Richtlinien für die Vereinsförderung. vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinien für die Vereinsförderung. vom"

Transkript

1 Richtlinien für die Vereinsförderung vom 7. Dezember 2010

2 Inhaltsverzeichnis Art. Seite 1. Grundsatz 3 2. Allgemeiner Grundbeitrag 4 3. Beitrag für Jugendförderung 4 4. Beitrag für traditionelles, kulturelles Engagement 5 5. Förderung der Erwachsenenbildung 5 6. Engagement für Senioren 5 7. Sonderbeiträge 5 8. Weitere Formen der Vereinsunterstützung 6 9. Anschlagkasten, Mitteilungsblatt, Homepage Beitragsgesuche und Auszahlung Finanzkompetenz Gemeindepräsident Kürzungen, Ausschluss Inkraftsetzung 7

3 Art. 1 Grundsatz Der Gemeinderat Hochfelden ist sich bewusst, dass die Basis des sportlichen, kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde die Vereine sind. Insbesondere werden Aktivitäten geschätzt, welche jungen Menschen die Möglichkeit bieten, innerhalb geordneter Strukturen ihren Freizeitbeschäftigungen nachzugehen oder darin erste Verantwortungen zu übernehmen; die der Integration von Neuzuzügern sowie Ausländern dienen. Vereinsarbeit bedeutet viel Freiwilligenarbeit. Viele Stunden sind von den Verantwortlichen freiwillig und unentgeltlich zu erbringen. Trotzdem bleiben die finanziellen Möglichkeiten oft sehr knapp. In Anerkennung der Leistungen für die Allgemeinheit und gestützt auf die vorliegenden Richtlinien fördert und unterstützt deshalb die Gemeinde Hochfelden Vereine folgendermassen: Entrichten finanzieller Beiträge Kostenlose Nutzung vorhandener Infrastrukturen von Montag bis Freitag und Nutzung von Publikationsplattformen Gute Rahmenbedingungen und Hilfestellung in der Koordination von Vereinsaktivitäten (Veranstaltungskalender) Der Gemeinderat regelt, nach welchen Kriterien Unterstützungsbeiträge an die Vereine entrichtet werden. Beiträge werden vor allem ausgerichtet für die: Förderung der Freizeitaktivitäten in nächster Nähe Förderung der Kultur / des Brauchtums Prävention (Aufbau soziale Beziehungen zu Gleichaltrigen und Erwachsenen) Jugendförderung in Vereinen Integration (Neuzuzüger / Ausländer) Förderung der Gemeinschaft Als Vereine im Sinn dieser Richtlinien gelten Vereine, die sich nach Artikel 60ff des Zivilgesetzbuches organisiert haben, die über Statuten mit Vereinssitz Hochfelden verfügen, deren Mitglieder mehrheitlich in Hochfelden Wohnsitz haben und die allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Hochfelden gleichermassen offen stehen. Der Gemeinderat kann: Vereine von der Förderung ausschliessen, wenn deren Statuten oder Aktivitäten nicht im Einklang mit obigen Kriterien stehen. Organisationen und Vereinigungen ohne eigene Statuten nach diesen Richtlinien fördern, sofern diese hauptsächlich für einen der obigen Kriterien bestehen und einen "Tatbeweis" erbringen. Politische Vereine / Gruppierungen Parteien und politische Gruppierungen erhalten keine finanziellen Beiträge. 3

4 Kirchliche Organisationen Vereinigungen, deren Statuten oder Aktivitäten mehrheitlich religiös oder kirchlich ausgerichtet sind oder deren Mitgliedschaft und Aktivitäten einzelnen Glaubensgruppen vorenthalten bleiben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Bedingungen Vereine, die finanzielle Beiträge beantragen oder die Infrastruktur der Gemeinde beanspruchen möchten, haben die Bedingungen der vorliegenden Richtlinien zu akzeptieren. Die Gemeinde Hochfelden fördert die Tätigkeit von öffentlichen Vereinen mit folgenden Beiträgen: Allgemeiner Grundbeitrag in Form einer mitgliederabhängigen Pauschale pro Jahr Beitrag für Jugendförderung Beitrag für traditionelles, kulturelles Engagement Beitrag für Förderung der Erwachsenenbildung Beitrag für Förderung Seniorenengagement Sonderbeiträge Vereinsjubiläen Zurverfügungstellung vorhandener Infrastruktur Kostenlose Publikationen im Gemeindemitteilungsblatt und auf der Homepage Art. 2 Allgemeiner Grundbeitrag Vereine, welche sportlich oder kulturell ausgerichtet sind, werden ab 10 Aktivmitgliedern mit Fr , ab 20 Aktivmitgliedern mit Fr und ab 40 Aktivmitgliedern mit Fr jährlich unterstützt, unabhängig von der Zusammensetzung aus einheimischen oder auswärtigen Mitgliedern. Vereine ab 60 Aktivmitgliedern (Grossvereine), welche sportlich oder kulturell ausgerichtet sind und mindestens einmal wöchentlich trainieren oder proben, werden mit Fr jährlich unterstützt, unabhängig von der Zusammensetzung aus einheimischen oder auswärtigen Mitgliedern. Als Stichtag für den Grundbeitrag gilt der Mitgliederbestand am 15. August des jeweiligen Beitragsjahres. Art. 3 Beitrag für Jugendförderung Die unterstützten Vereine erhalten auf Antrag zusätzlich pro aktives Jugendmitglied im Alter zwischen 10 und 18 Jahre, mit Wohnsitz in Hochfelden, einen Jahresbeitrag in der Höhe von Fr Der Jugendförderungsbeitrag wird im Jahr, in dem die Jugendlichen das 18 Jahre alt werden, letztmals ausbezahlt. 4

