Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung"

Transkript

1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil - Lösung Vertragsschluss (Kaufvertrag): Angebot, Annahme, essentialia negotii, Offerte ad incertas personas, Rechtsbindungswille, invitatio ad offerendum; äußerer/innerer Erklärungstatbestand einer Willenserklärung; Vertragsschluss bei Versteigerung; Wucher / sittenwidriges Rechtsgeschäft, gesetzliches Verbot A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Wagens gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB Dem K könnte gegen V ein Anspruch auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums an dem Sportwagen gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen. I. Anspruch entstanden? Dafür müsste dieser Anspruch zunächst entstanden sein. Das ist dann der Fall, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (und keine rechtshindernden Einwendungen bestehen). Die Voraussetzung von 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages gemäß 433 BGB zwischen V und K über eine Sache. 1. Wirksamer Kaufvertragsschluss? Es müsste daher zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein. Verträge kommen durch inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande. In der Regel geschieht dies durch Angebot ( Antrag ) und Annahme nach den 145 ff. BGB. a) Anwendbarkeit von 156 BGB? Da V sich aber einer Plattform für Internetversteigerungen bedient hat, könnte die Sondervorschrift des 156 BGB zur Anwendung gelangen, wonach ein Vertragsschluss bei ( klassischen ) Versteigerungen erst durch Gebot und Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Gegen die Anwendung des 156 BGB spricht aber, dass bei Internetauktionen regelmäßig kein Zuschlag erfolgt. Ein solcher ist auch bei der Auktion durch M nicht erfolgt. Ein Zuschlag durch Zeitablauf ergeht ebenfalls nicht, denn auch der Zuschlag ist eine Willenserklärung, die nicht durch bloßen Zeitablauf ersetzt werden kann. 156 BGB findet demnach keine Anwendung auf Internetversteigerungen. Der Vertragsschluss vollzieht sich somit nach den allgemeinen Vorschriften der 145 ff. BGB. 1

2 b) Willenserklärung des V Indem V die Angebotsseite freischaltete, könnte er eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Erklärung abgegeben haben. Dazu müsste diese Handlung alle konstitutiven Elemente einer wirksamen empfangsbedürftigen Willenserklärung aufweisen. Hier sind aber insbesondere das Vorliegen des objektiven und des subjektiven Erklärungstatbestandes zweifelhaft. (1) Äußerer Erklärungstatbestand Das Vorliegen des äußeren Erklärungstatbestandes ist durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers gemäß 133, 157 BGB (analog) zu beurteilen. Die Erklärung muss bei objektiver Betrachtung den Schluss auf das Vorliegen eines Handlungs-, Rechtsbindungs- und eines bestimmten Geschäftswillens zulassen. Die Erklärung kann dazu ausdrücklich (in schriftlicher oder mündlicher Form) oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. (a) Willensgesteuertes Handeln (= nach außen tretender Handlungswille) Die durch V freigeschaltete Angebotsseite stellt eine Äußerung des Willens nach außen dar. (b) Objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen Das Freischalten der Angebotsseite durch V müsste ferner das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens erkennen lassen. Es stellt sich also die Frage, ob die Freischaltung aus Sicht eines objektiven Empfängers als rechtsverbindlich und nicht nur als unverbindliche Warenpräsentation mit dem Zweck, Interessenten zur Abgabe von bindenden Angeboten aufzufordern (sog. invitatio ad offerendum), verstanden werden darf. Nicht von vornherein gegen einen objektiven Rechtsbindungswillen spricht der Umstand, dass sich die Angebotsseite an einen unbestimmten Personenkreis richtet; denn auch Anträge ad incertas personas sind durchaus denkbar, sofern zumindest die Person des anbietenden Vertragspartners eindeutig bestimmbar ist. Kennzeichnend für eine bloße invitatio ist zudem, dass sich der Erklärende eine letzte Entscheidung über das Zustandekommen des Vertrages noch vorbehalten will. Eine solche Möglichkeit soll der anbietende Teilnehmer hier aber nach den AGB der M und dem auf der Angebotsseite enthaltenen Hinweis verbindliches Angebot gerade nicht haben, sodass aus der Perspektive eines objektiven Erklärungsempfängers davon ausgegangen werden kann, dass die Freischaltung der Angebotsseite durch V ein rechtsverbindliches Verhalten darstellt. 1 1 Gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens bei V ließe sich argumentieren, dass V sich aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht auf ein Geschäft mit möglicherweise hohem oder sogar krassem Verlust einlassen wollte. Vgl. bei Interesse LG Münster JZ 2000, 730 ff. und Lettl, JuS 2002, 219 ff. 2

