Beschluss Grosser Gemeinderat 4. Sitzung vom
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- Guido Schuler
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1 EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Beschluss Grosser Gemeinderat 4. Sitzung vom Öffentliche Infrastrukturanlagen LNR 2533 ZPP Nr. 18 "Auf der Egg", Erschliessung und Infrastrukturen; Genehmigung BaukreditEgg BNR 37 Zuständig für das Geschäft: Cesar Lopez, DV Werke und Tiefbau Ansprechpartner Verwaltung: Patrick Trummer, Ressortleiter Tiefbau und Rolf Schmid, Ressortleiter Gemeindebetriebe Bericht Die Gemeindebetriebekommission hat an ihrer Sitzung vom dem Geschäft zugestimmt. Die Tiefbaukommission hat in ihrer Sitzung vom dem Geschäft zugestimmt. Ausgangslage: Die geplante Überbauung Egg liegt in der ZPP Nr. 18 und ist mit seiner nach Süden abfallenden Hanglage und der Aussicht nach Süden und Osten eine der attraktivsten Wohnlagen in der Gemeinde. Die Zufahrt erfolgt via Schöneggweg und via Hohlenweg über den Amselweg. Die ZPP-Vorschriften sind in der Baureglementsrevision Neueinzonungen vom 30. November 2008 verankert. Am hat der Gemeinderat die Überauungsordnung und die Überbauungsvorschriften genehmigt und zur öffentlichen Auflage freigegeben. Nach Einspracheverhandlungen und Anpassungen der Vorschriften hat der Gemeinderat am den Überbauungsplan und die Überbauungsvorschriften genehmigt und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zugestellt. Die Realisierung der Überbauung ist gestützt auf die Zustimmung des Gemeinderates (Beschluss vom ) bereits vor Ablauf der 5 Jahres Frist nach Inkrafttreten der ZPP möglich. Die Christian Bärtschi AG, Baumanagement, Münchenbuchsee, plant, das Grundstück Nr. 155 gemäss der Überbauungsordnung Egg in nächster Zeit zu überbauen. In Zusammenhang mit den Erschliessungsanlagen / Infrastrukturen muss die Gemeinde Überprüfungen vornehmen und Varianten ausarbeiten, um frühzeitig die nötigen Bau- bzw. Erschliessungsarbeiten veranlassen zu können. Hierfür ist ein Projekt mit entsprechendem Projektkredit erforderlich. Projektbeschrieb: Strasse Für die Strasse Auf der Egg müssen Sanierungsarbeiten (ein grosser Teil wird bereits mit dem Bau der Werkleitungen ersetzt) und allfällige gleichzeitige Querprofilanpassungen (zur Entwässerung) durchgeführt werden, so dass im Anschluss an die Überbauungsarbeiten die Strasse komplett saniert ist. Die Strassenbauarbeiten Amselweg und die Detailerschliessung auf der Parzelle 155 sind Sache des Grundeigentümers. Kanalisation In der neu zu erstellenden Detailerschliessungsstrasse ist ein Trennsystem von Kontrollschacht 1 bis Kontrollschacht 5 bzw. Kontrollschacht 4 vorgesehen. Hierbei sind sowohl eine Schmutzabwasserleitung als auch eine Sauberabwasserleitung mit den Durchmessern von 25cm vorgesehen. Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt in der Strasse Auf der Egg von Kontrollschacht 5 bis Kontrollschacht (bestehend). Die Ableitung des Sauberabwassers erfolgt über eine Retentionsanlage (Sache des Grundeigentümers) in den Kilchmattbach, da eine Versickerung nicht möglich ist. Trinkwasserversorgung Um die Trink- und Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist der Bau einer neuen Verbindungsleitung Nennweite (Innendurchmesser) 125 mm ab der Trinkwasserleitung Amselweg durch die Bauparzelle Egg bis zur WAGRA-Transportleitung Auf der Egg nötig. Für den nötigen Löschschutz werden innerhalb der Bauparzelle zwei Hydranten angeschlossen. 1
