Richtlinien für die Vereinsförderung. vom
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- Harry Franke
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1 Richtlinien für die Vereinsförderung vom 7. Dezember 2010
2 Inhaltsverzeichnis Art. Seite 1. Grundsatz 3 2. Allgemeiner Grundbeitrag 4 3. Beitrag für Jugendförderung 4 4. Beitrag für traditionelles, kulturelles Engagement 5 5. Förderung der Erwachsenenbildung 5 6. Engagement für Senioren 5 7. Sonderbeiträge 5 8. Weitere Formen der Vereinsunterstützung 6 9. Anschlagkasten, Mitteilungsblatt, Homepage Beitragsgesuche und Auszahlung Finanzkompetenz Gemeindepräsident Kürzungen, Ausschluss Inkraftsetzung 7
3 Art. 1 Grundsatz Der Gemeinderat Hochfelden ist sich bewusst, dass die Basis des sportlichen, kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde die Vereine sind. Insbesondere werden Aktivitäten geschätzt, welche jungen Menschen die Möglichkeit bieten, innerhalb geordneter Strukturen ihren Freizeitbeschäftigungen nachzugehen oder darin erste Verantwortungen zu übernehmen; die der Integration von Neuzuzügern sowie Ausländern dienen. Vereinsarbeit bedeutet viel Freiwilligenarbeit. Viele Stunden sind von den Verantwortlichen freiwillig und unentgeltlich zu erbringen. Trotzdem bleiben die finanziellen Möglichkeiten oft sehr knapp. In Anerkennung der Leistungen für die Allgemeinheit und gestützt auf die vorliegenden Richtlinien fördert und unterstützt deshalb die Gemeinde Hochfelden Vereine folgendermassen: Entrichten finanzieller Beiträge Kostenlose Nutzung vorhandener Infrastrukturen von Montag bis Freitag und Nutzung von Publikationsplattformen Gute Rahmenbedingungen und Hilfestellung in der Koordination von Vereinsaktivitäten (Veranstaltungskalender) Der Gemeinderat regelt, nach welchen Kriterien Unterstützungsbeiträge an die Vereine entrichtet werden. Beiträge werden vor allem ausgerichtet für die: Förderung der Freizeitaktivitäten in nächster Nähe Förderung der Kultur / des Brauchtums Prävention (Aufbau soziale Beziehungen zu Gleichaltrigen und Erwachsenen) Jugendförderung in Vereinen Integration (Neuzuzüger / Ausländer) Förderung der Gemeinschaft Als Vereine im Sinn dieser Richtlinien gelten Vereine, die sich nach Artikel 60ff des Zivilgesetzbuches organisiert haben, die über Statuten mit Vereinssitz Hochfelden verfügen, deren Mitglieder mehrheitlich in Hochfelden Wohnsitz haben und die allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Hochfelden gleichermassen offen stehen. Der Gemeinderat kann: Vereine von der Förderung ausschliessen, wenn deren Statuten oder Aktivitäten nicht im Einklang mit obigen Kriterien stehen. Organisationen und Vereinigungen ohne eigene Statuten nach diesen Richtlinien fördern, sofern diese hauptsächlich für einen der obigen Kriterien bestehen und einen "Tatbeweis" erbringen. Politische Vereine / Gruppierungen Parteien und politische Gruppierungen erhalten keine finanziellen Beiträge. 3