5 Vereine, die einen Jahresbeitrag für Jugendliche erhalten, verpflichten sich zum Jugendschutz, insbesondere bezüglich Alkohol, Drogen und Tabak. Als Stichtag für die Jugendförderungsbeiträge gilt der Mitgliederbestand am 15. August des jeweiligen Beitragsjahres. Art. 4 Beitrag für traditionelles, kulturelles Engagement Die Gemeinde kann traditionelle und kulturelle Dorfanlässe wie Weihnachtsmarkt, Dorfbazar, mit Pauschalbeiträgen unterstützen. Die Pauschalbeiträge werden dem Veranstalter ausbezahlt. Die Beiträge können auch in Form von unentgeltlicher Benützung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten gewährt werden. Art. 5 Förderung der Erwachsenenbildung Die Gemeinde kann sich finanziell an Veranstaltungen für Erwachsenenbildung, die mehrheitlich von Einwohnern der Gemeinde besucht und auf ortsübliche Weise öffentlich ausgeschrieben (Dorfspiegel, Homepage) werden, beteiligen. Art. 6 Engagement für Senioren Die Gemeinde kann Aktivitäten für Senioren, welche im Rahmen von Freiwilligenarbeit angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen. Die Veranstaltungen müssen allgemein zugänglich sein. Art. 7 Sonderbeiträge Für die Teilnahme an eidgenössischen und kantonalen Festen werden Sonderbeiträge in der Höhe des Grundbeitrages ausgerichtet. Pro Verein und Jahr kann nur für eine Teilnahme ein Beitrag ausgerichtet werden. Der Jugendmusik Bülach und dem Tambourenverein werden auf Gesuch hin jährliche Ausbildungsbeiträge von Fr pro Mitglied aus Hochfelden ausgericht. Dem EHC Bülach, dem FC Bülach, dem FC Glattfelden sowie dem Schwimmclub Bülach werden auf Gesuch hin Jugendförderungsbeiträge gemäss Art. 3 pro Mitglied aus Hochfelden ausgerichtet. Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat besondere Anlässe und Projekte mit zusätzlichen Beiträgen fördern. 5

6 Art. 8 Weitere Formen der Vereinsunterstützung / Vereinsjubiläen Jubilierenden Ortsvereinen (ohne Parteien) kann auf Antrag für die Durchführung von Jubiläumsveranstaltungen folgender Anerkennungsbeitrag ausgerichtet werden: 10, 20, 30 usw. Jahre: zusätzlicher einfacher Grundbeitrag Infrastruktur Die Hochfelder Vereine können die Räumlichkeiten der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde (inkl. Aussenanlagen) für Vereinsproben und Trainings von Montag bis Freitag im Rahmen der Verfügbarkeit kostenlos benützen. Politische Parteien und Organisationen, die in Hochfelden aktiv sind, können die Räumlichkeiten im Gemeindehaus im Rahmen der Verfügbarkeit ebenfalls kostenlos benützen. Die Vereine können Fotokopien für Vereinszwecke kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erstellen. Für öffentlich zugängliche Vereinsanlässe (z.b. Chränzli, Fiirabigschiessen usw.) gelten die Benützungsreglemente der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde für die jeweilige Liegenschaft. Beiträge für Anlässe von regionaler, kantonaler oder nationaler Bedeutung Die Gemeinde kann die Organisation von grösseren Anlässen von regionaler, kantonaler oder nationaler Bedeutung, welche in Hochfelden stattfinden, mit einer Kostenbeteiligung, einem Beitrag oder einer Defizitgarantie unterstützen. Art. 9 Anschlagkasten, Mitteilungsblatt und Homepage Vereinsmitteilungen können im Anschlagkasten beim Gemeindehaus öffentlich bekannt gemacht werden. Den Vereinen steht für kostenlose Berichterstattungen und Mitgliederwerbung das Gemeindemitteilungsblatt zur Verfügung. Den Vereinen wird ferner die Möglichkeit geboten, auf der Gemeinde-Homepage unter der Rubrik Vereine kostenlos ihr Vereinsportrait zu veröffentlichen. Für die Aktualisierung der Daten sind die Vereine verantwortlich. Art.10 Gesuche und Auszahlung Die Grundbeiträge (Art. 2), die Jugendförderungsbeiträge (Art. 3) sowie die Sonderbeiträge (Art. 7) werden rückwirkend ausgerichtet. Die Gesuche sind bis 15. November des Beitragsjahres unter Beilage eines Jahresprogramms sowie mit folgenden Unterlagen einzureichen: 6

7 Grundbeitrag Jugendförderungsbeitrag Namen und Adressliste der aktiven Mitglieder (keine Passivmitglieder und Helfer) Namen und Adressliste unter Angabe von Jahrgang und Wohnort Die Überprüfung der Angaben bleibt vorbehalten. Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt bis spätestens Mitte Dezember. Für alle übrigen Beiträge sind die Gesuche im Voraus einzureichen und werden nach Durchführung des Anlasses ausbezahlt. Art. 11 Finanzkompetenz Gemeindepräsident Der Gemeindepräsident kann über einen jährlichen Betrag von Fr in eigener Kompetenz verfügen. Dieser Betrag dient zur Deckung von unvorhergesehenen Kosten (Empfänge, Apéros oder dergleichen). Art. 12 Kürzungen oder Ausschluss Verstossen Vereine gegen die Bedingungen dieser Richtlinien, entfallen die Beiträge. Der Gemeinderat kann ausbezahlte Beiträge, welche unter falschen Angaben erwirkt worden sind, zurückfordern und Vereine von künftigen Förderbeiträgen ausschliessen. Art. 13 Inkraftsetzung Die Richtlinien für die Vereinsförderung sind vom Gemeinderat mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 genehmigt worden und treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die Beschlüsse vom 13. März 2006 und 24. Februar 2009 betreffend Jugendförderung aufgehoben. GEMEINDERAT HOCHFELDEN Der Präsident: Die Schreiberin: R. Riedberger R. Eggenberger 7

