Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
|
|
- Minna Weiß
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenzen (Werte 2015) Tägliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 Z 1 ASVG: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 Z 2 ASVG: 31,17 405,98 Gem 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 gebührt. Es ist zwischen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 405,98 und der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von 31,17 zu unterscheiden. Zur Beantwortung der Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, ist jedes Beschäftigungsverhältnis für sich allein zu betrachten und zu beurteilen. Dies bedeutet, dass als erster Schritt darauf geachtet werden muss, ob das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat, für mindestens einen Kalendermonat (auch kalendermonatsüberschreitend zb ), also befristet vereinbart wurde oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist die Vereinbarung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. 10
2 2.6 Beiträge und deren Fälligkeit Beitragssatz Seit ist vom dem Dienstgeber der Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten ( 53a Abs 1 ASVG). Beschäftigt der Dienstgeber mehrere Personen in einem geringfügigen Ausmaß und überschreiten die Entgelte aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen das eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, ist die pauschalierte Dienstgeberabgabe zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag abzuführen (siehe dazu unter Kapitel 9). Beitragssatz DGA: 17,70% (16,40% + 1,30%) Der Beitragssatz bei der Dienstgeberabgabe setzt sich aus der pauschalierten Abgabe gemäß 1 Abs 1 DAG in der Höhe von 16,40% der Beitragsgrundlage nach 1 Abs 3 DAG und dem Unfallversicherungsbeitrag im Ausmaß von 1,30% zusammen. Beitragssatz DGA (Ü 60): 16,40% Für in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende über sechzig Jährige entfällt der Unfallversicherungsbeitrag und es kommt ausschließlich der Beitragssatz von 16,40% zum Tragen. Auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehende Personen unterliegen der Betrieblichen Vorsorge: BV-Beitrag: 1,53% BV-Zuschlag bei jährlicher Entrichtung: 2,50% des BV-Beitrages Beitragszeitraum Beitragszeitraum bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist das Kalenderjahr. Liegt die geringfügige Beschäftigung im gesamten Beitragsjahr vor, wird der Beitrag für das ganze Kalenderjahr am Ende des Kalenderjahres vorgeschrieben. Die für die Beitragsvorschreibung erforderlichen Unterlagen sind der Gebietskrankenkasse bis spä- 17
3 Beispiel: Beitragsnachweisung Angestellter (geb ) wurde mit in der Beitragsgruppe N24 angemeldet. Folgende Entgelte gelangen 2015 zur Auszahlung: : Entgelt monatlich 150,-- Urlaubsgeld 06/2015: 150, : Entgelt monatlich 200,-- Weihnachtsgeld 12/2015: 200,-- Am erfolgte eine Änderungsmeldung durch den Dienstgeber in der Beitragsgruppe N24u. Die Beitragsverrechnung durch den Dienstgeber (Lohnsummenverfahren) erfolgte folgendermaßen: Beitragsgruppe Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen Summe der Sonderzahlungen Gesamtsumme je Beitragsgruppe Prozentsatz Gesamtbeträge N24 750,-- 750,-- 1,30% 9,75 N24u 1.400,-- 350, ,-- 0,00% 0, Lohnzettel Der Lohnzettel ist für jede geringfügige Beschäftigung und für jede vollversicherungspflichtige Tätigkeit gesondert zu übermitteln. Dies gilt auch für durchlaufende Beschäftigungsverhältnisse mit schwankendem Arbeitsverdienst. Wurde ein Lohnzettel korrigiert, muss der unrichtige Lohnzettel storniert und der korrigierte "neue" Lohnzettel erneut an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Beispiel: Lohnzettel bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung in der Unfallversicherung Vollversicherungspflichtige Tätigkeit:
4 Kap 7 Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Geringfügig beschäftigte Personen mit Wohnsitz im Inland können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Diese Selbstversicherung hat in der Krankenversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Es werden daher vom zuständigen Träger der Krankenversicherung Geld- und Sachleistungen erbracht, auch Angehörige sind wie bei Pflichtversicherten anspruchsberechtigt. Beim Versicherungsfall der Mutterschaft haben Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung Anspruch auf Wochengeld. Als tägliches Wochengeld steht ein Fixbetrag von 8,80 (Wert 2015) zu. Das tägliche Krankengeld wird in Höhe von 4,86 gewährt. Die Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, sind sie aufgrund der Selbstversicherung der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist allerdings subsidiär gegenüber einer Pflichtversicherung. Sie ist daher nur möglich wenn sonst keine Pflichtversicherung besteht. Es schadet allerdings nicht, wenn man beispielsweise bei den Eltern, dem Ehegatten oder der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner oder Partnerin mitversichert ist. Die Mitversicherung ist keine Pflichtversicherung in diesem Sinn, genauer gesagt handelt es sich um die Anspruchsberechtigung aufgrund der Angehörigeneigenschaft. Bereits aufgrund einer weiteren Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) Pflichtversicherte oder Leistungsbezieher aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz können keine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beantragen. 53
