Medienrecht I Rundfunkrecht. Dr. Mark D. Cole. Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

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1 Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Rundfunkrecht 1

2 Geschichtlicher Überblick Weimarer Republik keine Regelung in Verfassung oder Gesetzen, im Regelfall Regelung durch Notverordnungen 1923 erste öffentliche Hörfunksendung in Berlin Gründung regionaler Radiogesellschaften durch Privatpersonen, aber mit jeweiliger Anteilsmehrheit des Staates durch Reichspost bei Gründung der Reichsrundfunkgesellschaft Regierung von Papen: vollständige Neuregelung = Übernahme der Kontrolle ( Gleichschaltung ) Zeit des Nationalsozialismus Anordnung von Gemeinschaftsempfang zb bei Reden Hitlers 1935 erstes regelmäßiges Fernsehprogramm ( Fernsehstuben ) Bedeutung der Olympischen Spiele Verbot des Empfangs ausländischer Sender 1945 wenige Tage nach der Kapitulation stellt letztes Radio Betrieb ein Neugründung durch die Alliierten ab Mai 1945 Sendebetrieb durch Besatzungsmächte und schrittweise Übergabe an deutsche Betreiber wesentliche Merkmale: föderal, öffentlich-rechtlich 1948 erste Landesrundfunkgesetze (BR, HR) Zunehmende Popularität des Fernsehens führt zu Überlegungen auf Bundesebene, daher: Landesrundfunkanstalten vereinbaren Zusammenarbeit und gründen 1950 die Arbeitsgemeinschaft der öff.-rechtl. RFAnstalten der BuRep D Geschichtlicher Überblick II Gründung ARD und ZDF Gründung der ARD nur auf Basis einer Satzung [in der DDR: 1952 Deutscher Fernsehfunk sendet und untersteht de facto der Regierung] Beginn des gemeinsamen Fernsehprogramms 1960/61 Versuch der Gründung einer Bundesrundfunkanstalt 1. Rundfunkurteil BVerfG ( Magna Charta ) im Februar 1961 ab Mitte 1961 gemeinsames ARD-Programm Gründung des ZDF auf staatsvertraglicher Basis und Beginn am 1. April 1963 Sendebetrieb ZDF ab 1964 Landesprogramme (3. Programme) 1967 Farbfernsehen [DDR 1968 Neugliederung und 1969 II. Programm und Farbe] Entwicklung des privaten Rundfunks 1978 Breitbandkabelversuche werden besprochen 1984 Aufnahme des Ludwigshafener Kabelpilotprojekts ( Urknall ) Beginn der Satellitenverbreitung Verabschiedung von RFGesetzen, die privaten RF ermöglichen erstes reguläres Privatprogramm SAT Staatsverträge zum Rundfunk 1991 Pay-TV ( Premiere ) 1992 Nach Wiedervereinigung und Abwicklung Gründung neuer LRA 2

3 Rundfunkurteile 1. Rundfunkurteil, BVerfGE 12, 205 (1961) Gesetzgebungskompetenz für Rundfunk bei den Ländern, nur sendetechnischer Bereich über Post-/Fernmeldewesen bei Bund unter Ausschluss der studiotechnischen Abwicklung anders evtl. nur für Vertretung nach außen (vgl. heute Deutsche Welle, wobei diese auch Trägerin von Art. 5 GG) Rundfunk ist auch kulturelle Angelegenheit Rundfunkfreiheit des Art.5 I S.2 GG fordert: - Gesetze, durch die die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen so organisiert werden, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können - Rundfunk darf weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert werden (Staatsfreiheit des Rundfunks) - Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms müssen verbindlich sein, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten Betont wurde auch die Sondersituation des Rundfunks im Vergleich zur Presse (u.a. Frequenzknappheit) Rundfunkurteile 2. Rundfunkurteil, BVerfGE 31, 314 (1971) Staatsfreiheit und Unabhängigkeit vom Staat, nicht Unternehmer 3. Rundfunkurteil, BVerfGE 57, 295 (1981) Anforderungen bei privatem Rundfunk (Ausgestaltung durch Gesetz) Leitgrundsätze und Aufsicht Auch bei Wegfall der Sondersituation 4. Rundfunkurteil, BVerfGE 73, 118 (1986) Grundversorgung bei öff-rechtl. RFAnstalten, private weniger strenge Anforderungen, wenn ö-r RF erfüllen kann 5. Rundfunkurteil, BVerfGE 74, 297 (1987) Grundversorgung ist nicht Mindestversorgung keine Untersagung bestimmter Programme dynamischer Rundfunkbegriff 6. Rundfunkurteil, BVerfGE 83, 238 (1991) Funktionsgarantie = Bestands- und Entwicklungsgarantie 7. Rundfunkurteil, BVerfGE 87, 181 (1992) Regeln zur Finanzierungsgarantie 8. Rundfunkurteil, BVerfGE 90, 60 (1994) Entwicklung eines staatsfernen Gebührenfestsetzungsverfahrens Weitere Urteile außerhalb der Zählung (z.b. Court-TV (n-tv-e), Kurzberichterstattungsrecht u.a.) 3