3 (c) Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen Die Erklärung muss zudem einen bestimmten Geschäftswillen, d.h. das Bewusstsein des Erklärenden, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, erkennen lassen. Dies setzt voraus, dass der Erklärende die gewollten Rechtswirkungen mit hinlänglicher Bestimmtheit bezeichnet. Ein Vertragsangebot muss dabei grundsätzlich alle wesentlichen Vertragbestandteile (essentialia negotii) bezeichnen, also insbesondere den Inhalt von Leistung und Gegenleistung sowie die Person der Vertragspartner. Mit der Freischaltung der Angebotsseite bekundete V, dass er mit demjenigen, der am Ende der Versteigerungszeit das höchste Gebot abgegeben hat, zu dem in diesem Gebot festgesetzten Kaufpreis kontrahieren wolle. Im Zeitpunkt der Abgabe konnte der Erklärung des V also weder die konkrete Person des Vertragspartners noch der konkrete Kaufpreis entnommen werden. Für den äußeren Erklärungstatbestand genügt allerdings, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile durch das Hinzutreten bestimmter Umstände oder Handlungen im Wege der Auslegung nach 133, 157 BGB (analog) eindeutig bestimmbar sind. Hier ist das Verfahren, in dem Vertragspartner und Kaufpreis ermittelt werden sollen, bereits bei Abgabe der Erklärung festgelegt. So soll Vertragspartner derjenige werden, der am Ende des festgelegten Bietzeitraums das höchste Gebot abgegeben hat. Dieses Gebot stellt dann gleichzeitig den Kaufpreis dar. Damit sind Vertragspartner und Kaufpreis eindeutig bestimmbar. Die von V gewollten Rechtswirkungen sind damit hinreichend bestimmt bezeichnet. 2 (2) Innerer Erklärungstatbestand Die Erklärung muss dem Erklärenden auch zurechenbar sein. Hierfür bedarf es des sog. inneren Erklärungstatbestandes, welcher sich in den Handlungswillen, das (potentielle) Erklärungsbewusstsein und den bestimmten Geschäftswillen untergliedern lässt. (a) Handlungswille Der Handlungswille war bei Freischaltung der Angebotsseite zweifelsfrei gegeben. (b) Erklärungsbewusstsein 2 Anders sieht dies allerdings Hager in JZ 2001, 786, 787 f. 3

4 Das Erklärungsbewusstsein bezeichnet die Vorstellung des Erklärenden, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben. Es liegt nahe anzunehmen, dass V sich angesichts der AGB der M und der Einstellungen der Homepage darüber im Klaren sein musste, dass durch die Freischaltung der Angebotsseite verbindliche Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass V die Bedeutung dieses Hinweises verkannt oder diesen nicht gelesen hat. 3 (c) Geschäftswille Unerheblich ist, ob V subjektiv das Geschäft mit einem anderen Inhalt als dem objektiv erklärten wollte. Etwaige Mängel des Geschäftswillens stehen dem Tatbestand einer wirksamen Willenserklärung nicht im Wege, sondern berechtigen allenfalls zur Anfechtung nach 119 BGB. c) Willenserklärung des K Das Gebot des K mit einem Kaufpreis in Höhe von 700 EUR stellt eine auf den Abschluss eine Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar, die inhaltlich mit der von V abgegebenen Erklärung übereinstimmt. Somit ist zwischen K und V durch übereinstimmende Willenserklärungen ein Kaufvertrag über den Wagen zu einem Preis von 700 EUR zustande gekommen. d) Einteilung der Willenserklärungen in Angebot und Annahme Die Einteilung der beiden Willenserklärungen in Angebot und Annahme gemäß 145 ff. BGB ist vorliegend entbehrlich, da nur von theoretischer Bedeutung. Ein Vertragsschluss zwischen V und K liegt nach oben gesagtem ohnehin vor, daran vermag auch eine etwaige Einteilung nichts ändern. In der Freischaltung könnte bereits ein verbindliches Angebot liegen. Dieses Angebot wäre aber nur an denjenigen gerichtet, der innerhalb des Bietzeitraums das Höchstgebot abgibt. Andererseits ließe sich die Freischaltung der Angebotsseite als vorweggenommene Annahme des höchsten Angebots ansehen. Denn es ließe sich argumentieren, dass der V kein Angebot abgebe, weil die Erklärung nicht durch ein einfaches Ja angenommen werden kann. 3 Ein etwaiger Einwand des V, dass er sein Verhalten jedenfalls für den Fall für unverbindlich gehalten habe, dass das Höchstgebot in einem so krassen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Werte liegt, würde nicht dazu führen, dass das Erklärungsbewusstsein fehlte. Denn jedenfalls hatte V dann die grundsätzliche Vorstellung, Rechtsverbindliches zu erklären, er hätte sich allenfalls über die Rechtsfolgen seiner Erklärung geirrt. 4

