Evangelisch-methodistische Kirche. Diensthandbuch. Herausgegeben auf Beschluss der Zentralkonferenz in Deutschland

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1 Evangelisch-methodistische Kirche Diensthandbuch Herausgegeben auf Beschluss der Zentralkonferenz in Deutschland Fassung: 2010, aktualisiert zum

2 2 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010

3 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Redaktion: Ruthardt Prager, Kirchenkanzlei

4 4 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010

5 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Inhaltsverzeichnis Rechtsfragen 15 Nachweis der Vertretungsbefugnis der Körperschaft EmK (3 Anlagen) 21 Mitteilung von Personalentscheidungen 22 Beglaubigung von Abschriften durch kirchliche Körperschaften (1 Anlage) 23 Gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige 24 Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 24.1 Anlage: Erklärung und Genehmigung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten 25.1 Archivordnung (Zentralarchiv und andere kirchliche Archive) 25.2 Aufbewahrungsbestimmungen für Akten und sonstiges Schriftgut 26 Dienstsiegel/Adressenstempel 27 Amtsblatt 28 Signet und Schriftbild (Briefbogen) der Kirche (1 Anlage) 29 Ordnung für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen durch freikirchliche Lehrer/Lehrerinnen - Vokationsordnung (2 Anlagen) 29.1 Vereinbarung von Freikirchen und Landeskirchen 29.2 Vereinbarung der EmK mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg 29.3 Vereinbarung der EmK mit der Evangelischen Landeskirche in Baden 29.4 Vereinbarung der VEF mit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 30 Urheberrecht (GEMA und VGM) XXX 31 Allgemeine Reisebedingungen 32 Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit: Sexueller Missbrauch

6 6 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Gemeinde/Bezirk 110 Bescheinigung zur Übernahme des Paten-Amts in einer anderen christlichen Kirche 111 Übertrittsregelungen von einer Religionsgemeinschaft zur anderen 114 Ausführungsbestimmungen zu Statusfragen der Kirchenzugehörigen und Kirchenangehörigen 115 Beauftragter/Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit 116 Leitlinien für die Zusammenarbeit von Gemeinden mit dem Evangeliumsrundfunk 125 Wahlen bei Bezirksversammlungen/Gemeindeversammlungen 130 Bezirksübergabe-Bescheinigung 131 Merkblatt über die "Geschichte des Bezirks" 135 Aktenplan für die Bezirke Bestimmungen für die Buchführung des Bezirks (Buchungsanweisungen) (3 Anlagen Formulare Finanzstatistik 3 und Grundstücksstatistik) Ordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss des Bezirks (1 Anlage) Behandlung von geldwerten Leistungen als Spende 145 Richtlinien für die Ausstattung und Renovierung von Dienstwohnungen 150 Anstellung bzw. Beschäftigung von Küstern/Küsterinnen (Hausmeistern/Hausmeisterinnen) (2 Anlagen) 151 Hausverwaltung (Vereinbarung zur Beauftragung) 152 Richtlinien für die Vermietung von kircheneigenen Gebäuden und Wohnungen 153 Rahmenordnung für die Gemeindeberatung 154 Seelsorgegeheimnisordnung

7 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Dienst der Hauptamtlichen/Predigtamt Ordnung für das Vorpraktikum Ausbildungsvereinbarung (Vorpraktikum) Anlage: Vergütungsordnung für das Vorpraktikum Beurteilungsbogen (A) Eignungsprüfung für Bewerber/Bewerberinnen zum Predigtamt der EmK (Text noch nicht erarbeitet KThP) Beurteilungsbogen (B) Befreiung vom Wehr- oder Zivildienst 201 Studium für den Dienst in der Kirche Studium an der Theologischen Hochschule Reutlingen Vereinbarung mit Studierenden Richtlinien für finanzielle Unterstützung Studierender Antrag auf finanzielle Unterstützung Studierender (Formular) Studium an einer Universität mit Vorpraktikum Studium an der Theologischen Hochschule Reutlingen oder an einer Universität ohne Vorpraktikum 205 Studien- und Prüfungsordnung 206 Zwischenpraktika im Rahmen des Studiums an der Theologischen Hochschule Reutlingen 207 Studien für Universitätsstudierende an der Theologischen Hochschule Reutlingen 208 Teilnahme von Studierenden an den Tagungen ihrer Jährlichen Konferenz 210 Begleitzeit in das Predigtamt (Rahmenordnung) (Anlagen: Leitfaden 1 8 und Organigramm) 219 Kriterien zur Beurteilung eines Pastors/ einer Pastorin auf Probe durch den Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk Der Pastor/die Pastorin und die Jährliche Konferenz (Ehe und Ehescheidung) Der Pastor/die Pastorin und die Jährliche Konferenz (Ordinationsurkunde) Der Pastor/die Pastorin und das kirchliche Eigentum Dienstzuweisung, Kanzelabkündigung, Gedenkblätter bei Jubiläen, Einladung des Bischofs/der Bischöfin Parteiämter der Pastoren/Pastorinnen Einzelbestimmungen (Register des Bezirks und Leitende Funktion)

8 8 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Orientierungshilfe zur Frage des Eheverständnisses und der Scheidung von Pastoren/Pastorinnen 227 Weiterbildung der Hauptamtlichen im geistlichen Dienst 230 Rahmenvertrag für die Freistellung von Pastoren/Pastorinnen (vgl. DHB-ZK 569) 240 Der Dienst des Superintendenten/der Superintendentin 250 Der Dienst des Laienpredigers/der Laienpredigerin und des Predigthelfers/der Predigthelferin Ausbildungsweg zum Laienprediger/zur Laienpredigerin Vorbemerkungen zur Prüfungsordnung Ordnung für die Prüfung in der Ausbildung für Laienprediger/Laienpredigerinnen in Verbindung mit den verschiedenen Ausbildungswegen Koordination der Prüfungsinhalte Lizenz für Laienprediger/Laienpredigerinnen und die Lehrberechtigung für das Fach Religion Weitere Möglichkeiten für die Anerkennung als Laienprediger/Laienpredigerin 252 Ausbildung und Weiterbildung von Predigthelfern/Predigthelferinnen 255 Anstellungsvertrag für Lokalpastoren/Lokalpastorinnen 260 Lokalpastor/Lokalpastorin 290 Nominationen durch den Bischof/die Bischöfin

9 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Konferenzen Arbeitsrichtlinien der Zentralkonferenz Richtlinien und Verfahrenshinweise für die Verhandlungen der Jährlichen Konferenz und für das Anschriftenverzeichnis Namen und Adressen 301 Tagesordnung und Protokollordnung (1 Anlage) 302 Wahlen und Abstimmungen (1 Anlage) 303 Vorschlagsausschuss der JK 306 Kirchenvorstand Geschäftsordnung der Kirchenkanzlei Vertretung des Leiters/der Leiterin der Kirchenkanzlei in Krankheitsfällen Grundlagen zur Haushaltssystematik Bestimmungen zur Führung der Kassenbücher (Kassenbuchführung) Ordnung für die Fachgruppe Rechnungsprüfung der Zentralkonferenz 341 Arbeitsrecht/Verfahren bei der Einrichtung von Stellen 350 Parität in der Jährlichen Konferenz 355 Das Laienmitglied in der Jährlichen Konferenz und auf dem Bezirk 380 Die Bezirkskonferenz Bericht des Ausschusses für Kirchengliedschaft zur Prüfung der Kirchenbücher Weitere Bestimmungen für die Bezirkskonferenz Ausschuss für Christliche Erziehung in der Bezirkskonferenz

10 10 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Kirchliche Handlungen und Einrichtungen 520 Geschäftsordnung des Kinderwerks 522 Geschäftsordnung des Jugendwerks 525 Konzeption der Freizeitarbeit 526 Richtlinien für Studienreisen der EmK Ordnung für das Diakonische Jahr/Freiwilliges Soziales Jahr Vereinbarung über den Einsatz im Diakonischen Jahr/Freiwilligen Sozialen Jahr Bescheinigung für ein Diakonisches Jahr/Freiwilliges Soziales Jahr 569 Vereinbarung mit dem Verband der Evangelisch-methodistischen Diakoniewerke (1 Anlage) Verfassung des Rat Methodistischer Kirchen in Europa (European Methodist Council) Ordnung der Gemeinsamen Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche in Europa (Joint Commission of the United Methodist Church in Europe) 590 Ordnung der Studiengemeinschaft für Geschichte der EmK - Zentrales Kirchenarchiv 591 Verfassung der kirchlichen Stiftung die anvertrauten Pfunde 592 Verfassung der Theologischen Hochschule Reutlingen

11 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Kirchlicher Haushalt und Eigentum 600 Bestimmungen über Dienstumzüge 602 Bankkonten von Bezirken, Einrichtungen und Werken 610 Regelung für kircheneigene Kraftfahrzeuge (Dienstfahrzeuge) 612 Zahlung von Auslagenersatz 613 Verzicht auf Aufwandserstattung als Spende 614 Kosten der Werke und Einrichtungen bzw. ihrer Beauftragten 615 Kosten der Vertretung der EmK in der Vereinigung Evangelischer Freikirchen und anderen überkirchlichen Gremien 620 Richtlinien für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel 621 Finanzielle Verpflichtung der Zentralkonferenz 622 Darlehen - Zins- und Tilgungssätze 623 Richtlinien für Privatdarlehen an Bezirke (1 Anlage) Dienstwohnung 711 Kirchliche Haushaltsordnung 712 Ordnung für die Haushaltsführung der Kommission für Evangelisation 713 Ordnung der Versorgungskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche (Pensionsfonds) 714 Geschäftsordnung der Gehalts- und Versorgungskasse (Gehaltsabrechnungsstelle) 999 Abkürzungsverzeichnis (1 Anlage)

12 12 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Stichwortverzeichnis Hinweis: die Ziffer bezieht sich auf die Nummer im DHB-ZK. A Abkürzungsverzeichnis (1 Anlage) Abstimmungen und Wahlen (1 Anlage) Abwicklung von Personalentscheidungen Adressenstempel AGdA, Geschäftsordnung Aktenplan für die Bezirke Allgemeine Reisebedingungen Amtsblatt Anerkennung als Laienprediger/Laienpredigerin, weitere Möglichkeiten Anschriftenverzeichnis Antrag auf finanzielle Unterstützung Studierender (Formular) Arbeitsgemeinschaft für diakonische Aufgaben (AGdA), Geschäftsordnung Arbeitsrecht, Verfahren bei der Einrichtung von Stellen Arbeitsrichtlinien der Zentralkonferenz Aufbewahrungsbestimmungen für Akten und sonstiges Schriftgut Aufwandserstattung, Verzicht auf Ausbildung Laienprediger/Laienpredigerin Ausbildung und Weiterbildung von Predigthelfern/Predigthelferinnen Ausbildungsphase als Pastor/Pastorin auf Probe Ausbildungsvereinbarung/Vorpraktikum Ausbildungswege zum Laienprediger/zur Laienpredigerin Auslagenersatz, Zahlung von Ausschuss Kirchengliedschaft, Bericht zur Prüfung der Kirchenbücher B Beauftragter/Beauftragte Öffentlichkeitsarbeit Befreiung vom Wehr- oder Zivildienst

13 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Beglaubigung von Abschriften durch kirchliche Körperschaften (1 Anlage) Behandlung von geldwerten Leistungen als Spende Bericht des Ausschusses für Kirchengliedschaft zur Prüfung der Kirchenbücher Beschäftigung von Küstern/Küsterinnen (Hausmeistern/Hausmeisterinnen)(1 Anlage) Bescheinigung für ein Diakonisches Jahr/Freiwilliges Soziales Jahr Bestimmungen für die Buchführung des Bezirks (Buchungsanweisungen)(3 Anlagen) Bestimmungen über Dienstumzüge Bestimmungen zur Führung der Kassenbücher (Kassenbuchführung) Beurteilungsbogen (A) Beurteilungsbogen (B) Bewerber/Bewerberinnen zum Predigtamt der EmK, Eignungsprüfung Bewerbung für das Predigtamt - Praktikanten/Praktikantinnen Bezirk, Aktenplan Bezirk, Buchführung Bezirk, Führung der Kassenbücher Bezirkskonferenz Bezirksübergabe-Bescheinigung Bezirksversammlung, Wahlen Buchführung des Bezirks C Christliche Erziehung, Ausschuss in der Bezirkskonferenz D Darlehen - Zins- und Tilgungssätze Erklärung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) Diakonische Aufgaben, Arbeitsgemeinschaft, Geschäftsordnung Diakonisches Jahr, Ordnung Dienstfahrzeuge Dienstsiegel, Adressenstempel Dienstumzüge Dienstwohnung Dienstwohnung, Richtlinien für Ausstattung und Renovierung (NJK und SJK)

14 14 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Dienstzuweisung E Eheverständnis und Scheidung von Pastoren/Pastorinnen Eheverständnis und Scheidung von Pastoren/Pastorinnen Eignungsprüfung für Bewerber/Bewerberinnen zum Predigtamt der EmK Einladung des Bischofs/der Bischöfin Einrichtung von Stellen Erklärung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten Evangelisch-methodistische Kirche in Europa, Gemeinsame Kommission Evangelisch-methodistische Kirche in Europa, Verfassung des Rats Evangeliumsrundfunk Wetzlar, Zusammenarbeit Bezirke mit ERF F Fachgruppen der AGdA, Rahmenordnung Finanzielle Verpflichtung der Zentralkonferenz Freistellung von Pastoren/Pastorinnen, Rahmenordnung Freiwilliges Soziales Jahr, Ordnung Freizeitarbeit, Konzeption Führung der Kassenbücher G Gedenkblätter bei Jubiläen Geldwerte Leistungen als Spende GEMA Gemeindeberatung, Rahmenordnung Gemeindeversammlung, Wahlen Gemeinsame Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche in Europa Geschäftsordnung der AGdA Geschäftsordnung der Gehalts- und Versorgungskasse Geschäftsordnung des Jugendwerks Geschäftsordnung der Kirchenkanzlei Geschäftsordnung des Kinderwerks Geschichte des Bezirks, Merkblatt Gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige Grundlagen zur Haushaltssystematik H Haushaltsführung KEv

15 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Haushaltsordnung, Kirchliche Haushaltssystematik Hausmeister/Hausmeisterinnen, Anstellung Hausverwaltung Hochschule, Theologische, Verfassung J Joint Commission of the United Methodist Church in Europe Jugendwerk, Geschäftsordnung K Kanzelabkündigung Kinderwerk, Geschäftsordnung Kirchengliedschaft, Bericht des Ausschusses zur Prüfung der Kirchenbücher Kirchenkanzlei, Geschäftsordnung Kirchenvorstand Kirchenzugehörige und Kirchenangehörige (Statusfragen) Kirchliche Haushaltsordnung Konzeption der Freizeitarbeit Koordination der Prüfungsinhalte Körperschaft EmK, Vertretungsbefugnis Kosten der Vertretung der EmK in der Vereinigung Evangelischer Freikirchen Kosten der Werke und Einrichtungen bzw. ihrer Beauftragten Kriterien zur Beurteilung eines Pastors/ einer Pastorin auf Probe Küster/Küsterinnen, Anstellung L Laienmitglied in der Jährlichen Konferenz und auf dem Bezirk Laienprediger/Laienpredigerin, Ausbildung Lehrberechtigung, Lizenz für Laienprediger/Laienpredigerinnen Leiter der Kirchenkanzlei/Leiterin der Kirchenkanzlei, Vertretung Leitlinien für die Zusammenarbeit von Gemeinden mit dem Evangeliumsrundfunk Lizenz für Laienprediger/Laienpredigerinnen und die Lehrberechtigung M Merkblatt über die Geschichte des Bezirks N Nominationen durch den Bischof/die Bischöfin

16 16 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 O Öffentliche Mittel, Richtlinien für die Inanspruchnahme Öffentlichkeitsarbeit, Beauftragter/Beauftragte Ordnung für das Diakonische Jahr/Freiwilliges Soziales Jahr P Parität von pastoralen Mitgliedern und Laienmitgliedern in der Jährlichen Konferenz Parteiämter der Pastoren/Pastorinnen Pastor/die Pastorin und das kirchliche Eigentum Pastor/die Pastorin und seine/ihre Jährliche Konferenz (Ordinationsurkunde) Pastor/Pastorin, Beurteilungskriterien Paten-Amt, Bescheinigung für eine Evangelischen Landeskirche Personalakte Personalentscheidungen, Mitteilung Predigthelfer/Predigthelferinnen, Ausbildung Privatdarlehen (s. Richtlinien für Privatdarlehen an ) Protokollordnung, Tagesordnung Prüfung in der Ausbildung für Laienprediger/Laienpredigerinnen Prüfungsinhalte, Koordination bei Bewerbung für das Predigtamt (Laienprediger/Laienpredigerinnen) Prüfungsordnung (Vorbemerkung) bei Bewerbung für das Predigtamt (Laienprediger/Laienpredigerinnen) R Rahmenordnung für die Ausbildungsphase als Pastor/Pastorin auf Probe Rahmenordnung für Fachgruppen der AGdA Rahmenvertrag für die Freistellung von Pastoren/Pastorinnen (vgl. DHB-ZK 569) Rechnungsprüfung, Fachgruppe der Zentralkonferenz Rechnungsprüfungsausschuss des Bezirks (1 Anlage) Regelung für kircheneigene Kraftfahrzeuge (Dienstfahrzeuge) Regelungen zum Studium für den Dienst in der Kirche Reisebedingungen der EmK, allgemeine Renovierung der Dienstwohnung Richtlinien für finanzielle Unterstützung Studierender am Theologische Hochschule Reutlingen Richtlinien für das Anschriftenverzeichnis Richtlinien für die Ausstattung und Renovierung von Dienstwohnungen Richtlinien für die Führung der Personalakte Richtlinien für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel

17 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Richtlinien für die Verhandlungsniederschriften der Jährlichen Konferenz Richtlinien für die Vermietung von kircheneigenen Gebäuden und Wohnungen Richtlinien für Privatdarlehen an Bezirke (1 Anlage) Richtlinien für Studienreisen der EmK S Sexueller Missbrauch, Kinder- und Jugendarbeit Scheidung von Pastoren/Pastorinnen, Eheverständnis Schriftbild, Signet der Kirche Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit (Sexueller Missbrauch) Seelsorgegeheimnis Spende, Geldwerte Leistung Stiftung die anvertrauten Pfunde, Verfassung Statusfragen Kirchenzugehörige und Kirchenangehörige Studien- und Prüfungsordnung Studien für Universitätsstudierende an der Theologischen Hochschule Reutlingen Studiengemeinschaft für Geschichte der EmK - Zentrales Kirchenarchiv Studienreisen der EmK Studierende, Finanzielle Unterstützung Studierende, Teilnahme an den Tagungen ihrer Jährlichen Konferenz Studium an der Theologischen Hochschule Reutlingen Studium an einer Universität mit Vorpraktikum Studium an einer Universität ohne Vorpraktikum Superintendent/Superintendentin T Tagesordnung und Protokollordnung (1 Anlage) Teilnahme von Studierenden an den Tagungen ihrer Jährlichen Konferenz Theologische Hochschule Reutlingen, Studium Theologische Hochschule Reutlingen, Verfassung U Übertrittsregelungen von einer Religionsgemeinschaft zur anderen Überweisung von Kirchengliedern und Kirchenangehörigen (Statusfragen) Unfallversicherung für Ehrenamtliche Universitätsstudium mit Vorpraktikum Universitätsstudium ohne Vorpraktikum

18 18 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Universitätsstudium, Studien für Universitätsstudierende am Urheberrecht V Verband der Evangelisch-methodistischen Diakoniewerke Vereinbarung mit Studierenden Vereinbarung mit dem Verband der Evangelisch-methodistischen Diakoniewerke Vereinbarung über den Einsatz im Diakonischen Jahr/Freiwilligen Sozialen Jahr Vereinigung Evangelischer Freikirchen, Kosten der Vertretung Verfassung der kirchlichen Stiftung die anvertrauten Pfunde Verfassung der Theologischen Hochschule Reutlingen Vergütungsordnung für das Vorpraktikum Verhandlungsniederschriften der Jährlichen Konferenz Vermietung kircheneigener Gebäude und Wohnungen Verpflichtungserklärung Verschwiegenheitspflicht und Seelsorgegeheimnis (Beichtgeheimnis) Versorgungskasse, Ordnung der Vertretung des Leiters/der Leiterin der Kirchenkanzlei in Krankheitsfällen Vertretungsbefugnis der Körperschaft EmK (3 Anlagen) Verzicht auf Aufwandserstattung als Spende Vokation: Erteilung evangelischen Religionsunterrichts (2 Anlagen) Vokation: Lizenz für Laienprediger/Laienpredigerinnen Vokation: Vereinbarung mit der Evangelischen Landeskirche in Baden Vokation: Vereinbarung mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Vorpraktikum, Ordnung Vorpraktikum, Ausbildungsvereinbarung Vorschlagsausschuss der JK W Wahlen bei Bezirksversammlungen Wahlen bei Gemeindeversammlungen Wahlen und Abstimmungen (1 Anlage) Wehrdienst und Zivildienst, Befreiung Weiterbildung der Hauptamtlichen im geistlichen Dienst Werke und Einrichtungen, Kosten Z Zahlung von Auslagenersatz Zentralarchiv

19 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zentralkonferenz, Arbeitsrichtlinien Zentralkonferenz, Finanzielle Verpflichtung Zivildienst, Wehrdienst, Befreiung Zweite Dienstprüfung, Rahmenordnung für die Ausbildungsphase Zwischenpraktika im Rahmen des Studiums an der Theologischen Hochschule Reutlingen

20 20 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Nachweis der Vertretungsbefugnis der Körperschaft Evangelisch-methodistische Kirche 1 Rechtsstellung Die Kirche hat in den Rechtsgebieten der einzelnen Bundesländer die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) erworben. 2 Rechtliche Befugnisse 2.1 Die Kirche hat nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) die verfassungsmäßigen Rechte, in den Schranken der für alle geltenden Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten selbständig zu ordnen (Autonomie) und zu verwalten (eigenverantwortliche Erfüllung der im Rahmen des Zwecks der Kirche von ihr selbst bestimmten Aufgaben mit selbständiger Regierung und Rechtsprechung). 2.2 Von der Kirche übernommene Aufgaben sind öffentliche Aufgaben. Die Kirche und ihre gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen sind öffentliche Behörden im Sinne von 415 der Zivilprozessordnung. Sie haben die öffentlich-rechtliche Befugnis, auch diejenigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen in eigenen Angelegenheiten selbst abzugeben, die sonst der notariellen Beurkundung bedürfen (Eigenurkunden). 3 Abgabe von Erklärungen der Körperschaften gegenüber Gerichten, Behörden (insbesondere Grundbuchämtern) und Privatpersonen Rechtsgeschäftliche Erklärungen können namens der Körperschaft abgegeben werden durch 3.1 den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Körperschaft gemäß der jeweiligen Körperschaftsverfassung, und zwar in schriftlicher Form unter Beifügung des Siegelabdrucks (Muster: Anlage 1), 3.2 mündliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft (z.b. bei Abschluss eines notariellen Vertrags). Dabei wird die Vertretungsbefugnis nachgewiesen durch eine Bescheinigung der Körperschaft, die mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin und dem Siegelabdruck zu versehen ist (Muster: Anlage 2), 3.3 einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte. Die Vollmachtsurkunde ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft zu unterzeichnen und mit dem Siegelabdruck zu versehen (Muster: Anlage 3).

21 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage 1 M U S T E R Eintragungsbewilligung mit Antrag Die Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg mit dem Sitz in Stuttgart ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Mössingen Flst. Nr. 2657/4 Bädergasse 7 Hof- und Gebäudefläche 1620 m 2 eingetragen im Grundbuch von Mössingen Nr Bestandsverzeichnis Nr. 5. Sie bewilligt, im Grundbuch als Belastung dieses Grundstücks einzutragen: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Stadt Mössingen, bestehend in einem Geh- und Fahrrecht auf einem 1,80 m breiten Grundstücksstreifen entlang der Westgrenze des Grundstücks. Das Befahren des Grundstücksstreifens ist nur mit nicht motorisierten Zweirädern und Krankenfahrstühlen gestattet. Für Zwecke der Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit obliegt die Befestigung und Unterhaltung des Grundstücksstreifens dem/der Dienstbarkeitsberechtigten. Es wird beantragt, die persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Auf die Gebührenfreiheit der Kirche gemäß 5 Absatz 1 Ziffer 1 des Landesjustizkostengesetzes wird hingewiesen. (Hinweis: die Gebührenfreiheit gilt nicht in allen Bundesländern) Stuttgart, den... Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg 1. Vorsitzender/1. Vorsitzende des Vorstands Superintendent/Superintendentin (Dienstsiegel)

22 22 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage 2 M U S T E R Vertretungsbescheinigung Die Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg mit dem Sitz in Stuttgart hat die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bekanntmachung des Kultusministeriums Baden- Württemberg vom , Kultus und Unterricht Nr. 21/1969 S. 1206). Sie wird nach Artikel 7 Absatz 2 ihrer Verfassung gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende des Vorstands und bei dessen/deren nach außen nicht nachzuweisender Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden/die 2. Vorsitzende oder die beiden Schriftführer/Schriftführerinnen gemeinsam. Der Vorstand besteht zurzeit aus dem/der 1. Vorsitzenden, Superintendent/Superintendentin Vorsitzenden, Superintendent/Superintendentin Schriftführer/Schriftführerin, Schriftführer/Schriftführerin,... Die Amtszeit des Vorstands endet am... Stuttgart, den... Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg 1. Vorsitzender/1. Vorsitzende des Vorstands Superintendent/Superintendentin (Dienstsiegel)

23 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage 3 M U S T E R Vollmacht Die Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg mit dem Sitz in Stuttgart bevollmächtigt hiermit Herrn/Frau... zum Erwerb einer Teilfläche von ca. 260 m 2 des Grundstücks Flurstück... der Gemarkung... und zur Veräußerung einer Teilfläche von ca. 120 m 2 des Grundstücks Flurstück... der Gemarkung... Der/die Bevollmächtigte kann alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen, die zum Vollzug dieser Angelegenheit notwendig oder zweckmäßig sind oder damit zusammenhängen. Von den Beschränkungen des 181 BGB ist der/die Bevollmächtigte befreit und berechtigt, die Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Untervollmacht zu erteilen. Stuttgart, den... Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg 1. Vorsitzender/1. Vorsitzende des Vorstands Superintendent/Superintendentin (Dienstsiegel)

24 24 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Mitteilung von Personalentscheidungen Dienstzuweisungen und Beauftragungen erfolgen durch den Bischof/die Bischöfin. Werden von einer Jährlichen Konferenz im Einvernehmen mit dem Bischof/der Bischöfin Personalentscheidungen getroffen, ergeht an die betroffene Person durch den Bischof/die Bischöfin eine schriftliche Mitteilung. Eine mündliche Unterrichtung erfolgt unmittelbar nach der Beschlussfassung durch den zuständigen Superintendenten/die zuständige Superintendentin.

25 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Beglaubigung von Abschriften durch kirchliche Körperschaften 1 Abschriften von Urkunden, die von der Kirche oder von kirchlichen Institutionen erteilt worden sind (z.b. Taufbescheinigung), können durch kirchliche Körperschaften beglaubigt werden. 2 Abschriften von Urkunden, die von nichtkirchlichen Institutionen erteilt worden sind (z.b. Schulzeugnisse), können durch kirchliche Körperschaften ebenso beglaubigt werden (vgl. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2004, Vorbemerkung vor 33 Rnr. 9 und Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2000, Schrifttum vor 33, unter Hinweis auf Prof. Dr. Freiherr von Campenhausen DVBl. 1987, 984 ff.). 3 Für Beglaubigungen durch die Evangelisch-methodistische Kirche ist folgender Wortlaut verbindlich: Die Übereinstimmung der Kopie mit dem vorgelegten Original wird beglaubigt. Ort/Datum Unterschrift/Dienstsiegel Evangelisch-methodistische Kirche, [Name des Bezirks/der Einrichtung]

26 26 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage1 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil 1 Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung 33 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen (1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des 1 Absatz 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten 1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird, 2. die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt, 3. den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des/der für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von 1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen, 2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden, 3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Schnelldruckern, hergestellten Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten. Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich. (VwVfG 33)

27 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige 1 Gemäß 2, Nr. 10 SGB VII sind die für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen unfallversichert. Unter Ehrenamtsträgern sind grundsätzlich nur die Inhaber/Inhaberinnen eines in der Kirchenverfassung, in Kirchengesetzen oder kirchlichen Satzungen verankerten Ehrenamtes zu verstehen. 2 Danach besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für alle ehrenamtlich Tätigen im Bereich der Bezirkskonferenzen, Jährlichen Konferenzen und der Zentralkonferenz. Dieser Versicherungsschutz erfasst auch alle anderen ehrenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, sofern deren Funktion in der VLO bzw. in den Ordnungen der Werke aufgeführt ist. 3 Damit sind auch die Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Chormitglieder und für Mitglieder von kirchlichen Instrumentalchören gegeben. 4 Die Beauftragten der Jährlichen Konferenzen sind für die vollständige Erfassung und Benennung des betroffenen Personenkreises an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nach deren Satzung verantwortlich.

28 28 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) Datenschutzordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland (DSO) 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Ordnung ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (2) Diese Ordnung gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch kirchliche Dienststellen sowie ohne Rücksicht auf deren Rechtsform durch kirchliche Werke und Einrichtungen der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland. (3) Diese Ordnung ist nur eingeschränkt anwendbar: 1. auf automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden; insoweit gelten nur die 6 und 9; 2. auf nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind; insoweit gelten nur die 6, 9, 23 und 25. Werden im Einzelfall perso-nenbezogene Daten übermittelt, gelten für diesen Einzelfall die Vorschriften dieser Ordnung uneingeschränkt. (4) Pastoren und Pastorinnen sowie sonstige kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen in Wahrnehmung ihres Seelsorgeauftrages eigene Aufzeichnungen führen und verwenden; diese dürfen Dritten nicht zugänglich sein. Die besonderen Bestimmungen über den Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses sowie über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die sonstigen Verpflichtungen zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen. (5) Soweit besondere Regelungen in anderen kirchlichen Vorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieser Ordnung vor. 2 Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). (2(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. (3) Erheben ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten über die betroffene Person. (4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an Dritte in der Weise, dass a) die Daten an Dritte weitergegeben werden oder b) Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsehen oder abrufen,

29 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können. (7) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung der betroffenen Person auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. (8) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. (9) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten erhält. (10) Dritte sind Personen und Stellen außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht die betroffene Person sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. (11) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Dazu gehört nicht die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft. (12) Mobile personenbezogene Speicher- und Bearbeitungsmedien sind Datenträger, 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann. 2 a Datenvermeidung und Datensparsamkeit Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie nötig zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. 3 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Vorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat. 3 a Einwilligung der Betroffenen (1) Die Einwilligung der Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf deren freier Entscheidung beruht. Sie sind auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen

30 30 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. (2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten. (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten nach 2 Abs. 11 erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. 4 Datenerhebung (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen kirchlichen Stelle erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine kirchliche oder staatliche Vorschrift dies vorsieht, zwingend voraussetzt oder 2. die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages die Erhebung erfordert und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden, sofern a) die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder kirchlichen Stellen erforderlich macht oder b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte oder c) die betroffene Person einer durch Vorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung der Daten unterrichtet worden ist. (3) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie auf Verlangen über den Erhebungszweck, über die Vorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. (4) Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nicht-kirchlichen oder nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Vorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. (5) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten nach 2 Abs. 11 ist nur zulässig, soweit 1. eine Vorschrift dies vorsieht, 2. der Betroffene nach Maßgabe des 3a Abs. 3 eingewilligt hat, 3. dies zum Schutze lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder Dritter erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, 4. es sich um Daten handelt, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, 5. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes gefährdet würde, 6. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegt, 7. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Per

31 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) son an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 5 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen kirchlichen Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. eine kirchliche Vorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. eine staatliche Vorschrift dies vorsieht und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen, 3. die betroffene Person eingewilligt hat, 4. offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung verweigern würde, 5. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 6. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche kirchliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, 7. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche gefährdet würde, 8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder 9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche kirchliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche kirchliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten nach 2 Abs. 11 für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 zuließen oder 2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an

32 32 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist im Rahmen des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. 6 Datengeheimnis Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind - soweit sie nicht aufgrund anderer kirchlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden - bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 7 Unabdingbare Rechte der betroffenen Person (1) Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft ( 15) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten ( 16) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Sind die Daten der betroffenen Person automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist die betroffene Person nicht in der Lage, festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann sie sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. 7 a Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Während der Gottesdienste ist eine Videoüberwachung unzulässig. (2) Der Umstand der Beobachtung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit dies nicht offensichtlich ist. (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist nur zulässig, soweit und solange dies zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. (4) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 7 b Mobile personenbezogene Speicher- und Bearbeitungsmedien (1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereit hält, muss die betroffene Person 1. über ihre Identität und Anschrift, 2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

33 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 3. darüber, wie sie ihre Rechte nach den 15, 15 a und 16 ausüben kann, und 4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit die betroffene Person nicht bereits Kenntnis erlangt hat. (2) Die nach Abs. 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. (3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein. 8 Schadensersatz durch kirchliche Stellen (1) Fügt eine kirchliche Stelle der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieser Ordnung oder nach anderen kirchlichen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie der betroffenen Person zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für die Verarbeitung der von staatlichen oder kommunalen Stellen sowie von Sozialleistungsträgern übermittelten personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen, die nicht privatrechtlich organisiert sind, gilt diese Verpflichtung zum Schadensersatz unabhängig von einem Verschulden; bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist der betroffenen Person der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. (2) Die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen im dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (3) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist die geschädigte Person nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen. (4) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. (5) Auf das Mitverschulden der betroffenen Person ist 254 und auf die Verjährung sind die 199, 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. (6) Macht eine betroffene Person gegenüber einer kirchlichen Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nach dieser Ordnung oder anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen automatisierten Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der Schaden die Folge eines von der verantwortlichen Stelle zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast die verantwortliche Stelle. (7) Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt. 9 Technische und organisatorische Maßnahmen Kirchliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Ordnung, insbesondere die in der Anlage zu dieser Ordnung genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

34 34 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 9 a Datenschutzaudit Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch geeignete Stellen prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Näheres kann der Kirchenvorstand durch weitere Ordnungen regeln. 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und des kirchlichen Auftrags der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. (2) Die beteiligten kirchlichen Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die übermittelt wird, 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist der oder die jeweils zuständige Datenschutzbeauftragte sowie der oder die Betriebsbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegung nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Errichtung von automatisierten Abrufverfahren mit nichtkirchlichen Stellen kann von der Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle abhängig gemacht werden. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die datenempfangende Stelle. Die speichernde kirchliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde kirchliche Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand von personenbezogenen Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen. 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist die beauftragende Stelle für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den 7 und 8 genannten Rechte sind ihr gegenüber geltend zu machen. (2) Die beauftragte Stelle oder Person ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Vor einer Be-auftragung ist die Genehmigung der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle einzuholen. Die beauftragende Stelle soll sich von der Einhaltung der bei der beauftragten Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen.

35 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) (3) Die beauftragte Stelle oder Person darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen der beauftragenden Stelle erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist sie der Ansicht, dass eine Weisung der beauftragenden Stelle gegen diese Ordnung oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat sie die beauftragende Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen. (4) Sofern die kirchlichen Datenschutzbestimmungen auf die beauftragte Stelle oder Person keine Anwendung finden, ist die beauftragende Stelle verpflichtet, sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle diese Bestimmungen beachtet und sich der Kontrolle kirchlicher Datenschutzbeauftragter unterwirft. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. 12 Datenübermittlung an kirchliche oder sonstige öffentliche Stellen (1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an kirchliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und 2. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des 5 vorliegen. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde kirchliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde kirchliche Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der datenempfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 10 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die datenempfangende kirchliche Stelle darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 2 zulässig. (4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer anderen Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden. (6) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften übermittelt werden, wenn das zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlich ist, die der übermittelnden oder der empfangenden Stelle obliegen, und sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden, und nicht offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (7) Personenbezogene Daten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und der sonstigen Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermittelt werden, wenn dies eine Vorschrift zulässt oder dies zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlich ist, die der übermittelnden Stelle obliegen, und nicht offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

36 36 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 13 Datenübermittlung an sonstige Stellen (1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an sonstige Stellen oder Personen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach 5 zuließen, oder 2. eine Vorschrift dies zulässt oder 3. die datenempfangenden Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Übermittlung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde. (2) Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten nach 2 Abs. 11 ist abweichend von Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde kirchliche Stelle; durch kirchliche Ordnungen kann die Übermittlung von der Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle abhängig gemacht werden. (4) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 3 unterrichtet die übermittelnde kirchliche Stelle die betroffene Person von der Übermittlung ihrer Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt oder die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche gefährdet würde. (5) Die datenempfangenden Stellen und Personen dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat sie darauf zu verpflichten. 14 Durchführung des Datenschutzes (1) Die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland ist für ihren Bereich für die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes verantwortlich. (2) Sie hat insbesondere sicherzustellen, dass von den kirchlichen Stellen je nach ihrem Zuständigkeitsbereich eine Übersicht geführt wird über 1. Name der verantwortlichen Stelle, 2. die Bezeichnung und die Art der Datenverarbeitungsprogramme, 3. deren Zweckbestimmung, 4. die Art der gespeicherten Daten, 5. den betroffenen Personenkreis, 6. die Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und die datenempfangenden Stellen, 7. die Regelfristen für die Löschung der Daten 8. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind, 9. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwacht wird. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für

37 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 1. Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden und 2. automatisierte Verarbeitungen, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, einschließlich deren Datensicherung. (4) Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden. 15 Auskunft an die betroffene Person (1) Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu ihr gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder empfangende Stellen dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. (2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Auskunft kann nicht erteilt werden, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Vorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheimgehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurück-treten muss oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird. (4) Die Auskunft ist unentgeltlich. 15 a Benachrichtigung Werden personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben, so ist diese darüber zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn 1. die betroffene Person davon auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, 2. die Unterrichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder 3. die Speicherung oder Übermittlung der erhobenen Daten durch Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Die betroffene Person ist auch bei regelmäßigen Übermittlungen von Daten über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit sie nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. 16 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. (2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn

38 38 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 1. ihre Speicherung unzulässig ist oder 2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung Vorschriften, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. (4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. (4a) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit die betroffene Person dem bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Vorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. (5) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die kirchliche Stelle im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. (6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen kirchlichen Stelle oder Dritter liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären, und die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags nicht gefährdet wird. (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die kirchlichen Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. (8) Vorschriften der kirchlichen Stellen, die das Archivwesen betreffen, bleiben unberührt. 17 Anrufung des Beauftragten/der Beauftragten für den Datenschutz Jede Person kann sich an den zuständigen Beauftragten oder die zuständige Beauftragte für den Datenschutz wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch den Rechtsrat gilt dies nur, soweit dieser in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden.

39 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 18 Beauftragte für den Datenschutz (1) Die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland bestellt für ihren Bereich Beauftragte für den Datenschutz. Für den diakonischen Bereich können besondere Beauftragte für den Datenschutz bestellt werden. (2) Zu Beauftragten für den Datenschutz dürfen nur Personen bestellt werden, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Die beauftragte Person ist auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen zu verpflichten. (3) Beauftragte für den Datenschutz sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden und nur dem kirchlichen Recht unterworfen. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz untersteht der Rechtsaufsicht des Kirchenvorstands. (4) Beauftragte für den Datenschutz erhalten die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung. (5) Für Beauftragte für den Datenschutz sollen ständige Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden. Die Beauftragten für den Datenschutz sollen dazu gehört werden. (6) Beauftragte für den Datenschutz sind verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Beauftragte für den Datenschutz dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung ihrer Dienstherren weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 19 Aufgaben der Beauftragten für den Datenschutz (1) Beauftragte für den Datenschutz wachen über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. (2) Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet oder genutzt, prüfen sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn betroffene Personen ihnen hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegen, dass sie dabei in ihren Rechten verletzt worden sind, oder den Beauftragten für den Datenschutz hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen. (3) Beauftragte für den Datenschutz können Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und kirchliche Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. (4) Auf Anforderung des Kirchenvorstands haben die Beauftragten für den Datenschutz Gutachten zu erstatten und Berichte zu geben. (5) Die in 1 bezeichneten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu geben, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; ihnen ist jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. (6) Der Rechtsrat unterliegt der Prüfung der Beauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden. (7) Der Prüfung durch die Beauftragten für den Datenschutz unterliegen nicht: 1. personenbezogene Daten, die dem Beicht- und Seelsorgegeheimnis unterliegen, 2. personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, 3. personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen,

40 40 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) 4. personenbezogene Daten in Personalakten, wenn die betroffene Person der Prüfung der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall zulässigerweise gegenüber den Beauftragten für den Datenschutz widerspricht. (8) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen kirchlichen Stelle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbunden sein. 20 bleibt unberührt. (9) Die kirchlichen Beauftragten für den Datenschutz sollen zusammenarbeiten und mit den staatlichen und kommunalen Beauftragten Erfahrungen austauschen. 20 Beanstandungsrecht der Beauftragten für den Datenschutz (1) Stellen Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verwendung personenbezogener Daten fest, so beanstanden sie dies gegenüber den zuständigen kirchlichen Stellen und fordern zur Stellungnahme innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist auf. (2) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. (3) Mit der Beanstandung kann der oder die Beauftragte für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, so ist der oder die Beauftragte für den Datenschutz befugt, sich an den Kirchenvorstand zu wenden. (4) Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung von den kirchlichen Stellen getroffen worden sind. 21 Meldepflicht (1) Die kirchlichen Stellen sind verpflichtet, Verfahren automatisierter Verarbeitung vor Inbetriebnahme dem oder der zuständigen Beauftragten für den Datenschutz zu melden. (2) Die Meldung hat die in 14 Absatz 2 Ziffer 1 bis 9 aufgeführten Angaben zu enthalten. Sie kann von jeder Person eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse nachweist. (3) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten oder eine Beauftrag-te für den Datenschutz nach 22 bestellt hat oder bei ihr höchstens sechs Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind. 22 Betriebsbeauftragte für den Datenschutz (1) Bei kirchlichen Werken und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sollen Betriebsbeauftragte, bei den übrigen kirchlichen Stellen sollen örtlich Beauftragte für den Datenschutz bestellt werden. Die Bestellung kann sich auf mehrere Werke, Einrichtungen und kirchliche Körperschaften erstrecken und sollte erfolgen, wenn mehr als sechs Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind. Die Vertretung ist zu regeln. (2) Zu Beauftragten nach Absatz 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. (3) Die Beauftragten nach Absatz 1 sind den gesetzlich oder verfassungsmäßig berufenen Organen der Werke, Einrichtungen oder kirchlichen Körperschaften unmittelbar zu unterstellen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 18 Abs. 7 gilt entsprechend.

41 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) (4) Die Beauftragten nach Absatz 1 wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz hin und unterstützen die kirchlichen Werke und Einrichtungen bei der Sicherstellung des in ihrer Verantwortung liegenden Datenschutzes. Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle zuständige Stelle wenden. Sie haben insbesondere 1. die ordnungsmäßige Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse ihres Aufgabenbereiches, vertraut zu machen. (5) Die Bestellung von Beauftragten nach Absatz 1 ist dem Datenschutzbeauftragten und der nach dem jeweiligen Recht für die Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen. 23 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen (1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie ihr überlassen worden sind. In die Übermittlung nach den 12 und 13 muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen. (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. 24 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen (l) Die kirchlichen Stellen dürfen Daten ihrer Beschäftigten, Bewerber und Bewerberinnen nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Vorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. (2) Eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Stellen außerhalb des kirchlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. die empfangende Stelle ein überwiegendes rechtliches Interesse darlegt, 2. Art oder Zielsetzung der dem oder der Beschäftigten übertragenen Aufgaben die Übermittlung erfordert oder 3. offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie in Kenntnis des Übermittlungszwecks ihre Einwilligung nicht erteilen würde. (3) Die Übermittlung an künftige Dienstherren oder Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig, es sei denn, dass eine Abordnung oder Versetzung vor-bereitet wird, die der Zustimmung des oder der Beschäftigten nicht bedarf. (4) Verlangt die kirchliche Stelle zur Eingehung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests, hat sie Anlass und Zweck der Begutachtung möglichst tätigkeitsbezogen zu bezeichnen. Ergeben sich keine medizinischen oder psychologischen Bedenken, darf die kirchliche Stelle lediglich die Übermittlung des Ergebnisses der Begutachtung verlangen; ergeben sich Bedenken, darf auch die Übermittlung der festgestellten

42 42 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) möglichst tätigkeitsbezogenen Risikofaktoren verlangt werden. Im Übrigen ist eine Weiterverarbeitung der bei den Untersuchungen oder Tests erhobenen Daten ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur zu dem Zweck zulässig, zu dem sie erhoben worden sind. (5) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen der speichernden Stelle der Löschung entgegenstehen oder die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt. Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, soweit diese Daten nicht mehr benötigt werden. 16 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und Tests der Beschäftigten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz des oder der Beschäftigten dient. (7) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Maßnahmen zur Datensicherung nach der Anlage zu 9 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle, genutzt werden. 25 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen (1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. Der kirchliche Auftrag darf durch die Übermittlung nicht gefährdet werden. (3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (4) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn 1. die betroffene Person eingewilligt hat oder 2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde. 26 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien (1) Soweit personenbezogene Daten von kirchlichen Stellen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieser Ordnung nur die 6, 8 und 9. Soweit personenbezogene Daten zur Her-ausgabe von Adressen-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine journalistischredaktionelle oder literarische Tätigkeit verbunden ist. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Ge

43 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Datenschutzordnung in Kirche und Diakonie (DSO) gendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. 27 Ergänzende Bestimmungen (1) Der Kirchenvorstand kann durch weitere Ordnungen Bestimmungen zur Durchführung dieser Ordnung erlassen. (2) Soweit personenbezogene Daten von Sozialleistungsträgern übermittelt werden, gelten zum Schutz dieser Daten ergänzend die staatlichen Bestimmungen entsprechend. 28 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und löst die vorhergehende Ordnung ab. Anlage (zu 9) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), 5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

44 44 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Hiermit erkläre ich mich, Erklärung und Genehmigung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland in den Printmedien und auf dem Web-Seiten, (Vorname, Name, Straße, PLZ, Wohnort) damit einverstanden, dass die Evangelisch-methodistische Kirche die von mir zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten 1 in den Publikationen der EmK ( unterwegs, Gemeindebriefe, Listen auf dem Bezirk u.a.) auf der Internetseite von emk.de und sonstigen Veröffentlichungsformen der EmK speichert/veröffentlicht. Die Verwendung für einen anderen Zweck ist ausgeschlossen und bedarf meiner gesonderten Einwilligung. Diese Einwilligung zur Speicherung/Veröffentlichung der von mir/der von mir zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten kann ich jederzeit, aber nur mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen. (Ort, Datum) (Unterschrift) 1 Diese Erklärung kann bei Bedarf von Erziehungsberechtigten für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden.

45 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Archivordnung 1.1 Aufgabenbereich Aufgabe des Kirchenarchivs ist die Sammlung von primären und sekundären Quellen zur Geschichte der Evangelisch-methodistischen Kirche, die Sammlung von Dokumenten, Urkunden und Manuskripten, von Zeitschriften, Konferenzverhandlungen, Berichten, Tagebuchnotizen, Briefen, Fotos, Jubiläumsschriften sowie audiovisuellen Medien, sofern sie als Unterlagen zur Geschichte der eigenkirchlichen Arbeit hauptsächlich im deutschsprachigen Europa von Bedeutung sind. Aufgabe ist außerdem, die von kirchlichen Dienststellen ausgeschiedenen Personalakten aufzubewahren (3.5), ggf. auch Material von aufgelösten Dienststellen zu übernehmen. Das Archiv dient vorrangig wissenschaftlichen Zwecken. 1.2 Einrichtung und Ausstattung Der Archivraum ist den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen. In ihm sollen außer den Archivalien keine anderen Unterlagen oder Gegenstände lagern. Zur Erhaltung des Archivguts muss die Raumtemperatur auf Celsius und die Luftfeuchtigkeit auf einen Wert von etwa % stabilisiert werden, was durch entsprechende Geräte zu überwachen ist. Unverzichtbar sind Schutzvorrichtungen gegen Brandund Wasserschäden sowie gegen Diebstahl (Stahlschränke, Möglichkeiten zur verschließbaren Aufbewahrung innerhalb des Archivs für besonders wichtige Archivalien) und Schutzmaßnahmen gegen Befall durch Ungeziefer oder Pilze. 1.3 Verwaltung Das Zentralarchiv befindet sich in einem Raum der Theologischen Hochschule der Evangelisch-methodistischen Kirche in Reutlingen. Mit der Geschäftsführung wird eine von der Kirchenkanzlei ernannte Person betraut. Er/sie ist der Kirchenkanzlei verantwortlich und hat ihr Bericht zu erstatten. Die Kassenführung erfolgt über die Buchhaltung der Kirchenkanzlei. Verwaltungsaufgaben sind: Erfassung und Erschließung des Archivbestands Regelung der Archivnutzung und Betreuung von Nutzern Beantwortung von Anfragen das Archiv betreffend Neuanschaffungen Korrespondenz Kontakte zu anderen Archiven oder Einrichtungen, durch die historisches Material zur Geschichte der Evangelisch-methodistischen Kirche ergänzt werden kann. 1.4 Benutzungsordnung Alle im Archiv vorhandenen Materialien sind Präsenzbestand. Sie können nicht ausgeliehen, sondern nur innerhalb des Archivs benutzt werden. Für Bücher, die länger aus dem Regal genommen werden, sind am Standort Vertreter einzuschieben, die nach der Benutzung wieder in die Ablage zurückzulegen sind. Die Benutzung des Archivs ist möglich in Absprache mit dem Leiter/der Leiterin. Dazu trägt sich der Benutzer/die Benutzerin in das Gästebuch ein mit Anschrift, Zweck und Datum der Benutzung. Die Benutzung von Personalakten entsprechen den Bestimmungen über Schutzfristen (DHB-ZK 25, 3.1).

46 46 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Die Vervielfältigung von Archivmaterial insbesondere handschriftlichem bedarf der Genehmigung. Der Benutzer/die Benutzerin gibt darüber Auskunft, ob eine Veröffentlichung beabsichtigt ist und verpflichtet sich, dem Archiv unaufgefordert je ein Belegexemplar der Veröffentlichungen zu überlassen, sofern Materialien aus dem Archiv verwendet wurden. 1.5 Schutzfristen Nichtöffentliches Archivgut darf durch Dritte erst 30 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf durch Dritte erst 10 Jahre nach deren Tod benutzt werden. Über öffentliche Personen (z.b. Pastoren/Pastorinnen) darf recherchiert und veröffentlicht werden, wenn keine Einschränkung durch Angehörige bzw. Nachkommen erfolgt. Der Archivträger kann die Schutzfristen aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. Für Archivgut aus privater Herkunft (z.b. Nachlässe) kann Abweichendes vereinbart werden. Im Übrigen können Schutzvorschriften aus wichtigem Grund verlängert oder verkürzt werden. 2 Aktenverwaltung in kirchlichen Dienststellen 2.1 Allgemeines Aktenverwaltung ist in jeder kirchlichen Dienststelle notwendig, weil sie die Aufbewahrung rechtlich und steuerlich relevanter Akten regelt und die Auswahl und den Erhalt von historisch wertvollen Akten sichert. Aktenverwaltung ist die systematische Kontrolle über die Entwicklung, Ordnung und Auflösung von Akten mit dem Ziel, zu entscheiden, was aufbewahrt werden muss, wie lange, und was aus der aktuellen Registratur in einem Büro in das Archiv ausgelagert werden kann. Eine wichtige Aufgabe der Aktenverwaltung ist, zu entscheiden, wann Akten keine direkte, aktive administrative Funktion mehr haben und wann sie aus der aktuellen Registratur ausgeschieden werden müssen. An dieser Stelle wird bewertet, ob eine Akte weiter aufbewahrt werden muss oder ganz ausgeschieden werden kann, d.h. es ist der administrative, rechtliche, steuerliche oder historische Wert einer Akte festzustellen. Jede Dienststelle oder jedes Archiv der Kirche sollte eine Person oder eine Gruppe haben, die für die Aktenverwaltung zuständig ist. 2.2 Der Aktenplan (DHB ZK 135) Akten, die nicht mehr im aktiven, laufenden administrativem Gebrauch sind, müssen aus der aktuellen Registratur ausgeschieden werden. Dies sollte regelmäßig oder wenigstens jährlich von den mit der Aktenverwaltung beauftragten Personen geschehen. Grundlage sind die im Aktenplan genannten Aufbewahrungs- und Kassationsfristen (Kassation meint die Ungültigkeitserklärung einer Urkunde), nach denen nicht mehr in Gebrauch befindliche Akten ausgeschieden werden und Platz für neue geschaffen wird. Dazu sind im Aktenplan die unterschiedlichen Aktenbereiche genannt und ihre Aufbewahrungsfristen beschrieben, bevor sie endgültig ausgeschieden oder im Archiv aufbewahrt werden. Aktenpläne für die Aktenverwaltung in Bezirken, Superintendenturen und Konferenzgeschäftsstellen befinden sich in der Anlage. In anderen kirchlichen Einrichtungen oder Dienststellen wird analog dazu ein Aktenplan erstellt. Aus Platzgründen können nur in wenigen Fällen Akten bis zu ihrer endgültigen Kassation oder Überführung in ein Archiv an ihrem ursprünglichen Platz bleiben. Darum kann es

47 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung sinnvoll sein, sie außerhalb der eigentlichen Diensträume in einer so genannten Altregistratur übergangsweise zu lagern. 2.3 Die Archivierung von Akten Akten mit historischem Wert werden archiviert. Dazu unterhalten Bezirke, Superintendenturen, Konferenzgeschäftsstellen und alle anderen kirchlichen Werke, Einrichtungen sowie die Kirchenkanzlei ein Archiv. Historisch bedeutsam sind Akten, wenn sie Informationen über die jeweilige kirchliche Einrichtung enthalten, in der sie entstanden sind. Akten von historischem Wert können nach dem heutigem Standard der Wissenschaft und Technik (zertifizierte elektronische Archivierungsprogramme und entsprechende zertifizierte Datensicherungssysteme) digitalisiert werden. Akten, die auf diesem Weg für die Zukunft erhalten und zugänglich sind, können anschließend ordnungsgemäß entsprechend der Schutzfristen (DHB-ZK 25, 3.1) entsorgt werden. (siehe dazu Ziffer 7 Das digitale Archiv ) Historisch wertvolle Akten sind primäre und sekundäre Quellen zur Geschichte der Evangelisch-methodistischen Kirche, die Sammlung von Dokumenten, Urkunden und Manuskripten, von Zeitschriften, Konferenzverhandlungen, Berichten, Tagebuchnotizen, Briefen, Fotos, Jubiläumsschriften sowie audiovisuellen Medien, sofern sie als Unterlagen zur Geschichte der eigenkirchlichen Arbeit hauptsächlich im deutschsprachigen Europa von Bedeutung sind, und Personalakten. Dazu zählen nicht Akten, die zur Herstellung und Aufbereitung von Konferenzverhandlungen notwendig sind (Protokolle von Kommissionen und anderen Organen, Bericht von Werken), sofern ihre Inhalte in den Konferenzverhandlungen wiedergegeben werden. 2.4 Ordnung für die Benutzung von Akten und Archivalien in Dienststellen Die Benutzung des jeweiligen Akten- und Archivmaterials ist möglich in Absprache mit dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle bzw. der für die Archivverwaltung bestimmten Person. Der Nutzer/die Nutzerin trägt sich in das Benutzerbuch ein mit Anschrift, Zweck und Datum der Benutzung. Alle im Archiv vorhandenen Materialien sind Präsenzbestand. Sie können nicht ausgeliehen, sondern nur innerhalb des Archivs benutzt werden. Die Vervielfältigung von Archivmaterial bedarf der Einzelabsprache. Die Benutzung von Personalakten entsprechen den Bestimmungen über Schutzfristen (DHB-ZK 25, 3.1). Der Nutzer/die Nutzerin gibt darüber Auskunft, ob eine Veröffentlichung beabsichtigt ist und verpflichtet sich, der Dienststelle bzw. dem Archiv unaufgefordert je ein Belegexemplar der Veröffentlichungen zu überlassen, sofern Materialien aus dem Archiv verwendet wurden. 3 Richtlinien für die Führung von Personalakten 3.1 Allgemeines Personalakten (PA) sind gesammelte Vorgänge über die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse eines hauptamtlichen Mitarbeiters/einer hauptamtlichen Mitarbeiterin. Sie sollen über die Person und den dienstlichen Werdegang vollständig und lückenlos Aufschluss geben. Personalakten werden geführt über Pastoren/Pastorinnen, beginnend mit ihrer Anstellung als Bewerber/Bewerberinnen (Praktikum), Lokalpastoren/Lokalpastorinnen, Gemeindere-

48 48 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 ferenten/gemeindereferentinnen sowie andere Angestellte und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Kirche. Außerhalb der PA dürfen keine das Dienst- oder Arbeitsverhältnis betreffenden Vorgänge geführt werden. Davon unberührt bleiben die Richtlinien für die Aufgaben des Beauftragter/Beauftragte für Personaldaten der Jährlichen Konferenz. 3.2 Zuständigkeit Für die ordnungsgemäße Führung der PA ist der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin in Vertretung der Kommission für ordinierte Dienste (KoD)verantwortlich. Er/sie ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die PA vollständig, ohne Veränderung oder Entnahme von zugehörigen Unterlagen gegen Empfangsbestätigung weitergegeben wird, und zwar (1) bei Dienstzuweisungen oder Versetzungen in einen anderen Distrikt oder anderen Aufgabenbereich der Jährlichen Konferenz innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Dienstzuweisung oder Versetzung an den dann zuständigen Superintendenten/die dann zuständige Superintendentin; (2) bei Überweisung in eine andere Jährliche Konferenz an den zuständigen Superintendenten/die zuständige Superintendentin der aufnehmenden Jährlichen Konferenz innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Überweisung. Bei Vorliegen eines Überweisungsgesuches in eine andere Jährliche Konferenz (Art. 347 und Art. 416 VLO) ist auf Anforderung die PA dem zukünftigen zuständigen Bischof/der zukünftigen zuständigen Bischöfin oder dem zukünftigen zuständigen Superintendenten/der zukünftigen zuständigen Superintendentin zur Einsichtnahme zuzusenden. 3.3 Führung von Personalakten Alle Personalvorgänge sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die PA sind chronologisch zu ordnen und mit Seitenzahlen zu versehen. Anstelle von Originalen können beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen zu den Akten genommen werden. Es ist ein Inhaltsverzeichnis zu führen, auf dem auch der Grund einer Entnahme, der Verbleib und die Rückgabe vermerkt werden. Zu den PA gehören hauptsächlich (1) Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsnachweise, (2) Nachweise über Vor-, Aus- und Weiterbildung einschließlich Prüfungszeugnisse, (3) Nachweise über berufliche Tätigkeiten, (4) Gesundheitszeugnisse und ärztliche Gutachten nach vorgeschriebenem Muster, (5) Nachweise über Vereinbarungen (Praktikantenvereinbarung), Dienstverträge, Verpflichtungsscheine, Unterlagen zur Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung beim Studium, (6) Dienst- und Arbeitsverträge, (7) Beschlüsse, welche die Besoldung und Versorgung betreffen, (8) Vorgänge über Ernennungen, Abordnungen, Nebenbeschäftigungen, ehrenamtliche Tätigkeiten, Beurlaubungen, Dienstbefreiungen, Sonderdienste, Ehrungen, (9) Nachweise über die Begründung oder Beendigung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen. Den PA für Pastoren/Pastorinnen ist ein Personalblatt in vorgeschriebener Form vorzuheften.

49 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Einsichtnahme in die PA durch den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin hat das Recht auf jederzeitige Einsichtnahme in seine/ihre vollständige PA. Dieses Recht steht auch den im Ruhestand befindlichen und ehemaligen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zu. 3.5 Aufbewahrung der Personalakten Nicht mehr benötigte PA sind an das Zentralarchiv zu überführen und werden dort aufbewahrt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die PA auch bei Archivierung und nach dem Tod des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin vertraulich behandelt werden. Die PA sind 10 Jahre in der Dienststelle aufzubewahren. Die Frist beginnt bei Pastoren/Pastorinnen mit dem Tod des/der letzten Anspruchsberechtigten aus diesem Dienstverhältnis gemäß der Gehalts- und Versorgungsordnung der Kirche. Bei anderen hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen beginnt die Frist mit deren Tod. Nach Ablauf dieser Fristen sind die PA an das Zentralarchiv zu überführen und werden dort aufbewahrt. Aufbewahrungsfristen 1 Dauernd aufzubewahren sind 1.1 Akten von geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Kirchenbücher (Register) einschließlich Berichten über die Geschichte des Bezirks, Verzeichnisse der Amtshandlungen, Verhandlungsniederschriften der Zentralkonferenz einschließlich des Kirchenvorstands, der Jährlichen Konferenzen und der Bezirkskonferenzen. 1.2 Entscheidungen, Gutachtliche Äußerungen, Hinweise und Empfehlungen des Rechtsrats. 1.3 Urkunden (Verträge) über Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften, Lasten, Verbindlichkeiten, Sonder- und Gewohnheitsrechte und andere dauernde Rechte an Grundstücken, Schuldurkunden sowie Urkunden über Erbrechte und Schenkungen. 1.4 Bauakten. Die Originale aller für eine Baumaßnahme gefertigten Pläne einschließlich Lagepläne. Die Urschriften der Flächenberechnungen sowie der Planungs- und Kostendaten. Rechnungen mit wesentlichen Angaben über die Konstruktion und Ausführungszeit. Sonstige wichtige Unterlagen, die für den Betrieb der technischen Anlagen (Installation) und für die Unterhaltung der Liegenschaft von Bedeutung sind. Wichtiges Schriftgut zur fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Baugeschehens (z.b. Architektenverträge, Vergleiche, Gutachten, Berechnungen). 1.5 Sämtliche Akten der Kirchenkanzlei, in die die Akten des Bischofsamtes integriert sind. 1.6 Niederschriften über Aussonderung und Vernichtung von Akten und Unterlagen (Ziffer 8-9) Jahre aufzubewahren sind Personalakten (Hauptakte einschließlich Beiakten), die strafgerichtliche Entscheidungen enthalten und zur Entlassung aus dem Dienst geführt haben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist (DHB-ZK 25.1) jedoch längsten 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person. 3 Zehn Jahre aufzubewahren sind 3.1 Personalakten (Hauptakte und Beiakten). Die Aufbewahrungsfrist beginnt bei Pastoren/Pastorinnen mit dem Tod des/der letzten Anspruchsberechtigten aus dem Dienstverhältnis gem. Gehaltsordnung und Versorgungsordnung der Kirche. Bei anderen hauptamt-

50 50 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 lichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit deren Tod (DHB- ZK 25.1). 3.2 Gehalts- und Versorgungsakten, Nachversicherungsvorgänge. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Todesjahres des/der Berechtigten. 3.3 Bei Schriftgut, das 10 Jahre alt, nicht mehr aktuell ist und keinen Archivwert hat, können die betreffenden Konferenzen nähere Bestimmungen treffen. Archivwürdig ist Schriftgut insbesondere, wenn es Einblicke gewährt in - die Existenz, das Leben und Wirken der Evangelisch-methodistischen Kirche und ihrer Einrichtungen, - die Mitwirkung und Mitverantwortung der Kirche an den Problemen der Zeit, - das Verhältnis der Evangelisch-methodistischen Kirche zu anderen Kirchen, bürgerlichen und politischen Gruppierungen, - sonstige wichtige kirchengeschichtliche Ereignisse, - Alltagsroutine in der Gestalt einer Auswahl repräsentativer Routine. 3.4 Kassenbücher (Journale) oder elektronische Datenträger für die Buchführung, sofern die Daten nicht ausgedruckt vorliegen, Bilanzen, Berichte und Erläuterungen, die zum Verständnis erforderlich sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Entstehungsjahres. 4 Sechs Jahre aufzubewahren sind Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, ferner Beihilfe-Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Entstehungsjahres. 5 Ein Jahr aufzubewahren sind 5.1 Schriftgut, das nur von augenblicklicher Bedeutung ist und gemäß Aktenplan für die Bezirke mit dem Handzeichen "W" (Weglegen) gekennzeichnet wurde. 6 Sonstige Aufbewahrungsbestimmungen 6.1 Akten und sonstiges Schriftgut sind, soweit die zuständige Konferenz nicht anders bestimmt, während den Aufbewahrungsfristen bei den Stellen aufzubewahren, die sie zu führen haben. 6.2 Urschriften von Akten und Urkunden dürfen nicht weitergegeben werden. Es ist zu prüfen, ob die Überlassung von Abschriften oder Ablichtungen reicht. Gegebenenfalls sind diese zu beglaubigen. Es empfiehlt sich, die Überlassung von Abschriften oder Ablichtungen zu vermerken. 6.3 Die Weitergabe von Personalakten regeln die Richtlinien für die Führung von Personalakten (DHB-ZK 25.1). 6.4 Werden Unterlagen zu den Ziffern 1-4 nicht mehr laufend benötigt, sind sie auszusondern und dem jeweiligen Archiv (Zentralkonferenz und Jährliche Konferenz) zu übergeben. Über die ausgesonderten Unterlagen ist ein Verzeichnis zu erstellen. Die betreffenden Konferenzen können nähere Bestimmungen treffen. 6.5 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind die Akten und Unterlagen zu den Ziffer 2-5 zu vernichten. Darüber ist eine Aufstellung anzufertigen. Ausgenommen von der Aufstellung ist die Vernichtung von Schriftgut nach Ziffer5 7 Das digitale Archiv Sofern vorhandene Akten aus den Verwaltungen der Dienststellen in digitalisierter Form vorliegen (zertifizierte und revisionssichere elektronische Archivierungsprogramme und zertifizierte Datensicherungssysteme), können die vorhandenen Akten entsprechend der Schutzfristen ordnungsgemäß entsorgt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das di-

51 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung gitale Archiv den aktuellen Möglichkeiten der Technik entspricht und die Dokumente jederzeit ungehindert sichtbar gemacht und bei Bedarf auch ausgedruckt werden können. 8 Inkrafttreten Die Aufbewahrungsbestimmungen treten am in Kraft. Bestehende Vorschriften im Bereich der Zentralkonferenz oder Jährlichen Konferenz treten gleichzeitig außer Kraft.

52 52 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Dienstsiegel 1 Dienstsiegel Die Zentralkonferenz 1992 bestätigt das seit 1968 eingeführte Dienstsiegel: Im inneren Kranz der Schrift wird der Schriftzug: Bezirk... angegeben. Dienstsiegel (Vorschrift: genau 30 mm Durchmesser) dürfen nur über das Medienwerk der EmK (Bestelladresse: Blessings4you, Stuttgart) beschafft werden. Anders beschaffte Siegel sind ungültig. Zusätzlich zum Normalformat kann auch ein Siegel im Kleinformat mit 20 mm Durchmesser verwendet werden, das ebenfalls über das Medienwerk der EmK zu beschaffen ist. Benötigt ein Bezirk mehrere Siegel, ist beim Text im inneren Kranz die Zahl 1 nach dem Bezirksnamen für das erste und die Zahl 2 nach dem Bezirksnamen für das zweite (und so fort) Siegel einzufügen. Die so nummerierten Siegel sind den jeweiligen berechtigten Personen zuzuordnen. Damit kann festgestellt werden, wer das Siegel benutzt hat. 2 Prägesiegel Ein Prägesiegel ist der Abdruck eines Stempels in einen bildsamen Stoff, zum Beispiel Papier. Ein solches Siegel führt nur der Bischof/die Bischöfin. Im Gegensatz dazu ist das Dienstsiegel ein Farbabdruck auf Papier ohne Einprägung der Zeichen in das Papier. Das Dienstsiegel wird von dem Bischof/der Bischöfin, den Superintendenten/Superintendentinnen, Leitenden Pastoren/Leitenden Pastorinnen sowie von den durch die Jährliche Konferenz oder Bezirkskonferenz dazu legitimierten Personen geführt. Dienstsiegel sind unter Verschluss zu halten.

53 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Amtsblatt Das Amtsblatt der Evangelisch-methodistischen Kirche erscheint nach Bedarf. Es ist über das Medienwerk der EmK (Bestelladresse: Blessings4you, Stuttgart) zu beziehen. Außerdem ist es auf der Homepage der Evangelisch-methodistischen Kirche (Internet) einsehbar und kann herunter geladen werden ( Die Jährlichen Konferenzen teilen dem Medienwerk der EmK mit, welcher Personenkreis auf Kosten der Jährlichen Konferenz das Amtsblatt erhalten soll. Das Exemplar für den Leitenden Pastor/die Leitende Pastorin bleibt bei den Akten des Bezirks.

54 54 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Signet und Schriftbild der Kirche (Corporate Design) Die Zentralkonferenz 2008 hat einen Beschluss zum Signet und Schriftbild herbeigeführt. Alle Vorlagen und Beispiele finden sich auf der entsprechenden CD-ROM des Medienwerks und liegen allen Bezirken und Werken vor.

55 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ordnung für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen durch freikirchliche Lehrer/Lehrerinnen (Vokationsordnung) 1 Rechtsgrundlage 1.1 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Artikel 7 Absatz 3: "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen." Nach den in Ausführung dieser Verfassungsvorschrift ergangenen Gesetzen der einzelnen Bundesländer bedarf der Lehrer/die Lehrerin der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation), so z.b. im Land Nordrhein-Westfalen nach Artikel 14 Absatz 1 der Landesverfassung NRW, 32 Absatz 2 Schulordnungsgesetz NRW haben die Evangelischen Kirchen von Westfalen, im Rheinland und die Lippische Landeskirche neue Vokationsordnungen vorgelegt, die im Runderlass des Kultusministers NRW vom 14. Juni 1977 (III C /0-150/77) für die Erteilung von Religionsunterricht Berücksichtigung finden. In diesem Runderlass werden staatliche Lehrbefähigung (z.b. erstes Staatsexamen) und kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) verbindlich vorgeschrieben. 1.3 Zwischen der Vereinigung Evangelischer Freikirchen in Deutschland und der Evangelischen Kirche von Westfalen (federführend auch für die Evangelische Kirche im Rheinland) wurde im April 1965 eine schriftliche "Vereinbarung über Erteilung evangelischer Unterweisung von Angehörigen einer Freikirche" geschlossen. Diese Vereinbarung wurde seitdem analog im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland praktiziert. Sie wird in der neuen Fassung vom bekannt gegeben. 2 Vokationsordnung 2.1 Der Religionsunterricht ist am christlichen Glaubensgut und Glaubensinhalt ausgerichtet und dem Leben der evangelischen Gemeinde zugeordnet. Er kann deshalb nur durch einen Lehrer/eine Lehrerin erteilt und verantwortet werden, der/die in verbindlicher Gliedschaft zur Ortsgemeinde lebt. Vokation dazu ist nicht Fessel, sondern Stütze, nicht Auflage, sondern Angebot, nicht Belastung, sondern Rückenstärkung für den Lehrer/die Lehrerin. Aus diesem Grundverständnis ergibt sich die Notwendigkeit der Beauftragung und Sendung (Vokation) des Religionslehrers/der Religionslehrerin durch die Freikirchenleitung im Zusammenwirken mit der Ortsgemeinde. 2.2 Die Vokation setzt die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre und die Mitgliedschaft in einer Ortsgemeinde einer der Freikirchen voraus, die zur Vereinigung Evangelischer Freikirchen gehören. 2.3 Die Vokation des Lehrers/der Lehrerin erfolgt in einem Gottesdienst der Ortsgemeinde. Die Vokationsurkunde wird ausgestellt durch die Freikirchenleitung aufgrund einer schriftlichen Empfehlung der Ortsgemeinde und der Teilnahme des Lehrers/der Lehrerin an einer Vokationstagung der zuständigen Landeskirche.

