Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI
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- Hilko Kästner
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1 Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse Nr des Trägers PLZ Ort des Trägers (Leistungserbringer) und der/dem Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) als Arbeitsgemeinschaft nach 85 Abs.2 Nr.3 SGB XI für die Ersatzkassen BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Pflegesatzverfahren nach 85 und 89 SGB XI Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Pflegekasse, Stuttgart Knappschaft Regionaldirektion München Landkreis örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe (Leistungsträger) unter Beteiligung des Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg entsprechend der Kommunalen Vereinbarung für das Name der Einrichtung Stasse Nr der Einrichtung Plz Ort der Einrichtung (Pflegeheim)
2 1 Vergütungen und Entgelte a.) Das Pflegeheim und die Leistungsträger vereinbaren die nachstehend genannten Vergütungen und Entgelte für vollstationäre Pflegeleistungen und Leistungen der Kurzzeitpflege. b.) Pflegevergütungen ba) Stufe 1 vom bis Für Pflegebedürftige der Pflegeklasse I Für Pflegebedürftige der Pflegeklasse II Für Pflegebedürftige der Pflegeklasse III Für Pflegebedürftige, die nach 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind(betrag Pflegeklasse III ab ,59 ) bb) Stufe 2 vom bis Für Pflegebedürftige der Pflegeklasse I Für Pflegebedürftige der Pflegeklasse II Für Pflegebedürftige der Pflegeklasse III Für Pflegebedürftige, die nach 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind (Betrag Pflegeklasse III ab ,59 ) In den in 1b) vereinbarten Pflegevergütungen sind für Aufwendungen der ehrenamtlichen Unterstützung insbesondere für vorbereitende und begleitende Schulungen von Ehrenamtlichen, Planung und Organisation des Einsatzes von Ehrenamtlichen sowie für den Ersatz des angemessenen Aufwandes der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen gemäß 82b SGB XI unabhängig von der Pflegestufe enthalten. c.) Entgelt für Unterkunft und Verpflegung: ca) Stufe 1 vom bis Neben der Pflegevergütung werden, unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe, für unterkunfts- und verpflegungsbedingte Aufwendungen folgende Entgeltsätze vereinbart: Für Pflegebedürftige der Pflegeklassen I III und Härtefälle Unterkunft Verpflegung cb) Stufe 2 vom bis Neben der Pflegevergütung werden, unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe, für unterkunfts- und verpflegungsbedingte Aufwendungen folgende Entgeltsätze vereinbart: Für Pflegebedürftige der Pflegeklassen I III und Härtefälle Seite 2 von 5
3 Unterkunft Verpflegung 2 struktur Dieser Vergütungsvereinbarung liegt folgende struktur zugrunde: Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe 0/K (nachrichtlich) Pflegestufe 0/G (nachrichtlich) 3 Personalausstattung Für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen wird folgende Personalausstattung vereinbart: Berufsgruppe Pflege und Betreuung Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Zusätzliches Stellenkontingent für die verantwortliche Pflegefachkraft (VZK) (im Umfang von bis zu einer VZK) Vollzeitkraft Sonderpersonalschlüssel Qualität (Qualitätsmanagement, Ausbildung und Qualifizierung, Praxisanleitung, Hygienefachkraft, usw.) Jede Einrichtung hat ab dem 1. April 2016 das Recht, im Bereich Pflege und Betreuung einen Sonderpersonalschlüssel Qualität (Qualitätsmanagement, Ausbildung und Qualifizierung, Praxisanleitung, Hygienefachkraft, usw.) ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell von bis zu 1 : 80 über alle Pflegestufen zu vereinbaren. Für Einrichtungen mit bis zu 40 Plätzen besteht ein Anspruch auf Vereinbarung einer Stelle im Umfang von bis zu 0,5 Vollzeitkräften. Unabhängig von der Pflegeplatzzahl gilt eine Obergrenze von 1,25 Vollzeitkräften. Ab dem 1. Januar 2017 gilt ein Personalschlüssel im Sinne von Satz 1 von 1 : 40; bei Einrichtungen mit bis zu 40 Plätzen besteht ein Anspruch auf Vereinbarung von pauschal einer Stelle im Umfang von bis zu 1,0 Vollzeitkräften. Zum 1. Januar 2017 erhöht sich die Obergrenze im Sinne von Satz 3 auf 2,5 Vollzeitkräfte. Fachkraftquote % Berufsgruppe Hauswirtschaft und Technik** Seite 3 von 5