2 Ab der Abzweigung Hohlenweg wird seitens der Wasserverbund Grauholz AG (WAGRA) die Transportleitung in der Strasse Auf der Egg ersetzt. In diesem Zusammenhang müssen die Hausanschlussleitungen an die neue Leitung angeschlossen werden. Der Anschluss selbst, sowie der Ersatz der Absperrorgane (Schieber) ist Sache der Wasserversorgung. Der eventuelle Ersatz der Hauszuleitungen ab dem Absperrorgan geht zu Lasten des jeweiligen Liegenschaftseigentümer. Zudem müssen zwei bestehende ältere Hydranten, ebenfalls versorgt ab der Transportleitung WAGRA und im Eigentum der Wasserversorgung, ersetzt werden. Sekundärverkabelung und Strassenbeleuchtung Die Elektroerschliessung des Grundstücks ZPP Nr. 18 Egg erfolgt ab der bestehenden Verteilkabine VK-32 Lerchenweg 1 mit einem separaten Sekundärkabel 3x95/95 mm2 auf eine neue Verteilkabine (kombiniert mit der Gemeinschaftsantenne) mitten in der Überbauung. Ab der Verteilkabine erfolgen die Hausanschlussleitungen zu Lasten der Bauherrschaft. Die Zuleitung auf die bestehende Verteilkabine VK-32 Lerchenweg 1 muss zusätzlich verstärkt werden, d.h. dass ein neues Sekundärkabel 3x1x150/50 mm2 ab der Trafostation Schöneggweg 60 (Mätteli) auf die VK-32 in das vorhandene Trassee eingezogen wird. Die Beleuchtung der Detailerschliessungsstrasse sowie eine zusätzliche Leuchte am Amselweg werden durch die Bauherrschaft erstellt und gehen danach nach gesetzlicher Regelung ins Eigentum der Gemeinde über. Die Erstellungskosten erfolgen zu Lasten der Bauherrschaft. Gemeinschaftsantennenanlage Die Gemeinde erstellt die notwendige Basiserschliessung ab der bestehenden Verstärkerkabine Lerchenweg bis auf die neue kombinierte Verteilkabine Elektro-/Gemeinschaftsantenne mitten in der Überbauung. Die Hauszuleitungen ab der neuen Verteilkabine erfolgen zu Lasten der Bauherrschaft. Termine Es ist folgendes Vorgehen vorgesehen (alle Angaben unter Vorbehalt): Bewilligung durch den Regierungsstatthalter Sommer/Herbst 2013 Submission unter Vorbehalt Kreditgenehmigung durch den GGR Sommer 2013 Genehmigung Baukredit Infrastrukturen durch den GGR August 2013 Bauarbeiten Kanalisation Oktober/November 2013 Bauarbeiten Überbauung, Strasse und Werke Frühling 2014 Finanzielles Die Baukosten basieren auf dem Kostenvoranschlag des Ingenieurbüros adam civil engineering gmbh, Münchenbuchsee, vom Baukosten Strasse Baumeisterarbeiten Auf der Egg Fr Ingenieur inkl. Nebenkosten Fr Geometer Fr Diverses und Unvorhergesehenes Fr Mehrwertsteuer 8% Fr Total inkl. MwSt Fr Baukosten Kanalisation Parz. 155 Baumeisterarbeiten Schmutzabwasserleitung KS1-KS5 Fr Baumeisterarbeiten Sauberabwasserleitung KS1-KS4 Fr Ingenieur inkl. Nebenkosten Fr Diverses und Unvorhergesehenes Fr Mehrwertsteuer 8% Fr Total inkl. MwSt Fr
3 4 Baukosten Kanalisation Auf der Egg Baumeisterarbeiten Schmutzabwasserleitung KS5-KS47516 Fr Baumeisterarbeiten Sauberabwasserleitung KS5-Einleitung Bach Fr Ingenieur inkl. Nebenkosten Fr Diverses und Unvorhergesehenes Fr Mehrwertsteuer 8% Fr Total inkl. MwSt Fr Wasserversorgung Baumeisterarbeiten Hauptleitung Fr Leitungsarbeiten Hauptleitung Fr Hausanschlüsse WAGRA-Leitung Baumeister Fr Hausanschlüsse WAGRA-Leitung Leitungen / Hydranten (KV Ryser AG) Fr Honorare Koordination Hausanschlüsse Auf der Egg Fr Ingenieur inkl. Nebenkosten Fr Diverses und Unvorhergesehenes Fr Mehrwertsteuer 8% Fr Total inkl. MwSt Fr Elektrizität Baumeisterarbeiten Fr Sekundärverkabelung Fr Elektroplanung Fr Ingenieur inkl. Nebenkosten Fr Diverses und Unvorhergesehenes Fr Mehrwertsteuer 8% Fr Total inkl. MwSt Fr Gemeinschaftsantenne Baumeisterarbeiten Fr Leitungsarbeiten Fr Elektroplanung Fr Ingenieur inkl. Nebenkosten Fr Diverses und Unvorhergesehenes Fr Mehrwertsteuer 8% Fr Total inkl. MwSt Fr Gesamttotal inkl. MwSt. Fr Differenz zwischen dem Kostenvoranschlag CHF (Beilage Infrastrukturvertrag) und Gesamttotal Baukredit CHF : Der Gemeinderat hat am bereits einem Teil der Ingenieurkosten (Projektierung) von CHF zugestimmt. Nach Anpassung des Leistungsumfangs und der Baukosten kann eine Summe von CHF vom Kostenvoranschlag von CHF abgezogen werden (abgezogene, gerundete Ingenieurhonorare: Kanalisation minus CHF , Wasserversorgung minus CHF , Elektrizität minus CHF , Gemeinschaftsantenne minus CHF = minus CHF Die Honorarkosten der Strasse von ca dienten der Ausarbeitung der Vorgaben der Gemeinde für den Grundeigentümer. Die Restdifferenz zum damaligen Projektkredit von CHF (= CHF ) ergibt sich aus der Rundung der Abzüge). 3
4 Finanzkommission Nach Art. 58 der kantonalen Gemeindeverordnung ist das beschlussfassende Organ vorgängig über die Kosten, die Folgekosten, die Finanzierung und die Auswirkungen auf das Finanzhaushaltgleichgewicht zu orientieren. Bei den einzelnen Vorhaben handelt es sich sowohl um steuerfinanzierte als auch um spezialfinanzierte Bereiche. Strassenbau Auf der Egg Der noch vom Gemeinderat zu genehmigenden und vom Grundeigentümer Christian Bärtschi AG zu unterschreibende Infrastrukturvertrag soll die Erstellung, die Rechtsverhältnisse und die Kostenbeteiligung der noch zu bauenden Erschliessungsanlagen im Detail regeln, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Damit der Investitionsbetrag für den Strassenbau Auf der Egg das Investitionsvolumen des steuerfinanzierten Haushaltes nicht belasten, sind die Investitionsausgaben mit einer Entnahme aus der Spezialfinanzierung Planungsmehrwerte zu finanzieren. Die Finanzkommission weist darauf hin, dass im Jahr 2011, aus der Ortsplanungsgenehmigung im Jahr 2008, für die Neueinzonung Auf der Egg Planungsmehrwerte von CHF vereinnahmt werden konnten. Aus diesem Grund sind die Investitionskosten von CHF aus der Spezialfinanzierung Planungsmehrwerte gemäss Art. 3a des Planungsmehrwertreglements vom zu finanzieren. Die Spezialfinanzierung Planungsmehrwerte weist per einen Bestand von CHF 1'140' auf. Abzüglich der im Budget 2013 enthaltenen Entnahmen von CHF und der geplanten Entnahmen für die Erschliessung Riedli von CHF verbleibt ein Restbestand von CHF Unter Berücksichtigung der Verzinsung der Spezialfinanzierung Planungsmehrwerte von ca. CHF im Jahr 2013 sind damit genügende Mittel vorhanden, um die Investitionskosten aus dem Bereich Gemeindestrassen von CHF zu finanzieren. Beiträge Dritter (Subventionen des Bundes oder des Kantons und Beiträge von anderen Gemeinden oder Privaten) dürfen zur Bestimmung des zuständigen Organs nur abgezogen werden, wenn die Beiträge - rechtlich verbindlich zugesichert, das heisst klagbar sind und - auch wirtschaftlich sichergestellt sind (z. B. öffentlich-rechtliche Körperschaft, Bankgarantie, Vorauszahlung usw.). Sind diese Bedingungen erfüllt, darf ein Kredit nach dem Nettoprinzip gesprochen werden (GV Art. 105). Wasserversorgung Die üblicherweise anfallenden Abschreibungen bei den Folgekosten fallen weg, da im Bereich Wasser das Abschreibungsverfahren auf den Wiederbeschaffungswerten gilt. Somit hat diese Investitionsausgabe keinen direkten Einfluss auf die künftige Höhe der Abschreibungen, sondern auf die jährlich wiederkehrenden Wiederbeschaffungswerte. Der Wiederbeschaffungswert wird sich nach Abschluss der Neuerschliessung um CHF erhöhen. Das Investitionsvorhaben ist somit tragbar und hat daher keine negativen Auswirkungen auf das Finanzhaushaltgleichgewicht der Spezialfinanzierung Wasserversorgung. Abwasserentsorgung Die üblicherweise anfallenden Abschreibungen bei den Folgekosten fallen weg, da im Bereich Abwasser das Abschreibungsverfahren auf den Wiederbeschaffungswerten gilt. Somit hat diese Investitionsausgabe keinen direkten Einfluss auf die künftige Höhe der Abschreibungen, sondern auf die jährlich wiederkehrenden Wiederbeschaffungswerte. Der Wiederbeschaffungswert wird sich nach Abschluss der Neuerschliessung um CHF erhöhen. Das Investitionsvorhaben ist somit tragbar und hat daher keine negativen Auswirkungen auf das Finanzhaushaltgleichgewicht der Spezialfinanzierung Wasserversorgung. Elektrizitätsversorgung Im aktuellen Finanzplan der Elektrizitätsversorgung sind in den Planjahren 2013/2014 entsprechende Investitionsausgaben eingestellt. In den ersten sechs Jahren nach Vollendung des Projektes wird die Elektrizitätsversorgung wie folgt belastet: Jahr (in Franken) Kapitalkosten Abschreibungen Zinsen (Zinssatz 3 %) Total Folgekosten Der Kostendeckungsgrad der Elektrizitätsversorgung bewegt sich trotz des geplanten Investitionsvorhabens weiterhin bei mindestens 100 %. 4