5 2. Keine rechtshindernden Einwendungen? Dem Kaufvertrag zwischen K und V könnten Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen. a) Unwirksamkeit nach 138 Abs. 2 BGB 4 Der Kaufvertrag könnte gemäß 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers unwirksam sein. Dem Wuchertatbestand des 138 Abs. 2 BGB unterfallen nur gegenseitige Verträge sowie die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Verfügungsgeschäfte (vgl. Wortlaut:...versprechen oder gewähren ). Der Kaufvertrag stellt ein Austauschgeschäft im Sinne des 138 Abs. 2 BGB dar. Die gegenseitigen Leistungen müssen ferner in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gegenüberstellung des objektiven Wertes von Leistung und Gegenleistung ein so großes Missverhältnis besteht, dass die Grenzen dessen, was sich nach den gesamten Umständen gerade noch rechtfertigen lässt, eindeutig überschritten sind. Dies wird von der Rechtsprechung regelmäßig angenommen, wenn der Wert von Leistung und Gegenleistung 100 % und mehr voneinander abweichen, wenn also der Wert der Leistung mindestens doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (sog. Grenze des Doppelten ). Hier macht der Kaufpreis mit 700 EUR weniger als die Hälfte des objektiven Wertes des Fahrzeuges aus. Da keine besonderen Umstände dieses Verhältnis als angemessen erscheinen lassen, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Ferner setzt die Anwendung des 138 Abs. 2 BGB eine die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit beeinflussende Schwächesituation auf Seiten des V voraus. In Betracht kommt vorliegend allenfalls Unerfahrenheit oder ein Mangel an Urteilsvermögen. Unerfahrenheit erfordert einen Mangel an allgemeiner Lebenserfahrung oder zumindest an Erfahrung in geschäftlichen Dingen. Mangelnde Erfahrung gerade in der Art des getätigten Geschäfts genügt nicht, es muss sich vielmehr um eine allgemeine Geschäftsunerfahrenheit handeln. Ein Mangel an Urteilsvermögen verlangt, dass die Person nur eingeschränkt fähig ist, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen, wobei sowohl Defekte der Information als auch der Fähigkeit zu ihrer Verwertung umfasst sind. In diese Kategorie soll auch der nicht ausdrücklich aufgeführte Leichtsinn fallen, also der Mangel an Überlegung und die Sorglosigkeit bezüglich der Folgen von Handlungen. Danach bekundet einen Mangel an Urteilsvermögen, wer ohne Prüfung von Alternativen den erstbesten Weg zur Erreichung eines Zieles verfolgt. 4 Die Vorschrift behandelt, wie sich aus dem Wort insbesondere ergibt, einen Spezialfall der Sittenwidrigkeit und geht deshalb dem 138 Abs. 1 BGB vor. Im Rahmen eines Gutachtens prüfen Sie daher bitte zuerst 138 Abs. 2 BGB, sofern Anhaltspunkte für Wucher ersichtlich sind. 5

