Offenabgabe von Chemikalien in Apotheken und Drogerien

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1 Information zum Chemikalienrecht Kantonale Fachstellen für Chemikalien Merkblatt D01 Seite 1 von 11 Ver /2014 Offenabgabe von Chemikalien in Apotheken und Drogerien Dieses Merkblatt richtet sich an Apotheken und Drogerien, die Chemikalien für die Abgabe umfüllen. Hinweis: Für Apotheken und Drogerien gilt die Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien des BAG betreffend Erleichterung der Kennzeichnung ( Diese gilt für Verpackungen mit einem Inhalt von höchstens 3 Litern und die Abfüllung muss auf Anfrage einer bestimmten Endverbraucherin folgen (keine Vorumfüllung). Welche Angaben muss eine Etikette enthalten? Die Kennzeichnung von Chemikalien muss nach der Chemikalienverordnung (ChemV) bzw. nach der CLPVerordnung (EG Verordnung Nr. 1272/2008, CLPVO) folgende Angaben aufweisen: 1. Der offizielle Name des Stoffes oder der Zubereitung (wenn vorhanden: der im Anhang VI der CLPVO aufgeführte Name des Stoffes). 2. Bei Stoffen die EGNr.(gemäss ChemV) bzw. eine Identifikationsnummer (gemäss CLPVO) 3. Bei Zubereitungen (Gemischen) die gefährlichen Inhaltsstoffe gemäss Anhang 1 Ziffer 4 ChemV bzw. Art. 18 CLPVO. 4. Die entsprechenden Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen bzw. die Gefahrenpiktogramme und das Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung"). 5. Die entsprechenden R und SSätze, respektiv nach GHS die H und PSätze. 6. Die Füllmenge (bei der Abgabe an Private). 7. Den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin (d.h. in der Regel der Abfüllerin und der ursprünglichen Herstellerin). Wird die Kennzeichnung nur in einer Sprache angebracht, muss diese in der Amtssprache des Verkaufsgebietes formuliert sein. Kennzeichnungserleichterung für Kleingebinde Für Verpackungen mit Fassungsvermögen nicht grösser als 125 ml sind Ausnahmen bei der Kennzeichnung möglich. Nach EUKennzeichnungssystem (Anhang 1 Ziffer 2.5 und 3.4 ChemV): Einstufung Angaben, die weggelassen werden können bei Stoffen bei Zubereitungen brandfördernd R und SSätze hochentzündlich RSatz 12 leichtentzündlich R und SSätze entzündlich R und SSätze SSätze gesundheitsschädlich R und SSätze (nicht für Publikumsprodukte) reizend R und SSätze R und SSätze (nicht, falls R41) umweltgefährlich mit Symbol N R und SSätze umweltgefährlich ohne Symbol N SSätze