56 56 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ausführungsbestimmungen 3.1 Nach Empfehlung seiner/ihrer Ortsgemeinde 2 und nach Teilnahme an einer Vokationstagung beantragt der Lehrer/die Lehrerin bei seiner/ihrer Freikirchenleitung schriftlich die Vokation und fügt diesem Antrag folgende Unterlagen bei: Empfehlung der Gemeinde, Teilnahmebescheinigung an der Vokationstagung, die Angabe der Schule, an der er/sie unterrichtet und den Nachweis über den Erwerb der staatlichen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre. 3.2 Die Freikirchenleitung prüft den Antrag 3, übersendet der Ortsgemeinde die Vokationsurkunde und bittet sie, den Vokationsgottesdienst zu halten. In diesem Gottesdienst wird unter Verkündigung, Segnung und Fürbitte der Lehrer/die Lehrerin zum Dienst in seiner/ihrer Schule berufen. Damit sagt ihm/ihr die Gemeinde zugleich ihren Rückhalt für die verantwortliche Wahrnehmung dieses Auftrags zu. 3.3 Der Lehrer/die Lehrerin hat die erfolgte Vokation der zuständigen Landeskirchenleitung durch beglaubigte Abschrift der Vokationsurkunde nachzuweisen. 3.4 Gehört ein Lehrer/eine Lehrerin nicht mehr einer freikirchlichen Ortsgemeinde an, so wird damit seine/ihre Vokation ungültig; die Vokationsurkunde ist an die Freikirchenleitung zurückzugeben. 3.5 Verweigerung der Vokation oder ihr Widerruf können nur durch die Freikirchenleitung im Einvernehmen mit der Leitung der Ortsgemeinde des Lehrers/der Lehrerin erfolgen. Der Lehrer/die Lehrerin hat das Recht, vorher gehört zu werden, und kann dabei eine Person seines/ihres Vertrauens hinzuziehen. Bei Widerruf der Vokation wird ihr Entzug der zuständigen Landeskirche mitgeteilt. Die Neufassung dieser Ordnung tritt mit dem 1. Januar 1981 in Kraft. 2 3 Für die Empfehlung einer Ortsgemeinde ist die betreffende Bezirkskonferenz zuständig. Für die Prüfung des Antrags ist die betreffende Jährliche Konferenz/Kommission für ordinierte Dienste zuständig.

57 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage 1 (Text der Vokationsurkunde andere Bundesländer) VOKATIONSURKUNDE»Darum geht hin und lehrt sie halten alles, was ich euch befohlen habe!«matthäus 28, Hiermit bevollmächtigt die Evangelisch-methodistische Kirche Herrn/Frau geboren am wohnhaft in zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Im Gottesdienst der (Kirchenname) der Evangelisch-methodistischen Kirche in am wurde Herr/Frau unter Verkündigung, Segnung und Fürbitte zu diesem Dienst in der Schule berufen. Damit sagt ihm/ihr die Gemeinde zugleich ihren Rückhalt für die verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgabe zu. Im Übrigen richtet sich diese kirchliche Bevollmächtigung nach der»ordnung für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen durch freikirchliche Lehrer«, verabschiedet von der Vereinigung Evangelischer Freikirchen und in Kraft seit 1. April Ort: Frankfurt am Main am Bischof/Bischöfin

58 58 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung /04 Anlage 2 (Text der Vokationsurkunde Württemberg) VOKATIONSURKUNDE»Darum geht hin und lehrt sie halten alles, was ich euch befohlen habe!«matthäus 28, Hiermit bevollmächtigt die Evangelisch-methodistische Kirche Herrn/Frau geboren am wohnhaft in zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Im Gottesdienst der (Kirchenname) der Evangelisch-methodistischen Kirche in am wurde Herr unter Verkündigung, Segnung und Fürbitte zu diesem Dienst in der Schule berufen. Damit sagt ihm die Gemeinde zugleich ihren Rückhalt für die verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgabe zu. Im Übrigen richtet sich diese kirchliche Bevollmächtigung nach der»vereinbarung über die Erteilung des Unterrichtsfachs Evangelische Religionslehre durch die Mitglieder einer Freikirche und über die Teilnahme von Schülern, die einer Freikirche angehören, am evangelischen Religionsunterricht«, in Kraft seit 1. Januar (Diese Vereinbarung ist unterzeichnet von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, dem Bund Freier Evangelischer Gemeinden, dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und der Evangelisch-methodistischen Kirche.) Ort: Frankfurt am Main am Bischof/Bischöfin

59 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vereinbarung für die Erteilung Evangelischer Religionslehre durch Angehörige des Bundes Freier evangelischer Gemeinden, des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und der Evangelisch-methodistischen Kirche zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie dem Bund Freier evangelischer Gemeinden, dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und der Evangelisch-methodistischen Kirche. Der Bund Freier evangelischer Gemeinden, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und die Evangelisch-methodistische Kirche - im folgenden "Freikirchen" genannt - einerseits und die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche - im folgenden "Landeskirchen" genannt - andererseits schließen über die Erteilung evangelischer Religionslehre im Bereich dieser Landeskirchen durch Mitglieder einer Freikirche im Geiste ökumenischer Partnerschaft folgende Vereinbarung: Unbeschadet der Eigenständigkeit der Freikirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts üben die Landeskirchen in Fragen der Erteilung evangelischer Religionslehre gegenüber dem Staat die im Rahmen dieser Vereinbarung notwendigen Zuständigkeiten aus. I. Lehrerinnen und Lehrer 1 Lehrerinnen und Lehrer, die Mitglieder der Freikirchen sind, können nach Abschluss des 2. Staatsexamens die Vokation unter entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen der Landeskirchen erlangen. 2 Wenn die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer in den Vorbereitungsdienst treten, erhalten sie nach Maßgabe der Vokationsordnung der Landeskirchen vom / / eine vorläufige Unterrichtserlaubnis von der zuständigen Landeskirche. Sie erklären schriftlich, dass sie die Vokationsordnung der evangelischen Landeskirchen, insbesondere in den Paragraphen 1 bis 3 und 5 anerkennen. 3 Zur Erlangung der Bevollmächtigung nehmen die Lehrerinnen und Lehrer an Vokationstagungen der betreffenden Landeskirche teil. 4 Die Vokation selbst wird für diese Lehrerinnen und Lehrer nach Maßgabe der Vokationsordnung der Vereinigung Evangelischer Freikirchen vom 1. Januar 1981 durch die Freikirche ausgesprochen, deren Mitglied sie sind. 5 Von der vollzogenen Vokation macht die Leitung der betreffenden Freikirche dem zuständigen Landeskirchenamt Mitteilung. Diese teilt den zuständigen staatlichen Stellen mit, dass die betreffende Lehrerin oder der betreffende Lehrer die Bevollmächtigung (Vokation) im Sinne von Artikel 14, Absatz 1, Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen bzw. der entsprechenden Bestimmungen der anderen Bundesländer erhalten hat. 6 Widerruft die Freikirche, deren Mitglied die Lehrerin oder der Lehrer ist, die Bevollmächtigung, so setzt sie die zuständige Landeskirche von dem erfolgten Widerruf in Kenntnis. Das gleiche gilt, wenn die Lehrerin oder der Lehrer aus der Freikirche austritt.

60 60 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung II. Ordinierte Pastorinnen und Pastoren Die Ordination von Pastorinnen und Pastoren der Freikirchen schließt die Vokation ein. Anträge auf Erteilung der Unterrichtserlaubnis werden über die Leitung der Freikirchen an das zuständige Landeskirchenamt gerichtet. III. In-Kraft-Treten Die Vereinbarung tritt mit dem 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinbarung zwischen den Freikirchen und den Landeskirchen. Siegfried Großmann Präsident des Bundes Evangelisch- Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland KdöR Dr. Walter Klaiber Bischof der Evangelischmethodistischen Kirche in Deutschland Peter Strauch Präses des Bundes Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR Manfred Kock Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland Manfred Sorg Präses der Evangelischen Kirche von Westfalen Gerrit Noltensmeier Landessuperintendent der Lippischen Landeskirche Andreas-Christian Tübler Kirchenrat Dr. Raimund Utsch Vizepräsident Rosemarie Wenner Superintendentin Klaus Kanwischer Geschäftsführer Harald Bewersdorf Oberkirchenrat Klaus Winterhoff Vizepräsident Dr. Arno Schilberg Kirchenrat

61 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vereinbarung mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg Als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg sind sich die vertragsschließenden Kirchen ihrer Gemeinsamkeit im Glauben an den einen Herrn, Jesus Christus, der Haupt der Kirche und Herr der Welt ist, bewusst. Sie erklären sich gegenseitig als Teil der einen Kirche Jesu Christi und bejahen ihre Verpflichtung, bestehende und aufkommende Schwierigkeiten abzubauen und ein Klima zwischenkirchlichen Vertrauens zu schaffen und zu erhalten. Zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Landesverband der Evangelischen Gemeinschaft in Württemberg ist am 12. Dezember 1928 eine Vereinbarung geschlossen worden, die die Regelung des beiderseitigen Verhältnisses zum Inhalt hatte und ein möglichst reibungsloses Nebeneinander beider Kirchen gewährleisten sollte. Da sich im Jahr 1968 die Evangelische Gemeinschaft in Württemberg und die Bischöfliche Methodistenkirche in Württemberg zur Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammengeschlossen haben, bedarf es einer neune Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg. Die Vertragschließenden sind von dem Wunsch getragen, zueinander in ein geregeltes Verhältnis zu treten. Insbesondere beabsichtigen sie, Fragen der Kirchenzugehörigkeit und der Vornahme von Amtshandlungen an Zugehörigen der jeweils anderen Kirche zu regeln. Die Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit dem Landesverband der Evangelischen Gemeinschaft in Württemberg vom 12. Dezember (1) Die gleichzeitige Zugehörigkeit von Kirchengliedern zur Landeskirche und zur Evangelischmethodistischen Kirche ist zu vermeiden. Beide Teile verpflichten sich, Glieder der anderen Kirche nur im Rahmen des nachstehend geregelten Übertrittsverfahrens aufzunehmen. (2) In Fällen, in denen bisher eine Doppelmitgliedschaft bestand oder durch Zuzug aus dem Bereich einer anderen Landeskirche neu begründet wird, werden beide Teile darauf hinwirken, dass das Kirchenglied die Frage seiner Kirchengliedschaft klärt und sich für die zu einer der beiden Kirchen entscheidet. Zur Klärung bestehender Doppelmitgliedschaften verständigen sich im Einzelfall die Pfarrer/Pastoren beider Kirchen. 2 (1) Beide Kirchen anerkennen das Recht ihrer Glieder, in eine andere Kirche überzutreten, wenn besondere Gründe einen solchen Schritt nahe legen. (2) Der Wechsel der Kirchenzugehörigkeit zwischen beiden Kirchen erfolgt durch Übertritt. Das Aufnahmegesuch ist dem zuständigen Pfarrer/Pastor persönlich zu erklären. Dieser hat über die Erklärung eine Niederschrift aufzunehmen. Die Erklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweiligen Kirche. Ein Austritt nach staatlichem Recht ist nicht erforderlich. (3) Von der Stellung eines Aufnahmegesuchs ist von dem Pfarrer/Pastor, bei dem das Aufnahmegesuch gestellt worden ist, dem zuständigen Pfarrer/Pastor derjenigen Kirche

62 62 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung unverzüglich Mitteilung zu machen, welche das Kirchenglied verlassen will. Die Aufnahme darf nicht vor Ablauf von vier Wochen, von dieser Mitteilung an gerechnet, erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmegesuch schriftlich zurückgenommen werden. (4) Wird der Übertretende aufgenommen, so endet die Zugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirche und beginnt die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche am ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Monats. Der Pfarrer/Pastor der aufnehmenden Kirche übersendet eine von ihm beglaubigte Urkunde über die vollzogene Aufnahme an die Meldebehörde sowie den Standesbeamten, die für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertretenden zuständig sind. In gleicher Weise wie dem Standesbeamten wird die vollzogene Aufnahme dem Pfarrer/Pastor der Kirchengemeinde mitgeteilt, die der Übertretende verlässt. 3 (1) Beide Kirchen erkennen die in ihnen vollzogenen Amtshandlungen gegenseitig an. Sie werden Amtshandlungen unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen nur an Gliedern der eigenen Kirche vollziehen. Wo sich in der Ausübung der Seelsorge oder in den zwischenkirchlichen Beziehungen Schwierigkeiten ergeben, sollen sich der zuständige Pfarrer und Pastor um eine einvernehmliche Regelung bemühen. Ist eine solche nicht möglich, werden die zuständigen Aufsichtsorgane beider Kirchen eine Klärung anstreben. (2) Beide Kirchen werden darauf hinwirken, dass Maßnahmen der Kirchenzucht, die die andere Kirche getroffen hat, respektiert werden. (3) Widerspricht ein Pfarrer/Pastor dem Vollzug einer Amtshandlung an einem Glied seiner Kirche durch den Pfarrer/Pastor der anderen Kirche, so kann die Amtshandlung durch letzteren nur mit Zustimmung seines zuständigen Dekans/Superintendenten vollzogen werden. Der Dekan/Superintendent ist gehalten, vor einer Entscheidung mit dem Dekan/Superintendent der anderen Kirche Fühlung zu nehmen. Zur Gewährleistung des Widerspruchsrechts haben alle in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Unterrichtungen und Fühlungnahmen so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Prüfung der einzelnen Umstände eines Falles innerhalb angemessener Frist möglich erscheint. (4) Abs. 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Pfarrer/Pastor eine nach dieser Vereinbarung erforderliche Zustimmung verweigert. 4 (1) Die Kirchen verpflichten sich, Taufen in den Fällen zu unterlassen, in denen beide Eltern des Täuflings der anderen Kirche angehören. (2) Gehört ein Elternteil einer der beiden Kirchen an, so unterrichtet der Pfarrer/Pastor, der um die Taufe gebeten worden ist, den zuständigen Pfarrer/Pastor der anderen Kirche von der Taufe. (3) In Ausnahmefällen kann eine Taufe auch dann vollzogen werden, wenn beide Eltern der anderen Kirche angehören. Der Vollzug setzt die Zustimmung des zuständigen Pfarrers/Pastors voraus. (4) Glieder der Evangelisch-methodistischen Kirche sind in der Landeskirche zum Patenamt zugelassen. Glieder der Evangelischen Landeskirche sind in der Evangelisch-methodistischen Kirche als Taufzeugen zugelassen. In der Evangelisch-methodistischen Kirche übernimmt grundsätzlich die Gemeinde die Aufgabe des Patenamtes.

63 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung (1) Die Konfirmation/Einsegnung erfolgt grundsätzlich in der Kirche, in der ein Kind getauft oder gesegnet worden ist (zuständige Kirche). (2) Die Konfirmation/Einsegnung innerhalb der anderen Kirche ist zulässig, wenn mindestens ein Elternteil dieser Kirche angehört oder wenn ein Kind über eine Dauer von mindestens zwei Jahren die Veranstaltungen der Kinderarbeit besucht oder am Konfirmandenunterricht/Kirchlichen Unterricht derjenigen Kirche teilgenommen hat, in der es konfirmiert/eingesegnet werden soll. Vor Beginn des zur Konfirmation/Einsegnung hinführenden Unterrichts ist der Pfarrer/Pastor der zuständigen Kirche zu informieren. (3) Mit Zustimmung des Pfarrer/Pastors der zuständigen Kirche ist die Konfirmation/Einsegnung in der anderen Kirche zulässig, wenn die zuständige Kirche einen entsprechenden Unterricht in erreichbarer Nähe nicht anbieten kann. (4) Die Konfirmation/Einsegnung nach den Absätzen 2 und 3 begründet keinen Wechsel der Kirchenzugehörigkeit. 6 Gehört von Brautleuten je ein Teil einer der beiden Kirchen an, so entscheiden die Brautleute, in welcher Kirche sie getraut sein wollen. Der um die Trauung gebetene Pfarrer/Pastor der einen gibt vor Vollzug dem zuständigen Pfarrer/Pastor der anderen Kirche davon Kenntnis. (2) In Ausnahmefällen kann eine Trauung auch dann vollzogen werden, wenn beide Brautleute der anderen Kirche angehören. Der Vollzug setzt die Zustimmung des zuständigen Pfarrers/Pastors voraus. 7 (1) Die Bestattung eines Verstorbenen fällt in die Zuständigkeit derjenigen Kirche, der der Verstorbene zuletzt angehört hat. (2) Liegt der erklärte Wunsch eines Verstorbenen vor, von einem Pfarrer/Pastor der anderen Kirche bestattet zu werden, so soll diesem Wunsch entsprochen werden. Vorher nimmt der Pfarrer/Pastor, der um die Bestattung gebeten wurde, mit dem zuständigen Pfarrer/Pastor der Kirche, welcher der Verstorbene angehört hat, Rücksprache. (3) Wenn Angehörige eines Verstorbenen, der zu der anderen Kirche gehört hat, wünschen, dass der Verstorbene von dem Pfarrer/Pastor ihrer Kirche bestattet wird, ist hierzu die Zustimmung des zuständigen Pfarrers/Pastors der anderen Kirche erforderlich. (4) In Fällen bestehender Doppelmitgliedschaft einigen sich die zuständigen Pfarrer/Pastoren über die Vornahme der Bestattung. Dabei sind die Wünsche des Verstorbenen und der Angehörigen zu berücksichtigen. 8 (1) An Orten, an denen die Evangelisch-methodistische Kirche kein eigenes Geläut besitzt, soll für die Glieder der Evangelisch-methodistischen Kirche das kirchliche Grabgeläut in derselben Art gewährt werden wie für Angehörige der Landeskirche. (2) Wo nach den bestehenden Bestimmungen das Opfer bei Bestattungen der evangelischen Kirchengemeinde zukommt, soll es der Evangelisch-methodistischen Kirche in den Fällen überlassen werden, in denen einer ihrer Pastoren die Bestattung vornimmt.

64 64 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Der Evangelische Oberkirchenrat wird bei Gliedern der Evangelisch-methodistischen Kirche die gemäß 5 Abs. 2 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) zur Beschäftigung im Dienst der Landeskirche, ihrer Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände erforderliche Genehmigung auf Antrag erteilen. 10 (1) Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit seitens der Landeskirche der Zustimmung der Landessynode, seitens der Evangelisch-methodistischen Kirche der Zustimmung der Süddeutschen Jährlichen Konferenz und der Landesversammlung der Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie gilt zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird. (3) Regelungen über den Übertritt, die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Baden-Württemberg zwischen mehreren Kirchen vereinbart werden, gehen dieser Vereinbarung vor, soweit diese Vereinbarungen keine weitergehenden Rechte und Pflichten begründen. Stuttgart, den 18. Oktober 1982 Evangelische Landeskirche in Württemberg (Dr. Hans von Keler) Landesbischof Stuttgart, den 18. Oktober 1982 Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg (Herbert Zeininger) Superintendent

65 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vereinbarung mit der Evangelischen Landeskirche in Baden Vereinbarung zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche und der Evangelischen Landeskirche in Baden über die Erteilung des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre durch Mitglieder der Evangelisch-methodistischen Kirche und über die Teilnahme von Schülern, die der Evangelischmethodistischen Kirche angehören, am Evangelischen Religionsunterricht. Die Evangelisch-methodistische Kirche im folgenden EmK genannt einerseits und die Evangelische Landeskirche in Baden andererseits sind übereingekommen, über die Erteilung des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre an öffentlichen Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Mitglieder der EmK sowie über die Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht durch Schüler, die der EmK angehören, nachfolgende Vereinbarung zu schließen, nachdem die Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden die Einladung zur Kanzelund Abendmahlsgemeinschaft mit der Evangelisch-methodistischen Kirche angenommen und ausgesprochen hat. I. Erteilung des Faches Religionslehre A. Lehre Die Erteilung des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre durch Personen, die der EmK angehören, setzt die Bevollmächtigung durch ihre Kirche (Vocatio) und den Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe voraus. 1. Lehrer, die Mitglied der EmK sind, können die Bevollmächtigung (Vocatio) zur Erteilung des Unterrichtsfaches Evangelische Religionslehre von ihrer Kirche erlangen. 2. Die EmK erteilt die Bevollmächtigung solchen Lehrern, die die staatliche Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre erworben und ihre Ausbildung mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen haben und im Schuldienst des Landes Baden- Württemberg stehen. 3. Unbeschadet der vorstehenden Regelung nimmt die Evangelische Landeskirche in Baden in Fragen des evangelischen Religionsunterrichts gegenüber dem Staat die in der Verfassung und den Schulgesetzen des Landes vorgesehenen Zuständigkeiten wahr. 4. Lehrer, die von ihrer Kirche die Bevollmächtigung für die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts (Vocatio) erhalten haben, erhalten auf Antrag die landeskirchliche Vocation durch den Oberkirchenrat, nachdem sie diesem gegenüber schriftlich erklärt haben, dass sie den Religionsunterricht nach Bekenntnis und Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden erteilen werden. Dies bedeutet auch die Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über den Religionsunterricht, der Aufsicht durch die Beauftragten der Evangelischen Landeskirche in Baden, sowie die Einhaltung der gültigen Lehrpläne unter Verwendung der genehmigten Lehr- und

66 66 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Lernmittel. Der Antrag wird über die Leitung der EmK an den Evangelischen Oberkirchenrat gerichtet. 5. Der Oberkirchenrat unterrichtet die Leitung der EmK und die zuständigen staatlichen Stellen über die erteilte Vocatio. Der Einsatz im Religionsunterricht erfolgt in Absprache der zuständigen staatlichen und landeskirchlichen Stellen (Oberschulamt Oberkirchenrat, Staatliches Schulamt Schuldekan). B II. Ordinierte Pastoren Die Ordination von Pastoren der EmK schließt die Vocatio ein. Anträge auf Zustimmung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts werden über die Leitung der EmK an den Evangelischen Oberkirchenrat gerichtet. Teilnahme von Schülern am Evangelischen Religionsunterricht Schüler, die der EmK angehören, nehmen an dem in den öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg eingerichteten Evangelischen Religionsunterricht teil. Frankfurt, den 13. April 1995 Karlsruhe, den 5. April 1995 Walter Klaiber Für die Evangelisch-methodistische Kirche Klaus Engelhardt Für die Evangelische Landeskirche in Baden

67 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vereinbarungen mit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 1. Grundlagen Vokationsordnung der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) (Beschlossen im VEF-Präsidium am ) 1.1 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Art. 7 Abs. 3: Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. 1.2 Nach den in Ausführung dieser Verfassungsvorschrift ergangenen Gesetzen der einzelnen Bundesländer bedürfen Lehrkräfte für den Religionsunterricht der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation). 1.3 Die Freikirchen in der Bundesrepublik Deutschland haben an öffentlichen Schulen bisher keinen Religionsunterricht in Eigenverantwortung durchgeführt, sonder sich in der Regel mit ihren Lehrkräften an der Durchführung evangelischen Religionsunterrichtes durch die jeweilige Landeskirche beteiligt. Diese Praxis wird in einigen Landeskirchen durch schriftliche Vereinbarungen in den landeskirchlichen Vokationsordnungen geregelt. Die ökumenische Entwicklung der landeskirchlichen und freikirchlichen Beziehungen in Deutschland lässt eine Neugestaltung der Vereinbarungen in neuer ökumenischer Qualität auf der Ebene der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) wünschenswert erscheinen. 2 Vokationsordnung 2.1 Der evangelische Religionsunterricht an einer öffentlichen Schule ist am christlichen Glaubensgut ausgerichtet und den evangelisch-reformatorischen Grundsätzen verpflichtet. Er geschieht in lebendiger Zuordnung zum Leben der christlichen Gemeinden vor Ort. Er kann deshalb nur durch Lehrerinnen und Lehrer erteilt und verantwortet werden, die in verbindlicher Gliedschaft zu einer Ortsgemeinde leben. Vokation versteht sich deshalb als Beauftragung und Sendung zum Dienst an öffentlichen Schulen im Fach Religion. Sie wird ausgesprochen durch die Leitung der Freikirche, der die jeweilige Lehrkraft angehört, auf schriftliche Empfehlung der jeweiligen Ortsgemeinde. 2.2 Die Vokation setzt die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre voraus, ferner Mitgliedschaft in einer Ortsgemeinde einer Freikirche, die der VEF angehört sowie die schriftliche Empfehlung dieser Gemeinde zur Unterrichtstätigkeit. 2.3 Die Vokation der Lehrerin oder des Lehrers findet in einem Gottesdienst der jeweiligen Ortsgemeinde statt und wird durch einen Vertreter oder eine Vertreterin der Freikirchenleitung ausgesprochen und durch Überreichen der Vokationsurkunde bestätigt.

68 68 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verweigerung der Vokation oder ihr Widerruf können nur durch die Leitung der jeweiligen Freikirche im Einvernehmen mit der Leitung der Ortsgemeinde der Lehrkraft erfolgen. Die Lehrkraft hat das Recht, vorher gehört zu werden und kann dabei eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 2.5 Vokationen, die vor Inkrafttreten dieser Vokationsordnung ausgesprochen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Ein möglicher Widerruf erfolgt gemäß Ziffer 2.4

69 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Urheberrecht siehe dazu: Urheberrecht in der EmK in Deutschland 31 Allgemeine Reisebedingungen der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Anlage zur Anmeldebestätigung von Reisen 1. Anmeldung 1.1. Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der in unserem Katalog bzw. der Ihnen in sonstiger Weise bekannt gemachten bindenden Leistungsausschreibung und Preise unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung muss mit unserem dafür vorgesehenen Formular erfolgen Der Vertrag kommt mit unserer Reisebestätigung zu Stande. 2. Bezahlung 2.1. Bei Vertragsabschluss ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch 250,00 pro Person zu leisten. Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung aller weiteren Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 4.1. oder der Reiseausschreibung abgesagt werden kann bzw. soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden Ist die Anzahlung und/oder der Reisepreis trotz Fälligkeit und nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollständig bezahlt, sind wir zum Rücktritt vom Reisevertrag und zur Berechnung der unter Ziffer 6. dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Entschädigung berechtigt. 3. Leistungen 3.1. Die Leistungen ergeben sich aus dem Katalog oder der Leistungsausschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung Wenn Sie einzelne vom Reisevertrag umfasste und ihnen ordnungsgemäß angebotene Leistungen nicht in Anspruch nehmen, können wir eine teilweise Erstattung des Reisepreises nur in dem Umfang gewähren, wie wir unsererseits vom jeweiligen Leistungsträger eine Erstattung oder Gutschrift erhalten. 4. Reiseabsage wegen Nichtereichen der Mindestteilnehmerzahl 4.1. Wir können die Reise absagen, wenn eine im Katalog bzw. der der Reise zugrunde liegenden Leistungssauschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wird und die Mindestteilnehmerzahl dort beziffert sowie der Zeitpunkt, bis zu dem diese Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein muss, be-

70 70 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 nannt wurde.. Der Rücktritt muss spätestens am 28. Tag vor vereinbartem Reisebeginn erklärt werden Liegt ein Fall der Absage nach Ziffer 4.1 vor, werden wir die an uns geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. 5. Leistungs- und Preisänderungen 5.1. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Eine Preiserhöhung können wir nur bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse verlangen. Eine solche Preiserhöhung setzt außerdem voraus, dass zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für uns vorhersehbar waren. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen. b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Nach Kenntnis der die Änderung begründenden Umstände werden wir Sie unverzüglich unterrichten. Preisänderungen können nach dem 21. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5% übersteigt, sind Sie berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür eine Entschädigung anfällt. In diesem Fall werden wir die an uns geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Anstatt zurückzutreten können Sie auch die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Preiserhöhung geltend zu machen. 6. Rücktritt durch den Reisenden/Stornokosten, Umbuchungen, Vertragsübertragung auf eine Ersatzperson 6.1. Rücktritt Sie können vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Den Rücktritt müssen Sie uns gegenüber unter der am Ende dieser Reisebedingungen angegebenen Adresse erklären. Aus Gründen des Nachweises empfehlen wir eine schriftliche Erklärung. Eine Erklärung gegenüber dem jeweiligen Leiter der Reisegruppe genügt nicht Im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise verlieren wir den Anspruch auf den Reisepreis und können für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen eine pauschale Entschädigung verlangen, es sei denn, wir haben den Rücktritt zu vertreten oder ein Fall höherer Gewalt liegt vor. Die Entschädigung, bei deren Berechnung wir gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche

71 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt haben, wird nach dem Zeitpunkt des Zuganges Ihrer Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet: bei Eigenanreise bei Flugreisen bis 29 Tage vor Reisebeginn 10% bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% ab 28. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25% ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30% ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35% ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40% ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 45% ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50% ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 65% ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 55% am Tag des Reiseantritts bzw. am Tag des Reiseantritts bzw. bei Nichtantritt 70% bzw. bei Nichtantritt 75% bei Bus- und Bahnreisen bei Schiffsreisen bis 43 Tage vor Reisebeginn 10% bis 31 Tage vor Reisebeginn 20% ab 42. bis 29. Tag vor Reisebeginn 30% ab 30. bis 23. Tag vor Reisebeginn 30% ab 28. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35% ab 22. bis 16. Tag vor Reisebeginn 50% ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50% ab 15. bis 8. Tag vor Reisebeginn 75% ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 75% ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 80% ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85% ab dem 2. Tag vor Reisebeginn am Tag des Reiseantritts bzw. bzw. bei Nichtantritt 95% des Nichtantritts 90% Der Nachweis, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die geforderte Pauschale entstanden ist, bleibt Ihnen unbenommen. In diesem Fall sind Sie nur zur Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet Wir behalten uns vor, von Ihnen in Abweichung der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung für den konkret angefallenen Schaden zu verlangen. In diesem Fall werden wir unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen die geforderte Entschädigung konkret beziffern und Belege vorlegen Sie haben die Möglichkeit, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Reisebestätigung. Der Abschluss einer solchen Versicherung wird dringend empfohlen Umbuchungen Werden, soweit durchführbar, nach Abschluss des Reisevertrages von Ihnen gewünschte Änderungen, z.b. hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseweges, der Beförderungsart oder der Verpflegungs- oder Unterbringungsart vor Beginn der in Ziffer genannten Fristen vorgenommen (Umbuchungen), sind wir berechtigt, 30,00 pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen sind, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6.1. bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich Vertragsübertragung auf eine Ersatzperson Für eine auf Ihren Wunsch hin vorgenommene Vertragsübertragung auf eine Ersatzperson sind wir berechtigt, eine Mehrkostenpauschale von 30,00 je Person zu verlangen. Hinzu 31

72 72 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 kommen solche Kosten, die durch die Änderung/Stornierung von Flugtickets entstehen und von uns konkret nachzuweisen sind. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften Sie gemeinsam mit der Ersatzperson als Gesamtschuldner. Wir können dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen Fälligkeit Zahlungsverpflichtungen nach Ziffer 6.1. bis Ziffer 6.3. sind mit Zugang der Abrechnung sofort fällig. 7. Gewährleistung, Kündigung durch den Reiseveranstalter 7.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung oder des Schadenersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, uns den aufgetretenen Mangel während der Reise anzuzeigen Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder von uns verweigert wird, oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist Mängelanzeigen nimmt die Reiseleitung entgegen. Die Reiseleitung ist von uns nicht ermächtigt, Ansprüche anzuerkennen. Sollte die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichbar sein, so wenden Sie sich bitte soweit möglich und zumutbar direkt an uns als den Reiseveranstalter Die Reiseleiter sind von uns dazu bevollmächtigt, bei einer nachhaltigen Störung der Reise durch einzelne Reisende gegenüber diesen die fristlose Kündigung des Reisevertrages aus wichtigem Grund auszusprechen. Von einer nachhaltigen Störung der Reise ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich Reisende trotz Abmahnung grob rücksichtslos gegenüber anderen Reisende verhalten oder gegen begründete Anweisungen der Reiseleitung verstoßen bzw. ein in solchem Maße vertragswidriges Verhalten vorliegt, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei minderjährigen Reisende veranlasst die Reiseleitung nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die sofortige Rückreise. Wenn wir den Reisevertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt haben, behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis. Wir lassen uns jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen, die wir aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangen einschließlich der uns von unseren Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. 8. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung 8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise uns gegenüber unter der am Ende dieser Reisebedingengen angegebenen Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist Abweichend von Ziffer 8.1. sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

73 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 9.1. Wir stehen dafür ein, deutschte Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visaund Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende uns beauftragt hat, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von der Entschädigung nach Ziffer 6., die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch uns bedingt sind Wir empfehlen Ihnen, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. 10. Versicherungsschutz Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich hingewiesen Im Übrigen wird der Abschluss weiterer geeigneter Versicherungen empfohlen, insbesondere bei Auslandsaufenthalten auch einer Auslandskrankenversicherung. 11. Haftungsbeschränkung Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind Für Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen uns aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist unsere Haftung bei Sachschäden je Reisenden und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

74 74 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil der Reise sind und die nach den Angaben in der Reiseauschreibung oder dem Katalog ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.b. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haften wir nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter Ziffer bis genannten Grundsätzen beschränkt. 12. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Nach der EU-VO 2111/2005 sind wir verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und die Reisenden entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft haben wir den Reisenden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt uns ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte gemeinschaftliche Liste unsicherer Fluggesellschaften ist unter (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird dem Reisenden vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt. 13. Anwendbares Recht Die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Veranstalter: Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland, KdöR: Frankfurt am Main und Berlin, Ludolfusstr. 2-4, Frankfurt am Main

75 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit: Sexueller Missbrauch Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit 1. Jeweils zur Neukonstituierung der Jährlichen Konferenzen reichen die Hauptamtlichen der Kinder- und Jugendwerke ein polizeiliches Führungszeugnis beim Leiter der jeweiligen KJW ein. Die Kosten dafür trägt das jeweilige Kinder- und Jugendwerk. 2. Alle Pastoren und Pastorinnen, alle Diakoninnen und Diakone sowie alle weiteren Hauptamtlichen, die in ihrem Dienst mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, reichen bei ihrem zuständigen Superintendenten ein polizeiliches Führungszeugnis ein. Die Kosten tragen die jeweiligen Konferenzen. 3. Für die Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen, die in den Kinder- und Jugendwerken tätig sind, gibt es einen verbindlichen Verhaltenskodex, der von ihnen zu unterschreiben ist. 4. Für alle Freizeitleiter und Freizeitleiterinnen sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Freizeiten, an denen Kinder und Jugendliche teilnehmen und die im Freizeitweiser ausgeschrieben sind, gibt es einen verbindlichen Verhaltenskodex, der von ihnen zu unterschreiben und dem jeweiligen Freizeitausschussvorsitzenden vorzulegen ist. 5. Allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in den Bezirken, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, wird der Verhaltenskodex zur Kenntnisnahme vorgelegt. Es wird empfohlen, dass die Kenntnisnahme per Unterschrift bestätigt wird.

76 76 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit: Sexueller Missbrauch Verhaltenskodex für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland Unsere Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen Als Christen glauben wir, dass der Mensch als Bild Gottes von ihm geliebt und bedingungslos angenommen ist. Es ist es uns daher untersagt, Menschen zu gebrauchen und sie nach unserem Bild zu gestalten. Kinder und Jugendliche bedürfen eines besonderen Schutzes. Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischmethodistischen Kirche sind wir uns unserer hohen Verantwortung gegenüber den Kindern und Jugendlichen, mit denen wir arbeiten, bewusst. Wir wissen darum, dass wir von ihnen als Vorbilder im Leben und im Glauben wahrgenommen werden. Wir wissen ebenso, dass uns die Kinder und die Jugendlichen anvertraut sind und dass wir deshalb eine Mitverantwortung dafür haben, dass sie in einem für sie hilfreichen und förderlichen Umfeld aufwachsen. Unsere Aufsichtspflicht Für die Zeit, die sie in unseren Gruppenstunden und anderen Veranstaltungen verbringen, sind wir für ihren Schutz und ihre Unversehrtheit verantwortlich. Diese Verantwortung nehmen wir sehr ernst, insbesondere dann, wenn wir mit Minderjährigen zu tun haben. Wir achten darauf, dass Kinder und Jugendliche in unserer Kirche in keiner Weise zu Schaden kommen. Gewalt als Mittel der Erziehung und Konfliktlösung schließen wir aus. Wir wollen unsere Aufsichtspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen sensibel und aufmerksam wahrnehmen. Unsere Haltung zum Thema sexueller Missbrauch Insbesondere der Bereich der Sexualität und der Intimität ist hierbei zu schützen. Wir legen größten Wert darauf, dass jegliche sexuelle Belästigung verhindert, dass ein Verdacht angesprochen und gegebenenfalls angezeigt wird. Wir wissen, dass wir Kinder gerade in diesem Bereich besonders sensibel beobachten, sie besonders aufmerksam wahrnehmen und für ihren Schutz eintreten müssen. Wir sind uns dessen bewusst, dass unser Verhalten (unser Handeln und unser Reden) gegenüber Kindern und Jugendlichen sehr behutsam sein muss und dass die Grenzen der Persönlichkeit eines Menschen immer gewahrt bleiben müssen. Wir unterbinden jegliches Verhalten, das die Intimsphäre eines Menschen nicht achtet oder verletzt. Wir wissen, dass insbesondere Minderjährigen unsere ganz besondere Aufmerksamkeit und Fürsorge gelten muss. Persönliche Erklärung Ich erkläre, dass ich diesen Verhaltenskodex bejahe. Ich erkläre, dass ich darauf achten werde, dass durch mein Verhalten Menschen nicht zu Schaden kommen und dass ich die Intimsphäre eines Menschen nie wissentlich verletzen werde. Die zu diesen Fragen geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland (Auszug umseitig abgedruckt) habe ich zur Kenntnis genommen. Ich erkläre, dass ich im Hinblick auf die umseitig genannten Paragraphen unbescholten bin. Name Vorname geb. Ort, Datum Unterschrift

77 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendarbeit: Sexueller Missbrauch Die geltenden Gesetzestexte zu Fragen des sexuellen Missbrauchs 174 StGB: Strafbar sind versuchte und vollendete sexuelle Handlungen an, mit oder vor Schutzbefohlenen bis 18 Jahre durch Personen, denen die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung des Opfers übertragen wurde. Hierzu gehören Eltern, Lehrer, Erzieher, Pfarrer, Gruppenleiter etc. 174 a, b, c StGB: Die Opferpersonenkreise werden auf Hilfsbedürftige, Kranke und Gefangene oder sich in Verwahrung oder in Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisse befindliche oder stationär untergebrachte Personen ausgeweitet. Damit vergrößert sich der Kreis der möglichen TäterInnen entsprechend. 176 StGB: Strafbar sind jegliche sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren, die Einbeziehung Dritter sowie sexuelle Handlungen vor Kindern oder das Vorzeigen pornographischen Materials. 176 a, b StGB: Strafverschärfend sind Fälle von schwerem sexuellem Missbrauch: Der vollzogene Beischlaf, gesundheitliche und seelische Schädigungen oder erhebliche Schädigungen der körperlichen und seelischen Entwicklung durch die Tat, die Herstellung pornographischer Schriften 182 StGB: Sexueller Missbrauch liegt dann vor, wenn eine Person über 18 Jahre unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt oder durch sie an sich vornehmen lässt. Sexueller Missbrauch liegt auch dann vor, wenn eine Person über 21 Jahre sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahre vornimmt oder durch sie an sich vornehmen lässt. 225 StGB: (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

78 78 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bescheinigung zur Übernahme des Paten-Amts in einer anderen christlichen Kirche Bescheinigung der Kirchenzugehörigkeit Evangelisch-methodistische Kirche Bezirk Herr/Frau geboren am getauft am wohnhaft ist Kirchenglied 4 Kirchenangehörige/Kirchenangehöriger 5 Kirchenzugehörige/Kirchenzugehöriger 6 der Evangelisch-methodistischen Kirche., den (Siegel) Unterschrift (Pastor/Pastorin) 4 Kirchenglied ist eine Person, die als Kind oder als Erwachsener getauft und unter Bekenntnis des Glaubens in die Mitgliedschaft der Evangelisch-methodistischen Kirche aufgenommen wurde. 5 Kirchenangehöriger/Kirchenangehörige ist eine Person, die als Kind getauft, aber noch nicht in die Mitgliedschaft der Evangelisch-methodistischen Kirche aufgenommen wurde. 6 Kirchenzugehöriger/Kirchenzugehörige ist eine Person, die nicht getauft und nicht als Mitglied in die Evangelisch-methodistische Kirche aufgenommen wurde, aber auf Antrag für eine begrenzte Zeit im Register geführt wird. Dieser Status dient dazu, Ungetauften, die eine Taufe als Erwachsene und eine Aufnahme in die Mitgliedschaft anstreben, für eine Übergangszeit eine engere Verbindung zur Kirche zu ermöglichen.

79 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Übertrittsregelungen von einer Religionsgemeinschaft zur anderen Aus- und Übertritt von einer Religionsgemeinschaft zu einer anderen ist wegen der Kulturhoheit der Bundesländer Landesrecht und deswegen von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt. Überwiegend gibt es für den Übertritt keine erleichternde Regelung, vielmehr ist bei der zuständigen staatlichen Stelle der Austritt aus der einen Religionsgemeinschaft und der Eintritt in die andere Religionsgemeinschaft zu erklären. Im Bereich der NJK sind dies die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; in der OJK Thüringen; in der SJK Bayern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, und Rheinland-Pfalz. Den Übertritt erleichternde Regelungen gibt es in Niedersachsen, wonach anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Religionsgemeinschaft der Übertritt erklärt werden kann, sofern die beteiligten Religionsgemeinschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen und im Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Religionsgemeinschaft hat dem zuständigen Standesbeamten unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden ( 5 Kirchenaustrittsgesetz). In Sachsen reicht im Fall eines Übertritts eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht ( 3 Abs.4 Kirchensteuergesetz). In Hessen hat der Übertritt aus der einen Kirche zu einer anderen die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus der ersteren, wenn er in den für die Aufnahme in die letztere festgesetzten Formen erfolgt ist. Jedoch ist für die Befreiung von der Kirchensteuerpflicht die staatliche Austrittserklärung notwendig (Art. 2 Kirchenaustrittsgesetz). In Baden-Württemberg gilt nach einer Zeit der Rechtsunsicherheit seit , wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten ( 26 Abs. 4 Kirchensteuergesetz). Vereinbarungen bestehen mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (DHB-SJK 593) und im Bereich der ACK in Baden-Württemberg (DHB-SJK 596). Eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an die zuständigen staatlichen Stellen hat allerdings zu erfolgen. Es folgen die Übertrittsregelungen der verschiedenen Kirche: (Die Textsammlung liegt noch nicht vollständig vor.)

80 80 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Übertrittsregelungen von einer Religionsgemeinschaft zur anderen Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Land Mecklenburg-Vorpommern Als Ausdruck der gewachsenen Gemeinschaft zwischen den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften (nachstehend Kirchen genannt) hat sich am 7. September 1993 die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern (ACK M/V) als Zusammenschluss für unsere Region gegründet. Ihre Mitglieder haben sich zu ökumenischer Zusammenarbeit verpflichtet. Sie begegnen sich in dem Bemühen um gemeinsames Zeugnis und gemeinsamen Dienst. Sie alle»bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes«(Richtlinien der ACK M/V und Satzung der ACK Deutschland). Dem dient auch die Regelung des Übertritts von Kirche zu Kirche. Diese war bereits durch zwischenkirchliche Vereinbarungen und durch die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 11. Mai 1979 einvernehmlich geordnet. Die Rechtslage im Land Mecklenburg-Vorpommern macht deren Neufassung erforderlich. Deshalb schließen die nachfolgend genannten Mitglieder der ACK M/V, - Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, Münzstraße 8, Schwerin, - Pommersche Evangelische Kirche, Bahnhofstraße 35/36, Greifswald, - Evangelisch-reformierte Kirche, Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland, Saarstraße 6, Leer, - Katholisches Dekanat Mitte/Ost der Alt-Katholiken, Detmolder Straße 4, Berlin, - Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Schopenhauerstraße7, Hannover, - Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland, Superintendentur Berliner Distrikt, Marie-Juchacz-Straße 10, Potsdam, - Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, - Apostelamt Jesu Christi, Kirchenamt Mecklenburg, Tangstedter Landstraße 246, Hamburg (Gastmitglied) folgende Vereinbarung: 1 Beabsichtigt ein Kirchenmitglied den Übertritt zu einer anderen Kirche im Bereich seines Wohnsitzes, die dieser Vereinbarung beigetreten ist, kann es nach Maßgabe der Vorschriften dieser Kirche und dieser Vereinbarung aufgenommen werden. 2 Den Übertritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Übertritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Übertrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig. 3 Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift gemäß Anlage 1 aufzunehmen, die der/die Erklärende zu unterschreiben hat. Diese Anlage ist Bestandteil der Vereinbarung.

81 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Übertrittsregelungen von einer Religionsgemeinschaft zur anderen 4 Der Übertritt erfolgt nach der Ordnung der aufnehmenden Kirche. 5 Die aufnehmende Kirche hat dem nach 6 Abs. 2 Satz 2 KiStG M-V zur Entgegennahme der Erklärung zuständigen Standesamt eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesamt wirksam. Bezüglich des Beginns und des Endes der Kirchensteuerpflicht in der aufnehmenden bzw. abgebenden Kirche gelten die Regelungen des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern. 6 Die aufnehmende Kirche übersendet eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung der Kirche, welcher der/die Übergetretene bisher angehört hat. 7 Mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen können weitere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, welche die Richtlinien der ACK M/V anerkennen, dieser Vereinbarung beitreten. Das Anzeigeerfordernis gilt auch für den Beitritt weiterer Kirchen zu dieser Vereinbarung. 8 Auf Antrag einer unterzeichnenden Kirche sind Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung durch die ACK M/V aufzunehmen. Jede Kirche hat das Recht, sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen unterzeichnenden Kirchen von dieser Vereinbarung zu lösen. Diese Erklärung ist mindestens drei Monate vorher anzukündigen. 9 Diese Vereinbarung ist gemäß 6 Abs. 7 KiStG M-V der Landesregierung anzuzeigen und wird mit ihrer Veröffentlichung durch die Landesregierung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern wirksam. Güstrow, 8. Oktober 2008 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs Landesbischof Dr. Andreas von Maltzahn Siegel Pommersche Evangelische Kirche Bischof Dr. Hans-Jürgen Abromeit Siegel Evangelisch-reformierte Kirche, Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland Pastorin Kathrin Oxen Siegel Katholisches Dekanat Mitte/Ost der Alt-Katholiken Dekan Johannes J. Urbisch Siegel Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche Superintendent Roger Zieger Siegel Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland, Superintendentur Berliner Distrikt Superintendent Christian Voller-Morgenstern Siegel Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Pastor Tobias Reinke Siegel Apostelamt Jesu Christi, Kirchenamt Mecklenburg Apostel Peter Schulze Siegel

82 82 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ausführungsbestimmungen zu Statusfragen der Kirchenzugehörigen und Kirchenangehörigen 1 Kirchenzugehörige (Art. 215 VLO) 1.1 Eltern und Erziehungsberechtigte, die der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören und sich dazu entschließen, ihre Kinder nicht taufen zu lassen, können diese auf Antrag in das Verzeichnis der Kirchenzugehörigen eintragen lassen. Der Status Kirchenzugehöriger wird beendet durch Taufe oder mit Vollendung des 27. Lebensjahres. 1.2 Ungetaufte Erwachsene können sich für die Zeit des Katechumenats in das Verzeichnis der Kirchenzugehörigen eintragen lassen. Das Katechumenat dient der Unterweisung in der christlichen Lehre und dem Kennenlernen der Evangelisch-methodistischen Kirche. Es hat das Ziel, zur Kirchengliedschaft zu führen und soll die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. 1.3 Kirchenzugehörige teilen im Allgemeinen alle Rechte und Pflichten von Kirchenangehörigen, außer wo dies ausdrücklich anders geregelt ist. 1.4 Für statistische Zwecke werden Kirchenzugehörige gesondert ausgewiesen. 2 Beendigung des Status der Kirchenangehörigen bzw. Kirchenzugehörigen 2.1 Bei erwachsenen Kirchenangehörigen, die sich weder am Gemeindeleben beteiligen noch es fördern, ist gemäß Art. 228 Absatz 2 Buchstabe b VLO zu verfahren. 2.2 Kirchenzugehörige sind durch Verkündigung, Katechese und Seelsorge darauf hinzuweisen, dass sie durch die Taufe und das Bekenntnis vor der Gemeinde Kirchenglieder der Evangelisch-methodistischen Kirche werden können. Wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben und noch kein Ja zu Taufe und Bekenntnis gefunden haben, so sind sie aus dem Verzeichnis der Kirchenzugehörigen zu streichen und können in das Verzeichnis der Freunde der Gemeinde aufgenommen werden. 2.3 Kirchenzugehörige sind über diese bevorstehende Veränderung ihrer Kirchenbeziehung zwei Jahre im Voraus schriftlich zu benachrichtigen. Sie sind darauf aufmerksam zu machen, dass ihre Zugehörigkeit zur Evangelisch-methodistischen Kirche endet und sie gegebenenfalls gegenüber staatlichen Stellen und anderen Kirchen erklären müssen, dass sie keiner Kirche angehören. 2.4 Kirchenzugehörige können an andere Gemeinden der Evangelisch-methodistischen Kirche überwiesen werden, jedoch nur im Gebiet der Zentralkonferenz in Deutschland. Ein Übertritt in andere Kirchen ist nur möglich, wenn die aufnehmende Kirche eine Form der Zugehörigkeit für Ungetaufte kennt.

83 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Gemeinde trägt seelsorgliche Verantwortung für die Menschen, die im Verzeichnis der Freunde der Gemeinde geführt werden, insbesondere für die Personen, die nach Vollendung des 27. Lebensjahres aus dem Verzeichnis der Kirchenzugehörigen gestrichen wurden. Bei einem Wohnortwechsel von Freunden der Gemeinde ist die dem neuen Wohnort nächstliegende Gemeinde durch den Pastor/die Pastorin zu informieren. 3 Überweisungen Für alle Überweisungen findet das entsprechende Formular Verwendung. Die Überweisung ist spätestens zum Zeitpunkt des Umzugs auszufertigen und in doppelter Ausführung unter Beifügung der Karteikarte (evtl. auch in Kopie) dem Leitenden Pastor/der Leitenden Pastorin des Bezirks zu senden, in dessen Bereich der/die Umziehende künftig den Wohnsitz hat. Ist dies nicht eindeutig zu klären, etwa weil sich mehrere Bezirke der EmK in einer Stadt befinden und kein Hinweis auf einen gewünschten Bezirk vorhanden ist, so gehen die beiden Ausfertigungen der Überweisung nebst Karteikarte an den Superintendenten/die Superintendentin, der/die für die betreffenden Bezirke zuständig ist. Dieser/diese nimmt die Weiterleitung an einen möglichen Bezirk vor. In diesem Fall bleibt die Rubrik "an Bezirk" unausgefüllt. Die Austragung aus dem Kirchenbuch des bisherigen Bezirks erfolgt erst, wenn die Rückmeldung des empfangenden Bezirks erfolgt ist. Liegt sie innerhalb von drei Wochen nach Absendung der Meldung nicht vor, so ist beim empfangenden Bezirk zu reklamieren.

84 84 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Beauftragter/Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit Wenn irgend möglich, beruft die Bezirkskonferenz für die Öffentlichkeitsarbeit eine Person (Pressebeauftragter/Pressebeauftragte). Diese hält die ständige Verbindung zu lokalen Presse- und Rundfunkorganen.

85 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Leitlinien für die Zusammenarbeit von Gemeinden mit dem Evangeliumsrundfunk 1 Wenn Gemeinden der Evangelisch-methodistische Kirche (EmK) die Zusammenarbeit mit dem Evangeliums-Rundfunk (ERF) für ihren Ort bzw. für ihre Region suchen, so ist davon rechtzeitig, d.h. bei erster Kontaktaufnahme, der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin zu informieren. Dieser/diese wird sich dann mit dem Ständigen Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit der Jährlichen Konferenz in Verbindung setzen. 2 Die Entscheidung über Art und Umfang der örtlichen Kooperation ist von der jeweiligen Bezirkskonferenz zu fällen. 3 Wenn vorwiegend die Mitarbeit des Pastors/der Pastorin zur Diskussion steht, so ist an die Praxis der Kirche zu erinnern, wonach für die Übernahme von Nebenaufgaben des Pastors/der Pastorin Absprachen mit dem Superintendenten/der Superintendentin notwendig sind. In Fällen von besonderer Arbeitsverpflichtung sind auch die Voten der Bezirkskonferenz und des Kabinetts der Jährlichen Konferenz einzuholen. 4 Die Frage nach der "Identität der Partner" versteht die Kirche nicht nur als Forderung nach klarer kirchlicher Benennung bei jeweiligen Produktionen, sondern auch als Erwartung darauf, dass theologische und biblische zentrale Aussagen unserer Kirche eingebracht und dargestellt werden können.

86 86 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Wahlen bei Bezirksversammlungen 1 Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist der Vorschlagsausschuss verantwortlich. Er kann einen Wahlausschuss bilden. 2 Der Vorschlagsausschuss bereitet Wahlzettel vor, auf denen unter Berücksichtigung der einzelnen Gemeinden des Bezirks die Bewerber/Bewerberinnen und die Zahl der zu Wählenden aufgeführt sind. Raum für zusätzliche Namen ist vorzusehen. 3 Aufgeführte Bewerber/Bewerberinnen müssen vorher ihre Zustimmung zur Übernahme der vorgesehenen Aufgaben erteilt haben. 4 Die Kirchenglieder sind spätestens zehn Tage vor der Wahl über die aufgestellten Bewerber/Bewerberinnen zu unterrichten (Gemeindebrief und Bekanntmachung). 5 Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Personen in einem Wahlgang zu wählen sind. Er/sie darf einer Person nicht mehr als eine Stimme geben. 6 Werden weniger Stimmen auf einem Wahlzettel abgegeben, ist dieser gültig; sind mehr Personen angekreuzt als zu wählen sind, ist dieser ungültig. 7 Briefwahl kann durch die Bezirkskonferenz zugelassen werden. Wahlunterlagen hierfür sind beim Wahlausschuss mit entsprechender Begründung anzufordern. Das Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben. Es sind zwei Briefumschläge zu verwenden. Auf dem äußeren ist der Name des Wählers/der Wählerin anzugeben, der innere muss neutral sein. Bei Stich- oder Neuwahlen in der Bezirksversammlung kann Briefwahl nicht berücksichtigt werden. 8 Gemeindeversammlungen, die nach Art. 248 VLO tätig werden, wenden diese Regelungen sinngemäß an.

87 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bezirksübergabe-Bescheinigung Folgende Urkunden des Bezirks wurden heute richtig übergeben bzw. übernommen: 1 Kirchenbuch, in dem folgender Gliederstand ausgewiesen ist: A. Kirchenglieder lt. letzter Statistik Zu- bzw. Abgang bis heute heutiger Stand B. Kirchenangehörige lt. letzter Statistik... Zu- bzw. Abgang bis heute... heutiger Stand C.: Kirchenzugehörige lt. letzter Statistik... Zu- bzw. Abgang bis heute... heutiger Stand D. Das Verzeichnis der Amtshandlungen ist vollständig ja / nein E. Die Gemeindegeschichte ist nachgetragen ja/nein 2 Gliederkartei ja/nein 3 Verzeichnis der Freunde/Freundinnen lt. letzter Statistik Zu- bzw. Abgang bis heute heutiger Stand 4 Besuchsliste bzw. Kartei ja/nein 5 Verzeichnis der Gemeindegruppen ja/nein 6 Kassenbuchhaltung (wenn die Kasse vom Leitenden Pastor/der Leitenden Pastorin verwaltet wurde) und Nachweis des Kassenbzw. Bankbestandes: (ggf. Anlage beifügen)

88 88 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verzeichnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ja/nein Liste der Mitglieder der Bezirkskonferenz ja/nein und der Gemeindevorstände ja/nein 8 Verzeichnis der Kinder im Kirchlichen Unterricht ja/nein Angaben über den Unterrichtsplan ja/nein 9 Verzeichnis der Sonntagsschulen und -schüler / -schülerinnen (von den Leitern/Leiterinnen aufzustellen) ja/nein 10 Verzeichnis der Jungscharen und Jugendkreise und ihrer Mitglieder ja/nein 11 Verzeichnis weiterer Dienstgruppen (Chöre, Frauendienst, usw.) mit Angabe der Leiter/Leiterinnen ja/nein 12 Verzeichnis von Beauftragten für Zeitschriftenabonnenten Liste der Abonnemente mit Abrechnung ja/nein 13 Ordner nach Aktenplan ja/nein 14 Berichtshefte (Grundstückspässe usw.) für kircheneigene Gebäude und Grundstücke ja/nein 15 Inventar-Verzeichnis (kirchliche Geräte, Einrichtungsgegenstände usw.) ja/nein 16 Formularmappe, enthaltend: ja/nein 17 Lohnnachweis und Dienstverträge (für Küster/Küsterinnen u.a.) ja/nein 18..., den... (seitheriger Leitender Pastor/seitherige Leitende Pastorin)

89 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Angaben unter Ziffer 1-5 werden bestätigt: Die Mitglieder des Ausschusses für Kirchengliedschaft:... Die Angaben unter Ziffer 6 werden bestätigt: Die Mitglieder des Prüfungsausschusses für Rechnungsbücher:... Die Angaben unter Ziffer 14 und 15 werden bestätigt: Die Mitglieder des Ausschusses für Kircheneigentum und Hausverwaltung: den (neuer Leitender Pastor/neue Leitende Pastorin)

90 90 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Merkblatt über die Geschichte des Bezirks Berichte sollen als geschichtliche Zusammenfassung der Arbeit folgende Gesichtspunkte enthalten: 1 Der Stand der Arbeit unter Berücksichtigung der Bewegung des Mitgliederstandes, unter anderem, ob Anschlüsse von außen zu verzeichnen waren. 2 Der Gemeinde-Nachwuchs im Einzelnen: Bemerkenswertes aus der Jugendarbeit, dem kirchlichen Unterricht, der Sonntagsschule, Jungscharen und vergleichbaren Gruppen. 3 Die Einsatzgruppen Dienst der Chöre, der Frauenkreise, der Teams usw. 4 Die Gewinnung und Schulung der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen Predigthelfer / Predigthelferinnen, Jugendleiter / Jugendleiterinnen, Chorleiter / Chorleiterinnen, Organisten / Organistinnen, Sonntagsschullehrer / Sonntagsschullehrerinnen. 5 Arbeitsweise und Erfahrungen bei Evangelisationen, Bibelwochen und Zeltarbeit, Erreichung kirchenfremder Besucher/Besucherinnen. 6 Das Verhältnis zu anderen Kirchen und Gemeinschaften, zu Allianz und Ökumene, übergemeindliche Einsätze und ähnliches. 7 Schwierigkeiten mit theologischen Strömungen. 8 Der Öffentlichkeitseinfluss der Gemeinde. 9 Besonderes etwa Bau von Gemeindehäusern; Ausdehnung oder Begrenzung der Bezirksarbeit; Beobachtungen im Blick auf die Zukunft der Arbeit. Berichte sollen sich auf geschichtlich Bemerkenswertes beschränken, sachlich gehalten und frei von Emotionen sein. 10 Zwei Abschriften der Geschichte des Bezirks sind dem/der Konferenzbeauftragten für das Konferenz- und Zentralkonferenzarchiv zur Verfügung zu stellen.

91 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Aktenplan für die Bezirke Signatur Aktengruppe Aufbewahrung in Jahren Gesamt Registratur Bezirksarchiv 1 Schriftwechsel von und mit Gremien und Beauftragten der ZK und der JK Bischof/Bischöfin Superintendent/Superintendentin 2 (sofern nicht auf den Bezirk bezogen) 1.3 Statistiker/Statistikerin Statistiken 10 8 Ja Schriftwechsel 2 2 Nein Weiterer Pastor/weitere Pastorin Gemeindereferentin/Gemeindereferent (Gemeindeschwester) 2 (sofern nicht auf den Bezirk bezogen) 1.6 Praktikant/Praktikantin Frei verfügbar 1.10 Kinder- und Jugendwerk Kinderwerk/Sonntagschulwerk (Schriftwechsel, Mitteilungen, Jungscharwerk Broschüren, Schriften, Tagungshinweise, Jugendwerk Veranstaltungspro Studierendenwerk gramme und andere, die nicht 1.12 Erwachsenenbildung/Bildungswerk auf den Bezirk bezogen sind Frauenwerk Nach 2 Jahren vernichten.) 1.14 Männerwerk 1.15 Seniorenarbeit 1.16 Evangelisationswerk 1.17 Friedensarbeit 1.18 Mission und internationale kirchliche Zusammenarbeit 1.19 Medienarbeit der EmK Neues Medienwerk Internetarbeit Redaktion Zeitschriften Radio M - Rundfunkmission 1.20 Theologische Hochschule 1.21 Zentralarchiv 1.22 Studiengemeinschaft 1.23 f.. Frei verfügbar 1.25 Heime der EmK Diakonie 1.27 Sozialwerke der EmK (Schriftwechsel, Mitteilungen, Broschüren, Schriften und andere, die nicht auf den Bezirk bezogen sind. Nach 2 Jahren vernichten.) 1.28 f. Frei verfügbar 1.30 Amtsblatt (bleibt immer im Bezirk!) 15 5 Nein 1.31 Distriktsrundbriefe 2 2 Nein 1.32 Distriktsversammlung 2 2 Nein 1.33 Konferenzgeschäftsstelle 10 5 Nein 1.34 ff. Frei verfügbar Ja (sofern nicht auf den Bezirk bezogen) Ja (sofern nicht auf den Bezirk bezogen) Ja (aber nur, sofern nicht auf den Bezirk bezogen. Keine allgemeine Mitteilungen der kirchlichen Werke und Einrichtungen.) Ja (sofern nicht auf den Bezirk bezogen.)

92 92 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Signatur Aktengruppe Aufbewahrung in Jahren Gesamt Registratur Bezirksarchiv 2 Schriftwechsel von und mit Gremien des Bezirks 2.1 Bezirkskonferenz Berichte an die Bezirkskonferenz Leitender Pastor/Leitende Pastorin 10 5 Ja Weiterer Pastor/weitere Pastorin 10 5 Ja Gemeindeschwester 10 5 Ja Gemeindereferentin/Gemeindereferent 10 5 Ja Kassenverwaltung 10 5 Nein Buch- und Rechnungsprüfung 6 2 Nein Andere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen 6 2 Nein Vorschlagsausschuss 10 5 Nein Ausschuss Zusammenwirken 10 5 Nein Christliche Erziehung 10 5 Nein Kirchlicher Haushalt 10 5 Nein Kircheneigentum/Hausverwaltung 10 5 Nein Kirchengliedschaft 6 2 Nein Prüfung Bezirkskasse 6 2 Nein Frei verfügbar Sitzungsniederschriften 10 5 Ja 2.2 Bezirksversammlungen / Gemeindeversammlungen Tagesordnungen 3 1 Nein Berichte 3 1 Nein Sitzungsniederschriften 10 5 Ja 2.3 Bezirksvorstand Tagesordnungen 3 1 Nein Berichte 3 1 Nein Sitzungsniederschriften 10 5 Ja 2.4 Gemeindevorstand A 3 1 Nein Tagesordnungen 3 1 Nein Berichte 3 1 Nein Sitzungsniederschriften 10 5 Ja 2.5 ff. Frei verfügbar Signatur Aktengruppe Aufbewahrung in Jahren Gesamt Registratur Bezirksarchiv Dienstgruppen Eltern-Kind-Gruppen Sonntagschulen/Kindergottesdienste Jungscharen Teenagerkreise 5 3 (und zwar Programme, Einladungen, Listen von Teilnehmenden und Jugendkreise Kreise junger Erwachsener Mitar beite n Hauskreise den, Verwendungsnachweis Gebetskreise e, Berichte, Frauenkreise Anträge, besonderer Männerkreise Seniorenkreise Schriftwechsel, Sängerchöre Unterlagen zu Bläserchöre Rüstzeiten, Instrumentalgruppen Freizeiten, Band/Chorusgruppen Ausflügen, Sportgruppen Regionsarbeit) Ja (aber Anmeldungen sofort vernichten, wenn Listen von Teilnehmenden und Mitar beite n- den sowie Programme vorliegen) 2.9 Kirchlicher Unterricht 5 3 Ja 2.10 Seelsorgegruppen 10 5 Ja

93 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Signatur Aktengruppe Aufbewahrung in Jahren Gesamt Registratur Bezirksarchiv 3 Allgemeine Bezirks- und Gemeindearbeit 3.1 Stellenbeschreibungen/Mitarbeiterangelegenheiten Hauptamtliche Mitarbeit auf dem Bezirk 15 5 Nein Ehrenamtliche Mitarbeit 15 5 Ja Personalakte von Angestellten 15 5 Ja 3.2 Finanz- und Bezirksverwaltung Richtlinien zur Finanz- und Haushaltsführung/Geschäftsführung Ja Haushaltspläne 2 2 Ja Buchungsbelege 6 2 Nein Vollmachten, Verfügungsberechtigungen/Schlüsselverteilung Ja Datenverarbeitung EDV 2 2 Nein Diensträume/Inventar 2 2 Nein KfZ Kaufverträge / Fahrtenbücher / 2 2 Ja Schriftwechsel Telekommunikation 2 2 Nein Rundfunkgebühren (GEZ) 2 2 Nein GEMA und VGM 2 2 Nein 3.3 Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation Gemeindebriefe 5 3 Ja Briefe/Rundschreiben an Mitarbeitende 5 3 Ja Pressemeldungen/Veröffentlichungen 5 3 Ja Kirchliche Nachrichten 2 1 Nein Schaukasten 2 1 Nein Repräsentation (Grußworte, Reden) 2 2 Ja Geschichte des Bezirks 5 3 Ja Amtsübergabe, Protokolle 5 3 Ja 3.4 Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen Gottesdienstpläne 5 3 Ja Jahresplanung Programme von Festgottesdiensten Bibelwochen/missionarische Aktionen Themenabende/Seminare Basare/Gemeindefeste/Bezirksfeste Gemeindefreizeiten, Ausflüge Dienstpläne (Ordnung und Liturgie) 2 2 Nein 3.5 Kirchenmusik Dienstpläne (Orgel und Kirchenmusik) 2 2 Nein Konzertprogramme, Einladungen 5 3 Ja Sonstige Musik 5 3 Ja Kirchenmusikalische Tagungen (Sofort vernichten, wenn Gemeinde nicht beteiligt war) Nein (ein Muster des Programms, ggf. Listen von Teil neh menden und Mitarbeitenden, Abrechnungen und Berichte; Anmeldungen sofort vernichten)

94 94 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Signatur Aktengruppe Aufbewahrung in Jahren Gesamt Registratur Bezirksarchiv 3.6 Kollekten und Sammlungen Wohlfahrtsbriefmarken 2 1 Nein 3.7 Gliederangelegenheiten EDV-Listen (Sofort vernichten, wenn nicht mehr in Gebrauch) Nein Aufnahme Überweisung Übertritt/Austritt Ausschluss/Streichung Meldungen zu Gliederangelegenheiten nach Eintrag in das Kirchenbuch sofort vernichten. 3.8 Amtshandlungen Taufe 2 Nein Segnung (Taufaufschub) Einsegnung Trauung Beerdigung 3.9 Wahlen 6 (Wahllisten, Protokolle, Muster von Wahlzetteln archivieren) 3.10 Seelsorge Besuchsdienst/Besuchsgruppen 10 5 Ja Einzelfälle A Z (Unter Verschluss!) 10 5 Nein Kirchenzucht 10 5 Ja 3.11 Schriftwechsel Mit Pastoren/Pastorinnen und Bezirken 5 3 Ja Allgemeiner Schriftwechsel 5 3 Ja 3.12 Gemeindediakonie Partnerschaften mit anderen Gemeinden 5 3 Ja Partnerschaften im Bereich Mission 5 3 Ja Mitgliedschaft in Diakonievereinen Karitative Vereine und Einrichtungen Kindergarten Asyl- und Flüchtlingsarbeit 5 3 Satzungen, Rundbriefe, Muster von Vorgängen, Schriftwechsel 3.13 Ökumene und ACK Allgemeines überörtlich 2 2 Nein Örtliche Ökumene 10 5 Ja 3.14 Evangelische Allianz Allgemeines überörtlich 2 2 Nein Örtliche Allianz 10 5 Ja 3.15 Zwischenkirchliche Beziehungen 10 5 Ja 3.16 Sekten/Weltanschauungsfragen 10 5 Ja 3.17 Kommunale Angelegenheiten Allgemeines 10 5 Ja Stadtjugendarbeit 10 5 Ja Zuschüsse 10 5 Ja Nein Listen/Zusamme nstellungen bei vermehrten Austritten archivieren. Listen/Zusamme nstellungen von Einsegnungsjahrgän gen archivieren. Nein Ja (nicht Mitteilungen von Informationen von Verbänden)

95 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Signatur Aktengruppe Aufbewahrung in Jahren Gesamt Registratur Bezirksarchiv 4 Grundvermögen, Häuser, Liegenschaften, Finanzen 4.1 Grundvermögen, Häuser, Liegenschaften, Finanzen in A Grundbuch- und Kataster Verzeichnisse/Pläne/Karten/Grundbuchau Ja szüge/bebauungs- und Flächennutzungspläne Mitteilungen über Bebauungspläne 2 2 Nein Kauf-/Tauschverträge Urkunden und Verträge, die Ja den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, Lasten, Verbindlichkeiten, Sonder- und Gewohnheitsrechte sowie andere dauernde Rechte an Grundstücken betreffen Pachtverträge (Schriftwechsel) Ja (Schriftwechsel nach 6 Jahren vernich ten) Besondere Grundstücksrechte Baupachtverträge, Wegerechte, Ja Wasserrechte, Abbaurech- te, Vorverkaufsrechte, Nutzungsrechte Denkmalschutz Ja Mietverträge und Schriftwechsel Aktuell 5 1. Haus- und Grundbesitzerverein Aktuell 5 2. Mietpreisspiegel Aktuell Bausachen 1. Bauplanung, Architekt, Finanzierung Nicht berücksichtigt Ja 2. Bauaufsicht, Bauberatung, Baubegehung, Ja Statistik, Bauausführung 3. Baukostenschlussabrechnung e Angebote und Prospekte Ja 4. Grundsteinlegung, Einweihung sofort vernichten. Ja Gebäudeverwaltung, Unterhalt und Instandhaltung Instrumente (z.b. Orgel), Kirchenmusik, Fenster, Ausstattung, sakrales Mobiliar, Beleuchtung, Heizung, Akustik- und Verstärkeranlagen, Gottesdienstliches Zubehör, Gestühl, Außenanlagen, Zugangswege, Parkplätze, Schutzmaßnahmen Feuerversicherung (Gebäude und Inventar) Nicht berücksichtigt e Angebote und Prospekte sofort vernichten Darlehn, Schuldscheine Ja Grundstücksberichte Ja Finanz- und Kassenberichte Ja Vermächtnisse, Testamente Ja 4.2 f. für B etc. wie für A Ja Ja

96 96 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Signatur Aktengruppe Aufbewahrung in Jahren Gesamt Registratur Bezirksarchiv 4.5 Dienstwohnung A ff. wie bei Allgemeines Ja Unterhalt/Instandhaltung Ja Nutzung/Vermietung Ja Inventarliste Ja Verhältnis zu Anliegern Ja Außenanlage, Garage Ja Dienstwohnung B wie bei A Kindergarten wie bei 4.1 Wohnhäuser wie bei 4.1 Erläuterungen: "Gesamt" meint die Aufbewahrungsdauer insgesamt. "Registratur" meint die Zeit, in der die Akten im unmittelbaren Arbeitsfeld/griffbereit zu halten sind. Danach können sie aus dem unmittelbaren Arbeitsfeld entfernt werden. Manche Akten werden dann im Bezirksarchiv abgelegt. Andere werden zwischengelagert und können nach der "Gesamt"aufbewahrungsdauer vernichtet werden. "Bezirksarchiv" meint einen Ort, wo wichtige Dokumente, die von historischem Wert sind, aufbewahrt werden.

