztliche Ausbildung entspricht den Mindestanforderungen der EU (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- Herkunftslandes gemäß Artikel 34 RL 2005/36/EG) 1.3. die zahnärztliche Ausbildung entspricht nicht den Maßgaben nach Ziffer , die Antragstellerin bzw. der Antragsteller weist aber eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Zahnärztin Zahnarzt in den letzten fünf Jahren nach 2

3 legt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- Herkunftslandes gemäß Artikel 36 RL 2005/36/EG vor, aus der hervorgeht, dass die Zahnärztin der Zahnarzt in den letzten 5 Jahren vor Ausstellen der Bescheinigung mindestens 3 Jahre den Beruf als Zahnärztin Zahnarzt ununterbrochen, tatsächlich rechtmäßig ausgeübt hat sofern die Ausbildung in der ehemaligen Tschechoslowakei, Sowjetunion Jugoslawien begonnen abgeschlossen wurde, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jetzigen Heimat- Herkunftslandes darüber beizubringen, dass der Abschluss im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf dessen Ausübung hat, wie Abschlüsse im jeweiligen Land (s. Anlage 2) eine Bescheinigung nach Ziffer 1.3. (3jährige Tätigkeit in den letzen 5 Jahren) (Anerkennung von ärztlichen Ausbildungen in Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei Rumäniens, sofern die im 20 a Zahnheilkegesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind) 1.5. die zahnärztliche Ausbildung unterliegt nicht den vorstehenden Maßgaben nach Ziffer 1.1. bis 1.4., weist aber keine wesentlichen Unterschiede zur zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland auf. Zur Feststellung, ob keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen der deutschen zahnärztlichen Ausbildung bestehen, vergleicht die zuständige Behörde die Ausbildungen, evtl. Berufspraxis ist hierbei einzubeziehen. Die Behörde kann sich zur Überprüfung der Ausbildungen eines Gutachters bedienen. Das Prüfverfahren ist nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von 4 Monaten mit Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides abzuschließen. Werden im Prüfverfahren wesentliche Unterschiede festgestellt, ist in einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden. Die Kosten für Gutachter Durchführung der Eignungsprüfung sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen, wobei die voraussichtlichen Kosten per Vorschusszahlung erhoben werden. Sofern die für das Prüfverfahren detaillierten umfassenden Ausbildungsunterlagen ggf. Nachweise der Berufspraxis nicht beigebracht werden können, ist die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin Zahnarzt nicht möglich. 3

4 In vorstehend genannten Fällen nach Ziffer 1.1. bis 1.5. ist die Erteilung einer Berufserlaubnis als Zahnärztin Zahnarzt nicht mehr zulässig, auch nicht für einen ggf. kurzen Zeitraum. 2. Zahnärztliche Ausbildung in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR (Drittland), die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR anerkannt wurde 2.1. Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung, welche in einem Drittland abgeschlossen wurde 2.2. Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der EU des EWR, von dem die im Drittland erworbene zahnärztliche Ausbildung bereits anerkannt wurde 2.3. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Zahnärztin Zahnarzt in den letzten fünf Jahren in diesem anderen Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat eine Bescheinigung dieses Mitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass die Zahnärztin der Zahnarzt in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre den Beruf als Zahnärztin Zahnarzt ununterbrochen, tatsächlich rechtmäßig ausgeübt hat 2.4. die Ausbildung darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweisen (Prüfverfahren erfolgt analog zu Ziffer 1.5.) 3. Zahnärztliche Ausbildung in einem Drittland Die zahnärztliche Ausbildung in einem Drittland darf keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweisen. (Prüfverfahren erfolgt analog Ziffer 1.5.) Sofern die für das Prüfverfahren detaillierten umfassenden Ausbildungsunterlagen ggf. Nachweise der Berufspraxis nicht beigebracht werden können bzw. die Prüfung des Antrags einen unangemessenen zeitlichen sachlichen Aufwand darstellt, wird in einer Prüfung festgestellt, ob ein gleichwertiger Kenntnisstand mit einer in Deutschland ausgebildeten Zahnärztin eines in Deutschland ausgebildeten Zahnarztes gegeben 4

5 ist. Diese Kenntnisstandsprüfung bezieht sich auf den Inhalt der Zahnärztlichen Prüfung in Deutschland. (s. Anlage 3) Bis zum Abschluss des Prüfverfahrens auf Erteilung der Approbation kann ggf. in diesem besonderen Fall nach Ziffer 3. eine Berufserlaubnis als Zahnärztin Zahnarzt erteilt werden. Die Berufserlaubnis wird i. d. R. in solchen Fällen befristet bis zur Eignungs- bzw. Kenntnisstandsprüfung, jedoch längstens bis zu einem Jahr, beschränkt auf eine nicht selbständige nicht leitende Tätigkeit in einer bestimmten Zahnarztpraxis, die nur unter der Aufsicht Verantwortung einer approbierten Zahnärztin eines approbierten Zahnarztes ausgeübt werden darf, erteilt. 4. Im Ausland nicht abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung Sofern sich im Zuge des Prüfverfahrens ergibt, dass die zahnärztliche Ausbildung im Heimat- Herkunftsland nicht abgeschlossen wurde, weil noch eine Praxisphase zu absolvieren ist, kann diese ggf. in Deutschland absolviert werden. Eine solche praktische Phase könnte dann auf der Grlage einer Berufserlaubnis für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die zahnärztliche Ausbildung abzuschließen, abgeleistet werden. Diese befristete Berufserlaubnis wird auf bestimmte Tätigkeiten die jeweilige Beschäftigungsstelle beschränkt. Die Erlaubnis wird mit der Auflage verben, die vorübergehende Ausübung der Zahnheilke unter Aufsicht eines Zahnarztes, der die Approbation die Berufserlaubnis als Zahnarzt besitzt, abzuleisten. Ggf. ist nach Abschluss dieser Praxisphase zunächst eine Anerkennung des Abschlusses im Heimat- Herkunftsland erforderlich, bevor die Approbation in Deutschland erteilt werden kann. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller wird empfohlen, sich auf jeden Fall im Heimat- Herkunftsland zu informieren, ob die in Deutschland abgeleistete Tätigkeit als Teil der zahnärztlichen Ausbildung anerkannt wird zum Abschluss der Ausbildung im Heimat- Herkunftsland führt. 5

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