2 Merkblatt D01 Seite 2 von 11 Ver /2014 Die Kennzeichnungserleichterungen für Kleinpackungen bei der Kennzeichnung nach GHS sind in Anhang I Ziffer der CLPVO ersichtlich: Einstufung Angaben, die weggelassen werden dürfen (gilt für Stoffe sowie für Zubereitungen) Gefahrenklassen Gefahrenkategorien HSätze PSätze und HSätze Entzündbare Feststoffe Kat. 1 und 2 (H228) X X Entzündbare Flüssigkeiten Kat. 2 und 3 (, H226) X X Oxidierende Gase Kat. 1 (H270) X X Oxidierende Flüssigkeiten und Kat. 2 und 3 (H272) X X Feststoffe Gase unter Druck (H280, H281) X X Selbstzersetzliche Stoffe oder Typen C bis F (H242) X X Gemische Selbsterhitzungsfähige Stoffe Kat. 2 (H252) X X oder Gemische Stoffe und Gemische, die bei Kat. 1 bis 3 (H2, H261) X X Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Organische Peroxide Typen C bis F (H242) X X Entzündbare Gase Kat. 2 (H221) Nein X Korrosiv gegenüber Metallen (1) () X X Akute Toxizität Kat. 4 (, H312, H332) X (2) X (2) Hautreizend Kat. 2 () X X Augenreizend Kat. 2 () X X STOT (3) einmalige Exposition Kat. 2 (H371) X (2) X (2) STOT (3) einmalige Exposition Kat. 3 (, H336) X (2) X (2) STOT (3) wiederholte Exposition Kat. 2 (H373) X (2) X (2) Reproduktionstoxisch Wirkung (H362) Nein X auf Laktation Wassergefährdend akut Kat. 1 (H400) X X Wassergefährdend chronisch Kat. 1 und 2 (H410, H411) X X Wassergefährdend chronisch Kat. 3 und 4 (H412, H413) Nein X (1) Bezüglich dieser Gefahr können auch das Gefahrenpiktogramm und das Signalwort entfallen (2) Achtung: Bei der Abgabe an Private ist die Kennzeichnungserleichterung nicht anwendbar! (3) STOT: Spezifische ZielorganToxizität. Weitergehende Kennzeichnungserleichterungen für Kleinstpackungen gewisser Produkte können nur von der Anmeldestelle Chemikalien aufgrund eines begründeten Gesuches und unter bestimmten Bedingungen erteilt werden. Welchen Bestimmungen muss die Verpackung entsprechen? Grundsätzlich müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass bei der Lagerung, bei der Aufbewahrung und beim Transport der gefährlichen Chemikalien der Mensch und die Umwelt nicht gefährdet werden. Sie müssen dicht verschliessbar und gegenüber dem Inhalt beständig sein. Verpackungen von Chemikalien, die an Privatpersonen verkauft werden, dürfen ausserdem: Die Neugierde von Kindern nicht fördern. Die KonsumentInnen nicht irreführen. Mit Verpackungen von Lebensmitteln, Kosmetika, Heilmitteln oder Futtermitteln nicht verwechselt werden können.

3 Merkblatt D01 Seite 3 von 11 Ver /2014 Verpackungen von Chemikalien, die folgende Eigenschaften aufweisen und an Privatpersonen abgegeben werden, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein (Art. 37 ChemV bzw. Anhang II Teil 3 CLPVO): CH3OH Als T (giftig) gekennzeichnet Zubereitungen, die mindestens 3% Methanol enthalten CH2Cl2 Als C (ätzend) gekennzeichnet Zubereitungen, die mindestens 1% Dichlormethan enthalten Als Xn (gesundheitsschädlich) mit dem RSatz R65 gekennzeichnet Akute Toxizität Kat. 1 bis 3 Ätzend, Kat. 1A, 1B und 1C (mit dem HSatz ) Aspirationsgefahr Kat. 1 (mit H304) CH3OH Gemische, die mindestens 3% Methanol enthalten * STOT: Spezifische Zielorgantoxizität CH2Cl2 Gemische, die mindestens 1% Dichlormethan enthalten STOT* einmalige Exposition Kat. 1 (mit H370) STOT wiederholte Exposition Kat. 1 (mit H372) Ein kindersicherer Verschluss muss an Gebinden bis 5 Liter Inhalt angebracht werden. Kindersichere Verschlüsse für Grossgebinden sind auf dem Markt erhältlich: Verpackungen von Chemikalien, die folgende Eigenschaften aufweisen und an Privatpersonen abgegeben werden, müssen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis versehen sein (Art. 37 ChemV bzw. Anhang II Teil 3 CLPVO): Als T (giftig) gekennzeichnet Als F+ (hochentzündlich) gekennzeichnet * Als C (ätzend) gekennzeichnet Als F (leicht entzündlich) gekennzeichnet * Als Xn (gesundheitsschälich) gekennzeichnet Akute Toxizität Kat. 1 bis 3 Ätzend, Kat. 1A, 1B und 1C (mit ) Aspirationsgefahr Kat. 1 (mit H304) Entzündbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe Kat. 1 und 2 * (H220 bis, H228) Sensibilisierend für Atemwege Kat. 1 (mit H334) Akute Toxizität Kat. 4 (, H312, H332) CMR ** Kat. 2 (H341, H351, H361) * Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet sind ** CMR: Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend STOT einmalige Exposition Kat. 1 und 2 (H370, H371) STOT wiederholte Exposition Kat. 1 und 2 (H372, H373) Die technischen Einzelheiten zu den kindersicheren Verschlüssen und zu den tastbaren Hinweisen sind im Anhang IX der EGRichtlinie 67/548/EWG beschrieben. Bei der Kennzeichnung nach GHS finden sich die Einzelheiten zu den kindersicheren Verschlüssen und den tastbaren Hinweisen im Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) 1272/2008.