4 Die Pflegeeinrichtungen, die Hausgemeinschafts-, Wohngemeinschafts- oder vergleichbare Konzepte umsetzen, haben im Rahmen ihrer Schnittstellengestaltung die Möglichkeit, jeweils bis zu 50 Prozent der Stellenanteile der Pflegehilfskräfte im Bereich der Pflege- und Betreuung und der Kräfte aus dem Bereich der Hauswirtschaft und Technik dem jeweils anderen Bereich zuzuordnen. Für fremdvergebene Leistungen oder der Leistungserbringung durch zentrale Dienste sind Personalmengenanteile angerechnet. Berufsgruppe Leitung und Verwaltung Für fremdvergebene Leistungen oder der Leistungserbringung durch zentrale Dienste sind Personalmengenanteile angerechnet. Die vereinbarte personelle Ausstattung und deren Einhaltung sind Gegenstand des Personalabgleichs nach 84 Abs. 6 Satz 3 SGB XI. Die Regelungen nach 3 gelten vorbehaltlich der Bestands-/ Rechtskraft des Schiedsspruches vom Sonstige Leistungs- und Qualitätsmerkmale Art, Inhalt und Umfang der von der Einrichtung erbrachten Leistungen entsprechen den Vorgaben des SGB XI sowie des Rahmenvertrages nach 75 SGB XI. Verbrauchsgüter, welche nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und zur pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung bzw. Betreuung der entsprechend den Vorgaben des SGB XI und des Rahmenvertrages nach 75 SGB XI notwendig sind, werden von der Einrichtung vorgehalten. 5 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung Die Pflegeeinrichtung ist berechtigt, zur Finanzierung eines Teils der Ausbildungskosten in der Altenpflege den im entsprechenden Erhebungsjahr (gleich Kalenderjahr) im Bescheid des KVJS über den Ausgleichsbetrag ( 5 Abs. 2 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung) nachrichtlich ausgewiesenen Betrag je Berechnungstag den Leistungsempfängern zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die Pflegesatzvereinbarung gilt ab 6 Dauer der Vereinbarung Jede Vertragspartei kann frühestens zum zu Neuverhandlungen auffordern. Seite 4 von 5
5 7 Öffnungsklausel Für den Übergang ab dem 01. Januar 2017 auf fünf Pflegegrade und für die Einführung eines einrichtungseinheitlichen Eigenanteils in der vollstationären Pflege wird ein Überleitungsverfahren in die neue Systematik erforderlich. Dazu kann das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren nach 92 d/e SGB XI oder ein auf Landesebene vereinbartes Überleitungsverfahren zur Anwendung kommen. Sofern für die Zeit ab dem neue Personalschlüssel nach Pflegegraden im Rahmenvertrag nach 75 SGB XI vereinbart oder durch Schiedsspruch festgesetzt sind, hat die Einrichtung das Recht, die sich daraus ergebenden Änderungen in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung ohne besondere Begründung einrichtungsindividuell umzusetzen. Die Laufzeit der bestehenden Pflegesatzvereinbarung bleibt hiervon unberührt. Ort, den Für den Leistungserbringer Name des Trägers Für die Leistungsträger Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Pflegesatzverfahren Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) als Arbeitsgemeinschaft nach 85 Abs.2 Nr.3 SGB XI für die Ersatzkassen vertreten durch den vdek-pflegesatzverhandler der Pflegekasse BARMER GEK Baden-Württemberg Örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe Landkreis Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als Beteiligter entsprechend der Kommunalen Vereinbarung Seite 5 von 5
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