97 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung DHB-ZK140.1 Bestimmungen für die Buchführung des Bezirks (Buchungsanweisungen) Finanz- und Rechnungswesen der Bezirke Bestimmungen für die Buchführung des Bezirks (Buchungsanweisungen) 1 Grundsätze 1.1 Der Bezirk ist buchhalterisch eine wirtschaftliche Einheit mit einer in sich geschlossenen Finanz- und Haushaltswirtschaft. Alle finanziell wirksamen Vorgänge werden in der Buchführung des Bezirks erfasst. 1.2 Die Einnahmen und Ausgaben der kirchlichen Liegenschaften können in einer separaten Buchhaltung und von einer separaten Person gebucht werden, sind aber am Jahresende in die Bezirksbuchhaltung einzubuchen. Dabei ist die Summe der Gesamteinnahmen und Ausgaben einer Immobilie jeweils unter einer eigenen Kontonummer zu buchen. 1.3 Die Finanzstatistik 3 und der Grundstücksbericht dienen in erster Linie als Grundlage einer ordentlichen kirchlichen Rechnungslegung. Sie sind die einheitliche Grundlage für den Vergleich der finanziellen Vorgänge aller Bezirke und damit entscheidende Grundlage für die Beurteilung der finanziellen Situation des einzelnen Bezirks für die Umlageerhebung nach der Umlageordnung. 2. Bezirkskasse 2.1 Die Buchführung der Bezirkskasse wird als sogenannte Doppelte Buchführung erledigt. Unmittelbar nach Jahresende ist die Statistik 3 nach dem vorgegebenen Formular auszufüllen, welches auf der Systematik der Doppelten Buchführung basiert. Die Statistik 3 besteht aus einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und einer Vermögensübersicht. 2.2 Kollektenbücher, Beitragsbücher und Kassenbücher der Dienstgruppen sind Hilfsregister und gelten als Beleg für die Buchhaltung der Bezirkskasse. Alle Kassen auf einem Bezirk sind durch die Bezirkskasse zu erfassen. 2.3 Alle Einnahmen dienen, soweit sie nicht für Dritte bestimmt sind (durchlaufende Posten), zur Deckung der Ausgaben des Bezirks. 2.4 Als Teil der kirchlichen Körperschaft unterliegt die Bezirkskasse grundsätzlich nicht der staatlichen Aufsicht in finanzieller Hinsicht. Bei Zahlung von Löhnen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten jedoch die Bestimmungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts und der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsordnung. Die Aufzeichnungen über die Zahlung von Löhnen (Lohnlisten) sind daher nach steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. 2.5 Vor Beginn eines Rechnungsjahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der die Einnahmen und Ausgaben in der zu erwartenden Höhe erfasst. Im Gegensatz zur Statistik 3 enthält er auch die zu leistenden Tilgungen auf Darlehen. 2.6 Buchungsanweisungen Hinweis: Es ist möglich die nachfolgend genannten Kontonummern tiefer zu gliedern

98 98 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 DHB-ZK140.1 A Einnahmen 301 Monatsbeiträge Sämtliche regelmäßigen Beiträge von Kirchengliedern, Kirchenangehörigen und Freunden. Hierunter fallen auch Einnahmen dieses Personenkreises, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeiträumen gegeben werden. 302 Kollekten Als Kollekten sind sämtliche laufenden oder einmaligen Einnahmen im Zusammenhang mit Gemeindeveranstaltungen anzusehen. Ausgenommen sind zweckbestimmte Kollekten, die abgeführt werden müssen 303 Sonderopfer 3031 Osterdankopfer 3032 Erntedankopfer 3033 Sonstiges Sonderopfer für Bezirkshaushalt 304 Spenden, allgemein Gelegentliche Zuwendungen und Schenkungen für die Arbeit des Bezirks. 305 Spenden für genehmigte Bezirksprojekte Spenden und Schenkungen zweckgebundener Art für Aufgaben des Bezirks, wie für Kirchenbau- oder Renovierung, Musikinstrumente, Heizungserneuerung u.ä., sofern diese Projekte von der Kommission für Finanzen und Kircheneigentum der Jährlichen Konferenz genehmigt sind. Für jedes dieser Projekte ist ein eigenes Konto einzurichten. Sofern im Rechnungsjahr der Zweck nicht abgewickelt wurde, sind die unverbrauchten Mittel über Konto 420 zweckbestimmten Rücklagen zuzuführen Projekt Projekt Konferenzfinanzhilfe Die Konferenzfinanzhilfe wird nicht mehr als Durchlaufposten gesehen, da die Bezirke (in der SJK) den auf dem Umlagebescheid mitgeteilten Betrag an die Konferenz abführen müssen, auch wenn sie die Zahlung dafür ggf. nicht realisieren (in der SJK durch Rechnungsstellung). 307 Evangelisation Sämtliche Einnahmen für evangelistische und missionarische Vorhaben des Bezirks. Beispiel: Die Erträgnisse aus Missionssammelbüchsen eines Bezirks werden in Konto 307 mit dem Anteil eingenommen, wie er gemäß Beschluss der Bezirkskonferenz für evangelistische und missionarische Vorhaben des Bezirks bestimmt wird. Der Anteil für Aufgaben der Weltmission wird in Konto 3801 eingenommen. 308 Gemeindediakonie Alle Gaben für sozial-diakonische Aufgaben des Bezirks. Erlöse aus Wohlfahrtsbriefmarken-Verkauf (nur Zuschlag)

99 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung DHB-ZK Dienstgruppen Alle finanziellen Vorgänge von Kassen der Dienstgruppen (Sonntagsschule, Jugend, Gemeindechöre u.a.), sind von der Bezirkskasse zu erfassen. Eine summarische Erfassung der Einnahmen und Ausgaben der Unterkassen ist möglich. Jede personenbezogene Spende an eine solche Kasse ist separat in der Bezirkskasse zu buchen um eine Bestätigung der Spende zu ermöglichen Kinder- und Jugendarbeit 3092 Erwachsenenkreise 3093 Musikgruppen (kann ggf. noch untergliedert werden) 3094 Frauenkreise 3095 Basarerlöse für die Gemeindearbeit Hinweis: Anteilige Erlöse aus Bazaren (z.b. für die Weltmission) werden direkt unter Ziffer 3801 vereinnahmt. 310 Einnahmen von kirchlichen Liegenschaften 3101Mieten Mieten (netto/kalt) Miete (für vermietete Dienstwohnung) 3102 Grundstücksveräußerung 3103 Sonstige Einnahmen von kirchlichen Liegenschaften 3104 Durchlaufende Umsätze Betriebskostenvorauszahlungen Heizkostenvorauszahlungen 3105 Nur SJK: Erlöse aus Freizeiteinrichtungen Hinweis: Darlehensaufnahmen erscheinen nicht als Einnahmen. Sie finden ihren Niederschlag nur noch in der Klasse 4 (Finanzkonten). Eine Darlehensaufnahme erhöht im Soll das Bankguthaben und im Haben die Darlehensverbindlichkeiten. Buchung also Soll, Haben. Mietkautionen sind als Finanzkonten zu führen. 311 Zinseinnahmen aus Geldanlagen Zinserträge aus Geldanlagen bei der Kirchenbaukasse bzw. Geldinstituten 312 Vermächtnisse Erbschaften und Vermächtnisse als Barvermögen und als Erlöse aus Sachwerten. 313 Sonstige Einnahmen Alle Einnahmen, die keinem anderen Konto zugeordnet werden können 3131 Zuschüsse von Dritten 3132 Einnahmen durch Fundraising Maßnahmen 3133 Weitere sonstige Einnahmen 315 Summe Bezirkseinnahmen Summe der Konten mit den jeweiligen Unterkonten.

100 100 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 DHB-ZK140.1 B Ausgaben 351 Umlage Die für den Bezirk festgesetzten Umlagen Konferenzumlage 3512 Konferenzfinanzhilfe 3513 sonstige Umlagen 352 Bewirtschaftungskosten und Mieten 3521 Miete für Gemeinderäume 3522 Miete für angemietete Dienstwohnung 3523 Erbpacht für Grundstücke 3524 Heizung der Gemeinderäume 3525 Energie- /Nebenkosten der Gemeinderäume 3526 Reinigungskosten der Gemeinderäume (nur Sachkosten!)! Dienstleistungen und Löhne an geringfügig Beschäftigte und Reinigungsfirmen werden auf Konto 354 gebucht Weitere Bewirtschaftungskosten (Blumenschmuck...) 353 Versicherungen und Gebühren Versicherungen, GEMA-, VGM-, GEZ- und sonstige Gebühren, soweit diese Ausgaben nicht für Grundstücke und Gebäude verausgabt werden. 354 Löhne, Dienstleistungen und Vergütungen 3541 Lohnkosten 3542 Sozialversicherungsbeiträge/Lohnsteuer Arbeitgeberanteil 3543 Externe Dienstleistungen (z. B. Gebäudereinigung) 355 Verwaltungskosten/Auslagenersatz 3551 Bürobedarf, Porto 3552 Telekommunikation (Telefon, Internet) 3553 Drucken und Kopieren; Zubehör 3554 Sitzungen, Gästebetreuung, Kirchenkaffee 3555 Kontogebühren 3556 Sonstige Verwaltungskosten 356 Fahrtkosten Alle Aufwendungen für Fahrten sowie Reisekosten nach den Bestimmungen der Zentralkonferenz Fahrtkosten von hauptamtlich Mitarbeitenden 3562 Fahrtkosten von ehrenamtlich Mitarbeitenden 357 Anschaffung und Instandhaltung von Gerät Alle beweglichen Gegenstände und Einrichtungen (unter 400 ; bei höherem Betrag Konto 372)

101 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung DHB-ZK Öffentlichkeitsarbeit 3581 Gemeindebrief und Versand (Porto, ggf. externe Dienstleistung) 3582 Sonstige Öffentlichkeitsarbeit 365 Wohltätigkeit Zuwendungen an Bedürftige, Alte und Kranke. Gelegenheitsgeschenke wie z.b. Blumen oder Grußkarten. 367 Evangelisation Aufwendungen für missionarische und evangelistische Unternehmungen des Bezirks. 368 Gemeindediakonie Ausgaben für sozial-diakonische Aufgaben des Bezirks. 369 Dienstgruppen 3691 Kinder- und Jugendarbeit 3692 Erwachsenengruppen 3693 Musikgruppen 3694 Bazar und ähnliche Veranstaltungen 370 Ausgaben für kirchliche Liegenschaften 3701 Instandhaltung/Renovierungen 3702 Neubauten 3703 Grundstückserwerb 3704 Steuern und Grundstücksabgaben 3705 Grundstücksverwaltung 3706 Sonstige Liegenschaftsausgaben 3707 Durchlaufende Umsätze Umzulegende Betriebskosten Umzulegende Heizkosten 3708 Zinsen für Darlehen Nur NJK: Umlageanteil Liegenschaften Nur SJK: Aufwand für Freizeiteinrichtungen 372 Größere Anschaffungen Bewegliche Gegenstände, Mobiliar, Musikinstrumente usw., soweit sie in das Bestandsverzeichnis des Bezirks aufzunehmen sind (Anschaffungskosten größer oder gleich 400,--; siehe auch Konto 357). 373 Sonstige Ausgaben Nur solche Ausgaben, die sich bei anderen Konten nicht einordnen lassen. 375 Summe Bezirksausgaben Summe der Konten

102 102 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 DHB-ZK140.1 C Summen 394 Mehreinnahmen/395 Mehrausgaben In Ziffer 394 sind die Mehreinnahmen einzutragen (Differenz aus Einnahmen - Ausgaben). In Ziffer 395 sind die Mehrausgaben einzutragen (Differenz aus Ausgaben - Einnahmen). 398/399 Summe Ausgaben/Einnahmen Bei der Addition der Beträge in Ziffer sowie muss sich jeweils der gleiche Betrag errechnen (Summengleichheit). D Durchlaufgelder Die Einnahmen und die Weiterleitungen sind auf einem Konto zu buchen Mission und internationaler kirchlicher Zusammenarbeit 3802 EmK - Nächstenhilfe 3803 Brot für die Welt 3804 Konferenz-Kollekten Kollekten, die auf Beschluss der Jährlichen Konferenz für einen bestimmten Zweck erhoben werden oder sonstige gemeinschaftliche Aktionen auf der Ebene der Jährlichen Konferenz Sonstige Durchlaufposten Zweckbestimmte Gaben und Sammlungen für Werke und Einrichtungen der EmK (Rundfunkmission, Zeltmission, Theologische Hochschule, Fonds "Mission in Europa", "). Zweckbestimmte Beträge für fremde Missionswerke und Einrichtungen, die nicht zur EmK gehören. Einnahmen, deren Verwendungszweck noch nicht feststeht, Irrläufer Mildtätige Spenden Als mildtätige Spenden gelten die Spenden (gemäß 10b Einkommensteuergesetz), die für Projekte gegeben werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Abgabenordnung 51 bis 68 (AO) stehen. Beispiel: Katastrophenhilfe, Flüchtlingshilfe. 380/381 Summe Durchlaufgelder Hier ist die jeweilige Summe der beiden Spalten einzutragen. Im Gegensatz zu den anderen Aus- und Einnahmekonten werden bei den Durchlaufkonten nur die Salden, die zum Jahresende (noch) vorhanden sind, angegeben. Die offenen Beträge sind möglichst zeitnah auszugleichen.

103 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung DHB-ZK140.1 Vorträge zum des Rechnungsjahres 401 Kassensaldo (am 1. 1.) In dieses Konto kommen die Salden aus Ziffer 410 des Vorjahres, die auf das neue Rechnungsjahr vorgetragen werden. Der in Ziffer 401 einzutragende Betrag ergibt sich aus dem Saldo des Kontos 401. Je nach dem, ob es sich um Haben oder Soll handelt ist der Betrag unter Aktiva (bei Schulden) oder Passiva (bei Guthaben) einzutragen. 402 Rücklagen (am 1. 1.) In dieses Konto kommt der Betrag der Ziffer 420 aus dem letzten Rechnungsjahr, der auf das neue Rechnungsjahr vorgetragen wurde 403 Darlehen (am 1. 1.) In dieses Konto kommt der Betrag der Ziffer 430 aus dem letzten Rechnungsjahr, der auf das neue Rechnungsjahr vorgetragen wurde 404 Durchlaufkonto Saldo am Kassensaldo vom des Rechnungsjahres Unter Konto 410 Aktiva steht der Saldo aller Finanzkonten mit Guthaben (in der Buchhaltung im Soll), unter Konto 410 Passiva stehen alle Finanzkonten mit Verbindlichkeiten (in der Buchhaltung im Haben). Die Beträge sind in der Vermögensübersicht zur Statistik 3 (Konten 601 bis 606) aufzugliedern. In der Buchhaltung wird zweckmäßigerweise für jede Kasse bzw. Bankkonto ein Buchungskonto eingerichtet. Geldinstitute/Barkassen 4101 Bank/Sparkasse 4102 Bank sonstige Handkassen Barkassen: 4105 Kassen des Bezirkskassenführers/der Bezirkskassenführerin 4106 Kassen der Dienstgruppen 4107 Kasse des Pastors/der Pastorin usw. 420 Rücklagen am des Rechnungsjahres Hier ist der Stand der Rücklagen am Ende des Rechnungsjahres einzutragen. Die Beträge sind auf der Statistik 3 (Konten 701ff.) aufzugliedern. In der Buchhaltung ist für jedes Rücklagenkonto ein Buchungskonto einzurichten z. B Rücklage bei der Konferenzbaukasse (allgemein) 4202 zweckgebundene Rücklage für...

104 104 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 DHB-ZK Darlehen am des Rechnungsjahres Hier ist der Stand der Darlehen am Ende des Rechnungsjahres einzutragen. Die Beträge sind auf der Statistik 3 (Konten 801 bis 804) aufzugliedern. In der Buchhaltung ist für jedes Darlehen ein Buchungskonto einzurichten, z. B Darlehen von der Konferenzbaukasse weitere Unterteilung nach Projekten Privatdarlehen 1 von... für Projekt Privatdarlehen 2 von... für Projekt sonstige Darlehen usw. 498/499 Summe Vermögensübersicht Die sich ergebenden Summen müssen übereinstimmen. Aufgliederung obiger Summen ( ) Die Summen müssen mit den oben beschriebenen Kassenständen zum Jahresende übereinstimmen. 3 Hauskasse (Konten 310 und 370 für Grundstückseinnahmen und -ausgaben) 3.1 Grundsätze Gliederung und Kontenvorschläge siehe unter Ziffer 3.3 bei Einnahmen und Ausgaben. Die Finanzvorgänge der Liegenschaftsverwaltung eines Bezirks werden in der Regel direkt in der Bezirkskasse unter den Konten 310 und 370 gebucht; sie können jedoch auch in einer separaten Buchhaltung von einer separaten Person gebucht werden. Es können separate Bankkonten eingerichtet werden. In diesem Fall sind am Jahresende Einnahmen, Ausgaben und der Kassen- und Bankbestand in die Bezirkskasse einzubuchen Bezirksinterne (fiktive) Verrechnung von Mieten, z.b. für die Dienstwohnung des Pastors/der Pastorin oder die kirchlich genutzten Räume, sowie Darlehensaufnahme bzw. Darlehensgewährung zwischen Bezirkskasse und Hauskasse sind nicht zulässig Sofern die Liegenschaftsverwaltung von der Jährlichen Konferenz direkt wahrgenommen wird, erlässt diese gegebenenfalls besondere Richtlinien. Für die Berichterstattung an die Jährliche Konferenz ist jedoch das gültige Formular (Bericht über die Grundstücke) zu verwenden (Ziffer 3.2.5). 3.2 Hauskassenführung Zahlungen (Vergütungen) an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nur über die Bezirkskasse geleistet und über die Gehaltsbuchhaltung verbucht Bei separater Buchhaltung der Hauskasse mit separatem Bankkonto sind die Einnahmen der Hauskasse am Jahresende in die Bezirkskasse Konto 310 einzubuchen, die Ausgaben der Hauskasse in die Bezirkskasse Konto 370. Der Anfangsstand des separaten Bankkontos ist ebenfalls einzubuchen, so dass sich der Endstand des Kontos auch in der Bezirkskasse (Kontoklasse 4) niederschlägt. Der Bestand der Hauskasse ist dadurch Bestandteil der Bezirkskasse.

105 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung DHB-ZK Zweckbestimmte Spenden für Aufgaben des Bezirks (z.b. Kirchenbau, Heizungsreparatur) sind ausschließlich über die Bezirkskasse einzunehmen (Konto 305) Bei gemischt genutzten Grundstücken sind die anfallenden Kosten anteilmäßig aufzuteilen. Nebenkosten bei vermieteten Grundstücken sind so weit wie möglich auf die Mieter umzulegen. Eine regelmäßige Kontrolle des Ausgleichs ist notwendig (Ziffer 2.4 und 3.7 Bericht über die Grundstücke) Das Formular für den Bericht über die Grundstücke ist verbindlich und kann als Grundlage für einen Kostenrahmen der Hauskasse dienen (siehe Ziffer 3.3 bei Einnahmen und Ausgaben). 3.3 Buchungsanweisungen (Konten 310 und 370) 3.4 Bericht über die Grundstücke 1 Allgemeine Angaben Für jedes Grundstück sind die entsprechenden Daten einzutragen. Bei Einnahmen und Ausgaben sind in der letzten Spalte die Summen zu bilden. Werden mehr als 1 Vordruck benötigt, ist die Nummerierung der Grundstücke entsprechend zu ändern. Die Summen sind dann in der entsprechenden Spalte des letzten Blattes zu bilden. Baujahr Bei größeren Sanierungen oder Anbauten, die den Wert und/oder die Bausubstanz des seitherigen Gebäudes übersteigen, ist das Datum der Sanierung bzw. des Anbaues anzugeben. Nutzungsart K = Kirche/Kapelle; WmS = Wohnhaus mit Saal; W = Wohnhaus; GB = Grundstück im Zustand der Bebauung; P = Parkplatz; S = Sonstiges bebautes Grundstück (Nutzungsart angeben); Bp = Bauplatz; G = Garten. GZ = Gemeindezentrum Brandversicherungswert 1914 in Reichsmark (nicht in Euro umrechnen!) (lt. Prämienrechnung; ggf. beim Versicherungsträger erfragen).

106 106 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Einnahmen 2.1 Mieten (Kaltmieten) (Konto 3101) 2.2 Grundstücksveräußerung (Konto 3102) 2.3 Sonstige Einnahmen (Konto 3103) 2.4 Durchlaufende Umsätze (Nebenkosten) (Konto 3104) vor allem Nebenkosten von Mietern; die Ausgabe erfolgte über Konto Zinsen (Konto 3105) Zinseinnahmen (die ja mit den Grundstücken nichts zu tun haben) werden beim Grundstück 1 eingetragen. 3 Ausgaben 3.1 Zinsen (Konto 3701) 3.2 Instandhaltung (Konto 3702) 3.3 Neubauten/Grundstückserwerb (Konto 3703) 3.4 Steuern (Konto 3704) Grundsteuer nur für Mietobjekte; kirchlich genutzte Grundstücke sind steuerfrei 3.5 Grundstücksverwaltung (Konto 3705) 3.6 Sonstige Ausgaben (Konto 3708) 3.7 Durchlaufende Umsätze (Nebenkosten) (Konto 3709) Sie sind möglichst auf die Mieter umzulegen und unter Ziffer 2.4 (3104) wieder zu vereinnahmen. Nebenkosten für kirchliche Räume werden (anteilig) unter Ziffer 352 (Bewirtschaftungskosten) gebucht. (Hinweis: Die vierstelligen Kontonummern sind Vorschläge; weitere Gliederung erfolgt über die Grundstücksnummer) 4 Rechnungsprüfung Die Prüfung der Rechnungsbücher des Bezirks (Bezirkskasse und Hauskasse) erfolgt jährlich für das abgelaufene Rechnungsjahr. Die Grundsätze für die Rechnungsprüfung sind zu beachten (DHB-ZK 140.2). Die Prüfungsberichte werden auf vorgeschriebenem Formular erstellt (DHB-ZK 140.2).

107 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Finanzstatistik 3 Jahr.:

108 108 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Finanzstatistik 3 Jahr.:

109 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Finanzstatistik 3 Jahr :

110 110 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Kassensaldo am Zeile Aktiva Zeile Passiva Girokonten Täglich fällige Gelder bei der KBK Barbestände Bestände bei Arbeitskreisen Rechnungsabgrenzungsposten Summen (=410) Rücklagen am Konferenzbaukasse 701 Sonstige 702 Summen (=420) 710 Verbindlichkeiten am Kirchliche Stellen 801 Kreditinstitute/Bausparkassen 802 Staatliche Stellen 803 Gemeindeglieder/and. Privatpersonen 810 (Ort, Datum, Unterschrift)

111 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bericht über Grundstücke 1. Grundstücke Adresse: Baujahr Nutzung Größe Mark von Einnahmen 1. Grundstück 2. Grundstück 3. Grundstück 4. Grundstück Summen 2.1. Mieten (Kaltmieten) 2.2. Grundstücksveräußerung 2.3 Sonstige Einnahmen 2.4. Durchlaufende Umsätze (Nebenkosten) 2.5. Zinsen 2.6. Summe Einnahmen (wie 310) 3. Ausgaben 1. Grundstück 2. Grundstück 3. Grundstück 4. Grundstück Summen 3.1. Zinsen 3.2. Instandhaltung 3.3 Neubauten/Grundstückserwerb 3.4. Steuern 3.5. Grundstücksverwaltung 3.6. Sonst. Ausgaben 3.7 Durchl. Umsätze (Nebenkosten) 3.8 Summe Ausgaben (in 370) Für die Richtigkeit der Angaben: Name (in Druckschrift) Telefonnummer für Rückfragen: (Ort, Datum, Unterschrift)

112 112 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ordnung für den Rechnungsprüfungsausschuss des Bezirks 1 Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses 1.1 Der Prüfungsausschuss wird von der Bezirkskonferenz für ein Jahrviert gewählt (GO Bezirkskonferenz VI.103 VLO). Er besteht aus mindestens zwei Personen. Bei Wahlen zum Rechnungsprüfungsausschuss ist darauf zu achten, dass eine kontinuierliche Arbeitsweise möglich ist. Wiederwahl ist möglich. 1.2 Kassenführer/Kassenführerinnen können nicht Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses sein. Sie können bei der Rechnungsprüfung nicht mitwirken. Der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin kann gleichfalls nicht Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses sein oder bei der Rechnungsprüfung mitwirken. 2 Zweck der Rechnungsprüfung 2.1 Die Rechnungsprüfung hat den Zweck, festzustellen, ob bei Einnahmen und Ausgaben nach Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist die Bücher ordnungsgemäß geführt sind und die Kassengeschäfte zeitgerecht und weisungsgemäß abgewickelt wurden. Eine ordnungsgemäße Buchführung beinhaltet, dass die Bücher und Unterlagen vollständig vorhanden, nach den Buchungsanweisungen sauber geführt und regelmäßig abgeschlossen sowie richtig übertragen sind die erforderlichen Belege vorhanden sind. Dabei ist zu prüfen, ob die Belege vollständig vorhanden sind und ob sie mit den Eintragungen in den Büchern übereinstimmen die ausgewiesenen Bestände und Rücklagen tatsächlich vorhanden sind und sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit angelegt sind. Kirchliches Interesse hat bei der Anlage Vorrang. 2.2 Die Bezirkskonferenz kann den Rechnungsprüfungsausschuss auch mit außerplanmäßigen Prüfungen beauftragen. 3 Durchführung der Rechnungsprüfung 3.1 Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich und erstreckt sich über das abgelaufene Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 3.2 Die Prüfung der Bezirkskasse und der Hauskasse wird jeweils von zwei Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses durchgeführt. Kassenbücher von Dienstgruppen können jeweils von einem Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses geprüft werden. 3.3 Der Kassenführer/die Kassenführerin hält sich während der Prüfung für mündliche Auskünfte bereit. Er/sie ist dafür verantwortlich, dass alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig zur Einsicht vorliegen.

113 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung DHB-ZK Die Prüfung der Bücher und Belege kann auf Stichproben beschränkt werden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass mindestens 2 bis 3 Monate eines Rechnungsjahres vollständig geprüft werden. 3.5 Die Rechnungsprüfung erfolgt nach sachlichen und rechnerischen Gesichtspunkten. Mit der sachlichen Prüfung wird bestätigt, dass die in den Rechnungsbelegen enthaltenen tatsächlichen Angaben richtig sind, die Einnahmen und Ausgaben begründet und hinsichtlich der Ausgaben die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtet worden sind. Die rechnerische Feststellung erstreckt sich sowohl auf das Nachrechnen der Rechnungsunterlagen als auch auf die Richtigkeit der etwaigen Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze (z.b. Beschlüsse über Fahrtkostenerstattung oder Tarife für Wasser, Strom, Gas usw.). 3.6 Jede Buchung muss belegt sein. Ein Beleg muss alles enthalten, was zur Begründung der Buchung notwendig ist, und demnach die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, insbesondere: Zahlungsempfänger, Grund der Zahlung, Zustandekommen des Preises, Tag der Zahlung, Zahlungsbeweis (Barbeleg oder Bankbeleg); bei größeren Gegenständen den Verwendungszweck und Vermerk über die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis (Inventarverzeichnis des Bezirks). Ein Ersatzbeleg muss als solcher ausgewiesen sein und erkennen lassen, wo sich das Original befindet. Das Fahrtenbuch ist Bestandteil des Belegs über die vergütete Kilometerpauschale und muss daher folgende Angaben enthalten: Datum, Grund der Fahrt, besuchte Orte, gefahrene Kilometer. Es ist zur Rechnungsprüfung vorzulegen. 3.7 Das Prüfungsdatum ist mit den Unterschriften der Prüfer/Prüferinnen in den Büchern zu vermerken. Geprüfte Belege sind abzuzeichnen. 3.8 Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses haben keine Anordnungsbefugnis gegenüber dem Kassenführer/der Kassenführerin. In der Ausführung seiner Prüfungsaufgaben sowie bei Feststellung und Würdigung des Prüfungsergebnisses ist der Rechnungsprüfungsausschuss unabhängig.

114 114 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 DHB-ZK Berichterstattung und Entlastung 4.1 Der Rechnungsprüfungsausschuss legt seinen schriftlichen Bericht auf vorgeschriebenem Formular (DHB-ZK Anlage) der Bezirkskonferenz vor (GO Bezirkskonferenz VI.103 VLO). Der Prüfungsbericht wird von mindestens zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen unterschrieben. Diese vertreten ihren Bericht in der Bezirkskonferenz. Der Bericht ist nach Möglichkeit zeitlich so einzubringen, dass die Bezirkskonferenz in ihrer ersten Sitzung des folgenden Kalenderjahres darüber beraten kann. 4.2 Über eine Entlastung des Kassenführers/der Kassenführerin entscheidet die Bezirkskonferenz auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses.

115 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses an die Bezirkskonferenz Prüfung der Bezirkskasse - Hauskasse *) Bezirk Bezirkskonferenz am 1 Die Prüfung der Bezirkskasse/Hauskasse wurde am durchgeführt. Die Prüfung wurde vorgenommen durch (Namen der Prüfer/Prüferinnen) 2 Der Prüfungszeitraum umfasst die Zeit vom bis. (Datum der geprüften ersten und letzten Eintragung) 3 Folgende Bücher und Unterlagen *) wurden vorgelegt und auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft (DHB-ZK Ziffer 3.5) Journal (Einnahme - Ausgabebuch) Kontenblätter Kollektenbücher Beitragsbücher Kassenbuch/Kassenbücher des Pastors/der Pastorin, der Pastoren/der Pastorinnen Gehaltsbuchhaltung/Lohnlisten Hauskassenbuch/Hauskassenbücher Fahrtenbuch/Fahrtenbücher Kassenbücher folgender Dienstgruppen:

116 116 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 DHB-ZK140.2 Sonstige Aufzeichnungen: Die Belege wurden vollständig - stichprobenweise - geprüft *). Der Kassenführer/die Kassenführerin hat erklärt, dass sämtliche Buchungen nach den Bestimmungen für die Buchführung des Bezirks (Buchungsanweisungen DHB-ZK 140.1) vorgenommen wurden. 4 Der buchmäßige Kassenbestand (Z 410) in Höhe von ist nachgewiesen. (Einzelnachweis gemäß Ziffern Statistik III) Stand der Rücklagen/Rückstellungen (Z 420) am Ende des Prüfungszeitraums (Einzelnachweis gemäß Ziffern Statistik III) Diese sind wie folgt angelegt: 6 Stand der Schulden (Z 430) (Einzelnachweis gemäß Ziffer Statistik III) am Ende des Prüfungszeitraums Der Nachweis erfolgt durch Kontoauszug des Darlehnsgebers beziehungsweise Zins- und Tilgungsplan *) 7 Prüfungsbericht Die vorgelegten Rechnungs-/Kassenbücher mit Belegen, Prüfungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen (Ziffer 3) wurden geprüft.

117 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung In die Prüfung waren einbezogen: - gezahlte Vergütungen einschließlich Versteuerung (Z 354 Buchungsanweisungen; DHB-ZK 140.1) - Abrechnung Nebenabgaben (Hausgebühren: DHB-ZK Absatz 1) - Abrechnung Heizkosten (DHB-ZK Absatz 2) - Erstattung privater Telefonkosten Die Prüfung hat keine folgende Beanstandung(en) ergeben: (ggf. auf gesondertem Blatt) 8 Für die Kassenführung werden keine besonderen folgende Empfehlungen gegeben: (ggf. auf gesondertem Blatt) 9 Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen beantragen a) dem Kassenführer/der Kassenführerin Entlastung zu erteilen b) dem Kassenführer/der Kassenführerin für die Kassenführung zu danken. den Unterschriften der Prüfer/Prüferinnen Anmerkung: Der von der Bezirkskonferenz entgegengenommene Prüfungsbericht ist Bestandteil des Bezirkskonferenz-Protokolls. *) Nichtzutreffendes bitte streichen

118 118 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Behandlung von geldwerten Leistungen als Spende 1 Verzicht auf Aufwandserstattung als Spende (DHB-ZK 611.3) Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes (VI. R 147/75) sind Aufwendungen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen unter bestimmten Voraussetzungen als Spenden abziehbar. 1) Als Anspruch auf Erstattung gelten die Bestimmungen für die Reisekostenerstattung bei Dienstreisen mit privatem PKW. 2) Der Anspruch auf Reisekostenerstattung ist schriftlich vorzulegen (Fahrtkostenabrechnung). Gleichzeitig ist der Verzicht auf eine Erstattung schriftlich niederzulegen. 3) Forderung (Reisekostenabrechnung) und Spende (Verzicht auf Erstattung) sind im Bezirkskassenbuch entsprechend zu buchen. 2 Verzicht auf Zinsen als Spende Es kommt immer wieder vor, dass Gemeindeglieder den Bezirken Darlehen geben und a) von vornherein auf eine Verzinsung verzichten (zinsloses Darlehen), b) eine Verzinsung vereinbaren, auf die Auszahlung der Zinsen im Einzelfall jedoch verzichten, dafür aber eine Zuwendungsbestätigung erbitten. Zinslose oder zinsgünstige Darlehen sind Nutzungen von Kapital im Sinne von 10b Absatz 1 Satz 3 EStG. In beiden Fällen a) und b) können die (rechnerischen/verzichteten) Zinsen nicht als Spenden bescheinigt werden. 3 Verzicht auf Entgelt aus Arbeitsleistung als Spende Entgelte aus Arbeitsleistungen sind Leistungen im Sinne des 10b Absatz 1 Satz 3 EStG und können nicht als Spenden bescheinigt werden. Soweit ein Steuerpflichtiger/eine Steuerpflichtige einer begünstigten Institution (z.b. der EmK) seine/ihre Zeit oder seine/ihre Tätigkeit zur Verfügung stellt, liegen Spenden nicht vor. 4 Spenden als Sachleistungen Gemeindeglieder erbringen nicht selten Spenden in Form von Sachleistungen und erbitten eine Zuwendungsbestätigung. Es ist wie folgt zu verfahren: a) Sachleistungen aus Privatvermögen (z.b. ein Gemeindeglied spendet ein [gebrauchtes] Harmonium) Die Sachleistung ist als Erwerb/Kauf und der Gegenwert als Spende im Bezirkskassenbuch zu buchen. Eine Zuwendungsbestätigung kann ausgestellt werden. Der Spender kann die Spende im Rahmen der steuerlichen Grenzen geltend machen. b) Sachleistungen aus Betriebsvermögen (z.b. ein Gemeindeglied spendet anlässlich einer Baumaßnahme Baumaterialien)

119 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung DHB-ZK140.4 Im Bezirkskassenbuch ist die Sachleistung als Anschaffung/Instandhaltung, der Gegenwert als Spende zu buchen. Eine Zuwendungsbestätigung kann ausgestellt werden. Die Sachleistung ist vom Spender als Erlös zu buchen, andererseits kann er die Spende im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen geltend machen.

120 120 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Richtlinien für die Ausstattung und Renovierung von Dienstwohnungen (Textfassung vom Januar 1985, beschlossen von der Zentralkonferenz 1992; gültig in der NJK, SJK und der seitherigen SWJK als Übergangsregelung. Nicht gültig in der OJK. Überarbeitet 2007.) Mit dem Ziel, die Dienstwohnungen der Pastoren und Pastorinnen und der anderen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nach der Gehaltsordnung der Pastoren und Pastorinnen besoldet werden, qualitativ vergleichbar auszustatten, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Richtlinien beschlossen, die für alle Jährlichen Konferenzen im Bereich der Zentralkonferenz verbindlich sind. Anstelle Bezirk oder Bezirkskonferenz gelten bei Sonderdiensten im Bereich der Jährlichen Konferenz und der Zentralkonferenz entsprechende Entscheidungsgremien. 1 Bei Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen ist vor allem auf folgendes zu achten: 1.1 Fußböden sollen pflegeleicht sein und günstige Reparaturmöglichkeiten bieten. Der Verbesserung und Wärmedämmung (Fußwärme) ist bei gründlichen Instandsetzungsarbeiten vor allem in älteren Gebäuden besondere Beachtung zu schenken. Textile Bodenbeläge sind im Hinblick auf Allergien ungeeignet. 1.2 Grundsätzlich ist auf schalldämmende und energiesparende Bauausführung zu achten. 2 Bei gründlichen Renovierungen ist zu prüfen, ob die allgemeinen Standards für Wohnungen erreicht werden können. 3 Alle Beleuchtungskörper mit Ausnahme der Wohn- und Schlafräume sind hauseigen einzurichten. 4 Für Rundfunk- und Fernsehempfang sind in der Regel Gemeinschaftseinrichtungen vorzusehen, die für Kirchenräume und Wohnungen mitbenutzt werden können. 5 Ist der Amtsbereich von der Wohnung getrennt, z.b. anderes Stockwerk, ist ein Telefon mit Nebenstelle einzurichten. Für weitere Hauptamtliche ist ein eigener Fernsprechanschluss vorzusehen. 6 Die Hauseingangstür ist mit einer Türsprechanlage zu versehen. 7 Grundausstattung der Küche Die Küche ist funktionsgerecht als Einbauküche mit integrierten Geräten (Herd, Kühlschrank, Gefrierschrank oder fach) einzurichten. Ein Aufstellplatz und eine Anschlussmöglichkeit für eine Geschirrspülmaschine sind vorzusehen. 7.1 Ein evtl. vorhandener Wirtschaftsraum ist zweckmäßig mit ausreichenden Anschlussmöglichkeiten für Waschmaschine und Wäschetrockner vorzusehen.

121 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zur Grundausstattung für Bad und WC gehören: 8.1 Im Bad: Einbauwanne mit Handbrause und Duschvorrichtungen und/oder Duschbad, Waschtisch, Spiegel mit Ablage oder Spiegelschrank und Handtuchhalter. 8.2 Im WC: Wasserspülklosett, Handwaschbecken, Handtuchhalter. Nach Möglichkeit ist ein zweites WC in der Wohnung einzurichten. 9 Wandfliesen für Küche, Bad und WC aus keramischem Material. 10 Zentrale Beheizung ist anzustreben. 11 Zur hauseigenen Ausstattung gehören Vorhangschienen, für den Amtsbereich glatte Stores) und pflegeleichte einfarbige Übergardinen. 12 Keller- und Bodenräume sollen in sauberem und trockenem Zustand sein. 13 Der Bezirk stellt einen PKW-Unterstellplatz oder eine Garage. 14 Für angemietete Dienstwohnungen gelten sinngemäß die vorstehenden Richtlinien. 15 Schäden, bauliche Änderungen 15.1 Durch Familienmitglieder fahrlässig oder mutwillig verursachte Schäden hat der Inhaber/die Inhaberin auf eigene Kosten beheben zu lassen Will der Inhaber/die Inhaberin bauliche Änderungen vornehmen, die über diese Richtlinien hinausgehen, können sie nur durch Genehmigung durch die Bezirkskonferenz vorgenommen werden. Die Kosten sind durch den Inhaber/die Inhaberin selbst zu tragen. 16 Durchführung der Arbeiten: 16.1 Im Zusammenhang mit einer neuen Dienstzuweisung anstehende Instandsetzungsarbeiten soll der scheidende Inhaber/die scheidende Inhaberin in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Kircheneigentum und Hausverwaltung des Bezirks veranlassen. Die Wünsche des neuen Inhabers/der neuen Inhaberin sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen Verantwortlich für die Durchführung aller Arbeiten ist die Bezirkskonferenz. Der Ausschuss soll in seinem jährlichen Bericht auch den Zustand der Dienstwohnung beschreiben. Die Renovierungsarbeiten sollten nach Möglichkeit vor dem Einzug des neuen Inhabers/der neuen Inhaberin abgeschlossen sein. Die Kosten für die Schönheitsreparaturen einschließlich der pauschalen Versteuerung des geldwerten Vorteils für Anspruchsberechtigte gehen zu Lasten des Bezirks.

122 122 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anstellung bzw. Beschäftigung von Küstern/Küsterinnen (Hausmeistern/Hausmeisterinnen) 1 Anstellungsbedingungen 1.1 Küster/Küsterinnen bzw. Hausmeister/Hausmeisterinnen werden in der Regel in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn (Geringfügig Beschäftigte) beschäftigt. Die vom Kirchenvorstand bestätigte Regelung hinsichtlich der Eingruppierung gemäß AVR in der Fassung der EmK ist zu beachten. Grundsätzlich sind Dienstverträge gemäß AVR abzuschließen. Vertragsmuster sind bei den Superintendenturen, den Konferenzgeschäftsstellen oder der Kirchenkanzlei erhältlich. Diese Vertragsmuster dürfen nicht verändert werden. Die gesetzlichen Regelungen für die Geringfügige Beschäftigung sind zu beachten. Bei Bezirken muss die Errechnung der Bezüge und alle gehaltsrelevanten Kosten durch eine Person des Bezirks erfolgen, sofern die Jährliche Konferenz nicht andere Regelungen beschließt. Erfolgt die Anstellung für eine Einrichtung der Jährlichen Konferenz oder der Zentralkonferenz ist die Gehalts- und Versorgungskasse der EmK zuständig. 1.2 Soll ein Küster/eine Küsterin oder Hausmeister/Hausmeisterin mit höheren Bezügen und höherer Beschäftigungszeit angestellt werden, gilt grundsätzlich die Arbeitsrechtsregelungsordnung (ARRO) der Evangelisch-methodistischen Kirche (VI. 501 VLO). Werden diese Stellen neu eingerichtet, sind sie gemäß Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR- EmK) einzugruppieren. Für Dienstverhältnisse im Rahmen der ARRO sind besondere Dienstverträge abzuschließen, die ebenfalls bei der Kirchenkanzlei erhältlich sind. 1.3 Wird mit dem Dienstvertrag ein Mietverhältnis verbunden (Dienstwohnung), ist dies im Dienstvertrag anzumerken. Es sind grundsätzlich zwei getrennte Verträge abzuschließen. Beide Verträge müssen jedoch aufeinander Bezug nehmen. 2 Zuständigkeiten Dienstverträge im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung werden durch die Körperschaft und den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin abgeschlossen. Der/die Vorsitzende der Körperschaft kann sich durch eine andere Person vertreten lassen. Diese Vertretung ist im Dienstvertrag anzugeben. Die Aufhebung (Kündigung) eines Dienstvertrages wird durch die im Vertrag genannte Person in Vertretung des Dienstgebers bzw. dessen/deren Nachfolger/Nachfolgerin vorgenommen. 3 Ist mit dem Dienstverhältnis eine Dienstwohnung verbunden, ist grundsätzlich (auch bei geringfügig Beschäftigten) ein gesonderter Mietvertrag abzuschließen, in dem die Klausel der gleichzeitigen Freigabe der Dienstwohnung mit der Kündigung des Dienstverhältnisses vermerkt sein muss.

123 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Hinweis zur Kündigung einer Küsterdienstwohnung (vgl. Dienstvertrag 5) Bei Beendigung des Küsterdienstverhältnisses sieht das Mietrecht eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit der Küsterdienstwohnung vor: 565c BGB lautet: "Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigung des Vermieters zulässig... spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht, erfordert hat und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird...." Es gilt zu beachten: 1. Wird neben dem Küsterdienstvertrag ein Mietvertrag geschlossen, so soll dieser zeitlich mit dem Dienstvertrag übereinstimmen oder unbefristet sein. 2. Die Kündigung der Dienstwohnung kann frühestens nach Kündigung des Küsterdienstverhältnisses oder - bei Beendigung durch Zeitablauf - nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden. 3. In der Kündigung des Dienstverhältnisses liegt nicht zugleich die Kündigung des Mietverhältnisses. Das Mietverhältnis ist deshalb gesondert zu kündigen. 4. Die Kündigung des Mietverhältnisses mit verkürzter Frist (ein Monat) ist nur zulässig, wenn ein aktueller konkreter Bedarf für den Wohnraum besteht. 5. Es empfiehlt sich folgender Wortlaut der Kündigung: Betr. Kündigung der Küsterdienstwohnung Sehr geehrter Herr/sehr geehrte Frau (alle im Vertrag genannten Personen angeben) Nach Beendigung des Küsterdienstverhältnisses kündigen wir das Mietverhältnis über die Küsterdienstwohnung mit der gesetzlichen Frist des 565c Nr. 2 BGB zum nächstmöglichen Termin, mithin zum (Datum angeben). Die Wohnung wird für (alle neuen Vertragspartner angeben) benötigt, der/die zukünftig den Küsterdienst versieht. Bitte geben Sie die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand am (Datum) an (Namen) zurück. 6. Zieht der Mieter/die Mieterin nicht pünktlich aus, muss unbedingt die Räumungsaufforderung innerhalb von zwei Wochen nach dem gesetzlichen Rückgabetermin an den Mieter/die Mieterin ergehen, da sich das Mietverhältnis andernfalls als unbefristet fortsetzt. Der Zugang dieser Aufforderung muss nachgewiesen werden können (gegen Empfangsquittung oder Rückschein).

124 124 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010

125 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Hausverwaltung Der Kirchenvorstand empfiehlt den Bezirken, wo erforderlich, die Vollmacht für die Hausverwaltung in folgender Form zu verwenden: Beauftragung Die Evangelisch-methodistische Kirche (Jährliche Konferenz einfügen), Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundbesitzes gelegen in eingetragen im Grundbuch von Mit Zustimmung der Bezirkskonferenz/des Gemeindevorstands des Bezirks beauftragt der unterzeichnende Superintendent/die unterzeichnende Superintendentin Herrn/Frau mit der Verwaltung des eingangs genannten Grundbesitzes nach folgender Maßgabe: 1 Der Verwalter/die Verwalterin ist berechtigt, a) die Mieter anzuweisen, alle Miet- bzw. Pachtzinsforderungen aus dem Grundstück auf das auf den Namen der Kirche lautende, vom Verwalter/von der Verwalterin zu führende Bankkonto zu zahlen, b) Miet- und Pachtverträge abzuschließen und zu kündigen, c) die Rechte der Kirche als Eigentümerin gegenüber allen Behörden, Lieferanten, Handwerkern sowie Mietern und Pächtern zu vertreten und zur Wahrnehmung dieser Rechte erforderlichenfalls Prozessvollmacht zu erteilen, d) Prozessvollmacht zu erteilen für Räumungsklagen, Zahlungsklagen jeder Art einschließlich entstandener Kosten aus Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnissen sowie für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnissen ergeben, e) das Grundbuch bzw. die Grundakten sowie alle Grundstücksakten bei Behörden einzusehen und Auszüge aus dem Grundbuch und dem Baulastenverzeichnis anzufordern,

126 126 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung f) Versicherungsverträge, soweit sie sich auf das Grundstück beziehen, abzuschließen bzw. zu kündigen und Schadensregulierung durchzuführen, g) Hauswarte und sonstige Hilfskräfte einzustellen. 2 Der Verwalter/die Verwalterin übernimmt die Zahlung aller Abgaben und Lasten aus den Einnahmen, soweit diese hierzu ausreichen. Der Verwalter/die Verwalterin erteilt jährlich eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben. Über das in der letzten Abrechnung ausgewiesene Guthaben kann die zuständige kirchliche Stelle frei verfügen. Der Verwalter/die Verwalterin wird vor Erteilung einer Prozessvollmacht die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle einholen. 3 Der Verwalter/die Verwalterin ist befugt, für Instandsetzungsarbeiten Aufträge ohne Genehmigung der Kirche zu erteilen, wenn sie einen Betrag von nicht übersteigen. Für Arbeiten, die einen höheren Aufwand erfordern, ist die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stelle erforderlich. Der Verwalter/die Verwalterin beauftragt Handwerker nach eigener Wahl. Der zuständigen kirchlichen Stelle bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Handwerker zu bestimmen, die Aufträge erhalten sollen. Die Verwaltertätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt. Der Verwalter/die Verwalterin erhält keine Vergütung. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen werden. Der Verwalter/die Verwalterin erhält hiermit Vollmacht über die Verwaltungstätigkeit im genannten Umfang. Die vorstehende Urkunde gilt bis zum Widerruf der Beauftragung als Vollmachtsurkunde. Sie ist unverzüglich nach Widerruf der Beauftragung zurückzugeben.

127 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Richtlinien für die Vermietung von kircheneigenen Gebäuden und Wohnungen 1 Allgemeines Die Mieteinnahmen aus der Vermietung von kircheneigenen Wohnungen und Objekten sollen zur Erhaltung dieser Wohnungen und Objekte dienen. Hierbei sind die Bestimmungen der Jährlichen Konferenz hinsichtlich der Anrechnung von Mieteinnahmen bei der Umlageberechnung zu beachten. Deshalb ist von den Bezirken die Anpassung der Mieten zur ortsüblichen gesetzlichen Vergleichsmiete spätestens alle zwei Jahre mit der Herausgabe des neuen Mietspiegels zu ermitteln und durchzuführen (siehe auch Ziffer 2.2). Die Bezirke mit vermietetem Grundeigentum fordern von den Konferenz-Geschäftsstellen die erforderlichen Mietverträge für alle Formen der Vermietung an. Die Jährlichen Konferenzen können auch andere Stellen oder Personen mit der Ausgabe von Mustermietverträgen beauftragen. Bei Neuvermietungen (auch für gewerbliche Einheiten) sind nur diese Mustermietverträge in jeweils neuester Fassung zu verwenden. 2 Zuständigkeiten 2.1 Abfassung der Mietverträge Bei der Abfassung des Mustermietvertrags für Wohnräume ist in der Kopfzeile folgender Text zu verwenden: Evangelisch-methodistische Kirche,...Jährliche Konferenz KdöR, vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Körperschaft, Superintendent/Superintendentin... (oder eine andere bevollmächtigte Person), dieser/diese vertreten durch: Es ist zu unterscheiden zwischen a) Mietverträgen für Wohnungen im Kircheneigentum allgemein und b) Mietverträgen für Küster-Dienstwohnungen. Für letztere ist gemäß vorliegendem Mietvertrag auf 27 (sonstige Vereinbarungen) zu verweisen, hinsichtlich besonderem Kündigungsrecht gem. 565 c BGB. Zu beachten ist hierbei auch DHB-ZK Mietverträge werden grundsätzlich durch den zuständigen Vorsitzenden/die zuständige Vorsitzende der Körperschaft abgeschlossen und gekündigt. Die Bevollmächtigung einer anderen Person (Pastor/Pastorin oder bestellter Hausverwalter/bestellte Hausverwalterin) ist zulässig. 2.2 Ausschuss Kircheneigentum und Hausverwaltung Der Ausschuss Kircheneigentum und Hausverwaltung berichtet in seinem jährlichen schriftlichen Bericht an die Bezirkskonferenz über die Entwicklung der Mieten. Hierbei ist der aktuelle Mietpreisspiegel zu beachten. Der Ausschuss Kircheneigentum und Hausverwaltung achtet dabei auch auf gesetzliche Veränderungen im Mietrecht. Ist kein Mietpreisspiegel bei der politischen Gemeinde vorhanden, wird die Vergleichsmiete herangezogen (bei der politischen Gemeinde zu erfragen). Ein Gutachten ist aus Kostengründen zu

128 128 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 vermeiden. Über Fragen der Anpassung von Mieten entscheidet die Bezirkskonferenz oder ein von ihr beauftragtes Gremium. 2.3 Kommission für Finanzen und Kircheneigentum der Jährlichen Konferenz Bei Eigentum der Jährlichen Konferenz entscheidet die Kommission über die Anpassung der Mieten. Die Kommission führt in einem von ihr festzulegendem Zeitraum regelmäßig eine Erhebung zu den Mietobjekten durch und berichtet an die Jährliche Konferenz. Hierzu leitet die Kommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten die für eine ordnungsgemäße Vermietung erforderlichen Änderungen von Gesetzen und Bestimmungen an die Bezirke weiter. 3 Mietverträge 3.1 Grundsätzliches 3.2 Kaution Über alle hier aufgelisteten Einzelfragen berät der Ausschuss Kircheneigentum und Hausverwaltung Eine Kaution von mindestens zwei, höchstens drei Nettomieten ist zu vereinbaren. Von dieser Bestimmung darf nur in besonders begründeten Fällen abgewichen werden. Die Kaution ist bar zu leisten und mit dem gesetzlichen Sparzins zu verzinsen und gem. 550 b BGB getrennt von sonstigem Vermögen anzulegen. Die Zinsen werden der Kaution zugeschlagen. Die Rückgabe der Kaution zum Ende des Mietverhältnisses kann erst dann erfolgen, wenn die Wohnungsübergabe ordnungsgemäß erfolgt ist. 3.3 Garagen Für Garagen und KfZ - Abstellplätze werden separate Mietverträge abgeschlossen. 3.4 Staffelmieten In den Mietverträgen kann eine Staffelmiete nach 10 Miethöhengesetz (MHG) vereinbart werden. Die entsprechenden Bestimmungen des MHG sind dabei zu beachten. Diese lauten: "(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der 1 bis 9 abweichen, sind unwirksam, es sei denn, dass der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis zu jeweils zehn Jahren umfassen. Während dieser Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den 2, 3 und 5 ausgeschlossen [ 2 = allgemeine Erhöhung des Mietzinses; 3 = Erhöhung des Mietzinses bei baulichen Veränderungen; 5 = Erhöhung oder Ermäßigung der Kapitalkosten]. Der Mietzins muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige Erhöhung muss betragsmäßig ausgewiesen sein. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluss der Vereinbarung erstreckt. (3) Die Vorschriften der 1 bis 9 gelten nicht für Mietverhältnisse 1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht in 2 Absatz 1 a Satz 2 etwas anderes bestimmt ist, 2. über Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,

129 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist, 4. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist. " 3.5 Betriebskosten Die Betriebskosten werden gemäß Mustermietvertrag vereinbart und durch den Mieter über eine Vorauszahlung erstattet. Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt in der Regel im 1. Quartal eines jeden Jahres für das Vorjahr. Reicht die Vorauszahlung für die Betriebskosten des Vorjahres nicht aus, wird vom Mieter eine Nachzahlung angefordert. Gleichzeitig ist die Vorauszahlung entsprechend für das Folgejahr anzuheben. Minderbeträge sind den Mietern umgehend auszuzahlen. Sie dürfen nicht mit neuen Vorauszahlungen verrechnet werden. Betriebskostenabrechnungen erfolgen grundsätzlich schriftlich. Belege hierzu sind zur Einsicht bereit zu halten. Bestehen Mietverträge mit einem Mietzins inklusive Betriebskosten (sogenannte "Warmmiete"), oder einem vereinbarten Pauschalbetrag für Betriebskosten, ist eine Umstellung auf Betriebskostenabrechnung mit monatlicher Vorauszahlung vorzunehmen. 3.6 Mieterhöhung Die Vorschriften über Form und Fristen für Mieterhöhungen gem. 2, 3 und 5 MHG sind zwingend einzuhalten. Wertverbesserungen (z.b. neue Fenster, neue Heizung...) ermöglichen eine Mieterhöhung gem. 3 MHG. Erhöhte Zinsen für Fremdmittel von Darlehensgebern können nach 5 MHG auf die Mieter umgelegt werden. Mitteilungen über Mieterhöhungen sind von dem/der Vorsitzenden der Körperschaft oder von der von ihm/ihr bevollmächtigen Person zu unterzeichnen. Über eine Mieterhöhung ist insbesondere bei Mieterwechsel zu befinden. 3.7 Kleinreparaturen Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht nur bis zum Betrag von 50 je Einzelreparatur und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresnettomiete pro Jahr. Einzelheiten hierzu sind dem Mustermietvertrag zu entnehmen. 3.8 Eigentum des Vermieters In den Mietverträgen ist das Eigentum des Vermieters (z.b. in Küche und Bad, Fußböden, Lampen etc.) aufzunehmen. 3.9 Wohnungsübergabe Bei Wohnungsübergabe und Wohnungsrückgabe ist ein Protokoll über den Zustand der Räumlichkeiten zu erstellen. Darin sind die Zählerstände festzuhalten.

130 130 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anmerkung: Folgende Anlagen werden von den Konferenzgeschäftsstellen an die Bezirke, die kircheneigene Gebäude und Wohnungen zu vermieten haben, versandt: 1) Miethöhenregelungsgesetz (MHG) incl. Mietenüberleitungsgesetz und erste und zweite Grundmietenverordnung für die Neuen Bundesländer 2) Musterbriefe für Mietanpassungen nach 2 und 3 MHG 3) Übersicht über umlagefähige Betriebskosten gem. 27 II.BVO 4) Wohnflächenberechnung nach II.BVO 5) Für die Bezirke in den Neuen Bundesländern: ein Musterbrief für eine Mietanpassung nach MHG und Hinweise zur Anwendung des Mietenüberleitungsgesetzes. Hinweis: Für Gemeinderäume in Gemeindezentren und Kirchen der EmK werden keine Mietverträge ausgestellt, wenn eine Gruppe Räume der Gemeinde zeitweise oder auf Dauer nutzen möchte. Hierfür werden ausschließlich Nutzungsvereinbarungen ausgestellt. Kirchlich genutzte Räume sind grundsteuerfrei! In den Nutzungsvereinbarungen werden die Nutzer genau benannt (möglichst eine Person benennen, die die Auflagen der Gemeinde gegenüber Nutzern erfüllt), die Räume und Nebenräume, die genutzt werden dürfen, sowie die Zeiten der Nutzung. Für die Überlassung der Räume wird eine Kostenerstattung vereinbart, die mindestens die Kosten für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Räume abdeckt. Weiter soll in diese Nutzungsvereinbarungen die Regelung der Haftung durch die Nutzer aufgenommen werden. Ebenso ist der Ausschluss jeder Haftung durch die Gemeinde anzugeben, sofern nicht grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Inkrafttreten: Die Richtlinien treten am in Kraft.

131 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Rahmenordnung für die Gemeindeberatung Präambel: Die Gemeindeberatung der EmK unterstützt Gemeinden und Einrichtungen der Evangelisch-methodistischen Kirche. Sie begleitet Entwicklungsprozesse und Prozesse zur Lösung von Problemen über einen begrenzten Zeitraum. Sie arbeitet prozessorientiert, lösungsorientiert, allparteilich und vertraulich. 1 Die Beraterinnen und Berater übernehmen die Prozessverantwortung; die Verantwortung für das Ergebnis liegt bei denen, die beraten werden. 2 In der Gemeindeberatung wird gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater nicht einzelnen Personen oder Positionen verpflichtet sind, sondern alle Parteien in ihrer Entfaltung fördern können. Zu Beginn und am Ende des Beratungsprozesses vereinbaren Berater und Beratene gemeinsam, wie die zuständige Bezirkskonferenz und der/die Superintendent/Superintendentin oder das entsprechende Leitungsgremium über die Ergebnisse der Beratung informiert werden. 3 Gemeindeberatung strebt ein möglichst hohes Maß an Vertraulichkeit an. Die gemeinsame Verabredung darüber steht am Anfang jedes Prozesses. 4 Das Verfahren, wie es zu einer Beratung kommt, wird von den Konferenzen festgelegt. 5 Alle Beraterinnen und Berater der Gemeindeberatung sind von ihrer Konferenz beauftragt. Ausbildung, Fortbildung und Supervision sind Voraussetzungen für die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater und werden von den Konferenzen verantwortet. 6 Die Beratung erfolgt möglichst durch zwei Personen. 7 Die Honorierung der Beraterinnen und Berater, sowie die Kostensätze für die zu Beratenden regelt jede JK für ihren Bereich. Pastoren/Pastorinnen nehmen diese Beauftragung im Rahmen ihres Dienstauftrags wahr. 8 Die Rahmenbedingungen werden zwischen den am Prozess Beteiligten geklärt und schriftlich im Beratungskontrakt festgehalten. 9 Die Auswertung des Beratungsprozesses und seiner Auswirkungen ist Bestandteil der Beratung. 10 In jeder Konferenz wird an eine beauftragte Person gemeldet, welche Beratungen (auch durch externe Beraterinnen und Berater) stattgefunden haben. 11 Die Koordination und Weiterentwicklung der Gemeindeberatung auf Zentralkonferenzebene obliegt der Fachkommission Gemeindeberatung (ZK). 12 Die Fachkommission ZK legt die Kriterien für die Anerkennung von Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater fest. Sie übernimmt die fachliche Beurteilung von Bewerberinnen und Bewerbern für die JK, die kein eigenes Fachgremium dafür haben.

132 132 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Seelsorgegeheimnisordnung Ordnung zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses in der Evangelisch-methodistischen Kirche (Seelsorgegeheimnisordnung SeelGO) Diese Ordnung dient dem Schutz der in der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland ausgeübten Seelsorge und den Personen, die diese ausüben. Diese Ordnung soll damit auch zur Klärung des Begriffs der Seelsorge im staatlichen Recht beitragen, insbesondere in den Prozessordnungen und im Recht der Gefahrenabwehr. 1 Grundsätze 1.1 Seelsorge im Sinne dieser Ordnung ist aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung. Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nimmt, unabhängig von dessen Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit. Seelsorge ist für diejenigen, die sie in Anspruch nehmen, unentgeltlich Die förmliche Beichte gilt als Seelsorge im Sinne von Ziffer Seelsorge ist nicht beschränkt auf Situationen, die durch äußere Rahmenbedingungen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. 1.3 Unbeschadet des Auftrags aller Getauften, Seelsorge zu üben, betraut die Kirche einzelne Personen mit einem besonderen Auftrag zur Seelsorge. 1.4 Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte Dritten bekannt werden. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren. 1.5 Das Seelsorgegeheimnis steht unter dem Schutz der Kirche. Es zu wahren, ist Pflicht aller Getauften und aller kirchlichen Stellen. Für kirchliche Mitarbeitende gehört es zu den dienstlichen Pflichten. 2 Der Dienst in der Seelsorge 2.1 Besonderer Auftrag zur Seelsorge Besonders mit der Seelsorge beauftragt sind ordinierte Pastoren und Pastorinnen, Pastoren und Pastorinnen auf Probe, Lokalpastoren und -pastorinnen und Laienprediger/Laienpredigerinnen mit Dienstzuweisung Weitere Personen können von der Evangelisch-methodistischen Kirche nach Maßgabe dieser Ordnung zur ehren-, neben- oder hauptamtlichen Wahrnehmung einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten. 2.2 Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags Einen bestimmten Seelsorgeauftrag nach Ziffer kann erhalten, wer nach Maßgabe von Ziffer 2.3 eine Ausbildung für Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag erfolgreich abgeschlossen hat, sich persönlich und fachlich als geeignet erweist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Seelsorgegeheimnis wahrt Die Erteilung eines bestimmten Seelsorgeauftrags nach Ziffer bedarf der Schriftform Personen, denen nach Ziffer ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt wird, sind besonders auf das Seelsorgegeheimnis zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

133 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Seelsorgegeheimnisordnung 2.3 Ausbildung Personen, denen nach Ziffer ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt werden soll, sind in einer Ausbildung insbesondere zu befähigen, aus dem christlichen Glauben heraus andere Menschen zu unterstützen, zu begleiten, ihnen Lösungswege in seelischen Krisen aufzuzeigen und ihnen Trost und Hoffnung zu vermitteln Die Ausbildung umfasst theologische Grundlagen, Grundlagen der Psychologie, Fertigkeiten der Gesprächsführung, rechtliche Grundlagen der Ausübung der Seelsorge. 2.4 Wahrnehmung des bestimmten Seelsorgeauftrags Personen, denen nach Ziffer ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt worden ist, sind in Ausübung dieses Dienstes unabhängig und im Einzelfall keinen Weisungen unterworfen. Sie sind zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet Sie sind bei der Ausübung dieses Dienstes an die kirchliche Ordnung gebunden Sie unterliegen der Aufsicht der zuständigen Bezirkskonferenz oder der entsprechenden Dienststelle. Das Seelsorgegeheimnis darf durch die Ausübung der Aufsicht nicht berührt werden. 2.5 Schutz und Begleitung der Seelsorger und Seelsorgerinnen Seelsorger und Seelsorgerinnen stehen unabhängig von der Art ihres Auftrags oder ihres Dienstverhältnisses unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Kirche Die Kirche sorgt für eine angemessene Begleitung und Fortbildung der Seelsorger und Seelsorgerinnen. 2.6 Widerruf des Seelsorgeauftrags Der nach Ziffer erteilte Seelsorgeauftrag ist von der erteilenden Stelle zu widerrufen, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn der Seelsorger oder die Seelsorgerin erheblich gegen ihm oder ihr obliegende Pflichten verstößt. 3 Äußerer Schutz des Seelsorgegeheimnisses 3.1 Grundsatz Bei der Seelsorge ist dafür Sorge zu tragen, dass die geführten Gespräche vertraulich sind und nicht von Dritten mitgehört werden können. 3.2 Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln Soweit Seelsorge mit technischen Kommunikationsmitteln ausgeübt wird, haben die jeweilige Dienststelle oder Einrichtung und die in der Seelsorge tätige Person dafür Sorge zu tragen, dass die Vertraulichkeit in höchstmöglichem Maß gewahrt bleibt. 3.3 Umgang mit Seelsorgedaten Beim Umgang mit Seelsorgedaten jeglicher Art ist sicherzustellen, dass kirchliche und staatliche Bestimmungen zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses und die Anforderungen des kirchlichen Datenschutzrechts beachtet werden.

134 134 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Seelsorgegeheimnisordnung 4 Schlussvorschriften 4.1 Übergangsregelung Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung in der Seelsorge tätig sind und die Eignung dazu anderweitig erworben haben, kann ein Seelsorgeauftrag nach Ziffer erteilt werden. 4.2 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit Wirkung für die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland am 1. Januar 2012 in Kraft. Anlage zur Seelsorgegeheimnisordnung: Urkunde der Beauftragung

135 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Beauftragung zur Seelsorge Hiermit beauftrage ich durch meine Unterschrift und das Siegel der Kirche, Erika Musterfrau zur Seelsorge auf dem Bezirk../im Krankenhaus.. /für die Arbeit im Rahmen des Schutzauftrags. Geschehen zu XXX am XXX N.N., Superintendent Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland

136 136 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Leitlinien zur Mitarbeit in der Seelsorge Vom Kirchenvorstand noch nicht beschlossen, jedoch zur Erprobung freigegeben.

137 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bewerbung für das Predigtamt/Ordnung für das Vorpraktikum (Art. 311 VLO) Die nachfolgende Ordnung ist für alle Jährlichen Konferenzen im Bereich der Zentralkonferenz verbindlich. Das Vorpraktikum ist der Beginn der Ausbildung zum Pastor/zur Pastorin der Kirche. 1 Ziel des Vorpraktikums und Voraussetzungen 1.1 Das Vorpraktikum soll zu einem praxisbezogenen Theologiestudium hinführen. 1.2 Es gibt dem Praktikanten/der Praktikantin die Möglichkeit, unter Anleitung des Leitenden Pastors/der Leitenden Pastorin den Dienst in der Gemeinde kennen zu lernen und die Gewissheit der Berufung zu vertiefen. 1.3 Es gibt der Kirche die Möglichkeit zur Beurteilung der geistlichen, geistigen und charakterlichen Eignung des Praktikanten/der Praktikantin im praktischen Dienst. 1.4 Neben der Berufungsgewissheit ist eine angemessene Vorbildung erforderlich: Mittlere Reife (Realschulabschluss) mit abgeschlossener Berufsausbildung, Fachhochschulreife oder Abitur. Nach Prüfung der Umstände kann durch die Kommission für ordinierte Dienste ein zusätzlicher Bildungsgang festgelegt werden. Bewerber/Bewerberinnen für das Predigtamt sollen vor ihrer Anstellung als Praktikanten/Praktikantinnen eine berufliche bzw. soziale Tätigkeit von mindestens einem Jahr nachweisen. Als solche gilt auch der Wehr- oder Zivildienst. 1.5 Bewerber und Bewerberinnen sollen vor ihrer Anstellung mindestens ein Jahr in einer Gemeinde mitgearbeitet haben. 2 Anstellung 2.1 Für die Beratung und Begleitung eines Bewerbers/einer Bewerberin ist der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin zuständig. Er/sie nimmt, sobald jemand die Absicht zur Bewerbung hat, Verbindung mit dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin auf, der/die die Bewerbung erhält. Nach einem Gespräch zwischen dem Superintendenten/der Superintendentin und dem Bewerber/der Bewerberin wird der Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk verständigt. Dieser Ausschuss erarbeitet eine Empfehlung (Beurteilungsbogen A/DHB-ZK 200.3). 2.2 Vor Beginn des Vorpraktikums findet eine Eignungsprüfung statt, die Auskunft über die Ausdrucks-, Bildungs- und Kontaktfähigkeit des Bewerbers/der Bewerberin geben soll. Teile der Eignungsprüfung können in schriftlicher Form etwa in der Bearbeitung eines vorgegebenen Themas, absolviert werden. (Zu beachten ist Ziffer 3.3). Ziel der Eignungsprüfung ist es, einen Gesamteindruck von der Persönlichkeit des Bewerbers/der Bewerberin zu bekommen. Eine Predigt, Schul- und Berufszeugnisse, sowie ein Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Betätigung in der Gemeinde sowie der Berufung sollen vorliegen. Die Eignungsprüfung wird vom zuständigen Superintendenten/von der zuständigen Superintendentin, einem Mitglied der Kommission für ordinierte Dienste der

138 138 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Jährlichen Konferenz und einem weiteren Pastor/einer weiteren Pastorin abgenommen. Der zukünftige Leitende Pastor/die zukünftige Leitende Pastorin und die Kommission für ordinierte dienste sind über das Ergebnis der Eignungsprüfung zu informieren. 2.3 Die Empfehlung der Bezirkskonferenz, die bestandenen Eignungsprüfung und die Vorlage des Gesundheitszeugnisses eines Vertrauensarztes/einer Vertrauensärztin der Jährlichen Konferenz (hierzu ist das schriftliche Einverständnis des Bewerbers/der Bewerberin zwingend vorgeschrieben) sind die Voraussetzungen für die Anstellung als Praktikant/Praktikantin. 3 Durchführung 3.1 Das Vorpraktikum beträgt in der Regel ein Jahr, wobei zwischen dem Zeitpunkt des Dienstantritts und der Empfehlung durch die Bezirkskonferenz mindestens ein halbes Jahr liegen muss. Während des Praktikumsjahres nach Art. 311 Abs. 4 VLO besteht ein Ausbildungsverhältnis. 3.2 Der Superintendent/die Superintendentin, aus dessen/deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber/die Bewerberin kommt, schließt nach der Eignungsprüfung die erste Ausbildungsvereinbarung (DHB-ZK 200.2) ab. 3.3 Der Einsatzort wird vom Kabinett der jeweiligen Jährlichen Konferenz bestimmt. 3.4 Vor Beginn des Praktikums findet ein Einführungsgespräch statt, in dem u.a. folgende Punkte zur Sprache kommen: Auswertung der Eignungsprüfung, Hinweise auf die Zeit- und Arbeitseinteilung, die Predigtarbeit, das Verhältnis zum Leitenden Pastor/zur Leitenden Pastorin, die Prüfung im Vorpraktikum. 3.5 Auf Zentralkonferenzebene wird jährlich eine Rüstzeit für Praktikanten/Praktikantinnen durchgeführt, für die die Kommission für Theologie und Predigtamt der ZK verantwortlich ist. 3.6 Der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin begleitet den Praktikanten/die Praktikantin menschlich, geistlich und seelsorgerlich. Dienst und persönliches Leben des Praktikanten/der Praktikantin sind aufeinander bezogen. Sie können wohl unterschieden, aber nicht voneinander getrennt werden. Das bedeutet für den Praktikanten/die Praktikantin, das Leben in Verantwortung vor Gott und Menschen zu gestalten. 3.7 Der Dienstplan ist so zu gestalten, dass der Praktikant/die Praktikantin die erforderliche Zeit zum Studium hat (Erweiterung der Kenntnisse auf bestimmten Gebieten des Allgemeinwissens aufgrund der Ergebnisse der Eignungsprüfung; Vorbereitung auf die Dienste in der Gemeinde sowie auf die Prüfung im Vorpraktikum). Der Praktikant/die Praktikantin sollte mindestens einmal im Monat Gelegenheit haben, eine Predigt des Leitenden Pastors/der Leitenden Pastorin zu hören.

139 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ordnung für das Vorpraktikum (Art. 311 VLO) 3.8 Der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin ist verantwortlich für die Einhaltung der Ordnung für das Vorpraktikum. Der Superintendent/die Superintendentin informiert sich bei dem Leitenden Pastor/der Leitenden Pastorin und bei dem Praktikanten/der Praktikantin über den bisherigen Verlauf des Vorpraktikums. Der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin gibt dem Praktikanten/der Praktikantin die erforderliche Anleitung für alle Dienstaufgaben eines Pastors/einer Pastorin, z.b. durch Vor- und Nachbesprechung von Predigten und Bibelstunden, durch Mitnehmen zu Hausbesuchen und deren Auswertung, durch Einblick in die Verwaltungsarbeit sowie die Vorbereitung auf die Prüfung im Vorpraktikum. 3.9 Der Praktikant/die Praktikantin führt ein Berichtsheft, in das laufend die Erledigung von Arbeiten und die Ausübung von Diensten eingetragen werden. In einer Arbeitsmappe sollen alle schriftlichen Arbeiten und Predigtentwürfe enthalten sein. Das Berichtsheft wird wöchentlich mit dem Leitenden Pastor/der Leitenden Pastorin durchgesehen. Berichtsheft und Arbeitsmappe werden dem Superintendenten/der Superintendentin bei den Besuchen vorgelegt oder auf Aufforderung zugesandt Nach den Gegebenheiten des Bezirks stellt der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin gemeinsam mit dem Praktikanten/der Praktikantin einen Wochenstundenplan auf, der die folgenden Bereiche und Tätigkeiten umfasst: Die regelmäßigen Dienste des Praktikanten/der Praktikantin, Dienstbesprechungen, Zeiten für Studium, Dienstvorbereitungen, Besuche, Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, Beteiligung an Gemeindeveranstaltungen. Besondere Zeitanforderungen wie Festzeiten, Evangelisationswochen, Freizeiten etc. werden gesondert geregelt. Der Wochenstundenplan gilt als Regel und wird auch dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin zur Kenntnis gegeben Der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin hat darauf zu achten, dass der Praktikant/die Praktikantin wöchentlich 1 1/2 freie Tage erhält. Die freien Tage können nicht als zusammenhängender Urlaub gewährt werden. 4 Studienplan 4.1 Prüfungsarbeiten Während des Vorpraktikums legt der Praktikant/die Praktikantin die nach der Ordnung vorgesehene Prüfung ab. Er/sie hat sich gemäß folgendem Studienplan auf die Prüfung im Vorpraktikum vorzubereiten.