5 Kap 8 Dienstleistungsscheck Seit Jänner 2006 besteht in Österreich die Möglichkeit, einfache haushaltstypische Dienstleistungen, die in Privathaushalten erbracht werden, mit dem Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Unter solchen haushaltstypischen Tätigkeiten sind Tätigkeiten zur Unterstützung der Haushaltsführung, der Kinderbeaufsichtigung, von Einkauf, Reinigung und Gartenarbeiten, zu verstehen. Die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck ist bei familiären Beziehungen (zb Ehepartnern, Lebensgefährten, Eltern, Kinder) im gemeinsamen Haushalt nicht möglich. Grundvoraussetzung für die Pflichtversicherung ist eine Beschäftigung gegen Entgelt. Der Dienstleistungsscheck kann daher nicht im direkten Familienverband verwendet werden, weil einfache Dienstleistungen im Haushalt innerhalb des direkten Familienverbundes grundsätzlich nicht entgeltlich erbracht werden. Der Dienstleistungsscheck ist in Trafiken und ausgewählten Postämtern erhältlich, kann aber auch über online bestellt werden. Dienstleistungsschecks gibt es im Wert von 5,-- und 10,--. Beim elektronisch erstellten Dienstleistungsscheck in Trafiken sowie bei online bestellten kann der Wert individuell bis höchstens 100,-- pro Scheck gewählt werden. Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2% des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2% entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen. Der Verkaufspreis des Dienstleistungsschecks im Wert von 10,-- beträgt daher 10,20. 56
6 Kap 9 Dienstgeberabgabe (DAG) Grundsätzlich fällt für geringfügig Beschäftigte nur der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an, welcher vollständig vom Dienstgeber zu tragen ist. Darüber hinaus unterliegen auch geringfügig Beschäftigte den Regelungen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ( Abfertigung neu ). Wurde das (geringfügige) Dienstverhältnis nach dem begonnen, ist ab dem zweiten Monat der BV- Beitrag in Höhe von 1,53% an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Nähere Informationen bieten die Gebietskrankenkassen auf ihren Internetseiten (zb an. Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2015: 405,98) ist eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Dienstgeberabgabe fällt auch für Sonderzahlungen an. Für geringfügig beschäftigte Personen (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer), welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist seit kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Die Dienstgeberabgabe fällt aber dennoch an. Auch für die Beurteilung, ob die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sind die Beitragsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten über 60 heranzuziehen. Beispiel: Geringfügig Beschäftigter über 60 Ein Unternehmen beschäftigt zwei geringfügig beschäftigte Dienstnehmer. Das für die Tätigkeit vereinbarte Entgelt beträgt jeweils 350,-- monatlich. Anspruch auf Sonderzahlungen besteht jeweils in Höhe von 700,--. Einer der beiden Dienstnehmer ist bereits über 60 Jahre alt. 61
Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis
MehrArbeiterinnen und Arbeiter (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig)
Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab 1.1.2016) A1 > > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörige voll- und arbeitslosenversicherte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
MehrGeringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse
Geringfügigkeit: Für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 12/Oktober 2017 Die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, führt bei
MehrBeitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab 1.1.2015)
Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab 1.1.2015) Arbeiterinnen und Arbeiter (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig) A1 > > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter
MehrWinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017
WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur. Die
MehrBeitragsfreie Pensions- und Krankenversicherung von pflegenden Angehörigen. Ansprechpartner/Herausgeber Stand: 2014-07
Beitragsfreie Pensions- und Krankenversicherung von pflegenden Angehörigen Ansprechpartner/Herausgeber Stand: 2014-07 PENSIONSVERSICHERUNG Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
MehrÜberblick über die Personalverrechnung
Überblick über die Personalverrechnung Andreas Krennmair 9. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1 1.1 Lohn.................................. 1 1.2 Arbeiter und Angestellte.......................
