II. Fördermöglichkeiten 1. Studienaufenthalte 2. Praktikaaufenthalte 3. Aufenthalte für Sprachkurse und Doktoranden
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- Hetty Bauer
- vor 7 Jahren
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1 II. Fördermöglichkeiten Gefördert werden können grundsätzlich weltweit (bitte beachten Sie die Besonderheiten bei den Semesterstipendien und Praktikaaufenthalten im ERASMUS-Raum) folgende Vorhaben, und zwar ausschließlich durch die im Dokument Fördersätze vorgegebene jeweilige Pauschalenhöhe. Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn für die betreffende Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht ( 1. Studienaufenthalte von Studierenden an ausländischen Hochschulen (bei Abschlussarbeiten auch in Unternehmen) von mindestens einem Monat bis sechs Monaten Dauer können mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen gefördert wer-den. Hierunter können auch Aufenthalte zur Anfertigung von Studienarbeiten (Projektarbeiten) gefördert werden. Eine Förderung durch Semesterstipendien ist für Fachbereiche, bei denen eine ERASMUS-Kooperation mit der Gasthochschule besteht, in der Regel ausgeschlossen (siehe die Ausnahmeregelungen unter F. VI. 2. ERASMUS und PROMOS ). Doktoranden können in dieser Programmschiene nicht gefördert werden. Studierende der Medizin, die während des Studiums promovieren, konnten sich früher im DAAD-Programm Kurzstipendien für Abschlussarbeiten von Studierenden bewerben. Diese Studierenden können ausnahmsweise im Rahmen der Studienaufenthalte gefördert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesen Fällen im Verwendungsnachweis Studierender als Status eingeben. 2. Praktikaaufenthalte von Studierenden von mindestens sechs Wochen bis sechs Monaten Dauer können mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen grundsätzlich weltweit, außer im ERASMUS-Raum (siehe die Ausnahmeregelung unter F. VI. 2. ERASMUS und PROMOS ) gefördert werden. Praktika, die in die Sonderschienen des DAAD passen, können nicht in PROMOS gefördert werden. Interessenten sind auf die Bewerbungsmöglichkeit beim DAAD zu verweisen. Dies sind: Praktika bei Internationalen Organisationen (z.b. der UNO), EU-Institutionen, Einrichtungen und Organisationen, die EU-Programme verwalten, den Auslandsvertretungen Deutschlands, den Deutschen Geisteswissenschaftlichen Instituten ( den Goetheinstituten, dem Deutschen Archäologischen Institut sowie den Deutschen Schulen im Ausland. Praktika können durch PROMOS ausnahmsweise auch in der Zeit zwischen Bachelorabschluss und Beginn des Masterstudiums gefördert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Vorabzulassung für den Master oder eine ähnliche Bindung zur deutschen Hochschule vorliegt. Doktoranden können in dieser Programmschiene nicht gefördert werden. Hinweis: Praktika, die durch die Organisationen IAESTE, AIESEC, bvmd, ZAD und ELSA vermittelt sind, werden weiterhin durch den DAAD mit Fahrtkostenzuschüssen gefördert. Bewerbungen sind direkt über die genannten Praktika-Vermittlungsorganisationen einzureichen. 3. Aufenthalte für Sprachkurse von Studierenden und Doktoranden von drei Wochen bis sechs Monaten Dauer können mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekosten-pauschalen und/oder einer einmaligen Kursgebührenpauschale in Höhe von 500,- (unabhängig von den
2 tatsächlichen Kosten) gefördert werden. Förderbar sind ausschließlich Kurse an staatlichen Hochschulen im Ausland. Eine (nicht abschließende) Liste von Hochschulen, die Kurse anbieten, ist auf der Webseite des DAAD zu finden: Sprachkurse können ausnahmsweise auch in der Zeit zwischen Bachelorabschluss und Beginn des Masterstudiums gefördert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Vorabzulassung für den Master oder eine ähnliche Bindung zur deutschen Hochschule vorliegt. 