Konkurrentenklage im Krankenhausrecht. Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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1 Konkurrentenklage im Krankenhausrecht Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin für Verwaltungsrecht

2 Ausgangspunkt zunehmender Wettbewerb zwischen Krankenhäusern zum Teil erhebliche Planungstiefe der Landeskrankenhausplanung zunehmende Schwierigkeiten in Budgetverhandlungen mit Krankenhäusern bei fehlender spezifizierter Ausweisung im Krankenhausplan Wettbewerbsvorteile durch Ausweisung spezialisierter Abteilungen bzw. besonderer Angebote Folie 2

3 Rechtlicher Ausgangspunkt Konkurrentenklage im Krankenhausrecht jahrelang umstritten Zulässigkeit der Konkurrentenklage mit Blick auf Krankenhausplanung bzw. Aufnahme in den Krankenhausplan seit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom BvR 506/03 Folie 3

4 Beschluss Verfassungsgericht Wesentliche Überlegungen des Senats: Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern hat einheitlich zu erfolgen. Nicht ausgewähltes Haus verfolgt eigenen Antrag im Wege des Verpflichtungsanspruchs. Rechtsschutz: kommt gegebenenfalls zu spät, wenn in der Zwischenzeit die Bedarfssituation durch das Konkurrenzhaus gedeckt ist. Effektiver Rechtsschutz erfordert Anfechtungsmöglichkeit durch das im Auswahlverfahren unterlegene Krankenhaus. Folie 4

5 Auswirkungen auf Praxis und Rechtsprechung Unterschiedliche Auswirkungen in den Bundesländern: z.b. NRW (hohe Planungstiefe): viele Konkurrentenklagen -> Zustellung der Feststellungsbescheide an Mitbewerber, um Rechtsschutzmöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat sicher zu stellen. z.b. Niedersachsen (geringe Planungstiefe): praktisch keine Konkurrentenklagen -> keine Veränderung des Verfahrens Folie 5

6 Entwicklungen in der Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 2004 Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte haben Konkurrentenklagen im Krankenhausrecht jedenfalls bezogen auf die Krankenhausplanung grundsätzlich für zulässig gehalten. Probleme gab es insoweit nur selten. Allerdings auch selten inhaltlich erfolgreich. In der Regel wurden die Entscheidungen der Behörden bestätigt. Insbesondere Eilverfahren wurden nur in wenigen Fällen zugunsten des Widerspruchsführers bzw. des klagenden Krankenhauses entschieden. Folie 6

7 Offene Fragen im Rahmen der Konkurrentenklage Differenzierung zwischen aktiver und defensiver Konkurrentenklage Erstreckung der Konkurrentenklage auch auf Investitionsentscheidungen Erstreckung der Konkurrentenklage auch auf Ausweisung spezieller Angebote und Kooperationen Folie 7

8 Defensive Konkurrentenklage Abwehr der Planaufnahme eines anderen Krankenhauses: Wenn das klagende Haus selbst bereits mit dem gleichen Angebot in den KHPlan aufgenommen ist Wenn das klagende Haus selbst noch mit dem gleichen Angebot in den KHPlan aufgenommen ist Wenn das klagende Haus selbst nicht mit dem gleichen Angebot in den KHPlan aufgenommen ist Wenn das klagende Haus selbst noch nicht mit dem gleichen Angebot in den KHPlan aufgenommen ist Folie 8

9 Defensive Konkurrentenklage - rechtliche Bewertung Umstritten in der Literatur; durch VGH Mannheim und Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom entschieden: defensive Konkurrentenklage ist in bestimmter Konstellation nicht zulässig Klage von in den KHPlan aufgenommenen Krankenhäusern gegen den Feststellungsbescheid zugunsten eines neu aufgenommenen Krankenhauses ist unzulässig. Rechtsschutz erst, wenn Korrektur des eigenen Feststellungsbescheides mit Bettenreduzierung Begründung: gestrecktes Verwaltungsverfahren, kein Anspruch auf Auswahlentscheidung, erst durch Bettenreduzierung tritt rechtliche Beschwer der ursprünglich in den Plan aufgenommenen Häuser ein Erstinstanzliche Gerichte haben sich dieser Entscheidung angeschlossen Folie 9

10 Bewertung Bundesverwaltungsgericht Keine Auswirkung auf die Zulässigkeit von aktiven Konkurrentenklagen Defensive Konkurrentenklagen können problematisch sein: Aber: In den 4 Fallkategorien, vgl. Folie 8, sind sowohl Interessenlage als auch rechtliche Konstruktion unterschiedlich Folie 10

11 Defensive Konkurrentenklage (I) Wenn Krankenhaus keine planungsrechtlichen Auswirkungen durch die Aufnahme des Konkurrenten in den Krankenhausplan befürchten muss, geht es allein um die Abwehr eines weiteren Konkurrenten. Problem: kein rechtlicher Schutz vor Wettbewerb oder zusätzlichem Bewerber Anders, wenn Entscheidung nicht mit Krankenhausplanungsrecht vereinbar und Auswirkungen auf das klagende Haus bedrohlich? Reicht fehlende Bedarfsanalyse, falsche Bedarfsprognose? Rechtlich muss die Hürde der Verletzung subjektiver Rechte bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses genommen werden Folie 11

