A) Grundsätzliche Positionen der FMA:
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1 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 13 Bereich: Integrierte Aufsicht An das Bundesministerium für Finanzen z.hd. Herrn Dr. Heinrich Lorenz Himmelpfortgasse Wien Praterstrasse 23 A-1020 Wien Telefax: +43 (0) GZ: FMA-GE0001/0002-LAW/2006 Bitte diese Zahl immer anführen! Sachbearbeiter: Mag. Dr. Dietmar Wagner Telefon: +43 (0) Website: Wien, am Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommenssteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden Sehr geehrter Herr Dr. Lorenz, der FMA dankt für die Übermittlung des Entwurfes zu o.a. Gesetz und erlaubt sich, folgende Stellungnahme zu erstatten. A) Grundsätzliche Positionen der FMA: Grundsätzlich begrüßt die FMA Anpassungen der nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen an diejenigen in anderen Staaten des EWR, um die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Fonds zu erhalten. 1. Änderungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes Die FMA regt an, analog zum InvFG eine VO-Ermächtigung zur Festlegung des Inhaltes und der Gliederung des vereinfachten Prospektes für Immobilienfonds zu normieren ( 7 Abs. 1). Aufgrund des geringeren Entwicklungsstandes des österreichischen Immobilienfondsmarktes wird eine schrittweise Angleichung des Mindestfondsvermögens befürwortet ( 15 Abs 2). Um einer Verwässerung von Immobilieninvestmentfonds entgegenzuwirken, sollte die Grenze für Nicht-Immobilenwerte unverändert bleiben ( 32 Abs. 1 erster Satz). Eine Verringerung der Mindestliquidität wird wegen der Gefahr von Liquiditätsengpässen abgelehnt ( 32 Abs. 1 letzter Satz). Eine separate Veranlagungs- und/oder Emittentengrenze für Fonds wird als notwendig erachtet ( 32 Abs 2). Bei Immobilienspezialfonds sollten nach Ansicht der FMA für die Häufigkeit der Veröffentlichung nicht die Bestimmungen für Publikumsfonds maßgeblich sein ( 1 Abs. 3) DVR-NR. Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
2 2 von 13 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 2. Änderungen des Investmentfondsgesetzes Die den Spezialfonds eingeräumte Möglichkeit der Überschreitung der in 20 InvFG 1993 normierten Anlagegrenze um 100vH wird aus Gründen der Risikostreuung nicht befürwortet ( 20 Abs 8). 3. Änderungen des Pensionskassengesetzes Die Ausnahme bestimmter Veranlagungen in Anteilsscheinen von Kapitalanlagefonds von der Durchrechnungspflicht des 25 erscheint bedenklich; im Ergebnis wird dadurch die effektive Kontrolle der Emittentengrenze des 25 Abs. 7 unmöglich ( 25 Abs. 8). 4. Weiteres Aus Sicht der FMA wären separate Regeln für das In-Kraft-Treten so wie Übergangsfristen zweckmäßig. Im Anhang erlaubt sich die FMA, in Ergänzung zum aktuellen Gesetzesentwurf zusätzliche Änderungsvorschläge zu den vom Entwurf betroffenen Gesetzen anzuführen. B) Zum Gesetzesentwurf I. Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes: A. Entwurf Gesetzestext: Ad Z 1 1 Abs. 3: Durch die Bestimmung des Begutachtungsentwurfes, dass Kapitalanlagegesellschaften bei Immobilienspezialfonds ihren Veröffentlichungspflichten auch dadurch genügen können, dass sie alle Anteilsinhaber nachweislich schriftlich oder auf eine andere vereinbarte Art verständigen können, werden nunmehr die Veröffentlichungsmodalitäten für Spezialfonds ausdrücklich geregelt. Durch die Streichung der Ausnahmevorschrift Ebenso sind Ausgabe- und Rücknahmepreis nicht bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen gelten nun für die Häufigkeit der Veröffentlichung die Bestimmungen für Publikumsfonds. Nach Ansicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde sollten die Sätze Ebenso sind Ausgabe- und Rücknahmepreis nicht bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen zu veröffentlichen. Die Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft hat sich zusätzlich auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Fondsbestimmungen zu erstrecken im Gesetzestext belassen werden. Andernfalls wäre in den Erläuternden Bemerkungen zumindest klarzustellen, warum von der bisherigen Rechtslage abgewichen wurde. Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 2/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