140 140 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bibelkunde: 1. Mose; 1. und 2. Samuel; Amos; Matthäus; Apostelgeschichte; Römerbrief. Diese biblischen Bücher sind so durchzuarbeiten, dass ihr Inhalt in Stichworten angegeben werden kann. Für jedes Buch sollte zudem eine knappe Gliederung angegeben werden können. Praktische Theologie: Schriftliche Predigt über einen von dem Examinator/der Examinatorin festzulegenden Evangelientext. Termin: 1. März. Verfassung, Lehre und Ordnung: Art , , , , Art Gemeinde und Bezirk - Kirchengliedschaft Art Organisation und Verwaltung des Bezirks (BK, BVers, BV, Dienstgruppen, Ausschüs se der BK...) Art Ordination und Konferenzmitgliedschaft - Gemeinschaft der Ordinierten Art ; Mitglieder auf Probe - Älteste in voller Verbindung - Dienstzuweisung Kirchenkunde: K. Steckel, "Zur Theologie der EmK" in "Geschichte der EmK", Seite Verantwortlich für die Prüfung der Praktikanten/Praktikantinnen einschließlich Festlegung des Termins ist die Kommission für ordinierte Dienste bzw. deren Fachgruppe Begleitzeit. Im Bereich der OJK ist die Laienpredigerlizenz zu erwerben. 4.2 Literatur Die während des Praktikums durchzuarbeitende theologische Literatur wird von den Dozierenden der Theologischen Hochschule Reutlingen vorgeschlagen und von der KThP bestätigt. 4.3 Zusätzliche Qualifikationen Ein Deutschkurs ist obligatorisch für Praktikanten/Praktikantinnen ohne Abitur. Er wird von der Theologischen Hochschule Reutlingen erstellt und ausgewertet. Die Superintendenten/Superintendentinnen können bei Bedarf Bewerbern/Bewerberinnen mit Abitur die Ableistung des Kurses empfehlen. Die Superintendenten/Superintendentinnen sind für die Durchführung des Deutschkurses verantwortlich Die Kosten des Kurses trägt zu zwei Dritteln der Praktikant/die Praktikantin, zu einem Drittel die Jährliche Konferenz. Bei Nachweis des Bestehens des Kurses erstattet die Kasse der Jährlichen Konferenz dem Praktikanten/der Praktikantin ein Drittel der Kosten.

141 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anmerkung: Für Praktikanten/Praktikantinnen, die ihr Studium an einer Universität absolviert haben, legt die Kommission für ordinierte Dienste einen besonderen Studienplan fest. 5 Urlaub Der Urlaub des Praktikanten/der Praktikantin wird durch die Urlaubs- und Abwesenheitsordnung der EmK geregelt.

142 142 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ausbildungsvereinbarung (Vorpraktikum gem. Art. 311 VLO) Der Superintendent/die Superintendentin, aus dessen/deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber/die Bewerberin kommt, bereitet die folgende Ausbildungsvereinbarung vor. Das Ausbildungsverhältnis besteht zur Evangelisch-methodistischen Kirche, Zentralkonferenz in Deutschland. Die Ausbildungsvereinbarung ist deshalb vom Bischof/von der Bischöfin oder von der hierzu beauftragten Person zu unterschreiben. Evangelisch-methodistische Kirche Zentralkonferenz in Deutschland Ausbildungsvereinbarung zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche, Zentralkonferenz in Deutschland, vertreten durch Superintendent/Superintendentin und wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 Die Evangelisch-methodistische Kirche, Zentralkonferenz in Deutschland (Kirche), übernimmt (Praktikant/Praktikantin) ab in ein Ausbildungsverhältnis (Vorpraktikum). 2 Das Vorpraktikum ist Teil der praktischen und theoretischen Ausbildung zum Pastor/zur Pastorin der Kirche. Die Durchführung richtet sich nach der Ordnung für das Vorpraktikum (DHB-ZK 200.1). Das Vorpraktikum ist Voraussetzung für den Status eines Bewerbers/einer Bewerberin für das Predigtamt. 3.1 Das Vorpraktikum dauert in der Regel zwölf, mindestens jedoch sechs Monate. 3.2 Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten jeden Monats gekündigt werden. 3.3 Die Kirche kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Für die Kirche liegt insbesondere ein wichtiger Grund vor, wenn der Praktikant/die Praktikantin gegen die Grundsätze des Evangeliums oder die ihm/ihr bekannten Ordnungen der Kirche vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt. Die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung durch die Kirche werden von der Kommission für ordinierte Dienste der Jährlichen Konferenz, in der der Praktikant/die Praktikantin tätig ist, festgestellt. 3.4 Der Praktikant/die Praktikantin hat das Recht, die Vereinbarung fristlos zu kündigen, wenn nach seiner/ihrer Auffassung die Kirche die Vereinbarung verletzt.

143 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Der Praktikant/die Praktikantin verpflichtet sich, alle ihm/ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. 4.2 Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte ist der Superintendent/die Superintendentin, in dessen/deren Distrikt der Praktikant/die Praktikantin tätig ist. Der zuständige Leitende Pastor/die zuständige Leitende Pastorin ist weisungsbefugt. 5.1 Für die Dauer des Vorpraktikums erhält der Praktikant/die Praktikantin eine Ausbildungsvergütung gem. 7 der Gehaltsordnung der Kirche (VI.281 VLO), und eine mietzinsfreie Unterkunft. Reisekosten und andere Auslagen im Dienst werden nach den entsprechenden Bestimmungen der Kirche erstattet. Ebenso erhält der Praktikant/die Praktikantin für jedes unterhaltsberechtigte Kind Kinderzuschlag gemäß 1 Absatz 4 der Gehaltsordnung der Kirche (VI.281 VLO). Die Höhe der Bezüge richtet sich nach den Bestimmungen von DHB-ZK (Anlage). 5.2 Während des Vorpraktikums besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden von dem Praktikanten/der Praktikantin selbst getragen. In Krankheitsfällen wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Besteht aufgrund gesetzlicher Regelungen kein Anspruch auf Krankengeld, wird die Ausbildungsvergütung unbegrenzt weitergezahlt, längstens jedoch bis zum Ende des Praktikums. 5.3 Der Praktikant/die Praktikantin hat bei 12-monatiger Dienstzeit Anspruch auf 28 Kalendertage Erholungsurlaub. Der Urlaub ist im Einvernehmen mit dem Leitenden Pastor/der Leitenden Pastorin zu nehmen. Ort/Datum Unterschrift des Praktikanten/der Praktikantin Unterschrift des Superintendenten/der Superintendentin

144 144 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Vergütungsordnung für Praktikanten/Praktikantinnen Praktikanten/Praktikantinnen, die sich auf dem Weg in den ordinierten Dienst der Kirche befinden, erhalten eine Ausbildungsvergütung, die sich an der Gehaltstabelle für Pastoren/Pastorinnen orientiert sowie eine mietfreie Dienstwohnung/Unterkunft (ohne Betriebs- und Heizkosten). Dabei gelten folgende Regelungen für die Gehaltszahlung: Praktikanten/Praktikantinnen vor bzw. nach einer theologischen Ausbildung zum Bachelor: 45 % aus Stufe 1 Praktikanten/Praktikantinnen nach einer theologischen Ausbildung zum Master: 75 % aus Stufe 1 Davon abweichende Regelungen können von den Jährlichen Konferenzen beschlossen werden. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird ein Kinderzuschlag gemäß 1 Absatz 4 der Gehaltsordnung der Kirche (VI.281 VLO) gezahlt.

145 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Beurteilungsbogen (A) für Bewerber/Bewerberinnen für das Predigtamt der EmK (Beurteilung durch den Heimatbezirk) 1 Grundsätzliches 1.1 Nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift und den Erfahrungen der Gemeinden beruft der Herr der Kirche Männer und Frauen zum hauptamtlichen Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung. 1.2 Diese Berufung ist ein Werk des Heiligen Geistes und wird von den Berufenen als innerer Ruf und persönliche Gewissheit erfahren. Da diese Berufung dem Dienst an und mit der Gemeinde gilt, wird auch die Gemeinde durch den Heiligen Geist Gewissheit über die Berufung der Berufenen erhalten. Berufungserfahrung und Berufungsbestätigung sind geistliche Vorgänge, die sich ergänzen. 1.3 Dem geistlichen Vorgang der Berufung folgt die Bewerbung und die Entscheidung über die Anstellung durch die Kirche. Wegen der weitreichenden Folgen einer solchen Anstellung auf Lebenszeit sind die gesundheitlichen, charakterlichen und fachlichen Voraussetzungen im Laufe des Ausbildungsganges sorgfältig zu prüfen. 1.4 Der Beurteilungsbogen ist als Hilfe zur Beurteilung der genannten Voraussetzungen gedacht. Er wird nach zur Empfehlung eines Bewerbers/einer Bewerberin für das Predigtamt vor Aufnahme des Vorpraktikums vom Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk als Entscheidungshilfe zur Vorlage an die Bezirkskonferenz erarbeitet. 2 Methodisches 2.1 Dieser Bogen dient nicht einer grundsätzlichen und endgültigen Beurteilung der Persönlichkeit nach ihrem Wert. 2.2 Die charakterisierenden Stichworte sind Hilfen, um einen persönlichen Eindruck vergleichbar und sachbezogen zu formulieren. Daher füllen alle Ausschussmitglieder den Beurteilungsbogen unabhängig voneinander aus. 2.3 Stellen Sie sich den Bewerber/die Bewerberin nach Alter, Bildungsstand und persönlichen Begegnungen vor Augen und kennzeichnen Sie Ihren Eindruck in der Reihenfolge, die für Sie am meisten zutrifft. 2.4 Die ausgefüllten Beurteilungsbogen werden durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Ausschusses für Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk und den Schriftführer/die Schriftführerin in einem Berichtsbogen ausgewertet und der Bezirkskonferenz zur Beratung zugeleitet. 3 Personalien Name:... geb. am:... in:... Anschrift:... Schulabschluss/Berufsausbildung:......

146 146 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Kriterien der Beurteilung (A) 4.1 Erläuterung der Beurteilungsskala: Bei jeder Frage ist ein Kästchen anzukreuzen Bedeutung der Reihenfolge: = entspricht den Anforderungen voll. [X][ ][ ][ ] = genügt den Anforderungen im Wesentlichen. [ ][X][ ][ ] = weist deutliche Mängel auf. [ ][ ][X][ ] = entspricht den Anforderungen nicht. [ ][ ][ ][X] 4.2 Inhalt der Beurteilung Geistliche Grundhaltung: Ist eine geistliche Grundhaltung vorhanden und in Charakter und Lebensstil erkennbar, so dass sie den Anforderungen des Dienstes entspricht? JA [ ] Nein [ ] Berufungsgewissheit: Ist erkennbar, dass der Bewerber/die Bewerberin einem inneren Ruf folgt? JA [ ] Nein [ ] Verantwortungsbewusstsein: Wie ausgeprägt ist das Verantwortungsbewusstsein des Bewerbers/der Bewerberin? Erkennt er/sie die Tragweite und Bedeutung seines/ihres Handelns, und steht er/sie auch dafür ein? Ist er/sie bereit, Verantwortung in der Gemeinde zu übernehmen? [ ][ ][ ][ ] Selbsteinschätzung: Wie ausgeprägt ist die Fähigkeit, sich selbst zu beurteilen und die eigene Arbeitsleistung kritisch zu bewerten? [ ][ ][ ][ ] Initiative: Wie ausgeprägt ist die Fähigkeit, eigene Vorstellungen zu entwickeln und sich zielstrebig dafür einzusetzen? [ ][ ][ ][ ]

147 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Selbständigkeit: Ist der Bewerber/die Bewerberin fähig, Aufgaben selbständig zu erledigen? [ ][ ][ ][ ] Zuverlässigkeit und Sorgfalt: Wie sorgfältig und zuverlässig erledigt der Bewerber /die Bewerberin seine/ihre Aufgaben? [ ][ ][ ][ ] Kontaktfähigkeit: Ist der Bewerber/die Bewerberin fähig, verständnisvoll auf Menschen einzugehen und taktvoll zu reagieren? [ ][ ][ ][ ] Verhalten gegenüber Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen: Wie ausgeprägt ist die Fähigkeit und Bereitschaft, auf Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einzugehen und kooperativ zu arbeiten? [ ][ ][ ][ ] 5 Auswertung für die Empfehlung an die Bezirkskonferenz Beurteilungsbogen A 5.1 Vorbemerkung Zu jeder Frageneinheit (4.2.1 bis 4.2.9) ist jeweils der Text des entsprechenden Kästchens einzusetzen, der die zahlenmäßig meisten Kreuze erhalten hat. Bei und ist Ja oder Nein anzukreuzen Das Ergebnis der Gesamtauswertung wird der Bezirkskonferenz zur Beratung bekannt gegeben. Über die Empfehlung soll die Bezirkskonferenz schriftlich mit Ja oder Nein abstimmen. 5.2 Auswertung des Beurteilungsbogens Geistliche Grundhaltung Berufungsgewissheit Verantwortungsbewusstsein Selbsteinschätzung Initiative Selbständigkeit Zuverlässigkeit und Sorgfalt Kontaktfähigkeit

148 148 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verhalten gegenüber Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Beispiel: Geistliche Grundhaltung: Ja (Bei 5 Ja und 2 nein) Verantwortungsbewusstsein: Entspricht den Anforderungen voll. (Bei[ 6x ][ 1x ][ ][ ] Text) 6 Empfehlung (Bezirkskonferenz) Können Sie nach den Erfahrungen mit dem Bewerber/der Bewerberin eine Empfehlung geben? JA [ ] Nein [ ] 7 Begründung 7.1 Halten Sie den Bewerber/die Bewerberin den Anforderungen im Dienst eines Pastors/einer Pastorin für körperlich und seelisch gewachsen? JA [ ] Nein [ ] 7.2 Haben Sie den Eindruck, dass der Bewerber/die Bewerberin das Wesen unserer Kirche als Entscheidungs- und Gemeinschaftskirche erkannt und erfahren hat und in seiner/ihrer Arbeitsweise bejaht? JA [ ] Nein [ ] 8 Auswertungsgespräch Mit dem Bewerber/der Bewerberin wird auf der Grundlage des Auswertungsbogens ein Gespräch geführt, wobei ihm/ihr Einblick in die Beurteilung und Gelegenheit gegeben wird, persönlich dazu Stellung zu nehmen. (Text muss noch von der KThP erarbeitet werden.)

149 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Beurteilungsbogen B für Bewerber/Bewerberinnen zum Predigtamt der EmK (Bezirk des Vorpraktikums) 1 Grundsätzliches 1.1 Nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift und den Erfahrungen der Gemeinde beruft der Herr der Kirche Männer und Frauen zum Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Gemeindeleitung (allgemeines Priestertum). 1.2 Diese Berufung ist ein Werk des Heiligen Geistes und wird von dem/der Berufenen als innerer Ruf und persönliche Gewissheit erfahren. Da diese Berufung dem Dienst an und mit der Gemeinde gilt, wird auch die Gemeinde durch den Heiligen Geist Gewissheit über die Berufung des/der Berufenen erhalten. Berufungserfahrung und Berufungsbestätigung sind geistliche Vorgänge, die sich ergänzen. 1.3 Dem geistlichen Vorgang der Berufung folgt die Bewerbung und die Entscheidung über die Anstellung durch die Kirche. Wegen der weitreichenden Folgen einer solchen Anstellung auf Lebenszeit sind die gesundheitlichen, charakterlichen und fachlichen Voraussetzungen im Laufe des Ausbildungsganges sorgfältig zu prüfen. 1.4 Der Beurteilungsbogen ist als Hilfe zur Beurteilung der genannten Voraussetzungen gedacht. Er wird zur Empfehlung eines Praktikanten/einer Praktikantin zum theologischen Studium vom Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk als Entscheidungshilfe zur Vorlage an die Bezirkskonferenz erarbeitet. 2 Methodisches 2.1 Dieser Bogen dient nicht einer grundsätzlichen und endgültigen Beurteilung der Persönlichkeit nach ihrem Wert. 2.2 Die charakterisierenden Stichworte sind Hilfen, um einen persönlichen Eindruck vergleichbar und sachbezogen zu formulieren. Daher füllen alle Ausschussmitglieder den Beurteilungsbogen unabhängig voneinander aus. 2.3 Stellen Sie sich den Bewerber/die Bewerberin nach Alter, Bildungsstand und persönlichen Begegnungen vor Augen und kennzeichnen Sie Ihren Eindruck in der Reihenfolge, die für Sie am meisten zutrifft. 2.4 Die ausgefüllten Beurteilungsbogen werden von dem/der Vorsitzenden des Ausschusses für Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk und dem Schriftführer/der Schriftführerin in einem Berichtsbogen ausgewertet und der Bezirkskonferenz zur Beratung zugeleitet. 3 Personalien Name:... geb. am:... in:... Anschrift:...

150 150 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Schulabschluss/Berufsausbildung:......

151 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Kriterien der Beurteilung (A) 4.1 Erläuterung der Beurteilungsskala: [ ][ ][ ][ ] Bei jeder Frage ist ein Kästchen anzukreuzen Bedeutung der Reihenfolge: = entspricht den Anforderungen voll. [X][ ][ ][ ] = genügt den Anforderungen im Wesentlichen. [ ][X][ ][ ] = weist deutliche Mängel auf. [ ][ ][X][ ] = entspricht den Anforderungen nicht. [ ][ ][ ][X] 4.2 Inhalt der Beurteilung Geistliche Grundhaltung: Ist eine geistliche Grundhaltung vorhanden und in Charakter und Lebensstil erkennbar, so dass sie den Anforderungen des Dienstes entspricht? JA [ ] Nein [ ] Berufungsgewissheit: Ist erkennbar, dass der Bewerber/die Bewerberin einem inneren Ruf folgt? JA [ ] Nein [ ] Verantwortungsbewusstsein: Wie ausgeprägt ist das Verantwortungsbewusstsein des Bewerbers/der Bewerberin? Erkennt er/sie die Tragweite und Bedeutung seines/ihres Handelns, und steht er/sie auch dafür ein? Ist er/sie bereit, Verantwortung in der Gemeinde zu übernehmen? [ ][ ][ ][ ] Selbsteinschätzung: Wie ausgeprägt ist die Fähigkeit, sich selbst zu beurteilen und die eigene Arbeitsleistung kritisch zu bewerten? Initiative: [ ][ ][ ][ ] Wie ausgeprägt ist die Fähigkeit, eigene Vorstellungen zu entwickeln und sich zielstrebig dafür einzusetzen? [ ][ ][ ][ ]

152 152 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Selbständigkeit: Ist der Bewerber/die Bewerberin fähig, Aufgaben selbständig zu erledigen? [ ][ ][ ][ ] Zuverlässigkeit und Sorgfalt: Wie sorgfältig und zuverlässig erledigt der Bewerber/die Bewerberin seine/ihre Aufgaben? [ ][ ][ ][ ] Kontaktfähigkeit: Ist der Bewerber/die Bewerberin fähig, verständnisvoll auf Menschen einzugehen und taktvoll zu reagieren? [ ][ ][ ][ ] Verhalten gegenüber Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen: Wie ausgeprägt ist die Fähigkeit und Bereitschaft, auf Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einzugehen und kooperativ zu arbeiten? [ ][ ][ ][ ] Organisationsfähigkeit: Ist der Bewerber/die Bewerberin fähig, geordnet, umsichtig und planvoll zu arbeiten? Findet er/sie praktikable Lösungen, und packt er/sie seine/ihre Arbeit zielstrebig an? [ ][ ][ ][ ] Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit: Ist der Bewerber/die Bewerberin Belastungssituationen körperlich und seelisch gewachsen? [ ][ ][ ][ ] 5 Auswertung für die Empfehlung an die Bezirkskonferenz Beurteilungsbogen B 5.1 Vorbemerkung Zu jeder Frageneinheit (4.2.1 bis 4.2.9) ist jeweils der Text des entsprechenden Kästchens einzusetzen, der die höchste Anzahl an Kreuzen erhalten hat. Bei und ist Ja oder Nein anzukreuzen Das Ergebnis der Gesamtauswertung wird der Bezirkskonferenz zur Bewertung bekannt gegeben. Über die Empfehlung soll die Bezirkskonferenz schriftlich mit Ja oder Nein abstimmen.

153 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Auswertung des Beurteilungsbogens Geistliche Grundhaltung Berufungsgewissheit Verantwortungsbewusstsein Selbsteinschätzung Initiative Selbständigkeit Zuverlässigkeit und Sorgfalt Kontaktfähigkeit Verhalten gegenüber Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Organisationsfähigkeit Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit Beispiel: Geistliche Grundhaltung: Ja (Bei 5 Ja und 2 Nein) Verantwortungsbewusstsein: Entspricht den Anforderungen voll. (Bei [ 6x ][ 1x ][ ][ ] Text) 6 Empfehlung (Bezirkskonferenz) Können Sie nach Ihren Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit dem Praktikanten/der Praktikantin eine Empfehlung geben? JA [ ] Nein [ ] 7 Begründung 7.1 Halten Sie den Praktikanten/die Praktikantin für lernwillig und bildungsfähig? JA [ ] Nein [ ] 7.2 Wie beurteilen Sie die Verkündigung des Praktikanten/der Praktikantin? (biblisch fundiert, persönlich überzeugend, sachlich klar verständlich)

154 154 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Haben Sie den Eindruck, dass der Praktikant/die Praktikantin das Wesen unserer Kirche als Entscheidungs- und Gemeinschaftskirche erkannt hat und in seiner/ihrer Arbeitsweise bejaht? JA [ ] Nein [ ] 8 Auswertungsgespräch Mit dem Bewerber/der Bewerberin wird auf der Grundlage des Auswertungsbogens ein Gespräch geführt, wobei ihm/ihr Einblick in die Beurteilung und Gelegenheit gegeben wird, persönlich dazu Stellung zu nehmen.

155 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Befreiung vom Wehr- oder Zivildienst 1 Bewerber für das Predigtamt sind von Gesetzes wegen vom Wehr- oder Zivildienst zurückzustellen, wenn sie sich auf das geistliche Amt vorbereiten, d.h. die Ausbildung zum Pastor beginnen. Die für den Antrag erforderliche kirchliche Bescheinigung wird erst dann ausgestellt, wenn die erste Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen ist. Für die Ausstellung ist die Kirchenkanzlei zuständig. Diese Regelung gilt auch für Studierende an Universitäten. 2 Die Kirchenkanzlei ist im Sinne der Gesetze kirchliche Oberbehörde. Von ihr sind in Verbindung mit dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. 3 Eine Zurückstellung ist weder möglich noch erforderlich, wenn die volle Wehr- oder Zivildienstzeit bei Begründung des Dienstverhältnisses abgeleistet ist. Nachweise sind im Verlauf der Ausbildung nicht zu erbringen. Der Superintendent/die Superintendentin hat bei der Bewerbung die erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und die Kirchenkanzlei zu informieren. 4 Nach der Ordination zum Pastor erfolgt von Gesetzes wegen die Befreiung vom Wehr- oder Zivildienst. Die Ordination ist nachzuweisen. Dazu ist der Kirchenkanzlei über den zuständigen Superintendenten/die zuständige Superintendentin eine Kopie der Ordinationsurkunde zu übermitteln.

156 156 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Studium für den Dienst in der Kirche ( Art. 311 VLO) 1 Das Studium für den Dienst in der Kirche ist geregelt in Art. 311 Abs. 7 VLO. 2 Um die Entwicklung im Studiengang verfolgen zu können, legt der Rektor/die Rektorin der Theologischen Hochschule Reutlingen für die Studierenden im dritten und vorletzten Semester Beurteilungen vor, die über den zuständigen Superintendenten/die zuständige Superintendentin der Kommission für ordinierte Dienst zugeleitet werden.

157 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vereinbarung mit Studierenden an der Theologischen Hochschule Reutlingen (THR) Der Superintendent/die Superintendentin, aus dessen/deren Zuständigkeitsbereich der/die Studierende kommt, schließt im Auftrag der Jährlichen Konferenz die nachfolgende Vereinbarung ab. Der Abschluss ist sowohl der Kommission für ordinierte Dienste als auch dem THR anzuzeigen. Sie ist zu den Personalakten des/der Studierenden zu nehmen. Vereinbarung zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche, Zentralkonferenz in Deutschland, Jährliche Konferenz, vertreten durch Superintendent/Superintendentin (Kirche) und Herrn/Frau, Bewerber/Bewerberin für den hauptamtlichen Dienst (Studierender/Studierende), wird folgende Vereinbarung getroffen: 1 Die Kirche verpflichtet sich, den Studierenden/die Studierende am THR auszubilden. Grundlage dieser Ausbildung ist die Studienordnung des THR in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist Bestandteil dieser Vereinbarung. 2 Die Kirche verpflichtet sich, dem/der Studierenden während des Studiums am THR durch die Professoren/Professorinnen und durch Beauftragte der Kommission für ordinierte Dienste alle mögliche fachliche und seelsorgliche Beratung zuteil werden zu lassen; sie verpflichtet sich, dem/der Studierenden zu regelmäßigen Kontakten mit der zuständigen Jährlichen Konferenz und den Personen im hauptamtlichen Dienst zu verhelfen. 3 Der/die Studierende ist für die Dauer des Studiums am THR Mitglied der Bezirkskonferenz. 4 Die Kirche erwartet von dem/der Studierenden, - dass die von der Kirche gebotenen Möglichkeiten zum Studium mit allen zur Verfügung stehenden Kräften gewissenhaft genutzt werden; - dass eine Beteiligung am Leben einer Ortsgemeinde und der Gesamtkirche erfolgt und - soweit das Studium dies erlaubt - Dienste in der Kirche übernommen werden; - die Bereitschaft zu einer Lebensgestaltung, die von der Bindung an Jesus Christus Zeugnis ablegt; - die Teilnahme an den Tagungen der Jährlichen Konferenz gemäß DHB ZK Die Kirche gewährt dem/der Studierenden im Rahmen des Studiums am THR Unterricht nach der Ordnung des THR. Zu den Kosten für Verpflegung und Unterkunft leistet der/die Studierende einen monatlichen Beitrag, dessen Höhe vom THR festgelegt wird. 5.2 Sind Studierende nicht in der Lage, den Eigenbeitrag gem. Ziffer 5.1 zu zahlen, wenden sie sich mit entsprechenden Anträgen an ihre jeweilige Jährliche Konferenz. Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen über die Kommission für ordinierte Dienste an die Finanzgremien der jeweiligen Jährlichen Konferenz zu richten, die endgültig darüber entscheidet. Die von der Jährlichen Konferenz gewährten Zuschüsse werden direkt an die Studierenden ausbezahlt.

158 158 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Richtlinien für finanzielle Unterstützung Richtlinien für die finanzielle Unterstützung Studierender der Jährlichen Konferenzen an der Theologischen Hochschule der Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK) in Reutlingen 1 Unterstützungsfonds für Studierende 1.1 Die Jährlichen Konferenzen können gemäß eigener Regelungen einen Fonds zur finanziellen Unterstützung Studierender an der Theologischen Hochschule der EmK in Reutlingen unterhalten. Der Fonds soll ermöglichen, dass Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel eine theologische Ausbildung für den Dienst in der EmK erhalten können. Soziale Härten sollen durch den Fonds gemildert werden. 1.2 Dem Fonds können die nötigen Mittel zugeführt werden aus Spenden, Vermächtnissen, Darlehensrückzahlungen und Zuwendungen aus dem Konferenzhaushalt. Die Verwaltung des Fonds geschieht durch die von der Jährlichen Konferenz benannte Stelle. 2 Berechtigte Personen 2.1 Unterstützungsberechtigt sind Studierende, die mit einer Empfehlung der Jährlichen Konferenz an der Theologischen Hochschule studieren. 2.2 In Ausnahmefällen kann auch anderen Studierenden der Theologie eine Unterstützung gewährt werden (z.b. Studierenden der UMC oder anderer methodistischen Kirchen aus anderen Ländern). 2.3 Voraussetzung für eine Unterstützung ist der Nachweis, dass die eigenen finanziellen Mittel (alle Einkünfte und persönliches Vermögen, wie Rücklagen etc.) sowie Zuwendungen und Zuschüsse von anderer Seite (z.b. Eltern, BAföG u.a.) nicht ausreichen, den Unterhalt und das Studium zu finanzieren. Die Studierenden verpflichten sich, alle anderen Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung (BAföG u.a.) auszuschöpfen. 3 Gewährung einer Unterstützung 3.1 Berechtigte Personen stellen mit dem vorgeschriebenen Formular einen Antrag an den zuständigen Superintendenten/die zuständige Superintendentin. Diese halten das Formular bereit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung nach diesen Richtlinien. 3.2 Auf dem Antrag ist die finanzielle Situation der studierenden Person (und des Ehepartners/der Ehepartnerin, sowie der Kinder) darzustellen. Anzugeben sind alle Einkünfte, Rücklagen, Zuschüsse und Zuwendungen von anderen Personen und Einrichtungen. Weiter sind alle laufenden Ausgaben und Aufwendungen aufzulisten. Auf diese Weise ist der (monatliche) Fehlbetrag zu ermitteln, der als Unterstützung beantragt wird. 3.3 Eine Unterstützung wird wie folgt gewährt: bis zu % als zinsloses Darlehen, 25 % als verlorener Zuschuss, ab bis zu % als zinsloses Darlehen, 50 % als verlorener Zuschuss, ab % als zinsloses Darlehen, 75 % als verlorener Zuschuss.

159 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Für die Auszahlung einer Unterstützung ist von der durch die Jährliche Konferenz festgelegten Stelle ein entsprechender Vertrag auszustellen. Der Vertrag enthält eine Rückzahlungsverpflichtung für den als verlorenen Zuschuss gewährten Anteil im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Studiums oder des Dienstes in der EmK. Die Rückzahlungsverpflichtung für diesen Anteil verringert sich mit jedem aktiven Dienstjahr in der EmK um 20 % und entfällt nach fünf vollendeten Dienstjahren. 3.5 Über die Gewährung einer Unterstützung entscheidet ein von der Jährlichen Konferenz eingesetzter Ausschuss. Zum Ausschuss gehören die Superintendenten/Superintendentinnen und die Distriktslaienführer/Distriktslaienführerinnen. 3.6 Der Ausschuss prüft die Anträge. In einzelnen Fällen kann er weitere Informationen erbitten und den Antragsteller/die Antragstellerin zum Antrag hören.

160 160 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Antrag Antrag auf finanzielle Unterstützung während des Studiums an der Theologischen Hochschule der Evangelisch-methodistischen Kirche in Reutlingen Name des/der Studierenden Anschrift Geburtsdatum Name und Alter der Kinder Familienstand Superintendent/Superintendentin Voraussichtliche Dauer der beantragten monatlichen Unterstützung von bis 1 Angaben über Einkünfte, Zuwendungen, Unterstützungen und Rücklagen 1.1 Monatliche Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Beschäftigung des/der Studierenden 1.2 Monatliche Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Beschäftigung des Ehepartners/der Ehepartnerin 1.3 Monatliche Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen, Wertpapieren, Aktien und Zinsen oder ähnliche Einkünfte Des/der Studierenden Des Ehepartners/der Ehepartnerin 1.4 Monatliche Zuwendungen von Eltern oder anderen Personen 1.5 Monatliche Zuwendungen durch BAföG, Kindergeld etc. 1.6 Sonstige regelmäßige Einnahmen und Zuwendungen Summe der monatlichen Einkünfte und Zuwendungen: 1.7 Rücklagen auf Sparkonten, Wertpapieren, Aktien und ähnliches Des/der Studierenden Des Ehepartners/der Ehepartnerin 2 Laufende Ausgaben und Verpflichtungen im Monat 2.1 Miete 2.2 Mietnebenkosten 2.3 Verpflegung 2.4 Kleidung und Haushalt 2.5 Sonstige Aufwendungen Summe der monatlichen Ausgaben und Verpflichtungen: Monatlicher Fehlbetrag Ich bestätige die Vollständigkeit meiner Angaben und beantrage gemäß der Richtlinien zur Unterstützung Studierender an der Theologischen Hochschule der EmK eine monatliche Unterstützung in Höhe von. Ort/Datum Unterschrift

161 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Studium an einer Universität mit Vorpraktikum 1 Gemäß Art. 311 VLO kann die Jährliche Konferenz das Theologiestudium eines Bewerbers/einer Bewerberin für das Predigtamt nach abgeschlossenem Vorpraktikum an einer Universität (oder einer anderen Lehranstalt) genehmigen. Dabei ist die Kirche an einem engen Verhältnis zu den Studierenden interessiert. Auch das Studium an einer Universität oder einer anderen Lehranstalt ist so zu gestalten, dass es der Intention und dem Ziel der Ausbildung, wie sie in der Präambel der Studienordnung der Theologischen Hochschule Reutlingen (THR) festgelegt sind, entspricht. 2 Die Namen der Bewerber/Bewerberinnen für den hauptamtlichen Dienst, die an anderen Ausbildungsstätten als dem THR studieren, werden in der Liste der zuständigen Jährlichen Konferenz geführt. 3 Beträgt die Zeit des Theologiestudiums insgesamt mindestens neun Semester, werden fünf Jahre Studienzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. 4 Gemäß Art. 311 VLO benennt die Kommission für ordinierte Dienste für jeden Bewerber/jede Bewerberin einen Mentor/eine Mentorin. Der Mentor/die Mentorin begleitet und berät den Studierenden/die Studierende in Fragen des Studiums und der Mitarbeit in Gemeinde und Kirche. Eine regelmäßige Kontaktpflege der/des Studierenden mit dem Mentor/der Mentorin, Ortsgemeinden, Vertretern/Vertreterinnen der Kommission für ordinierte Dienste und der Jährlichen Konferenz wird erwartet. Die Studierenden sollen gemäß DHB ZK 208 an der Tagung ihrer Jährlichen Konferenz teilnehmen. 5 Der Mentor/die Mentorin gibt jährlich einen schriftlichen Bericht an die Kommission für ordinierte Dienste. Am Ende des Studiums legt er/sie der Kommission für ordinierte Dienste eine abschließende Beurteilung des Bewerbers/der Bewerberin vor. 6 Studierende an einer Universität (oder einer anderen Lehranstalt) haben mindestens ein Studiensemester an der Theologischen Hochschule zu absolvieren. Hierzu ist ein halbes Jahr vor Semesterbeginn an die Theologische Hochschule und an die Kommission für ordinierte Dienste eine Mitteilung zu richten. 7 Die Jährliche Konferenz erwartet, von dem/der Studierenden, - dass die von der Kirche gebotenen Möglichkeiten zum Studium mit allen zur Verfügung stehenden Kräften gewissenhaft genutzt werden; - eine Beteiligung am Leben einer Ortsgemeinde und der Gesamtkirche erfolgt und - soweit das Studium dies erlaubt - Dienste in der Kirche übernommen werden; - die Bereitschaft zu einer Lebensgestaltung, die von der Bindung an Jesus Christus Zeugnis ablegt.

162 162 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Studium an der Theologischen Hochschule Reutlingen oder an einer Universität ohne Vorpraktikum 1 Für Studierende der Theologie, die vor Aufnahme des Studiums kein Vorpraktikum absolviert haben, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Bewerber/Bewerberinnen für das Predigtamt. 2 Wird eine Bewerbung für das Predigtamt vor Beendigung des Theologiestudiums eingereicht, so kann das Vorpraktikum zwischen zwei Studienabschnitten absolviert werden. Für das weitere Studium gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend. 3 Wird eine Bewerbung für den hauptamtlichen Dienst erst nach abgeschlossenem Theologiestudium eingereicht, so ist die zeitliche Abfolge des Vorpraktikums und des Ergänzungssemesters am THR mit der Kommission für ordinierte Dienste der zuständigen Jährlichen Konferenz abzustimmen. 4 Studierende der Theologie an einer anderen Ausbildungsstätte als dem THR können während ihres Studium ein Studiensemester am THR absolvieren. Die Anfrage ist ein halbes Jahr vor Semesterbeginn über die Kommission für ordinierte Dienste an das THR zu richten. Dabei gilt DHB-ZK entsprechend. Das absolvierte Studiensemester kann bei entsprechender Gestaltung später angerechnet werden. 5 Im übrigen gilt DHB-ZK Ziffer 3 entsprechend.

163 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Studien- und Prüfungsordnung Theologische Hochschule Reutlingen (FH) Die jeweils gültige Studien- und Prüfungsordnung kann beim Sekretariat des THR angefordert werden. Sie ist Bestandteil des DHB ZK.

164 164 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zwischenpraktika im Rahmen des Studiums an der Theologischen Hochschule Reutlingen (FH) Grundlagen und Richtlinien für die Zwischenpraktika 1 Sozialpraktikum 1.1 Zielvorstellung Das Sozialpraktikum ist Teil des Studiums am THR und der Ausbildung für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche. Es verfolgt das Ziel, durch praktischen Einsatz in einem bestimmten Bereich gesellschaftlicher und individueller Verhältnisse Erfahrungen und Begegnungen zu ermöglichen und für den zukünftigen Dienst der Kirche auszuwerten. 1.2 Art der Durchführung Vorbereitung In dem Semester, das dem Sozialpraktikum vorausgeht, soll in die Grundlagen der gesamten Diakonie eingeführt werden. Dazu werden Fachleute herangezogen. Die Wahl des Einsatzbereiches und der Einsatzstelle geschieht in Absprache zwischen dem/der Studierenden, dem Professor/der Professorin für Praktische Theologie und bei Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelischmethodistischen Kirche - dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin. Dem/der Studierenden soll durch den Professor/die Professorin für Praktische Theologie und einen Vertreter/eine Vertreterin des jeweiligen Fachbereichs die Möglichkeit gegeben werden, sich auf den Einsatz vorzubereiten Durchführung Der/die Studierende integriert sich möglichst weitgehend in den Arbeitsablauf der Einsatzstelle. Einmal wöchentlich findet ein Gespräch zwischen dem/der Studierenden und einem/einer Verantwortlichen der Einsatzstelle statt. Der/die Studierende führt während des Praktikums ein Tagebuch über Tätigkeit, Eindrücke, Fragen usw. Der/die Studierende gibt dem Professor/der Professorin für Praktische Theologie einen schriftlichen Erfahrungsbericht. Bei Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche bekommt der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin eine Kopie des Berichts Auswertung Die Erfahrungsberichte werden im THR ausgewertet, wenn möglich unter Beteiligung der Fachleute (1.2.1). 1.3 Zeitliche Einordnung

165 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Das Sozialpraktikum wird nach dem 1. Semester durchgeführt und findet in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Sommersemester statt. Es dauert sechs Wochen.

166 166 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Einsatzstellen Innerkirchliche Einsatzstellen, Einsatzstellen im fürsorgerisch-sozialen Bereich; Einsatzstellen in der Industrie. Der/die Studierende hat die Pflicht, sich selbst um eine Einsatzstelle zu bemühen. 2 Gemeindepraktikum 2.1 Zielvorstellung Das Gemeindepraktikum ist Teil des Studiums am THR der Ausbildung für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche. Es verfolgt das Ziel, - durch praktischen Einsatz den Bezug des Theologiestudiums zum Gemeindedienst zu erneuern; - bereits erworbene theologische Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; auf die bevorstehende gründliche Beschäftigung insbesondere mit den Fächern der Praktischen Theologie vorzubereiten. 2.2 Art der Durchführung Vorbereitung Die Wahl der Einsatzstelle und eines möglichen Spezialgebietes in Absprache zwischen dem Professor/der Professorin für Praktische Theologie und dem/der Studierenden und geschieht bei Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche in Absprache mit dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin. Mögliche Spezialgebiete: Besuchsdienst/Seelsorge, Kasualfälle/Problemfälle, Bibelstunden, Hauskreise, Kirchlicher Unterricht, Schulung, Evangelisation usw Durchführung Der/die Studierende begleitet den Leitenden Pastor/die Leitende Pastorin in der Ausübung des Dienstes und spricht mit ihm/ihr über die Arbeit. Der/die Studierende leistet auch selbst Dienste, denen ein Auswertungsgespräch folgt. Der/die Studierende führt während des Praktikums ein Tagebuch über Tätigkeit, Eindrücke, Fragen usw. Der/die Studierende gibt einen schriftlichen Erfahrungsbericht. Dieser geht nach Besprechung mit dem Leitenden Pastor/der Leitenden Pastorin an den Professor/die Professorin für Praktische Theologie und bei Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche in Kopie an den zuständigen Superintendenten/die zuständige Superintendentin.

167 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Auswertung Die Erfahrungsberichte werden im folgenden Semester ausgewertet.

168 168 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zeitliche Einordnung Das Gemeindepraktikum findet nach dem 5. Semester statt. Es dauert sechs Wochen. 2.4 Einsatzstellen Bei Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelischmethodistischen Kirche geschieht die Wahl der Einsatzstelle in Absprache mit dem Superintendenten/der Superintendentin. 3 Rechtliche und finanzielle Seite des Sozial- und Gemeindepraktikums 3.1 Während des Praktikums ist grundsätzlich der Professor/die Professorin für Praktische Theologie für die Betreuung des/der Studierenden verantwortlich. 3.2 Der/die Studierende untersteht den Ordnungen der Einsatzstelle. 3.3 Vergütung Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelischmethodistischen Kirche erhalten während des Sozial- und Gemeindepraktikums eine Vergütung nach 7 der Gehaltsordnung für Pastoren/Pastorinnen (VI.281 VLO) und im Falle einer auswärtigen Unterbringung - eine kostenfreie Unterkunft. Bei der Berechnung gemäß DHB-ZK Anlage ist der Familienstand zum Zeitpunkt des Sozial- bzw. Gemeindepraktikums maßgebend. Für die Meldung an die GVK ist der Professor/die Professorin verantwortlich. Beim Gemeindepraktikum ist die Unterkunft vom Bezirk zu stellen. Die Einsatzstelle zahlt einen Kostenbeitrag (Gestellungsgeld) an die jeweilige Jährliche Konferenz, der zwischen ihr und der Einsatzstelle auszuhandeln ist. Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelischmethodistischen Kirche werden für eine einmalige Fahrt vom THR zum Einsatzort und zurück zum THR sowohl für das Gemeindepraktikum als auch für das Sozialpraktikum Reisekosten nach dem Bahntarif 2. Klasse einschließlich Zuschlägen durch die Kasse der Jährlichen Konferenz erstattet. Ausführungsbestimmungen 1 Zur Wahl der Einsatzstelle 1.1 Sozialpraktikum Der/die Studierende bemüht sich in Verbindung mit dem zuständigen Professor/der zuständigen Professorin, eine geeignete Einsatzstelle zu finden. Bei Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche ist vor einer verbindlichen Festlegung der Einsatzstelle die Zustimmung des zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin einzuholen.

169 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Gemeindepraktikum Bei Kandidaten/Kandidatinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelischmethodistischen Kirche teilt der Professor/die Professorin den Superintendenten/Superintendentinnen innerhalb der ersten 14 Tage nach Beginn des Wintersemesters die Namen, Interessengebiete und besonderen Wünsche der Studierenden mit, die im darauf folgenden Frühjahr ein Praktikum zu absolvieren haben. Der Superintendent/die Superintendentin weist dem/der Studierenden eine Einsatzstelle für ein Gemeindepraktikum zu nach Anhörung des/der Studierenden und einer Kontaktnahme mit dem Professor/der Professorin, auch im Blick auf die vorgesehene Schwerpunktbildung des Gemeindepraktikums. Bei Studierenden, die nicht von einer Jährlichen Konferenz zum Studium empfohlen sind, wird der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin über den gewünschten Praktikumsort informiert 2 Vergütung für den Einsatz im Praktikum (Gestellungsgeld) 2.1 Sozialpraktikum Eine Vergütung ist durch den Superintendenten/die Superintendentin oder den/die von ihm/ihr Beauftragten/Beauftragte auszuhandeln. Der Einsatz soll nicht von der Bezahlung einer Vergütung abhängen. 2.2 Gemeindepraktikum Auf die Zahlung einer Vergütung durch die Gemeinden wird verzichtet.

170 170 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Studien für Universitätsstudierende an der Theologischen Hochschule Reutlingen (FH) (gemäß Art. 311 VLO) 1 Ausbildungsziele Die Ziele der Studienzeit von Universitätsstudenten/Universitätsstudentinnen am THR sind insbesondere: (1) Vermittlung theologischer Positionen entsprechend Evangelisch-methodistischer Lehre und Tradition; (2) Ermöglichung der Teilnahme an der Lebens-, Studien- und Arbeitsgemeinschaft im THR; (3) Hilfe bei der Integration in die größere Dienstgemeinschaft der Personen im hauptamtlichen Dienst. 2 Erfordernisse Die genannten Ziele können nur befriedigend erreicht werden, wenn die Studierenden uneingeschränkt an der Lebens-, Studien- und Arbeitsgemeinschaft im THR teilnehmen können. Dies schließt aus, dass Studierende während dieser Studienzeit eine Dienstzuweisung an einen Bezirk erhalten oder gleichzeitig die Studien an einer Universität fortsetzen. Die Studierenden klären frühzeitig mit dem THR, in welchen Semestern die unten genannten Fächer angeboten werden, um ihren gesamten Studien- und Ausbildungsplan entsprechend zu gestalten. 3 Inhalt des Studiums am an der Theologischen Hochschule Aus dem jeweiligen Studienangebot sind mindestens je eine Lehrveranstaltung aus folgenden Fachbereichen zu belegen: (1) Methodismus (2) Kybernetik oder Gottesdienst oder Seelsorge (3) Kommunikation des Evangeliums in der Gesellschaft (4) Praktische Übung im Bereich Evangelistik oder Homiletik. Zu Beginn des Ergänzungsstudiums werden die zu belegenden Lehrveranstaltungen und der Fachbereich ausgewählt, in dem unter Anleitung und mit Auswertung durch den Fach- Professor/die Fach-Professorin eine schriftliche Arbeit anzufertigen ist. 4 Anerkennung Anerkannt wird die Studienzeit im THR, wenn der/die Studierende der Kommission für ordinierte Dienste der zuständigen Jährlichen Konferenz einen entsprechenden Nachweis des THR vorlegt. 5 Bericht an die Kommission für ordinierte Dienste (KoD) Vor der Aufnahme als Pastor/Pastorin auf Probe durch die Jährliche Konferenz legt das Professorenkollegium des THR der zuständigen KoD einen Nachweis über die Teilnahme an den

171 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung oben genannten Fächern und eine schriftliche Beurteilung des/der Studierenden durch das THR vor.

172 172 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Finanzen und Verpflichtung Die Studierenden sind in finanzieller Hinsicht denen gleichgestellt, die ihr gesamtes Studium am THR absolvieren. Sie zahlen entsprechend die gleichen Studiengebühren und unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der ebenfalls mit ihnen abzuschließenden "Zweiten Ausbildungsvereinbarung" ergibt, beschränkt auf die Zeit ihres Studiums am THR.

173 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Teilnahme von Studierenden an den Tagungen ihrer Jährlichen Konferenz Studierende, die von einer Jährlichen Konferenz zum Studium am THR empfohlen sind, sind ab dem Jahr ihrer Aufnahme in die Jährliche Konferenz zur Teilnahme an der ganzen Tagung ihrer Jährlichen Konferenz verpflichtet. Sofern das THR einer Beurlaubung vom Unterricht zustimmt, ist eine Teilnahme der Studierenden auf Einladung ihrer Jährlichen Konferenz bei geplantem Abschluss des Studiums mit dem Bachelore-Grad ab dem 5. Semester oder bei geplantem Abschluss des Studiums mit dem Master-Grad ab dem 7. Semester am THR möglich.

174 174 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Begleitzeit in das Predigtamt (Rahmenordnung 1 Grundsätzliches Wer in die Begleitzeit eintritt, verfügt über eine der Evangelisch-methodistischen Kirche entsprechende theologische Ausbildung. Das Ziel der Begleitzeit besteht darin, beim Einstieg in den Gemeindedienst praktische Unterstützung zu leisten, Pastoren und Pastorinnen während ihrer Probezeit und auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu begleiten, für die praktische Gemeindearbeit weiter zu befähigen und für den Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche zu motivieren. Verantwortlich für die Ausbildung ist die Kommission für ordinierte Dienste. Ihr untergeordnet ist die Fachgruppe Begleitzeit (UAB). Dieser setzt sich zusammen aus allen Mentoren/Mentorinnen, mindestens einem Superintendenten/einer Superintendentin und einem Vertreter/einer Vertreterin der Tutoriumsleitung mit beratender Stimme. Die Kommission für ordinierte Dienste benennt aus ihren Mitgliedern eine Person, die weder Mentor/Mentorin, noch Tutor/Tutorin ist, die den Vorsitz in der Fachgruppe Begleitzeit übernimmt. Die Fachgruppe Begleitzeit verantwortet die Ausbildung der Pastoren auf Probe/der Pastorinnen auf Probe während der Begleitzeit und ist zuständig für Fragen der dritten Ausbildungsphase. Er berichtet jährlich einmal der Kommission für ordinierte Dienste. Dem Bezirk, auf dem der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe tätig ist, wird ein Aufsicht führender Pastor/eine Aufsicht führende Pastorin vom Bischof/von der Bischöfin zugewiesen. Der Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk (oder eine von ihm delegierte Person) achtet in Absprache mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe sowie mit dem Superintendenten/der Superintendentin darauf, dass neben der Tätigkeit auf dem Bezirk innerhalb der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die durch die Rahmenordnung festgelegten Ausbildungsschritte gewährleistet ist. Die Begleitzeit umfasst in der Regel drei Jahre (Konferenzjahre) bei vollzeitlichem Dienst. Eine Entscheidung über eine Veränderung der festgelegten Begleitzeit ist nur bei wichtigen Gründen möglich und von der Kommission für ordinierte Dienste zu verantworten. Sie kann maximal auf sechs Jahre verlängert werden. Die Begleitzeit hat die Aufnahme in die Mitgliedschaft der Jährlichen Konferenz und die Ordination zum Pastor/zur Pastorin in der Evangelisch-methodistischen Kirche zum Ziel. Die Begleitzeit in das Predigtamt ermöglicht für alle Beteiligten eine möglichst objektive Evaluation für die Empfehlung zur Aufnahme in die Mitgliedschaft der Jährlichen Konferenz und zur Ordination. Die Kirche bietet den an der Ausbildung Beteiligten entsprechende Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen an. 2 Der Mentor/die Mentorin (vgl. Leitfaden 2) Dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe wird während der Begleitzeit von der Kommission für ordinierte Dienste ein Mentor/eine Mentorin als Begleitperson zugeteilt. Der Mentor/die Mentorin ist Mitglied in der Fachgruppe Begleitzeit.

175 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Es ist Aufgabe des Mentors/der Mentorin, dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe während der Begleitzeit in das Predigtamt persönlich und beruflich/theologisch zur Seite zu stehen, ihn/sie zu beraten und zu fördern. Der Mentor/die Mentorin besucht mindestens ein Mal im Jahr eine Veranstaltung auf dem Bezirk (Gottesdienst, Bibelgespräch, Kirchlicher Unterricht, Jugendkreis, Seniorenkreis etc.) und gibt dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe eine qualifizierte Rückmeldung. Der Mentor/die Mentorin berichtet der Fachgruppe Begleitzeit über seine/ihre Besuche. Am Ende der Begleitzeit legt der Mentor/die Mentorin dem UAB eine schriftliche Beurteilung vor. Sie ist eine der Grundlagen für die Empfehlung der jeweiligen Kommission für ordinierte Dienste (KoD) (Vergleiche RO 3.4). 3 Beurteilungsgespräche (vgl. Der Dienst der Ordinierten, Art. 335 VLO) Bei den Beurteilungsgesprächen geht es um eine Selbsteinschätzung der Persönlichkeit des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe, die mit dem Mentor/der Mentorin (und im 2. Jahr auch mit anderen Personen - siehe Rahmenordnung 3.2 -, die einen Pastor auf Probe/eine Pastorin auf Probe in dieser Funktion erleben) besprochen wird. Beurteilungsgespräche sind momentane Standortbestimmungen, die den Rückblick auf persönliche Entwicklungsprozesse und deren eigene Beurteilung ermöglichen und dazu anregen, Entwicklungsziele zu formulieren. 3.0 Leitfragen für Selbstbeurteilung 1. Welche persönlichen Stärken und Schwächen beobachte ich in Bezug auf die Gemeindearbeit? 2. Wie schätze ich meine Belastbarkeit ein? Wie gehe ich mit Arbeitszeit und Freizeit um? 3. Wie kommunikationsfähig bin ich? Kann ich zuhören, beobachten, identifizieren und andere in ihrer Eigenständigkeit respektieren? Wie teamfähig bin ich? 4. Wie ist meine Einstellung zu mir selbst: Habe ich Selbstvertrauen; Mut, zur eigenen Meinung zu stehen; Bereitschaft, die nötigen Risiken einzugehen; die Fähigkeit, mit Ablehnung, Feindseligkeit, Misstrauen oder Einsamkeit fertig zu werden? 5. Wie gehe ich mit Erfolg und Macht um? 6. Wo und wie nehme ich in der Gemeinde und in ihrem Umfeld Menschen in Armut und am Rande der Gesellschaft Stehende wahr und was bedeutet das für meinen Dienst? 7. Wie lebe ich meine persönliche Spiritualität? 8. Wo und wie stehe ich im Kontakt mit Menschen, denen Kirche fremd ist? Worin zeigt sich in meinem Leben eine evangelistisch-missionarische Existenz? 9. Welche Ziele formuliere ich für meine persönliche und fachliche Entwicklung während der Begleitzeit in das Predigtamt? Zusätzlich im 2. Jahr: Wie war bisher mein persönlicher und fachlicher Entwicklungsprozess während der Begleitzeit in das Predigtamt?

176 176 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Welches sind meine Schwerpunkte für Seelsorge, Katechese/Erwachsenenbildung, Predigt und Gemeindeaufbau? Habe ich ein erkennbares System für meine Hausbesuche?

177 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Welches sind meine theologischen Zielsetzungen für die Arbeit auf dem Bezirk? 12. Wie überprüfe ich meine Schwerpunkte/Ziele? 13. Welche Hilfe erwarte ich vom Aufsicht führenden Pastor/von der Aufsicht führenden Pastorin und vom Mentor/der Mentorin? Zusätzlich im 3. Jahr: Welche Ziele habe ich für meine weitere persönliche und fachliche Entwicklung/theologische Fortbildung? Welche Perspektiven sehe ich für meine zukünftige Weiterentwicklung und wer/was kann mich dabei unterstützen? 14. Wo und wie erfahre ich, wie mein Dienst angenommen wird? 15. Wo und wie erfahre ich den Dienst der Gemeinde an mir? 3.1 Erste Selbstbeurteilung Entwicklungsziele: Umsetzung: Zeitrahmen: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe soll seine/ihre Situation reflektieren können und soll mit Hilfe des Mentors/der Mentorin Strategien entwickeln können in der Umsetzung von theoretischer/wissenschaftlicher Ausbildung in die praktische Arbeit in und mit der Gemeinde. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe führt nach den ersten Erfahrungen im praktischen Dienst ein Gespräch mit dem Mentor/der Mentorin. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe formuliert schriftlich eine erste Standortbestimmung. Diese dient als Grundlage für Ausgestaltung und Reflexion des Dienstes und als Anknüpfungspunkt für weiterführende und unterstützende Gespräche. Absolventen/Absolventinnen der Theologischen Hochschule Reutlingen können dabei an ihre Überlegungen zur Theorie des geistlichen Amtes, die gegen Ende des Studiums angestellt worden sind, anknüpfen. 1. Jahr, zwischen dem 4. und 6. Monat. Schriftlicher Umfang: 1-2 Seiten DIN A 4. Zu besprechen mit: Einzureichen an: dem Mentor/der Mentorin. den Mentor/die Mentorin. 3.2 Zweite Selbstbeurteilung Entwicklungsziele: Umsetzung: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe soll seine/ihre Situation auf der Basis der Rückmeldungen des Mentors / der Mentorin und der Gemeinde reflektieren können und soll weitere Konsequenzen im Hinblick auf Stärken und Schwächen mit Hilfe des Mentors/der Mentorin erarbeiten können. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe formuliert mündlich eine Selbsteinschätzung seiner/ihrer praktischen Arbeit.

178 178 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Er/sie erhält eine Rückmeldung über seine/ihre Arbeit und die Wirkung seiner/ihrer Persönlichkeit im Gespräch mit dem Mentor/der Mentorin und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Gemeinde.

179 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zeitrahmen: Zu besprechen mit: Berichterstattung: 2. Jahr Januar bis März. Zwei verantwortlichen Personen aus dem Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk, dem Aufsicht führenden Pastor/der Aufsicht führenden Pastorin und dem Mentor/der Mentorin (Gesprächsführung). Alle Beteiligten erhalten die Rahmenordnung und die Leitfragen für die Beurteilungsgespräche vorab zur Kenntnis. Der Mentor/die Mentorin berichtet in der Fachgruppe Begleitzeit über das Gespräch. 3.3 Dritte Selbstbeurteilung Entwicklungsziele: Umsetzung: Zeitrahmen: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe soll seine/ihre Entwicklung während der dritten Ausbildungsphase reflektieren und Perspektiven für die persönliche und fachliche Weiterbildung entwerfen können. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe formuliert schriftlich eine eigene Einschätzung seiner/ihrer fachlichen und persönlichen Entwicklung während der ersten drei Jahre des Gemeindedienstes. Er/sie bringt diese in das Tutorium ein und führt ein Gespräch mit dem Mentor/der Mentorin und dem Aufsicht führenden Pastor/der Aufsicht führenden Pastorin. 3. Jahr Januar bis März. Umfang: 1-2 Seiten DIN A4. Zu besprechen mit: Einzureichen an: dem Mentor/der Mentorin und dem Aufsicht führenden Pastor/der Aufsicht führenden Pastorin und im Tutorium. den Mentor/die Mentorin, an die Fachgruppe Begleitzeit. 3.4 Abschließende Beurteilungen und Empfehlungen Am Ende der Dritten Ausbildungsphase werden folgende schriftliche Beurteilungen/Empfehlungen an die Kommission für ordinierte Dienste der Jährlichen Konferenz weitergeleitet: - Eine Beurteilung durch den Aufsicht führenden Pastor/die Aufsicht führende Pastorin (vgl. Leitfaden 1). - Eine Beurteilung durch den Bezirk (DHB-ZK 219). - Eine Beurteilung mit einer Empfehlung durch die Fachgruppe Begleitzeit. 4 Tutorien Ziele: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe reflektiert unter Anleitung Erfahrungen seines/ihres praktischen Dienstes, um die theologische, spirituelle, kommunikative und kooperative Kompetenz zu entfalten.

180 180 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Er/sie nimmt andere Menschen in ihrer Lebenssituation mit ihren emotionalen, sozialen und spirituellen Bezügen wahr. Er/sie nimmt sich selbst in diesen Bezügen wahr.

181 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Inhalte: Er/sie macht sich die eigene Reaktion auf die Gesprächspartner und Gesprächspartnerinnen beziehungsweise auf die jeweiligen Gesprächssituationen bewusst. Er/sie setzt die Selbst- und Fremdwahrnehmung im Kommunikationsprozess um. Er/sie kennt Methoden der Gesprächsführung und wendet sie an. Er/sie erfasst die strukturellen und institutionellen Faktoren der pastoralen Arbeitsfelder und entwickelt adäquate systemische Handlungsschritte. Er/sie versteht und vermittelt Traditionen und Ausdrucksformen des Glaubens. Er/sie reflektiert den eigenen Glauben und lebt ihn zusammen mit anderen. Er/sie kennt theologische und methodische Konzepte von Seelsorge und Kommunikation. Er/sie entwickelt eine eigene Konzeption des seelsorgerlichen und kommunikativen Handelns, kann sie begründen und erprobt sie in der Praxis. Verbindung von Theologie, Spiritualität und pastoraler Existenz. Reflexion der eigenen Biografie und Sozialisation, Wahrnehmung und Umgang mit Prägungen der Persönlichkeit mit Stärken und Schwächen, Begabungen und Grenzen, Entdecken von Veränderungs- und Handlungsmöglichkeiten. Gestaltung von Beruf(ung) und privatem Bereich, Tagesablauf, Zeitplanung, Freizeit und Dienst, Ehe und Familie. Theologie und pastorale Praxis in regelmäßigen Veranstaltungen und Kasualien (Vorstellen von Medien, Arbeitsmaterialien und Konzepten). Erfahrung und Reflexion der Einbindung in die Evangelischmethodistische Kirche als Institution, Wahrnehmung der gesellschaftlichen Bezüge der Kirche. Reflexion und Gestaltung der Gemeinschaft der Hauptamtlichen mit ihren unterschiedlichen Funktionen, Rollen und Interessen in der Lebensund Dienstgemeinschaft der Kirche. Kommunikation und Kooperation mit Gemeindegliedern und Mitarbeitenden auf Bezirksebene. Permanente theologische Fortbildung. Diese Inhalte werden bearbeitet anhand der vorgelegten Arbeiten (Predigt, Kurzreferat), des eingebrachten Praxismaterials (Gesprächspro-

182 182 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 tokoll, Fallbericht aus der Seelsorge und anderes) und der 3. Selbstbeurteilung. Die Tutorien arbeiten schwerpunktmäßig supervisorisch.

183 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zeitrahmen und Schwerpunkte: Leitung: Ort: Gruppengröße: Berichterstattung: Tutorium 1 (1. Konferenzjahr - Herbst): Einführung in die Begleitzeit als dritte Ausbildungsphase und in die Konzeption der Tutorien. Gesprächsprotokolle/Fallberichte (Besuche, Seelsorge, Veranstaltungen, Gruppe, Konflikte...). Tutorium 2 (1. Konferenzjahr - Frühjahr): Besprechung der 1. Predigt, Festlegung der Themen für das Kurzreferat 1, Gesprächsprotokolle/Fallberichte. Tutorium 3 (1. Konferenzjahr - Sommer): Themen aus den bisherigen Tutorien. Tutorium 4 (2. Konferenzjahr - Herbst): Besprechung von Kurzreferat 1, Gesprächsprotokolle/Fallberichte. Tutorium 5 (2. Konferenzjahr - Sommer): Themen aus den bisherigen Tutorien, Seelsorgekonzepte. Tutorium 6 (3. Konferenzjahr - Herbst ): Gesprächsprotokolle/Fallberichte. Tutorium 7 (3. Konferenzjahr - Frühjahr): Dritte Selbstbeurteilung, Gesprächsprotokolle/Fallberichte. Die Tutorien finden jeweils statt an 2,5 Tagen mit insgesamt zehn Arbeitseinheiten; eine Arbeitseinheit hat 90 Minuten. Die Kommission für ordinierte Dienste benennt in Absprache mit der Fachgruppe Begleitzeit Personen mit supervisorischen Fähigkeiten (vgl. Leitfaden 3). Bei der Wahl des Ortes ist auf möglichst kurze Anreisezeiten zu achten. Die Kommission für ordinierte Dienste entscheidet, ob alle Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe einer Jährlichen Konferenz zugleich teilnehmen oder die Tutorien sich regional oder konferenzübergreifend und jahrgangsübergreifend zusammensetzen. Nach jedem Tutorium erhält die Fachgruppe Begleitzeit durch die Tutoriumsleitung einen Kurzbericht (Themen, evtl. Konfliktpunkte auf der Sachebene, Kurzreferate, Predigten, Planungen). 5 Kurse Detaillierte Programme werden rechtzeitig erarbeitet und von den Kursleitungen dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe zugeschickt. Die An- und Abreise zählt nicht zur Dauer der Kurse.

184 184 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Informationstag Einführung in die kirchliche Verwaltung (ein Tag) Ziele: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe kennt verschiedene Bereiche kirchlicher Administration.

185 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Inhalte: Zeitrahmen: Leitung: Ort: Teilnahme: Er/sie weiß, welche Informationsstellen ihm/ihr zur Verfügung stehen. Informationen zu kirchlichen Drucksachen (Formulare, Bescheinigungen); Einführung in die kirchliche Statistik und in die Führung des Kirchenbuchs; Einführung in Finanzverwaltung (Umlage, Kassenführung, Kassenbuchführung und -prüfung); Aufgaben der Konferenzgeschäftsstelle, der Gehalts- und Versorgungskasse sowie der Kirchenkanzlei; Einführung in das Programm Synago, EmK-Intranet (falls erforderlich) und evtl. in Webmaster für die Homepage unter Gestaltung der Zusammenarbeit mit den kirchlichen Werken; Aktenablage nach DHB-ZK 135; Zeit für Rückfragen. Im ersten Dienstvierteljahr. Die jeweilige Fachgruppe Begleitzeit benennt in Absprache mit dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin eine geeignete Person, die den Informationstag Einführung in die kirchliche Verwaltung verantwortet. Der Ort wird von der verantwortlichen Person festgelegt; empfehlenswert ist eine zeitliche Verknüpfung mit Distriktsversammlungen, anderen regionalen Veranstaltungen oder einem Tutorium. Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe im 1. Jahr. 5.2 Kurs Gemeindepädagogik (fünf Tage) Ziele: Inhalte: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe erkennt die Bedeutung von entwicklungs- und lernpsychologischen Aspekten des Erwachsenenalters als wichtige Voraussetzungen für eine didaktisch reflektierte Arbeit im pastoralen Dienst. Er/sie entwickelt und reflektiert gemeinsam mit anderen seine/ihre didaktische und methodische Kompetenz. Er/sie kennt die gemeindepädagogischen Materialien unserer Kirche und kann sie anwenden. Er/sie kann die Verlaufsplanung einer Gemeindegruppenstunde exemplarisch entwickeln und die Durchführung reflektieren. Einführung und Erklärung gemeindepädagogischer Grundbegriffe und Zielsetzungen im Bereich kirchlicher Erwachsenenbildung.

186 186 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Vorstellung der allgemeinen Entwicklungsschwerpunkte und Lebensthemen (auch mit Bezug auf Glauben und Praxis des christlichen Lebens) in den verschiedenen Altersstufen des Erwachsenenalters. Darstellung des Lernverhaltens von Erwachsenen im Unterschied zu Kindern und Jugendlichen.

187 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zeitrahmen: Leitung: Ort: Teilnahme: Berichterstattung: Vermittlung wesentlicher Grundkenntnisse der Erwachsenenbildung: Identitätslernen und Qualifikationslernen, Beurteilung von Lernvoraussetzungen, Grundaufbau von Lerneinheiten für Erwachsene. Diese werden für die Praxis nutzbar gemacht. Vorstellung und Erläuterung unterschiedlicher bibeldidaktischer Konzeptionen und deren Einsatzmöglichkeiten. Vorstellung von gemeindepädagogischen Materialien unserer Kirche und Anleitung zu deren Verwendung; Erfahrungsaustausch. Erkunden von Möglichkeiten der Vernetzung mit den Bildungswerken der Evangelisch-methodistischen Kirche sowie weiterer Institutionen der Erwachsenenbildung. Während des ersten oder dritten Jahrs der Begleitzeit. Wird der Kurs jahrgangsweise angeboten, so findet er im dritten Jahr der Begleitzeit statt; wird er jahrgangsübergreifend angeboten, dann alternierend zum Kurs Gemeindeleitung im ersten oder dritten Jahr. Endet der Kurs zum Wochenende, ist der Sonntag nach dem Kurs dienstfrei. Die Kommission für ordinierte Dienste benennt in Absprache mit der Fachgruppe Begleitzeit geeignete Personen. Der Ort wird von der verantwortlichen Person festgelegt; auf eine sinnvolle Gruppengröße (acht bis zwölf Personen) sowie auf möglichst kurze Anfahrtswege ist zu achten. Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe im ersten oder dritten Jahr. Ein Kurzbericht (Inhalte, Verlauf) geht an die Fachgruppe Begleitzeit. 5.3 Kurs Gemeindeleitung (fünf Tage) Ziele: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe praktiziert einen kommunikativen Leitungsstil. Er/sie kennt die wesentlichen Prinzipien systemischer Steuerung einer Organisation und ist in der Lage, diese auf die Gemeindesituation zu übertragen und anzuwenden. Die eigene Teamfähigkeit ist reflektiert und Teamentwicklung als ständige Aufgabe erfasst. Der Umgang mit Konflikten wird als Chance und Schwierigkeit begriffen. Geistliche Leitung wird bewusst wahrgenommen. Administrative Vorgänge sind als mögliche Zeitfallen und Fluchtwege erkannt und bekommen den ihnen angemessenen Stellenwert zugewiesen.

188 188 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Inhalte: Austausch: Gesprächsmöglichkeit über erste Eindrücke, Erfolgserlebnisse und Schwierigkeiten im Dienst.

189 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zeitrahmen: Leitung: Ort: Teilnahme: Berichterstattung: Standortbestimmung: Die Bedeutung von Grundhaltungen für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit und für die Effizienz der Arbeit; eigenes Erleben beim Leiten und Geleitet-werden. Leitungskonzeptionen: Stärken und Schwächen verschiedener Leitungskonzeptionen einschließlich des systemischen Ansatzes. Erarbeitung einer Synthese für die persönliche Führungsarbeit. Zielfindungsprozess und Leitbildentwicklung: Befähigung zum Entwickeln von Zielvorstellungen für die Gemeindearbeit und der Sicherung ihrer Umsetzung. Kommunikation: Mechanismen von Konflikten und eigenes Konfliktverhalten. Administration und Organisationsentwicklung: Prinzipien der Arbeitsorganisation, Checklisten, Rationalisierung von Routinearbeiten, Bezirksaktenplan, Büroorganisation. Geistliche Gemeindeleitung in der Evangelisch-methodistischen Kirche: Ämter, Beauftragungen, Funktionen, Gremien auf Bezirksebene. Gewachsene Strukturen und Traditionen vor Ort in Spannung zu Impulsen von außen durch die gesamtkirchliche Ordnung. Sitzungsleitung, Bezug zu VLO und DHB. Geistlich Leiten durch die verschiedenen Formen der Verkündigung. Kreativität und Erleben: Übungen, Spiele, Kreatives. Freies Gespräch: Gelegenheit, aktuelle Themen und Fragestellungen aufzugreifen, z. B. Nein-Sagen, Delegieren von Aufgaben, Zeitmanagement, Erfolgskontrolle... Während des ersten oder dritten Jahres der Begleitzeit. Wird der Kurs jahrgangsweise angeboten, so findet er im ersten Jahr der Begleitzeit statt, wird er jahrgangsübergreifend angeboten, dann alternierend zum Kurs Gemeindepädagogik im ersten oder dritten Jahr. Endet der Kurs zum Wochenende, soll der Sonntag nach dem Kurs dienstfrei sein. Die Kommission für ordinierte Dienste benennt, in Absprache mit der Fachgruppe Begleitzeit, geeignete Personen. Der Ort wird von der verantwortlichen Person festgelegt; auf eine sinnvolle Gruppengröße (acht bis zwölf Personen) sowie auf möglichst kurze Anfahrtswege ist zu achten. Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe im 1. oder 3. Jahr. Kurzbericht (Inhalte, Verlauf) an die Fachgruppe Begleitzeit.

190 190 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Regelung bei Nichtteilnahme an einem Kurs Wer aus unausweichlichen Gründen an der Teilnahme eines Kurses verhindert ist, nimmt am gleichen Kurs beim nächsten Termin teil. Fällt dieser Kurs in die Zeit nach der Begleitzeit, so ist er als Fortbildung zu besuchen. 6 Arbeiten 6.1 Predigten Ziele: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe kann seine/ihre Verkündigung theologisch begründen und homiletisch reflektieren. Umsetzung: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe bespricht mindestens 2 Predigten aus seinem/ihrem Praxisfeld (vgl. Ziffer 7). Zeitrahmen: Predigt 1: Zeitrahmen: Einzureichen an: Rückmeldung: Besprechung: Predigt 2: Umfang: Einzureichen an: Er/sie erhält durch den Mentor/die Mentorin, im Tutorium und durch die Fachgruppe Begleitzeit qualifizierte Rückmeldungen zu theologischen Inhalten, homiletischen Grundentscheidungen und zur Wirkungsweise des Predigers/der Predigerin als Person. Im 1. und 3. Jahr bis Ende Januar. Das Manuskript einer Predigt aus der aktuellen Gemeindepraxis wird zusammen mit der Gottesdienstverlaufsplanung und einer Audio- oder Videoaufnahme der Tutoriumsleitung zwei Wochen vor dem Besprechungstermin im Tutorium zugeschickt. Der Leitfaden 4 soll dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe zur Strukturierung seiner/ihrer Predigtvorbereitung sowie als Hilfe zur Besprechung der Predigt im Tutorium dienen. Im zweiten oder dritten Tutorium des jeweiligen Jahrgangs. Die Tutoriumsleitung. Von der Tutoriumsleitung und den Tutoriumsmitgliedern. Im Tutorium an Hand der Audio- oder Videoaufnahme. Eine Rückmeldung über die Besprechung erfolgt vom Tutoriumsleiter/der Tutoriumsleiterin in Absprache mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe an die Fachgruppe für Begleitzeit. Sie wird nach dem Leitfaden 4 erstellt. Das Manuskript der Predigt 2 mit den schriftlichen Vorarbeiten, Gottesdienstverlaufsplanung in jeweils 3 Exemplaren und eine Audio- oder Videoaufnahme. Den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Fachgruppees für Begleitzeit (zwei Exemplare der schriftlichen Vorarbeiten, der Gottesdienstverlaufsplanung und des Manuskripts; Audio- oder Videoaufnahme).