6 Hier hat V zwar zum ersten Mal ein Geschäft im Internet abgeschlossen, auch die Form der Internetauktion war für ihn neu. Er ist jedoch nicht allgemein geschäftlich unerfahren. Auch in seinem Urteilsvermögen war V nicht eingeschränkt, selbst wenn er sich in Begeisterung über die Möglichkeiten des Internets zu der Auktion hat hinreißen lassen, ohne die Folgen seines Verhaltens zu bedenken. Denn 138 Abs. 2 BGB schützt nicht enttäuschte Spekulanten, die bewusst das Risiko hoher Verluste eingehen. V hat bei der Wahl der Internet-Versteigerung darauf gehofft, durch den niedrigen Startpreis viele Interessenten für seinen Porsche Panamera Turbo zu gewinnen und dadurch letztlich einen über dem objektiven Verkehrswert liegenden Preis zu erzielen. Dabei wurden ihm die Verbindlichkeit seines Handelns und der Ablauf des Vertragsschlusses mehrfach vor Augen geführt. Daher ist die Annahme mangelnden Urteilsvermögens bei V nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn man eine die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Schwächesituation bei V annähme, würde es jedenfalls an deren Ausbeutung durch K fehlen, denn diese erfordert, dass der Wucherer sich die Zwangslage bewusst zunutze macht und dabei Kenntnis vom Missverhältnis der Leistung hat. Daran fehlt es. V war dem K unbekannt. K konnte weder der Angebotseite entnehmen noch sonst wissen, ob V ein unbedarfter und insbesondere mit Internetauktionsgeschäften unerfahrener Anbieter war. b) Unwirksamkeit nach 138 Abs. 1 Das Geschäft kann dennoch nach 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Das ist der Fall, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die für 138 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sind, und die dem Gesamtgeschäft über 138 Abs. 2 BGB hinaus ein anstößiges Gepräge geben. Ein solcher Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ist hier jedoch nicht anzunehmen, weil V bewusst den Vertragsschlussmechanismus der Internetversteigerung genutzt hat, um die Chancen dieser Technik auszunutzen. Das Risiko, dass er das Fahrzeug unter Wert verkaufen muss, ist gerade das Wesen dieser Art von Geschäften und verstößt daher nicht gegen das Sittengesetz. 3. Ergebnis Da somit keine rechtshindernden Einwendungen ersichtlich sind, ist der Anspruch des K gegen V auf Eigentumsverschaffung und Übergabe des Fahrzeuges wirksam entstanden. II. Ergebnis K hat damit gegen V einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung und Übergabe des Fahrzeuges aus 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Teil Lösung Schweigen im Rechtsverkehr / Schweigen auf modifizierte Annahme, abändernde Annahme i.s.v. 150 Abs. 2 BGB, Treu und Glauben ( 242) 6

7 V verweigert die Kaufpreiszahlung sowie die Abnahme des Wagens zu Recht, wenn C keinen Anspruch darauf hat: Anspruch des V gegen C auf Kaufpreiszahlung und Abnahme des Wagens gem. 433 Abs. 2 BGB Der C könnte gegen V ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR und Abnahme des Wagens aus 433 Abs. 2 BGB zustehen. I. Anspruch entstanden? Dafür müsste dieser Anspruch zunächst wirksam entstanden sein. Das ist dann der Fall, wenn ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB zwischen V und C zustande gekommen ist (und keine rechtshindernden Einwendungen bestehen). 1. Wirksamer Kaufvertragsschluss Das Zustandekommen eines Kaufvertrages setzt zwei übereinstimmende und korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145 ff. BGB), voraus. a) Angebot durch V Ein Angebot liegt im Schreiben des V vor. Dieses ist mit Rechtsbindungswillen erfolgt, enthält alle essentialia negotii und ist der C wirksam zugegangen. b) Annahme durch C Die Annahme könnte in der Auftragsbestätigung der C liegen. Eine Annahme liegt allerdings nur dann vor, wenn der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag zu den im Angebot dargestellten Bedingungen abschließen möchte. Die Annahmeerklärung der C enthält einen anderen als den von V vorgeschlagenen Abholtermin und liegt somit außerhalb der Grenzen des Angebots. 5 Beinhaltet die vermeintliche Annahmeerklärung wie hier inhaltliche Änderungen, so stellt sie keine Annahme dar, sondern ist gem. 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des bisherigen Angebots verbunden mit einem neuen Angebot zu sehen. c) Ablehnung des neuen Angebots Dieses Angebot müsste V angenommen haben. Indem V allerdings die Abnahme und die Kaufpreiszahlung verweigert, erklärt er konkludent die Ablehnung des Angebots der C. d) Schweigen als Annahme Fraglich ist aber, ob V, indem er auf die modifizierte Annahmeerklärung der C (= Angebot der C) nicht reagiert hat, bereits vorher schon das Angebot der C angenommen hat. Dafür müsste in dem Schweigen des V eine Annahme gesehen werden können. 5 Gut vertretbar erscheint auch ein alternativer Lösungsweg über 315 Abs. 1 BGB. Dafür müsste man das Schreiben des V so auslegen, dass dieser die Bestimmung des genauen Abholtermins der C überlassen wollte. Danach müsste man dann die Einigung zwischen V und C bejahen. Ebenfalls vertretbar ist die Konstruktion einer antizipierten Annahme des V, indem man argumentiert, dass es V auf den genauen Abholtermin nicht ankomme (...schlage ich einfach mal den vor. ) und er einem anderen Vorschlag innerhalb des von ihm genannten Zeitraums bereits im Vorhinein zustimme. Dies ist eine reine Auslegungsfrage! 7