Richtlinien für die Vereinsförderung

Richtlinien für die Vereinsförderung Richtlinien für die Vereinsförderung Ausgabe vom: 6. Juli 2009 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Allgemeiner Grundbeitrag... 4 3. Beitrag für Jugendförderung... 5 4. Beitrag für traditionelles, kulturelles

Mehr

Richtlinien für die Vereinsförderung

Richtlinien für die Vereinsförderung Richtlinien für die Vereinsförderung Ausgabe vom: 10. April 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 1.1. Einleitung... 3 1.2. Politische Vereine... 4 1.3. Kirchliche Vereine... 4 1.4. Bedingungen...

Mehr

Gemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein

Gemeinde Blumenstein. Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein Gemeinde Blumenstein Richtlinien für die Unterstützung der Vereine von Blumenstein Inkraftsetzung 01. Januar 2011/ Anpassung 13.09.2011 1 Richtlinien für die Vereinsunterstützung Inhalt: 1. Einleitung

Mehr

Reglement zur Vereinsunterstützung. vom 16. November 2010

Reglement zur Vereinsunterstützung. vom 16. November 2010 Reglement zur Vereinsunterstützung vom 16. November 2010 Gültig ab 1. Januar 2011 1. Einleitung Die Vereine bilden eine wertvolle Basis für das sportliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der

Mehr

Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen

Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen Gültig ab. Januar 06 Der Gemeinderat Amsoldingen erlässt folgende Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen I. Beiträge an /Parteien Zweck Art. Der

Mehr

Reglement für die Förderung und Unterstützung der Vereine mit Sitz in der Gemeinde Bauma

Reglement für die Förderung und Unterstützung der Vereine mit Sitz in der Gemeinde Bauma Seite 2 8 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Einleitung 3 II. Grundsätze 3 III. Bedingungen Sitz 1 3 Zweck 2 3 Regelmässigkeit 3 4 Geltungsbereich 4 4 Antrag 5 4 IV. Vereinsunterstützung Pauschalbeiträge

Mehr

Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen. Gültig ab 1. Januar 2015

Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen. Gültig ab 1. Januar 2015 Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen Gültig ab 1. Januar 2015 Der Gemeinderat Stocken-Höfen erlässt folgende Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen I. Beiträge an einheimische Vereine

Mehr

Kultur rinikenlive.ch 5223 Riniken. Statuten. Revidierte Fassung vom 22. Januar 2007. 1 von 5

Kultur rinikenlive.ch 5223 Riniken. Statuten. Revidierte Fassung vom 22. Januar 2007. 1 von 5 Kultur rinikenlive.ch 5223 Riniken Statuten Revidierte Fassung vom 22. Januar 2007 1 von 5 1. Kultur rinikenlive.ch ist ein Verein gemäss ZGB Art. 60ff mit Sitz in Riniken 2. Der Vereinszweck besteht in

Mehr

Stadt Dübendorf. Reglement zur Unterstützung von Sportvereinen (Sportförderungsreglement) 1. Januar 2017

Stadt Dübendorf. Reglement zur Unterstützung von Sportvereinen (Sportförderungsreglement) 1. Januar 2017 Stadt Dübendorf Reglement zur Unterstützung von Sportvereinen (Sportförderungsreglement) 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1 2. Geltung 1 3. Voraussetzungen 1 4. Vorgehen 1 5. Beitragsberechnung

Mehr

Politische Gemeinde Reglement Vereinsunterstützung vom 6. August 2018

Politische Gemeinde Reglement Vereinsunterstützung vom 6. August 2018 Politische Gemeinde Reglement Vereinsunterstützung vom 6. August 2018 Inhalt 1 Einleitung... 4 2 Grundsätze... 4 3 Bedingungen für die Unterstützung... 4 4 Antragsstellung... 5 5 Arten der Vereinsunterstützung...

Mehr

Richtlinien über die Ausrichtung von Beiträgen an die Vereine und Ortsparteien von Berikon

Richtlinien über die Ausrichtung von Beiträgen an die Vereine und Ortsparteien von Berikon Einwohnergemeinde Richtlinien über die Ausrichtung von Beiträgen an die Vereine und Ortsparteien von Berikon Der Gemeinderat Berikon erlässt über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an Vereine die folgenden

Mehr

Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach

Kur- und Ortstaxenreglement. Bad Zurzach Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Kur- und Ortstaxenreglement Bad Zurzach Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Kur- und Ortstaxenpflicht 3 Art. 2 Höhe der Kur- und Ortstaxe 3 Art. 3 Zweck der

Mehr

über die Unterstützung der Vereine (VUV)

über die Unterstützung der Vereine (VUV) Verordnung über die Unterstützung der Vereine (VUV) vom 06. Mai 2008 Verordnung über die Unterstützung der Vereine (VUV) Beschluss der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2008 Artikel 1 Zweck Die Politische