4. Aufenthalte für Fachkurse von Studierenden und Doktoranden von bis zu sechs Wochen Dauer können mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen und/oder einer einmaligen Kursgebührenpauschale in Höhe von 500,- (unabhängig von den tatsächlichen Kosten) gefördert werden. Fachkurse sind z.b. Sommerkurse an ausländischen Hochschulen; Kongressteilnahmen können nicht gefördert werden. Fachkurse können ausnahmsweise auch in der Zeit zwischen Bachelorabschluss und Beginn des Masterstudiums gefördert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Vorabzulassung für den Master oder eine ähnliche Bindung zur deutschen Hochschule vorliegt. Hinweis: Bitte beachten Sie die Fördermöglichkeit für Doktoranden im Kongress- und Vortragsreisenprogramm des DAAD. 5. Studienreisen von Studierenden oder Doktoranden von maximal 12 Tagen Dauer können ausschließlich mit einer Aufenthaltspauschale von 30,- pro Person und Tag für Reisen in die EU-Staaten, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz und die Türkei gefördert werden. Für alle übrigen muss von mindestens einem Hochschulvertreter begleitet werden. Die begleitenden Hochschulvertreter können ebenfalls durch die Aufenthaltspauschale gefördert werden. Neben der Vermittlung fachbezogener Kenntnisse und dem landeskundlichen Einblick in das Gastland soll die Begegnung mit Studierenden und Wissenschaftlern im Mittelpunkt stehen. Reisen mit überwiegend touristischem Programm können nicht gefördert werden. Vortrags- oder Kongressreisen können ebenfalls nicht gefördert werden. Hinweis: Bitte beachten Sie die Fördermöglichkeit für Doktoranden im Kongress- und Vortragsreisenprogramm des DAAD. 6. Wettbewerbsreisen von Studierenden oder Doktoranden von maximal 12 Tagen Dauer können ausschließlich mit einer Aufenthaltspauschale von 30,- pro Person und Tag für Reisen in die EU-Staaten, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz und die Türkei gefördert werden. Für alle übrigen muss nicht von einem Hochschulvertreter begleitet werden. Die begleitenden Hochschulvertreter können ebenfalls durch die Aufenthaltspauschale gefördert werden. Gefördert werden können Reisen zur Teilnahme an internationalen studentischen Wettbewerben im Ausland, z.b. National Model United Nations in New York, Programmierweltmeisterschaften, EU- Simulationsveranstaltungen. 7. Konzertreisen von Studierenden und Doktoranden von maximal 12 Tagen Dauer können ausschließlich mit einer Aufenthaltspauschale von 30,- pro Person und Tag für Reisen in die EU-Staaten, nach Island, Liechtenstein,
3 Norwegen, in die Schweiz und die Türkei gefördert werden. Für alle übrigen muss von mindestens einem Hochschulvertreter begleitet werden. Die begleitenden Hochschulvertreter können ebenfalls durch die Aufenthaltspauschale gefördert werden. Gefördert werden Konzert- und Chorreisen an ausländische Hochschulen. Es sollten gemeinsame Auftritte mit Studierenden der Gasthochschule(n) stattfinden. 8. Studiengebühren Dieser Zuschuss ist nur in Verbindung mit mindestens einer Förderung durch eine Teilstipendienrate oder Reisekostenpauschale möglich. Die Obergrenzen, bis zu denen Studiengebühren übernommen werden können, finden Sie im Dokument Fördersätze. Wenn Sie Studiengebühren bis maximal zu den Obergrenzen bei bestimmten Stipendiaten übernehmen möchten, lassen Sie sich bitte nach dem Auswahlprozess die von Ihnen festgelegte Pauschale genehmigen (formlos per Als Studiengebührenförderung dürfen keine Bagatellbeträge vergeben werden. VI. Kombinations- und Anrechnungsregelungen 1. PROMOS und PROMOS Grundsätzlich können PROMOS-Stipendien miteinander kombiniert werden, allerdings darf der Gesamtförderzeitraum innerhalb eines Ausbildungsabschnitts (der jeweils mit dem Ablegen der Abschlüsse Bachelor, Master, Diplom, Magister, Staatsexamen etc. endet) sechs Monate nicht überschreiten. Innerhalb eines neuen Ausbildungsabschnitts können Studierende auch an derselben deutschen Hochschule nochmals eine Förderung über PROMOS erhalten. Studierende können mit den Maßnahmen Sprachkurse, Fachkurse und Studienreisen trotz einer bereits insgesamt sechsmonatigen Förderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gefördert werden (möglich wäre z.b.: sechsmonatiger Studienaufenthalt + Sprachkurs + Studienreisenförderung innerhalb des Bachelorstudiums; nicht möglich ist demnach ein viermonatiger Studienaufenthalt und ein dreimonatiger Praktika-Aufenthalt im gleichen Ausbildungsabschnitt). 2. ERASMUS und PROMOS ERASMUS und PROMOS-Förderungen können nicht gleichzeitig bezogen werden. Bei bestehenden ERASMUS-Kooperationen mit ausländischen Hochschulen ist eine Förderung von Semesterstipendien in diesen Fachbereichen im Rahmen von PROMOS grundsätzlich nicht möglich. Besteht eine Kooperation allerdings nur für einen bestimmten Fachbereich (oder ausschließlich für Lehrendenmobilität), so ist eine Förderung durch PROMOS für einen anderen Fachbereich (oder eben auch für Studierendenmobilität) ausnahmsweise möglich. Ausnahmsweise ist auch eine Förderung möglich, wenn das ERASMUS- Kontingent eines Fachbereichs ausgeschöpft ist. Werden Studierende in diesen Ausnahmefällen über PROMOS gefördert, soll nach Möglichkeit im folgenden Jahr eine neue ERASMUSKooperation (oder eine Erweiterung des bestehenden Kooperationsvertrags bzw. eine Erhöhung des