191 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Rückmeldung: Text-/Themenwahl: Zwei Mitglieder der Fachgruppe Begleitzeit oder zwei von der Kommission für ordinierte Dienste benannte geeignete Personen begutachten die schriftliche Vorlage; es erfolgt eine gemeinsame ausführliche schriftliche Beurteilung und ein Gespräch mit einer der beurteilenden Personen. Auf eine explizite Benotung wird verzichtet, ein Hinweis auf eine ausreichende oder nicht ausreichende Leistung ist vorzusehen. Bei nicht ausreichender Leistung ist eine weitere Predigt mit den gleichen Vorgaben anzufertigen, einzureichen und zu halten. Bei den Predigten 1 und 2 des ersten und dritten Jahres sollen unterschiedliche Schwerpunkte gewählt werden (AT, NT oder Themenpredigt und z.b. Fest-, Kasualien-, Evangelisations-, Liedpredigt usw.). 6.2 Kurzreferate Ziele: Umsetzung: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe kann ein theologisches Thema fachgerecht erarbeiten und im Rahmen einer gegebenen Situation didaktisch begründet präsentieren. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe trägt in zwei unterschiedlichen Situationen je ein Thema in einer gebündelten und ansprechenden Weise in Form eines Kurzreferates vor. Das Kurzreferat hat ein hermeneutisches Anliegen und soll komplexe theologische bzw. pastoraltheologische Fragestellungen und Themen verständlich darstellen. Inhalt und Art der Präsentation werden ausgewertet und dienen der eigenen Reflexion. Anzahl und Umfang: Zwei Kurzreferate von je max. 15 Minuten in schriftlicher Kurzfassung (eine DIN A4-Seite) oder als ausformuliertes schriftliches Konzept, die nach dem Leitfaden 6 erstellt werden. Ort: Kurzreferat 1 Themenabsprache: Kurzreferat 2 Themenabsprache: Kurzreferat 1 im Tutorium ohne Beurteilung mit Feedback der Gruppe. Kurzreferat 2 auf dem Bezirk mit schriftlicher Beurteilung durch den Mentor/die Mentorin, die an die Fachgruppe Begleitzeit weitergeleitet wird. Die Kurzfassung (eine DIN A4-Seite) oder das ausformulierte schriftliche Konzept ist zwei Wochen vor der Präsentation an die Tutoriumsleitung einzureichen. Fachgebiet und Thema des Kurzreferats 1 werden mit der Tutoriumsleitung bei der Themenfestlegung der Tutorien abgesprochen. Die Kurzfassung (eine DIN A 4-Seite) oder das ausformulierte schriftliche Konzept ist zwei Wochen vor der Präsentation an den Mentor/die Mentorin einzureichen. Fachgebiet und Thema des Kurzreferats 2 werden mit dem Mentor/der Mentorin abgesprochen.

192 192 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Berichterstattung: Schriftliche Beurteilung des Mentors/der Mentorin an die Fachgruppe Begleitzeit.

193 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Katechesen Ziele: Umsetzung: Zeitrahmen: Umfang: Einzureichen an: Rückmeldung: 7 Praxisfeld Bezirk Ziele: Umsetzung: Berichterstattung: Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe kann ein religionspädagogisches Thema fachgerecht erarbeiten und didaktisch begründet in einer Lerngruppe einbringen. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe gestaltet mindestens eine Katechese in einem gemeindepädagogischen Arbeitsbereich seines/ihres Bezirks. Er/sie erhält durch den Mentor/die Mentorin eine qualifizierte Rückmeldung zu Inhalt, Didaktik und Methodik der Lehreinheit sowie ihrer schriftlichen Vorbereitung. Nach Absprache im zweiten oder dritten Jahr. Eine Katechese wird nach dem Leitfaden 5 erstellt. (Eine weitere Katechese aus einem anderen gemeindepädagogischen Arbeitsbereich kann mit einem schriftlichen Stundenverlaufsplan eingereicht werden.) Den Mentor/die Mentorin, zwei Wochen vor der zu haltenden Katechese. Der Mentor/die Mentorin besucht die Katechese und bespricht sie zeitnah mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe. Auf eine explizite Benotung wird verzichtet, ein Hinweis auf eine ausreichende oder nicht ausreichende Leistung ist vorzusehen. Bei nicht ausreichender Leistung ist eine weitere Katechese aus demselben gemeindepädagogischen Arbeitsbereich und unter den gleichen Bedingungen einzureichen und zu halten. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe kann seine/ihre Leitung von Gemeindeveranstaltungen theologisch, didaktisch wie seelsorglich reflektieren und begründen. Im Verlauf der drei Jahre der Begleitzeit sollen vom Mentor/von der Mentorin zusätzlich zu den in der Rahmenordnung festgelegten Gemeindebesuchen in Absprache mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe weitere Veranstaltungen aus verschiedenen Arbeitsbereichen des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe besucht werden (zum Beispiel Gottesdienst, Bibelgespräch, Hauskreis, Jungschar, Teenagerkreis, Seniorenkreis, ). Der Mentor/die Mentorin gibt dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe eine qualifizierte Rückmeldung. Der Mentor/die Mentorin berichtet in der Fachgruppe Begleitzeit über seine/ihre Besuche.

194 194 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ausnahmeregelungen, Auswertung und Empfehlung Die Fachgruppe Begleitzeit regelt im Sinne der vorliegenden Rahmenordnung alle Einzelheiten der Dritten Ausbildungsphase für diejenigen Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe, die eine verlängerte Begleitzeit absolvieren oder mit einer anderen an der Theologischen Hochschule absolvierten theologischen Ausbildung in die Begleitzeit eintreten.

195 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Fachgruppe Begleitzeit berichtet der Kommission für ordinierte Dienste jährlich über die Entwicklung der Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe. Im dritten Jahr verfasst die Fachgruppe Begleitzeit auf Grund der erfüllten Aufgaben (Predigten, Katechese, Kurzreferate), der Beurteilungen und der Teilnahme an den Tutorien und Kursen gemäß der Rahmenordnung eine schriftliche Beurteilung mit Empfehlung zur Aufnahme in die Jährliche Konferenz bzw. zur Ordination und leitet diese an die Kommission für ordinierte Dienste weiter. Ausgewertet werden die sachlichen Fakten und die Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die Entscheidung für die volle Mitgliedschaft in der Jährlichen Konferenz und die Ordination zum Pastor/zur Pastorin in der Evangelisch-methodistischen Kirche. 9 Anerkennung als zweite Dienstprüfung Erst die vollständige Erledigung der in dieser Rahmenordnung aufgeführten Anforderungen gilt als bestandene Zweite Dienstprüfung, die Voraussetzung für die Aufnahme als Pastor/Pastorin in die Mitgliedschaft einer Jährlichen Konferenz ist.

196 196 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Chronologische Übersicht 1. Jahr: Predigt 1 im Tutorium Beurteilungsgespräch 1 Tutorium 1-3 (je 2,5 Tage = insgesamt 7,5 Tage) Kurs Gemeindeleitung (fünf Tage) Informationstag Einführung in die kirchliche Verwaltung (ein Tag) Kurzreferat 1 im Tutorium Besuch und Besprechung mindestens einer Gemeindeveranstaltung durch den Mentor/die Mentorin 2. Jahr: Beurteilungsgespräch 2 Tutorium 4-5 (je 2,5 Tage = 5 Tage) Kulturwerkstatt Evangelisch-methodistische Kirche Evtl. Katechese (nach Absprache im zweiten oder dritten Jahr) Besuch und Besprechung mindestens einer Gemeindeveranstaltung durch den Mentor/die Mentorin 3. Jahr: Predigt 2 Beurteilungsgespräch 3 Tutorium 6-7 (je 2,5 Tage = 5 Tage) Evtl. Katechese (nach Absprache im zweiten oder dritten Jahr) Kurs Gemeindepädagogik (5 Tage) Kurzreferat 2 auf dem Bezirk Besuch und Besprechung mindestens einer Gemeindeveranstaltung durch den Mentor/die Mentorin

197 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Die Leitfäden gelten nicht als der Rahmenordnung gleichgestellte Texte, sondern als Ausführungsbestimmungen! Leitfaden 1 für den Aufsicht führenden Pastor/die Aufsicht führende Pastorin 1 Der Bischof/die Bischöfin weist einem Pastor auf Probe/einer Pastorin auf Probe einen Aufsicht führenden Pastor/eine Aufsicht führende Pastorin zu. 2 Dieser/diese hilft dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe zu einem guten Einstieg in den praktischen Dienst auf dem Bezirk und ist mit dafür verantwortlich, dass das Ziel der Begleitzeit erreicht werden kann (siehe Rahmenordnung Ziffer 1). 3 Er/sie fördert gemeinsam mit dem Mentor/der Mentorin den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe in der Wahrnehmung und Gestaltung der spirituellen Dimension des persönlichen Lebens und des pastoralen Dienstes. 4 Er/sie nimmt diese Aufgabe gemeinsam mit dem Mentor/der Mentorin wahr und ist mit ihm/ihr darüber im Gespräch. Der Mentor/die Mentorin ist in erster Linie für die Begleitung in der persönlichen Entwicklung verantwortlich, während er/sie für Aufsicht und Begleitung im praktischen Dienst verantwortlich ist. 5 Er/sie entwickelt mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe eine Aufgabenbeschreibung, die der Begleitzeit angemessen ist. Diese lässt den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe einerseits die vielfältigen Aufgaben auf dem Bezirk (Gottesdienste, Gemeinde- und Dienstgruppen, Seelsorge, Gemeindeleitung) kennen lernen und sich darin erproben. Sie gibt andererseits genügend Raum für die im Rahmen der dritten Ausbildungsphase zu erbringenden Arbeiten. 6 Er/sie macht auf dem Bezirk und hier besonders den Mitgliedern des Ausschusses für Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk die Bedeutung der Begleitzeit deutlich. 7 Er/sie führt mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe regelmäßig Dienstgespräche zur gemeinsamen Dienstplanung. 8 Er/sie führt den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe in die Aufgaben einer angemessenen Vertretung der Gemeinde im Rahmen übergemeindlicher, zwischenkirchlicher und das öffentliche Leben betreffender Belange ein. 9 Er/sie führt den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe in die Administration des Bezirks ein. 10 Er/sie führt den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe in die Praxis der Verwaltung der Sakramente und der Durchführung der Kasualien ein. 11 Er/sie spricht mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe über seine/ihre Eindrücke von dessen/deren Dienst in der Gemeinde. 12 Er/sie nimmt am zweiten Selbstbeurteilungsgespräch mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe teil (siehe Rahmenordnung Ziffer 3.2).

198 198 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Er/sie gibt am Ende der Begleitzeit eine Beurteilung an die Kommission für ordinierte Dienste. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe erhält diesen Bericht vorab zur Kenntnis. 14 Er/sie nimmt die Angebote zur Weiterbildung der Kirche im Bereich der Personalführung wahr.

199 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Leitfaden 2 für den Mentor/die Mentorin 1 Grundsätzliches 1.1 Grundsätzlich gilt für die dritte Ausbildungsphase von Pastoren und Pastorinnen während ihres Probeverhältnisses die Rahmenordnung für die Begleitzeit in das Predigtamt der Evangelisch-methodistischen Kirche. Der Mentor/die Mentorin unterstützt, fördert und berät den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe in seiner/ihrer theologischen, geistlichen und persönlichen Entwicklung, im Hineinwachsen in Leitungsfunktionen und in ein konstruktives Miteinander der Dienstgemeinschaft auf Bezirks- und Konferenzebene. Hauptaufgabe des Mentors/der Mentorin ist Motivieren und kritisches Begleiten des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe und Beurteilen seiner/ihrer Eignung für den pastoralen Dienst. Er/sie hat sowohl die Aufgabe der Betreuung als auch der Beurteilung und ist herausgefordert, dieses im Spannungsfeld konstruktiv zu gestalten und dies mit dem Pastor/der Pastorin auf Probe von Anfang an zu kommunizieren. Die Aufgabe des Mentors/der Mentorin kann auch von einem nicht-pastoralen Kirchenglied wahrgenommen werden. 1.2 Die Kommission für ordinierte Dienste bestimmt geeignete Pastoren/Pastorinnen oder nicht-pastorale Kirchenglieder als Mentoren/Mentorinnen und teilt jedem Pastor auf Probe/jeder Pastorin auf Probe einen Mentor/eine Mentorin zu. Die Mentoren/Mentorinnen bilden die Fachgruppe Begleitzeit. Es kann nicht gleichzeitig die Rolle des Aufsicht führenden Pastors/der Aufsicht führenden Pastorin und des Mentors/der Mentorin für dieselbe Person übernommen werden. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe und der Mentor/die Mentorin sollen nicht auf demselben Bezirk tätig sein. 1.3 Der Mentor/die Mentorin versichert sich, dass in der Bezirksarbeit des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe innerhalb der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die durch die Rahmenordnung festgelegten Ausbildungsschritte gewährleistet ist. Gegebenenfalls spricht er/sie mit dem Aufsicht führenden Pastor/der Aufsicht führenden Pastorin und mit dem Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk die Aufgaben auf dem Bezirk ab und informiert bei Bedarf den Superintendenten/die Superintendentin. 1.4 Er/sie weist den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe auf die hilfreiche Möglichkeit hin, einen Seelsorger/eine Seelsorgerin in Anspruch zu nehmen. 1.5 Falls ein Probeverhältnis aufgelöst wird, begleitet der Mentor/die Mentorin den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe auch während der Ausstiegsphase. 1.6 Der Mentor/die Mentorin nutzt die Möglichkeit zur kollegialen Beratung im UAB. 2 Aufgaben 2.1 Der Mentor/die Mentorin organisiert und leitet die Beurteilungsgespräche und berichtet darüber in der Fachgruppe Begleitzeit.

200 200 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Er/sie gibt dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe Rückmeldung auf die schriftlich eingereichten Predigten, auf die Katechese und auf das Kurzreferat 2.

201 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage 2.3 Im Verlauf der drei Jahre besucht er/sie mindestens zwei Gottesdienste (im ersten und am Ende des zweiten Jahrs), eine Katechese und eine Veranstaltung im Bereich der Erwachsenenbildung auf dem Bezirk des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe. Für die Planung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ist er/sie verantwortlich. Er/sie bespricht mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe die besuchten Veranstaltungen und berichtet in der Fachgruppe Begleitzeit darüber. Die Rückmeldungen sollen darüber Auskunft geben, ob die Leistung ausreichend ist. 2.4 Bei der Festlegung der praktischen Arbeiten, die auf dem Bezirk besucht werden, und bei den Kurzreferaten soll er/sie dahin gehend mitwirken, dass durch die Themenwahl einerseits Lücken im Wissen des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe aufgearbeitet werden, andererseits aktuelle theologische Fragestellungen von gesamtkirchlichem Interesse aufgenommen werden. 2.5 Im dritten Jahr verfasst er/sie einen aus den verfügbaren Erkenntnissen zusammenfassenden Bericht und legt diesen der Fachgruppe Begleitzeit zur Besprechung vor. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe bekommt diesen Bericht vorab zur Kenntnis. Die Fachgruppe Begleitzeit versieht den Bericht des Mentors/der Mentorin nach gemeinsamer Beratung mit einer Empfehlung und leitet ihn an die Kommission für ordinierte Dienste zur Entscheidung weiter. 2.6 Er/sie berät den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe im Umgang und in den Beziehungen mit Dienstvorgesetzten. Er/sie ist im Gespräch mit dem Aufsicht führenden Pastor/der Aufsicht führenden Pastorin. In Konfliktfällen berät er/sie mit der Fachgruppe Begleitzeit geeignete Schritte. 2.7 Er/sie stellt gegen Ende der Begleitzeit mit dem Pastor auf Probe/der Pastorin auf Probe Überlegungen an für die kurz- und mittelfristige Weiterbildung. 3 Organisatorisches 3.1 Die Reisekosten der Mentoren/Mentorinnen sind bei der jeweiligen Konferenzgeschäftsstelle einzufordern.

202 202 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Leitfaden 3 für die Tutoriumsleitung 1 Grundsätzliches 1.1 Grundsätzlich gilt für die dritte Ausbildungsphase von Pastoren und Pastorinnen während ihres Probeverhältnisses die Rahmenordnung für die Begleitzeit in das Predigtamt der Evangelisch-methodistischen Kirche. 1.2 Die Kommission für ordinierte Dienste bestimmt Pastoren/Pastorinnen oder nichtpastorale Kirchenglieder mit supervisorischen Fähigkeiten als Tutoriumsleitung und teilt den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe einem Tutorium zu. Ein Vertreter/eine Vertreterin der Tutoriumsleitung nimmt an den Sitzungen der Fachgruppees für Begleitzeit mit beratender Stimme teil. Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe und der Tutor/die Tutorin sollen nicht auf dem gleichen Bezirk tätig sein. 2 Aufgaben der Tutoriumsleitung 2.1 Die Tutoriumsleitung hat Ausbildungsverantwortung. Sie gibt den Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe in der gemeinsamen Arbeit in den Tutorien ein kritisches Feedback. Dieses stützt und fördert sie in ihren Gaben und Fähigkeiten und bringt die Seiten ihrer Persönlichkeit ins Bewusstsein, die in der Gemeindearbeit auch Schwierigkeiten verursachen können. 2.2 Sie lässt sich von keiner Seite als Interessensvertretung instrumentalisieren. In einem Konfliktfall hilft sie verstehen, wie der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe an dem Konflikt beteiligt ist und wie er/sie in eigener Verantwortung den Konfliktpunkt konstruktiv angehen kann. 2.3 Sieht sie gravierende Probleme in der Ausübung des Dienstes als Pastor/Pastorin, so ist sie verpflichtet, den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe darauf anzusprechen und in Absprache mit ihm/ihr gemeinsam darüber ein Gespräch mit dem Mentor/der Mentorin zu führen. 2.4 Nach jedem Tutorium erhält die Fachgruppe Begleitzeit über sie einen Kurzbericht (Themen, evtl. Konfliktpunkte auf der Sachebene, Kurzreferate, Predigten, Planungen). 2.5 Sie ist für die Planung und Durchführung gemäß der Rahmenordnung verantwortlich. Sie informiert die Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe über vorgesehene Themen und Arbeitsschwerpunkte und schafft Raum für Themen und Anliegen der Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe. 2.6 Sie arbeitet prozessorientiert und personorientiert. 2.7 Sie kann für sich Supervision in Anspruch nehmen. 2.8 Sie nimmt Angebote zur Qualifikation und Weiterbildung wahr.

203 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage 3 Arbeitsweise 3.1 Reflexion der pastoralen Arbeit (Besprechung von Predigt 1, Gesprächsprotokolle, Fallberichte, Kurzreferat 1, dritte Selbstbeurteilung und eigene Anliegen der Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe). 3.2 Selbsterfahrungsbezogene Gruppenarbeit (Selbst- und Fremdwahrnehmung im Interaktionsgeschehen in der Gruppe). 3.3 Einzelarbeit (Tutoriumsberichte, Gesprächsprotokolle, Fallberichte, Kurzreferate, dritte Selbstbeurteilung). 3.4 Theorieeinheiten, Literaturstudium, Referate, Gespräch.

204 204 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Leitfaden 4 für die schriftliche Vorbereitung der Predigten Allgemeine Hinweise Ziel: Der Leitfaden dient zur Strukturierung der (schriftlichen) Vorbereitung sowie als Hilfe für eine ertragreiche Besprechung der Predigten. Den Schwerpunkt der Vorbereitung soll die homiletische Analyse bilden. Form: Die schriftliche Vorbereitung soll einen Umfang von sieben Textseiten (gerechnet ohne Deckblatt, Predigtmanuskript und gegebenenfalls Medienanhang) nicht überschreiten. Zitate und Referenzen müssen als solche kenntlich gemacht werden, die verwendeten Quellen sind in Fußnoten vollständig nachzuweisen. Termin: Die schriftliche Vorbereitung soll dem Mentor/der Mentorin zwei Wochen vor der zu haltenden Predigt vorliegen. 1 Persönliche Besinnung (Eine Seite) Eigene Erfahrungen, Empfindungen und Reflexionen des Predigers/der Predigerin. Hierzu einige Leitfragen als Anregung: Erinnert mich der Text an eigene Erfahrungen und Erlebnisse? Freut, wundert oder ärgert mich etwas an diesem Text? Wo bin ich neugierig geworden; was möchte ich gerne genauer wissen? Was ist mir am Text im Hinblick auf meine Predigt besonders wichtig? 2 Der Inhalt der Predigt - Theologische Analyse (Zwei Seiten) 1. Ergebnisse der exegetischen Besinnung: Eigenständige theologische Zusammenfassung der Exegese. Was ist/sind nach der Ansicht des Predigers/der Predigerin: (1) die ursprüngliche(n) Botschaft(en) des Textes? (2) die wahrscheinliche(n) Intention(en) des Verfassers? (3) die Besonderheiten des Textes und seiner Aussagen im gesamtbiblischen Horizont? 2. Ergebnisse der systematisch-theologischen Besinnung: Überlegungen zu mindestens einem der folgenden Fragenkreise (begründete Auswahl je nach Text): (1) Textaussagen und Glaubenslehre der Kirche(n) Eingehen auf dogmatische bzw. ethische Grundentscheidungen und Einzelfragen (begründete Auswahl treffen), (2) damaliges und heutiges Wirklichkeitsverständnis, (3) Textaussagen und biblisches Gesamtzeugnis.

205 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Verkündigungssituation Homiletische Analyse (Drei Seiten) 1. Ergebnisse der Hörer-/Hörerinnenbesinnung: Beobachtungen und Analysen zur homiletischen Großwetterlage [E. Lange] und Lage vor Ort, Kirchenjahr etc., die für die Predigt relevant sind.

206 206 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage 2. Zusammenfassende homiletische Reflexion: Formulieren und Begründen des Predigtziels (möglichst konkret), des Predigtinhalts und des Predigtaufbaus (Predigtanfang; Predigtschluss; Ort, an dem der Bibeltext in die Predigt eingebracht wird; ggf. Einsatz von Symbolen und Medien). 4 Gottesdienstordnung und Predigtmanuskript 1. Die Ordnung des Gottesdienstes: Lieder, Lesungen, Gebete, ggf. Medienbausteine, Mitwirkung anderer Personen etc. (Eine Seite). 2. Das ausgeschriebene Predigtmanuskript: Je nach Art der Predigt und ihres Aufbaus sollen die Gliederungsschritte in der Predigt deutlich werden.

207 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Leitfaden 5 für die schriftliche Vorbereitung der Katechesen Allgemeine Hinweise Ziel: Der Leitfaden dient zur Strukturierung der (schriftlichen) Vorbereitung sowie als Hilfe für eine ertragreiche Besprechung der Katechese(n). Den Schwerpunkt der Vorbereitung soll die didaktische Analyse bilden. Form: Die schriftliche Vorbereitung soll einen Umfang von acht Textseiten (gerechnet ohne Deckblatt, Stundenverlaufsübersicht und Medienanhang) nicht überschreiten. Zitate und Referenzen sind als solche kenntlich zu machen, die verwendeten Quellen in Fußnoten vollständig nachzuweisen. Termin: Die schriftliche Vorbereitung soll dem Mentor/der Mentorin zwei Wochen vor der zu haltenden Katechese vorliegen. 1 Persönliche Besinnung (Eine Seite) Eigene Erfahrungen, Empfindungen und Reflexionen des/der Unterrichtenden. Hierzu einige Leitfragen als Anregung: Erinnert mich das Thema/der Text an eigene Erfahrungen und Erlebnisse? Freut, wundert oder ärgert mich etwas an diesem Thema/Text? Wo bin ich neugierig geworden; was möchte ich gerne genauer wissen? Was ist mir am Thema/Text im Hinblick auf meine Unterrichtseinheit besonders wichtig? 2 Ergebnisse der theologischen Sachanalyse (Zwei Seiten) 1. Überlegungen zur Bedeutung des Unterrichtsinhaltes im privaten, gemeindlichen und gesellschaftlichen Bereich (begründete Schwerpunktsetzung je nach Thema). [Falls ein biblischer Text im Mittelpunkt steht: Kurzgefasste theologische Zusammenfassung der Exegese. Was sind nach der Ansicht des/der Unterrichtenden: (1) die ursprüngliche(n) Botschaft(en) des Textes? (2) die wahrscheinliche(n) Intention(en) des Verfassers? (3) die Besonderheiten des Textes und seiner Aussagen im gesamtbiblischen Horizont?] 2. Eigenständige theologische Zusammenfassung der zu vermittelnden Lehrinhalte (dogmatische bzw. ethische Grundentscheidungen).

208 208 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ergebnisse der didaktischen Analyse (Drei Seiten) 1. Voraussetzungen und Bedingungen des gemeinsamen Lernens: Überlegungen zu mindestens zwei der folgenden Fragenkreise (begründete Auswahl treffen):

209 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage (1) Welche entwicklungs-, sozial- oder lernpsychologischen Voraussetzungen muss ich bei der Erarbeitung der Katechese besonders beachten? (2) Welche Vorkenntnisse und Erfahrungen, Einstellungen und Interessen werden dem Thema von Seiten der Gruppenmitglieder möglicherweise entgegengebracht? (3) Wie schätze ich die Gruppenatmosphäre und die Bereitschaft zur Mitarbeit ein? Welche Missverständnisse oder Hemmungen könnten auftreten (bei Einzelnen, bei der Gesamtgruppe)? (4) Wie können schwierige theologische Zusammenhänge auf einfache Strukturen zurückgeführt werden ( Elementarisierung )? Welche unverzichtbaren Fachausdrücke müssen erklärt werden? 2. Zusammenfassende didaktische Reflexion: (1) Sammlung von Lernmöglichkeiten im Rahmen der gegebenen Situation. (2) Formulieren und Begründen des Stundenziels, der erforderlichen Teilziele (mit Zuordnung zu den Lernzielbereichen: kognitiv/affektiv/sozial-pragmatisch). 4 Ergebnisse der methodischen Analyse (Zwei Seiten plus Stundenverlaufsplan) 1. Methodische Entscheidungen: je nach Thema und Situation ein bis zwei für die Katechese zentrale Punkte ansprechen, beispielsweise: (1) Lehrform und Leitungsverhalten, (2) Stundenbeginn und -schluss (Phasenplanung), (3) Sozial- und Arbeitsformen, (4) Raumplanung, (5) Einsatz von Medien, (6) Sammlung und Sicherung der Arbeitsergebnisse. 2. Stundenverlaufsplan: Die Ergebnisse der didaktisch-methodischen Entscheidungen werden auf einer DIN A4-Seite (Querformat) zusammengestellt. (Der Stundenverlaufsplan soll möglichst selbsterklärend sein, d.h. alle erforderlichen Angaben enthalten, sodass sich der Leser/die Leserin ein hinreichend klares Bild über den geplanten Ablauf der Katechese machen kann.) Bewährt hat sich die tabellarische Form der Darstellung: Themenbereich: Stundenziel: Teilziele Inhalt/Verlauf/ Aufgaben Stundenthema: Aktionsformen Sozialformen Medien Zeit

210 210 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Medienanhang Die in der Katechese eingesetzten Medien (Merk- und Arbeitsblätter, OH-Folien, Bildkopien etc.) werden mit M1, M2,... gekennzeichnet und als Fotokopien der schriftlichen Arbeit angehängt.

211 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Leitfaden 6 für die schriftliche Vorbereitung der Kurzreferate 1 Allgemeine Hinweise Die Kurzreferate sollen im mündlichen Vortrag eine Dauer von 10 bis max. 15 Minuten umfassen. Ihnen liegt zugrunde eine schriftliche Kurzfassung (eine DIN A4-Seite) oder ein wörtliches schriftliches Konzept, das vorher an die Tutoriumsleitung (Referat 1) oder an den Mentor/die Mentorin (Referat 2) einzureichen ist. Die Kurzreferate haben ein hermeneutisches Anliegen und sollen komplexe theologische bzw. pastoraltheologische Fragestellungen und Themen nachvollziehbar darstellen. Bei kontroverstheologischen Positionen sollen sie eine Position schlüssig vertreten. Sie können darin eine apologetische oder katechetische Vorgehensweise erproben. Die Beurteilung der Kurzreferate erfolgt 1. nach ihrer logischen, theologischen und didaktischen Schlüssigkeit, sowie 2. nach der Art ihres Vortrags. Kurzreferat 1 im Tutorium Als Themen bieten sich gemeindepraktische-seelsorgliche Themen an. Beispiele (Diese Liste muss ergänzt und erweitert werden, dabei kann man auch an gemeinsame Themenfindung und -verteilung in den Tutorien denken.): Die Theodizeefrage in der Seelsorge Wahrheit am Krankenbett Meine Prinzipien im Zeitmanagement Homiletische Prinzipien und meine Art der Predigtvorbereitung Integrieren oder polarisieren? Kurzreferat 2 auf dem Bezirk Als Themen bieten sich katechismusähnliche Fragestellungen an (Auch hier muss ergänzt und erweitert werden.): Warum taufe ich Säuglinge? Was ist Connexio und wie vollzieht sie sich? Was sind Gnadenmittel? Was ist der Kern der Trinitätslehre? Gotteswort und Menschenwort Amt und allgemeines Priestertum Was bedeutet Toleranz? Wie ist Gott "glaubhaft" zu machen? Themen aus Verfassung, Lehre und Ordnung, Art. 335 VLO: Die Evangelisch-methodistische Kirche hält daran fest, dass Schrift, Tradition, Erfahrung und Vernunft Kriterien für Glauben und Handeln bilden, die Schrift aber den ersten Platz unter ihnen hat. Wie verstehst du diese theologische Position?

212 212 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Wie verstehst du die folgenden traditionellen evangelischen Lehren: a) Buße b) Rechtfertigung

213 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung c) Wiedergeburt d) Heiligung 210 Anlage Was sind die Kennzeichen christlichen Lebens? Was sind Sinn und Bedeutung der Sakramente? Beschreibe Wesen und Mission der Kirche. Welches sind ihre vordringlichen Aufgaben heute? Was ist dein Verständnis von: a) Herrschaft Gottes b) Auferstehung c) ewiges Leben 2 Präsentation Kurzer Aufriss der wesentlichen Aspekte eines Themas, allgemeinverständlich und mit eigenen Schlussfolgerungen. (Einbezug von Medien ist sehr erwünscht.) 3 Auswertung Die qualifizierte Rückmeldung zum Kurzreferat 1 geschieht als Feedback im Tutorium. Einsichten fließen in die Selbstbeurteilung ein. Das Kurzreferat 2 wird auf dem Bezirk gehalten. Der Mentor/die Mentorin gibt eine kurze schriftliche Beurteilung an die Fachgruppe Begleitzeit.

214 214 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Leitfaden 7 für die schriftliche Erstellung der Gesprächsprotokolle 1 Einführung 1.1 Mein Seelsorgepartner/meine Seelsorgepartnerin: Wie kommt das Gespräch zustande? Was weiß ich bisher von ihm/ihr? Wie wirkt er/sie auf mich? Erster Eindruck. 1.2 Ich, der Seelsorger/die Seelsorgerin Was habe ich gerade erlebt? In welcher Verfassung, Grundstimmung und Haltung gehe ich in das Gespräch? 1.3 Die Situation: Welche Beobachtungen mache ich in Bezug auf Umgebung, Körperausdruck, Bewegungen usw. bei meinem Seelsorgepartner/meiner Seelsorgepartnerin? Welche wichtigen Eindrücke habe ich? Wie lange dauert das Gespräch? 2 Das Protokoll in wörtlichen Dialogen 2.1 Das Protokoll ist ein Gedächtnisprotokoll, keine wörtliche Mitschrift. 2.2 Das Protokoll muss nicht unbedingt das gesamte Gespräch umfassen, sondern kann auch nur ein wichtiger Ausschnitt sein. Auslassungen sollten dann aber kenntlich gemacht werden. 2.3 Im Protokoll soll auch auf Gestik, Mimik und Körpersprachen (nonverbale Kommunikation) eingegangen werden. Nonverbale Äußerungen in Klammer aufschreiben. 2.4 Die Beiträge des Seelsorgers/der Seelsorgerin (S) und des Gesprächpartners/der Gesprächspartnerin (G) sind fortlaufend durchzunummerieren, um die Besprechung einzelner Textstellen zu erleichtern ( S 1:, G 1:, S 2:, G 2: ). 3. Auswertung (auf ein eigenes Blatt) 3.1 Was war mein gefühlsmäßiger Eindruck unmittelbar nach dem Gespräch? Wie, meine ich, habe ich meinen Seelsorgepartner/meine Seelsorgepartnerin gefühlsmäßig zurückgelassen? 3.2 Wie sehe ich im Moment die Dynamik des Gesprächs im Blick auf meinen Seelsorgepartner/meine Seelsorgepartnerin (Höhepunkte, Weichenstellungen, Brüche, Fakten, Schlüsselsätze, Vermutungen, was ist sein/ihr Problem?) und im Hinblick auf mich selbst (Gefühle, Beobachtungen)? 3.3 Wie sehe ich das Gespräch von meinem Glauben aus? Was macht dieses Gespräch zu einem seelsorgerlichen Gespräch? Welche Möglichkeiten und Notwendigkeiten sehe ich für weitere Gespräche?

215 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Was ist meine Frage an dieses Gespräch: Woran möchte ich bei der Besprechung in der Gruppe arbeiten? Worauf soll die Gruppe bei der Besprechung ihr Augenmerk richten? Was möchte ich in der Besprechung besonders anschauen?

216 216 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Leitfaden 8 für die schriftliche Erstellung der Fallberichte 1 Beschreibung des Seelsorgepartners/der Seelsorgepartnerin (äußerer Eindruck, Art sich zu geben, Sprache, Verhalten). 2 Kontakte in der Seelsorge (Beginn der Gespräche, Dauer, Häufigkeit, Ort). 3 Probleme des Seelsorgepartners/der Seelsorgepartnerin (Anliegen, mit dem er/sie kam; sein/ihr Problem, wie er/sie es jetzt sieht; Anlass für sein/ihr Kommen; seine/ihre Vorstellung von dem Ergebnis des Seelsorgekontakts). 4 Fakten zur gegenwärtigen Lebenssituation des Seelsorgepartners/der Seelsorgepartnerin, soweit für diesen Fall wichtig (Alter, Beruf, Arbeitssituation, Wohnsituation, finanzielle Gegebenheiten, sozialer Status, Beziehungspersonen, Kontakte außerhalb der Familie). 5 Kirchliche Bindung und religiöse Einstellung des Seelsorgepartners/der Seesorgepartnerin (Gemeindekontakte, religiöse Sozialisation, religiös begründete Normen, Verhältnis zur Bibel und zum Gottesdienst, u.a.). 6 Beschreibung der Beziehung zwischen Seelsorgepartner/Seelsorgepartnerin und Seelsorger/Seelsorgerin, eigene Reaktionen des Seelsorgers/der Seelsorgerin (Verständigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten, auf einer Welle sein, Sympathie und Antipathie, Verlockung zur Identifikation). 7 Welche Gefühle nimmt der Seelsorger/die Seelsorgerin im Verlauf der Begleitung bei sich wahr? 8 Wie sieht der Seelsorger/die Seelsorgerin die Situation? Wo liegt das Problem? Welche Entwicklungschancen liegen vor? Überweisung an Fachmann? Religiös theologische Zuordnung des Problems? Welche weiteren Schritte hält der Seelsorger/die Seelsorgerin für nötig?

217 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage ORGANIGRAMM

218 218 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Kriterien zur Beurteilung eines Pastors, einer Pastorin auf Probe durch den Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk 1 Vorbemerkungen: 1.1 Aufgrund der nachfolgenden Kriterien erstellt der Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk einen Bericht an die Bezirkskonferenz. Die Bezirkskonferenz gibt aufgrund des Berichts eine Beurteilung ab, die an die Kommission für ordinierte Dienste der jeweiligen Jährlichen Konferenz weitergeleitet wird. Über die Aufnahme in die Mitgliedschaft der Jährlichen Konferenz und über die Ordination entscheidet die jeweilige Jährliche Konferenz. 1.2 Um den Charakter des Gesprächs zu wahren, ist es ratsam, den Kriterienkatalog einige Zeit vor der Sitzung den Ausschussmitgliedern auszuhändigen. Für die Einschätzung der Persönlichkeit und der Arbeit des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe ist es hilfreich, die Ausschussmitglieder darum zu bitten, sich vor Bearbeitung des Kriterienkatalogs ein eigenes Bild von ihm/ihr zu machen. Denn der Kriterienkatalog richtet den Blick auf ganz bestimmte Merkmale, die nicht unbedingt all das beinhalten, was die Ausschussmitglieder an Erfahrungen mitbringen. 1.3 Das Ergebnis der Beratung im Ausschuss Zusammenwirken von Pastor/Pastorin und Bezirk wird von zwei vom Ausschuss zu benennenden Personen mit dem Pastor/der Pastorin auf Probe und einer von ihm/ihr zu benennenden Person ausgewertet. In schwierigen Situationen leitet eine unabhängige Person dieses Gespräch. Diese Person muss von beiden Seiten akzeptiert sein. Kriterien zur Beurteilung 2 Der Pastor/die Pastorin auf Probe und das Amt 2.1 Zur geistlichen Grundhaltung Wie erlebe ich die geistliche Grundhaltung des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe. Woran erkenne ich diese, wo ist sie undeutlich und wo vermisse ich sie? 2.2 Berufungsgewissheit Wie wird für mich die Berufung des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe deutlich (z.b. im Verhalten, im Umgang mit anderen, im Gespräch)? 2.3 Verantwortungsbewusstsein Wie nimmt der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe Verantwortung in der Verkündigung, in der Leitung der Gemeinde, in der Zusammenarbeit mit Gruppen, in den Außenvertretungen etc. wahr? Wie erlebe ich dies, wo nehme ich das wahr, wo ist es mir unklar? Erkennt er/sie die Tragweite und Bedeutung seines/ihres Handelns und wie steht er/sie dafür ein? Wie nimmt er/sie die Gemeinde wahr? Gut, zufrieden stellend, gar nicht.

219 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Initiative, Kreativität und Transparenz Wie erlebe ich ihn/sie in der Entwicklung von Ideen für die Arbeit und wie werden die Ideen in die konkrete Arbeit umgesetzt? In welchen Bereichen wird das gut sichtbar für mich, wo ist es mir unklar, wo vermisse ich es? Erkenne ich in seiner/ihrer Arbeit auch eine methodische Vielfalt und wie und wo wird sie sichtbar? Gelingt es, andere an Prozessen der Planung und Entscheidungsfindung zu beteiligen? Wie werden Einsichten, Überlegungen und Motive transparent gemacht? 2.5 Verhalten gegenüber Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Wie teamfähig erlebe ich ihn/sie? Erkenne ich die Fähigkeit, auf Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einzugehen und kooperativ zu arbeiten? Wie erlebe ich ihn/sie in Auseinandersetzungen und Konflikten? Ist dies in allen Bereichen der Arbeit gleich, oder entdecke ich Unterschiede (Jugendarbeit, Seniorenarbeit, Gemeindevorstand, sonstige Gemeindegremien)? Verfolgt er/sie stark die eigenen Vorstellungen von Gemeindearbeit oder lässt er/sie sich von den Bedürfnissen der Gemeinde leiten? Wie erlebe ich das? Lässt sich der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in seinen/ihren Vorstellungen korrigieren? 2.6 Organisationsfähigkeit Wie erlebe ich die Organisationsfähigkeit des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe? In welchen Bereichen erlebe ich das gut, wo würde ich mir mehr Umsicht wünschen, wo wird das für mich nicht erkennbar? Erkenne ich in der Arbeit eine klare Prioritätensetzung und wo, oder bleibt mir das eher unklar? Kann er/sie Projekte klar umreißen und Aufgaben delegieren? Wo und wie? Wie erlebe ich seine/ihre Leitungsfähigkeit, wo erlebe ich sie, wo würde ich mir mehr Leitung wünschen? 2.7 Einstellung zur Kirche Woran erkenne ich ihn/sie als Pastor/Pastorin der EmK in der Verkündigung, in der Akzentsetzung in der Arbeit, in der Vertretung nach außen zu anderen Kirchen und in der Arbeit in der ACK und der evangelischen Allianz, etc.? 3 Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe in seiner/ihrer Persönlichkeit 3.1 Selbsteinschätzung Wie ausgeprägt erlebe ich seine/ihre Fähigkeit, sich selbst wahrzunehmen? Erkenne ich eine Differenz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung? Wo erlebe ich das und wenn ja, in welchen Bereichen? Wo erkenne ich meiner Meinung nach Stärken und Schwächen? Bitte konkret benennen. Entspricht sein/ihr Auftreten meines Erachtens seinem/ihrem Wissen und Können?

220 220 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Selbständigkeit Ist für mich erkennbar, dass der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe einen eigenen Standpunkt hat? Wo erlebe ich das, wie setzt er/sie dies um? In welchen Aufgabenbereichen empfinde ich ein gutes selbständiges Arbeiten, in welchen würde ich mir mehr Selbständigkeit wünschen und warum? 3.3 Zuverlässigkeit und Sorgfalt Wie erkenne ich die Zuverlässigkeit und Sorgfalt des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe? In welchen Bereichen wird das für mich sichtbar, wo ist es mir unklar, wo vermisse ich es? 3.4 Kontaktfähigkeit Wo empfinde ich die Möglichkeiten und Grenzen des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe im Kontakt zu anderen Menschen, Gruppen, nach außen? Gibt es Widersprüche? Habe ich selbst das Gespräch mit ihm/ihr gesucht? Welche Erfahrungen habe ich dabei gemacht? 3.5 Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit Ist er/sie den Anforderungen des Dienstes körperlich und seelisch gewachsen? In welchen Bereichen erlebe ich das, wo bin ich unsicher, wo erkenne ich klare Defizite? Hat er/sie eine Einschätzung für die eigene Belastbarkeit? Woran erkenne ich diese, wo ist sie mir unklar, erkenne ich sie gar nicht? 3.6 Entwicklungsfähigkeit Wie lernfähig habe ich den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe erlebt? Konnte er/sie konstruktiv mit Kritik umgehen? In folgenden Bereichen habe ich Veränderungen wahrgenommen: Hat sich durch seine/ihre Arbeit in der Gemeinde etwas verändert? Sind bestimmte Entwicklungen erkennbar, wenn ja, welche? 4 Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe als Theologe/Theologin 4.1 Verkündigung Ist seine/ihre Verkündigung authentisch mit seiner/ihrer Person? Woran erkenne ich das? Erkenne ich ein theologisches Konzept und wie würde ich es beschreiben? Welche Schwerpunkte der Verkündigung fehlen mir, und warum? Hat er/sie die Fähigkeit, theologische Erkenntnisse in die Alltagswelt der Hörerinnen und Hörer zu übertragen und sie darin zum Glauben und Handeln zu ermutigen? 4.2 Seelsorge Wie erlebe ich den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe als Seelsorger/Seelsorgerin? Worauf gründe ich meine Einschätzung? Macht er/sie regelmäßig Haus- und Krankenbesuche?

221 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Wahrt er/sie seelsorgerliche Verschwiegenheit? Worauf gründe ich meine Einschätzung? 5 Der Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe im Arbeitsumfeld 5.1 Zusammenarbeit mit den weiteren hauptamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen auf dem Bezirk Wie habe ich die Zusammenarbeit der Hauptamtlichen auf dem Bezirk erlebt? Wo war sie m.e. hilfreich, wo erschwerend für den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe? Gab es eine Arbeitsteilung oder Rollenverteilung? Ist die Ausbildungssituation des Pastors auf Probe/der Pastorin auf Probe deutlich geblieben? 5.2 Struktur und Prägung der Gemeinde Wo hatte ich den Eindruck, dass die Struktur der Gemeinde und die Gemeinde in ihrer Prägung hinderlich oder förderlich für seine/ihre Tätigkeit war? Wo haben wir als Gemeindevorstand versucht, ihn/sie in seiner/ihrer Arbeit zu unterstützen, wo habe ich den Eindruck, dass dies gelungen ist und wie? Wo habe ich den Eindruck, dass wir eher hinderlich waren? 6 Was ich sonst noch sagen möchte: Wahrnehmungen, die mir über den Kriterienkatalog hinausgehend wichtig sind mitzuteilen:

222 222 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Abschließende Beurteilung Wenn Sie Ihre Beurteilung nochmals durchlesen, zu welchem Ergebnis kommen Sie? 7.1 Ich halte den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe uneingeschränkt fähig für den Dienst, weil Ich wünschte mir mehr Klarheit in folgenden Bereichen: 7.3 Ich habe Vorbehalte in folgenden Bereichen: 7.4 Ich halte den Pastor auf Probe/die Pastorin auf Probe nicht für geeignet, weil:

223 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Der Pastor/die Pastorin und die Jährliche Konferenz Ehe und Ehescheidung 1 Die Ehe ist nach biblischem Zeugnis Geschenk und Aufgabe zugleich. Sie trägt daher auch die Möglichkeit der Krise und Entfremdung in sich. Nach dem Zeugnis der Schrift jedoch hat die Ehe den Charakter einer unauflöslichen Gemeinschaft. Begehrt ein Pastor/eine Pastorin oder seine Ehegattin/ihr Ehegatte dennoch die Auflösung der Ehe (Scheidungsantrag, Eheauflösungsklage und Ehenichtigkeitsklage), so berührt dies seinen/ihren pastoralen Dienst. 2 Die Absicht des Getrenntlebens ist dem Bischof/der Bischöfin und dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. 3 Leitet der Pastor/die Pastorin oder sein/ihr Ehegatte ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang damit ein, so hat der Pastor/die Pastorin dies dem Bischof/der Bischöfin und dem Superintendenten/der Superintendentin mitzuteilen. Ein im Eheauflösungsverfahren ergehendes Urteil hat der Pastor/die Pastorin ihm/ihr vorzulegen und den Eintritt der Rechtskraft des Urteils unverzüglich mitzuteilen. 4 Im Zuge der Trennung oder bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens kann der Bischof/die Bischöfin den Pastor/die Pastorin vom Dienst beurlauben oder ihn/sie teilweise von ihm/ihr zugewiesenen Aufgaben entbinden oder seine/ihre Dienstzuweisung ändern. Der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin informiert die Kommission für ordinierte Dienste. Die Durchführung eines Disziplinarverfahren bleibt davon unberührt.

224 224 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Der Pastor/die Pastorin und die Jährliche Konferenz Ordinationsurkunde Durch seine/ihre Aufnahme in die Mitgliedschaft der Jährlichen Konferenz und sein/ihr Ordinationsgelübde hat sich der Pastor/die Pastorin unter die Verfassung, Lehre und Ordnung der Kirche gestellt. Er/sie nimmt den Rat der Brüder und Schwestern, die mit der Leitung der Kirche beauftragt sind, an. Der Pastor/die Pastorin befolgt die Ordnungen nicht um des Gesetzes, sondern um des Gewissens willen. Soweit sie verbesserungsbedürftig sind, kann eine Änderung nicht Sache eines/einer Einzelnen sein, sondern sie ist die Aufgabe der dafür geschaffenen Gremien. 1 Pastoren/Pastorinnen sind grundsätzlich zum Gemeindedienst berufen. Dienstzuweisungen für Sonderdienste sind nur in Ausnahmefällen möglich und von den Jährlichen Konferenzen sorgfältig zu prüfen und zu genehmigen. 2 Dienstzuweisungen von Pastoren/Pastorinnen für überkonferenzliche oder nicht zur EmK gehörende Einrichtungen dürfen nur auf der Grundlage eines vom Kirchenvorstand zu beschließenden Rahmenvertrages erfolgen. 3 Beim Ausscheiden eines Pastors /einer Pastorin aus dem Dienst der Kirche gemäß Art. 361 VLO lautet der entsprechende Vermerk auf der Ordinationsurkunde: N.N. ist heute auf eigenen Wunsch aus der... Jährlichen Konferenz der Evangelischmethodistischen Kirche ausgeschieden. Damit ist sein/ihr Amt als Pastor/Pastorin in der EmK erloschen."

225 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Der Pastor/die Pastorin und das kirchliche Eigentum 1 Die dem Pastor/der Pastorin zur Verfügung zu stellende Dienstwohnung darf nicht zweckentfremdet werden. Teilvermietungen, Untervermietungen und Abtrennung von Räumen für andere Zwecke bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des von der Jährlichen Konferenz dafür eingesetzten Gremiums. 2 In Grundstücks- und Bauangelegenheiten einschließlich Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, in Nachbarschaftsfragen einschließlich Übergangs- und Überfahrtsrecht, sowie bei Übernahme von Baulasten ist nur der verfassungsmäßige Vertreter/die verfassungsmäßige Vertreterin der Körperschaft oder ein ausdrücklich bestellter Bevollmächtigter/eine ausdrücklich bestellte Bevollmächtigte zur Abgabe rechtswirksamer Erklärungen gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden sowie gegenüber Dritten berechtigt. 3 Die Dienstwohnung ist durch den Bezirk ordnungsgemäß instand zu halten und bei Bezug dem Dienstnehmer in renoviertem Zustand zu übergeben. Alle Schönheitsreparaturen gehen zu Lasten des jeweiligen Bezirks, einschließlich der Kosten für die pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Dienstherrn. Kosten für Schönheitsreparaturen, die im Laufe der Dienstzeit anfallen, sind vom Dienstnehmer selbst zu tragen.

226 226 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Dienstzuweisung/Kanzelabkündigung Gedenkblätter/Einladung des Bischofs/der Bischöfin 1 Dienstzuweisungen werden in der Regel bei den Tagungen der Jährlichen Konferenzen ausgesprochen, unbeschadet des Rechts des Bischofs/der Bischöfin, notwendige Dienstzuweisungen auch zwischen den Tagungen vorzunehmen. 2 Kanzelabkündigungen des Bischofs/der Bischöfin sind ungekürzt in den Gemeinden bekannt zu geben. 3 Die Pastoren/Pastorinnen sollen dem Bischof/der Bischöfin mit Durchschlag an den zuständigen Superintendenten/die zuständige Superintendentin melden: 3.1 besondere Geburtstage (zum 85. Lebensjahr und ab dem 90. Lebensjahr jährlich) sowie Ehejubiläen (ab Goldener Hochzeit) oder (Gemeinde-) Dienstjubiläen von Kirchengliedern; 3.2 Einweihungen und Gemeindejubiläen, damit der Bischof/die Bischöfin ein Gratulations- bzw. Grußschreiben senden kann. 4 Einladungen an den Bischof/die Bischöfin zu Gemeindebesuchen sollen im Einverständnis mit dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin ergehen.

227 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Parteiämter der Pastoren/Pastorinnen Der Pastor/die Pastorin hat wie jeder Staatsbürger/jede Staatsbürgerin das Recht auf politische Betätigung. Der Dienst unserer Kirche und damit auch des in ihr bestehenden Predigtamts erfasst auch die politische Dimension des Menschen und des menschlichen Zusammenlebens, was sich in der Verkündigung ebenfalls niederschlägt. Das Recht des Pastors/der Pastorin zu politischer Betätigung wird bestimmt und begrenzt durch die Rücksicht auf sein/ihr Amt und seine/ihre Gemeinde. Das bedeutet, dass vom Pastor/von der Pastorin parteipolitische Zurückhaltung gefordert werden muss. Sieht sich ein Pastor/eine Pastorin aus Gewissensgründen genötigt, ein politisches Amt oder Mandat zu übernehmen, so ist eine Klärung mit dem Superintendenten/der Superintendentin notwendig. Diese kann in Verbindung mit der Jährlichen Konferenz zu einer zeitweiligen Beurlaubung führen.

228 228 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Einzelbestimmungen (Register des Bezirks und Leitende Funktion) 1 Pastoren/Pastorinnen sind im Register des Bezirks zu führen, an den sie ihre Dienstzuweisung erhalten haben. Pastoren/Pastorinnen in Sonderdiensten sind im Register des Bezirks zu führen, dessen Bezirkskonferenz sie durch den Bischof/die Bischöfin zugewiesen sind. Dies ist in der Regel nicht die Bezirkskonferenz des bisherigen Bezirks. Superintendenten/Superintendentinnen werden im Register eines Bezirks des Dienstsitzes geführt. Sie sind Mitglieder dieser Bezirkskonferenz. 2 Weist der Bischof/die Bischöfin einem Bezirk mehrere Pastoren/Pastorinnen zu, ist der/die Erstgenannte Leitender Pastor/Leitende Pastorin des Bezirks.

229 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Orientierungshilfe zur Frage des Eheverständnisses und der Scheidung von Pastoren/Pastorinnen Dieses theologische Gutachten will Orientierungshilfe geben. Im Einzelfall hat jeder/jede Betroffene und jeder Seelsorger/jede Seelsorgerin seine/ihre Eigenverantwortung wahrzunehmen. Aus den ungeheuer vielschichtigen und unterschiedlichen Sachverhalten können nur jeweils entsprechende Folgerungen im konkreten Fall gezogen werden. 1 Das Verständnis von Ehe 1.1 In der Heiligen Schrift erscheinen die Menschen von Anfang an in ihrer Zweigeschlechtlichkeit, einander zugeordnet in Liebe und Treue. Dies ist kennzeichnend sowohl für 1. Mose wie für die Lebensgeschichten der biblischen Menschen überhaupt. Das Verhältnis gilt auch in anderen Lebensbereichen, verwirklicht sich aber in letzter Tiefe in der ehelichen Gemeinschaft. Was eheliche Treue und Liebe ist, erweist sich im AT im Verhalten Gottes gegenüber seinem Volk, im NT an der Liebe Christi zu seiner Gemeinde (Hos 2,21; Jes 54,5f.; 2. Kor 11,2; Eph 5,22ff.). Gott gibt den Bund mit Israel nicht auf; seine gnädigen Zuwendungen finden auch bei Untreue des Partners/der Partnerin keinen Abbruch. Jesus Christus gibt sich in letzter Konsequenz an die Seinen hin. 1.2 So ist die Ehe eine Institution, die im Willen und Angebot Gottes ihren Grund und ihren Maßstab hat. Sie ist der geschenkte Freiraum, in dem sich das Leben zweier Menschen im Mit- und Füreinander partnerschaftlich entfalten kann, weil einer dem anderen Liebe und Geborgenheit, Verstehen und Vergebung schenkt, wobei auch Mahnung und Korrektur ihren Platz haben. Um ihrer selbst und anderer willen werden christliche Eheleute die geistlichen Kräfte, die Gott in ihr Leben gelegt hat, zur Auswirkung kommen lassen. 1.3 Die Ehe duldet keine Einschränkung und Vorbehalte. Sie ist auf Dauer angelegt. 1.4 Das Glückserlebnis der Ehepartner ist Geschenk und zugleich lebenslange Aufgabe einer Ehe. Die in einer Ehe auftretenden polaren Spannungen gehören zur Form intensiven Zusammenlebens, sie bewusst zu machen und miteinander auszutragen ist Ausdruck eines Reifungsprozesses der Partner. Je lebendiger und bewusster wir aus Gottes Vergebung leben, desto mehr werden wir fähig sein, selber zu vergeben. 1.5 Das Geschlechtsleben ist auch ohne den Willen zur Fortpflanzung in sich sinnvoll als Zeichen totaler Zuwendung zweier Liebender. Wenn auch Kinder nicht konstitutiv für eine Ehe sind, so gewinnt die eheliche Gemeinschaft Gestalt in Kindern, für die die Eltern gemeinsam die Verantwortung übernehmen. Das Recht der Kinder auf familiären Lebensraum und die Verpflichtung der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder auf Christus hin ist unaufgebbar. 2 Das Scheitern der Ehe 2.1 Nach biblischem Zeugnis ist eine Ehe unauflöslich ( Mk 10,11; Lk 16,18; Mt 5,32; Mt 19,3-12).

230 230 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Ehepartner leben in der unaufhebbaren Spannung zwischen dem Anspruch des Willens Gottes und dem Verhaftetsein des Menschen an die von Gott entfremdete Welt. Es kann sein, dass der Mensch dieser Spannung nicht gewachsen ist und den Einflüssen und Gefährdungen seiner Umwelt erliegt. Das Scheitern der Ehe ist oft die Folge. 2.3 Beim Scheitern einer Ehe haben sich immer beide Partner zu prüfen, inwieweit sie für das Scheitern Verantwortung tragen und damit schuldig geworden sind. Christliche Ehepartner sollten dazu ermutigt werden, sich ihre Schuld zu vergeben und in der Kraft der positiven Elemente ihrer Ehe immer wieder einen Neuanfang ehelicher Gemeinschaft anzustreben. 2.4 Dass diese Möglichkeit in der "Herzenshärtigkeit" der Menschen ihre Grenze finden kann, darauf wird bereits in Mt 19,8 hingewiesen. 2.5 Kinder haben ein Recht, in Geborgenheit und unter elterlicher Zuneigung und Anleitung aufzuwachsen. Das Wohl der Kinder ist im konkreten Fall des Scheiterns einer Ehe bzw. einer Ehescheidung vorrangig. 3 Seelsorge in Eheschwierigkeiten und an Geschiedenen 3.1 Eheschwierigkeiten bzw. das Scheitern einer Ehe erfassen den gesamten Lebensbereich der Betroffenen. Eheseelsorge hat deshalb die Aufgabe umfassender Hilfestellung. 3.2 Für die Seelsorge ist das biblische, nicht juristische Verständnis von Schuld ausschlaggebend. Die Seelsorge soll einerseits Schuld so deutlich machen, dass in diesem seelsorgerlichen Bemühen Gottes gnädiges Angebot zur Umkehr verstehbar wird, und andererseits gemeinsam nach Wegen suchen, die ein neues Miteinander ermöglichen. 3.3 Trotz intensiven Bemühens aller Beteiligter wird ein Seelsorger/eine Seelsorgerin nicht in jedem Fall zur Fortführung einer Ehe raten können. 3.4 Seelsorge beginnt nicht erst bei Eintreten einer Notsituation und endet auch nicht mit ihrer Klärung. Sie hat begleitende Funktion. Im Rahmen der seelsorgerlichen Bemühungen kann auf die Gemeinde eine besondere Aufgabe zukommen. Die Aktivierung der Gemeinde darf aber auf keinen Fall durch Verletzung des Beichtgeheimnisses erkauft werden. 4 Das Scheitern der Ehe von Pastoren/Pastorinnen und der kirchliche Dienst 4.1 Pastoren/Pastorinnen mit ihren Ehefrauen/Ehemännern sind nicht grundsätzlich Repräsentanten einer besonderen Frömmigkeit. Durch die Dienstbeauftragung in der Ordination hat der Pastor/die Pastorin jedoch besondere Verantwortung für die Menschen in seinen/ihren Gemeinden. Diese Verantwortung umfasst alle Bereiche des persönlichen Lebens. In diese Verantwortung ist auch die Frau/der Mann des Pastors/der Pastorin hinein genommen. Dieser Gesichtspunkt gewinnt bereits bei der Partnerwahl eine entscheidende Bedeutung. In dem gesamten Lebensvollzug eines Pastors/einer Pastorin soll zeichenhaft zum Ausdruck kommen, dass Verkündigung und Leben eine Einheit bilden. Wird ein Pastor/eine Pastorin an dieser Stelle unglaubwürdig oder entzieht sich seine Frau/ihr Mann der inneren Solidarität mit dem kirchlichen Dienst ihres Mannes/seiner Frau, kann der Pastor/die Pastorin den Dienstauftrag kaum noch erfüllen.

231 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Kirche muss darauf achten, dass sie beim Zustandekommen derartiger Notsituationen ihrerseits nicht mitschuldig wird. 4.2 Da der Dienst des Pastors/der Pastorin öffentlich ist, gewinnt eine Scheidung Öffentlichkeitsbedeutung. Das Schweigen der Kirche gegenüber dem möglichen Ärgernis, das der Pastor/die Pastorin gibt, macht auch die Kirche mit ihrer Verkündigung gegenüber der Welt unglaubwürdig, zumal die Motive, die zur Scheidung führen, nicht jedem/jeder deutlich gemacht werden können. Das gilt auch dann, wenn die Scheidungsgründe menschlich durchaus einleuchtend zu sein scheinen. 4.3 Beim Scheitern der Ehe eines Pastors/einer Pastorin bzw. bei der Einleitung eines Scheidungsverfahrens sollten alle Beteiligten und Verantwortlichen ernsthaft prüfen, ob und inwieweit die Erfüllung des Dienstauftrags hierdurch beeinträchtigt wird. Sofern dies der Fall ist, soll der Pastor/die Pastorin nicht im pastoralen Dienst belassen werden. 4.4 Einer erneuten Berufung in den pastoralen Dienst steht nichts im Wege, wenn der/die Betreffende nach ernster Buße den Zuspruch der Vergebung annimmt und die Belange der bisherigen Familie nach Kräften geordnet hat. Die Berufung erfolgt aufgrund des Vertrauens der Gemeinde und der Jährlichen Konferenz.

232 232 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Weiterbildung der Hauptamtlichen im geistlichen Dienst Richtlinien für die Kurse zur Weiterbildung 1 Grundsatz der Weiterbildung 1.1 Die Kirche erwartet von ihren Hauptamtlichen, dass sie sich fortlaufend weiterbilden und geeignete Angebote, die zur Verbesserung ihres Dienstes beitragen können, wahrnehmen. Im Rahmen der Begleitung zur Auswertung des pastoralen Dienstes besprechen die Superintendenten/Superintendentinnen Bedarf und Gestaltung der Weiterbildung mit den jeweiligen Mitarbeitenden. 1.2 Für Pastoren/Pastorinnen ist die Teilnahme an einem Kursangebot zur Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres verpflichtend. Danach ist die Teilnahme jedoch ebenfalls möglich. Dies gilt auch für Pastoren/Pastorinnen im Sonderdienst und für Superintendenten/Superintendentinnen. Begründete Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin bzw. bei Superintendenten/Superintendentinnen des Bischofs/der Bischöfin. Zur Teilnahme an einer Weiterbildung anderer Träger ist die Absprache mit dem Superintendenten/der Superintendentin und dessen/deren Genehmigung erforderlich. Wurde ein Kurs bei einem anderen Träger wahrgenommen, ist als nächstes wieder ein Kurs aus dem eigenkirchlichen Weiterbildungsangebot zu belegen. 1.3 Für Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten ist die Teilnahme an einem Kursangebot zur Weiterbildung in derselben Weise verpflichtend. Sie werden zu den eigenkirchlichen Weiterbildungskursen für Hauptamtliche im geistlichen Dienst eingeladen. Aufgrund der teilweise abweichenden Anforderungen an ihren Dienst entfällt jedoch die Teilnahmepflicht an den eigenkirchlichen Kursen. Sie können dadurch mehr auf ihren Dienst zugeschnittene Angebote anderer Träger wahrnehmen. 1.4 Für Pastoren/Pastorinnen auf Probe gilt der Besuch des Zentralen Kurses für Pastoren/Pastorinnen auf Probe als erstmalige Teilnahme an der Weiterbildung. 1.5 Ein Bischof/eine Bischöfin hat innerhalb eines Jahrvierts Anspruch auf einen Bildungsurlaub von drei Monaten nach den Bestimmungen der Generalkonferenz. 2 Durchführung der eigenkirchlichen Weiterbildungskurse 2.1 Die Kirche bietet für Hauptamtliche im geistlichen Dienst eigene Weiterbildungskurse an. Pro Jahr finden bis zu drei Kurse mit je ca. 20 Teilnehmenden statt. Die Kurse dauern jeweils ca. acht Tage. Die Anreise erfolgt in der Regel am Mittwoch, Beginn mit dem Abendessen, die Abreise am Donnerstag der darauf folgenden Woche nach dem Mittagessen. 2.2 Die Kurse werden bevorzugt in geeigneten kircheneigenen Häusern durchgeführt. 2.3 Die Anmeldung zu den Kursen erfolgt über die Kirchenkanzlei. Diese meldet die Anmeldungen an das Kursteam, die Superintendenten/die Superintendentinnen und den Kursort. Sind die Plätze für einen Kurs bereits alle besetzt, legt die Kirchenkanzlei eine Warteliste an.

233 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Mit der Leitung und Durchführung der Kurse werden in der Regel ein bis drei Pastoren/Pastorinnen betraut. Die Mitarbeit bei einem Kurs gilt als Teilnahme im Sinne der Weiterbildungsverpflichtung. 3 Leitungsgremium 3.1 Als Leitungsgremium wird ein Kuratorium für Weiterbildung der Hauptamtlichen im geistlichen Dienst unter Vorsitz des Bischofs/der Bischöfin auf die Dauer von vier Jahren berufen. Dem Kirchenvorstand obliegt die Berufung nach folgender Regelung: 3.2 Der Bischof/die Bischöfin, der Rektor/die Rektorin der Theologischen Hochschule oder eine von ihm/ihr beauftragte Person aus dem Professorenkonvent, der Leiter/die Leiterin der Kirchenkanzlei; von jeder Konferenz ein Vertreter/eine Vertreterin der Kommission für ordinierte Dienste, von denen mindestens einer/eine Mitglied der Kommission für Theologie und Predigtamt der Zentralkonferenz sein muss; zwei Laien; zwei jüngere Pastoren/Pastorinnen. 3.3 Das Kuratorium für Weiterbildung der Hauptamtlichen im geistlichen Dienst wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Geschäftsführenden Ausschuss von drei bis vier Personen, dessen Vorsitz der Rektor/die Rektorin der Theologischen Hochschule oder eine vom Professorenkonvent beauftragte Person führt. 4 Finanzierung 4.1 Die Finanzierung der Kurse erfolgt über den Haushalt der Zentralkonferenz, an dem die Jährlichen Konferenzen gemäß ZK-Schlüssel beteiligt sind. 4.2 Die Finanzen werden über ein eigenes Konto innerhalb der Zentralkonferenzkasse abgewickelt. Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister der Zentralkonferenz. 4.3 Für die genehmigte Teilnahme an Kursen anderer Träger wird ein Zuschuss gewährt, dessen Höhe vom Kuratorium für Weiterbildung der Hauptamtlichen im geistlichen Dienst festgelegt wird. 4.4 Für die Erstattung der Reisekosten gilt die Reisekostenregelung der Zentralkonferenz.

234 234 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Rahmenvertrag für die besondere Dienstzuweisungen von Pastoren/Pastorinnen (vgl. DHB ZK 569) Rahmenvertrag Zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche und - EmK - wird folgende Vereinbarung abgeschlossen: 1 - Werk - (1) Die EmK spricht für Herrn Pastor/Frau Pastorin.. (pastorale Person) eine Dienstzuweisung 7 zur Mitarbeit als aus. (2) Die Dienstbezeichnung der pastoralen Person lautet: (3) Durch diese Dienstzuweisung wird ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne zwischen dem Pastor/der Pastorin und dem Werk nicht begründet. 2 Da es sich um eine Dienstzuweisung handelt, ist die pastorale Person weiterhin der VLO der Evangelisch-methodistischen Kirche verpflichtet. Der Umfang und die Art der Tätigkeit richten sich dagegen nach den Anordnungen der Beschlussgremien des Werks. 3 (1) Das Werk erstattet der EmK, was sie an Dienstbezügen und Altersversorgungsbeiträgen gemäß ihrer Ordnungen für die pastorale Person aufzuwenden hat. (2) Über die Dienstbezüge gemäß Gehaltsordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche (VI.281 VLO) und Versorgungsbezüge (VI.282 VLO) hinausgehende Vergütungen und Versorgungsleistungen werden nicht gezahlt. (3) Das Werk stellt der pastoralen Person eine angemessene Wohnung mietzinsfrei zur Verfügung. Ihr Mietwert ist der gehaltszahlenden Stelle der EmK (GVK) mitzuteilen. Die Bestimmungen gemäß DHB-ZK hinsichtlich Hausgebühren, Arbeitszimmer und Heizkostenregelung sind anzuwenden. 7 Dienstzuweisungen in der EmK gelten generell für ein Jahr.

235 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Umzugskosten und die Umzugsbeihilfe für Pastoren/Pastorinnen werden i.d.r. vom Werk getragen. Wird die pastorale Person von der EmK abberufen, hat diese die Umzugskosten zu tragen. Weitere Regelungen, bedürfen gesonderter Vereinbarungen. Die Vereinbarung gilt für die Dauer der Dienstzuweisung, also für 12 Monate, und verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn sie nicht von einem der Partner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Vereinbarungsfrist gekündigt wird. 5 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. 6 (EmK) (Werk)..

236 236 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Der Dienst des Superintendenten/der Superintendentin Der Superintendent/die Superintendentin ist ein Pastor/eine Pastorin, der/die aufgrund von Vorschlägen der Jährlichen Konferenz durch den Bischof/die Bischöfin berufen wird. Er/sie bildet mit den anderen Pastoren/Pastorinnen seines/ihres Distrikts eine Gemeinschaft, die sich zu gegenseitiger seelsorgerlicher Verantwortung verbunden und zum gemeinsamen Dienst berufen weiß. 1 Die Aufgaben des Superintendenten/der Superintendentin 1.1 Diese sind in Kapitel 3 Abschnitt VI. (Art. 419 ff.) VLO allgemein dargestellt. Weitere Aufgaben sind im Sachregister der VLO unter dem Stichwort "Superintendent/Superintendentin" zusammengefasst, ebenso unter den Stichworten "Pastor/Pastorin", "Predigtamt", u.a. 1.2 In seinem/ihrem schriftlichen Bericht an die Jährliche Konferenz gibt er/sie einen Überblick über den geistlichen und verwaltungsmäßigen Stand des kirchlichen Werks und über Veränderungen und Entwicklungsmöglichkeiten auf den Bezirken. 2 Der Superintendent/die Superintendentin und die Bezirke seines/ihres Distrikts 2.1 Um die Bezirkskonferenzen zu leiten und sich ein genaues Bild über den geistlichen Stand, die missionarisch-diakonische Tätigkeit sowie über die Verwaltungsangelegenheiten zu verschaffen, besucht der Superintendent/die Superintendentin die in seinem/ihrem Distrikt liegenden Bezirke nach einem von ihm/ihr festzulegenden Reiseplan, den er/sie rechtzeitig den Leitenden Pastoren/Leitenden Pastorinnen bekannt gibt. 2.2 Bei der Besprechung der Berichte entsprechend der Geschäftsordnung der Bezirkskonferenz richtet der Superintendent/die Superintendentin seine/ihre Aufmerksamkeit auf Planungen und Tätigkeiten im missionarischen, diakonischen, sozialen und ökumenischen Bereich. Er/sie lässt sich je ein Exemplar der schriftlichen Berichte aushändigen, wenn sie ihm/ihr nicht vorher zugesandt worden sind. 2.3 Der Superintendent/die Superintendentin gibt Anregungen zu eingehender Beschäftigung mit aktuellen Fragen christlicher Lebensgestaltung und zu neuen Formen gemeindlicher Arbeit, insbesondere auch unter Ausnützung diesbezüglicher Erfahrungen in anderen Bereichen des Konferenzgebietes. 2.4 Der Superintendent/die Superintendentin berät mit den Bezirkskonferenzen Möglichkeiten der Ausweitung und/oder Zusammenfassung der Arbeit im eigenen Bezirk oder gemeinsam mit benachbarten Bezirken. 2.5 Der Superintendent/die Superintendentin ist bereit zu seelsorgerlichen Gesprächen mit Laienpredigern/Laienpredigerinnen, Praktikanten/Praktikantinnen und anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen. Er/sie bemüht sich um die Förderung und Vertiefung der Laienmitarbeit.

237 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verschiedenes 3.1 Der Superintendent/die Superintendentin soll dem Bischof/der Bischöfin seine/ihre Distriktsrundbriefe zusenden. Auch die Termine von Konventen sollen ihm/ihr mitgeteilt werden. 3.2 Der Urlaub des Superintendenten/der Superintendentin sowie eine länger als drei Tage währende Abwesenheit (auch zu Tagungen) sollen dem Bischof/der Bischöfin gemeldet werden. Ebenso ist die Urlaubsstellvertretung mitzuteilen.