5 Gemeinschaftsantennenanlage Die Projektkosten von CHF sind im Finanzplan der Gemeinschaftsantennenanlage eingestellt, können jedoch im Jahr 2013 mittels übrige Abschreibungen finanziert resp. direkt abgeschrieben werden, da für das Planjahr 2013 ein Ertragsüberschuss budgetiert ist. Rechtliche Grundlagen Dem Grossen Gemeinderat wird dieser Antrag gestützt auf folgende rechtlichen Grundlagen unterbreitet: Grundlage Artikel Materielle Grundlage Raumplanungsgesetz, Baugesetz, Normen Rechtliche Abklärung mit Urs Eymann, Rechtsberater. Zuständigkeit GGR OgR Art. 28ff Finanzkompetenz OgR Art. 28ff Verfahren Öffentliches Beschaffungswesen Antrag 1. Der erforderliche Gesamtverpflichtungskredit für die Ausführung Erschliessung und Infrastrukturen ZPP 18 Auf der Egg in der Höhe von Fr wird bewilligt. 2. Den Verpflichtungskrediten für die Anpassung der Strasse in der Höhe von Fr zu Lasten der steuerfinanzierten Investitionsrechnung, für die Erstellung Kanalisation in der Höhe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Abwasser, für die Wasserleitungserneuerung in der Höhe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Wasserversorgung, für die Anpassung der Elektroleitungen in der Höhe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Elektrizitätsversorgung und für die Kabelfernsehleitungen in der Höhe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Gemeinschaftsantenne wird zugestimmt. 3. Für die Finanzierung des Strassenbaus wird eine Entnahme aus der Spezialfinanzierung Planungsmehrwerte gemäss Art. 3a des Planungsmehrwertreglements vom in derselben Grössenordnung wie der Netto-Investitionsausgaben von CHF genehmigt. 4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, die Arbeiten auf Antrag der zuständigen Kommissionen zu vergeben. Beschluss 1. Der erforderliche Gesamtverpflichtungskredit für die Ausführung Erschliessung und Infrastrukturen ZPP 18 Auf der Egg in der Höhe von Fr wird bewilligt. 2. Den Verpflichtungskrediten für die Anpassung der Strasse in der Höhe von Fr zu Lasten der steuerfinanzierten Investitionsrechnung, für die Erstellung Kanalisation in der Höhe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Abwasser, für die Wasserleitungserneuerung in der Höhe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Wasserversorgung, für die Anpassung der Elektroleitungen in der Höhe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Elektrizitätsversorgung und für die Kabelfernsehleitungen in der Höhe von Fr zu Lasten der Investitionsrechnung der Spezialfinanzierung Gemeinschaftsantenne wird zugestimmt. 3. Für die Finanzierung des Strassenbaus wird eine Entnahme aus der Spezialfinanzierung Planungsmehrwerte gemäss Art. 3a des Planungsmehrwertreglements vom in derselben Grössenordnung wie der Netto-Investitionsausgaben von CHF genehmigt. 4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, die Arbeiten auf Antrag der zuständigen Kommissionen zu vergeben. Eröffnung 1. Ressort Tiefbau (zum Vollzug) 2. Ressort Gemeindebetriebe (zum Vollzug) 5
6 Beilagen 1. Infrastrukturvertrag 2. Übersichtsplan Teil 1 3. Übersichtsplan Teil 2 Sofern dieser Beschluss nicht angefochten wird, tritt er 30 Tage nach der Veröffentlichung, d.h. mit Wirkung ab 7. Oktober 2013, in Kraft. Münchenbuchsee, 30. August 2013 GROSSER GEMEINDERAT MÜNCHENBUCHSEE Sekretär Protokollführerin Olivier A. Gerig Franziska Zwygart 6
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