8 Grundsätzlich bedeutet Schweigen weder Zustimmung noch Ablehnung; es ist mangels Erklärungstatbestand überhaupt keine Willenserklärung. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Gesetz eine Ausnahme normiert oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Schweigt der Empfänger auf ein neues Angebot im Sinne von 150 Abs. 2 BGB, so kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande, da es an der Annahme fehlt. Ausnahmsweise jedoch kann das Schweigen neben den gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Fällen auch dann eine echte Willenserklärung sein, wenn für den Empfänger des neuen Angebots nach Treu und Glauben eine Obliegenheit zur Erklärung gegenüber dem Antragenden bestanden hat, vgl. 242 BGB. Die Grenze einer derartigen Pflicht ist dort zu ziehen, wo der neu Anbietende nicht mit einer Ablehnung rechnen musste. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die gewünschte Änderung nur eine geringe, unerhebliche Abweichung darstellt. Ein Schweigen hat dann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ausnahmsweise auch unter Privatleuten die Bedeutung einer Willenserklärung. Die Abweichung vom Abholtermin stellt eine solche unwesentliche Abweichung dar. Maßgeblich ist dabei nicht, dass es sich zeitlich lediglich um eine Abweichung von einem Tag handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass V der C deutlich machte, dass er den Wagen jederzeit ohne Schwierigkeiten in der Woche vom bis zum abholen könne. C durfte daher verständlicherweise davon ausgehen, dass V mit der geringen Abweichung einverstanden sei. Mithin musste Sie nicht mit seiner Ablehnung rechnen. V hat somit durch sein Schweigen den neuen Antrag der C angenommen und damit den Kaufvertrag zustande gebracht. Um sich nicht zu binden, hätte er dem neuen Angebot ausdrücklich widersprechen müssen. Es ist damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. 2. Rechtshindernde Einwendungen? Rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. II. Ergebnis Mithin hat C gegen V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v EUR und Abnahme des Wagens, 433 Abs. 2 BGB. Abwandlung: Anspruch des V gegen C auf Kaufpreiszahlung und Abnahme des Wagens gem. 433 Abs. 2 BGB C könnte gegen V ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR und Abnahme des Wagens aus 433 Abs. 2 BGB zustehen. I. Anspruch entstanden? Dafür müsste dieser Anspruch zunächst wirksam entstanden sein. Das ist dann der Fall, wenn ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB zwischen V und C zustande gekommen ist (und keine rechtshindernden Einwendungen bestehen). 8

