Grundlagen der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten
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- Ursula Pohl
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1 Grundlagen der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten Bauproduktenrichtlinie / Bauproduktenverordnung IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 1
2 Verordnung (EU) Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 2
3 Geltungsbeginn ab : Schaffung der Infrastruktur Benennung technischer Bewertungsstellen + Errichtung der Organisation Notifizierende Behörden + Notifizierte Stellen Errichtung eines Ständigen Ausschusses für Bauwesen ab : Operative Phase IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 3
4 Ziele Vereinfachung Erleichterungen (KMU-freundlich) Beseitigung von Unklarheiten Bessere Information (Produktinformationsstelle) Neuer Rechtsrahmen (keine nationale Umsetzung) Neues Grundkonzept IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 4
5 Neues Grundkonzept CE = Verantwortung für Konformität mit erklärter Leistung für wesentliche Merkmale Leistungserklärung gem. BPV ersetzt ab dem die Konformitätserklärung des Herstellers nach bisheriger BPR IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 5
6 Grundanforderungen an Bauwerke (ehem. Wesentlichen Anforderungen ) Bauwerke müssen den Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 6
7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können; b) das Bauwerk muss dauerhaft sein; c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 7
8 Art. 8 BPV - Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE- Kennzeichnung (2) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung [...] erstellt hat. Hat der Hersteller keine Leistungserklärung [...] erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen [...], festgelegt sind. = neues Grundkonzept IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 8
9 Änderung der Terminologie BPR Europ. Technische Zulassung (ETZ) Europ. Technical Approval (ETA) Europ. Technische Zulassungsstelle Technical Approval Body Europ. Technische Zulassungsleitlinie Europ. Technical Approval Guideline (ETAG) Common Understanding of the Assessment Procedure (CUAP) BPV Europ. Technische Bewertung (ETB) Europ. Technical Assessment (ETA) Technische Bewertungsstelle Technical Assessment Body (TAB) Europäisches Bewertungsdokument Europ. Assessment Document (EAD) entfällt bzw. geht im EAD auf IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 9
10 Änderung der Bedeutung ETZ/ETB BPR ETAG, CUAP Europäische Technische Zulassung Bescheinigung der Konformität BPV Europäisches Bewertungsdokument Europäische Technische Bewertung Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 10
11 Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) - legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten in Europa fest und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten - Bauprodukt: jedes Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 11
12 Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) - eine Leistungserklärung ist abzugeben und eine CE Kennzeichnung anzubringen, wenn das Produkt von einer europäischen Norm erfasst ist oder eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde - Bestimmungen der VO beinhalten zahlreiche Unschärfen und daraus resultierende Unwägbarkeiten, die teilweise erst im Anwendungsprozess aufgeklärt werden können IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 12
13 Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) - indem der Hersteller die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung - sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der Bauproduktenverordnung - für das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist der Hersteller selbst oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 13
14 Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) - mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. - liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die vom Hersteller erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist (Art. 4 (3) Bauproduktenverordnung). IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 14
15 Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) - Bauproduktenverordnung hat das Ziel, den freien Warenverkehr und die Handelbarkeit innerhalb der EU zu ermöglichen. - das Vorhandensein einer Leistungserklärung/CE- Kennzeichnung bedeutet nicht, dass das Bauprodukt für jeden Einsatz verwendet werden kann. - es ist möglich, dass geforderte wesentliche Merkmale in der Leistungserklärung mit NPD (im CE gar nicht ausgewiesen) oder einer nicht ausreichenden Leistung deklariert sind. IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 15
16 Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) Inhalt I II III IV V VI Allgemeine Bestimmungen Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Pflichten der Wirtschaftsakteure Harmonisierte technische Spezifikationen Technische Bewertungsstellen Vereinfachte Verfahren IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 16
17 Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) Inhalt VII Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen VIII Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren IX Schlussbestimmungen Anhänge IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 17
18 Muster LE (Anhang III BPV) IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 18
19 Ausnahmen LE-Pflicht Art. 5 BPV bei Fehlen von Bestimmungen auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene (d.h. es ist keine Erklärung für WM vorgeschrieben) UND individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung (?) oder Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk oder auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung gefertigt wurde. IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 19
20 Anforderungen an Hersteller, Importeure und Händler Bauproduktenverordnung unterscheidet zwischen Inverkehrbringen ( erstmaligen Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union - Import in EU) und Bereitstellung auf dem Markt (jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit - Handel in EU) Prüf- und Sorgfaltspflichten für Importeure und Händler! IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 20
21 Leistungsbeständigkeit - Anhang ZA der harmonisierten Produktnorm regelt in unterschiedlichen Systemen von 1+ bis 4, wer welche Aufgaben bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Attestation and verification of constancy of Performance AVCP - bisher: Konformitätsverfahren, Attestation of Conformity AoC) übernimmt. - zwei Kernelemente: 1. Feststellung des Produkttyps d.h. die Ermittlung der wesentlichen Leistungseigenschaften des Produkts und 2. Werkseigene Produktionskontrolle und deren Überwachung (nur in den Systemen 1+, 1 und 2+). IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 21
22 Globales Konzept für Prüfung und Zertifizierung vertrauensbildende Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten Qualitätsmanagement bei den Herstellern vergleichbare Kompetenz bei den - Prüfstellen, - Überwachungsstellen - Zertifizierungsstellen IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 22
