Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums

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1 Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums (SNM-Personalreglement) vom. September 00 (Stand am. Januar 06) vom Bundesrat genehmigt am 7. Oktober 00 Der Museumsrat des Schweizerischen Nationalmuseums (Museumsrat), gestützt auf Artikel 7 Absatz bis des Bundespersonalgesetzes vom. März 000 (BPG), Artikel b, Absatz der Rahmenverordnung BPG vom 0. Dezember 000 und Artikel Absatz Buchstabe g des Museums- und Sammlungsgesetzes vom. Juni 009 erlässt folgendes Reglement:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis des Personals sowie der Praktikantinnen und Praktikanten des Schweizerischen Nationalmuseums (SNM). Diesem Reglement nicht unterstellt sind: a. die Lernenden, die dem Bundesgesetz vom 9. April über die Berufsbildung unterstehen; b. das Aushilfspersonal, insbesondere die Fachreferentinnen und Fachreferenten; dieses untersteht dem Obligationenrecht 6. Art. 7 Anwendbares Recht Das Arbeitsverhältnis des Personals des SNM untersteht dem BPG. Soweit das Museums- und Sammlungsgesetz und dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind die Bundespersonalverordnung vom. Juli 00 8 Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 8. Sept. 05, vom BR genehmigt am 8. November 05 und in Kraft seit. Januar 06 (AS 05-58) SR 7.0. SR 7.0. SR.0 5 SR.0 6 SR 0 7 Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 8. Sept. 05, vom BR genehmigt am 8. November 05 und in Kraft seit. Januar 06 (AS 05-58) 8 SR

2 Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums AS 00-0 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 00 9 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) sowie die Verordnung vom 6. Oktober 0 0 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals anwendbar. Die Artikel 0, 0a,, 50 und 08 BPV sind für das SNM nicht anwendbar Art. Personalrechtliche Zuständigkeiten Der Museumsrat ist zuständig für die Ausarbeitung und Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel Absatz BPG. Er ist die zuständige Stelle nach Artikel BPV und fällt die Entscheide über die Funktionsbewertung nach den Artikeln 5 und 5 BPV für die Mitglieder der Geschäftsleitung; vorbehalten bleibt Artikel Absatz. Für das übrige Personal kann der Museumsrat die Kompetenz für die Funktionsbewertung an die Direktorin oder den Direktor delegieren. Der Museumsrat bezeichnet einen ärztlichen Dienst, der für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zuständig ist. Art. Personalpolitik Die Direktorin oder der Direktor setzt die personalpolitischen Grundsätze des Bundes um und trifft insbesondere geeignete Massnahmen: a. zur Förderung und Weiterentwicklung; b. zur Förderung eines umwelt-, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens; c. zur Sicherstellung der transparenten Information des Personals. Art. 5 Berichterstattung Die Direktorin oder der Direktor überprüft periodisch, ob die Ziele nach Artikel erreicht worden sind. Sie oder er erstattet darüber dem Museumsrat Bericht. Der Museumsrat wertet den Bericht aus und erstattet darüber dem zuständigen Departement Bericht. Der Inhalt des Berichts richtet sich nach Artikel der Rahmenverordnung BPG. 9 SR SR SR Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 8. Sept. 05, vom BR genehmigt am 8. November 05 und in Kraft seit. Januar 06 (AS 05-58)

3 Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums AS Abschnitt: Arbeitsverhältnis Art. 6 Entstehung des Arbeitsverhältnisses und Zuständigkeit Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen dem SNM und der anzustellenden Person. Der Museumsrat ist, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor. Er ist, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors, zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung. Die Direktorin oder der Direktor ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den übrigen Angestellten. Sie oder er kann die Anstellung an die Mitglieder der Geschäftsleitung delegieren. Art. 7 Stellenausschreibung Offene Stellen werden mindestens auf der elektronischen Plattform des SNM im Internet ausgeschrieben. Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen sind: a. befristete Anstellungen bis zu maximal einem Jahr. b. Stellen, die intern besetzt werden. c. Stellen, die mit einer Person besetzt werden, die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt. Stellen, die intern besetzt werden, werden auf dem SNM Intranet ausgeschrieben. Art. 8 Art. 9 Arbeitsort Im Arbeitsvertrag wird der Hauptarbeitsort festgelegt. Für die Berechnung des Ortszuschlages ist der Hauptarbeitsort massgebend. Sind im Arbeitsvertrag zwei Arbeitsorte angegeben, so wird der Ortszuschlag des Hauptarbeitsortes ausgerichtet. Art. 0 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung Im Rahmen des Zielvereinbarungs- und Leistungsbeurteilungsprozesses führen die Vorgesetzten mit ihren direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern min- Aufgehoben gemäss Ziff. I der Änderung vom 8. Sept. 05, vom BR genehmigt am 8. November 05 und in Kraft seit. Januar 06 (AS 05-58)