12 Defensive Konkurrentenklage (II) Wenn Krankenhaus zu einem späteren Zeitpunkt selbst mit planungsrechtlichen Einbußen rechnen muss (Sachverhaltskonstellation der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung). Hier keine Abwehr bloßen Wettbewerbs, sondern Überprüfung der grundsätzlich einheitlich zu ergehenden Auswahlentscheidung der Krankenhausplanungsbehörde. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom mit Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar? Problem: Einheitlichkeit der Auswahlentscheidung wird in Frage gestellt Grundüberlegung des Bundesverfassungsgerichts, dass im Falle des begrenzten Bedarfs eine einheitliche Auswahlentscheidung ergehen muss, wird nicht aufgegriffen. Damit: ausdrückliche Abkehr von den Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts. Verfassungsrechtlich bedenklich Folie 12

13 Defensive Konkurrentenklage (III) Wenn Krankenhaus keine planungsrechtlichen Auswirkungen durch die Aufnahme des Konkurrenten in den Krankenhausplan befürchten muss, da es selbst nicht mit dem Angebot in den KHPlan aufgenommen ist Problem auch hier: nur Schutz vor Wettbewerb, rechtlich nicht geschützt Anders, wenn Entscheidung nicht mit Krankenhausplanungsrecht vereinbar und Auswirkungen auf das klagende Haus bedrohlich? Reicht fehlende Bedarfsanalyse, falsche Bedarfsprognose? Rechtlich muss die Hürde der Verletzung subjektiver Rechte bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses genommen werden Folie 13

14 Defensive Konkurrentenklage (IV) Wenn Krankenhaus den Antrag auf Aufnahme in den KHPlan für das entsprechende Angebot noch nicht gestellt hat -> dann fehlt es an förmlicher Auswahlentscheidung unter Einbeziehung dieses Krankenhauses Behörde konnte das Krankenhaus (noch) nicht berücksichtigen Aber: Für das Krankenhaus kommt später jeder Rechtsschutz zu spät, weil der Bedarf bereits durch das ursprünglich aufgenommene Haus gedeckt ist. Ist wohl hinzunehmen, wenn erste Entscheidung der Behörde rechtmäßig ist; Problem: wenn diese Entscheidung rechtswidrig ist. Dann: vorlaufendener Rechtsschutz? Andernfalls läuft später jeder Rechtsschutz leer, da der Bedarf bereits gedeckt ist. Folie 14

15 Defensive Konkurrentenklage - Bewertung Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom besteht für diese Fallkonstellationen kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Konkurrentenklage; da es sich um eine reine Abwehr von Wettbewerbern bzw. von Wettbewerb handelt, auf den kein Anspruch besteht. Ebenfalls problematisch: Allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch. Nach Auffassung des BVerwG: Entscheidungen können später revidiert werden, wenn weiterer Wettbewerber hinzu kommt. Problem: Krankenhaussektor ist zwar nicht statisch, aber Anpassungen können nicht kurzfristig vorgenommen und revidiert werden; Planungsentscheidungen ziehen langfristige Personalentscheidungen und Investitionsentscheidungen (z.t. auch öffentliche Investitionsförderung) mit sich; nicht ohne weiteres revidierbar Folie 15

16 Defensive Konkurrentenklage Kritik an BVerwG Dogmatische Fehler des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Krankenhausplanungsentscheidungen nicht in Stein gemeißelt sind. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass krankenhausplanerische Entscheidungen jederzeit revidiert, geändert und angepasst werden können. Grundsätzlich richtig, aber Planungsentscheidungen im Krankenhausrecht bzw. im Krankenhaussektor sind mit erheblichen Investitionen und Personalentscheidungen verbunden. Der Aufbau und die Inbetriebnahme einer entsprechenden Fachabteilung ist in der Regel mit einem mehrjährigen Vorlauf und einer längeren Anlaufphase verbunden. Je nach Fachgebietsrichtung können die notwendigen Investitionen in personeller aber auch sachlicher Hinsicht erheblich und gravierend sein. Aufgrund dieser wesentlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Krankenhausplanung und den damit zusammenhängenden Krankenhausfinanzierungen erscheint es kurzsichtig, in diesem Sektor eine kurzfristige Änderungsmöglichkeit der Krankenhausplanung zu unterstellen. Insbesondere keine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung im Gewerberecht zum Zugang zu Messen und Märkten. Die Konstellation im Krankenhausrecht ist fundamental unterschiedlich und insoweit nicht zu übertragen. Folie 16

17 Handlungsoptionen Notwendigkeit der Antragstellung für sämtliche Abteilungen und Fachrichtungen, für die ein Wettbewerber vorhanden ist. Verfolgung der eigenen Rechte gegen Wettbewerber auch gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in einem Verfahren eine entsprechende Korrektur bzw. Differenzierung der nun vorliegenden Rechtsprechung zu erreichen. BVerfG Entscheidung vom stützt diesen Ansatz jedenfalls soweit eine einheitliche Auswahlentscheidung notwendig ist auch um den Fehleinsatz von Investitionsfördermitteln zu verhindern. Folie 17

18 Fazit In Konkurrenzsituationen sorgfältig prüfen, ob Rechtsschutz sinnvoll ist. Konkurrentenklagen sind erschwert, aber nicht ausgeschlossen! Folie 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Ihre Rückfragen: Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Dr. Kerrin Schillhorn, MIL Fachanwältin für Verwaltungsrecht Erftstr. 19 a (Am MediaPark) Köln Tel.: (0)221 / Fax: (0)211 / schillhorn@mkrg.com

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