Mehr

über die Unterstützung der Vereine (VUR) vom 06. Mai 2008

über die Unterstützung der Vereine (VUR) vom 06. Mai 2008 Reglement über die Unterstützung der Vereine (VUR) vom 06. Mai 2008 Reglement über die Unterstützung der Vereine (VUR) 1. Einleitung Die Gemeindeversammlung genehmigte die kommunale Verordnung über die

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die Unterstützung der Bellacher Vereine und Institutionen. vom 17. Dezember 1996

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die Unterstützung der Bellacher Vereine und Institutionen. vom 17. Dezember 1996 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Reglement über die Unterstützung der Bellacher Vereine und Institutionen vom 17. Dezember 1996 Stand: 12. Juni 2007 Reglement über die Unterstützung der Bellacher Vereine

Mehr

Gemeinde Egg Reglement Vereinsunterstützung

Gemeinde Egg Reglement Vereinsunterstützung Gemeinde Egg Reglement Vereinsunterstützung (9. Dezember 2014) Inhaltsverzeichnis Seite A. Einleitung 3 B. Grundsätze 3 C. Bedingungen 3 Art. 1 Sitz 3 Art. 2 Zweck 3 Art. 3 Regelmässigkeit 4 Art. 4 Geltungsbereich

Mehr

Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen

Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN. Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen EINWOHNERGEMEINDE BETTENHAUSEN Richtlinien zur Unterstützung von Vereinen Ausgabe vom 01.09.2018 1. Teilrevision vom 01.10.2018 Zweck Art. 1 1 Die Vereine leisten einen Beitrag an das Freizeitangebot in

Mehr

RICHTLINIEN über Ehrungen im Bereich der Gemeinde Breuna

RICHTLINIEN über Ehrungen im Bereich der Gemeinde Breuna RICHTLINIEN über Ehrungen im Bereich der Gemeinde Breuna Erster Abschnitt Seniorennachmittag/Ehrungen 1 Seniorennachmittage Die Gemeinde Breuna führt Seniorennachmittage für das gesamte Gemeindegebiet

Mehr

Reglement über die Unterstützung der Bettlacher Vereine und Institutionen. vom 18. November 2014 (Stand: 31. Mai 2017)

Reglement über die Unterstützung der Bettlacher Vereine und Institutionen. vom 18. November 2014 (Stand: 31. Mai 2017) Reglement über die Unterstützung der Bettlacher Vereine und Institutionen vom 8. November 04 (Stand:. Mai 07) Inhaltsverzeichnis Präambel... Zweck... Geltungsbereich... Art der Unterstützung... 4 Benützung

Mehr

Reglement. über die Ausrichtung von. Beiträgen an die Vereine. vom 13. Dezember (gültig ab 1. Januar 2017)

Reglement. über die Ausrichtung von. Beiträgen an die Vereine. vom 13. Dezember (gültig ab 1. Januar 2017) Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an die Vereine vom 13. Dezember 2016 (gültig ab 1. Januar 2017) Inhalt Art. 1 Einleitung... 2 Art. 2 Grundsätze... 2 Art. 3 Bedingungen... 2 Art. 3.1 Rechtsform...

Mehr

GEMEINDE SCUOL. Reglement über die Kultur- und Vereinsbeiträge

GEMEINDE SCUOL. Reglement über die Kultur- und Vereinsbeiträge GEMEINDE SCUOL Reglement über die Kultur- und Vereinsbeiträge Inhaltsverzeichnis Artikel I. Einleitung Grundsatz 1 II. Jahresbeiträge für Vereine Bedingungen 2 Gesuch 3 Beiträge an Musikvereine 4 Beiträge

Mehr

a) den Zusammenschluss von Reitern und Pferdeinteressierten zur Wahrung ihrer Interessen und zur Förderung des Reit- und Fahrsportes;

a) den Zusammenschluss von Reitern und Pferdeinteressierten zur Wahrung ihrer Interessen und zur Förderung des Reit- und Fahrsportes; I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Kavallerieverein Oberrheintal (KVO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60f ZGB im Bezirk Oberrheintal. Geschäftsadresse ist die Wohnadresse

Mehr

Kanton Zug 412.312. b) * Fr. 8898. pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I.

Kanton Zug 412.312. b) * Fr. 8898. pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I. Kanton Zug 4.3 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals und an die Privatschulen (Schulsubventions-Verordnung) Vom 5. November 008 (Stand. September 00)

Mehr

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. Art. 1 Name Unter dem Namen TEVS (Tageselternverein Sense) besteht mit Sitz in Tafers ein Verein im Sinne

Mehr

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Richtlinie über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Vereine und Kulturschaffende

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Richtlinie über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Vereine und Kulturschaffende Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Richtlinie über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an Vereine und Kulturschaffende Gemeinde Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen, Telefon

Mehr

Statuten. Rebbauverein Neuhausen am Rheinfall. Inhaltsverzeichnis. Allgemeines 3. Art. 1 Name 3 Art. 2 Sitz 3

Statuten. Rebbauverein Neuhausen am Rheinfall. Inhaltsverzeichnis. Allgemeines 3. Art. 1 Name 3 Art. 2 Sitz 3 Statuten Rebbauverein Neuhausen am Rheinfall Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines 3 I Name und Sitz Art. 1 Name 3 Art. 2 Sitz 3 II Zweck und Aufgaben Art. 3 Zweck 3 Art. 4 Aufgaben 3 Art. 5 Non-Profit

Mehr

Politische Gemeinde Buchs ZH. Gebührenreglement zur Abfallverordnung. Buchs ZH

Politische Gemeinde Buchs ZH. Gebührenreglement zur Abfallverordnung. Buchs ZH Politische Gemeinde Buchs ZH Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2007 Gebührenreglement zur Abfallverordnung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung / Einleitung...1 I. Rechtsgrundlage...1