3 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 13 Ad Z 4 4 Abs. 3a: Die FMA schlägt vor zum Zwecke der Klarstellung der Rechtslage vor, ähnlich wie in 4 Abs. 5 InvFG, die Formulierung innerhalb der Veranlagungsgrenzen aufzunehmen. Ad Z 4 4 Abs. 3b: Im gleichen Absatz findet sich einmal der Begriff Vermögenswerte und dann der Begriff Wertpapiere. Diesbezüglich wäre die Verwendung einer einheitlichen Terminologie wünschenswert. Die FMA schlägt vor, nur den Terminus Wertpapier zu verwenden, da in Absatz 3b die Wertpapierleihe geregelt werden soll. Ad Z 8 7 Abs. 1: Inhalt des vereinfachten Prospektes: Die FMA regt an, analog zum InvFG der FMA eine VO- Ermächtigung zur Festlegung des Inhaltes und der Gliederung des vereinfachten Prospektes für Immobilienfonds einzuräumen. Weiters wären im Immo-InvFG Übergangsfristen für die Verwendung des vereinfachten Prospektes anzugeben. Ad Z 10 7 Abs. 5: Der dritte Satz ( Die Einbringung von Vermögenswerten gemäß 21 ist nicht zulässig ) sollte nach Ansicht der FMA entfallen, da schon der zweite Satz Vermögenswerte gemäß 21 mit einschließt. Im vierten Satz sollte statt Wertpapieren der Begriff Vermögenswerte verwendet werden. Hinzuweisen ist auch auf den Widerspruch zwischen dem zweiten und vierten Satz. Die FMA schlägt daher folgenden Text für 7 Abs. 5 vor: Die Anteilsscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten ist nicht zulässig. Die Einbringung von Vermögenswerten ist nur zulässig, sofern diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Vermögenswerte mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilsscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat. Ad Z Abs. 2: Eine Verhundertfachung (von auf 30 Mio. ) des Wertes ist nach Ansicht der FMA dem Entwicklungsstand des österreichischen Immobilienfondsmarktes nicht angemessen. Der kleinste österreichische Immobilienfonds (Spezialfonds) hat derzeit eine Größe von knapp über 40 Mio.. Die schrittweise Angleichung dieser Grenze an die deutsche Rechtslage wird befürwortet. Ad Z Abs. 1 erster Satz: Eine Erhöhung der Nicht-Immobilienwerte auf 49 % erscheint zu hoch, denn nach dem Entwurf könnte ein Immobilienfonds theoretisch nur noch zu 51 % direkt oder indirekt in Immobilien veranlagen, was wiederum zu Abgrenzungsproblemen des Produktes offener Immobilieninvestmentfonds von (Wertpapier-) Investmentfonds führen könnte. Eine gute Fondsperformance sollte über die Mieteinnahmen aus den Immobilienwerten des Fonds erzielt werden können. Bei einem hohen Wertpapieranteil könnte z.b. durch Beimischung von Aktien oder Derivaten die Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 3/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
4 4 von 13 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Performance kurzfristig gesteigert werden, ohne dass ein langfristig solides Immobilienportfolio im Fonds vorhanden wäre. Auch in der Diskussion in Deutschland über die Novellierung der gesetzlichen Bestimmungen für offene Immobilienfonds wird vor einer Verwässerung des Produktes gewarnt. Weiters schlägt der BVI, der Interessensverband der deutschen Immobilien-KAGs, selbst die Einführung einer Höchstliquidität von 40 % vor. Aus all diesen Gründen befürwortet die FMA, die Grenze bei 40 % zu belassen. Ad Z Abs. 1 Z 3: In Z 3 wird auf OGAW abgestellt, die ausschließlich in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2 und 4 investieren. Über die Behandlung von Dachfonds finden sich keine Hinweise. Die FMA schlägt daher den folgenden Text für 32 Abs. 1 Z 3 vor: Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß 1 Abs. 1 oder 2 InvFG 1993 und Anteile an Kapitalanlagefonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach den Z 1, 2 und 4 anlegen dürfen; Ad Z Abs. 1 letzter Satz: Vorbild für die 5% Mindestliquidität ist das deutsche InvG. Nach der Schließung von drei deutschen offenen Immobilienfonds zwischen Mitte Dezember 2005 und Mitte Jänner 2006 auf Grund von massiven Mittelabflüssen (im dreistelligen Millionenbereich innerhalb von 1 bis 2 Tagen) und den daraus resultierenden Liquiditätsengpässen wird eine Reform des (deutschen) InvG genau in diesem Punkt diskutiert. Der BVI, der Interessensverband der deutschen Immobilien-KAGs, selbst hat eine Anhebung des Grenzwertes von 5 % auf 10 % vorgeschlagen. In diesem Punkt ist in Deutschland eine Anhebung auf 10 % noch in diesem Jahr sehr wahrscheinlich. Aus diesem Grund spricht sich die FMA nachdrücklich gegen die Verringerung der Mindestliquidität von 10% auf 5% aus. Ad Z Abs. 1a: Schriftliche Vereinbarung der Immobilien-KAG mit einem Kreditinstitut oder mit einer Versicherungsgesellschaft: der Begriff ein Kreditinstitut bzw. eine Versicherungsgesellschaft wäre jedenfalls näher zu spezifizieren. Aus Gründen des Anlegerschutzes regt die FMA beispielsweise an, dass eine derartige Vereinbarung nur mit Kreditinstituten oder Versicherungsgesellschaften aus dem EWR abgeschlossen werden darf. Dies soll bestimmte Qualitätskriterien für die Auswahl einer Gesellschaft festlegen und ein Counterpart-Risiko vermeiden helfen. Ad Z Abs. 2: Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5 statt Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 : Die in Z 3 des Entwurfes genannten Fonds werden in der Emittentengrenze von 20 Abs. 3 Z 8d InvFG nicht aufgezählt. Daher kann 20 Abs. 3 Z 8d letzter Satz InvFG nicht sinngemäß angewandt werden. Die FMA begrüßt die Veranlagungsgrenze für Instrumente gemäß Z 3 (Kapitalanlagefondsanteile). Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 4/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
5 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 13 Allerdings wäre in Abs. 2 noch eine Veranlagungs- und/oder Emittentengrenze für Fonds einzufügen. Ad Z Abs. 1 Z 2: Die FMA regt an, einen Verweis auf die OTC-Derivate-Gegenpartei-VO BGBl. II Nr. 78/2004 einzufügen. Ad Z 35 Anlage C Schema C Schema für den vereinfachten Prospekt: Die FMA regt die folgenden Ergänzungen im Schema C an (fett und kursiv): 1. Kurzdarstellung des Immobilienfonds - Datum seiner Gründung - die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien - (gegebenenfalls) Angaben über externe Beraterfirmen - (gegebenenfalls) Angaben über Gesellschaften an die delegiert wurde - Depotbank - Abschlussprüfer - den Immobilienfonds anbietende Finanzgruppe (z. B. ein Kreditinstitut) 2. Anlageinformationen - Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele (z.b. Immobilienspezialisierung nach geografischen Kriterien und / oder Immobilienarten) des Immobilienfonds - Anlagestrategie des Immobilienfonds und kurze Beurteilung des Risikoprofils des Immobilienfonds - bisherige Wertentwicklungen des Immobilienfonds und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die zukünftige Wertentwicklung ist - derartige Informationen können in den Prospekt eingefügt oder angehängt werden - Profil des typischen Anlegers, für den der Immobilienfonds konzipiert ist. Die Ergänzung in Z 1 betreffend Delegation wurde auf Grund von 3 Abs. 3 Z 7 notwendig. Die Ergänzungen in Z 1 betreffend externe Berater und in Z 2 tragen den besonderen Bedürfnissen eines Immobilieninvestmentfonds Rechnung und dienen dem Anlegerschutz, indem sie die leichtere Vergleichbarkeit der einzelnen Produkte unterstützen. B. Entwurf Erläuternde Bemerkungen: Ad 4 Abs. 3b: Die Einschränkung insbesondere in der Aufbauphase ist dem Gesetzesvorschlag nicht zu entnehmen und sollte gestrichen werden. Ad 22 Abs. 4: Korrektur im ersten Satz: sollen statt soll. II. Änderung des Investmentfondsgesetzes: A. Anmerkungen zur Novelle Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 5/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
6 6 von 13 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Ad Z 4 20 Abs. 8: Von der FMA wird die den Spezialfonds eingeräumte Möglichkeit der Überschreitung der in 20 InvFG 1993 normierten Anlagegrenzen um 100 vh aus Gründen der Risikostreuung nicht befürwortet. Um eine Risikodiversifikation sicher zu stellen, ist es notwendig, dass die einzelnen Vermögensgegenstände einen gewissen Anteil am Fondsvermögen nicht überschreiten. Durch die Ausdehnung der Veranlagungsgrenzen könnten beispielsweise fundierte Schuldverschreibungen bis zu 50 vh von einem Emittenten erworben werden, Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds bis zu 40 vh. Problematisch erscheint die Verdoppelung auch im Hinblick die passiven Emittentengrenzen. Ein Publikumsfonds nach 20 InvFG 1993 ist ein richtlinienkonformer Fonds, der besonderen Anforderungen bzw. Anlagegrenzen zu entsprechen hat. Auch wenn bei Spezialfonds der Gedanke des Anlegerschutzes in den Hintergrund tritt, sollte dieser als Kapitalanlagefonds nach 20 InvFG 1993 der dieser Fondkategorie immanenten Risikostreuung entsprechen. Sofern für Spezialfonds bestimmte Anlagegrenzen ausgedehnt werden sollen, sollte dies nicht völlig undifferenziert und im Rahmen von 20 InvFG 1993 erfolgen. Eine Ausdehnung einzelner Grenzen im Rahmen von 20a InvFG 1993 wäre vor diesem Hintergrund zu bevorzugen. Ad Z 7 20a Abs. 1 Z 4: Aus Gründen der Klarheit und Unmissverständlichkeit sollte dieser Absatz folgende Formulierung erhalten: Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis zu 10 vh des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vh des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß 1 Abs. 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen. Die Veranlagung in Immobilienspezialfonds wird durch diese Formulierung ebenfalls der Emittentengrenze von 10 vh sowie der Veranlagungsgrenze von 20 vh unterworfen. Ad Z 9 20a Abs. 7: Der erste Satz sollte um den die explizite Nennung des vereinfachten und vollständigen Prospektes ergänzt werden und folgenden Wortlaut erhalten: Der vereinfachte und der vollständige Prospekt gemäß 6 haben einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungsund Rückzahlungsmodalitäten gemäß Abs. 3 zu enthalten. III. Änderung des Pensionskassengesetzes Ad Z 1 bis Z 8 und Z 11 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 zweiter Satz, 7 Abs. 3, 7 Abs. 6 erster Satz, 7 Abs. 7, 7 Abs. 9, 24 Abs. 3, 24a Abs. 2, 30 Abs. 6 erster Satz: Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 6/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
7 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 7 von 13 Die FMA begrüßt die Klarstellungen, die die Verweise auf die Formblätter durch eine inhaltliche Beschreibung der einzelnen Posten ersetzen und damit die Konsistenz mit der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung der FMA (FBJMV), BGBl II Nr. 419/2005, herstellen. Ad Z 9 25 Abs. 2a: Die FMA stimmt zu, dass die Anwendung der Emittentengrenze des 25 Abs. 7 PKG auf Bankguthaben nicht praktikabel ist und unterstützt die vorgeschlagene Regelung. Ad Z Abs. 8: Die FMA gibt zu bedenken, dass mit der vorgeschlagenen Regelung die effektive Kontrolle der Emittentengrenze des 25 Abs. 7 unmöglich wird, wenngleich wohl das Erfordernis des Abs. 7, nämlich Vermögenswerte desselben Ausstellers mit höchstens 5 vh des VRG-Vermögens zu begrenzen, weiterhin gilt. Obwohl eine Emittentengrenze vorgeschrieben wird, werden die notwendigen Schritte zu deren Kontrolle nicht eingefordert. Die vorgeschlagene Bestimmung höhlt den Abs. 7 derartig aus, dass nicht einmal mehr die Einhaltung des Artikel 18 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2003/41/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der Betrieblichen Altersversorgung sichergestellt ist. So könnte z.b. theoretisch in 20 Fonds, die jeweils 10 % desselben Emittenten halten, investiert werden. Die Pensionskasse hielte in einer VRG dann 10 % eines einzelnen Emittenten. Damit würde die Einzelemittentengrenze des Abs. 7 von 5 % überschritten. Letztlich könnte nicht einmal völlig ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Emittenten um das Trägerunternehmen selbst handelt, wodurch der erwähnte Artikel 18 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2003/41 EG verletzt würde. Jedenfalls regt die FMA an, aus Gründen der Klarheit 25 Abs. 8 Z 1 folgendermaßen zu formulieren: Z 1: in die Anteilscheine dieses Kapitalanlagefonds im Ausmaß von höchstens 5 vh des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird. Um Berücksichtigung der Anmerkungen wird höflich ersucht. Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass entsprechend dem Ersuchen des Bundesministeriums für Finanzen 25 Ausfertigungen der schriftlichen Stellungnahme an den Präsidenten des Nationalrates übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen Finanzmarktaufsichtsbehörde Für den Vorstand Bereich Integrierte Aufsicht (Abteilungsleiterin) e l e k t r o n i s c h g e f e r t i g t Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 7/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
8 8 von 13 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt ANHANG: WEITERE ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE Weiters erlaubt sich die FMA folgende Änderungsvorschläge zu den vom gegenständlichen Entwurf betroffenen Gesetzen zu erstatten. Streichung des 4 Abs. 6 und 7 InvFG 1993: Die Bestimmungen sollten aus dem Gesetzestext gestrichen werden, da das Veranlagungsinstrument Derivat in 21 InvFG 1993 geregelt ist, eine gesonderte Regelung für Devisenswaps und Zinsswaps in 4 InvFG 1993 nicht notwendig erscheint und deren Beschränkung auf den Absicherungszweck nicht gerechtfertigt ist. 21 InvFG 1993 ist nunmehr, abweichend von den restriktiven Vorgaben vor der Novelle 2003, sehr allgemein formuliert. Die zulässigen derivativen Produkte werden nicht mehr taxativ aufgezählt, vielmehr wird auf die dem Derivat zugrunde liegenden Basisinstrumente abgestellt. 21 InvFG 1993 erklärt die Veranlagung in Derivate für zulässig, deren Basisinstrumente Währungen oder Zinssätze sind. Basierend auf 21 Abs. 2 und 3 InvFG 1993 wurde von der FMA eine Verordnung erlassen. In Anlage 1 dieser Verordnung werden die einfachen Derivate aufgelistet; der Währungsswap und der Zinsswap sind in dieser Kategorie genannt. Gemäß 8 Abs. 1 der 2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung muss die Kapitalanlagegesellschaft ohnehin sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten im vollen Umfang nachkommen kann. Änderungsvorschlag zu 6 Abs. 5 InvFG 1993: Im Rahmen der Investmentfondsgesetznovelle 2003 wurde der Katalog der zulässigen Veranlagungsinstrumente auf Geldmarktinstrumente und andere in 20 Abs. 3 und 21 genannte liquide Finanzanlagen ausgedehnt. Da 6 Abs. 5 InvFG 1993 weiterhin nur die Einbringung von Wertpapieren für zulässig erklärt, wäre eine entsprechende Erweiterung um Geldmarktinstrumente und andere in 20 Abs. 3 und 21 genannte liquide Finanzanlagen denkbar und wird daher angeregt. Änderungsvorschlag zu 10 Abs. 2 InvFG 1993: Gemäß Art 37 Abs. 3 der Richtlinie 85/611/EWG i.d.g.f. haben Kapitalanlagegesellschaften im Falle des Aussetzens der Anteilsrücknahme die zuständigen Behörden des Heimatlandes und der anderen Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Anteile vertrieben werden zu verständigen. Eine entsprechende Anzeige durch die Kapitalanlagegesellschaften an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten findet sich im InvFG nicht und sollte daher aufgenommen werden. Änderungsvorschlag zu 17 InvFG 1993: Im Rahmen der Investmentfondsgesetznovelle 2003 wurde der Katalog der zulässigen Veranlagungsinstrumente auf Geldmarktinstrumente und andere in 20 Abs. 3 und 21 genannte liquide Finanzanlagen ausgedehnt. Da gemäß 17 InvFG 1993 das Erwerbsverbot weiterhin nur Wertpapiere erfasst, wäre eine entsprechende Erweiterung um Geldmarktinstrumente und andere in 20 Abs. 3 und 21 genannte liquide Finanzanlagen denkbar. Änderungsvorschlag zu 20 Abs 3 Z 10 InvFG 1993: Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 8/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
9 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 9 von 13 Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG i.d.g.f. sieht vor, dass eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Aktien erwerben darf, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten die gesetzlichen Vorschriften der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen der im ersten Unterabsatz genannte Grundsatz niedergelegt ist. Das österreichische Investmentfondsgesetz schreibt in 20 Abs. 3 Z 10 InvFG 1993 lediglich vor, dass Stammaktien desselben Ausstellers bis zu 7,5 vh des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden dürfen. Allfällige divergierende Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten werden nicht berücksichtigt. Im Sinne einer richtlinienkonformen Umsetzung wäre daher nachstehender Satz in 20 Abs. 3 Z 10 InvFG 1993 aufzunehmen: Hat ein anderer EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem Staat erwirbt. Änderungsvorschlag zu 20 Abs. 7 InvFG 1993: Diese Bestimmung sollte im Sinne einer einheitlichen Regelung um den Verweis auf 20a InvFG 1993 ergänzt werden. Eine differenzierte Behandlung wäre nicht sachgerecht. Änderungsvorschlag zu 24 Abs. 1 InvFG 1993: 24 Abs. 1 InvFG 1993 erklärt 38 InvFG 1993 für anwendbar. Gemäß 38 InvFG 1993 ist dem potentiellen Erwerber sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten. Für ausländische Kapitalanlagefonds, die in Österreich nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Investmentfondsgesetzes vertrieben werden, besteht jedoch keine Verpflichtung zur Verwendung eines vereinfachten Prospektes, sodass der undifferenzierte Verweis auf 38 InvFG 1993 widersprüchlich ist. Auch 39 InvFG 1993 wird durch 24 Abs. 1 InvFG 1993 für anwendbar erklärt. 39 InvFG 1993 normiert eine Ausnahmevorschrift für Kapitalanlagegesellschaften, die ihren Sitz in einem EWR- Mitgliedstaat haben. Kapitalanlagegesellschaften, die ihre Fonds nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Investmentfondsgesetzes vertreiben, haben zumeist ihren Sitz außerhalb des EWR. Im Sinne einer besseren Verständlichkeit wäre auch in den zweiten Abschnitt des Investmentfondsgesetzes eine dem 39 InvFG entsprechende Bestimmung, die sich nicht auf Kapitalanlagegesellschaften mit dem Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat beschränkt, aufzunehmen. Änderungsvorschlag zu 26 Abs Satz InvFG 1993: Die FMA regt an, dass bei den Erfordernissen für die Prospekterstellung zwischen ausländischen Wertpapier- und ausländischen Immobilieninvestmentfonds differenziert wird. Ein Prospekt für einen ausländischen Immobilieninvestmentfonds, der nach Anlage A des InvFG gegliedert ist, hat wenig Aussagekraft für den österreichischen Anleger. Eine Gliederung nach Anlage A des Immo- InvFG wäre bei einem ausländischen Immobilien-Investmentfonds sinnvoller. Änderungsvorschlag zu 31 InvFG 1993: Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 9/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
10 10 von 13 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Da weder der zweite noch der dritte Abschnitt des InvFG regelt, ob bzw. welche Verpflichtungen (vgl. dazu 31 Abs. 4 und 36 Abs. 4) eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft im Falle einer Vertriebsuntersagung durch die FMA treffen, sollte aus Gründen des Anlegerschutzes eine entsprechende Bestimmung in den Gesetzestext aufgenommen werden. Angeregt wird weiters im Falle der Vertriebsuntersagung nach 31 Abs. 2 die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorzuschreiben (vgl. dazu 37 Abs. 4): 31 Abs. 3: Die Untersagung des Vertriebes ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. 