4 Rechtsgrundlagen heute Art. 5 Grundgesetz (1) Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet Konzept der dienenden Freiheit (Gesellschaft) EG-Fernsehrichtlinie (Europäische Union) (u. Europäisches Übereinkommen (Europarat)) Rundfunkstaatsvertrag u.ä. (z.b. MDStV, JMStV) neu (geplant): Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien Landesmedien (-rundfunk-) gesetze Mehrländeranstalten Staatsverträge Gesetze über Landesrundfunkanstalt Satzungen und Richtlinien (anstaltsintern / Landesmedienanstalten) sowie Selbstregulierungsmechanismen Grundlagen: Rundfunk / Veranstalter - Fehlende Definition in Art. 5 Abs. 1 GG - Aber: Def. wird verf.rechtlich vorausgesetzt: - Merkmale des Rundfunks: Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung für ein freiheitliches Gemeinwesen schlechthin konstituierend - Elemente des Rundfunks: (gerichtet an die) Allgemeinheit Verbreitung mittels Technik des Funks (enthält Element der) Darbietung (publizistische Wirkung) - Einfachgesetzlich in 2 RStV vgl. Wortlaut der Vorschrift - Besonderheit wg. Techn. Rahmenbedingungen (Frequenzen/ Kosten), später wg. Suggestivkraft bewegter Bilder 4

5 Das duale System (Erl. nächste S.) öff-rechtl RF Meinungsbildung Rolle erfordert positive RFordnung privater RF Strengere Vorgaben (Auftrag) Beitrag zur Meinungsbildung, aber freier Finanzierung v.a. d Gebühr Finanzierung v.a. durch Werbung u Pay Binnenpluralismus staatsferne begrenzte Aufsicht d LMA Bestands- u Entwicklungsgarantie Meinungsvielfaltssicherung Einheitlich z.b.: Jugendschutz inhaltliche Anforderungen an Werbung allg. Programmgrundsätze Das duale System II Meinungsbildung Beide Säulen tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei und entsprechen damit der Funktion wie in Art. 5 GG vorgegeben. Die zur Erfüllung dieser Rolle erforderlichen Rahmenbedingungen müssen durch den Staat in einer positiven Rundfunkordnung geregelt werden (Rundfunkstaatsvertrag, Landesmedien-/rundfunkgesetze u.a.) öff-rechtl RF privater RF Der öff.-rechtl. Rundfunk hat einen genauen Programmauftrag, wobei dieser wegen der Staatsferne nicht vollständig ausformuliert vorgegeben werden darf, vielmehr wird der Auftrag durch Selbstverpflichtungen der RFAnstalten ausgefüllt. Der private RF trägt auch zur Meinungsbildung bei, ist dabei aber viel freier und darf nicht mit einem konkreten Auftrag belegt werden. Die Finanzierung des öff.-rechtl. Rundfunks erfolgt nicht nur, aber ganz vornehmlich aus der staatsfern festgesetzten Rundfunkgebühr (Anmeldung durch Anstalten, Prüfung durch KEF, Beschluss Ministerpräsidenten, Verabschiedung des entsprechenden Staatsvertrages durch Landesparlamente, Einziehung der Gebühr durch GEZ und Weiterverteilung nach Schlüssel an ARD, ZDF usw.). Der private Rundfunk finanziert sich dagegen aus Werbung, Abonnementbeiträgen (Pay-TV) oder sonstigen Einnahmen wie Merchandising, Mehrwertdienste, Teleshopping u.a. 5