Mehr

VEREINE IN WANGEN-BRÜTTISELLEN (VEREINSREGLEMENT)

VEREINE IN WANGEN-BRÜTTISELLEN (VEREINSREGLEMENT) VEREINE IN WANGEN-BRÜTTISELLEN (VEREINSREGLEMENT) Das Vereinsreglement wurde vom Gemeinderat genehmigt am 6. Juli 2009 und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft U:\Funktionen\GL\Gesch Register\14. Gemeindeorganisation,

Mehr

ZSV Bezirke Zürich und Dietikon SCHÜTZENVETERANEN- VEREINIGUNG BEZIRKE ZÜRICH UND DIETIKON STATUTEN

ZSV Bezirke Zürich und Dietikon SCHÜTZENVETERANEN- VEREINIGUNG BEZIRKE ZÜRICH UND DIETIKON STATUTEN ZSV Bezirke Zürich und Dietikon SCHÜTZENVETERANEN- VEREINIGUNG BEZIRKE ZÜRICH UND DIETIKON STATUTEN I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Schützenveteranen-Vereinigung Bezirke Zürich und Dietikon" besteht

Mehr

Richtlinie. Richtlinien zur Förderung der Vereine. vom 1. Januar

Richtlinie. Richtlinien zur Förderung der Vereine. vom 1. Januar Richtlinie Richtlinien zur Förderung der Vereine vom 1. Januar 2009 22.11 Richtlinien zur Förderung der Vereine vom 01.01.2009 Januar 2009 Der Gemeinderat von Steinhausen gestützt auf Art. 21 Ziff. 11

Mehr

vom 26. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg,

vom 26. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg, .6 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden vom 6. Juni 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat

Mehr

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik»

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik» Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik» vom 25. November 2015 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes

Mehr

Richtlinien Förderung kultureller Vereine 03/02. 03/02 Kulturförderrichtlinien für die Stadt Sindelfingen

Richtlinien Förderung kultureller Vereine 03/02. 03/02 Kulturförderrichtlinien für die Stadt Sindelfingen 03/02 Kulturförderrichtlinien für die Stadt Sindelfingen In den Genuss einer Förderung durch das Kultur- und Schulamt können Vereine und Vereinigungen kommen, die in den Bereichen Darstellende Kunst, Musik,

Mehr

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016

Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Reglement betreffend die Übertragung der Wasserversorgungsaufgabe an eine eigenständige Trägerschaft 2016 Gemischte Gemeinde Diemtigen Übertragungsreglement Wasserversorgung der Gemischten Gemeinde Diemtigen

Mehr

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)

Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Unter der Bezeichnung Elternverein Löhningen besteht gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein Verein mit Sitz in Löhningen.

Unter der Bezeichnung Elternverein Löhningen besteht gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein Verein mit Sitz in Löhningen. Statuten Statuten Elternverein Löhningen Art. 1 Name und Sitz Unter der Bezeichnung Elternverein Löhningen besteht gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein Verein mit Sitz in

Mehr

Vereinsförderungskonzept

Vereinsförderungskonzept Vereinsförderungskonzept Konzept zur Förderung der Rütner Vereine für die Jahre 2020-2024 vom xx.xx.xxxx Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 5 1.1 Allgemeine Bestimmungen... 5 1.1.1. Zweck... 5 1.1.2.

Mehr

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)

Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung) Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat in der öffentlichen Sitzung am 28.02.2017 auf

Mehr

Deutsch für die Schule. Deutsch lernen im Jahr vor dem Kindergarten. Informationen für Eltern

Deutsch für die Schule. Deutsch lernen im Jahr vor dem Kindergarten. Informationen für Eltern Deutsch für die Schule Deutsch lernen im Jahr vor dem Kindergarten Informationen für Eltern Januar 2016 Beim Eintritt in den Kindergarten im Alter von fünf Jahren soll sich ein Kind auf Deutsch verständigen

Mehr

Ausführungs-Reglement Gebafonds

Ausführungs-Reglement Gebafonds PBK Gerüstbau, Vertragspartner Ausführungs-Reglement Gebafonds Paritätischer Fonds für das schweizerische Gerüstbaugewerbe Inkraftsetzung 1. Juli 2014 1. Grundlagen 1.1. Die Parteien des Gesamtarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung über die Vereinsförderung. 1. Januar 2013

Verordnung über die Vereinsförderung. 1. Januar 2013 Verordnung über die Vereinsförderung der Stadt Sursee vom. Januar 03 - - Der Stadtrat erlässt, gestützt auf die Organisationsverordnung der Stadt Sursee vom 7. September 008, folgende Verordnung über die

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS TAGESHEIM DER GEMEINDE BIRSFELDEN

REGLEMENT ÜBER DAS TAGESHEIM DER GEMEINDE BIRSFELDEN GEMEINDE BIRSFELDEN 15-2 REGLEMENT ÜBER DAS TAGESHEIM DER GEMEINDE BIRSFELDEN INHALTSVERZEICHNIS 1. Trägerschaft... 1 2. Aufgabe... 1 3. Öffnungszeiten... 1 4. Benützerinnen und Benützer... 1 5. Aufnahmebedingungen...