9 1. Wirksamer Kaufvertragsschluss Das Zustandekommen eines Kaufvertrages setzt zwei übereinstimmende und korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145 ff. BGB), voraus. a) Angebot durch V Ein Angebot liegt im Schreiben des V vor. Dieses ist mit Rechtsbindungswillen erfolgt, enthält alle essentialia negotii und ist der C wirksam zugegangen. b) Annahme durch C Die Annahme könnte in der Auftragsbestätigung der C liegen. Eine Annahme liegt allerdings nur dann vor, wenn der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag zu den im Angebot dargestellten Bedingungen abschließen möchte. Die Annahmeerklärung des V lag um 20 EUR über der Preisvorstellung des K und somit außerhalb der Grenzen des Angebots. Beinhaltet die vermeintliche Annahmeerklärung wie hier inhaltliche Änderungen, so stellt sie keine Annahme dar, sondern ist gem. 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des bisherigen Angebots verbunden mit einem neuen Angebot zu sehen. c) Ablehnung des neuen Angebots Dieses Angebot müsste V angenommen haben. Indem V allerdings die Abnahme und die Kaufpreiszahlung verweigert, erklärt er konkludent die Ablehnung des Angebots der C. c) Schweigen als Annahme Fraglich ist aber, ob V, indem er auf die modifizierte Annahmeerklärung der C (= Angebot der C) nicht reagiert hat, bereits vorher schon das Angebot der C angenommen hat. Dafür müsste in dem Schweigen des V eine Annahme gesehen werden können. Nach Treu und Glauben ( 242 BGB) ist dies unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu bereits die vorstehende Ausführungen!) insbesondere bei unwesentlichen Abweichungen vom Vertragsangebot der Fall. Die Preisdifferenz ist allerdings eine wesentliche Abweichung. Dabei ist nicht auf den betragsmäßigen Unterschied des jeweils gewollten Kaufpreises abzustellen, der in der Tat nicht einmal ein Prozent ausmacht. Vielmehr ist die Änderung schon deshalb wesentlich, weil sie einen wesentlichen Punkt des Vertragsinhaltes betrifft, nämlich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Somit hat V durch sein Schweigen den neuen Antrag des V nicht angenommen. 6 Es ist damit auch kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. II. Ergebnis Mithin hat C gegen V keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v EUR und Abnahme des Wagens, 433 Abs. 2 BGB. 6 Mit entsprechender Begründung ist auch ein anderes Ergebnis sehr gut vertretbar. 9

10 10

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB

Mehr

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Trierer Weinversteigerungsfall

Trierer Weinversteigerungsfall Trierer Weinversteigerungsfall Tourist T besucht in Trier eine Weinversteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS

STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS STUNDE 2: DER VERTRAGSSCHLUSS I. Die Bedeutung des Vertrages: Der Vertrag ist die zentrale Handlungsform im Privatrecht. Das Privatrecht erlaubt Jedermann mit jedem Anderen Verträge zu schließen, worüber

Mehr

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall BGB AT - Fall 2 Lösungsskizze Grundfall K V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines entsprechenden wirksamen Kaufvertrages I.

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung der Blumenwiese gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: 2 Übereinstimmende WE 1. Angebot Indem der V dem K schriftlich das Bild zu einem bestimmten Preis (exklusiv)

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01) Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4. Bindung an das Angebot a) 145 BGB: der Anbietende ist an das Angebot gebunden. Bindung = Widerruf

Mehr

Fall 15. Lösungshinweise Fall 15. Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II

Fall 15. Lösungshinweise Fall 15. Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II Fall 15 K besucht die Mitgliederversammlung eines Photoclubs, dem er seit ein paar Jahren angehört. Der Vorsitzende des Vereins M weist u.a. darauf hin, dass das Photoartikel-Versandhaus V gerade sehr

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

2. Ergebnis: K hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrades.

2. Ergebnis: K hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrades. Gutachten I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrads aus Kaufvertrag, 433 I 1 BGB Möglicherweise hat K einen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB auf Übergabe

Mehr

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1

Andreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1 Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises? Laubsauger G ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-GmbH, einem Fachgeschäft für Gartenartikel. Er hat eine geschäftstüchtige Telefonistin T, die sich angewöhnt hat, eingehende Bestellungen

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 6 Alles schief gelaufen [Auslegung, Irrtum bei der invitatio ad offerendum; Erklärungsirrtum, Anfechtung des kausalen und

Mehr

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und

Mehr

Der Vertrag ( 145 ff. BGB)

Der Vertrag ( 145 ff. BGB) Der Vertrag ( 145 ff. BGB) Jeder Vertrag betrifft mindestens 2 Personen Verträge gibt es im Schuldrecht, aber auch im Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht Schuldrecht: z. B. Kaufvertrag, 433 BGB Sachenrecht:

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Ist dem Erklärenden bei seiner Willenäußerung ein Irrtum unterlaufen, so räumt das Gesetz (vgl. 119, 120, 123 BGB) ihm unter bestimmten Voraussetzungen

