Fall 1: Fall 2: Fall 3:

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1 Fall 1: A und B haben eine GmbH gegründet, an der A zu 90% und B zu 10% beteiligt ist. Als Stammkapital wurde das gesetzlich geregelte Minimum festgelegt. Über weiteres Eigenkapital verfügt die GmbH nicht. In einem Vertrag legten A und B weiterhin fest, dass sich die GmbH verpflichtet, als Generalunternehmerin 20 Häuser auf Grundstücken der Gesellschafter zum Festpreis von je ,- zu errichten. Die bebauten Grundstücke werden dann von A und B auf eigene Rechnung verkauft. Die ersten acht Häuser werden in dieser Weise errichtet und von A und B bezahlt, wobei die gezahlten Beträge gerade an die Subunternehmer weiter gegeben werden müssen. A und B verkaufen die Grundstücke ihrerseits mit erheblichem Gewinn. Das neunte Haus kann nicht termingerecht fertiggestellt werden, so dass die Gesellschaft, als die ersten Rechnungen der Subunternehmer fällig werden, von A und B noch keinen Kaufpreis erhalten hat und zahlungsunfähig wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. Die Subunternehmer möchten wissen, ob Ansprüche direkt gegen A und B bestehen. Fall 2: A, B und C sind Gesellschafter einer Vor-GmbH. A hält einen Geschäftsanteil i. H. v ,-, B und C jeweils einen i. H. v ,-. Der entsprechend bevollmächtigte Geschäftsführer G nimmt für die Gesellschaft bei der D-Bank am ein Darlehen über ,- auf, das er zusammen mit den bereits vollständig eingezahlten Einlagen in Wertpapiere investiert. Die Kursentwicklung ist jedoch wechselhaft, so dass das Depot am nur noch ,- und am schließlich ,- wert ist. Zu diesem Zeitpunkt beschließen A, B und C aufgrund interner Zwistigkeiten die Liquidation der Gesellschaft. Die D-Bank möchte wissen, an wen sie sich wegen der Rückzahlung des am fällig gewordenen Darlehens halten kann. Wie wäre die Rechtslage am 1. 9., wenn das Darlehen schon zu diesem Zeitpunkt fällig geworden wäre? Fall 3: A und B sind mit 15% bzw. 7% an einer GmbH beteiligt, die ein Stammkapital von ,- hat. Sie gewähren der GmbH in einer Krise im Jahr 2000 jeweils ein Darlehen über ,-, A am und B am Zwei Jahre später ist die GmbH mit ,- überschuldet und nicht mehr überlebensfähig. A und B möchten wissen, ob und in welcher Höhe sie Rückforderungsansprüchen der GmbH aufgrund der von einem halben Jahr erfolgten Darlehensrückzahlung ausgesetzt sind.

2 Zu Fall 1: 1. Vorüberlegungen: a) Wie hoch ist das gesetzliche Minimum des Stammkapitals? 5 I GmbHG: Mindestens ,- b) Wie hoch muss eine Stammeinlage mindestens sein? 5 I GmbHG: Mindestens 100,- 5 II 2 GmbHG: Durch fünfzig teilbar Bei Sacheinlagen Spezialregelung in Abs. III c) Gesellschafterhaftung aufgrund materieller Unterkapitalisierung ist str.: Begriff: Wenn Eigenkapital der Gesellschaft nicht reicht, um den nach Art und Umfang der angestrebten oder tatsächlichen Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung der Finanzierungsmethoden bestehenden, nicht durch Kredite Dritter zu deckenden mittel- oder langfristigen Finanzbedarf zu befriedigen. Vorliegend wurden alle potentiellen Gewinne auf Grund der Gestaltung der Verträge von den Gesellschaftern abgeschöpft. Die GmbH konnte also kein Eigenkapital bilden. Das zur Verfügung gestellte Eigenkapital war völlig unzureichend, um bei einem Bauvolumen von insgesamt 5 Mio. auch nur die Zwischenfinanzierung der bei Bauvorhaben vorhersehbaren Verzögerungen zu gewährleisten. Zum Ausgleich etwaiger Preissteigerungen war es ebenfalls unzureichend. Rspr. lehnt Institut eigener Art ab und verweist auf 280 I, 311 II, 823 II BGB i. V. m. 64 GmbHG, 826 BGB und Konzernrecht; arg.: 13 GmbHG A. A. ist Teil der Lit.: 826 BGB schützt faktisch unzureichend wegen Verschuldenserfordernis und Beweisschwierigkeiten 2. In vorliegendem Fall kommt es auf den Streit nicht an, da 826 BGB vorliegt: 826 BGB schützt auch das Vermögen Sittenwidrigkeit liegt in der einseitigen Interessenswahrnehmung und krassen Gläubigerbenachteiligung (objektives Element) sowie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände (subjektives Element): Extrem einseitig begünstigende Vertragsgestaltung durch A und B Schädigungsvorsatz (+): Der Handelnde muss das Bewusstsein haben, dass das eigene Verhalten zum Schaden führen werde, er muss dies wollen bzw. billigend in Kauf nehmen (zumindest dolus eventualis); eine genaue Vorstellung über den Kausalverlauf und die Schadenshöhe ist nicht erforderlich.

3 Fall 2: 1. Vorüberlegung Stadien der Entstehung einer GmbH: Vorgründungsgesellschaft: Zumeist GbR oder ohg Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags zur Gründung der GmbH nach 2, 3 GmbHG Vor GmbH = Gründungsgesellschaft = GmbH i. Gr. Eintragung nach 11 GmbHG GmbH 2. Ansprüche der D-Bank: a) gegen die Vor GmbH aus Vertrag; Pfändung der Ansprüche der Vor GmbH nach Titulierung des Darlehensrückzahlungsanspruchs möglich; u. U. muss erneut Prozess gegen Gesellschafter geführt werden, damit Ansprüche gegen sie durchgesetzt werden können. Ein Beschluss nach 46 Nr. 8 GmbHG ist aber nicht mehr nötig. Wertpapiere der Vor GmbH können demgegenüber (z. B. nach 831 ZPO) sofort verwertet werden. b) gegen den Geschäftsführer aus 11 II GmbHG Beide Ansprüche nach a) und b) sind der Handelndenhaftung zugehörig. c) direkt gegen Gesellschafter? grds. steht ein Verlustdeckungsanspruch nur der Gesellschaft zu, da eine Außenhaftung den Gesellschaftern nicht zumutbar wäre; Ausnahme: Bei nur einem Gläubiger und vermögensloser Gesellschaft wäre es reine Förmelei, wenn der Gläubiger zunächst gegen die Gesellschaft vorgehen müsste. es handelt sich bei der Verlustdeckungshaftung um eine unbeschränkte anteilige Vorbelastungshaftung; Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die übrigen verteilt ( 24 S. 2 GmbHG)

4 der Anspruch entsteht bei Scheitern der Eintragung, z. B. mit Beginn der Liquidation, der Eröffnung der Insolvenz oder der Ablehnung mangels Masse. In vorliegendem Fall fehlen 5.000,-, so dass A anteilig mit 3.000,-, B und C jeweils mit 1.000,- haften. Zur Variante: Zu der Zeit besteht noch kein Verlustdeckungsanspruch. Aber: Die D-Bank könnte einen Insolvenzantrag stellen und damit den Verlustdeckungsanspruch zur Entstehung bringen. Fall 3: 1. Ansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens a) GmbH A analog 30, 31 I GmbHG (gesellschaftsrechtlicher Erstattungsanspruch) [Rspr.; arg.: venire contra factum proprium = widersprüchliches Verhalten, wer über Darlehen Insolvenz abwenden will, statt die Gesellschaft ordnungsgemäß zu liquidieren oder über Eigenkapitalgabe zu retten, darf sich später nur nach Maßgabe des 32 a I auf das Darlehen berufen.] Ein ordentlicher Kaufmann hätte in vorliegendem Fall bis zur Höhe der Stammkapitalziffer aufgefüllt (also ,- ). Der Rückzahlungsanspruch analog 30, 31 I GmbHG reicht nicht weiter (Kapitalerhaltungsgrundsatz). Der darüber hinaus gehende Teil des Darlehens (10.000,- ) hatte daher keine eigenkapitalersetzende Wirkung. b) GmbH B analog 30, 31 I GmbHG (-) wegen 32 a III 2 GmbHG B ist kein geschäftsführender Gesellschafter und mit weniger als 10% am Stammkapital beteiligt. 2. Ansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens a) GmbH (Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, 80, 85 InsO) A aus 143, 135 Nr. 2 InsO (insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch) auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse gerichteter Anspruch Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach dem Antrag vorgenommen worden (+) Empfänger noch bereichert oder er wusste oder musste wissen, dass Gläubiger benachteiligt würde (+) Bei ähnlichen Fällen Verweis in 32 b S. 1 GmbHG auf 146 InsO In vorliegendem Fall muss A daher die restlichen ,- auch zur Insolvenzmasse zurück erstatten.

5 A ist mit seinem Darlehensrückzahlungsanspruch nachrangiger Gläubiger nach 39 I Nr. 5 InsO, der als letzter aus der verbleibenden Masse befriedigt wird. b) GmbH (Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, 80, 85 InsO) B aus 143, 135 Nr. 2 InsO (insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch) hier: Wegen 32a III 2 GmbHG (+) kein Anspruch auf Rückgewähr 32a III 2 GmbHG kommt über 135 InsO ( auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens ) auch insoweit zur Geltung ( die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht... ).

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