ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG. zwischen dem. vertreten durch. nachfolgend Krankenhaus genannt. und der. EPRD Endoprothesenregister Deutschland ggmbh
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- Gisela Ritter
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1 ZUSATZVEREINBARUNG ZUR TEILNAHMEVEREINBARUNG zwischen dem vertreten durch nachfolgend Krankenhaus genannt und der EPRD Endoprothesenregister ggmbh nachfolgend EPRD ggmbh genannt, - vertreten durch den Geschäftsführer Dr. med. Andreas Hey - über die TEILNAHME AM ENDOPROTHESENREGISTER DEUTSCHLAND
2 I. Die Parteien haben bereits eine Teilnahmevereinbarung zur Teilnahme des Krankenhauses am Endoprothesenregister geschlossen. In 4 Abs. (2) sind die Rahmenbedingungen für die Festlegung der Teilnahmekriterien der Krankenhäuser beschrieben. Kriterien werden im Einzelnen gemäß 4 Abs. 2 Satz 1 durch das Executive Committee der EPRD ggmbh festgelegt und den Krankenhäusern mitgeteilt. Basierend auf den bisherigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen den Krankenhäusern und der Registerstelle wurden diese Kriterien im Einzelnen spezifiziert und sind in einem neu gefassten 4 Abs. (2) beschrieben, der mit dieser Zusatzvereinbarung fester Bestandteil der Teilnahmevereinbarung wird. Im Vertrag wird der 4 Abs. (2) wie folgt neu gefasst: 4 Bestätigung der Teilnahme NEU (1) Auf Antrag des Krankenhauses bestätigt die EPRD ggmbh die Teilnahme am EPRD durch Übergabe einer entsprechenden Bestätigung durch die EPRD ggmbh an das Krankenhaus. Eine Bestätigung der Teilnahme wird erteilt, wenn das Krankenhaus in einem Quartal den Soll-Ist-Vergleich nach Abs. 2 lit. f bestanden hat. Für den Fall, dass ein Krankenhaus den Soll-Ist-Vergleich in allen vier Quartalen eines Kalenderjahrs bestanden hat, erhält das Krankenhaus zusätzlich noch eine Jahresbestätigung. (2) Die Registerstelle des EPRD führt zu jedem Quartalsende für die Krankenhäuser, die diese Zusatzvereinbarung unterschrieben haben, einen Soll-Ist-Vergleich zwischen den übermittelten Falldokumentationen und den Abrechnungszahlen der teilnehmenden Krankenkassen durch,. Der Soll-Ist-Vergleich richtet sich nach dem nachfolgend in lit. a) bis lit. f) dargestellten Verfahren: a) Beginnend mit dem auf den Eingang des unterschriebenen Formulars (Anlage A) dieser Zusatzvereinbarung folgenden Quartal wird der Soll-Ist-Vergleich für dieses Krankenhaus durchgeführt. Der erste Quartalsbeginn nach Anmeldung zum Soll-Ist-Vergleich wird im Folgenden als Startdatum bezeichnet. 2 /
3 b) Zur Berechnung des Ist werden die Fallübermittlungen aus dem Zeitraum zwischen dem Startdatum und dem letzten Quartalsende betrachtet. Sollte das Startdatum mehr als 12 Monate in der Vergangenheit liegen, werden nur die Daten der letzten 12 Monate betrachtet. c) Bei den Fallübermittlungen dieser Monate wird geprüft, ob das für den Patienten angegebene Institutionskennzeichen der Krankenkasse zu einer Mitgliedskasse des AOK Bundesver bandes oder des Verbandes der Ersatzkassen gehört. Dazu findet ein Abgleich des angegebenen Investitionskennzei chens mit den unter leistungserbringer/krankenhaeuser/kostentraegerdateien_kh/kostentraegerda teien.jsp bereitgestellten Listen statt. Die Zahl der Fälle, bei denen der Patient demnach bei einer AOK oder einer Ersatzkasse versichert war, stellt den Ist-Wert des Krankenhauses für diesen Soll-Ist-Vergleich dar. d) Das Soll wird auf Basis der Anzahl der innerhalb eines Jahres von einem Krankenhaus mit einer AOK und einer Ersatzkasse abgerechneten Erstimplantationen und Wechseloperationen festgelegt, bei denen ein OPS-Code aus den Bereichen 5-820, 5-821, oder (Implantation bzw. Wechsel einer Endoprothese an Hüfte bzw. Knie) angegeben wurde und bei denen es sich nicht um reine Revisionen handelte (OPS-Codes und ). Wegen der Zeitspanne zwischen Operation und dem Vorliegen der endgültigen Abrechnungsdaten ergibt sich in der Regel eine entsprechende Zeitspanne zwischen der durchgeführten Operation und dem jeweiligen Auswertungszeitpunkt. e) Der Soll-Wert wird auf die gleiche Monatszahl heruntergerechnet, auf die sich auch der Ist-Wert bezieht; er ist das Produkt aus der Zahl der abgerechneten Fälle geteilt durch zwölf und multipliziert mit der Anzahl der zur Berechnung des Ist- Werts betrachteten Monate. f) Der Soll-Ist-Vergleich ist für ein Quartal bestanden, wenn der errechnete Ist-Wert größer oder gleich von: aa) (im ersten Jahr der Teilnahme am Soll-Ist-Vergleich) 50% des Soll-Werts ist. bb) (ab dem zweiten Jahr der Teilnahme am Soll-Ist- Vergleich) 80% des Soll-Werts ist. 3 /