4 Austauschkontingents) mit der Gasthochschule vereinbart werden. Die Ablehnung der neuen bzw. veränderten Kooperation seitens der Gasthochschule ist durch die schriftliche Korrespondenz zu dokumentieren und für eine Prüfung aufzubewahren. Ist für Studierende ein weiterer ERASMUS-Aufenthalt aufgrund einer vorhergehenden ERASMUS-Förderung ausgeschlossen, ist eine Förderung durch PROMOS möglich. Praktikaförderungen mittels PROMOS-Stipendien sind im ERASMUS-Raum2 grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme sind auch hier Studierende, die aufgrund eines bereits durch ERASMUS geförderten Praktikaaufenthalts keine weitere ERASMUS-Praktika-Förderung erhalten können. In diesem Fall gilt für die Praktikaförderung die Untergrenze von sechs Wochen auch im ERASMUS-Raum. 3. BAföG-Leistungen und PROMOS Inlandsbafög-Leistungen sind anrechnungsfrei. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die PROMOS-Förderung bei der Auslandsbafög-Stelle angegeben werden muss. Reisekostenpauschalen können ab diesem Jahr auch an Auslandsbafög-Empfänger vergeben werden. Bitte weisen Sie die Studierenden darauf hin, dass bei Bezug von Auslandsbafög nur eine Anrechnungsfreiheit von 300 EUR (PROMOS-Teilstipendienrate) besteht. Die Reisekostenpauschale wird im Gesamten auf den Reisekostenzuschuss des Auslandsbafög angerechnet. Die Verrechnung mit den Leistungen des Auslandsbafög erfolgt immer durch die BAföG-Stellen, bei denen die Studierenden alle Einkommen (also auch die PROMOS-Förderung) angeben müssen. Bitte weisen Sie in den Stipendienzusagen oder urkunden in allen Förderfällen immer aus, ob es sich um ein Aufenthaltsstipendium (monatliche Teilstipendienrate), um eine Reisekostenpauschale oder eine Kursgebührenpauschale handelt (auch wenn diese kombiniert vergeben werden). Formulierungsbeispiel: Frau Erika Mustermann erhält aus DAAD-Mitteln im Rahmen von PROMOS ein Teilstipendium in Höhe von 300 EUR für den Aufenthalt in Kasachstan vom 1. März 2012 bis zum 31. März 2012 und zusätzlich eine Sprachkurspauschale i.h.v. 500 EUR für einen Sprachkurs vor Ort. Eine Reisekostenpauschale wird nicht gewährt. 4. DAAD-Individualstipendien und PROMOS DAAD-Individualstipendien und PROMOS-Stipendien dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. 5. Deutschlandstipendium und PROMOS Bei Bezug des Deutschlandstipendiums während des Auslandsaufenthalts kann die länderspezifische Reisekostenpauschale, die Kursgebührenpauschale und ggf. die Studiengebührenpauschale, die den besonderen Bedarf der Studierenden für den Auslandsaufenthalt abdecken, zusätzlich als Zuschuss zum Deutschlandstipendium gewährt werden. Die PROMOS-Teilstipendienrate von 300 EUR kann nicht zusätzlich zum Deutschlandstipendium gewährt werden.
5 6. Andere Stipendienleistungen und PROMOS Bei Stipendien anderer Stipendienträger ist eine Kombination von Stipendien aus privaten Mitteln mit PROMOS-Stipendien unproblematisch (auch hier kann die Hochschule aber eine Beschränkung festlegen bzw. ein PROMOS- Stipendium ausschließen). Bei öffentlichen Mitteln ist es ebenfalls unproblematisch, wenn dadurch nicht der Auslandsaufenthalt gefördert wird. Wird durch die öffentlichen Mittel auch der Auslandsaufenthalt gefördert, ist es grundsätzlich maßgeblich, welcher Förderzweck verfolgt wird: Aufenthaltsförderung (z.b. die PROMOS-Teilstipendienrate) oder Reisekosten. Hier darf nicht der gleiche Förderzweck aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Das bedeutet, dass Sie nicht mittels PROMOS fördern dürfen, wenn bereits mit öffentlichen Mitteln derselbe Förderzweck verfolgt wird. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass sie die PROMOS-Förderung auch bei dem anderen Stipendienträger angeben müssen. 7. Entgeltliche Tätigkeiten und PROMOS Eine Berücksichtigung von während des Auslandsaufenthalts bezogenen Entgelten ist nicht zwingend notwendig. Während der Laufzeit des Stipendiums dürfen vergütete Tätigkeiten aber nur mit Zustimmung der Hochschule durchgeführt werden. Der Zweck des geförderten Auslandsaufenthalts darf durch die Ausübung der Tätigkeit nicht gefährdet werden. In Zweifelsfällen ist das Referat 513 zu informieren.
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