238 238 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Der Dienst des Laienpredigers/der Laienpredigerin und des Predigthelfers/der Predigthelferin 1 Die Verkündigung des Wortes Gottes ist der wichtigste Dienst, den die Kirche einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin anvertrauen kann. Da unsere Kirche keinen Unterschied macht zwischen der Verkündigung durch Pastoren/Pastorinnen und Laien, gelten sinngemäß auch für Laienprediger/Laienpredigerinnen und Predigthelfer/Predigthelferinnen die Ausführungen über das persönliche geistliche Leben des Pastors/der Pastorin (DHB-ZK 220.1). 1.1 Durch die größere Nähe des Laien zum beruflichen Alltag des Menschen ist sein Verkündigungsdienst eine wesentliche Ergänzung zur Verkündigung des Pastors/der Pastorin. 1.2 Unter Anerkennung der mancherlei Gaben des Heiligen Geistes suchen Laienprediger/Laienpredigerinnen und Predigthelfer/Predigthelferinnen das geistliche Gespräch und die theologische Verständigung mit dem Pastor/der Pastorin. Gelegentliche gemeinsame Arbeit an Predigttexten ist empfehlenswert. 1.3 Um der Bedeutung des Predigtdienstes willen sollte jeder Laienprediger/jede Laienpredigerin und jeder Predigthelfer/jede Predigthelferin einmal im Jahr bezirkliche, überbezirkliche oder von der Jährlichen Konferenz eingerichtete Möglichkeiten zur Weiterbildung nutzen. Die Predigthelfer/Predigthelferinnen werden ermuntert, die vorgeschriebenen Studien für Laienprediger/Laienpredigerinnen zu absolvieren (siehe "Ausbildung zum Laienprediger/zur Laienpredigerin" DHB-ZK 251.1). 2 Der Diensteinsatz wird durch den Gottesdienstplan festgelegt. Bei Verhinderungen ist der Pastor/die Pastorin zum frühest möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

239 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ausbildungswege zum Laienprediger/zur Laienpredigerin 1 Laienprediger/Laienpredigerin Auf vier Wegen kann die Anerkennung als Laienprediger/Laienpredigerin (mit Lizenz) erreicht werden. 1. Dreistufiger Kurs 2. Auswahlprogramm 3. Fernkurs 4. Theologischer Grundkurs in Verantwortung der Ostdeutschen Jährlichen Konferenz Die Abfolge der Ausbildung mit den entsprechenden Lehrinhalten ist in dem Prospekt "Laien in der Verkündigung" dargestellt. Es ist anzustreben, den ausgewählten Weg im Zeitraum von sechs Jahren abzuschließen. Wird eines der vier Ausbildungsangebote mit der Absicht besucht, die Lizenz zu erwerben, wird dies der Bezirkskonferenz mitgeteilt im Sinne einer zustimmenden Kenntnisnahme. Die Anerkennung als Laienprediger/Laienpredigerin erfolgt nach Art. 269 VLO unter Beachtung etwaiger Regelungen der jeweiligen Jährlichen Konferenz. Der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin stellt einen Erlaubnisschein (Lizenz) aus, der die Erlaubnis zum Verkündigungsdienst ausweist. Anerkannt werden ebenso die Ausbildungswege für Laienprediger/Laienpredigerinnen im Raum United Methodist Church und der British Conference. 2 Erlaubnisschein (Lizenz) Der jeweils zuständige Superintendent/die jeweils zuständige Superintendentin ist bevollmächtigt, die Erlaubnisscheine zu unterschreiben. Bei Laienpredigern/Laienpredigerinnen und Predigthelfern/Predigthelferinnen, die dauernd oder für einen längeren Zeitraum keinen Dienst der Wortverkündigung tun, ist von einer Erneuerung des Erlaubnisscheines abzusehen. Wird dieser nicht erneuert, verliert der Erlaubnisschein seine Gültigkeit. Damit endet die Mitgliedschaft in der Bezirkskonferenz, sofern sie nicht in anderer Eigenschaft weiter besteht. Die Bezirkskonferenz kann die Rückgabe des Erlaubnisscheines verlangen. 3 Predigthelfer/Predigthelferin Von Predigthelfern/Predigthelferinnen wird erwartet, dass sie entweder eines der Ausbildungsprogramme für Laienprediger/Laienpredigerinnen durchlaufen oder mindestens die Basisausbildung für Laienprediger/Laienpredigerinnen und zusätzlich ein Ergänzungsseminar besuchen. Sie brauchen jedoch keine Prüfung abzulegen.

240 240 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vorbemerkungen zur Prüfungsordnung Neben der Feststellung, ob der Teilnehmer/die Teilnehmerin für den Dienst in der Verkündigung geeignet ist, sollte die Prüfung dem Bewerber/der Bewerberin auch das Gefühl vermitteln, den Horizont in vielen Fragen, welche die Verkündigung berühren, erweitert zu haben. Deshalb ist weniger auf eine Gedächtnisleistung Wert zu legen, sondern auf eine auch vielschichtigen Sachverhalten angemessene Darlegung in den einzelnen Bereichen. Auch in Bibelkunde sollten nicht Einzelfakten geprüft, sondern ebenfalls mehr die großen Zusammenhänge erfragt werden. Auf Notengebung wird verzichtet. Jede Arbeit wird jedoch so kommentiert, dass ersichtlich ist, wo der Prüfer/die Prüferin Stärken und Schwächen sieht. Dies gilt auch für die Bewertung der Predigt. Wenn möglich, sollte mit dem Teilnehmer/der Teilnehmerin ein Gespräch über die Predigtausarbeitung geführt werden. Der Prüfer/die Prüferin kann die Textauswahl eingrenzen.

241 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ordnung für die Prüfung in der Ausbildung für Laienprediger/Laienpredigerinnen in Verbindung mit den verschiedenen Ausbildungswegen 1 Dreistufiger Kurs 1.1 Am Ende jedes Kurses steht eine schriftliche Prüfung. 1.2 Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin legt die Ausarbeitung einer in einem Gottesdienst gehaltenen Predigt vor, aus der auch die Vorarbeiten und die Gottesdienstliturgie ersichtlich sind. Diese Predigt ist vor Besuch des letzten der 3 Kurse einzureichen. Nimmt der Bewerber/die Bewerberin die Möglichkeit wahr, den Basiskurs (Homiletik) erst am Schluss des Ausbildungsganges zu besuchen, ist die Predigt spätestens ein halbes Jahr danach einzureichen. Eine Kassette mit der Aufnahme des Gottesdienstes ist beizulegen. Verantwortlich für die Durchführung ist der/die Beauftragte für den dreiteiligen LP-Kurs der Zentralkonferenz. 2 Auswahlprogramm Verwendet ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin die Grundkurse 1 oder 2 sowie die Ferienbibelschule als Bausteine für die Ausbildung, dann werden diese beiden Schulungen mit einer Prüfung am Ende des jeweiligen Kurses abgeschlossen. 2.1 Die Prüfung umfasst bei den Grundkursen: die Bearbeitung eines vorgegebenen Themas, wobei frei aus den Bereichen Ethik, Dogmatik, Ekklesiologie bzw. Methodismus gewählt werden kann. (Zeitrichtwert: 180 Minuten); bei der Ferienbibelschule: schriftliche Prüfung in Bibelkunde (AT, NT) (Zeitrichtwert 120 Minuten) 2.2 Vor Teilnahme am 3. Baustein ist entsprechend 1.2 eine Predigt vorzulegen. Verantwortlich für die Abnahme der Prüfungen sind die jeweiligen Kursleiter/Kursleiterinnen in Verbindung mit den für den modularen Weg verantwortlichen Mentoren/Mentorinnen auf Ebene der Jährlichen Konferenz. Diese prüfen auch die vorgelegten Testate auf Vollständigkeit und beurteilen die Predigt. 3 Fernkurs 3.1 Jedes Studienjahr des Fernkurses wird mit einer schriftlichen Prüfung zur Bibelkunde und einer mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums zum jeweiligen Schwerpunkt des Studienjahrs abgeschlossen. 3.2 Vor Abschluss des 2. Studienjahrs ist eine Predigt einzureichen (siehe 1.2). Verantwortlich für die Durchführung ist der von der Zentralkonferenz beauftragte Leiter/die von der Zentralkonferenz beauftragte Leiterin des Fernkurses.

242 242 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Theologischer Grundkurs 4.1 Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die am theologischen Grundkurs der Zentralkonferenz in der Verantwortung der OJK mit der Absicht teilgenommen haben, die Anerkennung als Laienprediger bzw. Laienpredigerin zu bekommen, legen am Ende der Wochenendseminare 1-4 eine schriftliche Prüfung in Bibelkunde ab. Am Ende der Ausbildung steht eine zweite Prüfung. Sie ist entsprechend 2.1 gestaltet und umfasst die Bereiche Kirchengeschichte mit Methodismus, Dogmatik, ethische Fragestellungen sowie Ekklesiologie. 4.2 Spätestens vor dem 8. Wochenendseminar ist eine Predigt einzureichen (siehe 1.2). Verantwortlich ist der/die von der Ostdeutschen Jährlichen Konferenz eingesetzte Beauftragte für den Theologischen Grundkurs Koordination der Prüfungsinhalte Um zu erreichen, dass bei den verschiedenen Ausbildungswegen die Anforderungen möglichst gleich hoch sind, erstellen die Verantwortlichen einen gemeinsamen Katalog der Themen für den Bereich Ethik, Dogmatik, Seelsorge, Kirchengeschichte und eine Sammlung von Prüfungsfragen zur Bibelkunde. Beides wird regelmäßig aktualisiert. Außerdem gewähren sie sich nach jeder Prüfung Einsicht in die von ihnen gestellten Prüfungsaufgaben Lizenz für Laienprediger/Laienpredigerinnen und die Lehrberechtigung für das Fach Religion (bisher 251.4) Zur Anerkennung als Laienprediger/Laienpredigerin ist u.a. die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung erforderlich. Die Lehrberechtigung für das Fach Religion erfüllt die Bedingungen der VLO, wenn gegenüber der Kommission für ordinierte Dienste erklärt wird, dass das Buch Gelebte Gnade (W. Klaiber, M. Marquardt), gelesen und durchgearbeitet wurde.

243 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Weitere Möglichkeit für die Anerkennung als Laienprediger/Laienpredigerin Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Laienprediger/Laienpredigerin werden als erfüllt anerkannt, wenn das Vorpraktikum absolviert wurde und ein Studium von mindestens einem Jahr an der Theologischen Hochschule erfolgte.

244 244 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ausbildung und Weiterbildung von Predigthelfern/Predigthelferinnen 1 Ausgangssituation In den Konferenzen finden Schulungen für Predigthelfer/Predigthelferinnen statt. Die Orte und Termine sind über die Superintendenten/Superintendentinnen zu erfragen. Ein einheitliches Konzept ist nicht vorhanden. 2 Möglichkeiten der Koordination Wochenendseminare auf Zentralkonferenz-Ebene anzubieten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Wege sind zu weit und die Reisekosten zu hoch. Die erwünschte Koordination wird sich daher vorwiegend auf den Inhalt erstrecken müssen. Nach der VLO hat die Kirche die Aufgabe, Predigthelfer/Predigthelferinnen zu schulen und immer wieder für ihren Dienst zuzurüsten. Wir schlagen daher vor, einen Grundkurs für Predigthelfer/Predigthelferinnen gemeinsam zu konzipieren und auf Konferenz- oder Distriktsebene anzubieten. Folgende Themen sollen in diesem Grundkurs enthalten sein: 2.1 Die Person des Verkündigers/der Verkündigerin - Berufung - Glaubwürdigkeit - Unvollkommenheit etc. 2.2 Die Verkündigung als Dialog mit dem Hörer/der Hörerin - Wer sind unsere Hörer/Hörerinnen? - Situation der Hörer/Hörerinnen und Botschaft 2.3 Vom biblischen Text zur Predigt 2.4 Unterschiedliche Predigttypen 2.5 Möglichkeiten und Grenzen der Laienpredigt 2.6 Praktische Übungen 2.7 Die Gestaltung des Gottesdienstes (Liturgie etc.) 2.8 Literaturhinweise Für diese grundsätzlichen Themen sollen schriftliche Ausarbeitungen mit methodischdidaktischen Anweisungen erstellt werden. Diese können in allen Konferenzen als Grundlage dienen. Ob das Material im Sinne eines Fernkurses eingesetzt werden kann, müsste geprüft werden.

245 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Programmangebote: - Der vorgeschlagene Stoff kann an zwei Wochenendseminaren behandelt werden. - Denkbar wären auch drei einzelne Tage, z.b. drei Samstage - Liegt das Material schriftlich vor, so könnte auch an einem Wochenende im Sinne eines Kolloquiums der bereits durchgearbeitete Stoff besprochen werden. 3 Verbindung mit dem Kurs für Laienprediger/Laienpredigerinnen Da beinahe alle, die am Kurs für Laienprediger/Laienpredigerinnen teilnehmen, vorher Predigthelfer/Predigthelferinnen sind, kann die Teilnahme am Grundkurs für Predigthelfer/Predigthelferinnen als Vorstufe zum Kurs für Laienprediger/Laienpredigerinnen gewertet werden. Dies wertet die Ausbildung zum Predigthelfer/zur Predigthelferin auf und ist werbewirksam für die Kurse, die dann mehr Raum für andere Inhalte haben. 4 Praxisbezogene, kurzfristige Weiterbildung Neben dem Grundkurs für Predigthelfer/Predigthelferinnen und dem Kurs für Laienprediger/Laienpredigerinnen müssen - entsprechend der Praxis in der SJK - praxisbezogene Angebote kommen, die konkrete Hilfe für den Verkündigungsdienst bieten (Vertiefungskurse als Wochenend- oder Eintageseminare). In diesen Angeboten können auch wichtige Themen vermittelt werden, die in den Gemeinden und der Gesellschaft aufbrechen. Auch bei diesen Themen sollte von biblischen Texten ausgegangen werden, über die die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen später predigen können. Hier wäre für die Kirche die Möglichkeit, ihr wichtig erscheinende Schwerpunkte an eine Gruppe aktiver Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und über sie an die Gemeinden heranzutragen. 5 Diese Überlegungen führen zu folgendem Gesamtkonzept Art der Ausbildung und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen Zuständigkeit und Ausführung Koordination auf der Ebene der Zentralkonferenz Grundkurs Laienpredigerkurs Vertiefungskurs Predigthelfer/Predigthelferinnen und Laienprediger/ Laienpredigerinnen jeweilige Jährliche Konferenz von ihr benannte Gremien und Beauftragte Zentralkonferenz/Kommission für ordinierte Dienste jeweilige Jährliche Konferenz Kommission für Erwachsenenbildung Kommission für ordinierte Dienste Kommission für Erwachsenenbildung wenn erforderlich in Zusammenarbeit mit der Kommission für ordinierte Dienste

246 246 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anstellungsvertrag für Lokalpastoren/Lokalpastorinnen (Art. 310 ff VLO) zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Frankfurt am Main und Berlin, vertreten durch den Superintendenten, N.N. - Dienstgeberin - und Herrn Frau geboren am wohnhaft - Dienstnehmerin - 1 Die Lokalpastorin wird ab nach den Bestimmungen der Verfassung, Lehre und Ordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche (VLO), die Bestandteil dieses Vertrags sind, als Lokalpastor/Lokalpastorin im Angestelltenverhältnis zu 100 % angestellt. Das Dienstverhältnis ist unbefristet/befristet bis zum. Grund der Befristung: (Formulierungsvorschläge beachten)* Der Lokalpastor/die Lokalpastorin erhält eine Dienstzuweisung durch den Bischof/die Bischöfin. Die gesetzliche Probezeit von sechs Monaten endet am... Die Anerkennungszeit beträgt drei Jahre und endet am. Der Lokalpastor/Die Lokalpastorin erhält Dienstbezüge nach der Gehaltsordnung für Pastoren/Pastorinnen der Evangelisch-methodistischen Kirche Lokalpastoren/Lokalpastorinnen erhalten gemäß Gehaltsordnung (VI.14 VLO) Bezüge in den Stufen 1-8 der Gehaltstabelle. Die dort getroffene Unterscheidung, wonach während der Anerkennungszeit bei Unverheirateten 90% und bei Verheirateten 95% der Stufe 1 der Gehaltstabelle gezahlt werden, gilt auch für Lokalpastoren/Lokalpastorinnen. Der Bruttoausgleich der Arbeitnehmeranteile zur RV und AV wird nur bei Pastoren/Pastorinnen im Angestelltenverhältnis durch den Dienstgeber übernommen. Die Anerkennungszeit kann durch Vordienstzeiten erfüllt sein, jedoch nicht durch die Zeit als Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Gemeindedienst.

247 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Mit dem Beginn des Dienstverhältnisses werden die Bezüge gemäß Gehaltstabelle für Pastoren/Pastorinnen (Gehaltsordnung VI.281 VLO) gezahlt im Maß des Beschäftigungsprozentsatzes gemäß 1 dieses Vertrags. Die mit Beginn des Dienstverhältnisses bestehenden Vordienstzeiten als werden anerkannt. Der Lokalpastor/die Lokalpastorin wird in Stufe 1 der Gehaltstabelle für Pastoren/Pastorinnen eingestuft. Das Gehaltsdienstalter 9 wird auf das Jahr festgesetzt. Nach erfolgreicher Erfüllung des dritten Jahrs der Anerkennungszeit beginnt die Gehaltszahlung Stufe 1 mit 100 % im Maß des Beschäftigungsprozentsatzes gemäß 1 dieses Vertrags. 3 Der Lokalpastor/Die Lokalpastorin erhält Urlaub nach der Urlaubsordnung für Pastoren/Pastorinnen der Evangelisch-methodistischen Kirche. 4 Während der Dauer der Beschäftigungszeit besteht im Rahmen der jeweils geltenden Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt eine Pflichtversicherung. 5 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wird die Vergütung für sechs Wochen - vom ersten Krankheitstag an gerechnet - weitergezahlt. Nach Vollendung der Anerkennungszeit wird bis zum Ablauf des dritten Monats ein Zuschuss zu den Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen diesen Barleistungen und 100 % der regelmäßigen Nettobezüge gezahlt. 6 Bezüglich der Dienstpflichten gelten Artikel 340 und 341 VLO entsprechend. Weisungsbefugnis hat der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin. Lokalpastoren/Lokalpastorinnen verpflichten sich, der jährlich neu erfolgenden Dienstzuweisung des Bischofs/der Bischöfin nachzukommen. 7 Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits drei Monate zum 1. des Monats, der auf die Tagung der jeweiligen Jährlichen Konferenz folgt. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Im Falle der Kündigung verlieren Lokalpastoren/Lokalpastorinnen die Rechte, die sich aus der Ausübung des Amtes gemäß VLO ergeben und das Recht, den Titel zu führen. Ort/Datum/Unterschrift.. Unterschrift für die Kirche.. Unterschrift Lokalpastor/Lokalpastorin 9 Gehaltsdienstalter ist das Jahr, in dem 100% der Stufe 1 der Gehaltstabelle erreicht werden.

248 248 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Von diesem Vertrag erhält je eine Ausfertigung: Der Lokalpastor/Die Lokalpastorin Die Kirche als Dienstgeber (Akten des zuständigen Superintendenten) Die Gehalts- und Versorgungskasse (GVK) * Formulierungvorschläge: Der Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend. Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung. Die Befristung erfolgt zur Erprobung. In der Person des Mitarbeiters liegende Gründe rechtfertigen die Befristung.

249 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Das Amt des Lokalpastors/der Lokalpastorin ist die kirchenrechtliche Form für Personen, die in einem hauptamtlichen Gemeindedienst in der Kirche mitarbeiten, jedoch nicht für einen Dienst als Älteste zur Verfügung stehen, weil sie a) (noch) nicht das Studium an der Theologischen Hochschule oder ein entsprechendes Theologisches Studium abgeschlossen haben (fachliche Einschränkung), und/oder b) nicht grundsätzlich für einen lebenslangen Dienst zur Verfügung stehen (zeitliche Einschränkung), und/oder c) nicht grundsätzlich für eine Dienstzuweisung an jeden Ort zur Verfügung stehen (räumliche Einschränkung). 2 Personen, die ab 1. Januar 2006 unter diesen Voraussetzungen in den Dienst der Kirche treten, werden im Status und nach der Ordnung des Lokalpastors/der Lokalpastorin angestellt (Anstellungsvertrag: DHB ZK 255). 3 Auch bestehende Dienstverhältnisse von Laienpredigern/Laienpredigerinnen mit Dienstzuweisung und von Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen sollen kirchenrechtlich möglichst in den Status von Lokalpastoren/Lokalpastorinnen überführt werden. Gehaltsund Versorgungsfragen sowie Dienstverträge bleiben davon unberührt. 4 Auf Wunsch besteht für Laienprediger/Laienpredigerinnen mit Dienstzuweisung, die vor dem 1. Januar 2006 berufen wurden, das Recht, ihren Status nach der Kirchenordnung 2000 zu behalten (Bestandsschutz). 5 Auf Wunsch besteht für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, die vor dem 1. Januar 2006 angestellt wurden, das Recht, ihren Status gemäß Kirchenordnung 2000 zu behalten (Bestandsschutz). 6 Die Kommissionen für ordinierte Dienste der Jährlichen Konferenzen veranlassen, dass mit den betroffenen Personen Einzelgespräche geführt werden, um deren zukünftigen Status zu klären. 7 Lokalpastoren und Lokalpastorinnen tragen den Titel Pastor/Pastorin. Wenn sie vor allem in einem gemeindepädagogischen Dienst eingesetzt sind und dies ihrem Selbstverständnis entspricht, können sie weiterhin die Bezeichnung Gemeindereferent/Gemeindereferentin führen. 8 Lokalpastoren/Lokalpastorinnen haben kein lebenslanges Recht auf eine Dienstzuweisung wie Älteste. Diese Einschränkung ist jedoch im Rahmen geltender arbeitsrechtlicher und arbeitsvertraglicher Regelungen zu sehen. 9 Die Anstellungsvoraussetzungen für Lokalpastoren/Lokalpastorinnen ist mindestens die Ausbildung zum Laienprediger/zur Laienpredigerin, jedoch unter der Bedingung, dass ein berufsbegleitender Ausbildungsgang absolviert wird. Grundlage für ein Verbleiben im Amt ist bei Einstellung ab dem 1. Januar 2006 ein Abschluss, der einem dreijährigen Studium an der Theologischen Hochschule mit dem Abschluss des Bachelor gleichkommt. 10 Veränderungen in der Konferenzzugehörigkeit und im Stimmrecht für Laienprediger/Laienpredigerinnen mit Dienstzuweisung und von Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, die zum 1. Januar 2006 in den Status Lokalpastor/Lokalpastorin treten, werden mit der Tagung der Jährlichen Konferenz 2006 wirksam.

250 250 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Nominationen durch den Bischof/die Bischöfin Der Bischof/die Bischöfin ist berechtigt, für Außenvertretungen kurzfristig notwendige Nominationen im Einvernehmen mit dem zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin bzw. dem Konferenzlaienführer/der Konferenzlaienführerin zu treffen.

251 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Arbeitsrichtlinien der Zentralkonferenz In Ausführung der Geschäftsordnung der Zentralkonferenz (VI.101 VLO) sind die folgenden Arbeitsrichtlinien für Tagungen der Zentralkonferenz verbindlich. Änderungen beschließt der Kirchenvorstand. 1 Berichterstattung des Kirchenvorstands 1.1 Die vom Kirchenvorstand bereits in Kraft gesetzten und veröffentlichten Beschlüsse, die keine ausdrücklichen Empfehlungen und Aufgaben an die Zentralkonferenz enthalten, werden nicht mehr den Ordentlichen Ausschüssen der Zentralkonferenz zugeleitet, sondern im Rechenschaftsbericht des Kirchenvorstands zusammengestellt und der Zentralkonferenz zur Bestätigung insgesamt vorgelegt. 1.2 Die übrigen vom Kirchenvorstand gefassten Beschlüsse werden im Rechenschaftsbericht des Kirchenvorstands nach den Bereichen der Ordentlichen Ausschüsse (OA) gegliedert, so dass im Plenum zu Einzelfragen jederzeit die Verweisung an einen bestimmten OA beschlossen werden kann. Dementsprechend besteht der Bericht des KV aus einem I. Teilbericht mit den bereits in Kraft gesetzten und veröffentlichten Beschlüssen und einem II. Teilbericht mit Entscheidungen des Kirchenvorstands, über die die Zentralkonferenz zu beschließen hat. 1.3 Die Beschlüsse und Entscheidungen des Kirchenvorstands sind fortlaufend zu nummerieren. Jeder Beschluss enthält am Schluss den Hinweis auf die entsprechende Sitzung des Kirchenvorstands und die Ziffer der Verhandlungsniederschrift. Gegebenenfalls wird auf die erfolgte Veröffentlichung im Amtsblatt der Kirche (ABl) bzw. im Diensthandbuch der Zentralkonferenz (DHB-ZK) verwiesen. Abkürzungen sind nach dem Abkürzungsverzeichnis (DHB-ZK 999) zu verwenden. 2 Aufgaben des Sekretärs/der Sekretärin der Zentralkonferenz 2.1 Mitarbeiter des Sekretärs/der Sekretärin Der Sekretär/die Sekretärin ist für die Benennung seiner/ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen verantwortlich. Er/sie schlägt sie bei der Konstituierenden Sitzung der Zentralkonferenz zur Bestätigung vor. 2.2 Schlussanträge Der Sekretär/die Sekretärin der Zentralkonferenz ist für die Einbringung der Schlussanträge verantwortlich. Diese müssen folgende Fragen klären: - Nicht erledigte Geschäfte der Zentralkonferenz - Prüfung der Protokolle durch den Prüfungsausschuss - Vertagung der Zentralkonferenz.

252 252 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Aufgaben der Vorsitzenden der Ordentlichen Ausschüsse 3.1 Vorbereitung der Ausschusssitzungen Die Vorsitzenden haben die Ausschusssitzungen vorzubereiten und sind verpflichtet, aufgrund der Eingaben (Drucksachen der Zentralkonferenz) eine Tagesordnung zu erstellen, die den Ausschussmitgliedern vor der Sitzung des Ausschusses zugestellt oder ausgehändigt wird Zu Beginn der Zentralkonferenz-Tagung werden die Vorsitzenden und Schriftführer/Schriftführerinnen der OA zu einer organisatorisch-technischen Einführung zusammengerufen. Einberufer/Einberuferin ist der Schriftführer/die Schriftführerin der Zentralkonferenz. 3.2 Arbeitsaufträge der vorhergehenden Zentralkonferenz-Tagung Die Vorsitzenden der OA haben zu prüfen, ob die von der vorhergehenden Zentralkonferenz-Tagung erteilten Arbeitsaufträge erfüllt sind. Gegebenenfalls ist darüber an das Plenum zu berichten. 4 Arbeitsweise der Ordentlichen Ausschüsse 4.1 Schwerpunkte der Arbeit im kommenden Jahrviert der Zentralkonferenz Es gehört zu den grundsätzlichen Aufgaben der OA, aufgrund von Vorschlägen der Kommission und anderer Organe der Zentralkonferenz Überlegungen zu Schwerpunkten der Arbeit und Perspektiven für das kommende Jahrviert zu entwickeln. 4.2 Behandlung von Anträgen zur Änderung der VLO (GO Zentralkonferenz Ziffer 1.3.4) Die Behandlung von Anträgen zur Änderung der VLO erfolgt in der ersten Sitzung des betreffenden OA. Die Ergebnisse sind dem Vorsitzenden des OA 1 unverzüglich zuzuleiten, möglichst in Schriftform. 4.3 Finanzielle Angelegenheiten Anträge, die finanzielle Fragen berühren und Kosten verursachen, können nur mit einer Stellungnahme des OA 8 vor die Zentralkonferenz gebracht werden. Gegebenenfalls stimmen sich die beiden Vorsitzenden ab, wer die Angelegenheit vor das Plenum der Zentralkonferenz bringt. 4.4 Form der Berichterstattung Die OA haben Beschlussprotokolle (nicht Verlaufsprotokolle), nach einem Raster gegliedert, vorzulegen. Die Beschlussprotokolle sind nach folgendem Raster zu erstellen: - Formalien: Angaben zur Soll- und Ist-Stärke des Ausschusses, Vorsitz und Schriftführung. - Die zur Beratung anstehenden Sachfragen sind ungeachtet von Teilberichten fortlaufend zu beziffern und zu benennen.

253 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Behandlung der Sachfragen wie folgt: o Beratung und Beschlussfassung (Annahme, Ablehnung, Verweisung). o Abstimmungsergebnis (Stimmenverhältnis), gegebenenfalls Begründung. o Verweise auf andere Berichte (Drucksachen der Zentralkonferenz) sind wie folgt vorzunehmen: Angaben der Ordnungsnummer und Ziffer des betreffenden Berichts (Beispielsweise: Drucksache 10 Ziffer 5). o Fassung des Protokolls im Wortlaut, wie ihn das Plenum annehmen soll. Die Protokolle der OA werden im Schreibbüro nach Angaben der jeweiligen Schriftführer/Schriftführerinnen bzw. Vorsitzenden geschrieben. Sie sind einzeilig und einseitig zu schreiben. Auf jeder Seite ist oben ein Schreibrand von ca. 2,5 cm zu belassen, auf dem vom Schreibbüro die Ordnungsnummer angebracht wird. Sie werden über das Schreibbüro dem Plenum zugeleitet. 4.5 Angenommene Berichte Die vom Plenum behandelten Protokolle sind Berichte der Zentralkonferenz. Die Vorsitzenden und Schriftführer/Schriftführerinnen der Ausschüsse sind dafür verantwortlich, dass die Berichte in dem vom Plenum beschlossenen Wortlaut dem Schriftführer/der Schriftführerin der Zentralkonferenz vor Vertagung übergeben werden (vgl. GO Zentralkonferenz VI.1 Ziffer 1.4.4).

254 254 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Richtlinien und Verfahrenshinweise für die "Verhandlungen der Jährlichen Konferenz" und für das Anschriftenverzeichnis Namen und Adressen 1 Richtlinien Inhaltsverzeichnis: Aufsichtführender Bischof/aufsichtführende Bischöfin Superintendenten/Superintendentinnen der Jährlichen Konferenz I Beauftragte der Jährlichen Konferenz (Hier erscheinen alle Beauftragten; diese Sparte ist so ausführlich wie möglich zu halten.) II Mitglieder der Jährlichen Konferenz (Aufteilung wie im Anschriftenverzeichnis, um Konformität zu wahren und sicherzustellen, dass durchweg dieselben Begriffe verwendet werden.) III Laienprediger/Laienpredigerinnen und Predigthelfer/Predigthelferinnen im Gebiet der Jährlichen Konferenz (Die Aufnahme einer Liste der Laienprediger/Laienpredigerinnen und Predigthelfer/Predigthelferinnen in die Verhandlungen der Jährlichen Konferenz ist in das Ermessen der Jährlichen Konferenz gestellt. Im Anschriftenverzeichnis ist nur Aufnahme der Anschriften der Laienprediger/Laienpredigerinnen vorgesehen.) IV Ausschüsse, Kommissionen und Vertreter/Vertreterinnen der Jährlichen Konferenz V 1. Auf Konferenzebene 1.1 Kommissionen 1.2 Außerordentliche Ausschüsse, Ständige Ausschüsse 1.3 Verwaltungsrat/Verwaltungsräte 1.4 Körperschaften 2. Vertreter/Vertreterinnen in überkonferenzlichen Einrichtungen 2.1 Abgeordnete an die Generalkonferenz 2.2 Abgeordnete im Europäischen Rat methodistischer Kirchen 2.3 Abgeordnete an die Zentralkonferenz 2.4 Kirchenvorstand 2.5 Kommissionen und Organe der Zentralkonferenz 2.6 Kirchliche Werke 2.7 Rechtsrat 3. In überkirchlichen Einrichtungen (Allianz, Vereinigung Evangelischer Freikirchen, Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen u.a.) 4. Freistellungen für außerkirchliche Einrichtungen Verhandlungsniederschriften der Geschäftssitzungen VI Bischöfliche Dienstzuweisungen und Beauftragungen VII Berichte an die Jährliche Konferenz

255 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung VIII Konferenzchronik IX Sonstiges 1. Gedächtnisworte 2. Gedenktafel 3. Konferenztabelle 4. Konferenzveranstaltungen 5. Konferenzkalender 2 Verfahrenshinweise 2.1 Alle Niederschriften sind so abzufassen, dass sie die Sachinhalte richtig und klar darbieten und in sich selbst verständlich sind. Klarheit und Genauigkeit gehen vor Kürze. 2.2 Die Verhandlungen der Jährlichen Konferenz führen nur Namen auf ohne Anschriften. Diese sind im Anschriftenverzeichnis zusammengefasst. Vornamen sind abzukürzen, bei Frauen ist der Vorname auszuschreiben Unter dem Abschnitt "V. Verhandlungsniederschriften der Geschäftssitzungen" hat der Sekretär/die Sekretärin der Jährlichen Konferenz bei der Behandlung eines Berichts durch die Jährliche Konferenz jeweils einen Bezug zu Abschnitt "VII. Berichte an die Jährliche Konferenz" herzustellen. In Klammern ist anzugeben die Nummer des Berichts, die Ziffer der betreffenden Stelle sowie die Seitenzahl in den Verhandlungen der Jährlichen Konferenz Bei jedem Bericht unter Abschnitt "VII. Berichte an die Jährliche Konferenz" hat der Sekretär/die Sekretärin der Jährlichen Konferenz unter der Überschrift des Berichts den Vermerk anzufügen: "Behandlung des Berichts siehe...". Anzugeben sind dann die entsprechende Ziffer von Abschnitt V. sowie die Seitenzahl in den Verhandlungen der Jährlichen Konferenz Bei allen Personalentscheidungen sind genaue und vollständige Angaben aus dokumentarischen Gründen erforderlich.

256 256 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage zum Bericht der KoD an die Jährliche Konferenz für die Erfassung der Daten im Amtsblatt der Evangelisch-methodistischen Kirche Süddeutsche Jährliche Konferenz 2007 Anstellung (Praktikant/Praktikantin) Art VLO Anstellungen als Praktikant im klassischen Sinne werden durch die Superintendenten in eigener Verantwortung vorgenommen und von der KoD bestätigt bzw. zur Kenntnis genommen (lediglich in der SJK besteht Usus, diese Anstellungen per Beschluss der JK zu bestätigen). Der Dienstbeginn ist möglichst genau anzugeben. Er sollte jedoch möglichst der 01. eines Monats sein. Name, Vorname Praktikanten sind im Angestelltenverhältnis Dienstbeginn: Aufnahme in die Mitgliedschaft auf Probe (Pastor/Pastorin auf Probe) Art. 324 VLO im beamtengleichen Dienstverhältnis Das Datum bei mit Wirkung vom muss von der KoD bzw. zuständigen Superintendenten festgelegt werden! Es handelt sich jedoch jeweils um den 01. eines Monats. Name, Vorname Beschlussdatum der JK Achtung: Personen, die am 1.1. des Jahres, in dem ihre Aufnahme auf Probe in die Jährliche Konferenz erfolgt, das fünfunddreißigste Lebensjahr bereits vollendet haben, können nur im Angestelltenverhältnis angestellt werden. Die Ordnung für Pastoren/Pastorinnen im Angestelltenverhältnis ist anzuwenden. VI VLO Vorbehalt? ( vorbehaltlich des Bestehens der Abschlussprüfung an der Theologischen Hochschule etc.) (Ja, oder nein) Mit Wirkung vom (Dienstbeginn) Aufnahme in die Mitgliedschaft auf Probe (Pastor/Pastorin auf Probe) Art. 324 VLO im Angestelltenverhältnis (VI. 02 VLO) Das Datum bei mit Wirkung vom muss von der KoD bzw. zuständigen Superintendenten festgelegt werden! Es handelt sich jedoch jeweils um den 01. eines Monats. Beschlussdatum Name, Vorname der JK Mit Wirkung vom (Dienstbeginn) Aufnahme in volle Verbindung der JK Art. 335 VLO im beamtengleichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit Name, Vorname Beschlussdatum der JK Achtung: Das 35. Lebensjahr darf am 1.1. des Jahres der Ordination noch nicht vollendet sein! Mit Wirkung vom (Datum der Ordination)

257 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Aufnahme in volle Verbindung der JK Art. 335 VLO im Angestelltenverhältnis (VI.02 VLO) (In der Regel hat das Angestelltenverhältnis bereits auf Probe bestanden. Es wird daher durch den Beschluss der JK im Grunde fortgesetzt.) Name, Vorname Beschlussdatum der JK Mit Wirkung vom (Datum der Ordination) Ordination als Älteste Art. 335 und 336 VLO Name, Vorname Ordinations-Datum Überweisung Art. 347 VLO Solche Überweisungen geschehen in der Regel nach Beschluss der entsendenden oder aufnehmenden JK. Falls diese noch nicht getagt hat, erfolgt sie vorbehaltlich der Zustimmung der entsprechenden entsendenden oder aufnehmenden JK. mit Wirkung vom Name, Vorname Beschlussdatum der JK als (Stud./Pastor / Pastorin etc.) In die JK von der JK Dienstzuweisung für besondere Dienste Art c) VLO ( in andere Kirchen oder ökumenische Einrichtungen) Beschlussdatum der als... im/in mit Wirkung vom Name, Vorname JK (Kirche, Einrichtung) gem. Art. VLO Affiliierte Beziehungen zur JK Art VLO Beschlussdatum der Name, Vorname JK als In die JK von der JK mit Wirkung vom Sabbaturlaub gemäß Art. 352 VLO (ohne Zahlung der Bezüge auf Empfehlung des Kabinetts) Beschlussdatum der vom: bis: mit Wirkung vom Name, Vorname JK Ehrenhafte Lokalisierung Art. 360 VLO Beschlussdatum der Name, Vorname JK mit Wirkung vom Nichtvollzeitlicher Dienst (VI.26 VLO) Hier ist eine Eintragung immer erforderlich, ob Nichtvollzeitlicher Dienst beginnt oder endet, oder sich verändert (z.b. von 50 % auf 75 % oder sich von 75 % auf 55 reduziert) Der Nichtvollzeitliche Dienst ist auf längstens acht Jahre begrenzt. Eine Fortsetzung ist hier ebenfalls anzugeben. Name, Vorname Beschlussdatum der JK Beginn, Beendigung, Fortsetzung, Verlängerung Zu wie viel % oder von 50 % auf 75 % etc. mit Wirkung vom Beurlaubungen Art. 354/355/356 oder 357 VLO Beschlussdatum der Name, Vorname JK gemäß Art. VLO bis zum (Datum) mit Wirkung vom (Beginn)

258 258 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Versetzung in den Ruhestand Art. 359 VLO und VI.15 VLO mit Wirkung vom bedeutet hier immer: 01. eines Monats. Z.B. Jemand will mit Ablauf des Monats August in den Ruhestand versetzt werden; die Wirkung lautet dann: Name, Vorname Beschlussdatum der JK gemäß Art. VLO mit Wirkung vom (Beginn) Beendigung der Mitgliedschaft auf Probe Art VLO Beschlussdatum der Name, Vorname JK Auf eigenen Antrag vom Zum (Ende des Dienstverhältnisses) Beendigung des Dienstverhältnisses (im Angestelltenverhältnis) VI VLO Name, Vorname Beschlussdatum der JK Auf eigenen Antrag vom Zum (Ende des Dienstverhältnisses) Ausscheiden aus dem Dienst (volle Mitgliedschaft) Art. 361 VLO und VI.01 Name, Vorname Beschlussdatum der JK nach Art... VLO Auf eigenen Antrag vom Zum (Ende des Dienstverhältnisses) Verstorben Name, Vorname Todesdatum In der gesetzlichen Elternzeit VI.26.2 VLO Hier ist einzutragen, ab wann und bis wann Elternzeit genommen wird. Diese Regelung gilt für Kinder, die ab geboren sind. Nimmt ein Pastor/eine Pastorin Elternzeit in Anspruch, kann er/sie trotzdem bis zu 50 % (u.u. bis 75 %) Dienst tun. Dies ist hier anzugeben (Prozentzahl bei Mit Wirkung vom nebst dem Datum eintragen.) Name, Vorname Beschlussdatum Voraussichtlicher Beginn voraussichtliches Ende Tätigkeit in % (falls vorgesehen) gez.: Vorsitzende(r) gez.: Schriftführer(in)

259 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anschriftenverzeichnis ( Namen und Adressen ) 3.1 Richtlinien Inhaltsverzeichnis (Bereiche der JK) 1 Distrikte 2 Bezirke 3 Pastoren/Pastorinnen 4 Laienmitglieder 4 Laienprediger mit Dienstzuweisung 5 Laienprediger 6 Studierende 7 Praktikanten 8 Gemeindeschwestern 9 Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen 10 Pastorenwitwen/Witwer 11 Konferenzverwaltung 11.1 Konferenzschatzmeister/Konferenzschatzmeisterin 11.2 Konferenzsekretär/Konferenzsekretärin 11.3 Konferenzgeschäftsstelle 11.4 Kirchenbaukasse 11.5 Sterbekasse 11.6 Versicherungsdienst 11.7 Mitarbeitervertretung 12 Werke und Einrichtungen der JK 12.1 Kinder- und Jugendwerk Studierendenwerk 12.3 Frauenwerk 12.4 Bildungswerk 12.5 Seniorenarbeit 12.6 Kindergärten 12.7 Gemeindediakonie 12.8 Betreuung von Soldaten/Soldatinnen und Zivildienstleistenden 12.9 Öffentlichkeitsarbeit/Rundfunkarbeit

260 260 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verfahrenshinweise Das Anschriftenverzeichnis gilt als offizielle Ergänzung der VhN der Jährlichen Konferenz. Es wird jährlich von der Zentralkonferenz für alle Jährlichen Konferenzen gemeinsam herausgegeben Die Reihenfolge der Ziffern 1-12 der Richtlinien ist für alle Jährlichen Konferenzen verbindlich. Weitere Ziffern können folgen, wenn dies für die betreffende Jährliche Konferenz erforderlich oder wünschenswert ist. Ausführungsbestimmungen zum Datenschutz 1. Der Datenbestand ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Streichungen sind vorzunehmen, wenn kein erkennbarer Grund für die Aufnahme bzw. die Zugriffsrechte vorliegt. 2. Zugriffsrecht auf den Datenbestand haben nur diejenigen Personen, die in die Adressdatenbank aufgenommen sind. 3. Es gilt der Grundsatz: In der Adressdatenbank sind alle Mitglieder der JK und ZK in Deutschland aufzunehmen, außerdem die im DHB ZK I.3 aufgeführten Personengruppen sowie die Bezirkslaienführer. Die Berechtigung für die Bezirkslaienführer erteilen die Pastoren/Pastorinnen vom Bezirk. 4. Darüber hinaus können alle unmittelbar bei Werken und Einrichtungen der EmK beschäftigten Personen in die Adressdatenbank aufgenommen werden. Die Diakoniewerke sind in diesem Sinne keine Einrichtungen der EmK. 5. Nur die Personen, die in der Adressdatenbank geführt werden, haben das Recht auf eine Standard- -Adresse (emk.de). 6. Ab werden Bankverbindungen nicht mehr im Adressenverzeichnis und im gedruckten Anschriftenverzeichnis geführt.

261 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Tagesordnungs- und Protokollordnung 1 Für alle Sitzungen von kirchlichen Gremien muss die Tagesordnung den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher zugeleitet werden. 2 Es werden grundsätzlich Bogen DIN A 4, gelocht, verwendet. Sie sind nur einseitig zu beschreiben, mit engzeiliger Schaltung, zwischen jedem TOP eine zusätzliche Schaltung. 3 10er Rand. Kein Einrücken bei neuem Absatz. 4 Ordnungsziffern nach dem Dezimalsystem, ohne Punkt dahinter, links herausgestellt. Unterziffern gegenüber dem dazugehörigen Text ebenfalls links herausgestellt. 5 Kopf links oben enthält an erster Stelle die Bezeichnung der kirchlichen Körperschaft, der das tagende Gremium angehört (also z.b. Norddeutsche Jährliche Konferenz; Distrikt Hamburg; Bezirk Hamburg-Harburg). Dann den Namen des Gremiums selbst, z.b. Bezirk Hamburg-Harburg Bezirkskonferenz oder Süddeutsche Jährliche Konferenz Konferenzverwaltungsrat. Handelt es sich um ein Gremium, das direkt der Zentralkonferenz untersteht, so lautet die erste Zeile immer "Evangelisch-methodistische Kirche". 6 Es folgt - bündig links angesetzt - das unterstrichene Wort "Verhandlungsniederschrift", dann in je einer Zeile Zeit- und Ortsangabe (siehe Anlage). 7 Der erste Punkt der Tagesordnung ist die Anwesenheitsfeststellung. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge wiedergegeben, bei Zentralkonferenzausschüssen getrennt nach Konferenzen, und zwar ohne Titel, die Vornamen auf den Anfangsbuchstaben gekürzt (Ausnahme: bei Verwechslungsmöglichkeit infolge gleicher Anfangsbuchstaben des Vornamens bei verschiedenen Trägern gleichen Namens und bei Frauen). Die Namen selbst werden durch Komma getrennt. Hinter die Namen des/der Vorsitzenden und des Sekretärs/der Sekretärin kommen in Klammer die Bezeichnung (Vors. bzw. Sekr.). 8 Punkt 2 befasst sich mit der Tagesordnung. Folgende Formulierungen sind im Allgemeinen sachgerecht: 8.1 Die vorliegende Tagesordnung wird unverändert angenommen.

262 262 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die vorliegende Tagesordnung wird mit Veränderungen und/oder Erweiterungen angenommen. 8.3 Es wird eine Tagesordnung erarbeitet und angenommen. Die Änderungen bzw. Erweiterungen der vorgelegten Tagesordnung brauchen nicht protokolliert zu werden. Dagegen ist die beschlossene Tagesordnung Bestandteil des Protokolls. Noch unter Punkt 2 schließen sich sonstige, den Ablauf der Sitzung betreffende Beschlüsse an. 9 Soweit nur möglich, ist eine Verhandlungsniederschrift auf ein Ergebnisprotokoll zu reduzieren. Der Gang der Verhandlungen ist nur soweit einzubringen, als es zum Verständnis der Ergebnisse unbedingt nötig ist. 10 Jeder TOP erhält eine neue Ordnungsnummer und am Anfang ein unterstrichenes Stichwort. Das ermöglicht das schnelle Auffinden einer Sache. 11 Ein Beschluss erfordert stets eine gesonderte Ordnungsziffer, meist eine Unterziffer, mit der der betreffende TOP abgeschlossen wird. Unmittelbar nach der Ziffer soll das unterstrichene Wort "Beschluss" erscheinen. 12 Beschlüsse sind so zu formulieren, dass die betreffenden Sätze von weiteren etwa damit befassten Gremien ohne grammatikalische Umstellung übernommen werden können; also nicht: "die Zentralkonferenz möge beschließen, dass Art. 301 VLO wie folgt geändert wird...", sondern "Art. 301 VLO wird wie folgt geändert...". Bei Beschlüssen des KV ist jeweils im Protokoll festzuhalten, welche Beschlüsse als stehende Beschlüsse in das DHB-ZK aufzunehmen sind. 13 Bei der Terminologie ist auf folgendes zu achten: 13.1 Muss-Bestimmungen sind verbindliche Anordnungen, die erfüllt werden müssen. Werden sie verletzt, ist der gefasste Beschluss bzw. die getroffene Anordnung nicht rechtswirksam bzw. anfechtbar. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Wort "muss" erscheint, es genügt der Indikativ, z.b. "die Zentralkonferenz ernennt einen Ausschuss..." oder "die Kommission hat die Meinung des... einzuholen" Von Soll-Bestimmungen wird auch erwartet, dass sie erfüllt werden, ihre Nichterfüllung macht aber den Beschluss oder die Anordnung nicht rechtsunwirksam Kann-Bestimmungen stellen ein bestimmtes Verhalten ins freie Belieben, enthalten also eine Ermächtigung, von der kein Gebrauch gemacht werden muss oder soll. 14 Die Namen der Verhandlungsteilnehmer/Verhandlungsteilnehmerinnen erscheinen auch im Protokollverlauf ohne Titel und Anrede. Bei anderen Namen ist manchmal die Titelangabe angemessen, oft ist die Angabe des Wohnortes sinnvoll. 15 Folgende Vorgänge bedürfen ihrer Selbstverständlichkeit wegen nicht der Erwähnung in den VhN: 15.1 Begrüßung der Teilnehmer und Gäste durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende Einleitung bzw. Abschluss durch Bibelwort und Gebet.

263 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Dank an Gastgeber/Gastgeberin für Aufnahme, Speis' und Trank. Darin unterscheidet sich eine Verhandlungsniederschrift von einem Bericht. 16 Das Protokoll soll von Aufzählungen abgesehen aus vollständigen, möglichst knappen Sätzen bestehen, die etwa in der Diskussion leicht verständlich wiedergegeben werden können. 17 Alle Protokolle von kirchlichen Gremien müssen innerhalb von 3 Wochen nach der jeweiligen Sitzung vorliegen. Um Rechtskraft zu erlangen, haben die Protokolle neben der Unterschrift des Schriftführers/der Schriftführerin auch die des/der Vorsitzenden zu tragen. Eine unterschriebene Fertigung ist gem. Hinweis zum Aktenplan Ziffer 8 bei den Akten aufzubewahren. 18 Vor Vervielfältigung erhält das Protokoll noch den Vermerk des Versanddatums und des Verteilers (siehe Anlage). 19 Empfänger/Empfängerinnen kirchlicher Protokolle 19.1 Die Kommissionen und Ständigen Ausschüsse der Zentralkonferenz haben die Protokolle ihrer Sitzungen und Beschlüsse alsbald dem/der Vorsitzenden des KV zuzuleiten. Dieser hat zusammen mit dem Schriftführer/der Schriftführerin des KV festzustellen, ob Stellungnahmen oder Beschlüsse des KV notwendig werden und gegebenenfalls diese so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Arbeit der in Frage kommenden Gremien nicht beeinträchtigt wird Protokolle des Kirchenvorstands Die Protokolle der Sitzungen des Kirchenvorstands sind zuzustellen: allen Mitgliedern der Zentralkonferenz; den Bischöfen/Bischöfinnen im Ruhestand; allen Mitgliedern des Rechtsrates Protokolle von Zentralkonferenz-Gremien Die Protokolle aller Kommissionen und Ständigen Ausschüsse der Zentralkonferenz sind zuzustellen: der Kirchenkanzlei; den Mitgliedern des Kirchenvorstands (über die Kirchenkanzlei); den Mitgliedern des Rechtsrates; den Vorsitzenden der Verwaltungsräte der Jährlichen Konferenzen; dem Redakteur von unterwegs Protokolle von Verwaltungsräten der Jährlichen Konferenzen sollen allen Mitgliedern des KV zur Information zugeleitet werden.

264 264 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Protokolle für den Rechtsrat Um die notwendige umfassende Unterrichtung der Mitglieder des Rechtsrates über das Recht der Kirche zu gewährleisten, sind dem Schriftführer/der Schriftführerin des Rechtsrates in sechs Exemplaren zu übersenden: Verhandlungsniederschriften der Sitzungen der Zentralkonferenz, ihrer Kommissionen und Ständigen Ausschüsse, des Kirchenvorstands, der Jährlichen Konferenzen und ihrer Verwaltungsräte sowie sonstige Recht setzende Ordnungen (z.b. Geschäftsordnungen von Jährlichen Konferenzen). Anträge an den Rechtsrat sind in sechsfacher Ausfertigung an den Vorsitzenden/die Vorsitzende einzureichen. 20 Behandlung von Protokollen 20.1 Kenntnisnahme Das informatorische Aufnehmen einer Angelegenheit ohne Beschlussfassung, insbesondere wenn der Urheber der Angelegenheit kein Gremium der EmK oder ein Verwaltungsrat, eine Kommission oder ein Werk im Bereich der Zentralkonferenz in Deutschland ist Entgegennahme Stillschweigende Zustimmung zu einer Angelegenheit, deren Urheber ein Ausschuss, eine Kommission oder ein anderes Gremium der Zentralkonferenz in Deutschland ist. Diese Gremien berichten über die entsprechenden Ausschüsse an die Zentralkonferenz. Anmerkung: Für die Verhandlungsniederschriften der Tagungen der Jährlichen Konferenzen gelten die Bestimmungen der Rahmen-Geschäftsordnung der Jährlichen Konferenz (VI.202 VLO).

265 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage M U S T E R Evangelisch-methodistische Kirche Kommission für... Verhandlungsniederschrift Sitzung am von 9 bis 17 Uhr Ort: Stuttgart, Silberburgstraße 134 A, Konferenzgeschäftsstelle der SJK 1 Anwesenheit 1.1 Mitglieder: NN (NJK), NN (OJK), NN (SJK) 1.2 Beratende Mitglieder: NN (...), NN (...) 1.3 Gäste: 1.4 Entschuldigt fehlen: 1.5 Unentschuldigt fehlen: 2 Tagesordnung: wird (mit Erweiterungen, bzw. Änderungen) angenommen (s. Anlage 1) 3 VhN des GA vom... (s. Anlage 2) und vom... (s. Anlage 3) werden angenommen. Darin sind folgende Beschlüsse enthalten: 3.1 Durchführung Maßnahme 1 am...: Folgende Maßnahme wurde einstimmig beschlossen: Anschaffung: 4 Berichterstatter: für "unterwegs" NN, für "Podium" NN. 5 Jahresbericht des Beauftragten für...der Jahresbericht wird von NN vorgetragen und erläutert: 5.1 Maßnahmen: 5.2 Kassenbericht: gez. NN, Schriftf. gez. NN, Vors. versandt am... Verteiler: Mitglieder, KV (über Kirchenkanzlei), Mitglieder aller Jährlichen Konferenzen (über Konferenzpapiere)

266 266 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Wahlen und Abstimmungen (siehe hierzu: Geschäftsordnung der Zentralkonferenz, VLO) 1 Wahlen und Abstimmungen werden vorgenommen, um eine zählbare Meinungsäußerung der jeweils Befragten zu erhalten. In der Regel wird bei Wahlen über Personen, bei Abstimmungen über einen Antrag, einen Vorschlag oder über eine gestellte Frage entschieden. 2 Ein Vorsitzender/eine Vorsitzende hat Stimmrecht, wenn er/sie Mitglied des betreffenden Gremiums ist. Das gilt auch für den Leitenden Pastor/die Leitende Pastorin. 3 Je nach Wichtigkeit und Bedeutung der Wahl oder Abstimmung wird wie folgt unterschieden (Es zählen nur Ja- oder Nein - Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt, das bedeutet, sie werden nicht für die Feststellung der abgegebenen Stimmen herangezogen!): 3.1 Einfache (relative) Mehrheit Bei einer Wahl gilt die Person als gewählt, die, ohne die absolute Mehrheit (siehe 3.2) zu erreichen, die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, mit der höchsten Stimmenzahl beginnend, bestimmt die Gewählten. Wird ohne Wahlvorschlag gewählt, ist für den ersten Wahlgang, auch wenn einfache Mehrheit vorgesehen ist, die absolute Mehrheit erforderlich. 3.2 Absolute Mehrheit Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält eine Person im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet entweder eine Stichwahl zwischen den beiden mit der höchsten Stimmenzahl oder es findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet, sofern die VLO nichts anderes bestimmt. Ist in der VLO kein Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben, gilt die absolute Mehrheit, es sei denn, dass das Gremium vorher anders beschließt Bei Abstimmungen über einen Antrag usw. gilt dieser als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen dafür votieren. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag usw. als abgelehnt. 3.3 Qualifizierte (überwiegende) Mehrheit Für besonders wichtige und bedeutende Angelegenheiten (Verfassungsänderungen, Personal- und Grundsatzfragen) sind - wie jeweils vorgesehen - mindestens 2/3 oder mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3.4 Abstimmungsprotokoll (Anlage) Das Abstimmungsprotokoll ist für die Bereiche Zentralkonferenz, Jährlichen Konferenzen und Bezirkskonferenz verbindlich.

267 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage 1 Abstimmungsprotokoll 1 Gegenstand der Entscheidung: (Bsp: Wahl als Beauftragter/Beauftragte für ) 2 Wahlgang: Nr. 3 Zahl der abgegebenen Stimmen: Gesamt: 3. Ungültige Stimmen (minus): 1 3 Gültige Stimmen: Enthaltungen: 4 Erforderliche Mehrheit: (ankreuzen) Einfache Absolute Zwei-Drittel-Mehrheit Drei-Viertel-Mehrheit 5 Für die Entscheidung somit erforderliche Zahl der Stimmen: (zu errechnen aus der Zahl der gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen. Dabei ist die erforderliche Mehrheit zu beachten. 6 Wahlergebnis: JA NEIN 7 Feststellung des Ergebnisses: 7. 1 Sachentscheidung Zustimmung 7. 2 Ablehnung Personenwahl (auch bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen) Name Stimmenzahl Gewählt (JA/Nein) Bei weiteren Namen Rückseite benutzen Datum Unterschriften

268 268 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vorschlagsausschuss der Jährlichen Konferenz (VA) 1 Zusammensetzung 1.1 Der Vorschlagsausschuss besteht aus einer gleichen Anzahl von pastoralen Mitgliedern und Laienmitgliedern. Jeder Distrikt entsendet zwei pastorale und zwei Laienmitglieder. Die Wahl erfolgt jeweils für vier Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich. 1.2 Zur Wahrung der Kontinuität der Arbeit des VA wird alle zwei Jahre die Hälfte der Ausschussmitglieder gewählt bzw. wiedergewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. 1.3 Die Versetzung eines pastoralen Mitglieds in einen anderen Distrikt berührt die Mitgliedschaft im VA nicht. Scheidet ein Laienmitglied aus der JK und damit aus dem VA aus, so entsendet der Distrikt für den Rest der Wahlzeit des ausscheidenden Laienmitglieds ein anderes Laienmitglied. 1.4 Zum VA gehören mit beratender Stimme: Superintendenten/Superintendentinnen, Konferenzlaienführer/in und Konferenzsekretär/in. 2 Arbeitsweise bei Wahlvorschlägen -Nominationen gelten als von den Benannten angenommen, wenn nicht 14 Tage nach Erhalt des Protokolls dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des VA Gegenteiliges schriftlich mitgeteilt wird. 3 Wahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählte Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht haben.

269 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Kirchenvorstand (KV) 1 Beschlussfähigkeit und Sitzungstermine Es werden regelmäßig mindestens zwei KV-Sitzungen pro Jahr durchgeführt. Sitzungsrhythmus in der Regel: im März und Oktober. Der KV ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. In Fällen höherer Gewalt entfällt diese Bestimmung über Beschlussfähigkeit. Sitzungen von Zentralkonferenz-Gremien sind so rechtzeitig zu halten, dass ihre Anträge termingerecht (d.h. vier Wochen vor der Sitzung des KV) vorliegen. 2 Mitgliedschaft 2.1 Scheidet ein Superintendent/eine Superintendentin aus seinem/ihrem Amt aus, tritt sein Nachfolger/seine Nachfolgerin an seine/ihre Stelle im KV. 2.2 Die Berufung von beratenden Mitgliedern regelt der KV in der ersten Sitzung des Jahrvierts. 3 Sitzungsteilnahme Vertreter der Werke werden bei gegebenem Anlass vom KV eingeladen; sie haben ihrerseits das Recht, um Teilnahme an KV-Sitzungen zu bitten, um zu ihren Anliegen zu sprechen. Der Redakteur/die Redakteurin von unterwegs nimmt als Gast an den Sitzungen des KV teil. 4 Befugnisse Der Kirchenvorstand hat nicht das Recht, die VLO zu ändern oder Entscheidungen der Zentralkonferenz abzuändern, es sei denn, dass es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt, die eine alsbaldige Entscheidung erfordert. Ob es sich um eine solche Angelegenheit handelt, entscheidet der KV im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens in einer gesonderten Abstimmung. Für die Ausübung dieses Ermessens ist er der Zentralkonferenz verantwortlich. 5 Verfahren 5.1 Die Kommissionen und andere Organe der Zentralkonferenz leiten die Protokolle ihrer Sitzungen und Beschlüsse alsbald dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des KV zu. Dieser/diese hat zusammen mit dem Schriftführer/der Schriftführerin des KV festzustellen, ob Stellungnahmen oder Beschlüsse des KV notwendig werden und ggf. diese so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Arbeit der in Frage kommenden Gremien nicht beeinträchtigt wird. 5.2 Der Vorsitzende/die Vorsitzende des KV hat das Recht, zusammen mit dem Schriftführer/der Schriftführerin zwischen den Sitzungen des KV Verweisungen von Anträgen und Eingaben an die zuständigen Gremien zur Bearbeitung und Wiedervorlage beim KV vorzunehmen. Dem KV ist eine Liste der vorgenommenen Verweisungen zur Information vorzulegen.

270 270 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bei Aufträgen des KV an Ständige Ausschüsse und andere kirchliche Gremien wird jeweils festgestellt, ob die Angelegenheit vor ihrer Durchführung noch einmal dem KV vorzulegen ist oder nicht. 5.4 Zur Erleichterung der Arbeit bei den Sitzungen des KV soll der Schriftführer/die Schriftführerin zusammen mit dem Leiter/der Leiterin der Kirchenkanzlei die Tagesordnung durcharbeiten, mit dem Ziel: in einem Beiblatt die Punkte zu bezeichnen, bei denen nach ihrer Ansicht Kenntnisnahme, Entgegennahme oder Verweisung angezeigt ist; für entsprechende Angelegenheiten Referenten/Referentinnen zu bestellen. 6 Vertretungsrecht Alle offiziellen Verlautbarungen im Namen der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland können nur mit Zustimmung des KV erfolgen. In dringenden Fällen wird der Bischof/die Bischöfin ermächtigt, eine Verlautbarung freizugeben. 7 Stehende Beschlüsse für das Diensthandbuch Zwischen den Tagungen der Zentralkonferenz ist die Kirchenkanzlei beauftragt, die entsprechend bezeichneten Beschlüsse des KV redaktionell für das Diensthandbuch zu bearbeiten und im Einvernehmen mit der Kommission für Kirchenordnung und Rechtsfragen Ergänzungsblätter herauszubringen. 8 Konsultativausschuss Aus den Mitgliedern des KV ist für kurzfristig erforderliche Stellungnahmen und Entscheidungen der Kirche ein Konsultativausschuss zu bilden, der vom Bischof/von der Bischöfin bei Bedarf einberufen wird. Der Konsultativausschuss berichtet an den KV zu dessen nächster Sitzung. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen: Aus jeder Jährlichen Konferenz zwei Mitglieder des KV (ein Superintendent/eine Superintendentin und ein Laienmitglied). Stellvertretung ist möglich. 9 Arbeitsweise 9.1 In der Planung der KV-Sitzung ist grundsätzlich eine angemessene Zeit für konzeptionelle Arbeit vorzusehen, für Grundsatzdiskussionen und Planungsbeschlüsse. Für den folgenden KV ist dann Zeit für Ausführungskontrolle und Auswertung vorzusehen.

271 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zur Routinebeschlussfassung des KV gehört, in jeder Sitzung festzulegen, welcher Sachbereich in der nächsten Sitzung behandelt werden soll. Dabei kann der Vorsitzende/die Vorsitzende bei aktuellen Anlässen in eigener Verantwortung den Schwerpunkt verändern. 9.3 Behandlungsvorschläge zu Protokollen und vorgelegten Materialien können die Sitzungsarbeit erleichtern und die Sitzungen von langwierigen Routinebehandlungen von Protokollen freihalten. 10 Einrichtung und Besetzung von Planstellen der Zentralkonferenz Sind Beschlüsse der Zentralkonferenz, Planstellen einzurichten und zu besetzen, zur jeweils nächsten Zentralkonferenz noch nicht ausgeführt, oder werden der Zentralkonferenz neue Anträge, Planstellen betreffend, vorgelegt, erstellt der KV auf Vorschlag des Zentralkonferenz-Kabinetts einen Vorschlag für eine Dringlichkeitsliste, die der Zentralkonferenz insgesamt mit ausführlichen Begründungen der missionarischen und finanziellen Auswirkungen vorgelegt wird. Über diese Dringlichkeitsliste wird von der Zentralkonferenz insgesamt beraten, ehe die einzelnen Projekte in den Ausschüssen (OA) zur Beschlussfassung vorbereitet werden. Dem Kabinett der Zentralkonferenz obliegt die Federführung. Es kann Personen und Gremien mit der weiteren Vorbereitung und der Zuarbeit beauftragen. Das Kabinett der Zentralkonferenz erstellt eine Vorlage, die dem KV so rechtzeitig zugeleitet wird, dass das Beratungsergebnis des KV in dessen Bericht an die Zentralkonferenz aufgenommen werden kann. Bei Neubesetzungen und Veränderungen von Planstellen im Zentralkonferenz-Bereich entscheidet der KV über den Dienstsitz. Der Bereich der evangelistisch-missionarischen Dienste (Rundfunkmission, Zeltmission, Missionarischer Gemeindeaufbau) wird dem Raum Stuttgart zugeordnet. 11 Festsetzung der Termine für die Tagungen der Jährlichen Konferenz Der KV beschließt jeweils in seiner Frühjahrssitzung über die Zeit der Tagungen der Jährlichen Konferenzen, möglichst drei Jahre voraus. Dazu übermitteln die Konferenz- Verwaltungsräte ihre Terminvorschläge.

272 272 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Geschäftsordnung der Kirchenkanzlei 1 Präambel Die Kirchenkanzlei ist die Geschäftsstelle der Zentralkonferenz; sie untersteht dem Kirchenvorstand. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Kirchenvorstands übt die Aufsicht aus und ist weisungsbefugt. 2 Aufgabenbereiche der Kirchenkanzlei Die Aufgaben der Kirchenkanzlei erstrecken sich auf folgende Bereiche mit den jeweiligen Sachgebieten: 2.1 Innerkirchlicher Bereich Zentralkonferenz Erstellen der Beschlussvorlagen für den Vorbereitungsausschuss (Organisationsfragen). Schriftführung im Vorbereitungsausschuss. Erstellen der Beschlussvorlagen für den Kirchenvorstand (Organisationsfragen). Unterrichtung der Beauftragten sowie der Gremien, Einrichtungen und Werke der Zentralkonferenz (Organisationsfragen). Mitarbeit bei der Erstellung des Vorbereitungsmaterials für Tagungen der Zentralkonferenz. Mitarbeit bei der Erstellung und Herstellung der gedruckten Verhandlungen der Zentralkonferenz in Verbindung mit dessen Sekretär/Sekretärin. Verbindung zu den Beauftragten, Gremien, Einrichtungen und Werken der Zentralkonferenz: Koordination von Termin- und Sachfragen, Übermittlung von Aufträgen und Beschlüssen von Gremien, deren Vorsitzender/Vorsitzende der Bischof/die Bischöfin ist Kirchenvorstand Entwurf der Tagesordnung. Erstellen der Beschlussvorlagen in Verbindung mit dem Schriftführer/der Schriftführerin. Abwicklung der Beschlüsse. Mitarbeit und Herstellung des Rechenschaftsberichts des Kirchenvorstands an die Zentralkonferenz in Verbindung mit dem Schriftführer/der Schriftführerin der Zentralkonferenz Kabinett der Zentralkonferenz Entwurf der Tagesordnung. Erstellen der Beschlussvorlagen. Herstellung und Versand des Protokolls in Verbindung mit dem Schriftführer/der Schriftführerin. Abwicklung der Beschlüsse.

273 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Weitere vom Bischof/der Bischöfin zugewiesene Aufgaben. 2.2 Zwischenkirchlicher Bereich Verbindung zu Gremien der Generalkonferenz und anderen Zentralkonferenzen sowie zu anderen methodistischen Kirchen und Gremien Ökumene Verbindung zu anderen Kirchen (Vereinigung Evangelischer Freikirchen, Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen einschl. Ökumenische Centrale). Kirchenkanzlei der EKD, Verbindungsstelle der EKD zur Bundesregierung Diakonie - Ökumenische Diakonie Verbindung zum Verband der Evangelisch-methodistischen Diakoniewerke und zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. "Brot für die Welt", Diakonie Katastrophenhilfe, Kirchen helfen Kirchen, Stipendienausschuss, Dienste in Übersee. 2.3 Außerkirchlicher Bereich Körperschaft Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland (Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland). Verbindung zum Hessischen Kultusministerium als dem für die Körperschaft zuständigen staatlichen Organ. Verbindung zu allen Behörden, Ämtern und Einrichtungen in Angelegenheiten, die sich aus den Rechten und Pflichten der Körperschaft ergeben. Verbindung zu den Länderkörperschaften der Evangelisch-methodistischen Kirche: Prüfung des Wortlauts der Verfassung und Veröffentlichung von Verfassungen im Amtsblatt der Kirche. Umschreibung von Liegenschaften. Führung des Dienstsiegels der Körperschaft im Auftrag der Vertretungsberechtigten Personalangelegenheiten Im Auftrag des Bischofs/der Bischöfin als Vorsitzendem/Vorsitzender der Körperschaft Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland. Bearbeitung von Personalangelegenheiten, soweit sie die staatliche Gesetzgebung berühren, z.b. sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten. 2.4 Verwaltungs- und finanzielle Angelegenheiten Redaktion des Amtsblatts der Kirche Zwischen den Tagungen der Zentralkonferenz Redaktion des DHB-ZK entsprechend den Beschlüssen des KV und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des StA der Zentralkonferenz für Kirchenordnung oder mit einem von diesem zu beauftragenden Mitglied dieses StA.

274 274 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verwaltung der Liegenschaften, die sich im Besitz der Zentralkonferenz befinden Erstellung des Teilhaushalts der Kirchenkanzlei. Abwicklung überkirchlicher finanzieller Leistungen: z.b. Beiträge für ökumenische Gremien, Transfergelder. Weiterleitung von Spenden. Zusatzversorgung für kirchliche Mitarbeiter im Bereich der Zentralkonferenz. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Zentralkonferenz). Sachdienliche Informationen zu Angelegenheiten der Verwaltung und der Finanzen, z.b. Statistik, Versicherungsfragen. 3 Organisation 3.1 Kirchenvorstand Die Kirchenkanzlei ist dem Kirchenvorstand berichtspflichtig. Ihm ist alle vier Jahre ein Geschäftsbericht vorzulegen (Ziffer 3.3.2). 3.2 Leiter/Leiterin der Kirchenkanzlei Der Leiter/die Leiterin der Kirchenkanzlei ist ein Pastor/eine Pastorin. Er/sie wird vom Kirchenvorstand gewählt. Die Wahl erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. In der Regel erfolgt die Wahl ein Jahr vor Amtsantritt und der Amtsantritt zwei Jahre nach der Ordentlichen Tagung der Zentralkonferenz. Der Kirchenvorstand bildet zur Vorbereitung der Wahl einen Ausschuss, bestehend aus vier Mitgliedern des Kirchenvorstands, der im Einvernehmen mit dem Bischof/der Bischöfin einen Wahlvorschlag unterbreitet Der Leiter/die Leiterin der Kirchenkanzlei ist von Amts wegen Mitglied der Zentralkonferenz und des Kirchenvorstands, jeweils ohne Stimmrecht. Er/sie ist von Amts wegen Mitglied der Kommission für Finanzen und Arbeitsrecht der Zentralkonferenz mit Stimmrecht. Der Leiter/die Leiterin der Kirchenkanzlei nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kabinetts der Zentralkonferenz teil. 3.3 Aufgaben des Leiters/der Leiterin der Kirchenkanzlei Der Leiter/die Leiterin der Kirchenkanzlei ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte verantwortlich und gegenüber den Angestellten weisungsberechtigt. Bei Abwesenheit des Bischofs/der Bischöfin ist er/sie gegenüber der Sekretärin/dem Sekretär des Bischofs/der Bischöfin weisungsberechtigt Der Leiter/die Leiterin der Kirchenkanzlei fertigt den alle vier Jahre vorzulegenden Geschäftsbericht an den Kirchenvorstand (Ziffer 3.1) Bei Abwicklung der Geschäfte zu Ziffer 2.3 kann der Leiter/die Leiterin der Kirchenkanzlei Sachverständige als Berater hinzuziehen Der Kirchenvorstand genehmigt auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin der Kirchenkanzlei im Einvernehmen mit dem Bischof/der Bischöfin den Stellenplan der Kirchenkanzlei.

275 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vertretung des Leiters/der Leiterin der Kirchenkanzlei in Krankheitsfällen 1 Bei kurzen Krankheiten des Leiters/der Leiterin der Kirchenkanzlei (KK) ist der innerbetriebliche Ablauf der KK gesichert. In solchen Fällen bedarf es keiner Vertretung des Leiters/der Leiterin der KK. 2 Bei längerer Krankheit des Leiters/der Leiterin der KK bzw. wenn er/sie ganz ausfällt, ist für Vertretung zu sorgen. 2.1 Organisation, Vorbereitung und Nacharbeit der Tagungen der Zentralkonferenz, der Sitzungen des Kirchenvorstands und der Sitzungen des Kabinetts der Zentralkonferenz übernehmen die jeweiligen Schriftführer/Schriftführerinnen. 2.2 Die Redaktion des Amtsblatts übernimmt ein Schriftführer/eine Schriftführerin des KV. 2.3 Im Bereich der finanziellen Angelegenheiten und Liegenschaften übernimmt die Vertretung der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Zentralkonferenz-Schatzmeisters. 2.4 Im zwischenkirchlichen Bereich, im Bereich der Ökumene, der Diakonie - Ökumenische Diakonie, tritt der jeweilige Stellvertreter/die Stellvertreterin bzw. Fachausschuss der Zentralkonferenz ein. 2.5 Die Vertretung im außerkirchlichen Bereich, in Körperschaftsfragen, Personalangelegenheiten, soweit sie die staatliche Gesetzgebung berühren, übernimmt ein Superintendent/eine Superintendentin. 2.6 Der Bischof/die Bischöfin übernimmt in dieser Zeit die Verantwortung für die Aufgaben der KK und delegiert sie nach Bedarf. Bei Abwesenheit des Bischofs/der Bischöfin vertritt ihn/sie in dieser Funktion ein Superintendent/eine Superintendentin.