4 Die EPRD ggmbh ist berechtigt, auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Executive Committee die unter aa) und bb) genannten Prozentzahlen abzuändern. Die Krankenhäuser sind darüber schriftlich mindestens sechs Monate vor Geltung der neuen Prozentzahlen zu informieren. Bei Erhöhung der Anforderungen, um den Soll-Ist-Abgleich zu bestehen, insbesondere bei Erhöhung der Grenzwerte gemäß aa) und bb) steht dem Krankenhaus ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu. In diesem Fall gelten die Regelungen des 11 Abs. (2) und (3) der Teilnahmevereinbarung entsprechend. Beispiel: Krankenhaus A hat sich am 20. November 2014 zum Soll-Ist-Vergleich angemeldet. Das Startdatum, ab dem es an den Soll-Ist-Vergleichen teilnehmen kann, ist für dieses Krankenhaus demnach der 1. Januar Ab diesem Datum nimmt das Krankenhaus in jedem Quartal an dem Soll-Ist-Vergleich teil. Nach dem Quartalsende am 31. März 2015 wird für dieses Krankenhaus A erstmalig ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt. Dabei werden für dieses Krankenhaus die übermittelten Falldokumentationen aus dem kompletten Zeitraum vom 1.1. bis zum herangezogen. Für das Krankenhaus B, dessen Startdatum der 1. Januar 2014 war, werden beim Soll-Ist-Vergleich die Fallübermittlungen aus dem Zeitraum vom bis betrachtet, da 12 Monate die maximale Länge des Zeitfensters darstellt. Die Krankenkassen stellen die aktuellsten Abrechnungszahlen zur Verfügung, in der Regel beträgt der Verzug 6 Monate. Die Soll-Zahlen würden in diesem Beispiel daher anhand der Abrechnungsdaten der Krankenhäuser vom bis zum errechnet. 4 /
5 II. Die BQS Institut für Qualität und Patientensicherheit GmbH (kurz das BQS- Institut ) wird demnächst nicht mehr das Endoprothesenregister für die EPRD ggmbh betreuen, d.h. als Registerstelle tätig sein. Die bestehenden vertraglichen Beziehungen werden abgewickelt. Die Betreuung der Registerstelle übernimmt die EPRD ggmbh selbst, verbunden mit der Option, diese gegebenenfalls in Zukunft an einen Dritten zu übertragen. Vor diesem Hintergrund ist die Teilnahmevereinbarung zu ändern. Es gilt nunmehr folgendes: (1) Registerstelle Das Endoprothesenregister (EPRD) wird ab dem 1. Januar 2016 von der EPRD ggmbh betrieben. Die EPRD ggmbh ist aber berechtigt, den Betrieb auf einen Dritten zu übertragen. Ist das Krankenhaus mit dieser Übertragung nicht einverstanden, kann es die Teilnahmevereinbarung mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen. Es gelten die Regelungen des 11 Abs. (2) und (3) der Teilnahmevereinbarung entsprechend. (2) Sofern in der Teilnahmevereinbarung zwischen der EPRD ggmbh und dem Krankenhaus Rechte und Pflichten des BQS- Instituts geregelt werden, gehen diese Rechte und Pflichten auf die EPRD ggmbh ab dem 1. Januar 2016 über. Die EPRD ggmbh wird bereits vor dem 1. Januar 2016 sukzessive Funktionen der Registerstelle übernehmen. III. Alle übrigen in der bzw. zur Teilnahmevereinbarung getroffenen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.,den 2016 Berlin, den 2016 Dr. med. Andreas Hey Geschäftsführer EPRD ggmbh Anlage A: 5 /
6 Anlage A zur Zusatzvereinbarung Bei mehreren Standorten bitte separat für jeden Standort ausfüllen. Name des Krankenhauses Abteilung Straße PLZ, Ort Institutionskennzeichen (welches zur Abrechnung mit den Krankenkassen verwendet wird) Standort-Nr. (siehe Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses im Qualitätsbericht) Wir beantragen, gemäß 4 der Zusatzvereinbarung ab dem folgenden Quartal am Soll-Ist-Vergleich teilzunehmen. Ort, Datum.. Unterschrift, Klinikstempel 6 /
(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und
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