4 Merkblatt D01 Seite 4 von 11 Ver /2014 Weitere Hinweise Entsorgung Die Sicherheitsdatenblätter sind im Betrieb leicht zugänglich aufzubewahren. Die Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts an berufliche oder gewerbliche Verwender erfolgt im Detailhandel auf Anfrage des Abnehmers (siehe Merkblatt C02). Produkte, die nach altem Recht (Giftband, Giftklasse) gekennzeichnet sind, dürfen nicht mehr verkauft werden! Rücknahmepflicht Wer Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss Produktereste zurücknehmen und sachgerecht entsorgen. Wer gefährliche Stoffe und Zubereitungen an Private abgibt, muss Reste zurückzunehmen und sachgerecht entsorgen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos. Rückgabepflicht Die Verwenderin von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln ist verpflichtet, Reste dieser Produkte an den rücknahmepflichtigen Verkäufer zu übergeben. Alternativ können die Produkte auch einer dafür vorgesehenen Sammelstelle übergeben werden. Kleinmengen werden unentgeltlich zurückgenommen. Einstufungen einiger wichtiger Chemikalien Gewisse Chemikalien zum Offenverkauf verfügen über eine harmonisierte Einstufung. Die in den Tabellen (A, B, C, D) aufgelisteten Einstufungen entsprechen der 3. ATP der CLPVO. Tabellen A, B nach GHS/CLP Tabellen C, D nach EUSystem (orangeschwarz) Die harmonisierte Einstufung weiterer Grundstoffe finden Sie im Anhang VI der CLP Verordnung 1272/2008 oder unter Für die Kennzeichnung nicht offiziell eingestufter Stoffe oder Zubereitungen (Produkte wie Pinselreiniger) sollten die Angaben des Lieferanten verwendet werden. Die Kennzeichnung kann der Etikette oder dem Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 2, 3 oder 15) entnommen werden. Vorsicht: Der Lieferant kennzeichnet möglicherweise für gewerbliche Abnehmer, weshalb beim Handverkauf an Privatkunden evtl. zusätzliche PSätze (z.b. P102 oder andere) bzw. SSätze (z.b. S1, S2, S46 oder andere) angebracht werden müssen. Literaturhinweis: GefahrstoffVerzeichnis, Autor: Hörath, Helmut, 9. Auflage, 2013, Deutscher Apotheker Verlag, ISBN

5 Merkblatt D01 Seite 5 von 11 Ver /2014 Tabelle A: Einstufung von Säuren und Laugen (GHSKennzeichnungssystem) Offizieller Stoffname Einstufung 7 Konzentration Kennzeichnung Verpackung Gefahrenpiktogramme Signalwort HSätze KV 1 TK 2 Ameisensäure...% ab 90% 10 <90% 2 <10% Aq. Acute 1 H400 Ammoniak...% <25% 3 <5% Eye Dam. 1 H318 1 <3% ab 90% Flam. Liq. 3 H226 Essigsäure...% <90% 10 <25% Natriumhydroxid ab 5% 2 <5% 0.5 <2% Natriumhypochloritlösung %Cl aktiv (Javelle) ab 5% 3 <5% Aq. Acute. 1 EUH031 Eye Dam. 1 Aq. Acute H400 EUH031 H318 H400 1 <3% Oxalsäure % ab 1% Acute Tox. 4 H312

6 Merkblatt D01 Seite 6 von 11 Ver /2014 Offizieller Stoffname Einstufung 7 Kennzeichnung Konzentration Gefahrenpiktogramme Verpackung Signalwort HSätze KV 1 TK 2 Phosphorsäure % <25% ab 65% Ox. Liq. 3 H272 Salpetersäure % <65% 5 <20% 1 <5% Salzsäure % <25% Schwefelsäure...% Wasserstoffperoxid in Lösung. % ab 15% 5 <15% Ab 70% 50 <70% 35 <50% Ox. Liq. 1 5 Acute Tox. 4 6 Skin. Corr. 1A Ox. Liq. 2 5 Acute Tox. 4 6 Skin. Corr. 1B Acute Tox. 4 6 Eye Dam. 1 H271 H332 H272 H332 H318 8 <35% Acute Tox. 4 6 Eye Dam. 1 H318 Ja 5 <8%