Mehr

spm Die national und international anerkannte Schweizer Institution für Projektmanagement Statuten

spm Die national und international anerkannte Schweizer Institution für Projektmanagement Statuten spm Die national und international anerkannte Schweizer Institution für Projektmanagement spm Swiss Project Management Association Flughofstrasse 50 CH-8152 Glattbrugg +41-44-809 11 70 spm@spm.ch www.spm.ch

Mehr

STATUTEN. des Vereins. ART-PUBLIC Chur

STATUTEN. des Vereins. ART-PUBLIC Chur STATUTEN des Vereins ART-PUBLIC Chur I. Namen und Sitz Unter dem Namen ART-PUBLIC, Chur besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. II. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung und

Mehr

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben

Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen

Mehr

Reglement zur Vereinsunterstützung

Reglement zur Vereinsunterstützung Reglement zur Vereinsunterstützung vom 01. Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 4 2 Grundsätze 4 3 Bedingungen zur Vereinsunterstützung 4 3.1 Verein mit Sitz in Neftenbach 4 3.2 Zweck 5 3.3 Erfolgsrechnung

Mehr

Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe

Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe Vom 17. Oktober 1984 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt, auf den Antrag seiner Kommission, folgendes Gesetz: i. grundsätzliche bestimmungen Zweck 1.Die

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung)

VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN. (Gebührenverordnung) VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN (Gebührenverordnung) Fassung vom 19. März 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Gegenstand 1 3 Auslagen 2 3 Mehrwertsteuer 3 4 Aufwandgebühren 4 4 Bezug der Gebühren 5 4 Fälligkeit

Mehr

Reglement Tagesstrukturen für die von der Schule Wildberg subventionierten schulergänzenden Angebote

Reglement Tagesstrukturen für die von der Schule Wildberg subventionierten schulergänzenden Angebote X Reglement Tagesstrukturen für die von der Schule Wildberg subventionierten schulergänzenden Angebote Reglement Nr.: 45-01-2 Ressort: Schülerbelange Gültig ab: 01.08.2016 Ersetzt Ausgabe vom: 11.02.2014

Mehr

Voraussetzungen zur Aufnahme als Vereinsmitglied: Mitglied können werden:

Voraussetzungen zur Aufnahme als Vereinsmitglied: Mitglied können werden: I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Name, Sitz Unter dem Namen Ehemalige Hofwil besteht am Wohnsitz des jeweiligen Präsidiums ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Artikel 60 ff.

Mehr

Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Einwohnergemeinde. Richtlinien für die Behandlung. Organisationen

Einwohnergemeinde. Richtlinien für die Behandlung. Organisationen Einwohnergemeinde Richtlinien für die Behandlung von Unterstützungsgesuchen von Vereinen und Organisationen vom 15. Dezember 2008 Richtlinien für die Behandlung von Unterstützungsgesuchen von Vereinen

Mehr

Statuten des Vereins Wirkstatt Basel

Statuten des Vereins Wirkstatt Basel Statuten des Vereins Wirkstatt Basel Name und Sitz 1 Zweck des Vereins 1 Mittel 2 Mitgliedschaft 2 Organisation 3 Schlussbestimmungen 5 Name und Sitz Artikel 1 ZGB Unter dem Namen Wirkstatt Basel besteht

Mehr

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen (VPVKEG) vom 3. Juli 2001 Der Schweizerische

Mehr

STATUTEN. Lehrbetriebsverbund SG/AI/AR. vom

STATUTEN. Lehrbetriebsverbund SG/AI/AR. vom STATUTEN Lehrbetriebsverbund SG/AI/AR vom 16. August 2005 Lehrbetriebsverbund SG/AI/AR Seite 3 / 10 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...3 Kapitel 1 Name und Sitz...5 Art.1 Name...5 Art. 2 Sitz...5

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) 8.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom. November 995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Mehr

2. Leistungen des Unterstützungsfonds

2. Leistungen des Unterstützungsfonds Reglement des Unterstützungsfonds für schweizerische bildende KünstlerInnen 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Gestützt auf die Stiftungsurkunde vom 7. Juli 1978 besteht unter dem Namen Unterstützungsfonds

Mehr

SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz

SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz Der Verein DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) hat seinen Sitz in Berlin. Er wird

Mehr

Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport)

Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport) Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Freunde Finnlands (SVFF) Gruppe Bern, Sport (SVFF-BE-Sport) I. Name, Sitz, Zweck und Haftung Art. Mit Namen 'SVFF Gruppe Bern Sport' (nachfolgend: Gruppe Bern

Mehr

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) 55. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten

Mehr

Sozialregion Wasseramt Ost

Sozialregion Wasseramt Ost Sozialregion Wasseramt Ost Vereinbarung zwischen den Einwohnergemeinden Aeschi, Bolken, Deitingen, Derendingen, Etziken, Horriwil, Hüniken und Subingen betreffend die gemeinsame Führung - eines regionalen

Mehr

BEITRAGSORDNUNG gem. Beschluss des Vorstandes vom Juli 2012 - vgl. 6 d. Beitragsordnung

BEITRAGSORDNUNG gem. Beschluss des Vorstandes vom Juli 2012 - vgl. 6 d. Beitragsordnung Medien- und Veranstaltungstechnik Veranstaltungswirtschaft Aus- und Weiterbildung Interessenvertretung BEITRAGSORDNUNG gem. Beschluss des Vorstandes vom Juli 2012 - vgl. 6 d. Beitragsordnung Seite 2 von

Mehr

Vereinsstatuten. Orchester Cham-Hünenberg in Cham (Revision 2016)

Vereinsstatuten. Orchester Cham-Hünenberg in Cham (Revision 2016) Vereinsstatuten Orchester Cham-Hünenberg in Cham (Revision 2016) Artikel 1 Name Das Orchester Cham-Hünenberg ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Cham. Artikel 2 Zweck Der Verein