4 Kirchliche Organisationen Vereinigungen, deren Statuten oder Aktivitäten mehrheitlich religiös oder kirchlich ausgerichtet sind oder deren Mitgliedschaft und Aktivitäten einzelnen Glaubensgruppen vorenthalten bleiben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Bedingungen Vereine, die finanzielle Beiträge beantragen oder die Infrastruktur der Gemeinde beanspruchen möchten, haben die Bedingungen der vorliegenden Richtlinien zu akzeptieren. Die Gemeinde Hochfelden fördert die Tätigkeit von öffentlichen Vereinen mit folgenden Beiträgen: Allgemeiner Grundbeitrag in Form einer mitgliederabhängigen Pauschale pro Jahr Beitrag für Jugendförderung Beitrag für traditionelles, kulturelles Engagement Beitrag für Förderung der Erwachsenenbildung Beitrag für Förderung Seniorenengagement Sonderbeiträge Vereinsjubiläen Zurverfügungstellung vorhandener Infrastruktur Kostenlose Publikationen im Gemeindemitteilungsblatt und auf der Homepage Art. 2 Allgemeiner Grundbeitrag Vereine, welche sportlich oder kulturell ausgerichtet sind, werden ab 10 Aktivmitgliedern mit Fr , ab 20 Aktivmitgliedern mit Fr und ab 40 Aktivmitgliedern mit Fr jährlich unterstützt, unabhängig von der Zusammensetzung aus einheimischen oder auswärtigen Mitgliedern. Vereine ab 60 Aktivmitgliedern (Grossvereine), welche sportlich oder kulturell ausgerichtet sind und mindestens einmal wöchentlich trainieren oder proben, werden mit Fr jährlich unterstützt, unabhängig von der Zusammensetzung aus einheimischen oder auswärtigen Mitgliedern. Als Stichtag für den Grundbeitrag gilt der Mitgliederbestand am 15. August des jeweiligen Beitragsjahres. Art. 3 Beitrag für Jugendförderung Die unterstützten Vereine erhalten auf Antrag zusätzlich pro aktives Jugendmitglied im Alter zwischen 10 und 18 Jahre, mit Wohnsitz in Hochfelden, einen Jahresbeitrag in der Höhe von Fr Der Jugendförderungsbeitrag wird im Jahr, in dem die Jugendlichen das 18 Jahre alt werden, letztmals ausbezahlt. 4
5 Vereine, die einen Jahresbeitrag für Jugendliche erhalten, verpflichten sich zum Jugendschutz, insbesondere bezüglich Alkohol, Drogen und Tabak. Als Stichtag für die Jugendförderungsbeiträge gilt der Mitgliederbestand am 15. August des jeweiligen Beitragsjahres. Art. 4 Beitrag für traditionelles, kulturelles Engagement Die Gemeinde kann traditionelle und kulturelle Dorfanlässe wie Weihnachtsmarkt, Dorfbazar, mit Pauschalbeiträgen unterstützen. Die Pauschalbeiträge werden dem Veranstalter ausbezahlt. Die Beiträge können auch in Form von unentgeltlicher Benützung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten gewährt werden. Art. 5 Förderung der Erwachsenenbildung Die Gemeinde kann sich finanziell an Veranstaltungen für Erwachsenenbildung, die mehrheitlich von Einwohnern der Gemeinde besucht und auf ortsübliche Weise öffentlich ausgeschrieben (Dorfspiegel, Homepage) werden, beteiligen. Art. 6 Engagement für Senioren Die Gemeinde kann Aktivitäten für Senioren, welche im Rahmen von Freiwilligenarbeit angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen. Die Veranstaltungen müssen allgemein zugänglich sein. Art. 7 Sonderbeiträge Für die Teilnahme an eidgenössischen und kantonalen Festen werden Sonderbeiträge in der Höhe des Grundbeitrages ausgerichtet. Pro Verein und Jahr kann nur für eine Teilnahme ein Beitrag ausgerichtet werden. Der Jugendmusik Bülach und dem Tambourenverein werden auf Gesuch hin jährliche Ausbildungsbeiträge von Fr pro Mitglied aus Hochfelden ausgericht. Dem EHC Bülach, dem FC Bülach, dem FC Glattfelden sowie dem Schwimmclub Bülach werden auf Gesuch hin Jugendförderungsbeiträge gemäss Art. 3 pro Mitglied aus Hochfelden ausgerichtet. Auf Gesuch hin kann der Gemeinderat besondere Anlässe und Projekte mit zusätzlichen Beiträgen fördern. 5
6 Art. 8 Weitere Formen der Vereinsunterstützung / Vereinsjubiläen Jubilierenden Ortsvereinen (ohne Parteien) kann auf Antrag für die Durchführung von Jubiläumsveranstaltungen folgender Anerkennungsbeitrag ausgerichtet werden: 10, 20, 30 usw. Jahre: zusätzlicher einfacher Grundbeitrag Infrastruktur Die Hochfelder Vereine können die Räumlichkeiten der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde (inkl. Aussenanlagen) für Vereinsproben und Trainings von Montag bis Freitag im Rahmen der Verfügbarkeit kostenlos benützen. Politische Parteien und Organisationen, die in Hochfelden aktiv sind, können die Räumlichkeiten im Gemeindehaus im Rahmen der Verfügbarkeit ebenfalls kostenlos benützen. Die Vereine können Fotokopien für Vereinszwecke kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erstellen. Für öffentlich zugängliche Vereinsanlässe (z.b. Chränzli, Fiirabigschiessen usw.) gelten die Benützungsreglemente der Politischen Gemeinde und der Primarschulgemeinde für die jeweilige Liegenschaft. Beiträge für Anlässe von regionaler, kantonaler oder nationaler Bedeutung Die Gemeinde kann die Organisation von grösseren Anlässen von regionaler, kantonaler oder nationaler Bedeutung, welche in Hochfelden stattfinden, mit einer Kostenbeteiligung, einem Beitrag oder einer Defizitgarantie unterstützen. Art. 9 Anschlagkasten, Mitteilungsblatt und Homepage Vereinsmitteilungen können im Anschlagkasten beim Gemeindehaus öffentlich bekannt gemacht werden. Den Vereinen steht für kostenlose Berichterstattungen und Mitgliederwerbung das Gemeindemitteilungsblatt zur Verfügung. Den Vereinen wird ferner die Möglichkeit geboten, auf der Gemeinde-Homepage unter der Rubrik Vereine kostenlos ihr Vereinsportrait zu veröffentlichen. Für die Aktualisierung der Daten sind die Vereine verantwortlich. Art.10 Gesuche und Auszahlung Die Grundbeiträge (Art. 2), die Jugendförderungsbeiträge (Art. 3) sowie die Sonderbeiträge (Art. 7) werden rückwirkend ausgerichtet. Die Gesuche sind bis 15. November des Beitragsjahres unter Beilage eines Jahresprogramms sowie mit folgenden Unterlagen einzureichen: 6
7 Grundbeitrag Jugendförderungsbeitrag Namen und Adressliste der aktiven Mitglieder (keine Passivmitglieder und Helfer) Namen und Adressliste unter Angabe von Jahrgang und Wohnort Die Überprüfung der Angaben bleibt vorbehalten. Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt bis spätestens Mitte Dezember. Für alle übrigen Beiträge sind die Gesuche im Voraus einzureichen und werden nach Durchführung des Anlasses ausbezahlt. Art. 11 Finanzkompetenz Gemeindepräsident Der Gemeindepräsident kann über einen jährlichen Betrag von Fr in eigener Kompetenz verfügen. Dieser Betrag dient zur Deckung von unvorhergesehenen Kosten (Empfänge, Apéros oder dergleichen). Art. 12 Kürzungen oder Ausschluss Verstossen Vereine gegen die Bedingungen dieser Richtlinien, entfallen die Beiträge. Der Gemeinderat kann ausbezahlte Beiträge, welche unter falschen Angaben erwirkt worden sind, zurückfordern und Vereine von künftigen Förderbeiträgen ausschliessen. Art. 13 Inkraftsetzung Die Richtlinien für die Vereinsförderung sind vom Gemeinderat mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 genehmigt worden und treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die Beschlüsse vom 13. März 2006 und 24. Februar 2009 betreffend Jugendförderung aufgehoben. GEMEINDERAT HOCHFELDEN Der Präsident: Die Schreiberin: R. Riedberger R. Eggenberger 7
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