7 Merkblatt D01 Seite 7 von 11 Ver / Kindersicherer Verschluss bei der Abgabe an Private erforderlich. 2 Tastbarer Gefahrenhinweis bei der Abgabe an Private erforderlich. 3 Produktidentifikatoren sind nach Art. 18 CLPVO anzubringen. Wir empfehlen die EGNummer. 4 Hinweis: Lösungen von Natriumhydroxid und Oxalsäure sind im Anhang VI, Teil 3 der CLPVO nicht mit der Anmerkung B aufgeführt und sind demzufolge als Zubereitungen zu betrachten. Damit die Anforderungen an der Kennzeichnung für diese beiden Produkte erfüllt werden, sollen folgende Namen auf der Etikette gebraucht werden: Natriumhydroxid in Lösung...%, und Oxalsäure in Lösung...%. 5 Für die weitere Einstufung betreffend die brandfördernden Eigenschaften sind Prüfungen durchzuführen. 6 Für die Einstufung ist die Ziffer des Anhangs VI in der CLPVO zu berücksichtigen. 7 Die Einstufung als metallkorrosiv ist nicht harmonisiert. Es handelt sich bei der Angabe in der Tabelle um eine unverbindliche Empfehlung. Tabelle B: Klassierung häufig gebrauchter Lösungsmittel (GHSKennzeichnungssystem) Offizieller Stoffname Einstufung Kennzeichnung Konzentration Gefahrenpiktogramme Signalwort HSätze Verpackung KV TK Aceton Flam. Liq. 2 EUH066 H336 EUH066 Benzin Fleckenbenzin 8 Flam. Liq. 2 Asp. Tox. 1 Aq. Chron. 2 H304 H336 H411 Ethanol/ Sprit >70% Flam. Liq. 2 Ether Flam. Liq. 1 Acute Tox. 4 EUH019 EUH066 H224 H336 EUH019 EUH066 Isopropanol Flam. Liq. 2 H336 Methanol ab 10% 3 <10% Flam. Liq. 2 Acute Tox. 3 STOT SE 1 Flam. Liq. 2 Acute Tox. 3 STOT SE 2 H331 H311 H301 H370 H331 H311 H301 H371 8 Benzin gibt es in verschiedenen Qualitäten / Zusammensetzungen mit unterschiedlichen Einstufungen. Im Einzelfall ist die Einstufung des Lieferanten zu verwenden. Der Wortlaut der HSätze ist in dem Anhang III der CLPVO sowie im Merkblatt A11 angebracht. Der In den obigen GHSTabellen fehlen die Sicherheitshinweise (PSätze). Diese sind von den Originaletiketten des Lieferanten zu übernehmen und bei Verdünnungen entsprechend anzupassen, d.h. zu reduzieren.

8 Merkblatt D01 Seite 8 von 11 Ver /2014 Tabelle C: Offizielle Einstufung von Säuren und Laugen (EUKennzeichnungssystem) Offizieller Stoffname und EGNr. Ameisensäure...% Ammoniak...% Essigsäure...% Einstufung ab 90% C; R <90% C; R34 34 Kennzeichnung Verpackung RSätze SSätze 1 KV TK Konzentration Gefahrensymbole 1/ /37/3945 1/ /37/ <10% Xi; 36/38 36/ C; R34, N; R /22636/37/ <25% C; R /22636/37/ <10% Xi; R36/37/38 36/37/ ab 90% R10, C; R <90% C; R / /37/3945 1/ /37/ <25% Xi; R36/38 36/ Natriumhydroxid Natriumhypochloritlösung %Cl aktiv (Javelle) Oxalsäure Phosphorsäure % Salpetersäure % Salzsäure % Schwefelsäure...% Wasserstoffperoxyd in Lösung...% ab 5% C; R /22636/37/3945 2<5% C; R /22636/37/ <2% Xi; R36/38 36/ <25% 5<10% C; R34; R31, N; R50 C; R34, R31 N; R50 Xi; R36/38, R31, N; R / / /37/3945 1/ /37/ % Xn; R21/22 21/22 236/3746 C; R /22636/37/ <25% Xi; R36/38 36/ ab 70% O; R8, C; R /22636/37/ <70% C; R /22636/37/3945 5<20% C; R /22636/37/3945 C; R34, Xi; R /22636/37/ <25% Xi; R36/37/38 36/37/ ab15% C; R / /37/3945 5<15% Xi; R36/38 36/ ab 70% 50<70% 35<50% 8<35% R5, O; R8, Xn; R20/22, C;R35 O; R8, Xn; R20/22, C; R34 Xn; R22, Xi; R37/38, R41 Xn; R22, Xi; R / / / / /37/ / /37/ <8% Xi; R Die SSätze wurden den Konzentrationen angepasst und teilweise durch den Satz S 36/37/39 ergänzt. Bei den Angaben zu den SSätzen handelt es sich um eine Empfehlung. 2 %Cl aktiv (entspricht der Hälfte der Natriumhypochloritkonzentration).