Mehr

Gemeindepolizei- reglement

Gemeindepolizei- reglement Gemeindepolizei- reglement EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2005 In Kraft ab 1. Januar 2006 www.pieterlen.ch 113.15 1. Januar 2006 Gemeindepolizeireglement

Mehr

Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL

Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEIN...3 1 Zweck...3 2 Geltungsbereich...3

Mehr

Statuten Verein Spitex Heitersberg

Statuten Verein Spitex Heitersberg Statuten Verein Spitex Heitersberg (Überarbeitete Version ab 01.05.2014) I NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Verein Spitex Heitersberg (im Folgenden Verein genannt) besteht ein Verein gemäss

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Bereich Sport der Gemeinde Riehen

Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Bereich Sport der Gemeinde Riehen Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Bereich Sport der Gemeinde Riehen 1. Allgemeines 1.1 Grundlagen 1.1.1 Reglement für die Fachkommission zur Förderung von Aktivitäten im Bereich Sport der Gemeinde

Mehr

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der

Mehr

Kinderkrippe Coccolino. Verein Kinderkrippe Coccolino. Statuten. Reppischtalstr. 49, 8143 Stallikon

Kinderkrippe Coccolino. Verein Kinderkrippe Coccolino. Statuten. Reppischtalstr. 49, 8143 Stallikon Kinderkrippe Coccolino Verein Kinderkrippe Coccolino Statuten Reppischtalstr. 49, 8143 Stallikon Verein Kinderkrippe Coccolino Reppischtalstrasse 49 8143 Stallikon 1 STATUTEN DES VEREINS KINDERKRIPPE COCCOLINO

Mehr

Harmoniemusik Triesenberg. nulla vita sine musica. Sponsoringkonzept. Harmoniemusik Triesenberg 2013

Harmoniemusik Triesenberg. nulla vita sine musica. Sponsoringkonzept. Harmoniemusik Triesenberg 2013 Sponsoringkonzept 2013 Ausgangslage Was wäre eine Gemeinde ohne Musikverein? Auch in unserer Berggemeinde umrahmt die mit ihren Konzerten praktisch alle wichtigen offiziellen Anlässe in der Gemeinde. Uns

Mehr

Reglement Vereinsförderung

Reglement Vereinsförderung November 2008 Triesenberg Inhalt Sinn und Zweck 3 1. Recht auf Berücksichtigung haben 3 2. Voraussetzungen 3 2.1 Zusammensetzung Mitglieder 3 2.2 Angaben zum Verein 4 2.3 Vollständigkeit 4 3. Berechnung

Mehr

Ladies Table 22/41 Statuten

Ladies Table 22/41 Statuten Ladies Table 22/41 Statuten (Stand vom 26.01.2017) Inhalt 1. Name und Grundlagen... 2 2. Zweck... 2 3. Mitgliedschaft... 2 3.1 Grundsätze... 2 3.2 Neumitglieder... 2 3.3 Austritt... 2 3.4 Ausschluss...

Mehr

Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen

Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen Stadthaus Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf Telefon +41 (0)44 801 83 91 vereine@duebendorf.ch Kultur und Sport Wegleitung zum Formular zur Unterstützung von Sportvereinen In dieser Wegleitung wird erklärt,

Mehr

Stadt Dübendorf. Reglement zur Unterstützung von Kultur (Kulturförderungsreglement) 1. Januar 2017

Stadt Dübendorf. Reglement zur Unterstützung von Kultur (Kulturförderungsreglement) 1. Januar 2017 Stadt Dübendorf Reglement zur Unterstützung von Kultur (Kulturförderungsreglement) 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Geltung 2.1 Kulturelle Institutionen und Kulturschaffende 2.2 Kulturelle

Mehr

Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung/ergänzte Fassung 18.11.2015)

Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung/ergänzte Fassung 18.11.2015) Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung/ergänzte Fassung 18.11.2015) Das Stadtparlament erlässt folgenden Nachtrag: I. Der Vertrag zwischen dem Kloster St. Katharina (neu: Stiftung Schule

Mehr

513 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken

513 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken 53 Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken vom 2. Juli 2004 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 40 der Gemeindeordnung vom 28. September 2000, beschliesst:

Mehr

Türkischer Frauenverein Schweiz 1. Statuten

Türkischer Frauenverein Schweiz 1. Statuten Türkischer Frauenverein Schweiz 1 Statuten Präambel Der Türkische Frauenverein Schweiz wurde am 21. Mai 1978 nach türkischem Recht in Winterthur gegründet. Seit der Gründung des Vereins hat die Mitgliederversammlung

Mehr

R I C H T L I N I E N. über die Zuteilung von Subventionen an Lottomatches

R I C H T L I N I E N. über die Zuteilung von Subventionen an Lottomatches R I C H T L I N I E N über die Zuteilung von Subventionen an Lottomatches 1. Anwendungsbereich 1.1 Die Richtlinien gelten für die Zuteilung von Beiträgen der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn an Vereine

Mehr

seit 1862 Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten

seit 1862 Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirkes Meilen Ausschnitt aus Stich von Meilen ca. 1860 Gerichtsgebäude Kirche Löwen Pfarrhaus Statuten Statuten der Gemeinnützigen Gesellschaft des Bezirkes Meilen Neufassung

Mehr

Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung)

Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung) Nachtrag I zum Schulvertrag (synoptische Darstellung) Das Stadtparlament erlässt folgenden Nachtrag: I. Der Vertrag zwischen dem Kloster St. Katharina (neu: Stiftung Schule St. Katharina) und der politischen

Mehr

Unter dem Namen "Quartierverein Schöpflihuse Klosterfeld Wettingen" besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Wettingen.