MehrHEGEL 11/2015 bringt: 19 Antworten auf Fragen rund um das E-Card-Service-Entgelt für 2016
HEGEL 11/2015 bringt: 19 Antworten auf Fragen rund um das E-Card-Service-Entgelt für 2016 November ist der Einhebungsmonat für das E-Card-Service-Entgelt. Die nachfolgende Checkliste erstellt gemeinsam
MehrAktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig
Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig Geringfügige Beschäftigung 2012 Geringfügige Beschäftigung 1. Was bedeutet geringfügig beschäftigt? Sie sind geringfügig beschäftigt, wenn Ihr Einkommen 2011 aus
MehrFachverband Freizeitbetriebe. Familienbetrieb Unentgeltliche Mitarbeit
Fachverband Freizeitbetriebe Familienbetrieb Unentgeltliche Mitarbeit Information, 30.6.2009 Unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb In Familienbetrieben kommt es häufig vor, dass Ehegatten, Kinder
MehrCheckliste - Kurzes Praktikum
Checkliste - Kurzes Praktikum Werte 2017 Rechtsabteilung/Dr. Raphael Wimmer Stand: 2017-01 Gilt nur für landwirtschaftliche Betriebe in Oberösterreich! Beschäftigungsdauer höchstens 4 Monate Die monatliche
MehrSOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH
SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH Mag. Katharina Brandstetter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsreferat Andreas Neroth, Stv. Abteilungsleiter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsabteilung PFLICHTVERSICHERUNG
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen
MehrSOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016
SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016 Seite 1 ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG) 1. höchstbeitragsgrundlage in euro jährlich monatlich täglich laufende Bezüge - 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen 9.720,00
MehrCheckliste - Kurzes Praktikum
Checkliste - Kurzes Praktikum Rechtsabteilung/Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-01 Gilt nur für landwirtschaftliche Betriebe in Oberösterreich! Beschäftigungsdauer höchstens 4 Monate Die monatliche Mindestentschädigung
MehrG U T A C H T E N. der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung. ( 108e ASVG)
G U T A C H T E N der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung ( 108e ASVG) für das Jahr 2016 - 1 - T E I L I Berechnung des Richtwertes ( 108e Abs. 9 Z. 1 ASVG) für das Jahr 2016 - 2 - I N H A L
MehrKorridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Korridorpension 20 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2004 Stichtag: 1. Jänner 2004 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 61. Novelle B-KUVG
MehrNeue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab
Ihre Wohlfahrtskasse informiert über: Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab 1.1.2013 Höchstbeitragsgrundlagen: a) ASVG 4.440,-- Sonderzahlungen (Urlaubs- und
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
MehrVerschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse - Pressemitteilung. Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse
Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse - Pressemitteilung Verschieben von Sozialhilfe zur Krankenkasse Verschieben von Sozialhilfeempfängern zur Krankenkasse erschwert 22.05.2016 Stuttgart (jur).