9 Merkblatt D01 Seite 9 von 11 Ver /2014 Tabelle D: Gefahrensymbole, R und SSätze gewisser Lösungsmittel (EUKennzeichnungssystem) Offizieller Stoffname und EGNr. Einstufung Konzentration Gefahrensymbole Kennzeichnung Verpackung RSätze SSätze KV TK Aceton F; R11, Xi; R Benzin 3 Fleckenbenzin F; R11, Xn; R48/2065, Xi; R38, N; R51/ /20 51/ Ethanol / Sprit Ether Isopropanol Methanol >70% F; R F+; R12, R19, Xn; R22, R66, R67 F; R11, Xi; R36, R67 F; R11, T; R23/24/25, 39/23/24/ / /24/25/ 39/23/24/25 3 Benzin gibt es in verschiedenen Qualitäten / Zusammensetzungen mit unterschiedlichen Einstufungen. Im Einzelfall ist die Einstufung des Lieferanten zu verwenden. 1/271636/3745 Der Wortlaut der R und SSätze ist im Anhang 1 der Chemikalienverordnung oder im Merkblatt A12 zu finden. Weitere Informationen und Merkblätter Weitere Merkblätter zu verschiedenen Themen des Chemikalienrechts finden Sie unter oder bei Ihrer kantonalen Fachstelle für Chemikalien. Informationen über das Chemikalienrecht finden Sie auch bei der Anmeldestelle Chemikalien unter Information zur GHSKampagne:

10 Merkblatt D01 Seite 10 von 11 Ver /2014 Kennzeichnungsbeispiele nach dem GHSKennzeichnungssystem Ammoniak 25% EGNr Liter Verursacht schwere Verätzungen der Haut und Augenschäden. Kann die Atemwege reizen. Sehr giftig für Wasserorganismen. Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Schutzhandschuhe/ Schutzkleidung/ Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. Einatmen von Staub/Rauch/Gas /Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. Nur draussen oder in gut belüfteten Räumen verwenden. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Unter Verschluss lagern. An einem gut belüfteten Ort lagern. Behälter dicht verschlossen halten. Inhalt/Behälter der Sonderabfallsammlung zuführen. Apotheke Zentrum, Bahnhofstrasse 1, 4001 Basel, Tel.: Aceton EGNr ml Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Verursacht schwere Augenreizung. Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Von Hitze/ Funken/ offener Flamme/ heissen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. Bei Berührung mit den Augen: Einige Minuten lang vorsichtig mit Wasser ausspülen. Evtl. vorhandene Kontaktlinsen entfernen, sofern leicht möglich. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. An einem gut belüfteten Ort lagern. Behälter dicht verschlossen halten. Drogerie Zentrum, Bahnhofstrasse 1, 4001 Basel,

11 Merkblatt D01 Seite 11 von 11 Ver /2014 Kennzeichnungsbeispiele nach dem EUKennzeichnungssystem C Ammoniak 25% EGNr Liter Ätzend N Verursacht Verätzungen. Sehr giftig für Wasserorganismen. Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufzubewahren. Bei Berührung mit den Augen sofort mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen Umweltgefährlich Apotheke Zentrum, Bahnhofstrasse 1, 4001 Basel, Tel.: F Aceton EGNr Leichtentzündlich. Reizt die Augen. 500 ml Leichtenzündlich Xi Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. Von Zündquellen fernhalten Nicht rauchen. Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Drogerie Zentrum, Bahnhofstrasse 1, 4001 Basel, Reizend

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