Unter dem Namen Quartierverein Schöpflihuse Klosterfeld Wettingen besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Wettingen. Statuten I. NAME, SITZ, LAGE UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Quartierverein Schöpflihuse " besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Wettingen. 2. Lage Das Quartier umfasst

Mehr

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) 6. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (gesetz) vom 6. April 990 ) I. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet, die aufgrund ihrer finanziellen

Mehr

S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ

S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ 1. NAME UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Frauensportverein Bonaduz besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art.

Mehr

Zuhause sein. Dr. Alfred Neff Seniorendomizil. Ambulante Dienste ggmbh. Herzlich willkommen im. Bretten. Betreutes Wohnen bei der AWO heißt...

Zuhause sein. Dr. Alfred Neff Seniorendomizil. Ambulante Dienste ggmbh. Herzlich willkommen im. Bretten. Betreutes Wohnen bei der AWO heißt... Ambulante Dienste ggmbh Herzlich willkommen im Dr. Alfred Neff Seniorendomizil Bretten Betreutes Wohnen bei der AWO heißt... Zuhause sein Provisionsfreie Vermietung: Kaiserstraße 63 76646 Bruchsal Telefon

Mehr

Interne Richtlinien zur Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Vergabegruppe

Interne Richtlinien zur Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Vergabegruppe Interne Richtlinien zur Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Vergabegruppe Landwirtschaft am 09. Februar 06 und genehmigt vom Gemeinderat

Mehr

Art. 3 Aufgaben Aufgaben des Vereins sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen

Art. 3 Aufgaben Aufgaben des Vereins sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen STATUTEN I. Name, Gründung, Sitz Art. 1 Name Unter dem Namen..* besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in... Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes und somit dem

Mehr

Laientheater Wiesendangen. Statuten

Laientheater Wiesendangen. Statuten Laientheater Wiesendangen Statuten - 2 - Statuten des Laientheaters Wiesendangen I. Allgemeines 1 Unter dem Namen Laientheater Wiesendangen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

Fachfirmen für Brandmeldeanlagen

Fachfirmen für Brandmeldeanlagen Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio Fachfirmen für Brandmeldeanlagen

Mehr

Verordnung über Unterstützungsbeiträge an familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen und in Tagesfamilien (KIBE-Verordnung)

Verordnung über Unterstützungsbeiträge an familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen und in Tagesfamilien (KIBE-Verordnung) Verordnung über Unterstützungsbeiträge an familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen und in Tagesfamilien (KIBE-Verordnung) vom 03. Dezember 04 I. Allgemeine Bestimmungen Grundlage Grundsatz

Mehr

Geschäftsordnung für den Beirat des

Geschäftsordnung für den Beirat des Geschäftsordnung für den Beirat des Erstellt von: Fanprojekt Magdeburg Wilhelm-Kobelt-Straße 35 39108 Magdeburg Magdeburg, den 22.07.2009 Geschäftsordnung für den Beirat des Fanprojektes Magdeburg Seite

Mehr

STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute

STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute STATUTEN des Vereins Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute gegründet 1856 Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2010 Änderung vom: 22. Juni 2017 Stand dieser Ausgabe 22. Juni 2017

Mehr

Statuten des Vereins "Soziale Dienste Werdenberg"

Statuten des Vereins Soziale Dienste Werdenberg Statuten des Vereins "Soziale Dienste Werdenberg" 1. Allgemeines Art. 1 Trägerschaft / Name Die Politischen Gemeinden Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau bilden unter dem Namen "Soziale Dienste

Mehr

Richtlinien über die Vereinsförderung

Richtlinien über die Vereinsförderung Gestützt auf 84 des Gemeindegesetzes und Art. 6 des Reglements über die Vereinsförderung erlässt der Gemeinderat Richtlinien über die Vereinsförderung I. Einmalige Beiträge Art. 1 Gesuch Ein schriftliches

Mehr

Gemeinde Suhr. Reglement über Gebühren und die Verrechnung von Leistungen der Bauverwaltung (ReG+L)

Gemeinde Suhr. Reglement über Gebühren und die Verrechnung von Leistungen der Bauverwaltung (ReG+L) Gemeinde Suhr Reglement über Gebühren und die Verrechnung von Leistungen der Bauverwaltung (ReG+L) Inhaltsverzeichnis A. Gesetzliche Grundlagen 2 B. Ausführungsbestimmungen 2 I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

CAMPUS NETZ. Vereinsstatuten. Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt.

CAMPUS NETZ. Vereinsstatuten. Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt. CAMPUS NETZ Vereinsstatuten Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt. Angepasst an der Generalversammlung vom 15. März 2013 Vereinsstatuten CAMPUS NETZ - 2 - Art. 1 Name, Rechtsform und

Mehr

energo Verein für Energie-Grossverbraucher öffentlicher Institutionen 2) STATUTEN

energo Verein für Energie-Grossverbraucher öffentlicher Institutionen 2) STATUTEN Verein für Energie-Grossverbraucher öffentlicher Institutionen 2) STATUTEN I. Name, Sitz, Zweck und Ziel Art. 1 Name, Sitz 1. Verein für Energie-Grossverbraucher öffentlicher Institutionen ist ein politisch

Mehr

AEGEE-Dresden e.v. Satzung vom 21. Februar 2005

AEGEE-Dresden e.v. Satzung vom 21. Februar 2005 AEGEE-Dresden e.v. Satzung vom 21. Februar 2005 Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Registriernummer VR 4511 seit dem 13. April 2005. 1 Name und Sitz a. Der Verein führt den

Mehr

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz 874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine

Mehr