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1 Eigenheim Glück allein mit dem Anwalt Fehler vermeiden Wer von den eigenen vier Wänden träumt, sollte sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen.

2 Der richtige Bauplatz Schon beim Kauf eines Grundstücks sollten Bauherren sich fragen: Wie ist die Infrastruktur? Wie ist der Boden beschaffen? Gibt es einen Bebauungsplan? Wie hoch sind konkrete Erschließungskosten? Das Baugrundrisiko trägt immer der Bauherr. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Baugrund Probleme bereiten kann, sollte der Bauherr einen Gutachter zur Baugrunduntersuchung beauftragen. So kön- nen spätere Streitereien und Kosten wegen nicht eingehaltener Termine vermieden werden. Wer gut vorbereitet einen Bauplatz auswählt, schützt sich vor bösen Überraschungen.

3 Wer baut mein Haus? Vor einer Auftragsvergabe sollte der Bauherr sorgfältig recherchieren und sich vom potentiellen Auftragnehmer ausreichend Referenzobjekte zeigen lassen. Neben der Auswahl des Unternehmens muss sich der Bauherr entscheiden, ob er mit einem Architekten bauen will, mit einem oder mehreren Bauunternehmen oder mit einem Generalunternehmer, der auch die Planungsleistungen übernimmt. Ferner besteht die Möglichkeit, ein Fertighaus zu erwerben oder ein Haus von einem Bauträger zu kaufen. Wird das Haus nicht schlüsselfertig erworben und werden Handwerker für die verschiedenen Gewerke einzeln beauftragt, so gibt es zwei Vertragstypen: Beim Einheitsvertrag legt der Bauunternehmer ein Angebot vor. Er ermittelt wenn es ihm nicht vom Bauherrn oder einem Architekten vorgegeben wird überschlägig, welche einzelnen Leistungen er zu erbringen hat. Diese versieht er mit Einheitspreisen und macht Angaben zu den Maßen (z.b. Kubikmeter oder laufende Meter). Der von ihm dann ermittelte Angebotspreis für das Bauvorhaben muss aber nicht der endgültige Betrag sein. Das genaue Aufmaß erfolgt erst nach Durchführung der Arbeiten. Dabei kann es zu Abweichungen zwischen Aufmaß und den im Angebot angegebenen Maßen kommen. Sind die Abweichungen erheblich, wird das für den Bauherren teuer. Deshalb bevorzugen viele Bauherren einen Pauschalpreisvertrag, bei dem eventuelle Mengenabweichungen grundsätzlich keine Rolle spielen. Der einmal vereinbarte Pauschalpreis bleibt grundsätzlich bestehen. Das gilt natürlich nicht, wenn der Auftrag nachträglich erweitert oder Zusatzleistungen gefordert werden.

4 Vertragsgestaltung Häuslebauer haben es nicht leicht. Ist eine seriöse und zuverlässige Baufirma erst einmal gefunden, können sich schon beim Aufsetzen des Vertrages viele Fehler einschleichen. Muss ein Bauvertrag beurkundet werden? Normalerweise unterliegt ein Bauvertrag keinen bestimmten Formvorschriften. Ist aber der Bauvertrag mit dem Erwerb eines Grundstückes verbunden, auf dem das Haus errichtet werden soll, dann muss auch der Bauvertrag notariell beurkundet werden. Achtung bei Schwarzgeld! Wer baut, hat meist ein knappes Budget und manch einer versucht die Beurkundungskosten zu senken, indem er einen niedrigeren Kaufpreis vor dem Notar angibt. Die Differenz wird dann als Schwarzgeld unter der Hand be-zahlt. Doch Vorsicht: Wird bewusst ein falscher Kaufpreis beurkundet, so ist der gesamte Vertrag unwirksam.

5 Leistungsbeschreibung beim Bau von Fertighäusern prüfen! Wer ein Haus schlüsselfertig vom Bauträger oder ein Fertighaus zu einem Fixpreis erwirbt, sollte sich sorgfältig die Bau- und Leistungsbeschreibung ansehen. So ist z.b. die Anlage des Außengeländes meist nicht im Preis enthalten. Außerdem sollte die Qualität von Teppichböden, Sanitäreinrichtungen und Fliesen genau und verständlich definiert sein. Übergabetermin festsetzen! Im Vertrag mit der Baufirma sollte ebenfalls ein verbindlicher Übergabetermin abgemacht werden. Nur dann sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Fertigstellung durchsetzbar. Damit die Baufirma nachdrücklich zur pünktlichen Fertigstellung des Baus angehalten wird, sollte der Bauherr für jeden Tag der verspäteten Fertigstellung eine Vertragsstrafe schriftlich vereinbaren. Damit Sie ohne Sorgen den Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen können, sollten Sie vor der Vertragsunterzeich- nung einen Anwalt aufsuchen, der auf mögliche ver- tragliche Fallstricke hinweist. Das Anwalt-Plus: Ein Anwalt handelt in jedem Fall unbeeinflusst und wird den Vertrag ausschließlich Ihren Wünschen entsprechend gestalten.

6 Wenn es zieht und schimmelt Mängel am Bauwerk Stellt der Bauherr einen Mangel fest, sollte er den Auftragnehmer umgehend schriftlich mit einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Sind bei der Abnahme noch Mängel vorhanden, müssen diese im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. In diesem Fall sollten der Einzug oder die Inbenutzungnahme des Bauwerkes nur unter Vorbehalt erfolgen. Wenn der Bauherr Mängel feststellt, ist es ratsam, einen Anwalt aufzusuchen. Dieser berechnet die Verjährungsfristen unter Berücksichtigung der verschiedenen Vertragstypen (BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag) und verhindert den Ablauf der Fristen durch gerichtliche Maßnahmen. Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, beträgt nach dem BGB fünf Jahre oder nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vier Jahre nach Abnahme. Für Planungsfehler und Fehler bei der Bauüberwachung beträgt die Frist immer fünf Jahre. Werden Mängel arglistig verschwiegen, kann im Einzelfall eine längere Frist gelten.

7 Vor Insolvenzen schützen Vor allem in wirtschaftlich schlechten Zeiten kommt es häufig vor, dass Bauunternehmen Insolvenz anmelden müssen. Ist das Bauunternehmen pleite, können auch keine Gewährleistungsansprüche mehr gel- tend gemacht werden. Es sei denn, ein Sicherheitseinbehalt ist ausdrücklich vereinbart worden. Üblich sind Sicherheitseinbehalte von fünf Prozent der Bausumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Der Einbehalt kann auch in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft des Bauunternehmens (Gewährleistungsbürgschaft) vereinbart werden.

8 Bevor Ihr Traumhaus zum Fall wird Der rechtzeitige Gang zum Anwalt schützt Bauherren vor bösen Überraschungen. Mit einem An-walt als kompetenten Bera-ter an Ihrer Seite können Sie schon bei der Vertragsgestaltung viele Fallstricke umgehen und Unsicherheiten zu Ihren Gunsten regeln. Bei der Suche nach Anwälten hilft Ihnen die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Unter der Telefonnummer 02 61/ oder im Internet unter finden Sie den Anwalt für Ihren Fall. Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße Koblenz Telefon 02 61/ Telefax 02 61/ Internet:

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