276 276 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bestimmungen zur Führung der Kassenbücher (Kassenbuchführung) 1 Die Buchführung richtet sich nach den Bestimmungen der KHO, deren Erläuterungen sowie nach diesen Bestimmungen zur Führung der Kassenbücher. 2 Die Buchführung kann mittels Journalbuchführung oder EDV-Buchführung erfolgen. Bei EDV-Buchführung ist ein Kassenbuch über die Bar-Einnahmen und Bar-Ausgaben gesondert zu führen. 3 Die Zahlung von Vergütungen erfolgt ausschließlich über die GVK nach den jeweiligen Ordnungen bzw. Beschlüssen des Kirchenvorstands. Alle sonstigen finanziellen Angelegenheiten werden, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, nach den Bestimmungen der Kirche abgewickelt (siehe jeweils DHB-ZK). 4 Belegwesen. Ein Beleg muss die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, insbesondere: - Zahlungsempfänger - Grund der Zahlung - Zustandekommen des Preises - Tag der Zahlung - Zahlungsbeweis (Barkasse, Bank, Postscheck) - Bei größeren Gegenständen den Verwendungszweck und Vermerk über die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis ( 33 Absatz 2 KHO). Ein Ersatzbeleg muss als solcher ausgewiesen sein und erkennen lassen, wo sich das Original befindet. Das Fahrtenbuch ist Bestandteil des Belegs über die vergütete Kilometerpauschale und muss daher folgende Angaben enthalten: - Datum, Beginn und Ende der Fahrt - Grund der Fahrt - Besuchte Orte - Gefahrene Kilometer. 5 Für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gelten die Richtlinien der Kirche (DHB-ZK 614). Der Zuwendungsempfänger ist für den ordnungsgemäßen Nachweis der Verwendung gegenüber dem Zuwendungsgeber verantwortlich. 6 Zahlungsmittel, Scheckvordrucke u.ä. sind in geeigneten Kassenbehältern sicher aufzubewahren.

277 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Wechsel dürfen nicht in Zahlung genommen werden. Schecks dürfen als Zahlungsmittel nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen werden; sie sind unverzüglich dem Geldinstitut zur Gutschrift vorzulegen. Eine Auszahlung auf Schecks ist unzulässig. 8 Zur Überwachung von Zahlungsterminen, Abbuchungsermächtigungen, Daueraufträgen oder Zahlungsverkehr mit Schecks empfiehlt es sich, ein Überwachungsbuch zu führen. 9 Eine Quittung sollte in der Regel enthalten: - Bezeichnung der annehmenden/ausgebenden Kasse - Empfangsbestätigung - Betrag in Zahlen und möglichst in Buchstaben - Empfänger der Zahlung - Grund der Zahlung - Ort und Datum der Einnahme/Ausgabe - Unterschrift(en). 10 Häufig wiederkehrende und sachlich zusammengehörende Zahlungen können für die Verbuchung jeweils zusammengefasst werden. Die Zusammenfassung kann in Listen oder/und Additionsstreifen vorgenommen werden. Diese sind dann mit den Einzelbelegen zu den Rechnungsunterlagen zu nehmen.

278 278 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ordnung für die Fachgruppe Rechnungsprüfung der Kommission für Finanzen und Arbeitsrecht der Zentralkonferenz 1 Zusammensetzung des Fachgruppe Die Fachgruppe wird möglichst aus Mitgliedern der Kommission für Finanzen und Arbeitsrecht gebildet und vom Kirchenvorstand auf Vorschlag der Kommission für Finanzen und Arbeitsrecht für ein Jahrviert der Zentralkonferenz gewählt. Der Kirchenvorstand bestimmt auf Vorschlag der Kommission den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin der Zentralkonferenz kann nicht Mitglied sein und bei Rechnungsprüfungen nicht mitwirken. 2 Zweck der Rechnungsprüfung ( 29 KHO) 2.1 Die Rechnungsprüfung hat den Zweck, festzustellen, ob bei Einnahmen und Ausgaben nach der geforderten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren worden ist; die Bücher nach den Bestimmungen der KHO ordnungsgemäß geführt sind und die Kassengeschäfte zeitgerecht und weisungsgemäß abgewickelt wurden Eine ordnungsgemäße Buchführung beinhaltet, dass die Bücher und Unterlagen vollständig vorhanden, sauber geführt und regelmäßig abgeschlossen sowie richtig übertragen sind; die erforderlichen Belege vorhanden sind. Dabei ist zu prüfen, ob die Belege vollständig vorhanden sind und ob sie mit den Eintragungen in den Büchern übereinstimmen; die ausgewiesenen Bestände und Rücklagen tatsächlich vorhanden sind und sie nach den Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit, Greifbarkeit und Sicherheit angelegt sind. 2.2 Der Kirchenvorstand kann die Fachgruppe Rechnungsprüfung durch besonderen Auftrag mit Rechnungs- und Abschlussprüfungen oder Sonderprüfungen beauftragen. 3 Durchführung der Rechnungsprüfung ( 34 KHO) 3.1 Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich und erstreckt sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr. 3.2 Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Fachgruppe erstellt einen Zeitplan für die Prüfungen und benennt die Prüfer/Prüferinnen. Die Prüfung wird in der Regel von jeweils zwei Mitgliedern der Fachgruppe durchgeführt. Gegebenenfalls kann der/die Vorsitzende der Fachgruppe Ausnahmen von dieser Regel zulassen. 3.3 Der Kassenführer/die Kassenführerin ist dafür verantwortlich, dass alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Einsicht vorliegen. Er/sie hält sich während der Prüfung für mündliche Auskünfte bereit.

279 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Prüfung der Bücher und Belege kann auf Stichproben beschränkt werden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass mindestens zwei bis drei Monate eines Rechnungsjahres vollständig geprüft werden. 3.5 Die Rechnungsprüfung erfolgt nach sachlichen und rechnerischen Gesichtspunkten Mit der sachlichen Prüfung wird bestätigt, dass die in den Rechnungsbelegen enthaltenen tatsächlichen Ausgaben richtig sind, die Einnahmen und Ausgaben begründet und nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien verfahren wurde sowie die Grundsätze einer sparsamen Wirtschaftsführung beachtet worden sind Die rechnerische Feststellung erstreckt sich sowohl auf das Nachrechnen der Rechnungsunterlagen als auch auf die Richtigkeit der etwaigen Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze (z.b. Beschlüsse über Reisekostenerstattung). 3.6 Jede Buchung muss belegt sein. Das Fahrtenbuch ist Bestandteil des Belegs über die vergütete Kilometerpauschale. 3.7 In den geprüften Büchern ist mit dem Datum des Prüfungstages und mit der Unterschrift der Prüfer/der Prüferinnen zu vermerken, dass diese geprüft wurden. Geprüfte Belege sind abzuzeichnen. 3.8 Das Bestandsverzeichnis ( 33 Absatz 2 KHO) ist zu bestätigen. 3.9 Die Mitglieder der Fachgruppe Rechnungsprüfung haben keine Anordnungsbefugnis gegenüber dem Kassenführer. In der Ausführung ihrer Prüfungsaufgaben sowie bei Feststellung und Würdigung des Prüfungsergebnisses ist die Fachgruppe Rechnungsprüfung unabhängig Über die durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Er ist von mindestens zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu unterschreiben. 4 Berichterstattung und Entlastung ( 35 KHO) 4.1 Die Fachgruppe Rechnungsprüfung legt seinen schriftlichen Bericht den Kirchenvorstand über die Kommission für Finanzen und Arbeitsrecht vor. 4.2 Über eine Entlastung beschließt der Kirchenvorstand.

280 280 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Arbeitsrecht/Verfahren bei der Einrichtung von Stellen/ Stellenkatalog Bei der Einrichtung von Stellen mit kirchlichen Angestellten ist folgendes Verfahren in der zeitlichen Abfolge zu beachten: 1 Stellenbeschreibung durch das die Stelle anfordernde Werk oder die Einrichtung 2 Einarbeiten in den Stellenplan nach den Rahmenvorgaben des Stellenkatalogs der Evangelischmethodistischen Kirche (Anlage 1). 3 Finanzierungregelungen durch zuständige Kommission (JK bzw. ZK). 4 Einrichtung der Stelle durch Beschluss der zuständigen Jährlichen Konferenz bzw. des Kirchenvorstands. 5 Ausschreibung bzw. Besetzung der Stelle durch das anfordernde Werk oder die Einrichtung. Hinweis: Soll eine Stelle durch ein pastorales Mitglied einer Jährlichen Konferenz besetzt werden, entfallen die Schritte 2 (Stellenplan) und 5 (Ausschreibung). Stellenkatalog für Stellen nach AVR (Orientierungsrahmen) 1. Der Stellenkatalog ist ab Grundlage für alle Stellenpläne in der EmK in Deutschland. 2. Der Stellenkatalog gilt bis auf Weiteres verbindlich für die NJK, OJK, SJK und ZK in Deutschland. 3. Ziel ist die Vergleichbarkeit aller Stellen der EmK in Deutschland, die nach AVR vergütet werden. 4. Sollte für einzelne Stellen bzw. bei Neueinstellungen die Zahlung von persönlichen Zulagen für einzelne Mitarbeitende notwendig sein, ist das möglich. Sobald allerdings Zulagen für alle Mitarbeitenden eines ganzen Werks, einer Dienststelle oder Einrichtung zur Auszahlung kommen sollen, ist dieser Vorgang der ARK-EmK vorzulegen. ohne Spezifikation Praktikum/Volontariat - von Entgeltgruppe AVR 2 bis AVR 2 Bezirke/Kindertagesstätten Küster/Reinigung - Entgeltgruppe 1 oder 2 Erziehung, Hilfskraft - Entgeltgruppe 4 oder 5 Kindertagesstätten Erzieher/Erzieherin - Entgeltgruppe 7 oder 8 Bezirke Referent/Referentin - Entgeltgruppe 8 Sekretariate Bezirke/Superintendentur Verwaltung, einfache Tätigkeiten - Entgeltgruppe 3 oder 4

281 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Arbeitsrecht/Verfahren bei der Einrichtung von Stellen/ Stellenkatalog Werke/Einrichtungen Hauswirtschaft/Küchenmitarbeit - Entgeltgruppe 3, 4 oder 5 Technik - Entgeltgruppe 4 oder 5 Hauswirtschaft/Küchenleitung (unter Beachtung AVR) - Entgeltgruppe 6 Leitung Technik (z. B. Zeltmission) - Entgeltgruppe AVR 6 oder 7 Verwaltung, einfache Tätigkeiten - Entgeltgruppe 6 Verwaltung, Sachbearbeitung (Fachwissen oder vertieftes und erweitertes Fachwissen) - Entgeltgruppe 7 oder 8 Redakteur/Redakteurin - Entgeltgruppe 8 Referent/Referentin - Entgeltgruppe 9 Leitung/Büroleitung/Dienststellenleitung - Entgeltgruppe 9 oder 10 (Solange Landesmittel zur Förderung von Stellen zugesagt sind, gelten die Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes.) Lt. Redakteur/Redakteurin - Entgeltgruppe10 oder 11 Leitung mit besonderer ZK-Beauftragung - Entgeltgruppe 12

282 282 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Parität in der Jährlichen Konferenz 1 Gemäß Artikel 32 der Verfassung, Lehre und Ordnung (VLO) ist in den Jährlichen Konferenzen die Parität von pastoralen Mitgliedern und Laienmitgliedern herzustellen. Bei der Herstellung der Parität in den Jährlichen Konferenzen ist von der Zahl der pastoralen Mitglieder auszugehen, die nicht auf ihr Stimmrecht verzichtet haben. 2 Die Berechnung erfolgt für ein Jahrviert der Jährlichen Konferenz, wobei der Stand am des 3. Jahres des Jahrvierts der Jährlichen Konferenz maßgebend ist. Verantwortlich für die Feststellung der Zahl der Laienmitglieder ist der Sekretär/die Sekretärin der Jährlichen Konferenz. Diese Zahl ist vom Konferenz-Verwaltungsrat zu bestätigen. 3 Pastoren im Ruhestand/Pastorinnen im Ruhestand können bis zu dem in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung auf Dauer oder für das kommende Jahrviert auf die Ausübung ihres Stimmrechts verzichten. Der Verzicht auf die Ausübung des Stimmrechts kann erst nach der Zurruhesetzung erklärt werden. Die Erklärung ist während des Jahrvierts, für das sie abgegeben wurde, bindend. Sofern sie auf Dauer abgegeben worden ist, kann ein Widerruf spätestens zum nächsten Stichtag (siehe Ziffer 2) für das nächste Jahrviert erfolgen. 4 Die Zahl der Laienmitglieder setzt sich zusammen aus - den Laienmitgliedern der Jährlichen Konferenz gemäß Verfassung, 10, - den Laienmitgliedern durch Zuwahl. 5 Bei der Regelung der Zuwahl durch die Jährliche Konferenz ist zu beachten: Laienprediger/Laienpredigerinnen mit Dienstzuweisung erhalten Stimmrecht in der Jährlichen Konferenz als Laien. Die Vorsitzende des Frauenwerks auf Zentralkonferenzebene ist Mitglied der Jährlichen Konferenz, in deren Gebiet sie Kirchenglieder ist. Auch Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Gemeindeschwestern sollen angemessen mit Stimmrecht in der Jährlichen Konferenz vertreten sein. Weitere Zuwahlmöglichkeiten sind: Zuwahl auf der Grundlage besonderer Sachkenntnis Wahl von zusätzlichen Laienmitgliedern, vor allem auch von Frauen, in von der Jährlichen Konferenz festgelegten Bezirkskonferenzen, z.b. in solchen, zu denen mehrere stimmberechtigte pastorale Mitglieder gehören; Zuwahl unter Berücksichtigung der Größe der Bezirke. Die Kassenverwalterin des Frauenwerks auf ZK-Ebene, Beauftragte des Frauenwerks im Distrikt. 10 Die Mitgliedschaft für Laienprediger/Laienpredigerinnen und Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen nach alter Ordnung (KO vor 2005) ist auf Grund der Regelungen des Bestandsschutzes zu beachten.

283 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Mitglieder des Rechtsrats, die keine Laienmitglieder einer JK sind. Für weitere notwendige Zuwahlen sollen die Vorschläge nach einer Konsultation der Laienführer/Laienführerinnen und Superintendenten/Superintendentinnen über den Vorschlagsausschuss unterbreitet werden. Die Wahlen erfolgen bei der letzten Tagung im Jahrviert der Jährlichen Konferenz.

284 284 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Das Laienmitglied in der Jährlichen Konferenz und auf dem Bezirk Das Laienmitglied der Jährlichen Konferenz wird nach Artikel 32 Verfassung gewählt. Für die Wahl des Bezirks gilt grundsätzlich Art. 251 VLO, für die Zuwahl der Jährlichen Konferenz DHB-ZK 350. Für die Wahl des Laienmitglieds kommen nur Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Betracht, die an der Konferenztagung teilnehmen können. Sie sollen bei ihrer Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Aufgaben des Laienmitglieds orientieren sich an folgenden Leitlinien: 1 Vom Bezirk gewähltes Laienmitglied 1.1 Bindeglied zwischen Bezirk und Jährlicher Konferenz Das Laienmitglied vertritt wie der Pastor/die Pastorin den Bezirk. Von ihm wird erwartet, dass es die Anliegen seines Bezirks bei der Jährlichen Konferenz sowie deren Kommissionen und anderen Organen formulieren und ansprechen kann Das Laienmitglied hat die Aufgabe, mit dem Pastor/der Pastorin die Beschlüsse und Anregungen der Jährlichen Konferenz auf die Arbeit des Bezirks zu übertragen, über die Konferenzverhandlungen zu informieren und auf dem Bezirk für die gesamtkirchlichen und konferenzlichen Belange Verständnis zu wecken Von dem Laienmitglied wird erwartet, dass es im Interesse des Gesamtauftrags der Kirche in den Kommissionen und anderen Organen der Jährlichen Konferenz mitarbeiten kann Das Laienmitglied nimmt an der Distriktsversammlung für Laien teil. 1.2 Mitverantwortung auf dem Bezirk Das Laienmitglied vertritt neben dem Pastor/der Pastorin und in gegenseitiger Absprache den Bezirk in der Öffentlichkeit Das Laienmitglied ist offen für Anregungen, Fragen und Probleme der Gemeinden und Dienstgruppen auf dem Bezirk. Es ist neben dem Pastor/der Pastorin deren Ansprechpartner und prüft gemeinsam mit diesem/dieser die Umsetzung der Anregungen und die Lösung der Fragen und Probleme und wirkt mit bei deren Verwirklichung Das Laienmitglied hat das Recht, schriftlich an die Bezirkskonferenz zu berichten. In den Sitzungen der Bezirkskonferenz achtet es auf einen geschwisterlichen Umgang und wirkt auf eine demokratische Willensbildung hin. Initiativen des Laienmitglieds in der Bezirkskonferenz sollen vorher mit dem Pastor/der Pastorin abgesprochen werden Das Laienmitglied motiviert gemeinsam mit dem Pastor/der Pastorin die Gemeindemitglieder zur Mitarbeit auf dem Bezirk.

285 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Durch regelmäßige, gegenseitige Information und häufigen Gedankenaustausch mühen sie sich um Impulse für die Gemeinde- und Bezirksarbeit. Konflikte auf dem Bezirk sind zwischen Pastor/Pastorin und Laienmitglied offen zu besprechen und gemeinsam einer Lösung zuzuführen Im gegenseitigen Einvernehmen können Aufgaben auf dem Bezirk zwischen Pastor/Pastorin und Laienmitglied entsprechend der Gaben, Fähigkeiten und zeitlichen Möglichkeiten geteilt werden Das Laienmitglied wird bei Veränderungen der Dienstzuweisung des Pastors/der Pastorin konsultiert. Es handelt in solchen Fällen in Übereinstimmung mit dem in Art. 244 VLO genannten Ausschuss der Bezirkskonferenz Das Laienmitglied kann sich in Fragen des Bezirks direkt an den Superintendenten/die Superintendentin wenden Sind mehrere Laienmitglieder und mehrere Pastoren/Pastorinnen auf dem Bezirk tätig, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend. Kooperation und gegenseitige Abstimmung sind in diesem Falle besonders wichtig. 1.3 Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen in die Mitverantwortung einbezogen werden. 2 Laienmitglied als Vertreter bestimmter Gruppen der Jährlichen Konferenz, der Werke und Institutionen der Zentralkonferenz (Artikel 32 Verfassung) 2.1 Von dem Laienmitglied wird erwartet, dass es nicht nur Interessenvertreter/Interessenvertreterin in der Jährlichen Konferenz ist, sondern auch die gesamtkirchlichen und Konferenzbelange berücksichtigt. 2.2 Das Laienmitglied informiert die von ihm vertretene Gruppe oder Institution über die Beschlüsse und Anregungen der Jährlichen Konferenz und bemüht sich ggf. um deren nötige Übertragung auf die Arbeit. 2.3 Von dem Laienmitglied wird erwartet, dass es nicht nur in der Jährlichen Konferenz sowie deren Kommissionen und anderen Organen mitwirkt, sondern auch aktiv am Gemeindeleben auf dem Bezirk teilnimmt. 2.4 Im Einvernehmen mit dem Pastor/der Pastorin und dem Laienmitglied des Heimatbezirks können Aufgaben nach Ziffer 1 übernommen bzw. übertragen werden. 2.5 Ziffer gilt entsprechend. 3 Laienmitglied durch Zuwahl (Artikel 32 Verfassung, DHB-ZK 350) 3.1 Von dem Laienmitglied wird erwartet, dass es nicht nur in der Konferenz sowie deren Kommissionen und anderen Organen, sondern auch aktiv am Gemeindeleben auf dem Bezirk teilnimmt. 3.2 Die Ziffern und 2.4 gelten entsprechend.

286 286 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Bezirkskonferenz 1 Anwesenheitspflicht Es ist Pflicht aller Mitglieder, zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung zu erscheinen. Im Verhinderungsfall hat eine persönliche Entschuldigung mit Angabe von Gründen zu erfolgen. 2 Protokollführung 2.1 Der Schriftführer/die Schriftführerin hat eine Liste aller Mitglieder der Bezirkskonferenz anzufertigen, in der auch die Aufgaben festgehalten sind, die diese Mitglieder in der Gemeinde ausüben. Eine zweite Ausfertigung erhält der/die Vorsitzende. 2.2 Die Bezirkskonferenz stellt eine Liste der bestehenden Ausschüsse mit Angaben über die Vorsitzenden und alle Mitglieder auf. Die Liste ist auch dem Superintendenten/der Superintendentin auszuhändigen. 2.3 Die Protokolle von Sitzungen des Gemeindevorstands und der Gemeindeversammlungen bedürfen der Annahme durch die Bezirkskonferenz Für alle Protokolle und Berichte der Bezirkskonferenz sind ausschließlich DIN-A4-Bogen zu verwenden Alle Protokolle sind in Maschinenschrift anzufertigen Die Protokolle tragen die Überschrift: "Protokoll der Bezirkskonferenz von ihrer Ordentlichen/Außerordentlichen Sitzung am in " Die Originale verbleiben bei den Akten des Bezirks. Einen Durchschlag aller Protokolle und Berichte erhält der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin Die Protokolle und Berichte werden in Heften/Ordnern aufbewahrt (vgl. Aufbewahrungsbestimmungen DHB-ZK 25). 3 Beschlüsse 3.1 Der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin hat zusammen mit dem Schriftführer/der Schriftführerin dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Bezirkskonferenz durchgeführt werden. Darüber ist in der nächsten Bezirkskonferenz zu berichten. 3.2 Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind dafür verantwortlich, dass die den Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben erledigt werden. Das Ergebnis ist in den Berichten dieser Ausschüsse der Bezirkskonferenz mitzuteilen. 3.3 Für die Weiterleitung von Beschlüssen der Bezirkskonferenz an übergeordnete Konferenzen oder Gremien sind der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin und der Schriftführer/die Schriftführerin gemeinsam verantwortlich. Die Durchführung ist der Bezirkskonferenz mitzuteilen. 3.4 Der Bericht des Ausschusses für Kirchengliedschaft und Prüfung der Kirchenbücher (Berichtsformular) wird nach folgender Form (Anlage) gegeben.

287 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bericht des Ausschusses für Kirchengliedschaft zur Prüfung der Kirchenbücher (GO Bezirkskonferenz VI.103 Ziffer VLO) Bericht an die Bezirkskonferenz des Bezirks Sitzung am: Prüfzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember Nr. in Stat. Vorgang Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Zahl lt. Stat. Kirchenglieder 112 Zugang in die Kirche durch Gliederaufnahme (KG) 113 Zugang durch Überweisung von Bezirken (KG) 112 Zugang aus anderen Kirchen durch Übertritt (KG) 116 Es sind verstorben (KG) 117 Abgang an andere Bezirke durch Überweisung (KG) 118 Abgang in andere Kirchen durch Übertritt (KG) 119 Abgang aus der Kirche durch Austritt (KG)

288 288 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Nr. in Stat. Vorgang Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Zahl lt. Stat. 120 Streichung lt. Art. 221 VLO (KG) Kirchenangehörige 133 Zugang durch Taufe [nicht religionsmündig] (KA) 134 Zugang durch Antrag [bereits getauft] (KA) 135 Zugang durch Überweisung von Bezirken (KA) 137 Abgang wegen Aufnahme in die Kirchengliedschaft (KA) 138 Es sind verstorben (KA) 139 Abgang durch Überweisung an andere Bezirke (KA) 141 Abgang durch Austritt bzw. Übertritt in andere Kirchen (KA) 142 Streichung lt. Art. 221 VLO (KA) Kirchenzugehörige 143 Es wurden in den Status Kirchenzugehörige übertragen (Z) 153 Zugang durch Antrag (unter 14 Jahre, religionsunmündig) durch Erz.-ber. (Z)

289 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Nr. in Stat. Vorgang Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Zahl lt. Stat. 154 Zugang durch eigenen Antrag (über 14 Jahre, religionsmündig) (Z) 155 Zugang durch Überweisung von Bezirken (Z) 157 Abgang zu Kirchenangehörigen durch Taufe (unter 14 Jahre, religionsunmündig) 158 Abgang zu Kirchengliedern durch Taufe (über 14 Jahre, religionsmündig) 159 Es sind verstorben (Z) 160 Abgang durch Überweisung an andere Bezirke (Z) 161 Streichung lt. DHB-ZK 114 (Z)

290 290 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Nr. in Stat. Vorgang Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Zahl lt. Stat. Freunde 192 Zugänge 193 Abgänge Gastglieder Glieder unseres Bezirks, die Gastglieder in anderen Bezirken sind Glieder anderer Bezirke, die Gastglieder in unserem Bezirk sind

291 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Feststellung der Prüfergebnisse Die anlässlich der Prüfung des Kirchenbuchs tatsächlich ermittelte Zahl der Kirchenglieder am Jahresende stimmt mit der Zahl der Ziffer 101 der Statistik 1 überein. Gliederstand am Anfang des Kalenderjahrs: Gliederstand am Ende des Kalenderjahrs: Ja Nein Die anlässlich der Prüfung des Kirchenbuchs tatsächlich ermittelte Zahl der Kirchenangehörigen am Jahresende stimmt mit der Zahl der Ziffer 102 der Statistik 1 überein. Kirchenangehörige am Anfang des Kalenderjahrs: davon nicht religionsmündig Kirchenangehörige am Ende des Kalenderjahrs: davon nicht religionsmündig Ja Nein Die anlässlich der Prüfung des Kirchenbuchs tatsächlich ermittelte Zahl der Kirchenzugehörigen am Jahresende stimmt mit der Zahl der Ziffer 103 der Statistik 1 überein. Kirchenzugehörige am Anfang des Kalenderjahrs: Kirchenzugehörige am Ende des Kalenderjahrs: Ja Nein Die anlässlich der Prüfung der Liste der Freunde tatsächlich ermittelte Zahl der Freunde am Jahresende stimmt mit der Zahl der Ziffer 107 der Statistik 1 überein. Ja Nein Stand der Freunde am Anfang des Kalenderjahrs: Stand der Freunde am Ende des Kalenderjahrs: Ort, Datum Unterschrift der Prüfer/Prüferinnen

292 292 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zählformular Zählformular Stand Seite im Kirchenbuch 10 1 KG Seite im Kirchenbuch 102 KA/ E Seite im Kirchenbuch 103 KA/ K Seite in Liste der Freunde/Freundinnen 107 Freunde / Freundinnen Summe Summe Summe Summe oder Zwischensumme/Übertrag oder Zwischensumme/Übertrag oder Zwischensumme/Übertrag oder Zwischensumme/Übertrag

293 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Weitere Bestimmungen zur Zusammensetzung der Bezirkskonferenz Die Bezirkskonferenzen sind angehalten, darauf zu achten, dass eine Person aus der Arbeit mit Kindern auf dem Bezirk und eine jugendliche Person stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkskonferenz sind Ausschuss für Christliche Erziehung in der Bezirkskonferenz 1 Wo die im Folgenden genannten Aufgaben nicht von der gesamten Bezirkskonferenz erfüllt werden können, richtet diese in Anwendung von Art. 244 VLO einen Ausschuss Christliche Erziehung ein. 2 Der Ausschuss arbeitet nach den Ordnungen der Werke, wie sie von der Kommission Christliche Erziehung der Zentralkonferenz und/oder den Ausschüssen Christliche Erzeihung Jährlichen Konferenzen aufgestellt werden, und ist der Bezirkskonferenz verantwortlich. 3 Zum Ausschuss Christliche Erziehung gehören die pastoralen Mitglieder mit einer Dienstzuweisung an einen Bezirk, die Laienmitglieder der Jährlichen Konferenz, sowie die gewählten Beauftragten oder je eine Person aus den verschiedenen Arbeitsbereichen der christlichen Erziehung wie Sonntagschule/Kindergottesdienst, Jungscharen, Kinderwochenstunden, Jugendgruppen, Chöre, Bläsergruppen u.a. Der Bezirkskonferenz wird empfohlen, gemäß den örtlichen Gegebenheiten weitere Personen hinzu zu wählen. 4 Der Ausschuss wählt eine Person, die den Vorsitz führt. Er tritt in der Regel zweimal pro Jahr zusammen, berät gemeinsame Anliegen und koordiniert die Interessen der Dienstgruppen mit der gesamten Arbeit des Bezirks. Die Dienstgruppen berichten entweder einzeln und direkt oder gemeinsam über den Ausschuss an die Bezirkskonferenz. 5 Die Aufgabe des Ausschusses ist es, Beauftragungen, Zurüstung und Weiterbildung für Mitarbeitende insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit zu gewährleisten und zu fördern.

294 294 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Geschäftsordnung des Kinderwerks 1 Aufgabe Das Kinderwerk koordiniert die Arbeit der Bereiche Kindergottesdienst/Sonntagsschule und Jungschar der Jährlichen Konferenzen und ist der Zentralkonferenz verantwortlich. Es tätigt alle Geschäfte auf Bundesebene, soweit sie nicht den Aufgabenbereich der einzelnen Konferenz-Jugendwerke betreffen. 2 Mitglieder Zum Kinderwerk gehören die stimmberechtigten und die beratenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind aus jeder Jährlichen Konferenz zwei Delegierte aus dem Bereich Kindergottesdienst/Sonntagsschule und zwei Delegierte aus dem Bereich Jungschar; die für die Leitung des Kinderwerks der Zentralkonferenz gewählte Person ist ebenfalls stimmberechtigt. Beratende Mitglieder sind weitere von den Jährlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern verantwortliche Beauftragte, die für die Kassenführung gewählte Person, die in der Zeltmission für die Arbeit mit Kindern verantwortliche Person sowie die Verbindungspersonen zu den kirchlichen Publikationen im Bereich Kinder. 3 Leitung Die Leitung geschieht durch die dafür gewählte Person in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern. Dabei handelt es sich vorrangig um folgende Tätigkeiten: - Leitung der Sitzung - Geschäftsführung zwischen den Sitzungen - Vertretung gegenüber kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen - Erstellen des Berichts an die Zentralkonferenz über den StAchE - Verantwortung des Haushaltsplans und Kassenabschlusses in Zusammenarbeit mit der für die Kassenführung verantwortlichen Person. 4 Sitzungen Das Kinderwerk tagt mindestens zweimal jährlich. Die Sitzung wird mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn es ordentlich einberufen wurde. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Sitzung, von der Leitung und Schriftführung unterschrieben, den Mitgliedern zugesandt. Es liegt in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vor. 5 Ausschüsse und Vertretungen Für die Ausschüsse und Vertretungen wählt das Kinderwerk die entsprechenden Personen und bestimmt die jeweiligen Aufgabenbereiche und den Umfang der Berichtspflicht.

295 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Finanzen Alle finanziellen Angelegenheiten werden durch den Haushaltsplan geregelt, der nach den Bestimmungen der kirchlichen Haushaltsordnung erstellt wird (VI.11). Die Mittel werden durch eine jährliche Sonderkollekte ("Weihnachtskollekte") aufgebracht, die zu einem Drittel den Jährlichen Konferenzen und zu zwei Dritteln dem Kinderwerk der Zentralkonferenz zur Verfügung stehen. Alle weiteren Regelungen werden durch das Kinderwerk getroffen.

296 296 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Geschäftsordnung des Jugendwerks 1 Aufgabe Das Jugendwerk koordiniert die Arbeit der Jugendwerke der Jährlichen Konferenzen und ist der Zentralkonferenz verantwortlich. Es tätigt alle Geschäfte auf Bundesebene, soweit sie nicht den Aufgabenbereich der einzelnen Konferenzjugendwerke betreffen. Das Jugendwerk ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.v. (aej). 2 Mitglieder 3 Leitung Zum Jugendwerk gehören die stimmberechtigten und die beratenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind je drei Delegierte aus den Jugendwerken der Norddeutschen Jährlichen Konferenz und der Ostdeutschen Jährlichen Konferenz und vier Delegierte aus der Süddeutschen Jährlichen Konferenz sowie die für die Leitung des Jugendwerks der Zentralkonferenz gewählte Person. Beratende Mitglieder sind die für die Kassenführung gewählte Person und je eine Person aus der Kommission für Evangelisation (KEv), der Kommission für Mission und internationale kirchliche Zusammenarbeit (KMiZ) und dem Studierendenwerk (StuW). Die Leitung geschieht durch die dafür gewählte Person in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern. Dabei handelt es sich vorrangig um folgende Tätigkeiten: - Leitung der Sitzungen - Geschäftsführung zwischen den Sitzungen - Vertretung gegenüber kirchlichen, staatlichen und anderen Stellen - Erstellen des Berichts an die Zentralkonferenz über den StAchE - Verantwortung des Haushaltsplans und Kassenabschlusses in Zusammenarbeit mit der für die Kassenführung verantwortlichen Person. 4 Sitzungen Das Jugendwerk tagt mindestens zweimal jährlich. Die Sitzung wird mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn ordentlich einberufen wurde. Die Protokollführung wird im Wechsel von den Konferenzjugendwerken übernommen. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Sitzung, von der Leitung und Schriftführung unterschrieben, den Mitgliedern zugesandt. Es liegt in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vor. 5 Ausschüsse und Vertretungen Für Ausschüsse und Vertretungen wählt das Jugendwerk die entsprechenden Personen und bestimmt die jeweiligen Aufgabenbereiche und den Umfang der Berichtspflicht.

297 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Finanzen Alle finanziellen Angelegenheiten werden durch den Haushaltsplan geregelt, der nach den Bestimmungen der Kirchlichen Haushaltsordnung (VI.11) erstellt wird. Es wird ein Verteilschlüssel festgelegt, nach dem die einzelnen Konferenzjugendwerke ihren Beitrag zur Finanzierung leisten. Über Ausgaben bis zu 250 können die mit der Leitung und Kassenführung beauftragten Personen in Absprache selbst entscheiden. Ansprüche auf Auslagenersatz und andere Forderungen können nur bei entsprechender vorheriger Beschlussfassung geltend gemacht werden. 525 Konzeption der Freizeitarbeit wird neu überarbeitet

298 298 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Richtlinien für Studienreisen der EmK 1 Studienreisen der EmK 1.1 Studienreisen sind Angebote im Rahmen der Bildungsarbeit. In der Regel handelt es sich um Reisen, die landschaftliche, kulturelle, kirchliche/religiöse, entwicklungs- und missionsbezogene Schwerpunkte haben. Meist sind dies Reisen mit längerer Dauer. 1.2 Ein wichtiger Gesichtspunkt ist, dass Menschen in einer ihnen gemäßen Gemeinschaft mit geistlicher und seelsorgerlicher Begleitung eine solche Reise machen können. 1.3 EmK-Studienreisen sollen im Prospekt "Urlaub" veröffentlicht werden. 2 Reiseleitung 2.1 Personen, die eine solche Reise leiten, benötigen eine gute Qualifikation. Sie sollten ausreichende Erfahrungen in der Freizeitarbeit gesammelt haben. Grundkenntnisse des Reiserechts, Kenntnisse über Reiseland und Leute sowie organisatorische Fähigkeiten und Flexibilität in unerwarteten Situationen sind unerlässliche Voraussetzungen. 2.2 In der Regel werden sie durch ortskundige Personen des Reiselandes unterstützt. Dies ist wünschenswert. 3 Risikoabsicherung 3.1 Für Reisen, die von der Kommission für Erwachsenenbildung oder einem anderen Zentralkonferenz-Gremium beschlossen, durchgeführt oder in dessen Auftrag von jemandem durchgeführt werden, ist das betreffende Gremium und somit die Zentralkonferenz verantwortlich. 3.2 Weitere überbezirkliche Reisen sind der jeweiligen Jährlichen Konferenz zugeordnet, aus der die Personen kommen, die Studienreisen leiten. Weitere praktische Regelungen trifft jede Jährliche Konferenz selbst. 3.3 Für Studienreisen, die auf Bezirksebene durchgeführt werden, hat der Bezirk die volle Verantwortung. Es bedarf eines Bezirkskonferenz-Beschlusses. 4 Koordination der Angebote 4.1 Unter der Verantwortung der Kommission für Erwachsenenbildung obliegt der Fachkommission Studienreisen die Koordination. In der Fachkommission soll jede Konferenz durch eine Person vertreten sein. Bis zu drei weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden. 4.2 Die Planungen werden auf Konferenzebene gesammelt und müssen der Fachgruppe bis 25. Januar des Vorjahres vorliegen. Dies ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Prospekt "Urlaub". Da für manche Reisen am des Vorjahres noch nicht alle Angaben vorliegen, ist mindestens anzugeben: Termin, Reiseland und Leistungsträger. 5 Finanzielle Abwicklung 5.1 Alle Studienreisen der EmK sind auf einem Konto der EmK abzuwickeln. Dies kann sein - das Konto eines Werks oder Bezirks - ein Sonderkonto, das für die Reiseleitung eröffnet wird. Die Unterschriftsberechtigung wird gemäß kirchlicher Bestimmungen geregelt.

299 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Abwicklung über ein offizielles Reiseunternehmen vorzunehmen, wird empfohlen. Von dort sind dann die Reisebedingungen, die Rechtsfragen sowie die Risikoabsicherung geklärt. 5.3 Nach Durchführung der Studienreise ist eine Abrechnung zu erstellen, aus der die Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind. Bei mehreren Reisen geschieht dies in Form einer Jahresabrechnung. 5.4 Die Reisen sind kostendeckend zu kalkulieren und durchzuführen. 6 Regress- und Rücklagenfonds 6.1 Bei Studienreisen der Zentralkonferenz werden 0,5 % der Teilnahmebeiträge für einen Regress- und Rücklagenfonds erhoben. 6.2 Anträge an den Fonds können gestellt werden: a) bei unverschuldeten Regressforderungen, z.b. Kriegseinwirkung etc., b) bei Ausgaben für Planungen, die im Auftrag der Zentralkonferenz-Studienreisen vorgenommen wurden, dann aber nicht zur Durchführung einer Reise führen, z.b. für Einführungsreisen durch andere Träger, c) durch vorgesehene spätere Reiseleitung (als Einführung) bis zu 50 % der Kosten einer Mitreise, d) in Einzelfällen die Übernahme der Kosten für eine zweite Reiseleitung bei besonderen Programmen, z.b. kombinierte Studienreise und Ferienbibelschule. Die Anträge sind an die Kommission für Erwachsenenbildung zu richten. Die Entscheidung trifft ein Ausschuss. Ihm gehören an: Die Leitung der Zentralkonferenz-Studienreisen, der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Kommission für Erwachsenenbildung, der Vorsitzende/die Vorsitzende der Kommission für Finanzen und Arbeitsrecht und ein weiteres von der Kommission für Erwachsenenbildung gewähltes Mitglied Der Regress- und Rücklagenfonds wird von dem Geschäftsführer/der Geschäftsfüherin der Kommission für Erwachsenenbildung geführt. Nicht abgeführte Beträge werden von diesem/dieser angemahnt. 6.4 Übersteigt der Saldo des Regress- und Rücklagenfonds den Betrag von ,00 Euro, ist der Mehrbetrag an die Zentralkonferenz-Kasse abzuführen. 6.5 Rechnungslegung Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin der Kommission für Erwachsenenbildung legt den Jahresabschluss der Kommission für Erwachsenenbildung zur Frühjahrssitzung vor. Nach Beratung durch die Kommission für Erwachsenenbildung wird er an die Kommission für Finanzen und Arbeitsrecht weitergeleitet. 7 Prüfung der Jahresrechnung Die Prüfung erfolgt durch die Fachgruppe Rechnungsprüfung der Zentralkonferenz.

300 300 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ordnung für das Diakonische Jahr/Freiwilliges Soziales Jahr/Diakonische Jahr 1. Ziele und Bereiche des Freiwilligen Sozialen Jahres/Diakonischen Jahres 1.1 Das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr wird gemäß Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten. Das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr ist ein soziales Bildungsjahr, gekennzeichnet durch praktische Tätigkeit und pädagogische Begleitung. Die Arbeit im Freiwilligen Sozialen Jahr/Diakonischen Jahr geschieht auf der Basis des christlichen Menschenbildes. Sie geht daher von der Würde jedes einzelnen Menschen aus und achtet die Geschöpflichkeit und Einzigartigkeit des Menschen. Sie sieht ihn, in seiner Bezogenheit auf andere, als soziales Wesen und geht von seiner Unverfügbarkeit und der ihm gegebenen Freiheit und Verantwortlichkeit aus. Ziel des Freiwilligen Sozialen Jahres/Diakonischen Jahres ist es, bei den Freiwilligen einen Bildungsprozess zu initiieren, in dem soziale Erfahrungen erworben werden durch die Begegnung mit Menschen außerhalb des eigenen Lebensbezuges; das Kennenlernen menschlicher Krisen und Konfliktsituationen und deren Bewältigung; die praktische Mitarbeit im Kontext institutioneller sozialer Arbeit und deren Reflexion in Bezug auf den Einzelnen und das Gemeinwesen. Das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr fördert und erweitert u. a. durch die pädagogische Begleitung die individuellen Kompetenzen der Freiwilligen in den Bereichen Persönlichkeitsbildung (u. a. Rollenflexibilität, Identitätsfindung); soziale Bildung (u. a. Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit); politische und gesellschaftliche Bildung (u. a. Wahrnehmung sozialer und gesellschaftlicher Zusammenhänge und Realitäten); religiöse Bildung (u. a. Orientierung und Auseinandersetzung mit der Botschaft des Evangeliums ); arbeitsweltorientierte Bildung (u. a. Vermittlung von Basiswissen, persönliche Orientierung); kulturelle und interkulturelle Bildung (u. a. Begegnung mit anderen jungen Menschen und ihren jeweiligen kulturellen, religiösen und sozialen Hintergründen). 1.2 Das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr wird im Bereich der Evangelisch-methodistischen Kirche in deren Werken, Einrichtungen und Gemeinden geleistet sowie in Einrichtungen des Verbandes der Evangelisch-methodistischen Diakoniewerke und in gemeinwohlorientierten Einrichtungen außerhalb der Evangelisch-methodistischen Kirche.

301 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Aufgaben des Freiwilligen/der Freiwilligen werden in einer Tätigkeitsbeschreibung festgelegt. Diese ist Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Träger, der Einsatzstelle und dem Freiwilligen/der Freiwilligen. Die Einsatzstelle verpflichtet sich, seinen/ihren Dienst unter Berücksichtigung von Alter, Eignung und besonderen Interessen zu gestalten. 1.4 Die Einsatzstelle nimmt ihn/sie in ihre Dienstgemeinschaft auf und gewährt fachliche und menschliche Begleitung. Sie benennt eine Fachkraft für die Anleitung und Begleitung, die die Freiwilligen in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige pädagogische Begleitung im Arbeitsfeld (z. B. durch Anleitungsgespräche) verantwortlich ist. Die Fachkraft ist dem Träger zu benennen. Ihre Teilnahme an Anleiter- und Anleiterinnentreffen ist zu ermöglichen. 2. Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres/Diakonischen Jahres 2.1 Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres/Diakonischen Jahres ist die Evangelischmethodistische Kirche in Deutschland. Die Aufgaben werden durch das Jugendwerk der Zentralkonferenz vertreten durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wahrgenommen. Aufgaben können an die Konferenzjugendwerke bzw. an die evangelisch-methodistischen Diakoniewerke delegiert werden. 2.2 Das Jugendwerk der Zentralkonferenz ist der evangelischen Trägergruppe angeschlossen. 2.3 Die Kinder- und Jugendwerke der einzelnen jährlichen Konferenzen, die Diakoniewerke im Verband des EmD, sowie die Einsatzstellen sind dem Träger hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres/Diakonischen Jahres im Sinne des Gesetzes und dieser Ordnung verantwortlich. 2.4 In Konfliktfällen und bei Schwierigkeiten in der Einsatzstelle, die durch Freiwillige, Einsatzstelle oder Träger benannt werden, verpflichtet sich der Träger, die jeweilige Partei durch Beratung zu unterstützen. 3. Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres/Diakonischen Jahres 3.1 Stellen im Freiwilligen Sozialen Jahr/Diakonischen Jahr werden von den Einsatzstellen bzw. jährlichen Konferenzen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Referaten für das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr eingerichtet. Wird eine Einsatzstelle in einer Gemeinde geschaffen, ist die Zustimmung der Bezirkskonferenz und des zuständigen Superintendenten/der zuständigen Superintendentin einzuholen. 3.2 Bewerbungen für einen Einsatz können gerichtet werden an den Träger an das jeweilige Referat für das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr der Kinder- und Jugendwerke der jährlichen Konferenzen an die Einsatzstelle an das Referat für das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr des jeweiligen Diakoniewerkes.

302 302 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Bei direkten Bewerbungen an die Einsatzstelle muss sich diese mit dem zuständigen Kinderund Jugendwerk bzw. mit dem Referat des Diakoniewerkes abstimmen. Der Bewerbung sind beizufügen: Lebenslauf Passbild aktuelles Schulzeugnis oder Schulabschlusszeugnis bei Minderjährigen die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Über den Einsatz des Freiwilligen/der Freiwilligen entscheiden die zuständigen Referate FSJ/DJ in Abstimmung mit der jeweiligen Einsatzstelle. Vor Beginn des Einsatzes ist eine schriftliche Vereinbarung in der vorgeschriebenen Form abzuschließen. Vor Abschluss der Vereinbarung legt der Freiwillige/die Freiwillige ein aktuelles ärztliches Gutachten vor. 11 Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 3.3 Während des Einsatzes im Freiwilligen Sozialen Jahr/Diakonischen Jahr werden mindestens 25 Seminartage durchgeführt. Die Teilnahme an diesen Seminaren ist verbindlich. Der Träger ist für die sachgerechte Vorbereitung und Durchführung der Seminare sowie für eine kontinuierliche pädagogische Begleitung des Freiwilligen/der Freiwilligen verantwortlich. Seminartage gelten als Arbeitstage. D. h. sie werden wie Regelarbeitstage behandelt und als Arbeitszeit im Dienstplan angerechnet. Die Zeit der Seminartage ist von der Urlaubsplanung ausgeschlossen. Die Kostenregelung wird durch die Referate für das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr in Abstimmung mit dem Träger und den Einrichtungen getroffen. 4. Vergütung und Erholungsurlaub 4.1 Der Freiwillige/die Freiwillige erhält ein Taschengeld, freie Verpflegung und Unterkunft. Die Höhe des Taschengeldes legt der Träger fest. Werden freie Verpflegung und Unterkunft nicht gewährt, bemisst sich der Geldwert nach der Sachbezugsverordnung für Jugendliche und Auszubildende bzw. für Erwachsene in der jeweiligen Fassung. Im Bereich der OJK wird alternativ ein einheitlicher zu versteuernder Betrag gezahlt, dessen Höhe die jeweils gültigen Werte der Sachbezugsverordnung für Unterkunft und Verpflegung nicht übersteigt und vom Kinder- und Jugendwerk der Ostdeutschen Jährlichen Konferenz in Absprache mit dem Träger festgelegt wird. Ist spezielle Dienstkleidung erforderlich, wird diese von der Einsatzstelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ersatzweise kann ein monatliches Kleidergeld gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird das monatliche Taschengeld mit den o.g.zusatzleistungen für die Dauer von 6 Wochen weitergezahlt, jedoch nicht über die Dauer des Einsatzes hinaus. 11 Es handelt sich nicht um eine betriebsärztliche Untersuchung und auch nicht um eine amtsärztliche Untersuchung nach dem Jugendschutzgesetz.

303 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Einsatzstelle übernimmt die Geld- und Sachleistungen auf eigene Rechnung und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Zahlung an den Freiwilligen/die Freiwillige. Der Träger haftet für die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung werden von der Einsatzstelle übernommen. Bei den Beiträgen zur Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind. Im Bereich des KJW Ost wird die Auszahlung der Geld- und Sachleistungen für die Freiwilligen, die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge von einer externen Abrechnungsstelle im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle übernommen. 4.2 Die Dienstreisekosten werden nach den Bestimmungen der Einsatzstelle erstattet. 4.3 Der Erholungsurlaub richtet sich nach den Bestimmungen der AVR bzw. nach gesetzlichen Regelungen. 5. Inkrafttreten Die Ordnung tritt am in Kraft.

304 304 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vereinbarung über den Einsatz im Freiwilligen Sozialen Jahr/Diakonischen Jahr Der Kirche ist das Zeugnis des Evangeliums von Jesus Christus in Wort und Tat aufgetragen. Diakonie ist eine Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Kirche. Das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr ist eine Möglichkeit, den Auftrag zur christlichen Nächstenliebe zu erfüllen. Der/die Freiwillige gehört zur Dienstgemeinschaft aller Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Grundlage dieser Vereinbarung ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom (BGBl. I 2008, 842 ff) und die Ordnung für das Freiwillige Soziale Jahr/Diakonische Jahr in der jeweils gültigen Fassung. Zwischen dem Träger, dem Zentralkonferenz-Jugendwerk der Evangelisch-methodistischen Kirche (vertreten durch das Kinder- und Jugendwerk Ost, das Kinder- und Jugendwerk Süd, das Diakoniewerk Martha-Maria)*, der Einsatzstelle: und Herrn/Frau: wird Folgendes vereinbart: Herrn/Frau: geboren am: wohnhaft in: 1 in: wird ab: in der Einsatzstelle: bis: als Freiwilliger/Freiwillige nach 3 des oben genannten Gesetzes eingesetzt. Die Bestimmungen des Gesetzes werden bei der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres beachtet. 2 Der/die Freiwillige verpflichtet sich, die ihm/ihr aufgetragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und alle mit seinem/ihrem Dienst zusammenhängenden Angelegenheiten vertraulich zu behandeln, auch wenn sein/ihr Einsatz beendet ist. Weisungsberechtigt ist/sind:

305 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden (West)/40 Stunden (Ost). Überstunden werden durch Freizeitausgleich abgegolten. 4 Verpflichtungen der Einsatzstelle Die Einsatzstelle gewährt dem Freiwilligen/der Freiwilligen folgende Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung: Ein monatliches Taschengeld: Freie Verpflegung und Unterkunft bzw. den Wert des Sachbezugs für Verpflegung (monatlich) *: Wert des Sachbezugs für Unterkunft (monatlich) *: Wert des Kleidergeldes, sofern keine Arbeitskleidung gestellt wird (monatlich) *: Aufwandsentschädigung für Unterkunft und Verpflegung *: Aufwandsentschädigung für Verpflegung bei freier Unterkunft *: 5 Der/die Freiwillige erhält im Einsatzjahr einen Urlaub von 26 Arbeitstagen, sofern das Jugendarbeitsschutzgesetz nichts anderes vorschreibt. 6 Die Zeit bis zum (zehn Wochen) gilt als Probezeit. Während dieser Zeit können beide Vereinbarungspartner ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis mit einer Frist von einer Woche kündigen. Im Übrigen kann das Dienstverhältnis aus zwingenden Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß 626 BGB bleibt davon unberührt. 7 Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der/die Freiwillige verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei seiner/ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist der/die Freiwillige verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. 8 Die Freiwillige verpflichtet sich, an den vom Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres/Diakonischen Jahres vorgesehenen Seminaren teil zu nehmen. Die Kosten werden von der Einsatzstelle und dem Träger übernommen.

306 306 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. Jede Veränderung der Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Vereinbarung wird dreifach gefertigt. Es erhält je ein Exemplar: Der/die Freiwillige, die Einsatzstelle, das Zentralkonferenz-Jugendwerk der Evangelischmethodistischen Kirche (vertreten durch das Kinder- und Jugendwerk Ost, das Kinder- und Jugendwerk Süd, das Diakoniewerk Martha-Maria)*. 10 Ort/Datum: Unterschrift: Zentralkonferenz-Jugendwerk der EmK Unterschrift: Unterschrift: Einsatzstelle Freiwilliger/Freiwillige (Bei Minderjährigen zusätzlich die Erziehungsberechtigten) * Nicht zutreffendes streichen

307 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bescheinigung für ein Freiwilliges Soziales Jahr/ diakonisches Jahr nach 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom (BGBl. I 2008, 842 ff) Herr/Frau... geb. am... wohnhaft in... hat, bzw. hat sich verpflichtet, in der Zeit vom... bis zum... eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit im Sinne des Gesetzes über das Freiwillige Soziale Jahr zu leisten/abgeleistet. * Die freiwillige soziale Hilfstätigkeit wird/wurde in der Einrichtung... geleistet. Als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bestätigen wir, dass die Bestimmungen des 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten während der Durchführung des Dienstes erfüllt werden/wurden. Ort, Datum: Unterschriften: * Nicht zutreffendes streichen

308 308 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vereinbarung mit dem Verband der Evangelisch-methodistischen Diakoniewerke Vereinbarung zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - EmK - und dem Verband der Evangelisch-methodistischen Diakoniewerke. - EmD - Präambel Im Raum der Kirche bilden die Diakoniewerke und diakonische Einrichtungen im Verband EmD eine Form des diakonischen Wirkens neben anderen diakonischen Aktivitäten. Die Diakoniewerke im Verband EmD verstehen sich als diakonische Einrichtungen innerhalb der EmK gemäß Verfassung, Lehre und Ordnung dieser Kirche. Sie tragen durch ihre Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaft zum Zeugnis der Kirche in der Welt bei. Im Verband EmD sind die Bethanien Bethesda Diakonie-Stiftung Frankfurt am Main, das Diakoniewerk Martha-Maria Nürnberg, die Diakonissenschwesternschaft Bethesda Wuppertal und das Evangelisch-methodistisches Diakoniewerk Bethanien Chemnitz zusammengefasst. Sie sind ihrer Geschichte und Struktur nach rechtlich selbstständig. In praktischer Betätigung der Nächstenliebe verfolgen sie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Um des gemeinsamen Auftrags im Bereich der Zentralkonferenz der EmK in Deutschland willen schließen die EmK und der Verband der EmD folgende Vereinbarung: 1 Über die Zusammenarbeit von EmK und EmD sind besondere Vereinbarungen zu treffen, insbesondere bei folgenden Themen: Die Verzahnung auf der Ebene der Aufsichtsorgane, die personelle Abstimmungen auf Führungsebene, die Begleitung der Seelsorger und Seelsorgerinnen und die konzeptionelle Arbeit der Seelsorge, Die Erstellung von Kirchengesetzen, die für die Struktur der Arbeit der Verbandsmitglieder des EmD von Bedeutung sind und die gemeinsame Arbeit an Projekten bedürfen gesonderter Vereinbarungen. 2 Bei der Besetzung der Aufsichtsorgane konsultieren die Verbandsmitglieder des EmD im Rahmen eines abgestimmten Verfahrens, gemäß ihrer jeweiligen Ordnungen, die EmK mit dem Ziel, dass die EmK fachkompetente und der EmK wie der Diakonie verbundene Persönlichkeiten für die Aufsichtsgremien benennt. Für die EmK soll vorrangig die Verbundenheit zur Kirche gewährleistet werden. Für den EmD ist neben der Verbundenheit zur Kirche die Fachkompetenz 12 von ausschlaggebender Bedeutung. 12 Fachkompetenz, wie sie im Kontroll- und Transparenzgesetz (KonTraG) definiert wird.

309 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Die Diakoniewerke richten gemäß ihren Ordnungen auf der obersten Führungsebene Stellen für Pastoren/Pastorinnen ein. Der Bischof/die Bischöfin spricht die Dienstzuweisung entsprechend eines abgestimmten Anforderungsprofils aus. Die Seelsorge hat in der Zusammenarbeit zwischen EmK und EmD ein besonderes Gewicht. 4 In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie weiteren diakonischen Einrichtungen sind die Verbandsmitglieder des EmD gemäß ihren Ordnungen dafür verantwortlich, dass Stellen für Seelsorger/Seelsorgerinnen eingerichtet werden. Handelt es sich um Personen, die dem Dienstzuweisungssystem der EmK unterliegen, besetzt die EmK diese Stellen nach vorhergehender Konsultation mit dem jeweiligen Verbandsmitglied einvernehmlich durch Dienstzuweisung des Bischofs/der Bischöfin der EmK. In allen anderen Fällen kommen die entsprechenden Regelungen der Verbandsmitglieder zum Tragen. Die EmK ist in diesen Fällen gebeten, eine kirchliche Beauftragung auszusprechen. Für die Begleitung und Fortbildung der Seelsorger/Seelsorgerinnen entwickeln EmK und EmD gemeinsam ein Konzept und setzen es gemeinsam um. 5 Kirchengesetze 13, die für die Struktur der Arbeit des EmD von Bedeutung sind, werden durch die EmK in Abstimmung mit dem EmD verabschiedet. Für die Erarbeitung der einzelnen Gesetze (Mitarbeitervertretungsrechte, Arbeitsrechtsregelungsgesetze, Zuordnungsrichtlinien u.a.) nutzen EmK und EmD gemeinsam die Fachgruppe Institutionelle Diakonie der Kommission für diakonische und gesellschaftspolitische Verantwortung. Die EmK achtet darauf, dass die Gesetze für die Diakoniewerke der Sache und Situation entsprechend gestaltet sind. 6 Projekte und gemeinsame Aktionen von EmK und EmD werden i.d.r. über die Fachgruppe Forum für sozialdiakonische Ethik der Kommission für diakonische und gesellschaftspolitische Verantwortung betrieben. Darüber hinaus unterstützt die EmK über ehrenamtliches Engagement die Arbeit des EmD in den Krankenhäusern und Einrichtungen durch die JK und Bezirke. Ggf. entwickelt die EmK gemeinsam mit dem EmD dafür Konzepte und begleitet die Umsetzung. Die Diakoniewerke können Arbeitszweige der Gemeindediakonie unterstützen Kirchengesetz ist ein Terminus technicus aus dem Arbeitsrecht. Das bundesdeutsche Arbeitsrecht prüft, ob Arbeitsrechtssetzungen, Arbeitsrechtsordnungen und ggf. Tarifregelungen in der Diakonie durch entsprechende gesetzliche Regelungen der Kirche (Gesetze) Rechtsgültigkeit erlangt haben und den Regelungen des Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung zu unterwerfen sind.

310 310 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung 2010 Der EmD entsendet seine Vertreter in die Fachgruppe Institutionelle Diakonie der Kommission für diakonische und gesellschaftspolitische Verantwortung der EmK. 8 Pastoren/Pastorinnen der EmK erhalten für den Dienst in den Diakoniewerken und den diakonischen Einrichtungen eine Dienstzuweisung gem. Art. 344 VLO. Dadurch wird kein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne begründet. Zwischen der zuständigen Jährlichen Konferenz und dem betreffenden Diakoniewerk/der diakonischen Einrichtung wird im Einzelfall eine Vereinbarung gem. DHB-ZK 230 geschlossen.

311 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage siehe 230 Rahmenvertrag für besondere Dienstzuweisungen eines Pastors/einer Pastorin

312 312 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Rahmenvertrag für die Freistellung eines Pastors/einer Pastorin für den Dienst in einem Evangelisch-methodistischen Diakoniewerk Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK) und dem Verband der Evangelisch-methodistischen Diakoniewerke (EmD) wird zwischen der... Jährlichen Konferenz der EmK, nachstehend... genannt, und dem/der... in..., nachstehend...genannt, folgender Vertrag abgeschlossen: (der insgesamt folgende Vertragstext 1-9 ist identisch mit dem Text des "Rahmenvertrags für die Freistellung von Pastoren/Pastorinnen" (DHB-ZK 230).

313 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verfassung des Rats Methodistischer Kirchen in Europa (European Methodist Council, EMC) Präambel Die Beziehung der Methodistischen Kirche in Großbritannien und Irland mit der Bischöflichen Methodistenkirche, wie der damalige Name der Kirche auf dem europäischen Festland lautete, hat eine lange Geschichte. Kontakte zu Beginn des 20. Jahrhunderts führten unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg zur Gründung der Konsultativkonferenz Methodistischer Kirchen in Europa. Die Konsultativkonferenz umfasste alle methodistischen Kirchen in Europa und bot den Delegierten die Möglichkeit, sich regelmäßig zu treffen und Informationen auf europäischer Ebene auszutauschen Im Jahr 1966 wurde der Rat der Europäischen Zentralkonferenzen der Methodistischen Kirche, die vor ihrer Transformation zur United Methodist Church stand, gegründet. Ziel war es, die enge Kooperation und Koordination zwischen den methodistischen Zentralkonferenzen in den einzelnen Arbeitsbereichen zu ermöglichen. Die Vereinigung von Methodistischer Kirche und Evangelischer Gemeinschaft schuf 1968 die Evangelischmethodistische Kirche. Der Rat wurde erweitert und gab sich die Bezeichnung Europäischer Rat der Evangelisch-methodistischen Kirche. Seit Aufnahme seiner Arbeit lud der Rat die Britische Methodistenkirche ein, einen Beobachter zu den Ratssitzungen zu entsenden Die großen Veränderungen, die sich in den 1990er Jahren in Europa ereigneten, insbesondere die Entwicklung der Europäischen Union und der Zusammenbruch des kommunistischen Systems in Osteuropa, verstärkte die Notwendigkeit für die methodistischen Kirchen in Europa, zu kooperieren und Informationen auszutauschen. Im Jahr 1993 wurde der Rat methodistischer Kirchen in Europa mit dem Ziel gegründet, eine Repräsentanz für alle methodistischen Kirchen in Europa zu schaffen. Während der Europäische Rat der Evangelisch-methodistischen Kirche seine Aufgaben auf das neue Gremium übertrug, setzten die drei Zentralkonferenzen ihre Arbeit zu Fragen von gemeinsamen Interesse in der Joint Commission of the United Methodist Church in Europe fort. Die Mitgliedschaft im European Methodist Council soll die bestehenden Beziehungen der Kirchen ergänzen. AUFGABEN Der European Methodist Council wurde ins Leben gerufen: um den Mitgliedskirchen die Möglichkeit zu geben, zusammen Fragen von gemeinsamen Interesse zu bedenken; um ein stärkeres methodistisches Zeugnis in Europa zu ermöglichen; um den Mitgliedskirchen die Möglichkeit zu geben, sich im Bedarfsfall ihre Ressourcen gegenseitig zur Verfügung zu stellen; um den Mitgliedskirchen die Möglichkeit zu geben, adäquater in ökumenischen und politischen Zusammenschlüssen repräsentiert zu sein; um den Mitgliedskirche die Möglichkeit zu geben, gemeinsam mit ökumenischen Partnern in Europa missionarisch tätig zu sein; um die bestehende gemeinsame Arbeit methodistischer Kirchen in Europa zu koordinieren; um den Mitgliedskirchen Unterstützung anbieten zu können.

314 314 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Um seine Aufgabe zu erfüllen, soll der Rat in jeder Sitzung seine Verantwortung in folgenden Arbeitsbereichen bedenken: Theologie Kirche und Gesellschaft Evangelisation und Gemeindeentwicklung Ökumene Austausch und Zusammenarbeit Andere Bereiche, die der Rat von Zeit zu Zeit für angemessen erachtet Der Rat hat nur konsultativen Status. Seine Entscheidungen sind für die Mitgliedskirchen nicht bindend. MITGLIEDSKIRCHEN Die Mitgliedskirchen des Rates sind: Die Europäischen Zentralkonferenzen der United Methodist Church, namentlich die Zentralkonferenz Mittel- und Südeuropa, Zentralkonferenz Deutschland und die Zentralkonferenz Nordeuropa die Britische Methodistenkirche die Irische Methodistenkirche die Methodistische Kirche in Portugal The Opera for the Evangelical Methodist Churches in Italy (Italien) The Spanish Evangelical Church (Iglesia Evangélica Española, Spanien) die Kirche des Nazareners Die Mitgliedschaft steht offen für alle methodistischen Kirchen, andere Kirchen mit wesleyanischer Tradition und Kirchen, die die methodistische/wesleyanische Tradition aufgenommen haben. DER RAT Der Rat trifft sich üblicherweise einmal im Jahr Der Rat setzt sich wie folgt zusammen: Zentralkonferenz Deutschland und Zentralkonferenz Mittel- und Südeuropa sowie die Britische Methodistenkirche: jeweils fünf Mitglieder (inkl. Bischof/Bischöfin, Präsident/Präsidentin oder einem anderen Mitglied der Kirchenleitung und mindestens zwei Laiendelegierten); Zentralkonferenz in Nordeuropa: sechs Mitglieder (inkl. zwei Bischöfe/Bischöfinnen und mindestens zwei Laiendelegierten); Irische Methodistenkirche: drei Mitglieder (inkl. Secretary of Conference und mindestens einem/einer Laiendelegierten); Andere Kirchen: jeweils zwei Mitglieder (inkl. einem Mitglied der Kirchenleitung) Der Rat wird ermächtigt, die Repräsentation der Mitgliedskirchen zu verändern Jede Mitgliedskirche kann in freiem Ermessen die Wahlperiode ihrer Delegierten mit Blick darauf bestimmen, zugleich Kontinuität und Wechsel in der Ratsmitgliedschaft sicherzustellen Nahestehende Organisationen (siehe Abschnitt 9) und Kirchen mit Beobachterstatus (siehe Abschnitt 10) können an den Ratssitzungen teilnehmen. ARBEITSWEISE UND ÄUßERUNGEN DES RATES Der Rat wird zwischen den Ratssitzungen durch die seine Beamten, die Exekutive und die Kommissionen repräsentiert Die Exekutive und die Kommissionen können Stellungnahmen und Dokumente publizieren, die der Rat beschlossen hat Die Beamten des Rates, andere Mitglieder der Exekutive sowie Repräsentanten der

315 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Kommissionen können sich zu vom Rat beschlossenen Stellungnahmen und Dokumenten äußern und diese verbreiten Beamte des Rates können sich gegenüber den europäischen Methodisten stellvertretend für die Exekutive zu dringlichen Fragen äußern, die noch nicht vom Rat besprochen wurden. BEAMTE Die Beamten des Rates sind: die beiden Co-Vorsitzenden, der Schriftführer/ die Schriftführerin und der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin. Alle Beamten werden vom Rat gewählt. Die Co-Vorsitzenden müssen unterschiedliche methodistischen Traditionen repräsentieren Die Wahlperiode der Co-Vorsitzenden dauert in der Regel jeweils vier Jahre; alle zwei Jahre wird jeweils einer/ eine der Co-Vorsitzenden neu gewählt. EXEKUTIVE Der Rat hat eine Exekutive, die aus den Beamten und bis zu drei anderen vom Rat gewählten Personen besteht. Die Mitglieder der Exekutive werden üblicherweise für vier Jahre gewählt Die Exekutive trifft sich in der Regel einmal zwischen den Ratssitzungen und/oder kommuniziert auf elektronischem Wege. KOMMISSIONEN Der Rat hat eine reguläre Kommission: Fond für Mission in Europa (FMiE) Die Aufgabe des FMiE ist es, finanzielle Unterstützung für die Kirchen und Konferenzen in Europa zu sammeln und zu verteilen, die in ihrer Missionstätigkeit und ihrer Sozialarbeit Unterstützung benötigen Der oder die Vorsitzende des FMiE und bis zu sieben weitere Personen werden vom Rat, grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren, vom Rat gewählt FMiE berichtet dem Rat und ist diesem rechenschaftpflichtig Die Sitzungskosten des FMiE sind Teil des Ratshaushalts Ad hoc-kommissionen und Projektgruppen können vom Rat bei Bedarf eingerichtet werden. Sie sind dem Rat berichts- und rechenschaftspflichtig. NAHESTEHENDE ORGANISATIONEN Andere Organisationen arbeiten in Konsultation mit dem Rat Nahestehende Organisationen sind: European Methodist Youth and Children (EMYC). EMYC und der Rat berichten sich gegenseitig und entsenden jeweils einen Delegierten zu ihren Sitzungen. Das entsendende Gremium trägt die Reisekosten, das gastgebende Gremium die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Delegierten. Die Exekutive von EMYC und EMC können sich einmal jährlich treffen, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu diskutieren sowie Anträge für Projekte o.ä. an die jeweiligen Räte abzustimmen European Commission on Mission (ECOM). Soweit ECOM nicht anderweitig personell im Rat vertreten ist, ist der oder die Vorsitzende eingeladen, auf Kosten des Rates an dessen Sitzungen teilzunehmen; Europäisches Laienseminar; Joint Commission of the United Methodist Central Conferences in Europe. Die UMC- Mitglieder des Rates treffen sich in einer separaten Sitzung um Fragen von gemeinsamen Interesse zu besprechen; die Europäische Kommission für die Geschichte der United Methodist Church;

316 316 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung der Weltrat methodistischer Kirchen (World Methodist Council, WMC), vorrangig durch den Geneva Secretary World Federation of Methodist and Uniting Church Women (Kontinentaleuropa) und World Federation of Methodist and Uniting Church Women (Großbritannien und Irland); General Board of Global Ministries (GBGM) der United Methodist Church, vorrangig durch den Europasekretär Nahestehende Organisationen sind eingeladen, dem Rat über ihre Arbeit zu berichten. BEOBACHTER Als erster Schritt auf dem Weg zur vollen Mitgliedschaft kann einer Kirche, die die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt (siehe Abschnitt 3.2), ein Beobachterstatus für die Dauer von höchstens drei Jahren zuerkannt werden Beobachter können an den Ratssitzungen mit einem Repräsentant/ einer Repräsentantin teilnehmen, der/ die Rede- aber kein Stimmrecht hat Beobachter zahlen keine Mitgliedsbeiträge, aber sie tragen die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung ihrer Delegierten selbst. ÖKUMENISCHE BEZIEHUNGEN Der Rat ist nicht Mitglied in ökumenischen Zusammenschlüssen, koordiniert jedoch die methodistische Repräsentation und die Artikulation in der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) Der Rat kann ökumenische Dialoge initiieren oder unterstützen. FINANZEN Es gibt ein gemeinsames Budget für die Arbeit des Rates, zu dessen Deckung alle Mitgliedskirchen nach einem von Zeit zu Zeit neu festzulegenden Schlüssel beitragen Das Budget des Rates enthält die Kosten für: Ratssitzungen, Treffen der Exekutive, FMiE-Treffen, Vom Rat beschlossene Projekte, und Sonstige Aufwendungen, soweit der Rat dies beschließt Beobachter und nahe stehende Organisationen zahlen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verfassung Reisekosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung Der Rat wählt einen Prüfer für den Kassenabschluss des Rates. ÄNDERUNGEN Die Verfassung kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der bei einer Ratssitzung Anwesenden geändert werden und bedarf der anschließenden Ratifizierung durch die Mitgliedskirchen Die Verfassung wurde beschlossen am und am und geändert.

317 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ordnung der Gemeinsamen Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche in Europa (Joint Commission of the United Methodist Church in Europe) 1 Name 1.1 Die Gemeinsame Kommission der Evangelisch-methodistischen Kirche in Europa, nachstehend Kommission genannt, ist das gemeinsame Arbeitsgremium der - Zentralkonferenz in Nordeuropa (NE) - Zentralkonferenz von Mittel- und Südeuropa (MSE) - Zentralkonferenz in Deutschland (D) - Mission in Eurasien (ME) 1.2 Die Tätigkeit der Kommission erstreckt sich auf das Gebiet dieser Zentralkonferenzen und der Mission in Eurasien und geschieht in ihrem Namen. Sie hat ihnen gegenüber jedoch keine legislativen Befugnisse. 2 Zweck und Aufgabe 2.1 Die Kommission fördert die enge Zusammenarbeit zwischen den drei Zentralkonferenzen in Europa bzw. der Mission in Eurasien und die Wahrnehmung gemeinsamer Belange nach innen und außen. 2.2 Die Kommission pflegt die Beziehungen zur United Methodist Church außerhalb Europas und im Besonderen zur Generalkonferenz und ihren Organen. 2.3 Die Kommission arbeitet in enger Verbindung mit dem Europäischen Rat methodistischer Kirchen (European Methodist Council) und achtet darauf, dass möglichst viele Aufgaben der Zusammenarbeit der methodistischen Kirchen in Europa auf dieser Ebene getan werden. 3 Mitglieder 3.1 Ordentliche Mitglieder der Kommission sind die von den drei Zentralkonferenzen und der Mission in Eurasien in den Europäischen Rat methodistischer Kirchen entsandten Mitglieder (bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen). 3.2 Beratende Mitglieder sind der Schriftführer/die Schriftführerin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, sofern sie nicht bereits ordentliche Mitglieder sind. 4 Vorsitz, Schrift- und Kassenführung 4.1 Ist eines der Mitglieder der Kommission Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Europäischen Rates methodistischer Kirchen, so führt es auch den Vorsitz in der Kommission. 4.2 Die Kommission wählt einen Schriftführer/eine Schriftführerin und einen Schatzmeister/eine Schatzmeisterin.