23 AVCP-Systeme Elemente der Konformitätskontrolle Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Zertifikat Herstellererklärung H H H H H H Prüfung von Proben H H H H - - Erstprüfung des Produkts P P H H P H Erstinspektion des Werkes und der WPK Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK Ü Ü Ü Ü - - Ü / Z Ü / Z Ü / Z Stichprobenprüfung P / Ü IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 23
24 Vereinfachte Verfahren Art 37: Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren abweichen. Diese Hersteller können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäß den Bestimmungen für System 4 behandeln. Def. Kleinstunternehmen (vgl. ABl. L 124 vom , S. 36ff) beschäftigt weniger als 10 Personen und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz überschreitet 2 Mio. EUR nicht. IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 24
25 Bestimmung der wesentlichen Merkmale (Erstprüfung Initial Type Test ITT ) - Normvorgaben für Hersteller, wie die Produkteigenschaften zu ermitteln sind (Typprüfung, Typberechnung, anhand von Wertetabellen ) - Nutzung von Prüfergebnissen eines Systemhauses möglich ( cascading ITT ) - Leistungsbewertung: nur EINMAL (vor Fertigungsbeginn) - Hersteller muss jedoch die gleich bleibende Qualität sicherstellen (Bezug zu ITT): durch geeignete Werkseigene Produktionskontrolle (Factory production control (FPC)) - Produkte der Systeme 1+, 1 oder 2+: Hersteller muss sich durch eine notifizierte Stelle überwachen lassen IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 25
26 Technische Dokumentation - Hersteller erstellt als Grundlage für die Leistungserklärung eine technische Dokumentation, in der die Ergebnisse der Erstprüfung (ITT) und die Inhalte der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)) beschrieben sind - als Dokumentation der Erstprüfung kann der Produktpass einer notifizierten Stelle verwendet werden - Beschreibung der WPK dokumentiert die Einhaltung deren Anforderungen gemäß der anzuwendenden harmonisierten Produktnorm (zb s. Kapitel 7.3 in EN ) - bei cascaded ITT, heißt die Technische Dokumentation Angemessene Technische Dokumentation : enthält neben den o. a. Unterlagen auch die schriftliche Vereinbarung zwischen Systemhaus und Hersteller hinsichtlich der Nutzung der Nachweise des Systemhauses durch den Hersteller IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 26
27 Kennzeichnung - Hersteller soll sein Produkt mit einer Typen-, Chargenoder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen zur Identifizierung sowie mit seinem Namen, ggf. Handelsoder Markennamen und Kontaktanschrift ggf. mit zentraler Kontaktstelle kennzeichnen - Kennzeichnungsanforderung gilt mit den Angaben in der Leistungserklärung und im CE-Zeichen als erfüllt - eine freiwillige zusätzliche dauerhafte Kennzeichnung des Produkts kann für den Hersteller bei der Prüfung von Mängelansprüchen vorteilhaft sein IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 27
28 weitere Unterlagen - Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Bestimmungslandes: - Instandhaltungs- und Wartungsinformationen: alle erforderlichen Informationen zur routinemäßigen Wartung und Instandhaltung, Reinigung etc beinhalten - bei besonders sicherheitsrelevanten Bauteilen wie z.b. Türen in Fluchtwegen können sich aus den Produktnormen der Beschläge zusätzliche Anforderungen, wie z.b. zu führende Wartungsaufzeichnungen ergeben IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 28
29 Was gilt ab 1. Juli 2013? Grundanforderungen LE und CE-Kennzeichnung (nach BPV) Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler) Harmonisierte Technische Spezifikationen (hen, ETB) Vereinfachte Verfahren MÜ und Schutzklauselverfahren IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 29
30 Übergangsbestimmungen CE/LE Art. 66 (1) Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht werden, gelten als mit dieser Verordnung konform. (2) Die Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgestellt wird. IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 30
31 Übergangsbestimmungen ETB Art. 66 (3) Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden. (4) Hersteller und Importeure können europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, während ihrer Gültigkeitsdauer als Europäische Technische Bewertungen verwenden. CUAP sind in Europäisches Bewertungsdokument (EAD) umzuwandeln Offene Anträge per : keine Übergangsregelung IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 31
32 ZUSAMMENFASSUNG IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 32
33 gemeinsames Umfeld Allgemein in ganz Europa gültige Prüfungen und Prüfverfahren Ein Nachweis für ganz Europa IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 33
34 Aus Bauproduktenrichtlinie wird Bauproduktenverordnung Wechsel von der Bauproduktenrichtlinie zur Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) am : Hersteller bestätigt mit CE-Kennzeichnung, dass er die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den in der Leistungserklärung angegebenen Eigenschaften übernimmt IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 34
35 Leistungserklärung Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung erlauben dem Hersteller das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Beides signalisiert dem Kunden die Übereinstimmung des Produktes mit allen Anforderungen der hierfür geltenden europäischen Produktnorm oder der europäischen Zulassungsvorgaben. IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 35
36 Hersteller erstellt Leistungserklärung (LE); Aufbewahrung 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen bringt CE-Kennzeichnung an beständiges Erreichen der LE Sicherstellung, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig ist. angemessene Berücksichtigung von Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 36
37 Hersteller ggf. unverzügliches Ergreifen von Korrekturmaßnahmen Identifizierung ihrer Bauprodukte durch Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder andere Kennzeichen Kooperieren mit zuständigen nationalen Behörden und Marktüberwachungs-Behörde (MÜB) IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 37
38 Importeure vergewissern sich vor dem Inverkehrbringen, dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat, die LE erstellt hat die technische Dokumentation (td) erstellt hat das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen hat Bereithaltung der LE und td für MÜB IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 38
39 Händler vergewissern sich vor dem Bereitstellung auf dem Markt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist die erforderlichen Unterlagen (LE, td; jeweils in der richtigen Sprache) beigefügt sind Aushändigung erforderlicher Unterlagen an nationale Behörden Kooperieren mit dieser Behörde und MÜB IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 39
40 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten Ein Importeur oder Händler unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der LE beeinflusst werden kann. IM-Seminar CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung, Seite 40
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