Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

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1 Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenzen (Werte 2015) Tägliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 Z 1 ASVG: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 Z 2 ASVG: 31,17 405,98 Gem 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 gebührt oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 gebührt. Es ist zwischen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 405,98 und der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von 31,17 zu unterscheiden. Zur Beantwortung der Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, ist jedes Beschäftigungsverhältnis für sich allein zu betrachten und zu beurteilen. Dies bedeutet, dass als erster Schritt darauf geachtet werden muss, ob das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat, für mindestens einen Kalendermonat (auch kalendermonatsüberschreitend zb ), also befristet vereinbart wurde oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist die Vereinbarung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. 10

2 2.6 Beiträge und deren Fälligkeit Beitragssatz Seit ist vom dem Dienstgeber der Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten ( 53a Abs 1 ASVG). Beschäftigt der Dienstgeber mehrere Personen in einem geringfügigen Ausmaß und überschreiten die Entgelte aus den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen das eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, ist die pauschalierte Dienstgeberabgabe zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag abzuführen (siehe dazu unter Kapitel 9). Beitragssatz DGA: 17,70% (16,40% + 1,30%) Der Beitragssatz bei der Dienstgeberabgabe setzt sich aus der pauschalierten Abgabe gemäß 1 Abs 1 DAG in der Höhe von 16,40% der Beitragsgrundlage nach 1 Abs 3 DAG und dem Unfallversicherungsbeitrag im Ausmaß von 1,30% zusammen. Beitragssatz DGA (Ü 60): 16,40% Für in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende über sechzig Jährige entfällt der Unfallversicherungsbeitrag und es kommt ausschließlich der Beitragssatz von 16,40% zum Tragen. Auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehende Personen unterliegen der Betrieblichen Vorsorge: BV-Beitrag: 1,53% BV-Zuschlag bei jährlicher Entrichtung: 2,50% des BV-Beitrages Beitragszeitraum Beitragszeitraum bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist das Kalenderjahr. Liegt die geringfügige Beschäftigung im gesamten Beitragsjahr vor, wird der Beitrag für das ganze Kalenderjahr am Ende des Kalenderjahres vorgeschrieben. Die für die Beitragsvorschreibung erforderlichen Unterlagen sind der Gebietskrankenkasse bis spä- 17

3 Beispiel: Beitragsnachweisung Angestellter (geb ) wurde mit in der Beitragsgruppe N24 angemeldet. Folgende Entgelte gelangen 2015 zur Auszahlung: : Entgelt monatlich 150,-- Urlaubsgeld 06/2015: 150, : Entgelt monatlich 200,-- Weihnachtsgeld 12/2015: 200,-- Am erfolgte eine Änderungsmeldung durch den Dienstgeber in der Beitragsgruppe N24u. Die Beitragsverrechnung durch den Dienstgeber (Lohnsummenverfahren) erfolgte folgendermaßen: Beitragsgruppe Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen Summe der Sonderzahlungen Gesamtsumme je Beitragsgruppe Prozentsatz Gesamtbeträge N24 750,-- 750,-- 1,30% 9,75 N24u 1.400,-- 350, ,-- 0,00% 0, Lohnzettel Der Lohnzettel ist für jede geringfügige Beschäftigung und für jede vollversicherungspflichtige Tätigkeit gesondert zu übermitteln. Dies gilt auch für durchlaufende Beschäftigungsverhältnisse mit schwankendem Arbeitsverdienst. Wurde ein Lohnzettel korrigiert, muss der unrichtige Lohnzettel storniert und der korrigierte "neue" Lohnzettel erneut an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Beispiel: Lohnzettel bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung in der Unfallversicherung Vollversicherungspflichtige Tätigkeit:

4 Kap 7 Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Geringfügig beschäftigte Personen mit Wohnsitz im Inland können sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern. Diese Selbstversicherung hat in der Krankenversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Es werden daher vom zuständigen Träger der Krankenversicherung Geld- und Sachleistungen erbracht, auch Angehörige sind wie bei Pflichtversicherten anspruchsberechtigt. Beim Versicherungsfall der Mutterschaft haben Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung Anspruch auf Wochengeld. Als tägliches Wochengeld steht ein Fixbetrag von 8,80 (Wert 2015) zu. Das tägliche Krankengeld wird in Höhe von 4,86 gewährt. Die Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, sind sie aufgrund der Selbstversicherung der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist allerdings subsidiär gegenüber einer Pflichtversicherung. Sie ist daher nur möglich wenn sonst keine Pflichtversicherung besteht. Es schadet allerdings nicht, wenn man beispielsweise bei den Eltern, dem Ehegatten oder der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner oder Partnerin mitversichert ist. Die Mitversicherung ist keine Pflichtversicherung in diesem Sinn, genauer gesagt handelt es sich um die Anspruchsberechtigung aufgrund der Angehörigeneigenschaft. Bereits aufgrund einer weiteren Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) Pflichtversicherte oder Leistungsbezieher aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz können keine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beantragen. 53

5 Kap 8 Dienstleistungsscheck Seit Jänner 2006 besteht in Österreich die Möglichkeit, einfache haushaltstypische Dienstleistungen, die in Privathaushalten erbracht werden, mit dem Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Unter solchen haushaltstypischen Tätigkeiten sind Tätigkeiten zur Unterstützung der Haushaltsführung, der Kinderbeaufsichtigung, von Einkauf, Reinigung und Gartenarbeiten, zu verstehen. Die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck ist bei familiären Beziehungen (zb Ehepartnern, Lebensgefährten, Eltern, Kinder) im gemeinsamen Haushalt nicht möglich. Grundvoraussetzung für die Pflichtversicherung ist eine Beschäftigung gegen Entgelt. Der Dienstleistungsscheck kann daher nicht im direkten Familienverband verwendet werden, weil einfache Dienstleistungen im Haushalt innerhalb des direkten Familienverbundes grundsätzlich nicht entgeltlich erbracht werden. Der Dienstleistungsscheck ist in Trafiken und ausgewählten Postämtern erhältlich, kann aber auch über online bestellt werden. Dienstleistungsschecks gibt es im Wert von 5,-- und 10,--. Beim elektronisch erstellten Dienstleistungsscheck in Trafiken sowie bei online bestellten kann der Wert individuell bis höchstens 100,-- pro Scheck gewählt werden. Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2% des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2% entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen. Der Verkaufspreis des Dienstleistungsschecks im Wert von 10,-- beträgt daher 10,20. 56

6 Kap 9 Dienstgeberabgabe (DAG) Grundsätzlich fällt für geringfügig Beschäftigte nur der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an, welcher vollständig vom Dienstgeber zu tragen ist. Darüber hinaus unterliegen auch geringfügig Beschäftigte den Regelungen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ( Abfertigung neu ). Wurde das (geringfügige) Dienstverhältnis nach dem begonnen, ist ab dem zweiten Monat der BV- Beitrag in Höhe von 1,53% an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Nähere Informationen bieten die Gebietskrankenkassen auf ihren Internetseiten (zb an. Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2015: 405,98) ist eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Dienstgeberabgabe fällt auch für Sonderzahlungen an. Für geringfügig beschäftigte Personen (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer), welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist seit kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Die Dienstgeberabgabe fällt aber dennoch an. Auch für die Beurteilung, ob die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sind die Beitragsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten über 60 heranzuziehen. Beispiel: Geringfügig Beschäftigter über 60 Ein Unternehmen beschäftigt zwei geringfügig beschäftigte Dienstnehmer. Das für die Tätigkeit vereinbarte Entgelt beträgt jeweils 350,-- monatlich. Anspruch auf Sonderzahlungen besteht jeweils in Höhe von 700,--. Einer der beiden Dienstnehmer ist bereits über 60 Jahre alt. 61

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