Vereine, Steuern und sonstige Abbgaben

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1 Informationsmaterial zur Kulturtaucher-Veranstaltung Steuern und Abgaben im Kulturbereich oder Umsatzsteuer, GEMA und Co mit Elke Flake am Das Dokument wird freundlicherweise von der Referentin zur Verfügung gestellt. Alle Angaben ohne Gewähr! Vereine, Steuern und sonstige Abbgaben Referentin: Elke Flake Regionalberaterin LAG Soziokultur Nds.

2 Steuerliche Bereiche gemeinnütziger Organisationen Körperschaft Wirtschaftliche Bereiche Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftliche Zweckbereiche Wirtschaftlicher Geschäftsbereich Gemeinnützige Bereiche Nicht Gemeinnütziger Bereich Dazu zählen gemeinnützige Vereine, Stiftungen, G.m.bH s Die Unterscheidung der steuerlichen Bereiche gemeinnütziger Organisationen ist nicht immer einfach. Als grobe Grundregel kann aber über die Unterteilung der Einnahmen ein Raster der jeweiligen Tätigkeiten der Körperschaft erstellt werden. Hilfreich ist dazu folgende Eselsbrücke: Es wird unterteilt nach Umsätzen.!!!!Ein Umsatz ist eine Einnahme (Ertrag), der sich aus einer direkten Gegenleistung, d.h. einem Verkauf oder einer Dienstleistung ergibt!!!!! Erfolgt keine Gegenleistung, liegt damit nach dieser Definition kein Umsatz nach dieser Definition vor. Fragen zur Einteilung: Handelt es sich um einen Umsatz? Nein ideeller Bereich ja bei Umsätzen aus Vermögenserwirtschaftung: Vermögensverwaltung bei Umsätzen aus gemeinnützigen Zwecken: Zweckbereich bei nicht gemeinnützigen Umsätzen wirtschaftlicher Zweckbereich

3 Schematische Einteilung Gemeinnützige Organisation Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbereiche Wirtschaftlicher Geschäftsbereich Keine Umsätze Umsätze aus Vermögen Umsätze aus gemeinnützigem Zweck Umsätze aus nicht gemeinnütziger Tätigkeit z.b. Beiträge, Spenden, Zuschüsse z.b. Mieten, Pachten, Zinsen z.b. Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren z.b. Getränkeverkäufe, Werbeeinnahmen Steuerliche Behandlung für Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer Gemeinnützige Organisation Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbereiche Wirtschaftlicher Geschäftsbereich Keine Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer Keine Umsatzsteuer Keine Umsatzsteuer (Option7%) In der Regel7% Umsatzsteuer, oft auch frei Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer Volle Umsatzsteuer von 19% Steuerliche Freigrenzen: Umsatzsteuer: weniger als steuerbarer Umsatz im Vorjahr oder voraussichtlich weniger als im laufenden Jahr (Kleinumternehmeregelung) Bei Umsätzen bis pro Jahr darf pauschal ein Vorsteuerabzug von 7% vorgenommen werden. Falls Umsätze nur

4 im Zweckbetrieb mit 7 % vorliegen, ergibt sich damit quasi auch eine Umsatzsteuerfreiheit. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Weniger als Umsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine getrennte Gewinnermittlung, bis Gewinn steuerfrei Die Umsatzsteuer Der Umsatzsteuer unterliegen alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Darunter fällt auch ein gemeinnütziger Verein, sofern er entgeltliche Leistungen für andere erbringt. Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen auch ohne Gewinnerzielungsabsicht selbstständig ausübt. Der Regelsteuer ist (2014) 19% des Entgeltes, der ermäßigte Steuersatz 7%. Laien verwechseln gerne das bezahlte Entgelt mit dem zu versteuernden Entgelt. Der Käufer oder der Leistungsempfänger zahlt den brutto-endpreis. Beispiel: Eintritt: 10,00 Plus 1,90 19% Umsatzsteuer Brutto 11,90 Das heißt im Endpreis sind 19% Mehrwertsteuer bereits enthalten. Um den Mehrwertsteuersatz aus einem Bruttobetrag zu ermitteln, wird eine einfache Dreisatzrechnung durchgeführt. Beispiel: Getränkeeinnahmen: brutto entspricht 119% Netto-Einnahmen / 119 x 100 = 840,34 Umsatzsteuer 840,34 x 0,19 = 159,66 (nicht 19% von 1.000!) Vorsteuerabzug Von der abzuführenden Umsatzsteuer kann der Verein die ihm selbst von anderen Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzug). Abziehbar sind natürlich nur steuerliche Vorleistungen, die sich direkt auf den steuerbaren Tätigkeitsbereich des Vereins beziehen. Nur der Differenzbetrag wird ans Finanzamt abgeführt. Der Unternehmer wird also nur mit seinem Mehrwert versteuert. Die Differenz kann negativ sein, d.h. der Unternehmer erhält eine Erstattung vom Finanzamt, wenn die bezahlte Vorsteuer höher ist als die eingenommene Umsatzsteuer. Vorsteuerpauschalierung: Gemeinnützige Vereine, die weniger als Umsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben, können ihre Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz geltend machen.