318 318 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Sitzungszeiten und Sitzungsorte Die Kommission kommt in der Regel einmal jährlich in zeitlicher und örtlicher Verbindung mit der Tagung des Europäischen Rates methodistischer Kirchen zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 6 Finanzen 6.1 Die finanziellen Mittel, die die Kommission benötigt, bringt sie durch Umlagen auf, die die unter Artikel 3 aufgeführten Zentralkonferenzen jährlich an den Schatzmeister/die Schatzmeisterin entrichten. 6.2 Die Höhe und den Schlüssel der jährlichen Umlage setzt die Kommission auf Empfehlung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin fest und bittet die Zentralkonferenzen um Übernahme. 6.3 Reise- und Tagungskosten der Mitglieder der Kommission werden aus dem Haushalt der Kommission nur getragen, wenn sie nicht über den Europäischen Rat methodistischer Kirchen finanziert werden. 7 Ausschüsse 7.1 Die Kommission kann für bestimmte unbefristete Aufgaben, die nicht im Europäischen Rat methodistischer Kirchen oder seinen Ausschüssen bearbeitet werden, Ständige Ausschüsse einsetzen. 7.2 Für befristete Aufgaben kann die Kommission Ad-hoc-Ausschüsse einsetzen. 7.3 Die Kommission bestimmt die Zusammensetzung der Ständigen Ausschüsse und Ad-hoc- Ausschüsse und berücksichtigt dabei die Nominierungen der Zentralkonferenzen bzw. der Mission in Eurasien. 7.4 Die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse und Ad-hoc-Ausschüsse werden von der Kommission gewählt. 8 Schlussbestimmungen 8.1 Beschlüsse über die Abänderung dieser Ordnung oder die Auflösung der Kommission bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn die versandte Tagesordnung einen solchen Punkt enthält. Die Beschlüsse bedürfen der Ratifizierung durch die drei Zentralkonferenzen und die Mission in Eurasien bzw. deren Exekutivgremium. 8.2 Diese Ordnung tritt nach ihrer Annahme durch den Europäischen Rat der Evangelischmethodistischen Kirche und durch die Zentralkonferenzen und die Mission in Eurasien bzw. deren Exekutivgremium in Kraft.

319 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Ordnung der Studiengemeinschaft für Geschichte der EmK Zentrales Kirchenarchiv 1 Aufgabenbereich des Zentralarchivs Die Aufgabe des Zentralarchivs ist die Sammlung von primären und sekundären Quellen der Geschichte der EmK, die Sammlung von Dokumenten und Urkunden, von Berichten, Tagebuchnotizen, Briefen und Jubiläumsschriften, sofern sie als Unterlagen über die Geschichte unserer kirchlichen Arbeit in Europa von Bedeutung sind. Aufgaben sind ferner: - Erfassung und Erschließung des Archivbestandes - Regelung der Archivbenutzung - Beantwortung von Anfragen das Archiv betreffend - Neuanschaffungen für das Archiv - Korrespondenz. Kontakte mit landeskirchlichen und staatlichen Archiven zur Registrierung und Erschließung von Material zur Geschichte der EmK sollen aufgenommen werden. 2 Verwaltung des Zentralarchivs Mit der gesamten Geschäftsführung wird ein Leiter/eine Leiterin des Zentralarchivs beauftragt. Das Zentralarchiv hat seinen Sitz in einem angemieteten Raum der Theologischen Hochschule Reutlingen. Der Leiter/die Leiterin des Archivs verwaltet die Kasse. Diese wird jährlich von den Prüfern/Prüferinnen der Zentralkonferenzkasse geprüft. Der Leiter/die Leiterin des Zentralarchivs wird vom Kirchenvorstand ernannt. Er/sie ist der Zentralkonferenz verantwortlich und hat ihr vierjährlich Bericht zu erstatten. 3 Aufgabe der Studiengemeinschaft Die Studiengemeinschaft dient der Erforschung der Geschichte, Frömmigkeit und Wesensart der EmK. Sie fördert die Sammlung und Auswertung historischer Quellen, weist auf aktuelle Fragestellungen hin, dokumentiert und informiert über Forschungsergebnisse. Zu diesem Zweck gibt sie zweimal jährlich die Mitteilungen der Studiengemeinschaft mit Forschungsbeiträgen, kommentierten Quellen, Literaturhinweisen, Rezensionen und Tagungshinweisen heraus. Ferner veröffentlicht sie in der Reihe der Beiträge zur Geschichte der EmK jährlich eine Monographie zur Geschichte der EmK; hierbei ist der gesamte deutschsprachige Raum zu berücksichtigen. Der Leiter/die Leiterin soll ex officio Mitglied der Historischen Kommission des Europäischen Rates sein, um die historischen Fragen innerhalb ihres Wirkungskreises in den europäischen Kontext einbringen sowie überregionale Anliegen für den deutschsprachigen Raum aufnehmen zu können.

320 320 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verwaltung der Studiengemeinschaft Mit der Geschäftsführung wird ein Leiter/eine Leiterin vom Kirchenvorstand beauftragt. Ihm/ihr obliegen die Sammlung und Veröffentlichung der für die Geschichte der EmK relevanten Informationen. Ferner ist er/sie für die Korrespondenz und Kassenverwaltung verantwortlich. Die Kasse wird jährlich durch Mitglieder der Fachgruppe Rechnungsprüfung der Zentralkonferenz geprüft. Die Studiengemeinschaft ist der Zentralkonferenz verantwortlich und hat ihr zu jeder ordentlichen Tagung zu berichten. Dem Leiter/der Leiterin zur Seite steht ein Beirat, der ihn/sie fachlich berät, der den Informationsfluss zwischen der Leitung der Studiengemeinschaft und den Konferenzen aufrecht hält sowie an der Beschaffung und Prüfung von Manuskripten mitwirkt. 5 Beirat Der Beirat wird wie folgt besetzt: Von Amts wegen: Der Professor/die Professorin für Kirchengeschichte an der Theologischen Hochschule Reutlingen, der/die Beauftragte für das Zentralarchiv in Reutlingen. Durch Kooptation nach Vorschlägen des Leiters/der Leiterin und des Beirates: Mindestens drei Vertreter/Vertreterinnen der deutschen Jährlichen Konferenzen; dabei ist dem Gesichtspunkt der Fachkompetenz vor dem der Repräsentation der Konferenzen Vorrang zu geben. Je ein Vertreter/eine Vertreterin der Jährlichen Konferenzen Schweiz/Frankreich und Österreich. Der Beirat ist vom Kirchenvorstand zu bestätigen. Der Leiter/die Leiterin soll den Beirat mindestens einmal jährlich zum fachlichen Austausch und zur Beratung einberufen. Die Zentralkonferenz unterstützt die Arbeit der Studiengemeinschaft jährlich mit einem von der Zentralkonferenz festzusetzenden Betrag. 6 Mitgliedschaft in der Studiengemeinschaft Für ihre Arbeit wirbt die Studiengemeinschaft um weitere Mitglieder und Freunde, die ihre Arbeit durch wissenschaftliche Studien sowie durch Beiträge und Spenden unterstützen und fördern. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Ihnen werden die Publikationen der Studiengemeinschaft regelmäßig zugestellt; für die Beiträge zur Geschichte der EmK wird ihnen ein ermäßigter Preis eingeräumt.

321 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verfassung der kirchlichen Stiftung die anvertrauten Pfunde Verfassung der kirchlichen Stiftung öffentlichen Rechts der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main Präambel Es ist Aufgabe der Kirche Jesu Christi, die Liebe Gottes allen Menschen in Wort und Tat zu bezeugen. Die Evangelisch-methodistische Kirche ist Teil dieser Kirche und sieht deshalb in diesem Auftrag Grund und Inhalt ihrer Existenz. Am Beginn der methodistischen Bewegung stand mit dem Wirken John Wesleys die Überzeugung, von Gott dazu berufen zu sein, das Evangelium gerade den Menschen zu verkünden, die es am nötigsten brauchen und Gottes Liebe insbesondere den Armen nahe zu bringen. Diesem Erbe weiß sich die Evangelisch-methodistische Kirche verpflichtet. In der Mitte ihres Glaubensbekenntnisses steht die Überzeugung, dass es Gott ist, der die Menschen rechtfertigt und heiligt allein aus Gnade und allein durch den Glauben. Darum sind die Gemeinden der Evangelisch-methodistischen Kirche für alle Menschen offen, gleich welcher Herkunft, Kultur oder Rasse. In ihren Sozialen Grundsätzen und in ihrem Sozialen Bekenntnis hat sich die Evangelisch-methodistische Kirche dazu verpflichtet, im Geist des Evangeliums in dieser Welt für Gerechtigkeit und Frieden sowie für die Bewahrung der Schöpfung einzutreten und sich für Menschen in Not einzusetzen. Darum gehören diakonisches Handeln, politische Diakonie und weltweite Partnerschaft mit anderen methodistischen Kirchen zu den Grundlagen ihrer Arbeit. Zur Unterstützung dieser Arbeit errichtet die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Frankfurt am Main und Berlin, diese kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts. 1. Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Stiftung der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland. 2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts im Sinne des 20 Stiftungsgesetz des Landes Hessen (HessStiftungsG). 3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 2 Steuerbegünstigter Stiftungszweck 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Bezirke, Gemeinden, Werke und Einrichtungen der Evangelisch-methodistischen Kirche (EmK) in den Bereichen der

322 322 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Diakonie, der Wohlfahrt, der Seelsorge und der Mission. Im Rahmen des 58 Nr. 1 AO kann dieser Zweck auch mittelbar durch Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel und deren Weiterleitung verfolgt werden. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Unterstützung der innerhalb der EmK und ihren Werken und Einrichtungen geleisteten Arbeit im Bereich kirchlicher Tätigkeit, wie Seelsorge und Mission; b) die Unterstützung der innerhalb der EmK und ihren Werken und Einrichtungen geleisteten sozialen und diakonischen Kinder- und Jugendarbeit und der Erwachsenenbildung; c) die Unterstützung der innerhalb der EmK und ihren Werken und Einrichtungen geleisteten sozialen und diakonischen Altenarbeit; d) die Unterstützung der innerhalb der EmK und ihren Werken und Einrichtungen geleisteten sozialen und diakonischen Arbeit mit Obdachlosen und Suchtkranken; e) die Unterstützung von Menschen in Not i.s.d. 53 AO. 4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihres Stiftungszweckes Hilfspersonen bedienen. Als solche kommen in erster Linie die Werke und Gemeinden der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland infrage. 5. Die Stiftung kann weitere gemeinnützige Aufgaben im Sinne des 52 Abgabenordnung übernehmen, die im Rahmen ihrer Arbeit liegen. 6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 7. Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Stiftungsvorstand. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht. 8. Zur Verfolgung ihres Zweckes kann die Stiftung weitere rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Organisationen oder Einrichtungen schaffen oder rechtlich selbständige Rechtsträger errichten. 3 Stiftungsvermögen 1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von ,00 (Einhunderttausend Euro) ausgestattet. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen durch geeignete Maßnahmen in seinem Wert zu erhalten. Es ist von den übrigen Vermögensmassen der Stiftung stets so getrennt zu halten, dass es als selbständiges Vermögen erkennbar ist und ausgewiesen werden kann. 2. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur nach vorheriger Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsicht zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 3. Zuwendungen an die Stiftung können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sein (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung (Spenden). 4. Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit sie nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung der Stiftung nach 52 ff. Abgabenordnung entsprechend zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah unmittelbar zu verwenden sind im Rahmen der steuerlich zulässigen Rücklagemöglichkeiten nach 58 Abgabenordnung, wiederum ertragbringend anzulegen.

323 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Darlehen dürfen nur zur unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Stiftung angenommen werden. Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehensrückgewährungsanspruchs in das Stiftungsvermögen auszuschließen. 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens 1. Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 3. Auf Beschluss des Stiftungsvorstands kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden. 5 Mittelherkunft und Mittelverwendung 1. Die Stiftung finanziert ihre Aufgaben und die notwendigen Verwaltungsausgaben aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, aus dazu bestimmten etwaigen weiteren Zuwendungen der Evangelisch-methodistischen Kirche oder ihrer Gemeinden und Werke, oder von Dritten (Spenden). 2. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. 3. Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. 4. Die Jahresabrechnung, die Vermögensübersicht sowie der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind der kirchlichen Stiftungsaufsicht vorzulegen. 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Entstehung der Stiftung und endet mit Ablauf desselben Kalenderjahres. 1. Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsvorstand, b) der Stiftungsrat. 7Stiftungsorgane 2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Angemessene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Stiftungsorgan stehen, werden ersetzt. 8 Stiftungsvorstand 1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, einem / einer Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

324 324 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufungen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Stiftungsvorstands fort. 3. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf der vierjährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, kann für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen werden. 1. Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. 9 Aufgaben des Stiftungsvorstands Ihm obliegt insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, b) die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. 2. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, die Stiftung je einzeln gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Von den Beschränkungen des 181 BGB sind sie befreit. 3. Die Befugnis des Vorstands zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die die gewöhnlichen Geschäfte der Stiftung mit sich bringen, soweit sie nicht dem Stiftungsrat vorbehalten sind. 10 Beschlussfassung des Stiftungsvorstands 1. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag. 2. Außerhalb einer förmlichen Versammlung der Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit einer solchen Beschlussfassung einverstanden erklären und an einer solchen teilnehmen. 11 Stiftungsrat 1. Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis acht Mitgliedern. Er wird durch den Kirchenvorstand der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende für die Dauer deren Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. 2. Dem Stiftungsrat gehören an: a) je ein Mitglied der Jährlichen Konferenzen der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland, dies sind zurzeit: Norddeutsche Jährliche Konferenz, Ostdeutsche Jährliche Konferenz, Süddeutsche Jährliche Konferenz, jeweils nominiert durch diese Jährlichen Konferenzen,

325 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung b) ein Mitglied, nominiert von der Kommission für Mission und internationale kirchliche Zusammenarbeit der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland, c) ein Mitglied, benannt vom Bischof bzw. von der Bischöfin der Evangelischmethodistischen Kirche Deutschland, d) ein bis drei weitere Mitglieder, die ebenfalls vom Kirchenvorstand zu berufen sind. 3. Scheidet eines der Stiftungsratsmitglieder vorzeitig aus, kann das nach 11 Nr. 2 bestimmte Gremium ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit dazu nominieren. Die Berufung erfolgt durch den Kirchenvorstand. 4. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. 5. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 12 Aufgaben des Stiftungsrats 1. Berufung und Abberufung der Stiftungsvorstandsmitglieder. 2. Entgegennahme der Berichterstattung, Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Stiftungsvorstands. 3. Wahl und Abberufung des bzw. der Vorsitzenden des Stiftungsvorstands. 4. Wahl und Abberufung seines bzw. seiner Vorsitzenden und des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden. 5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsvorstands. 6. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf: a) Verfassungsänderungen, b) Aufhebung der Stiftung, c) Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen. 7. Entscheidungen über Angelegenheiten, die der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat vorlegt und die nicht originär der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen. 13 Beschlussfassung des Stiftungsrats 1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag. 2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Mitwirkung aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. 3. Über die Verhandlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrats und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

326 326 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Stiftungsaufsicht 1. Die Stiftung unterliegt hinsichtlich der laufenden Stiftungsaufsicht gemäß 20 Absatz 4 i.v.m. Absatz 6 des HessStiftungsG der kirchlichen Stiftungsaufsicht der Evangelischmethodistischen Kirche in Deutschland, bzw. deren Rechtsnachfolgerin nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Die Stiftungsaufsicht wird vom Bischof der Evangelischmethodistischen Kirche in Deutschland KdöR, oder von diesem beauftragten Personen ausgeübt. 2. Hinsichtlich der Anerkennung, Zusammenlegung, Aufhebung der Stiftung und der Änderung des Stiftungszwecks unterliegt die Stiftung gemäß 20 Absatz 2 i.v.m. Absatz 6 HessStiftungsG der staatlichen Stiftungsaufsicht, die Einvernehmen mit der Evangelischmethodistischen Kirche in Deutschland herstellt, nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. 15 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung 1. Anträge des Stiftungsvorstands an die Aufsichtsbehörde auf Verfassungsänderung, Aufhebung, Zweckänderung, Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen sind auch ohne wesentliche Änderungen der Verhältnisse zulässig. 2. Einem Antrag nach Nr. 1 hat eine Beschlussfassung im Stiftungsvorstand und im Stiftungsrat vorauszugehen. Der Beschluss des Stiftungsvorstands bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss des Stiftungsrats bedarf der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. 3. Die Änderung der Verfassung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und ist, so weit die Möglichkeit besteht, dass die in jedem Fall zu erhaltende Gemeinnützigkeit der Stiftung betroffen ist, vor der Änderung der Verfassung mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen. 16 Anfallberechtigung Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt deren verbleibendes Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland, oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß 2 dieser Verfassung oder für andere gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 17 Rechtsfähigkeit Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der Landesregierung. Frankfurt am Main, den 05. November 2004 Für die Vertretung der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland KdöR: Bischof Dr. Walter Klaiber Superintendentin Rosemarie Wenner Für den Stiftungsrat der Kirchlichen Stiftung öffentlichen Rechts: Bischof Dr. Walter Klaiber Pastor Günter Winkmann (Vorsitzender) Pastor Rudolf Dochtermann Thomas Kemper (Stellv. Vorsitzender) Pastor Christoph Georgi Pastor Christian Voller-Morgenstern Für den Stiftungsvorstand der Kirchlichen Stiftung öffentlichen Rechts: Klaus Eberhard Junga (Vorsitzender) Walter Volz Uta Teubner

327 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verfassung der Stiftung Theologische Hochschule Reutlingen Vorwort (1) Die Anfänge der methodistischen Predigerausbildung in deutscher Sprache gehen zum einen auf die Wesleyanischen Methodisten zurück: ein Vertreter ihrer Londoner Missionsgesellschaft begann 1864 mit der Ausbildung von vollzeitlichen Mitarbeitern, die bis 1875 im Missionshaus" in Waiblingen (Württemberg) beheimatet war und von dort in das nahe Bad Cannstatt verlegt wurde. Diese Ausbildungsphase endete 1897, dem Jahr der Vereinigung des Wesleyanischen Methodistischen Missionswerks mit der Bischöflich-methodistischen Kirche. Es wurde beschlossen, von 1897 an alle Predigtamtskandidaten im Predigerseminar des Bischöflichen Methodismus in Frankfurt am Main auszubilden. Dieser andere Zweig der methodistischen Predigerausbildung war schon 1858 in der Hansestadt Bremen begonnen worden, wo eine Missionsarbeit von den Vereinigten Staaten aus ihren Anfang genommen hatte. Nach zehn Jahren wurde die Ausbildungsstätte der zentralen Lage wegen nach Frankfurt am Main verlegt, zuerst als Martins-Missions-Anstalt" auf den Röderberg ( ), dann nach Ginnheim ( ). Da die Martins-Missions-Anstalt nicht die Rechte einer juristischen Person besaß, ist zum Erwerb von Grundstücken die Martins-Missions-Anstalt Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankfurt am Main gebildet worden. Auf den Namen dieser Gesellschaft sind in der Folgezeit die in Frankfurt- Ginnheim liegenden Grundstücke und Gebäude eingetragen worden. Durch Erlass des Preußischen Staatsministeriums vom 5. September 1930 sind der Bischöflichen Methodistenkirche in Preußen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. Es ist daher geboten gewesen, auch den zur damaligen Zeit noch auf den Namen der vorgenannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragenen Grundbesitz auf die Bischöfliche Methodistenkirche zu übertragen. Da nun aber das Predigerseminar der Bischöflichen Methodistenkirche nicht nur für das Gebiet des Deutschen Reiches, sondern auch für die Schweiz und andere europäische Länder gegründet wurde, war es erforderlich, zur Übernahme des vorgenannten Vermögens eine neue rechtsfähige Stiftung zu errichten. Diese Stiftung wurde am 17. Dezember 1931 errichtet von der Martins-Missions-Anstalt Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankfurt am Main, die demgemäß ihre bebauten und unbebauten Grundstücke als Stiftungsvermögen übereignete. Die Genehmigung erfolgte durch das Preußische Staatsministerium am 31. Januar 1932 (Aktenzeichen MfWKuV.G.I.Nr.4191/31 1. JM. Lllc 98.8a/31). Eine Änderung der Stiftungssatzung ist am 28. Oktober 1954 von dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden genehmigt worden. (Aktenzeichen I 1 25d Tgb. 265/54). Durch die Beschlüsse des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats vom 10. Februar und 16. Juni 1955 sowie vom 3. Juni 1965 und 1. Juni 1967 sind weitere Änderungen der Satzung gutgeheißen worden. (2) Im Jahre 1876 ist in Reutlingen (Württemberg) das Predigerseminar der Evangelischen Gemeinschaft in Europa" gegründet worden. Seine von der einen damals bestehenden Jährlichen Konferenz, der Deutschlandkonferenz, entworfene Stiftungsurkunde wurde von der Generalkonferenz der Evangelischen Gemeinschaft im Jahre 1877 genehmigt. Nach langjähriger Unterbringung der Anstalt in einer Etage des Pastorats der Reutlinger Eben-Ezer-Kirche wurde im Jahre 1905 das jetzige Seminargebäude errichtet.

328 328 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Da das Predigerseminar nicht die Rechte einer juristischen Person besaß, ist sein Anwesen mit Grundbesitz und sonstigem Vermögen auf den Namen Landesverband der Evangelischen Gemeinschaft in Württemberg" in das Grundbuch der Stadt Reutlingen eingetragen worden. Der genannte Verband hat der Seminarbehörde einen Rückschein ausgehändigt, der die Besitzrechte folgender Körperschaften der Evangelischen Gemeinschaft feststellt: der Süddeutschen Konferenz, der Westdeutschen Konferenz, der Ostdeutschen Konferenz und der Schweiz-Konferenz. Die Theologische Schule gab sich im Jahre 1876 eine Verfassung, die im Lauf der 92 Jahre ihres Bestehens mehrfach verändert wurde. Die letzte Fassung ist von der Verwaltungsbehörde des Predigerseminars am 19. Mai 1949 angenommen worden. (3) Gemäß Beschluss des Verwaltungsrats des Predigerseminars der Bischöflichen Methodistenkirche und der Jährlichen Konferenzen der Evangelischen Gemeinschaft in Deutschland und in der Schweiz als Rechtsträger des Predigerseminars der Evangelischen Gemeinschaft vereinigten sich das Predigerseminar der Bischöflichen Methodistenkirche" in Frankfurt/M. und das Predigerseminar der Evangelischen Gemeinschaft" in Reutlingen zur Stiftung Theologische Hochschule der Evangelisch-methodistischen Kirche". Die oben genannten Jährlichen Konferenzen stimmten der von dem Verwaltungsrat bzw. der Verwaltungsbehörde der bisherigen Seminare gebilligten neuen Verfassung zu. (4) Nach der Vereinigung Deutschlands und der Öffnung der Grenzen zwischen West- und Osteuropa beschlossen die Verwaltungsräte der Theologischen Seminare in Bad Klosterlausnitz und Reutlingen sowie die beteiligten Jährlichen Konferenzen im Jahr 1990: Die durch die politischen Gegebenheiten aufgezwungene Trennung der theologischen Ausbildung soll rückgängig gemacht werden. Standort der Ausbildungsstätte soll Reutlingen sein." Das vereinigte Seminar steht Studenten und Studentinnen offen, die fähig sind, dem deutschsprachigen Unterricht zu folgen und die von einer Jährlichen Konferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche ins Studium gesandt werden." Es versteht sich als theologische Ausbildungsstätte des deutschsprachigen Methodismus in Europa. (5) Aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 8. März 2005 wurde das Theologische Seminar der Evangelisch-methodistischen Kirche vom Land Baden-Württemberg als Fachhochschule staatlich anerkannt. Im Zuge dieser Anerkennung wird eine Öffnung auch für Studierende aus anderen Kirchen vom Verwaltungsrat der Theologischen Hochschule grundsätzlich für gut geheißen. Artikel 1 Die Stiftung führt den Namen Theologische Hochschule der Evangelisch-methodistischen Kirche". Sie hat ihren Sitz in Reutlingen. Artikel 2 Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts im Sinne des 22.1 des badenwürttembergischen Stiftungsgesetzes vom Die kirchliche Aufsicht wird durch die Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg mit Sitz in Stuttgart wahrgenommen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des 5 Nr.9 des Körperschaftssteuergesetzes (i.d.f.v ) und der der Abgabenordnung (AO 1977). Sie ist selbstlos tätig.

329 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Artikel 3 Aufgabe der Stiftung ist die Ausbildung von Pastoren/Pastorinnen (Pfarrern/Pfarrerinnen) der Evangelisch-methodistischen Kirche sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die Dienste der Inneren und Äußeren Mission. Artikel 4 Organe der Stiftung sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Artikel 5 Gerichtlich und außergerichtlich wird die Stiftung durch den Rektor vertreten. Artikel 6 Der Verwaltungsrat ist für die Durchführung aller verfassungsmäßigen Aufgaben der Stiftung verantwortlich und überwacht die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf schriftliche Einladung seines Vorsitzenden oder des Rektors bzw. ihrer Stellvertreter mindestens einmal jährlich. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder, davon wenigstens zwei aus der Schweiz, anwesend sind. Der Verwaltungsrat führt folgende Wahlen durch: 1. Die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und seines Stellvertreters. 2. Die Wahl des Schriftführers und seines Stellvertreters. 3. Die Ersatzwahl für die ausscheidenden und Zuwahl neuer Mitglieder des Verwaltungsrats. Wahlberechtigt sind jedes Mal die verbliebenen Mitglieder. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind wieder wählbar. 4. Die Wahl des Rektors, des Prorektors als dessen Stellvertreter und der Professoren. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt für den Zeitraum von zwei Jahren. Alle übrigen Wahlen gelten für den Zeitraum von vier Jahren. Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben und Geschäftsführung der Stiftung werden durch Ausführungsbestimmungen geregelt. Diese Ausführungsbestimmungen erlässt der Verwaltungsrat. Artikel 7 Den Vorstand bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, drei bis fünf zu wählende weitere Mitglieder des Verwaltungsrats und der Rektor. Artikel 8 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 9 Die Änderung dieser Verfassung oder die Aufhebung der Stiftung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde.

330 330 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Artikel 10 Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund-, Sach- und Kapitalvermögen laut Vermögensaufstellung vom , die bei Veränderungen vom Verwaltungsrat ergänzt wird. Artikel 11 Für den Fall der Aufhebung der Stiftung fällt deren Vermögen der Evangelisch-methodistischen Kirche zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Genehmigung 1. Auf Grund des Artikels 5, Absatz 1, der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom (PrGesSIg. S. 562) erteile ich zu der durch den Verwaltungsrat am 3. Juni 65 beschlossenen Satzungsänderung der Stiftung Prediger-Seminar der Bischöflichen Methodistenkirche" mit dem Sitz in Frankfurt am Main die stiftungsaufsichtsbehördliche Genehmigung. Siegel: Der Regierungspräsident in Wiesbaden Der Regierungspräsident I 1a-5-Az.25d in Wiesbaden Tgb. Nr. 109/65 Im Auftrage Gebührenfrei gez. Dr. Thomann Wiesbaden, den 8. November 1965 (Dr. Thomann) 2. Auf Grund 9 (1) des Hessischen Stiftungsgesetzes vom (GVBI. IS 77) ändere ich die Verfassung der Stiftung Prediger-Seminar der Bischöflichen Methodistenkirche" mit dem Sitz in Frankfurt am Main gemäß Antrag des Verwaltungsrates vom 1. Juni Siegel: Der Regierungspräsident in Wiesbaden I 1a-5-Az. 25d Tgb. Nr. 75/67 Gebührenfrei Wiesbaden, den 12. Juni 1967 Der Regierungspräsident in Wiesbaden Im Auftrage gez. Siebert (Siebert) 3. Laut Mitteilung des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 25. Juni 1969, III 7 b - 25 d 04/11 (26) - 85, (gez. Panowski), hat sich durch den Zusammenschluss der beiden Seminare und die Erweiterung bzw. Veränderung der Verfassung kein neuer Rechtsstatus ergeben, der eine Genehmigung des Regierungspräsidiums erforderlich machte. 4. Im Schreiben vom 6. 0ktober 1971 teilte der Hessische Kultusminister zu dem Antrag des Verwaltungsrats vom 18. Mai 1971 auf Änderung des Artikels 1 der Verfassung mit: Hiermit genehmige ich, daß das Theologische Seminar der Evangelisch-methodistischen Kirche in Zukunft seinen Sitz in Reutlingen hat." Der Hessische Kultusminister Az. H III 5-876/2 62 Wiesbaden, den 6. 0kt.1971 Im Auftrag: gez. Uffenbrink (Uffenbrink) 5. Der Regierungspräsident in Darmstadt hat mit Schreiben vom 23. November 1971 (Az. III 6-25 d 04/11 (26) ) an die Kirchenkanzlei der Evangelisch-methodistischen Kirche in Frankfurt/Main mitgeteilt, dass seitens des Kultusministeriums Baden-Württemberg gegen die Sitzverlegung der Theologischen Hochschule der Evangelisch-methodistischen Kirche von Frankfurt/Main nach Reutlingen keine Bedenken bestehen.

331 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zur Angleichung der Verfassung an das baden-württembergische Stiftungsgesetz vom und an Bestimmungen der Abgabenordnung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit hat der Verwaltungsrat der Theologischen Hochschule in seinen Sitzungen vom 29./ ; 29./ und 28./ verschiedene Verfassungsänderungen beschlossen. Diese Änderungen wurden seitens der staatlichen Stiftungsaufsicht vom Ministerium für Kultus und Sport in Baden- Württemberg mit Schreiben vom und und seitens der kirchlichen Stiftungsaufsicht von der Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg mit Schreiben vom und genehmigt. 7. Nach der Vereinigung des Theologischen Seminars Bad Klosterlausnitz mit der Theologischen Hochschule Reutlingen wurden einige Verfassungsänderungen beschlossen (Verwaltungsrats- Sitzung vom 29./ ), die das Ministerium für Kultus und Sport als staatliche Stiftungsaufsicht am genehmigt hat. 8. Die nach der staatlichen Anerkennung als Fachhochschule vom Verwaltungsrat beschlossenen Verfassungsänderungen (Sitzung vom 1./ ) wurden vom Ministerium für Kultus und Sport in Baden-Württemberg mit Schreiben vom genehmigt. Reutlingen, den 7. Juli 2006 Ausführungsbestimmungen zur Verfassung Stiftungszweck Die Stiftung Theologische Hochschule der Evangelisch-methodistischen Kirche" erfüllt die Aufgaben nach Artikel 3 ihrer Verfassung für die Evangelisch-methodistische Kirche und zwar für den Bereich der Jährlichen Konferenzen in Deutschland, der Jährlichen Konferenz Schweiz/Frankreich und der Provisorischen Jährlichen Konferenz Österreich. Kirchliche Aufsicht Die Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg (KdöR) nimmt die kirchliche Aufsicht treuhänderisch für die beteiligten Konferenzen wahr. Diese beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftung die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet" ( 20.1 baden-württembergisches Stiftungsgesetz). In Streitfällen ist der kirchliche Rechtsweg einzuschlagen. Der Verwaltungsrat und der Vorstand 1 Verwendung von Fonds (Zu Artikel 2 der Verfassung) Der Verwaltungsrat hat darauf zu achten, dass gestiftete Vermögenswerte für die ursprünglich bestimmten Zwecke verwendet werden.

332 332 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Wahl der Verwaltungsratsmitglieder (Zu Artikel 6 der Verfassung) (1) Der Verwaltungsrat der Theologischen Hochschule besteht aus externen und internen Mitgliedern. Die Zahl der externen Mitglieder darf die Zahl der internen Mitglieder nicht unterschreiten, sonst ist der unter Abs. 2 genannte Schlüssel anzupassen. (2) Der Verwaltungsrat wählt nur solche Personen als externe Mitglieder, die von den beteiligten Jährlichen Konferenzen dafür bestimmt werden. Dies gilt auch für ihre Wiederwahl. Auf 2500 Kirchenglieder im Bereich einer Jährlichen Konferenz entfällt ein Sitz im Verwaltungsrat, jedoch mindestens einer je Konferenz. Ergibt sich bei einer Jährlichen Konferenz eine Restzahl von 2000 und mehr Kirchengliedern, so steht ein weiterer Sitz zu. Der Berechnung wird jeweils für ein Jahrviert die Gliederzahl zugrunde gelegt, die die Statistik auf den des der Zentralkonferenz vorangehenden Jahres aufweist. (3) Die auf die einzelnen Konferenzen entfallenden Sitze sind je zur Hälfte mit pastoralen Mitgliedern und Laien zu besetzen. Bei ungerader Zahl bestimmt die jeweilige Konferenz, ob der letzte einem pastoralen Mitglied oder einem Laien zugeteilt wird. (4) Die Provisorische Jährliche Konferenz Österreich entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat der Theologischen Hochschule mit allen Rechten und Pflichten. (5) Ist eine Jährliche Konferenz im Verwaltungsrat nicht durch einen Superintendenten / eine Superintendentin vertreten, so kann sie einen Superintendenten / eine Superintendentin mit beratender Funktion zu den Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden. (6) Die amtierenden Bischöfe / Bischöfinnen der beteiligten Zentralkonferenzen gehören ex officio mit beratender Stimme zum Verwaltungsrat. (7) Der Rektor / Die Rektorin, die Professoren und Professorinnen und drei von der Studierendenversammlung gewählte Vertreter / Vertreterinnen der Studierendenschaft gehören mit Stimmrecht zum Verwaltungsrat und bilden die internen Mitglieder des Verwaltungsrats. Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats können einzelne Professoren / Professorinnen und Studierende mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit zeitweise von den Sitzungen ausgeschlossen werden. 3 (Zu Artikel 6 und 7 der Verfassung) Aus den externen Mitgliedern des Verwaltungsrats werden mit Stimmzettel gewählt: ein Vorsitzender / eine Vorsitzende (auf 2 Jahre), ein stellvertretender Vorsitzender / eine stellvertretende Vorsitzende (auf 2 Jahre), ein Schriftführer / eine Schriftführerin (auf 4 Jahre) und je nach Beschluss des Verwaltungsrats ein bis zwei weitere Mitglieder für den Vorstand der Stiftung (auf 4 Jahre). Im Vorstand sollen mindestens zwei Pastoren und mindestens zwei Laien vertreten sein. Bei der Wahl ist sicherzustellen, dass die Jährliche Konferenz Schweiz/Frankreich im Vorstand vertreten ist.

333 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Außerordentliche Verwaltungsratssitzungen Auf Verlangen von einem Drittel der externen Mitglieder des Verwaltungsrats oder auf Verlangen des Konvents der Professoren / Professorinnen muss eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats unter Darlegung der Gründe ohne Verzug einberufen werden. 5 Der Vorstand (zu Artikel 7 der Verfassung) (1) Den Vorstand bilden der Vorsitzende / die Vorsitzende, der stellvertretende / die stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer / die Schriftführerin, und ein bis zwei weitere externe Mitglieder gemäß Wahl des Verwaltungsrats. Von den internen Mitgliedern gehören zum Vorstand: der Rektor / die Rektorin, der Prorektor / die Prorektorin, sowie ein Vertreter / eine Vertreterin der Studierendenschaft, wie aus den studentischen Vertretern / Vertreterinnen im Verwaltungsrat gewählt. (2) Der Vorstand hat die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Geschäfte zu besorgen, ebenso alle verfassungsmäßigen Aufgaben, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats aufgehoben werden kann. Für seine Geschäftsführung ist er dem Verwaltungsrat verantwortlich. (3) Zu Tagesordnungspunkten, die die Interessen der nicht im Vorstand vertretenen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen berühren, ist jeweils ein Vertreter / eine Vertreterin der betreffenden Gruppe einzuladen. Rektor / Rektorin, Prorektor / Prorektorin und Professoren / Professorinnen 6 (1) Der Verwaltungsrat wählt den Rektor / die Rektorin und den Prorektor / die Prorektorin auf 4 Jahre. (2) Die Professoren / Professorinnen werden vom Verwaltungsrat gemäß dem Berufungsverfahren für Professoren / Professorinnen (s. Anlage) gewählt. Die erste Wahl erfolgt auf vier Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Professor / die Professorin nach den in dem Berufungsverfahren festgelegten Bedingungen auf unbestimmte Zeit gewählt. (3) Die Wahlen erfolgen in schriftlicher Abstimmung. Soweit der Verwaltungsrat nicht anders beschließt, ist der Kandidat / die Kandidatin gewählt, der / die die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. (4) Der Rektor / Die Rektorin, der Prorektor / die Prorektorin und die anderen Professoren / Professorinnen können, sofern sie im pastoralen Dienstverhältnis stehen, wenn eine Klage gegen sie vorliegt, vorübergehend ihres Amtes enthoben oder, wenn gegen sie entschieden wird, ganz entlassen

334 334 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung werden. Hierbei ist nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zu verfahren. Im Falle des Ausscheidens aus ihrem Amt entfällt der Anspruch auf Gehalt, wenn von anderer Seite Gehalt (Ruhegehalt) gezahlt wird, in allen anderen Fällen drei Monate nach ihrer vorläufigen Amtsenthebung oder Entlassung. Wird die Amtsenthebung rückgängig gemacht, ist das rückständige Gehalt nachzuzahlen. Bei Professoren / Professorinnen im Angestelltenverhältnis werden die Fragen von Kündigung und Entlassung durch den Arbeitsvertrag geregelt. (5) Das Gehalt des Rektors / der Rektorin, des Prorektors / der Prorektorin und der anderen Professoren / Professorinnen wird vom Verwaltungsrat unter Zugrundelegung der Gehalts- und Versorgungsordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche in einer besonderen Ordnung festgelegt. (6) Die Professoren / Professorinnen scheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Lehrdienst aus. Jeder Professor / Jede Professorin im pastoralen Dienstverhältnis ist berechtigt, einen Antrag auf Rücktritt vom Lehramt an seine / ihre Jährliche Konferenz zu stellen. Die Beendigung der Lehrtätigkeit erfolgt jeweils zum Schluss eines Semesters. Der Antrag ist spätestens 2 Jahre vorher einzureichen. Der Verwaltungsrat kann den Lehrauftrag eines Professors / einer Professorin im pastoralen Dienstverhältnis zum Schluss eines Semesters beenden. Ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrats ist dem Professor / der Professorin mindestens zwei Jahre vorher mitzuteilen. Die genannte Frist von zwei Jahren kann im gegenseitigen Einverständnis verkürzt werden. Bei Professoren / Professorinnen im Angestelltenverhältnis werden diese Fragen durch den Arbeitsvertrag geregelt. Der Rektor / Die Rektorin 7 (1) Der Rektor / Die Rektorin leitet die Theologische Hochschule im Rahmen der Verfassung und der Ausführungsbestimmungen nach den Weisungen des Verwaltungsrates und unter Beachtung der Beschlüsse des Konvents. Mit Unterstützung der Professoren / Professorinnen sorgt er dafür, dass die Theologische Hochschule seinen kirchlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. (2) Er ist auch den Professoren / Professorinnen gegenüber für die Durchführung der verfassungsmäßigen Aufgaben und der Beschlüsse des Verwaltungsrats verantwortlich. (3) Die Einstellung und Entlassung assistierender Lehrkräfte erfolgt durch den Rektor / die Rektorin. Er ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt. 8 (1) Der Rektor / Die Rektorin führt den Vorsitz im Konvent und ist zugleich Professor/Professorin an der Theologischen Hochschule. (2) Er / Sie trägt für die Unterrichtsverteilung sowie den Stundenplan Verantwortung. Die Übertragung von Unterrichtsfächern erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Professor / der jeweiligen Professorin.

335 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung (3) Er / Sie ist verpflichtet, sich vom Leistungsstand der Studierenden durch Besprechungen mit den Professoren / Professorinnen und eventuelle Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten zu unterrichten. (4) Er / Sie ist der Vorsitzende / die Vorsitzende der Prüfungskommission. 9 (1) Der Rektor / Die Rektorin vertritt die Theologische Hochschule gegenüber der Öffentlichkeit und allen Behörden. Für diesen Zweck wird ihm / ihr eine Bestallungsurkunde ausgestellt. (2) Er / Sie hat jährlich dem Verwaltungsrat Bericht zu erstatten und vertritt die Theologische Hochschule an den Sitzungen der beteiligten Jährlichen Konferenzen. (3) Er / Sie trägt die Verantwortung für alle offiziellen Veranstaltungen der Theologischen Hochschule. (4) Er / Sie führt die Hochschulakten. 10 (1) Der Rektor / Die Rektorin ist berechtigt, Amtsgeschäfte an den Prorektor / die Prorektorin zu übertragen sowie den anderen Professoren / Professorinnen besondere Verwaltungsaufgaben zuzuweisen. (2) Für die Wohn- und Lebensgemeinschaft ist der Prorektor / die Prorektorin verantwortlich. Er / Sie vertritt diesen Bereich eigenständig nach Beratung mit dem Rektor / der Rektorin sowie im Rahmen der Entscheidungen des Verwaltungsrates und des Vorstands. Die Professoren / Professorinnen 11 (1) Der Professor / Die Professorin fördert die Studierenden wissenschaftlich, erzieherisch und seelsorgerlich. Er / Sie erteilt den Unterricht in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Ausführungsbestimmungen sowie den Weisungen des Verwaltungsrats. (2) Der Unterricht in der Theologischen Hochschule geschieht in Übereinstimmung mit der Heiligen Schrift und mit der Lehre und Ordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche sowie in ständiger Auseinandersetzung mit der theologischen Forschung. (3) Personen, die nicht zu den Lehrenden der Theologischen Hochschule gehören, dürfen zur Mitwirkung am Unterricht oder an Hochschulveranstaltungen nur im Einvernehmen mit dem Rektor / der Rektorin herangezogen werden. 12 (1) Den Professoren / Professorinnen soll ermöglicht werden, sich fachlich weiterzubilden.

336 336 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung (2) Veröffentlichungen der Professoren / Professorinnen aus ihrem Fachgebiet gehören zu ihrem Aufgabenbereich. (3) Die Selbständigkeit der Professoren / Professorinnen ist im Rahmen des kirchlichen Auftrags zu beachten. 13 (1) Dienstbefreiung kann bis zu einer Woche vom Rektor / von der Rektorin, darüber hinaus vom Verwaltungsrat gewährt werden. (2) Notwendige Dienstbefreiungen sollen die Zeit von 3 Wochen im Studienjahr nicht überschreiten. (3) Bei Professoren / Professorinnen im pastoralen Dienstverhältnis richtet sich der Urlaub nach der Ordnung derjenigen Jährlichen Konferenz, zu der er / sie gehört. Bei Professoren / Professorinnen im Angestelltenverhältnis ist der Anspruch auf Urlaub im Arbeitsvertrag geregelt. Der Konvent 14 (1) Der Konvent wird von den an der Theologischen Hochschule tätigen Professoren / Professorinnen gebildet. Lehrbeauftragte können auf Beschluss des Konvents an einzelnen Sitzungen teilnehmen. (2) Der Konvent dient dem kollegialen Zusammenwirken der Professoren / Professorinnen. Unbeschadet der besonderen Aufgabe des Rektors / der Rektorin berät und beschließt er über alle wesentlichen den Unterricht und die Erziehung betreffenden Angelegenheiten der Hochschule. Die Vorschriften der Verfassung und der Ausführungsbestimmungen sowie die Weisungen des Verwaltungsrats sind zu beachten. (3) Er beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten: 1. Die Förderung der Gesamtarbeit der Theologischen Hochschule in Ausbildung, Erziehung und Seelsorge. 2. Die Aufstellung des Unterrichtsplans (Lehrfächer und Stundenzahl). Der Unterrichtsplan bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. 3. Das Festlegen der Maßstäbe bei der Notengebung. 4. Die Veranstaltungen der Hochschule während des Studienjahrs (Sonderkurse, Feiern, Ausflüge, Gemeindebesuche, Studienfahrten). 5. Die Benennung von Gastreferenten / Gastreferentinnen. 6. Gesuche, Beschwerden und Disziplinarfälle von Studierenden. In Disziplinarfällen zieht der Konvent Studierende hinzu, die von der Studierendenschaft bestimmt werden.

337 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung (1) Der Konvent legt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Daten fest, an denen die Semester beginnen und schließen. (2) Für alle Fragen, die mit der Aufnahme von Studierenden zusammenhängen, ist der Konvent zuständig. Er ist dabei in seinen Entscheidungen dem Verwaltungsrat verantwortlich. (3) Er entscheidet auch über die Einstufung der Studierenden in das entsprechende Semester. (4) Bei Bewerbern / Bewerberinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelischmethodistischen Kirche ist der Konvent befugt, im Einverständnis mit der zuständigen Jährlichen Konferenz bzw. mit den von ihr benannten Vertretern / Vertreterinnen Studierende, die sich im Blick auf Fachkompetenz, Selbstkompetenz oder Sozialkompetenz als ungeeignet für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche erweisen, zu entlassen. Bei anderen Studierenden gelten die entsprechenden Regelungen des Landeshochschulgesetzes zu Immatrikulation und Exmatrikulation. Studierende 16 Die Theologische Hochschule dient vornehmlich dem Zweck, Bewerber / Bewerberinnen für den hauptamtlichen Dienst in der Evangelisch-methodistischen Kirche zu diesem Dienst auszubilden. 17 Als ordentliche Studierende werden, wenn sie den Zugangsbedingungen des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg für Fachhochschulen entsprechen, aufgenommen: (1) Bewerber / Bewerberinnen für das Predigtamt der Evangelisch-methodistischen Kirche, die von einer Jährlichen Konferenz empfohlen sind. Der Beschluss der Jährlichen Konferenz ist für den Konvent verbindlich, es sei denn, dass in der Zeit zwischen der Tagung der Jährlichen Konferenz und der Entscheidung des Konvents schwerwiegende Gründe gegen die Aufnahme des / der Empfohlenen bekannt werden. Zur Aufnahme sind folgende Unterlagen erforderlich: 1. Die Empfehlung einer Jährlichen Konferenz. 2. Ein Lebenslauf. 3. Die Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen, Hochschulen und Berufszeugnisse. Die Unterlagen sind nach der Tagung der betreffenden Jährlichen Konferenz durch die Superintendenten / die Superintendentinnen der Hochschuleverwaltung zuzuleiten. (2) Bewerber / Bewerberinnen für den hauptamtlichen Dienst als Gemeindereferent / Gemeindereferentin (Diakon / Diakonin u.a.) in der Evangelisch-methodistischen Kirche, die in der Regel ein

338 338 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Vorpraktikum absolviert und eine Empfehlung der Bezirkskonferenz und des zuständigen Ausschusses zur weiteren Ausbildung erhalten haben. Zur Aufnahme sind folgende Unterlagen erforderlich: 1. Die Empfehlung des zuständigen Ausschusses. 2. Ein Lebenslauf. 3. Die Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen, Hochschulen und Berufszeugnisse. (3) Personen, die sich in eigener Initiative um einen Studienplatz bewerben. Sie bezahlen den vom Verwaltungsrat festgelegten Satz für Studiengebühren. Zur Aufnahme sind ein Bewerbungsgespräch und folgende Unterlagen erforderlich: 1. Ein Lebenslauf. 2. Die Abgangszeugnisse der bisher besuchten Schulen, Hochschulen und Berufszeugnisse. 3. Ein seelsorgliches Zeugnis eines Geistlichen / einer Geistlichen, das über die Verbundenheit des Bewerbers / der Bewerberin mit einer christlichen Kirche, Gemeinde oder Mission Auskunft gibt. 18 (1) Der Bachelorstudiengang (Qualifizierung für Gemeindereferenten / Gemeindereferentinnen u.a.) umfasst einen Zeitraum von 3 Jahren. Der Masterstudiengang (Qualifizierung für den pastoralen Dienst u.a.) umfasst einen Zeitraum von 2 Jahren und setzt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiengangs oder einen vergleichbaren theologischen Abschluss einer anderen Hochschule voraus. Im Einzelfall können zusätzliche Qualifikationen verlangt werden. Das Studium richtet sich nach der vom Verwaltungsrat festgelegten Studien- und Prüfungsordnung". (2) Der Besuch der Vorlesungen und Unterrichtsveranstaltungen ist obligatorisch. Befreiungen in begründeten Fällen spricht der Rektor / die Rektorin aus. 19 Zur Ausbildung für den Dienst in der Kirche werden Kandidaten / Kandidatinnen auf Beschluss der Jährlichen Konferenzen zu innerkirchlichen Studiengängen zugelassen. Die Gestaltung des Ausbildungsgangs geschieht im Einvernehmen mit der entsendenden Stelle. 20 Bei Nachweis von hinreichender Bildung können Gasthörer / Gasthörerinnen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden, sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Über die Erhebung von Gebühren entscheidet der Rektor / die Rektorin. 21 Alle Studierende und Bewohner/Bewohnerinnen der eigenen Wohnheime unterstehen der vom Verwaltungsrat genehmigten Hausordnung. 22 (1) Die Jährlichen Konferenzen tragen die Unterhaltskosten der Theologischen Hochschule anteilig nach einem vom Verwaltungsrat aufgestellten und von den Jährlichen Konferenzen genehmigten Plan. (2) Alle mit der finanziellen Unterstützung der Studierenden durch die Konferenzen verbundenen Fragen regelt jede Jährliche Konferenz mit ihren Studierenden.

339 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bei der Aufhebung der Stiftung bestimmt der Verwaltungsrat, wie sich das Vermögen auf die beteiligten Jährlichen Konferenzen aufteilt. Dabei ist das Verhältnis der Aufbringung der Mittel und Herkunft des vorhandenen Vermögens angemessen zu berücksichtigen. Der Anteil der Jährlichen Konferenz Schweiz/Frankreich beträgt mindestens ein Drittel. Reutlingen, den 7. Juli 2006

340 340 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bestimmungen über Dienstumzüge Umzugsordnung 1 Geltungsbereich 1.1 Die Umzugsordnung ist verbindlich für die Zentralkonferenz, die Jährlichen Konferenzen im Bereich der Zentralkonferenz und gilt für alle durch die Jährliche Konferenz angeordneten bzw. aufgrund einer Dienstzuweisung erforderlichen Umzüge von Pastoren/Pastorinnen, Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe, Laienpredigern mit Dienstzuweisung/Laienpredigerinnen mit Dienstzuweisung, Gemeindehelferinnen/Gemeindehelfer und Gemeindeschwestern sowie pastoralen Mitarbeitern/pastoralen Mitarbeiterinnen. Die Bestimmungen gelten auch für Pastorenwitwen/Pastorinnenwitwer oder Angehörige eines verstorbenen Pastors/einer verstorbenen Pastorin beim Umzug aus der letzten Dienstwohnung. 1.2 Bei Umzügen innerhalb eines Bezirks aus dienstlichen Gründen bzw. durch Maßnahmen des Bezirks gehen die Leistungen nach Ziffer 3 und 4 zu Lasten des Bezirks. 1.3 Scheidet der Inhaber/die Inhaberin einer Dienstwohnung aus dem Dienst der Kirche aus, entscheidet die Jährliche Konferenz über die Anwendung dieser Ordnung. 2 Zuständigkeit 2.1 Die Jährliche Konferenz bestellt einen Beauftragten/eine Beauftragte für Umzüge, der/die auch gegenüber dem Spediteur vertretungsberechtigt ist. 2.2 Der Beauftragte/die Beauftragte für Umzüge plant in Verbindung mit den Superintendenten/Superintendentinnen und im Rahmen dieser Bestimmungen die Umzüge und vergibt nach Prüfung der Kostenvoranschläge (in der Regel aus drei Angeboten) die Transporte. Er/sie prüft alle einschlägigen Rechnungen und weist diese zur Zahlung durch die Konferenzkasse an. Er/sie berichtet über die durchgeführten Umzüge an die Kommission für Finanzen und Kircheneigentum der Jährlichen Konferenz. 2.3 Die Jährliche Konferenz kann einen Ausschuss bilden, der den Beauftragten/die Beauftragte für Umzüge in strittigen Fragen berät und erforderliche Beschlüsse fasst. Zum Ausschuss gehören ein Superintendent/eine Superintendentin und - falls der Ausschuss nicht als Fachgruppe der Kommission gebildet wird - ein Vertreter/eine Vertretern dieser Kommission. 3 Transport des Hausrats 3.1 Für Umziehende mit eigenem Haushalt stellt die Jährliche Konferenz kostenfrei Möbelwagen. Als eigener Haushalt gilt in der Regel ein ehelicher Haushalt. Ihm ist gleichgestellt der Haushalt eines/einer Unverheirateten, ggf. mit Angehörigen oder zur Führung des Haushalts anwesenden Personen. Wird ein Umzug in Eigenregie durchgeführt (z.b. von Unverheirateten), werden die Sachkosten erstattet (Kosten eines Mietwagens, Kilometergeld bei Benutzung des eigenen Pkw, Packmaterial, Trinkgeld für Helfer).

341 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung In den Leistungen der Jährlichen Konferenzen gem. Ziffer 3.1 sind außerdem enthalten: Die Transportversicherung des Spediteurs (Grundhaftung), eine zusätzliche Transportversicherung und Trinkgelder (Richtsatz 10 pro Packer/Packerin und Tag) sowie die Gestellung von Packern/Packerinnen für zerbrechliches Umzugsgut (Glas, Porzellan), für Einund Auspacken sowie für Verpackungsmaterial. 3.3 Die Bezirke oder die Werke übernehmen die Kosten für die Verpflegung. Bei Versetzung in den Ruhestand zahlt diese Aufwendung die Konferenzkasse. 4 Pauschalleistungen 4.1 Den Umziehenden wird eine Umzugsbeihilfe gezahlt. Sie beträgt Sie erhöht sich um 125 für jedes Kind, für das ein Kinderzuschlag nach der Gehaltsordnung gezahlt wird. Die Zahlung erfolgt für alle Jährlichen Konferenzen durch die GVK. Die nötigen Angaben stellen die Schatzmeister/Schatzmeisterinnen zur Verfügung. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Umzugsbeihilfe, wird diese nur einmal gezahlt. Mit der Umzugsbeihilfe sind alle mit dem Umzug verbundenen persönlichen Kosten abgegolten. Für Umzüge zum Studium an die Theologischen Hochschule oder an einer Universität bzw. einer Bibelschule wird keine Umzugsbeihilfe gezahlt. 4.2 Die Höhe der jeweiligen Umzugsbeihilfe wird durch den Kirchenvorstand auf Vorschlag des StA für finanzielle Angelegenheiten festgesetzt und ist für die Zentralkonferenz und die Jährlichen Konferenzen verbindlich. 4.3 Reisekosten vor Umzügen zur Besichtigung der künftigen Dienstwohnung trägt der seitherige Bezirk. Erstattet werden die Kosten gem. für höchstens zwei Fahrten. Bei Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe, die erstmals eine Dienstzuweisung erhalten, trägt die Konferenzkasse die Reisekosten. 5 Reisekosten 5.1 Reisekosten von der bisherigen Dienstwohnung zur neuen Dienstwohnung werden nach den Bestimmungen der Kirche gezahlt, und zwar vom empfangenden Bezirk, bei Versetzung in den Ruhestand von der Konferenzkasse. 5.2 Studierende, die zum Theologiestudium am THR oder an einer Universität (unter der Voraussetzung des Art. 311 VLO) sowie Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten zur Ausbildung, die zum Studium am THR oder an einer anderen Ausbildungsstätte empfohlen sind, erhalten die Reisekosten 2. Klasse Deutsche Bahn sowie die Kosten des Transports des Umzugsgutes (in Eigenregie; evtl. Mietwagen oder eigener Pkw vom Bezirk zum Studienort.

342 342 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Außergewöhnliche Ausgaben und Härtefallregelung Bei Härtefällen oder bei erheblichen, nicht vermeidbaren Mehrkosten ist im Einzelfall auf Antrag eine Erstattung möglich. Die Höhe der Erstattung wird von der Kommission für Finanzen und Kircheneigentum festgesetzt. 7 Umzüge im Ruhestand 7.1 Eine Barabgeltung anstelle des Anspruchs auf eine mietfreie Dienstwohnung wird gewährt, wenn der vorzeitige Auszug einen Kalendermonat oder früher vor der Versetzung in den Ruhestand erfolgt und dies im Interesse der Kirche geschieht. Der zuständige Superintendent/die zuständige Superintendentin informiert die GVK. Die Kosten gehen zu Lasten der jeweiligen JK-Kasse. Die Höhe der Barabgeltung richtet sich jeweils nach der Höchststufe des Zuschlags für die nicht mehr gewährte mietfreie Dienstwohnung. 7.2 Nach einem Umzug aus einer Dienstwohnung des aktiven Dienstes nach diesen Bestimmungen für Dienstumzüge, entfallen für nachfolgende Umzüge Leistungen der Jährlichen Konferenz. 7.3 Bewohnt ein Pastor i.r./eine Pastorin i.r. oder bewohnen seine/ihre Hinterbliebenen mit Zustimmung der Jährlichen Konferenz eine Dienstwohnung und benötigt die Jährliche Konferenz diese Wohnung, so haben die Wohnungsinhaber beim Umzug Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen für Dienstumzüge. 8 Umzugskosten bei Überweisungen, Freistellungen und Urlaubsjahr 8.1 Bei Überweisungen in eine andere Jährliche Konferenz tragen die beteiligten Jährlichen Konferenzen alle entstehenden Kosten nach den Bestimmungen für Dienstumzüge je zur Hälfte. Die bisherige Jährliche Konferenz ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Umzugs verantwortlich. 8.2 Bei Freistellungen für Sonderdienste im Bereich der Jährlichen Konferenz gelten die Bestimmungen für Dienstumzüge. Bei Freistellungen im Bereich der Zentralkonferenz tragen die beteiligten Konferenzen bzw. Werke oder Einrichtungen alle entstehenden Kosten je zur Hälfte. Bei Freistellungen für sonstige Sonderdienste ist die Regelung des 7 des Rahmenvertrags für die Freistellung von Pastoren/Pastorinnen maßgebend (DHB-ZK 230). 8.3 Bei der Gewährung eines Urlaubsjahrs trägt der/die Umziehende die Kosten des Umzuges. Die Umzugspauschale (Ziffer 4.1) wird nicht gezahlt. Nach Beendigung des Urlaubsjahrs entscheidet die zuständige Kommission über die Anwendung der Bestimmungen für Dienstumzüge.

343 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Aufgaben der Umziehenden 9.1 Jeder/jede Umziehende hat dem/der Beauftragten für Umzüge nach Aufforderung ausreichende Angaben über den Familienstand sowie über Art und Umfang des Hausrats zu machen. 9.2 Entstehen beim Umzug Sachschäden, so müssen diese in Gegenwart eines Vertreters/einer Vertreterin des Spediteurs schriftlich festgelegt werden. Sie sind innerhalb von zehn Tagen dem/der Beauftragten für Umzüge mitzuteilen. Bei späteren Anmeldungen erlischt der Anspruch auf Ersatz oder Entschädigung. 10 Inkrafttreten Die Bestimmungen über Dienstumzüge treten am in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Umzugsordnungen der Jährlichen Konferenzen ihre Gültigkeit.

344 344 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Bankkonten von Bezirken, Einrichtungen und Werken 1 Grundsatz Giro- bzw. Sparkonten von Einrichtungen, Werken und Bezirken (auch der Arbeitsgruppen des Bezirks) dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Gremiums eröffnet werden. Die Regelungen gelten im Gebiet der Zentralkonferenz und der Jährlichen Konferenzen. Auf die Bestimmungen der Kirchliche Haushaltsordnung, insbesondere Ziffer V.23, wird hingewiesen. Vollmachtgeber sind die in der Verfassung der jeweiligen Körperschaft genannten Personen. 2 Vertragspartner Die Gesamtkirche bzw. die Jährliche Konferenz ist jeweils als Körperschaft Vertragspartner. Natürliche Personen dürfen unter ihrem Namen keine Konten eröffnen, die zusätzlich den Namen der Kirche führen. Konten tragen immer den Namen der Kirche. Beispiele: Evangelisch-methodistische Kirche, Bezirk XY Evangelisch-methodistische Kirche, Frauenkreis Musterstadt Evangelisch-methodistische Kirche, Zeltmission 3 Zeichnungsberechtigung 3.1 Die Eröffnung von Giro- oder Sparkonten erfolgt auf der Ebene der Zentralkonferenz durch gemäß Verfassung der Kirche durch den/die Vorsitzende und den Schriftführer/die Schriftführerin des Kirchenvorstands, bzw. in deren Verhinderung die Stellvertretungen, auf der Ebene der Jährlichen Konferenzen durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Körperschaft oder durch die von der Körperschaft bevollmächtigte Person (bzw. die gemäß Verfassung der Körperschaft bestimmte Person meist der Superintendent/die Superintendentin), auf der Bezirks- und Gemeindeebene durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Körperschaft oder durch die von der Körperschaft bevollmächtigte Person (bzw. die gemäß Verfassung der Körperschaft bestimmte Person meist der Superintendent/die Superintendentin), 3.2 Zeichnungsberechtigung (Kontenvollmacht) Auf allen Ebenen entscheiden die zuständigen Gremien, welche Personen zeichnungsberechtigt sind. Dies sind in der Regel die mit Leitungsaufgaben betrauten Personen und eine weitere Person (z.b. Leitender Pastor/Leitende Pastorin, Leiter/Leiterinnen von Gemeindegruppen Kassenverwalter/Kassenverwalterinnen). Diese haben jeweils Einzelvollmacht (E), können also selbständig eine Überweisung, Einzahlung, Abhebung etc. vornehmen.

345 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Überziehung von Konten Die Überziehung von Konten der Evangelisch-methodistischen Kirche auf allen Ebenen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon sind durch die Vollmachtgeber nur in begründeten Fällen zu genehmigen. 4 Kredite und Darlehen Für Kredit- und Darlehenskonten gelten die oben genannten Regelungen in gleicher Weise. Hierbei ist jedoch immer die Zustimmung der Kommission für Finanzen und Kircheneigentum der Jährlichen Konferenz erforderlich. Der Zustimmungs-Beschluss ist den Akten für den betreffenden Vorgang beizufügen. 5 Kontenführung im Online-Verfahren Die Führung von Konten der Evangelisch-methodistischen Kirche auf allen Ebenen ist auch im Online-Verfahren möglich. Die Genehmigung hierzu wird ebenfalls durch die Vollmachtgeber erteilt.

346 346 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Regelung für kircheneigene Kraftfahrzeuge (Dienstfahrzeuge) 1 Kircheneigene Kraftfahrzeuge (Dienstfahrzeuge) können von Bezirken, Dienststellen, Einrichtungen und Werken der Zentralkonferenz und der Jährlichen Konferenzen gehalten werden. Hierzu bedarf es jedoch eines Beschlusses der zuständigen Beschlussgremien. Bei Abfassung des Beschlusses sind die Einzelheiten für den Betrieb und die Benutzung des Fahrzeugs festzulegen. Ein Verzeichnis der Personen, die das Fahrzeug fahren dürfen, ist anzulegen. 2 Die Dienstfahrzeuge sind auf den Namen des Bezirks bzw. der Dienststellen, Einrichtungen und Werke zuzulassen. Folgende Versicherungen sind abzuschließen: Kfz-Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe Vollkasko - mit 150 Selbstbeteiligung Insassen- und Unfallversicherung mit den Leistungen: bei Tod bei Dauerfolgen. Der Leitende Pastor/die Leitende Pastorin bzw. die Leitung der Dienststellen, Einrichtungen und Werke erhalten für Angelegenheiten der Dienstfahrzeuge Vertretungsvollmacht (Einzelvollmacht). Alle Kosten für die Anschaffung und die Benutzung der Dienstfahrzeuge sind über die Ordentlichen Haushalte der Bezirke, Dienststellen, Einrichtungen und Werke zu tragen. 3 Die Dienstfahrzeuge sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zu benutzen. Privatfahrten sind ausgeschlossen. Über die Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Datum, Beginn und Ende der Fahrt Fahrer/Fahrerin des Dienstfahrzeugs Grund der Fahrt Besuchte Orte Anfangs- und Endstand der Kilometeranzeige Das Fahrtenbuch ist dem jeweiligen Rechnungsprüfungsausschuss jährlich vorzulegen. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben das Fahrtenbuch als gesehen abzuzeichnen und darüber in ihrem Kassenprüfungsbericht zu berichten.

347 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Zahlung von Auslagenersatz 1 Zahlungen und sonstige Zuwendungen an Pastoren/Pastorinnen, Pastoren auf Probe/Pastorinnen auf Probe, Bewerber/Bewerberinnen für das Predigtamt, Praktikanten/Praktikantinnen, Laienprediger/Laienpredigerinnen mit Dienstzuweisung erfolgen ausschließlich aufgrund von Beschlüssen des Kirchenvorstands. Sie sind erforderlichenfalls über die Gehalts- und Versorgungskasse zu versteuern. 2 Darüber hinaus wird eine Vergütung für besondere Dienste im Bereich der Zentralkonferenz bzw. der Jährlichen Konferenz nicht gezahlt. Alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (auch im Ehrenamt) haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer persönlichen Aufwendungen (Auslagenersatz). Zum Auslagenersatz gehören neben den Reisekosten auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Kosten für Verpflegung und Unterkunft nach den Bestimmungen der Kirche bzw. der fördernden Stelle. 3 Leiter/Leiterinnen von Freizeiten der Kirche erhalten eine Anerkennungsgebühr von 12,50 je Tag bzw. die von der fördernden Stelle bewilligten Sätze, wenn sie keinen Unterhaltszuschuss oder keine Dienstbezüge durch die Kirche erhalten. Die Freizeitleiter/Freizeitleiterinnen sind darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag von ihnen versteuert werden muss. Hinweis: Die Jährlichen Konferenzen können die Aufwendungen für Arbeitsmittel im Rahmen des Auslagenersatzes nach Ziffer 2 der Höhe nach begrenzen. Die Ausgaben sind nachzuweisen.

348 348 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Verzicht auf Aufwandserstattung als Spende Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (VI. R 147/75) sind Aufwendungen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen unter bestimmten Voraussetzungen als Spenden abziehbar. Im Bereich der Zentralkonferenz und der Jährlichen Konferenz bzw. der Bezirke kann von dieser Möglichkeit im Rahmen der Reisekostenerstattung nach folgenden Bestimmungen Gebrauch gemacht werden: 1 Es besteht Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen für die Reisekostenerstattung bei Dienstreisen mit Privatfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln. 2 Der Anspruch auf Reisekostenerstattung ist durch eine Reisekostenabrechnung (mit Belegen) nachzuweisen. Gleichzeitig ist der Verzicht auf eine Erstattung schriftlich niederzulegen. 3 Forderung (Reisekostenabrechnung) und Spende (Verzicht auf Erstattung) sind im Bezirkskassenbuch getrennt zu buchen; eine Saldierung ist nicht möglich ( 27 Absatz 4 KHO). 614 Kosten der Werke und Einrichtungen bzw. ihrer Beauftragten Die Werke und Einrichtungen der Kirche bzw. ihre Sekretäre/Sekretärinnen verfügen im Rahmen ihrer Haushalte über eigene finanzielle Mittel. Sie müssen die Kosten, die durch Zusammenkünfte auf der Ebene der Zentralkonferenz entstehen, über ihre zuständigen Kassen abrechnen.

349 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Kosten der Vertretung der EmK in der Vereinigung Evangelischer Freikirchen und anderen überkirchlichen Gremien Die Kosten der Vertreter/Vertreterinnen der Kirche im Präsidium und in den Arbeitsgruppen der Vereinigung Evangelischer Freikirchen sowie anderer überkirchlicher Gremien trägt die Zentralkonferenz-Kasse nach Maßgabe der entsprechenden kirchlichen Bestimmungen.

350 350 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Richtlinien für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel 1 Inanspruchnahme öffentlicher Mittel 1.1 Dem Status der EmK als Freikirche steht die Annahme öffentlicher Mittel grundsätzlich nicht entgegen. 1.2 Aufgrund unseres freikirchlichen Selbstverständnisses verzichten wir jedoch auf eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für folgende Bereiche: - Besoldung von Pastoren/Pastorinnen im Gemeindedienst und finanzielle Beihilfen für Pastoren/Pastorinnen im Gemeindedienst, - Ordentliche Haushalte aller Konferenzen (Bezirkskonferenz, Jährliche Konferenz, Zentralkonferenz). 1.3 Die Jährlichen Konferenzen mit ihren Einrichtungen und Aktivitäten unterscheiden sich nach zahlenmäßiger Größe, geographischer Ausdehnung sowie in personeller und finanzieller Hinsicht. Es ist daher nicht möglich, für die Annahme öffentlicher Mittel Einzelbestimmungen festzulegen. Gleichwohl muss es für die Jährliche Konferenz verbindliche Kriterien geben, an denen sie ihre jeweilige Einzelentscheidung zu prüfen hat. Diese Kriterien sind: Die Annahme öffentlicher Mittel bedarf der Beschlussfassung durch die Jährliche Konferenz bzw. der von ihr beauftragten Gremien Zuwendungen dürfen nur dann angenommen werden, wenn damit keine inhaltliche Einflussnahme auf die Arbeit verbunden ist. 1.4 Unter Beachtung der in 1.2 und 1.3 genannten Kriterien ist die Annahme öffentlicher Zuschüsse vertretbar, sofern diese aufgrund gesetzlicher Regelungen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gezahlt werden. 2 Verfahren 2.1 Mit der Annahme öffentlicher Mittel ist ein Prüfungsrecht nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsgebers verbunden. Sofern nicht bereits eine gesonderte Kassenführung erfolgt (beispielsweise für die Jugendarbeit, Bildungsarbeit, Sozialarbeit und Diakonie, Haus- und Grundstücksverwaltung), sind die Zuwendungen in einem besonderen Haushalt zu führen. 2.2 Weitere Regelungen des Verfahrens sind von der Jährlichen Konferenz zu erlassen. 2.3 Verträge mit Gebietskörperschaften mit grundsätzlicher Bedeutung, die über Liegenschaftsangelegenheiten hinausgehen, bedürfen der Genehmigung der Zentralkonferenz. 3 Schlussbestimmungen Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf öffentliche Zuschüsse, die der Kirche aufgrund allgemeiner Bestimmungen wie jeder Privatperson gewährt werden.

351 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Finanzielle Verpflichtung der Zentralkonferenz Die Vertreter der EmK in kirchlichen und außerkirchlichen Gremien dürfen die Zentralkonferenzkasse erst nach Zustimmung der Kommission für Finanzen und Arbeitsrecht der Zentralkonferenz finanziell verpflichten. 622 Darlehen - Zins- und Tilgungssätze Die Vergabe von Darlehen aus Mitteln der Zentralkonferenz bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstands. Den Kommissionen und Werken wird empfohlen, einheitliche Zins- und Tilgungssätze festzusetzen.

352 352 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Richtlinien für Privatdarlehen an Bezirke Die Annahme von Privatdarlehen ist Bezirken der Kirche unter Berücksichtigung der folgenden Richtlinien gestattet. 1 Privatdarlehen dürfen nur im Rahmen einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß 32 Kreditwesengesetz (KWG) für genehmigte Baumaßnahmen einschließlich Grundstückskäufe sowie zur Finanzierung eines bestimmten einmaligen Zwecks entgegengenommen werden. Die Darlehen können ein Jahr vor Beginn der Maßnahme angenommen und bis zur Verwendung bei der Kirchenbaukasse angelegt werden. 2 Die Entgegennahme von Geldern von Privatpersonen setzt Folgendes voraus: a) Der Bedarf an Finanzen ist der Höhe nach genau zu definieren (Finanzierungsplan der Maßnahme bzw. des Projektes); der Bedarf an Mitteln ist mit dem Erreichen der bestimmten Summe beendet. Mit den hereingenommenen Geldern dürfen nicht noch andere kirchliche oder soziale Einrichtungen oder Projekte finanziert werden; b) Der Zweck und die Zweckgebundenheit muss in einem Darlehensvertrag eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Hier kommen nur klar umgrenzte, einmalige Projekte (Bau einer Kirche, Bau eines Gemeindehauses, Kauf von Sakralgegenständen) in Frage; c) Die Finanzierung von Aufgaben, die zeitlich und sachlich nicht klar eingrenzbar sind, fällt nicht unter die Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß 32 KWG. 3 Die Annahme von Privatdarlehen gemäß Ziffer 2 kann verzinst werden. Der Bezirk ist jedoch verpflichtet, den Darlehensgeber schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass Darlehenszinsen steuerpflichtig sind. Daneben ist jährlich eine Mitteilung an den Darlehensgeber über den Stand des Darlehens zu erteilen. Die Zinsen sind jährlich an den Darlehensgeber auszuzahlen. Sie dürfen dem Darlehen nicht zugeschlagen werden. Die Annahme von Privatdarlehen ist der zuständigen Konferenzgeschäftsstelle anzuzeigen. Diese stellt einen Schuldschein nach anliegendem Muster aus. Folgende Angaben sind erforderlich: 3.1 Name und Anschrift des Darlehensgebers 3.2 Darlehensbetrag 3.3 Angabe über Verzinsung und gegebenenfalls deren Höhe 3.4 Kündigungsfrist in Monaten. Der Schuldschein wird vom Vertretungsberechtigten/von der Vertretungsberechtigten der Körperschaft unterzeichnet. Der Schuldschein wird dem Darlehensgeber/der Darlehensgeberin über den Bezirk ausgehändigt. 4 Nach der Darlehensrückzahlung ist der Schuldschein mit einem Rückzahlungsvermerk an die zuständige Konferenzgeschäftsstelle zurückzugeben.

353 Diensthandbuch der Zentralkonferenz der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland - Fassung Anlage Muster Darlehensvertrag Darlehensvertrag Nr Herr/Frau Erika Mustermann Musterstraße 0000 Musterort - Darlehensgeber/Darlehensgeberin - gewährt der Evangelisch-methodistischen Kirche in , Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in , vertreten durch Darlehensnehmerin - ein Darlehen in Höhe von x Euro in Worten: x Euro Das Darlehen wird der EmK für Verwendungszweck angeben gewährt. - Verwendungszweck - 2. Das Darlehen wird zu folgenden Konditionen gewährt:

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