MehrInformation für ArbeitnehmerInnen zum Dienstleistungsscheck (DLS)
Information für ArbeitnehmerInnen zum Dienstleistungsscheck (DLS) Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) BGBl I Nr. 45/2005 idf BGBl I Nr. 114/2005 Der DLS dient ab 1. Jänner 2006 zur Entlohnung für (auf maximal
MehrFerialpraktikanten auf bäuerlichen Betrieben
Die vorliegende Broschüre wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann seitens der Autoren bzw. der Landwirtschaftskammer Steiermark keine Haftung für den Inhalt bzw. die Vollständigkeit, Aktualität etc. übernommen
MehrArbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)
Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung
MehrBeitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge
MehrChristina Klein. Alles zur Altersteilzeit. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Alles zur Altersteilzeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Rechtliche Grundlagen... 6 2.1 1 AltTZG... 6 2.2 2 AltTZG... 6 2.3 3 AltTZG... 7 2.4 4 AltTZG... 7
MehrErläuterungen & Ausfülltipps. zum Lohnzettel Sozialversicherungsrechtlicher Teil (Formular L16)
Erläuterungen & Ausfülltipps zum Lohnzettel Sozialversicherungsrechtlicher Teil (Formular L16) Übermittlungsart Grundsätzlich elektronisch Über die von der Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestellten
MehrMVB. Änderungen per Entfall der tgl. GfG MVB. ELDA Softwareherstellertreffen 6. Oktober NEU ab
MVB meldung für Änderungen per Entfall der tgl. GfG ELDA Softwareherstellertreffen 6. Oktober 2016 meldung für meldung Vorschreibung Beitragsgrundlagennachweis für 2 STGKK, Standardprodukt MVB ASVG meldung
MehrBEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen
BEITRÄGE Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG 1,025 A. Sozialversicherung der Unselbständigen 1. Monatliche n monatlich Sonderzahlungen jährlich in der Krankenversicherung, 45 Abs.1 ASVG 4.020,00 8.040,00
MehrBEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen
MehrBeitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab )
Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall (gültig ab 1.1.2017) Arbeiterinnen und Arbeiter (dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig) A1 > > Dem Zweig der Pensionsversicherung der Arbeiter
MehrDie Höhe der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze bestimmt sich nach dem Grund Ihres Ruhestandseintrittes bzw. Ihrer Ruhestandsversetzung.
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Aufnahme einer nichtselbständigen befristeten Tätigkeit beim Freistaat Sachsen zur Unterstützung bei der Erstaufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern 1. Allgemeine
MehrNICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT
NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige
MehrII. LEISTUNGEN
- 20 - II. LEISTUNGEN Anpassungsfaktor ( 108 Abs. 5 ASVG)...... 1,006 Aufwertungsfaktor ( 108 Abs. 4 ASVG) für 1998... 1,015 Beitragsbelastungsfaktor ( 108 Abs. 8 ASVG) für 1999..... 0,99656 A. SOZIALVERSICHERUNG
MehrE n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg
E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg 1. Änderungssatzung vom 29.08.2005 (in Kraft seit dem 01.09.2005) *1) 2. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (in Kraft seit dem 01.01.2008) *2)
MehrLohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps
Lohnzettel Erläuterungen und Ausfülltipps Sozialversicherungsrechtlicher Teil Formular L16 Übermittlungsart: Elektronisch Übertragung mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch) ELDA-Kunden erhalten nach
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
MehrVerständlich, Informativ, Praxisbezogen
VIP NEWS (FEBRUAR 2016) Sozialversicherungswerte für 2016 - Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in jährlich monatlich täglich laufende Bezüge --- 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen
MehrHerzlich Willkommen. Alfred Andraschko VS/A.Andraschko 1
Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 05.10.2018 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Änderung des ASVG Aus der Praxis 05.10.2018 VS/A.Andraschko 2 Veränderliche Werte voraussichtliche Werte 2018 Werte
MehrFür den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer
Arbeitslosengeld 1 Voraussetzung für den Anspruch Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit
MehrAltersteilzeit. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bayern e. V. Die Altersteilzeit. ab 01.01.2015
Die Altersteilzeit ab 01.01.2015 1 Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, gilt die Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit gemäß Anlage 22 AVR-Bayern Ergänzung:
MehrFerialpraktikum Volontariat
Ferialpraktikum Volontariat und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung Ferialpraktikanten Dies sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene
MehrBeitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2016
srechtliche Werte in der Sozialversicherung 2016 Stichtag: 1. Jänner 2016 Rechtsgrundlagen ASVG B-KUVG GSVG BSVG FSVG NVG in der Fassung der in der Fassung der in der Fassung der in der Fassung der in
MehrBEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52 BEITRAGSGRUPPENSCHEMA und ÜBERSICHT über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge und Umlagen, die neben den Sozialversicherungsbeiträgen
MehrDas Modell Dienstleistungsscheck - DLS
29.03.05_/ BMWA Das Modell Dienstleistungsscheck - DLS Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sieht das Regierungsprogramm die Förderung des Unternehmens Haushalt vor. Es sieht darin ein wichtiges
MehrBeitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Stand: 1. Jänner 2018 INHALTSVERZEICHNIS ASYLWERBER 2 AUSBILDUNGSDIENST NACH
MehrBeitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Stand: 1. Jänner 2017 Änderungen gegenüber der Vorversion: Es wurden die
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1 von 8 Vorblatt Ziel(e) - Entfall der nachträglichen Beitragsvorschreibung für Aushilfskräfte - Entlastung der Dienstgeber - Harmonisierung des durch geringfügig Beschäftigte zu tragenden Pauschalbeitrages.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2018 Stichtag: 1. Jänner 2018 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 88. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 45.