5 Es werden dann pauschal 7% der Netto-Einnahmen als Vorsteuer in Rechnung gebracht. Das führt bei Einnahmen, die lediglich aus dem Zweckbetrieb stammen und mit 7% versteuert werden zu einer an das Finanzamt zu entrichtenden Umsatzsteuer von Null. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht, das spätestens bis zur Fälligkeit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des laufenden Jahres dem Finanzamt angezeigt werden muß. Die Erklärung ist dann für fünf Jahre bindend. Körperschaftsteuer Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um die Gewinnsteuer einer Körperschaft. Sie ist damit vereinfacht der Einkommenssteuer einer Person gleichzusetzen. Der Gewinn wird wiederum vereinfacht ausgedrückt durch Differenz der Erträge von den Aufwendungen ermittelt. Bei gemeinnützigen Vereinen bezieht sich das nur auf den/die wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb/e, sofern der Umsatz größer als im Jahr ist. Die Steuerfreigrenze beträgt im Jahr. Die Körperschaftsteuersätze wurden laufend reduziert. Sie betragen 1994 bis 1998: 42%, 1999 und 2000: 40%, 2001 und 2002: 25%, 2003: 26,5% : 25% 2008: 15% Daneben ist noch ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% zu zahlen. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Für sie gelten die gleichen Freigrenzen wie bei der Körperschaftsteuer, d.h. Gewerbesteuer Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist zunächst der übersteigende Betrag mit 3.5% anzusetzen (ergibt Gewerbesteuermessbetrag). Anschließend ist der Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu multiplizieren. Da die Städte/Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben, ist der Gewerbesteuerhebesatz bei der Stadt/Gemeinde zu erfragen. Beispiel: Der Ravensburger Musikverein "Concerto" hat in 2013 Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.h.v und einen Gewinn i.h.v In welcher Höhe fällt Gewerbesteuer an, wenn bei der Stadt Ravensburg in 2007 der Gewerbesteuerhebesatz bei 350% liegt?

6 Gewinn gemäß 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) abgerundet auf volle Freibetrag nach 11 Abs. 1 GewStG./ Gewerbeertrag nach Freibetrag X3, 5% ergibt Steuermessbetrag i.h.v. 367,50 x Gewerbesteuerhebesatz 350% ergibt Gewerbesteuer i.h.v ,25 Wichtige steuerliche Grenzen und Freibeträge in Euro Einkommensteuer Gesetz Betrag ab 2013 Euro EStG Übungsleiterfreibetrag 3, ,00 Ehrenaufwandspauschale 3,26 720,00 Geringfügige Beschäftigung, monatlich 40a, 2 450,00 Kurzfristige Beschäftigung, Stundenlohn und Tageslohn 40a, 3 12,00 und 62,00 Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftgüter (Sofortabschreibung) 6 (2) 410,00 Körperschaftsteuer Freibetrag für gemeinnützige Vereine und Körperschaften 24 (1), ,00 KStG Gewerbesteuer GewStG Freibetrag für gemeinnützige Vereine und Körperschaften 11 (1), ,00 Umsatzsteuergesetz Kleinunternehmergrenze, Umsatz des Vorjahres 19 (1), ,00 Kleinunternehmergrenze, Umsatz des laufenden Jahres 19 (1), ,00 Obergrenze für monatliche Umsatzsteuervoranmeldung 18 (2) 6.136,00 Obergrenze für vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung 18 (2) 512,00 Obergrenze für Buchhaltung ohne Vorschriften HGB UStG Abgabenordnung Körperschaft- und Gewerbesteuerfreigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ,00 Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen 67a ,00 AO

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