31 Abs. 4: Zur Wahrung der Interessen der Anleger kann die FMA die Einhaltung von Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, befristet durch Bescheid anordnen. Änderungsvorschlag zu 32a InvFG 1993: Der Verweis des 32a InvFG 1993 auf 9 Abs. 7 und 8 BWG erscheint aufgrund des Umstandes, dass die Verwaltungsgesellschaften der meisten anderen Mitgliedstaaten im Gegensatz zum Inland keine Kreditinstitute sind, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Nach Art 6a Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2001/107/EG haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht, jene Bedingungen den Verwaltungsgesellschaften anderer Mitgliedstaaten vorzuschreiben, deren Einhaltung aus Gründen des Allgemeininteresses geboten erscheinen. Gleichzeitig bestimmt Art 6 Abs. 2 der oben genannten RL, dass die Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit weder von einer Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig gemacht werden darf. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Erfüllung von 9 Abs. 7 BWG, insbesondere der Aufbau eines Meldewesens gemäß 74 BWG, durch ausländische Verwaltungsgesellschaft mit erheblichen Zusatzkosten verbunden ist, wodurch sich diese bei der Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Österreich beeinträchtigt fühlen könnten. Der Gesetzgeber hat auch gemäß Art 44 der oben genannten RL besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass der Aufnahmemitgliedstaat für den Vertrieb der Anteile keine Bedingungen vorschreibt, die zwar auch für die in seinem Gebiet ansässigen OGAW gelten, die jedoch geeignet sind, den Vertrieb der ausländischen OGAW zu vereiteln. Die FMA schlägt daher vor, eine der beiden folgenden Vorgangsweisen zu wählen: Variante A: 32a könnte komplett neu überarbeitet werden. Ein diesbezüglicher Textvorschlag der FMA wurde bereits im Herbst 2005 dem BMF übermittelt. Folgende Neuformulierung des 32a wurde damals vorgeschlagen: (1) Eine Verwaltungsgesellschaft aus einem Mitgliedstaat des EWR, die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, kann in Österreich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entweder durch Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 10/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
11 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 11 von 13 freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeiten ausüben, für die sie im Herkunftsmitgliedsstaat zugelassen ist. Die Errichtung einer Zweigstelle darf weder von einer inländischen Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig gemacht werden. (2) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich ist zulässig, wenn die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA die folgenden Angaben übermittelt: - die Angabe, dass die Absicht besteht in Österreich eine Zweigstelle zu errichten; - ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind; - die Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft in Österreich angefordert werden können; - die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle; - nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen. Im Falle des erstmaligen Tätigwerdens einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs, übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA die Angabe, dass die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden so wie die Angaben nach Z 2 (jedoch ohne Angaben über die Organisationsstruktur) und 5. (3) Die FMA kann der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt eine Zweigstelle in Österreich zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mitteilen, dass die 33ff dieses Bundesgesetzes und die 33 bis 41, 44 Abs. 5 und 6, 93 Abs. 8 und 94 BWG so wie die 10 bis 18 WAG in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die FMA kann der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mitteilen, dass die 33ff dieses Bundesgesetzes und die 33 bis 41, 93 Abs. 8 und 94 BWG so wie die 10 bis 18 WAG in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die 44 Abs. 5 so wie 93 Abs. 8 BWG sind sinngemäß anzuwenden. (4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf der gemäß Abs. 3 zur Anwendung kommenden Frist, darf die Verwaltungsgesellschaft gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen beziehungsweise mit der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beginnen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen unter den Voraussetzungen des Abschnittes II oder III beginnen. (5) Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Kapitalanlagefondsanteile nicht den Abschnitten II oder III entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln. (6) Die Verwaltungsgesellschaft teilt Änderungen der übermittelten Angaben und Unterlagen nach Abs. 2 sowohl der FMA vor deren Vornahme schriftlich mit. Im Falle eines Tätigwerdens im Rahmen der Niederlassungsfreiheit teilt die Verwaltungsgesellschaft dies mindestens einen Monat vor der Vornahme dieser Änderungen schriftlich mit. Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 11/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
12 12 von 13 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Variante B: Alternativ, sollte man von einer Neuformulierung des 32a absehen, wäre es wünschenswert, die Verweise in 32a auf das BWG folgendermaßen zu gestalten: Die Verweise auf die 33 bis 41, 44 Abs. 5 und 6, 93 Abs. 8, 94 BWG, 10 bis 18 WAG, 33 ff InvFG beschränken. Überlegenswert wäre auch, ob auf die 44 Abs. 5a und 93 Abs. 8a BWG statt den 44 Abs. 5 und 93 Abs. 8 BWG verwiesen werden sollte, da ausländische Verwaltungsgesellschaften zwar in den meisten EU-MS über keine Bankkonzession verfügen, teilweise aber zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen konzessioniert sind. Die 44 Abs. 5, 5a sowie 93 Abs. 8, 8a BWG wären nur sinngemäß anzuwenden, da es sich nicht um Zweigstellen von KI / WPDLU handelt. Jedenfalls wäre die Anwendbarkeit von 74 BWG auszuschließen, weil eben dieses teure Meldesystem (für die Meldung von Leermeldungen an die OeNB) als Behinderung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Nicht-KI angesehen werden könnte. Weiters wäre die Anwendbarkeit von 10 Abs. 4 Z 1 BWG auszuschließen, weil sich dafür keine Grundlage in der oben genannten RL findet. Ausländische Aufsichtsbehörden machen daher auch keinerlei Angaben zu den Eigenmittel oder zum Solvabilitätskoeffizienten bei der Notifizierung einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich. Für eine Anwendbarkeit der 66 bis 68 sowie 95 Abs. 3 und 4 BWG (Verweis in 9 Abs. 8 BWG) fehlt ebenfalls die Grundlage in der oben genannten RL. Ein Hinweis auf 5 Abs. 2 2., 3. und 4. Satz BWG wäre aufzunehmen. Änderungsvorschlag zu 37 InvFG 1993: Folgende Formulierung wäre aus Sicht der FMA zur Klarstellung der Rechtslage wünschenswert: 37 Abs. 5: Zur Wahrung der Interessen der Anleger kann die FMA die Einhaltung von Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, befristet durch Bescheid anordnen. Gleichzeitig sind die zuständigen Stellen des EWR Mitgliedstaates in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, davon zu verständigen. Änderungsvorschlag zum Einkommensteuergesetz 1998: In 108b Abs. 1 Z 3 EStG ist vorgesehen, dass bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und für garantierte Mindestleistungen zumindest zu 75 vh in Anteile an nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds (Pensionsinvestmentfonds) bedeckt sein müssen. Um den Pensionsinvestmentfonds solcher Versicherungen auf eine vernünftige Größe zu bringen, werden Anteile im Handelsbestand von Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 12/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
13 8/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 13 von 13 Banken gehalten. 23g InvFG 1993 schränkt jedoch den Kreis der zulässigen Anleger ein, Banken fallen nicht darunter. Als mögliche Lösung dieses Problems wird vorgeschlagen, im EStG lediglich auf die Veranlagungsbestimmungen des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 zu verweisen. Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser 13/13 zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit
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