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2018 Stichtag: 1. Jänner 2018 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 88. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 45.
MehrBeitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema der SONSTIGEN Beitragsgruppen Stand: 1. Jänner 2016 Änderungen gegenüber der Vorversion: Es wurden die
MehrArbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen
Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 13/November 2017 Für Personen mit geringem Einkommen kommt es gemäß dem Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz (AMPFG)
MehrALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer nach Vollendung des 57. Lebensjahres
MehrUnser Service für Sie als Dienstgeber
Unser Service für Sie als Dienstgeber 1 Registrierung zu eld@ Aufbau der Stammdaten 2 3 Anwendungsbeispiel eines geringfügig beschäftigen Dienstnehmers 1 1 Registrierung zu eld@ Voraussetzung ist die Handy-Signatur
MehrTarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen
Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich
MehrDie gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung HR Dr. Herbert Prucher Leiter der Sozialabteilung des Landes Salzburg 1 Krankenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe Übernahme
MehrFragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015)
Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter
MehrInhaltsverzeichnis. Jährlich veränderliche Werte, Beiträge und Beitragsgrundlagen, Pflegegeld
Inhaltsverzeichnis Seite Jährlich veränderliche Werte, Beiträge und Beitragsgrundlagen, Pflegegeld Aktuelle Werte ab 01.01.2015 - Übersicht 27 Beitragsberechnung ASVG und AIVG 29 Beitragssätze für Pensionisten
MehrWissenswertes & Neuerungen in der Lohn-/Gehaltsabrechnung 2009/2010
19. November 2009 Technisches Museum Wissenswertes & Neuerungen in der Lohn-/Gehaltsabrechnung 2009/2010 ADir. Peter Narnhofer, Finanzamt Graz Stadt 1 SV-Werte 2010 Werte 2010 Geringfügigkeitsgrenze 28,13
MehrAnlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld
Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist
MehrDer Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne
MehrBeitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Km Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge
MehrMeldungen zur Sozialversicherung
SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A004 Meldungen zur Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zuständigen Krankenkasse die beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. Grundsätzlich nimmt
MehrMaßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht
TAX Flash Maßgebliche Regelungen und Werte 2014 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht Nr. 1 vom 23. Jänner 2014 Für den Inhalt verantwortlich: Karin Mayrhofer Alfred Shubshizky Für weitere
MehrNEUE BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG
NEUE BEITRÄGE SOZIALVERSICHERUNG 2019 Gewerkschaft der POST- und FERNMELDEBEDIENSTETEN 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGEN
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 43.2: Klarstellung, welche Forderungen gemäß 43 aufgerechnet werden können. Kapitel 2 (neu): Darlegung der Voraussetzungen für
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Dezember 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2017 3 2. Neuer Beitragssatz KV ab 1.1.2017 3 3. 10-stellige Beitragskontonummern
MehrALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN AUSWIRKUNGEN DER GESETZLICHEN ÄNDERUNGEN im BEITRAGSGRUPPENSCHEMA 1. Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag für Frauen und Männer. die das 58. Lebensjahres vor dem
MehrBeitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm/Ge Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR KREBSBEKÄMPFUNG der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen
ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR KREBSBEKÄMPFUNG der Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen Merkblatt M3 über Leistungen zur onkologischen Rehabilitation bei Krebserkrankungen
MehrFragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016)
Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter Sozialen
MehrFür den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer
Arbeitslosengeld 1 Voraussetzung für den Anspruch Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Arbeitslos ist, wer eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit
MehrMerkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG
Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 3 I.1. Angaben gemäß Anlage
MehrFerialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft
Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos
MehrB E S C H L U S S. I. Gemäß 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Lehofer- Pfiffner über die Beschwerde der Frau G B, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 16.06.2015,
MehrBeitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger LVB - 22.119 Sbm Beitragsgruppenschema und Übersicht für DienstgeberInnen und LohnverrechnerInnen über die Beitragssätze und sonstigen Beiträge
MehrSOZIALES WIRTSCHAFT WOHNEN BILDUNG. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit JUGEND. Wenn Angehörige Pflege brauchen KONSUMENT. Wir sind für Sie da
ARBEIT SOZIALES WIRTSCHAFT WOHNEN BILDUNG JUGEND Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Wenn Angehörige Pflege brauchen KONSUMENT Wir sind für Sie da PFLEGEKARENZ UND PFLEGETEILZEIT Wird ein Angehöriger pflegebedürftig,
Mehreinerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen Gültig ab 01. August 2000 - Geändert am 29. Juli 2003 Zwischen dem Verband Nordwestdeutscher
Mehr2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2019: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2019 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrInformationen zum kurzen Pflichtpraktikum
Informationen zum kurzen Pflichtpraktikum Gültig ab 1. Jänner 2013 (Stand: Oktober 2012 - voraussichtliche Werte) Zusammengestellt von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und der berösterreichischen
Mehr2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2018: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2018 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrErmittlung der Beitragsgruppen für Lehrlinge
Wienerbergstraße 15 19 Postfach 6000 1100 Wien Telefon: (+43 1) 601 22-0 www.wgkk.at DVR: 0023957 Öffnungszeiten: Mo bis Mi und Fr von 07.30 bis 14.00 Uhr, Do von 07.30 bis 16.00 Uhr UID-Nr.: ATU 16250401
MehrBeschäftigung von Minderjährigen
Beschäftigung von Minderjährigen Möglichkeit und Grenzen der Beschäftigung Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im
Mehr1/8. Frauen arbeiten doppelt so häufig wie Männer ausschließlich im Minijob
1/8 arbeiten doppelt so häufig wie ausschließlich im Minijob Ausschließlich geringfügig beschäftigte und in Deutschland (24 214), in Tausend 4 DEUTSCHLAND 35 3 3.391 3.397 3.451 3.52 3.53 3.58 3.467 3.434
MehrInhaltsübersicht Skript Künstlersozialkasse (Version 2.2)
Inhaltsübersicht Skript Künstlersozialkasse (Version 2.2) 4. Die Künstlersozialkasse Telefon: (0 44 21) 7543-9 Gökerstraße 14 Telefax: (0 44 21) 7543-586 26384 Wilhelmshaven E-Mail: presse@kuenstlersoziakasse.de
MehrAn Anlage Bezügestelle
An Anlage Bezügestelle Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V und zum Pflegeversicherungsbeitrag nach 61 SGB XI 1. Name, Vorname des Berechtigten Geburtsdatum Beschäftigungsdienststelle
MehrBerechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip
Berechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip ANGABE Angestellter Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag, je 8,50 Stunden Freitag 4,50 Stunden Überstundenteiler 150 (Anmerkung: lt der
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die
MehrBetriebsneugründung. Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice. Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht
Betriebsneugründung Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht Finanzamt (BMF) Steuernummer Anmeldung bei der SVA der
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut) Gemäß 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014
MehrINFORMATION ZUR ABRECHNUNG VON LÖHNEN UND LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN (STAND 1. 1. 2016)
Inhalt Seite 1 Höhe und Aufgliederung der Sozialbeiträge 2 1.1 -Sozialbeiträge 2 1.2 Aufgliederung der Sozialbeiträge (in %) 2 1.3 Verminderung der Arbeitslosenversicherung bei geringem Einkommen 2 1.4
MehrFragen zu Regelungen zum Kinder- und Elterngeld in Deutschland
Fragen zu Regelungen zum Kinder- und Elterngeld in Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zu Regelungen zum Kinder- und Elterngeld in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 8. März
MehrNachkauf von Schul-, Studienund Ausbildungszeiten
Nachkauf von Schul-, Studienund Ausbildungszeiten (Nachträgliche Selbstversicherung) 13 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax:
MehrIhr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster
INFORMATION UND MUSTER FERIALPRAKTIKANTEN - FERIALARBEITNEHMER Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare in
Mehr