4 Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums AS 00-0 destens einmal pro Jahr ein Personalgespräch durch. Für die Beurteilung der Ziele sind die Leistungs- und Verhaltensziele massgebend. Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt: a. Beurteilungsstufe : übertrifft die Ziele deutlich; b. Beurteilungsstufe : erreicht die Ziele vollständig; c. Beurteilungsstufe : erreicht die Ziele weitgehend; d. Beurteilungsstufe : erreicht die Ziele nicht. Die Beurteilung wird schriftlich festgehalten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit ihrer Beurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von Tagen nach Erhalt der Beurteilung bei der nächsthöheren vorgesetzten Person schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese Person führt mit allen Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von Tagen. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, kann bei der nächsthöheren vorgesetzten Stelle schriftlich eine weitere gesprächsweise Überprüfung verlangt werden. Diese entscheidet endgültig. Es gelten die gleichen Fristen. Art. Lohn Der Lohn der Direktorin oder des Direktors entspricht maximal dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Artikel 6 BPV 5. Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 6 den Lohn im Rahmen der Lohnklassen nach Artikel 6 BPV fest. Sie berücksichtigt dabei die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Die Geschäftsleitung legt die Richtwerte für die Lohnfestsetzung nach Absatz fest. Die Lohnentwicklung wird jährlich aufgrund der Beurteilung nach Artikel 0, Absatz bestimmt. 5 Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag: a. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe wird der Lohn jährlich um,5 bis Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. b. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe wird der Lohn jährlich um bis Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. c. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe kann der Lohn jährlich bis 0,5 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 8. Sept. 05, vom BR genehmigt am 8. November 05 und in Kraft seit. Januar 06 (AS 05-58) 5 SR 7.0..

5 Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums AS 00-0 d. Bei Leistungen der Beurteilungsstufe wird der Lohn jährlich nicht erhöht oder kann um höchstens Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse gesenkt werden. 7 Werden die öffentlichen Beiträge an das SNM um mehr als 0,5 Prozent für ein Geschäftsjahr eingeschränkt, so kann die Geschäftsleitung diesen Umstand, wenn ausgleichende innerbetriebliche Massnahmen ausgeschlossen sind, bei der Festsetzung des Umfangs des Teuerungsausgleichs nach Artikel BPV berücksichtigen. Art. Taggeldversicherung Die Direktorin oder der Direktor kann eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abschliessen. Die Prämien für die Kranken- und Unfalltaggeldversicherung trägt das SNM. Allfällige Versicherungsleistungen werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern direkt von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlt. Das SNM bezahlt eine allfällige Differenz zum Lohn gemäss Artikel 56 BPV 6. Art. Spesen und Dienstreisen Mehrauslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes können bei Dienstreisen an die Standorte des SNM, mit Ausnahme von Prangins, nicht geltend gemacht werden. Dienstreisen zwischen Prangins und einem anderen Standort des SNM sind auch bezüglich Mahlzeiten abrechnungsfähig. Im Übrigen richtet sich die Vergütung von Mahlzeiten nach Artikel VBPV 7. Für Flugreisen ist für alle Angestellten das kostengünstigste Arrangement der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft zu wählen. Die Direktorin oder der Direktor kann ausnahmsweise eine höhere Klasse bewilligen, wenn zwingende Gründe dies erfordern. Art. Besondere Arbeitsverhältnisse Das SNM bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten Praktikumsplätze an. Die Entschädigung wird von der Direktorin oder vom Direktor festgelegt. Er oder sie berücksichtigt dabei den Ausbildungsstand der Praktikantinnen und Praktikanten.. Abschnitt: Berufliche Vorsorge Art. 5 Pensionskasse Die Angestellten des SNM sind nach dem PUBLICA-Gesetz vom 0. Dezember 006 8, den Artikeln a-m BPG und dem Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks SNM bei der Pensionskasse des 6 SR SR SR 7.. 5

6 Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums AS 00-0 Bundes PUBLICA im Vorsorgewerk SNM gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Art. 6 Paritätisches Organ Das paritätische Organ besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten des SNM. Mitglieder des paritätischen Organs können auch Vertreterinnen und Vertreter sein, welche nicht im Vorsorgewerk SNM versichert sind. Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre. Die Vertreterinnen und Vertreter des Arbeitgebers werden durch die Direktorin oder den Direktor bestimmt. Die Angestellten wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter unmittelbar. Das paritätische Organ konstituiert sich selbst und gibt sich ein Geschäftsreglement.. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft Art. 7 Personalausschuss Das SNM kann von sich aus oder auf Antrag der Mehrheit der Angestellten einen Personalausschuss bilden. Die Direktorin oder der Direktor erlässt ein Reglement über die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen des Personalausschusses. Art. 8 Sozialpartnerschaft Die Verbände des Bundespersonals vertreten die Anliegen des Personals gegenüber dem SNM. Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen, die dieses Reglement betreffen, werden sie konsultiert. Die Direktorin oder der Direktor fällt die Entscheide in Würdigung der Vernehmlassung. Die Geschäftsleitung des SNM trifft sich mit den Vertreterinnen und Vertretern der Verbände des Bundespersonals mindestens einmal jährlich zu einem Informationsaustausch. 5. Abschnitt Art Aufgehoben gemäss Ziff. I der Änderung vom 8. Sept. 05, vom BR genehmigt am 8. November 05 und in Kraft seit. Januar 06 (AS 05-58) 6

7 Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums AS Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 0 Aufhebung bisherigen Rechts Das SNM-Personalreglement vom 6. November wird aufgehoben. Art. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Januar 0 in Kraft. 0 AS

8 Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums AS

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