6 Das duale System III öff-rechtl RF privater RF Der öff.-rechtl. Rundfunk ist binnenplural ausgestaltet, d.h. innerhalb der Anstalten wird über die Beteiligung im Rundfunkrat die Gesellschaft mit allen relevanten Gruppen widergespiegelt und sorgt damit für eine thematische Ausgewogenheit und Abbildung aller wichtigen Themen. Zugleich übernehmen diese Gremien die anstaltsinterne Aufsicht und Kontrolle der Organe der Rundfunkanstalten wie des Intendanten und seiner Arbeit. Die privaten Veranstalter werden von den Landesmedienanstalten beaufsichtigt, wobei diese Aufsicht begrenzt ist (z.b. Rechtsverstöße, Verstöße gegen Lizenzauflagen (bestimmter Programminhalt bei einem Spartenprogramm o.ä.)) und staatsfern ausgestaltet. Die LMA sind also keine staatlichen Behörden, sondern haben wiederum ein Organ namens Versammlung, in dem die Gesellschaft repräsentiert ist. Diese Versammlung kontrolliert die Arbeit des Präsidenten bzw. Direktors und der Mitarbeiter der LMA bei deren Kontrolle der Veranstalter. Auch vergibt sie beispielsweise auf entsprechenden Vorschlag die Lizenzen. Der öff.-rechtl. Rundfunk hat eine vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Bestands- und Entwicklungsgarantie, die dafür sorgen soll, dass der Beitrag dieser Säule zur Meinungsbildung immer erhalten bleibt. Die privaten Rundfunkveranstalter dagegen sollen in ihrer Pluralität erhalten bleiben, weshalb es neben einer Marktmachtkontrolle durch das Kartellamt bei Übernahmen oder Fusionen auch eine Meinungsvielfaltssicherung durch ein Sachverständigengremium (die KEK) gibt, die für die LMA prüft, ob durch einen Zusammenschluss eine zu hohe Meinungskonzentration in einer oder wenigen Händen erfolgt. Einheitliche Anforderungen gelten für beide Säulen z.b. hinsichtlich des Jugendschutzes, bestimmter inhaltlicher Anforderungen an die Werbung (z.b. Tabakwerbungsverbot) sowie bezüglich der Existenz allgemeiner Programmgrundsätze, die Grundwerte sichern helfen sollen. Übergreifende Regelungen Allgemeine Programmgrundsätze 3 RStV, aber auch: 11 für ör und 41 RStV f private Jugendschutz 4 RStV Verweis auf JMStV (dort näher z.b. Sendezeitbeschränkungen u Verbote) Werbung 7 ff., aber auch: 15 f. für ör und 44 ff. für private 6

7 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Auftrag ( 11 RStV) Selbstverpflichtungserklärungen Programmumfang ( 19 RStV) Deckelung auf derzeitigem Stand Gremien (z.b. 19 ZDF-StV) Intendantenverfassung, Fernsehrat/Rundfunkrat, Verwaltungsrat (und Rechtsträgerprinzip) Gebührenfinanzierung (RGebStV, RFinStV) Sicherung durch Verfahren (Bedeutung der KEF, Ministerpräsidenten, Landesparlamente, GEZ) P: Bedeutung der Bestands- und Entwicklungsgarantie im Konkreten Privater Rundfunk Ebenfalls Beitrag zur Meinungsvielfalt (geringere Anforderungen) aber z.b. auch Spartenprogramme und nur eingeschränkt Finanzierungsproblematik Formen der Werbung, Umfang der Werbung (Bedeutung der Fernsehrichtlinie als Vorlage ) Aufsicht ( 20 RStV Zulassung u. folgende) Organisation und Aufgaben der Landesmedienanstalten Umfang der Einflussmöglichkeiten Meinungsvielfaltssicherung ( 25 ff. RStV) Einrichtung einer Sachverständigenkommission (KEK) Rolle und Funktionsweise im Zusammenspiel mit Kartellrecht 7

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