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Gutachtenstil Gutachtenstil ist eine juristische Arbeitstechnik, die sicherstellen soll, dass alle relevanten rechtlichen

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr

Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Fall 6: Die verwechselten Preisschilder - 1 - Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Im Schaufenster der Boutique Il ultimo grido sind neben anderen Sachen auch zwei Damenkleider ausgestellt, ein rotes zu 99 und ein pinkfarbenes zu 159. Die

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen

Lösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Fall 2 (Grundfall) Lösung

Fall 2 (Grundfall) Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 (Grundfall) Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? K könnte gegen V

Mehr

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen

Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Organisatorische Hinweise: I. Download der Vorlesungsmaterialien erfolgt

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

A. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen

A. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen Anfechtung 1 A. Grundlagen (1) Was ist anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen (2) Ist Schweigen anfechtbar? Schweigen als rechtliches Nullum ist grundsätzlich nicht anfechtbar Ausnahme: Bedeutung

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 3 Uta Wichering Übungsfall 3-1 - Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) V versendet an seine Kunden den Katalog

Mehr

Fallbesprechung Zivilrecht I Wintersemester 2011/2012. Julius Forschner LS Prof. Dr. H.-D. Assmann, LL.M.

Fallbesprechung Zivilrecht I Wintersemester 2011/2012. Julius Forschner LS Prof. Dr. H.-D. Assmann, LL.M. Fall 11: Jurastudent J möchte mit seiner Freundin einen Wochenendtrip nach Wien unternehmen. Deswegen bestellt er Mitte März in der kleinen Pension der R telefonisch ein Zimmer für den 10.04. Die telefonische

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 12 Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 A. Anspruch des F gegen M auf Zahlung von drei Kaufpreisraten

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen Frage 1: Erbfolge nach E 1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen 2. Ausschlagung der Erbschaft die Erbschaft könnte

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

SACHVERHALT: Armin Arm und Bert Bock betreiben ein Bauunternehmen. Dieses ist als AB-OHG im Handelsregister eingetragen.

SACHVERHALT: Armin Arm und Bert Bock betreiben ein Bauunternehmen. Dieses ist als AB-OHG im Handelsregister eingetragen. DER UNENTSCHIEDENE PROKURIST Seite 1 SACHVERHALT: 1 Armin Arm und Bert Bock betreiben ein Bauunternehmen. Dieses ist als AB-OHG im Handelsregister eingetragen. Während Bock sich wieder einmal im wohlverdienten

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch.

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch. Fall 10: Gebrauchtwagenkauf 12.01.2015 Grundfall K möchte einen Oldtimer erwerben. Im Autohaus des V gefällt dem K ein einzigartiges Modell Oldie 0815, das anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Wider

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3 1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben. Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv. Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.

I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Lösung Fall 1 (Linda) 1 I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Dann müssten L und J einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. 1.

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

S 1 - AG 14 FALL: DER HERR DER RINGE AT: ZUGANG, STELLVERTRETUNG, RECHTSGESCHÄFT, ANFECHTUNG, VOLLMACHT, HAFTUNG NACH 179 BGB, WUCHER

S 1 - AG 14 FALL: DER HERR DER RINGE AT: ZUGANG, STELLVERTRETUNG, RECHTSGESCHÄFT, ANFECHTUNG, VOLLMACHT, HAFTUNG NACH 179 BGB, WUCHER S 1 - AG 14 FALL: DER HERR DER RINGE AT: ZUGANG, STELLVERTRETUNG, RECHTSGESCHÄFT, ANFECHTUNG, VOLLMACHT, HAFTUNG NACH 179 BGB, WUCHER LÖSUNG: A. Ansprüche gegen A I. Anspruch C gegen A aus 433 II BGB C

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 8 WIDERRUF VON WILLENSERKLÄRUNGEN. Antonius (A) hat noch immer kein Weihnachtsgeschenk für seine Freundin Constanze (C). Da C ein großer Tierfreund ist, bestellt

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3

Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3 Vorüberlegung: Wie kommt ein Vertrag zustande? - Ein Vertrag kann durch Angebot und Annahme zustande kommen. - Ein Vertrag kann durch gemeinsame Erklärung oder durch

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr