Veröffentlichung des aktualisierten QI-Agreements mit Revenue Procedure

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1 Newsletter FINANCIAL SERVICES TAX Ausgabe Juli 2014 QI-Newsletter Veröffentlichung des aktualisierten QI-Agreements mit Revenue Procedure Revenue Procedure Am 27. Juni 2014 hat der Internal Revenue Service (IRS) mit Revenue Procedure das lang erwartete aktualisierte QI-Agreement veröffentlicht. Die Revenue Procedure ersetzt das bisher geltende QI-Agreement (Revenue Procedure ). Im Folgenden werden die wesentlichen in der Revenue Procedure enthaltenen Änderungen zusammengefasst. Geltungsbereich Nach Section 1 der Revenue Procedure sind die nachfolgenden Rechtsträger berechtigt, ein QI-Agreement abzuschließen: Ausländische Finanzinstitute (Foreign Financial Institutions FFIs) Ausländische Clearing-Stellen Ausländische Zweigniederlassungen von US-Finanzinstituten oder US- Clearing-Stellen Grundsätzlich dürfen nur Finanzinstitute den Abschluss eines QI-Agreements beantragen, die in der Lage sind, die Pflichten eines FATCA-konformen Finanzinstituts oder einer Limited FFI zu erfüllen. Zusätzlich zum Status eines teilnehmenden Finanzinstituts (Participating FFI) und einer Registered deemed-compliant FFI (einschließlich meldender Finanzinstitute in Staaten mit einem Intergovernmental Agreement (IGA) Model 1 Reporting Model 1 FFI) wurde mit dem aktualisierten QI- Agreement der Status eines FATCAkonformen Finanzinstituts in einem IGA Model 1 Staat eingeführt. Unter diesen Begriff fallen Finanzinstitute, die nach einem IGA Model 1 denselben Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen, wie eine Registered deemed-compliant FFI nach den Final FATCA Regulations. Darunter fallen beispielsweise so genannte kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm nach Anhang II zum IGA. Certified deemed-compliant FFIs (einschließlich einer nicht meldenden IGA FFI) können ein QI-Agreement abschließen, wenn sie sich bereit erklären, dieselben Pflichten zu übernehmen wie eine Participating FFI (einschließlich einer meldenden Model 2 FFI), eine Registered deemed-compliant FFI (einschließlich einer meldenden Model 1 FFI) oder eine Registered deemed-compliant Model 1 FFI im Hinblick auf alle von dem Institut geführten Konten (selbst dann, wenn die FFI nicht beabsichtigt, ein Konto als ein Konto zu bezeichnen, für das sie als QI tätig wird). Eine Zentralbank (Central Bank of Issue) ist berechtigt, ein QI-Agreement abzuschließen, wenn sie sich bereit erklärt die Pflichten einer Participating FFI, oder einer Registered deemedcompliant FFI (einschließlich einer Reporting Model 1 FFI) im Hinblick auf jedes von ihr geführtes Konto zu übernehmen, das im Zusammenhang mit einer gewerblichen finanziellen Tätigkeit der Zentralbank steht und für das sie Withholdable Payments erhält. Non-financial foreign Entities (NFFEs) können ebenfalls den Abschluss eines QI-Agreements beantragen, um z.b. für ihre Gesellschafter oder andere Personen Vorteile nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- Inhalt Revenue Procedure Geltungsbereich Zeitpunkt des Inkrafttretens Qualified Securities Lenders Private Arrangement Intermediaries Behandlung bestimmter Personengesellschaften und Trusts Steuerabzugspflichten Dokumentationspflichten Vermutungsregeln Meldung auf Formular 1042-S Meldung auf Formular 1099 Meldung in Bezug auf Zahlungsempfänger, die NFFEs sind QI-Außenprüfung Verletzung des QI-Agreements Laufzeit des QI-Agreements Erneuerung des QI-Agreements

2 rung (DBA) zu beanspruchen. Allerdings liegt es im Ermessen des IRS, die NFFE als QI zuzulassen. NFFEs, die ein QI-Agreement abschließen, um für ihre Gesellschafter tätig zu werden, müssen allerdings die Aufgaben und Pflichten einer Direct Reporting NFFE übernehmen. NFFEs, die ein QI-Agreement abschließen, um für andere Personen als ihre Gesellschafter tätig zu werden, müssen die Steuerabzugs- und Meldepflichten der Treas. Reg (a) und (i) im Hinblick auf jede NFFE erfüllen, die ein wirtschaftlich Berechtigter ist und für die der QI in Bezug auf ein Withholdable Payment tätig wird. Zeitpunkt des Inkrafttretens Das QI-Agreement einer zum Abschluss eines QI-Agreements berechtigten FFI, einer NFFE oder einer NFFE, die als drittverwaltender Rechtsträger (Sponsoring Entity) tätig ist und die vor dem 30. Juni 2014 die Zulassung als QI beantragt und eine Global Intermediary Identification Number (GIIN) erhalten hat, tritt am 30. Juni 2014 in Kraft. Wurde die Zulassung als QI am oder nach dem 30. Juni 2014 beantragt, tritt das QI-Agreement am Tag der Zuteilung der GIIN in Kraft. Das QI-Agreement einer NFFE, die nicht für ihre Gesellschafter tätig wird, keine Sponsoring Entity ist und die Erneuerung ihres QI-Agrements am oder vor dem 30. Juni 2014 beantragt hat, tritt am 30. Juni 2014 in Kraft. Wird die Erneuerung nach diesem Datum beantragt, tritt das QI-Agreement mit dem Tag der Genehmigung des IRS in Kraft. Hat die NFFE einen Antrag auf Zulassung als QI beantragt, tritt das QI- Agreement mit dem Datum der Zuteilung der QI-EIN in Kraft. Ein QI, der den Antrag auf Zulassung vor dem 31. Juli 2014 beantragt und innerhalb des Jahres 2014 zugelassen wird, kann für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 auf Grundlage des bisherigen QI-Agreements (Revenue Procedure ) tätig werden. Er wird in diesem Fall so behandelt, als sei das bisherige QI-Agreement am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und zum 30. Juni 2014 abgelaufen. Alle vor dem 30. Juni 2014 gültigen QI- Agreements laufen am 30. Juni 2014 ab. Qualified Securities Lenders (QSLs) Das revidierte QI-Agreement erlaubt einem QI im Hinblick auf Zahlungen aus US-Quellen im Zusammenhang mit Wertpapierleihe- und Repogeschäften tätig zu werden (vgl. Notice ). Sofern ein QI als QSL im Sinne von Sec. 871(m) IRC tätig wird, hat er die die vorrangige Verpflichtung zum US- Quellensteuerabzug in Bezug auf alle Dividendenausgleichszahlungen (Substitute Dividends) zu übernehmen, die er als Intermediär oder Dealer erhält bzw. weiterleitet. Private Arrangement Intermediaries Nach den bisher geltenden Regelungen, durfte ein QI mit einem anderen Intermediär (Private Arrangement Intermediary PAI) eine Vereinbarung abschließen, wonach ein PAI im Allgemeinen die Verpflichtungen eines QI zu erfüllen hatte, ohne jedoch ein QI-Agreement mit dem IRS abschließen zu müssen. Nach Treas. Reg (f)(2) dürfen nunmehr nur noch Intermediäre eine PAI-Vereinbarung abschließen, die den Status einer Certified deemedcompliant FFI (nicht jedoch Registered deemed-compliant Model 1 FFI) einnehmen. Gleichzeitig sind nur QIs, die FFIs sind, berechtigt, eine PAI-Vereinbarung abzuschließen. Zur Erfüllung der Steuerabzugs- und Meldepflichten nach den FATCA-Regularien erlaubt das QI- Agreement PAIs, in ihrem Withholding Statement Zahlungen einem gesonderten FATCA Withholding Rate Pool zuzuordnen. Das QI-Agreement sieht weiterhin vor, dass ein PAI im Hinblick auf unmittelbare Kontoinhaber, die QIs, Withholding Foreign Trusts und Partnerships, Participating FFIs (einschließlich Reporting Model 2 FFIs), Registered deemed-compliant FFIs (einschließlich Reporting Model 1 FFIs und Nonreporting Model 2 FFIs, die als Registered deemed-compliant FFIs behandelt werden) oder Registered deemedcompliant Model 1 FFIs sind, nicht als PAI tätig werden darf. Darüber hinaus haben PAIs die Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften des QI-Agreements nach Sec. 10 des QI-Agreements zu erfüllen. Behandlung bestimmter Personengesellschaften und Trusts Auch nach dem überarbeiteten QI- Agreement dürfen Personengesellschaften und Trusts für die Behandlung als Gemeinschaftskonto (Joint Account) optieren. Die bisherige Section 4A.01 bzw. 4A.02, die dem bisher geltenden QI-Agreement mit Revenue Procedure hinzugefügt wurde, wurde an die FATCA-Regularien angepasst und als Sec bzw. Sec in den Text des aktualisierten QI-Agreements aufgenommen. Allerdings dürfen nur Personengesellschaften und Trusts diese Option ausüben, die gleichzeitig Certified deemed-compliant FFIs (nicht jedoch registered deemed-compliant Model 1 FFIs), befreite wirtschaftlich Berechtigte (exempt beneficial owners) oder ausgenommene (excepted) NFFEs sind. Steuerabzugspflichten Das aktualisierte QI-Agreement verpflichtet QIs zusätzlich zu den bisherigen Abzugspflichten auch zum FATCA-Steuerabzug. Der Umfang des FATCA-Steuerabzugs richtet sich nach dem FATCA-Status des QI. Verpflichtung zum FATCA-Steuerabzug Nach dem aktualisierten QI-Agreement sind QIs verpflichtet, den FATCA-Steuerabzug in Höhe von 30 Prozent von jedem Withholdable Payment an eine FFI vorzunehmen, sofern der QI die Zahlung nicht einer gültigen Dokumentation zuordnen kann oder es sich um eine Zahlung aus einer Grandfathered Obligation handelt. Dasselbe gilt für Zahlungen an NFFEs, sofern die NFFE dem QI keine Erklärung vorgelegt hat, dass sie entweder keine wesentlichen US-Eigentümer (oder beherrschende Personen im Sinne eines IGA) hat oder keine Informationen zu ihren wesentlichen US- Eigentümern (oder beherrschenden Personen) zur Verfügung gestellt hat.

3 Sofern es sich bei dem QI um eine Participating FFI oder eine Registered deemed-compliant FFI (mit Ausnahme einer reporting Model 1 FFI) handelt, ist der QI verpflichtet, den FATCA-Steuerabzug von Withholdable Payments an Nonparticipating FFIs und widerspenstige Kontoinhaber (recalcitrant account holders) in dem für seinen jeweiligen FATCA-Status geltenden Umfang vorzunehmen. Die Steuerabzugspflichten von Reporting Model 2 FFIs (FFIs in Staaten, die mit den USA ein IGA nach Model 2 abgeschlossen haben) richten sich nach dem jeweiligen IGA. Reporting Model 1 FFIs oder Registered deemed-compliant Model 1 FFIs erfüllen ihre Steuerabzugsverpflichtung, indem sie den FATCA-Steuerabzug von Withholdable Payments an Nonparticipating FFIs vornehmen. Steuerabzug nach Kapitel 3 IRC Grundsätzlich verbleibt es bei dem bisherigen nach dem QI-Agreement vorgesehenen Steuerabzug von Zahlungen an Nicht-US-Personen. Hat der QI die Zahlung gleichzeitig dem FATCA- Steuerabzug unterworfen, ist er nicht verpflichtet, zusätzlich den US-Quellensteuerabzug vorzunehmen, sondern kann den FATCA-Steuerabzug auf den US-Quellensteuerabzug anrechnen. Übernahme der vorrangigen Verpflichtung zum FATCA-Steuerabzug und zum US-Quellensteuerabzug QIs, die die vorrangige Verpflichtung zum Steuerabzug übernommen haben, müssen den IRS nicht mehr informieren, sondern können der vorgelagerten Zahlstelle mittels eines Withholding Statements mitteilen, für welche Konten diese Verpflichtung übernommen wird. QSLs sind allerdings stets verpflichtet, die vorrangige Verpflichtung zum Steuerabzug in Bezug auf Zahlungen, die sie als QSLs tätigen, zu übernehmen und zwar unabhängig davon, ob sie als QI die vorrangige Verpflichtung zum Steuerabzug übernommen haben. Backup Withholding QIs sind weiterhin verpflichtet, die Backup Withholding Tax in Höhe von derzeit 28 Prozent von meldepflichtigen Zahlungen an nicht dokumentierte befreite US-Empfänger abzuziehen. Die Backup Withholding Tax ist in den Fällen abzuziehen, wenn der Kontoinhaber dem QI seine US-Steuernummer nicht mitgeteilt hat oder wenn der IRS dem QI mitgeteilt hat, dass ein Abzug der Backup Withholding Tax erforderlich ist. Der QI ist nicht verpflichtet von Zahlungen, bei denen er bereits den FATCA-Steuerabzug vorgenommen hat, die Backup Withholding Tax abzuziehen. Ein QI ist weder nach den FATCA- Regularien (oder einem FFI-Agreement) noch nach einem IGA von der Verpflichtung zum Abzug der Backup Withholding Tax nach Sec IRC in dem nach dem QI-Agreement vorgesehenen Umfang befreit. Handelt es sich beispielsweise bei der Zahlung um eine Zahlung aus einer Grandfathered Obligation, ist gegebenenfalls die Backup Withholding Tax einzubehalten. Dokumentationspflichten Mit dem überarbeiteten QI-Agreement werden die Dokumentationspflichten nach dem bisher geltenden QI-Agreement um die Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten nach dem jeweiligen FATCA-Status des QI im Hinblick auf Zahlungsempfänger, an die der QI Withholdable Payments auszahlt, erweitert. QIs haben zunächst die nach ihrem jeweiligen FATCA-Status erforderlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Wenn der QI festgestellt hat, dass ein Withholdable Payment nicht dem FATCA-Steuerabzug unterliegt, darf der QI für Zwecke von Kapitel 3 und 61 IRC dokumentarische Nachweise nach den nationalen Know-Your-Customer Rules einholen. NFFEs mit QI-Status sind jedoch verpflichtet, stets die amtlichen Formulare W-8 und W-9 einzuholen. Das QI-Agreement übernimmt auch Änderungen der Dokumentationsanforderungen, die in den am 20. Februar 2014 veröffentlichten Temporary Regulations zu Section 1441 enthalten sind. Beispielsweise werden im überarbeiteten QI-Agreement die Anforderungen an die Gültigkeit der Dokumentation in Sec dahingehend modifiziert, dass der QI sich nicht auf die Dokumentation des Kontoinhabers verlassen darf, wenn bestimmte US-Indizien vorliegen. Führung der Dokumentation Die Vorschriften zur Führung der Dokumentation in Sec wurden gegenüber dem bisher geltenden QI-Agreement gelockert. Nunmehr dürfen neben den bisherigen auch andere Medien zur Aufbewahrung der Dokumentation verwendet werden, sofern der QI den Erhalt der Dokumentation aufgezeichnet hat und in der Lage ist, eine Hardcopy zu erzeugen. Bei unmittelbaren Kontoinhabern ist der QI nicht mehr verpflichtet, Kopien der dokumentarischen Nachweise vorzuhalten, die er nach dem Attachment zum QI-Agreement eingeholt hat, wenn die Kontoführungsakte des QI eine Aufzeichnung über die Art der Dokumentation, das Datum der Prüfung, die Identifikationsnummer der Dokumentation (sofern vorhanden) (z.b. eine Passnummer) sowie eventuell vorhandene US-Indizien enthält. Vermutungsregeln Section 5.13(C) des bisherigen QI- Agreements enthält die Vermutungsregelungen, die QIs anwenden müssen. Die Vermutungsregelungen verweisen unter anderem auf die Vermutungsregelungen für Withholding Agents und US- und Nicht-US-Auszahlende nach den Durchführungsbestimmungen zu Kapitel 3 und 61 IRC. Sec. 5.13(A) und (B) enthalten Vermutungsregeln, wann der QI einer Zahlung eine Dokumentation sicher zuordnen kann. Diese wurden überarbeitet, um die Regelungen nach den FATCA Final Regulations einzubeziehen.

4 Die bisher nach Sec. 5.13(C) geltenden Vorschriften darüber, wann der QI vermuten muss, dass es sich bei dem Kontoinhaber um eine Nicht-US-Person oder einen nicht befreiten US-Empfänger handelt, wurden an die Vermutungsregelungen nach den FATCA Final Regulations sowie an die ab dem 1. Juli 2014 geltenden Temporary Regulations zum QI-Regime (Kapitel 3 und 61 IRC) angepasst. Insbesondere wurde der Begriff der Offshore Obligation eingeführt. Die bisherige Sec. 5.13(C)(3) und (4) wurde als Sec. 5.13(C)(4) und (C)(5) neu gefasst. Diese Vorschriften betreffen im Wesentlichen Zahlungen aus Nicht- US-Quellen, Veräußerungserlöse und andere Beträge im Zusammenhang mit einer Offshore Obligation. Abhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber um eine natürliche Person oder einen Rechtsträger handelt, gelten unterschiedliche Vermutungsregelungen. Nach dieser Regelung unterliegen z. B. auch Veräußerungserlöse, die im Rahmen von Transaktionen erzielt werden, die als außerhalb der USA abgewickelt gelten, unter bestimmten Voraussetzungen dem Abzug der Backup Withholding Tax und der Meldepflicht auf Formular 1099, wenn lediglich vermutet wird, dass es sich bei dem Kontoinhaber um einen nicht befreiten US-Empfänger handelt. Meldung auf Formular 1042-S Das revidierte QI-Agreement enthält umfangreiche Änderungen in Bezug auf die Verpflichtungen zur Abgabe einer Meldung auf Formular 1042-S. Insbesondere wurden neue Anforderungen an die Meldung im Hinblick auf bestimmte Intermediäre und Flowthrough Entities hinzugefügt, die dem QI Informationen in Bezug auf FATCA Withholding Rate Pools mittels eines Withholding Statements zur Verfügung stellen müssen. Darüber hinaus wurden Ergänzungen der Meldepflichten in Bezug auf Zahlungen, die dem FATCA-Steuerabzug unterliegen, vorgenommen. Meldung auf Formular 1099 Ein QI ist nicht verpflichtet, eine Meldung auf Formular 1099 zu erstellen, wenn er bereits eine FATCA-Meldung abgeben muss. Meldung in Bezug auf Zahlungsempfänger, die NFFEs sind Der QI hat eine Meldung auf Formular 8966 über Withholdable Payments an einen anderen Intermediär oder eine sog. Flow-through-Entity abzugeben, sofern es sich bei der NFFE um eine NFFE mit wesentlichen US-Eigentümern (oder einer oder mehreren beherrschenden Personen) handelt. Gleichwohl ist der QI nicht verpflichtet, eine Meldung auf Formular 8966 abzugeben, wenn der Intermediär oder die Flow-through-Entity im Withholding Statement erklärt, selbst eine Meldung in Bezug auf den Kontoinhaber oder Anteilsinhaber aufgrund einer Verpflichtung als Participating FFI, Registered deemed-compliant FFI oder Registered deemed-compliant Model 1 FFI abgeben zu müssen. QI-Außenprüfung Die Verpflichtung zur Durchführung einer QI-Außenprüfung und Einreichung des Prüfungsberichts beim IRS wurde durch die nachstehende Verfahrensweise ersetzt. Der QI hat ein Compliance Program einzurichten, das von einem Responsible Officer überwacht wird. Das Compliance Program muss Methoden, Verfahren und Prozesse beinhalten, die geeignet sind, die Dokumentations-, Melde- und Steuerabzugspflichten nach dem QI-Agreement zu erfüllen und den Compliance Officer in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Bestätigungen abzugeben. Die Anforderungen beziehen sich nicht nur auf Arbeitsanweisungen, sondern unter anderem auch auf Training, Systeme und Monitoring von Änderungen der Geschäftspraktiken. Der Responsible Officer hat bis zum 30. Juni des auf den Ablauf einer Certification Period folgenden Kalenderjahrs beim IRS eine Bestätigung einzureichen. Die erste Certification Period endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, in dem das erneuerte QI- Agreement (einschließlich etwaiger Erneuerungen) in Kraft ist. Die darauf folgenden Certification Periods umfassen jeweils die auf die erste Certification Period folgenden drei Kalenderjahre. Der Umfang der vom Responsible Officer zur Verfügung zu stellenden Tatsacheninformationen kann von der Höhe des Betrags der Reportable Amounts abhängen, die der QI erhalten hat. Der QI muss außerdem die Durchführung einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfung organisieren. Die Prüfungshandlungen können entweder durch einen internen oder einen unabhängigen externen Prüfer durchgeführt werden. Die Durchführung der Prüfung ist durch einen schriftlichen Bericht zu dokumentieren, der dem Responsible Officer zur Verfügung zu stellen ist. Der IRS hat sich vorbehalten, auf Grundlage der Bestätigungen und der abgegebenen Meldungen die Vorlage des Prüfungsberichts beim QI im Rahmen eines Correspondence Review die Offenlegung weiterer Informationen oder die Durchführung einer Außenprüfung auf Grundlage eines vom IRS enwickelten Prüfungsplans zu verlangen. Verletzung des QI-Agreements Sec. 11 des QI-Agreements enthält die Tatbestände, die eine Verletzung des QI-Agreements darstellen. Diese wurden dahingehend ergänzt, dass auch ein Verstoß gegen die FATCA- Pflichten eine Verletzung des QI- Agreements darstellt. Laufzeit des QI-Agreements Das QI-Agreement endet für alle QIs, die das revidierte QI-Agreement ab.

5 schließen, am 31. Dezember 2016, sofern es nicht vorzeitig beendet wird. Die Laufzeit des revidierten QI-Agreements entspricht der Laufzeit des FFI- Agreements. Erneuerung des QI-Agreements Die Erneuerung des QI-Agreements erfolgt für QIs, die den Status einer FFI, einer NFFE, die für ihre Anteilseigner tätig ist oder einer NFFE haben, die eine Sponsoring Entity ist, ausschließlich durch eine Registrierung über die FATCA-Registierungswebsite des IRS. Andere QIs können ihr QI-Agreement erneuern, indem sie beim IRS Foreign Intermediaries Program einen Erneuerungsantrag stellen. Link zur Revenue Procedure Das überarbeitete QI-Agreement kann von der IRS-Website unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: Impressum / Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tersteegenstraße Düsseldorf Frank Außendahl Partner, Financial Services Tax T faussendahl@kpmg.com Wenqian Xu Manager, Financial Services Tax T wxu@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Die in diesem Newsletter enthaltenen Ausführungen zum US-Steuerrecht sind nicht zur Vermeidung von Strafen durch die US-Steuerbehörden gegen Steuerpflichtige geeignet und können weder vom Adressaten noch von sonstigen natürlichen oder juristischen Personen für Zwecke der Strafvermeidung gegenüber den US- Steuerbehörden verwendet werden KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

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