Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser
|
|
- Kurt Jaeger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser Der Gemeinderat hat die nachfolgend aufgeführte Richtlinie für Plakate und Firmenwegweiser am beschlossen. I. Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für alle Plakatierungen, unabhängig davon, ob diese nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg, nach der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Bruchsal oder als privatrechtliche Nutzung öffentlicher Flächen zu beurteilen sind. Plakate zur Regelung von hoheitlichen Aufgaben, Banner sowie Großwerbetafeln mit einer Größe über DIN A0 sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. II. Plakate 1. Begriffsbestimmung Plakate und Plakatträger im Sinne dieser Richtlinie sind gedruckte Werbung auf Papier oder Kunststoff, ggf. auf Holz aufgezogen. Sie dürfen nicht ortsfest befestigt werden, eine Entfernung muss jederzeit mit einfachen Mitteln möglich sein. 2. Allgemeine Regelungen a. Inhalte der Werbung: Nicht zugelassen ist eine gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstoßende Werbung; Werbung, die zu Rechtsverstößen aufruft; Werbung mit sexistischen, diskriminierenden oder rassistischen Inhalten. b. Nicht genehmigt werden Plakatierungen für: i. Ausverkäufe, Rabattaktionen u.ä. Verkaufsveranstaltungen; ii. Veranstaltungen ohne bestimmten Termin. c. Menge, Größe und Dauer: Es werden maximal 25 Plakate pro Antragsteller und Veranstaltung genehmigt. Plakate bis zur Größe DIN A1 (0,5 m²) dürfen nach eigenem Ermessen verteilt werden. Größere Plakate bis DIN A0 (1m²) werden nur für geeignete Standorte genehmigt. Die Standorte sind im Antrag anzugeben.
2 2 Es darf zwei Wochen vor der Veranstaltung bis zwei Arbeitstage danach plakatiert werden. Bei Veranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer sind die Plakate spätestens eine Woche nach deren Beginn abzubauen. Für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse können im Einzelfall bis zu 50 Plakate und ein längerer Zeitraum genehmigt werden. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen wird maximal eine Plakatierung pro Halbjahr genehmigt. Abweichende Regelungen gelten für Zirkusgastspiele. d. Genehmigungsfrei sind: i. Plakate direkt an Gebäuden, an Hoftoren oder Schaufenstern; ii. Plakate, die von öffentlichen Straßen, Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen nicht einsehbar sind; iii. Wahlplakate, 8 Wochen vor dem Wahltermin, wenn die Vorgaben im Merkblatt Regeln für Wahlplakate in Bruchsal eingehalten werden. e. Das Plakatieren ist an Verkehrszeichen, Bäumen, außerhalb von Ortschaften oder an Stellen mit den Aufklebern Plakatieren verboten nicht zulässig. f. Gestaltungsrichtlinie: Im Hinblick auf ein attraktives Erscheinungsbild der Innenstadt und des Schlossbereiches muss die Straßenwerbung begrenzt werden. Aus Gründen der Stadtansicht und bei Ziffer ii. auch aus Gründen der Verkehrssicherheit, wird das Plakatieren deshalb in folgenden Bereichen nicht gestattet: i. Zentrum; ii. Siemens-Unterführung und Siemenskreisel; iii. Schönbornstraße im Bereich Schloss und Finanzamt. Der genaue Geltungsbereich ist den Plänen in Ziffer IV dieser Richtlinie zu entnehmen. Ausgenommen sind bei Ziffer i. und iii. die genehmigungsfreien Plakatierungen nach Ziffer d. Weitere Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. g. Für Dauerwerbeeinrichtungen wie Plakatwände oder dauerhaft genehmigte Dreieckständer gelten die oben aufgeführten Beschränkungen nicht.
3 3 III. Nichtamtliche Wegweiser und Hinweisschilder (Firmenwegweiser) 1. Genehmigungsvoraussetzungen Nichtamtliche Wegweiser und Hinweisschilder (Firmenwegweiser) werden nur in der einheitlichen, blau-weißen Gestaltung genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: es gibt in diesem Bereich nicht bereits eine amtliche Wegweisung, der Betrieb liegt abseits einer Erschließungsstraße und es findet nachweislich Kundenverkehr statt. Die Wegweisung beginnt frühestens an der Kreuzung oder Einmündung, an der die Zufahrt von einer klassifizierten Straße oder einer Erschließungsstraße abzweigt. Bei Häufungen von Firmenwegweisern ist eine amtliche Wegweisung anzustreben. Die Genehmigung für Firmenwegweiser wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 2. Gestaltungsrichtlinie Informationssysteme in Gewerbegebieten sollen mit Gebietsplänen und einheitlichen Wegweisern eine übersichtliche Führung des Verkehrs und ein attraktives Erscheinungsbild des Gebietes bewirken. Firmenwegweiser sollen in solchen Bereichen deshalb nicht genehmigt werden und bestehende Wegweiser sollen abgebaut werden, sobald das Informationssystem eingeführt wird.
4 IV. Geltungsbereich der Plakatierverbote 4
5 V. Verstöße gegen die Richtlinie 5 Falsch oder ungenehmigt angebrachte Plakate oder Plakatträger, die entgegen der Genehmigung angebracht wurden oder von denen Gefährdungen oder Behinderungen ausgehen können, werden ohne vorherige Ankündigung kostenpflichtig durch die Ortspolizeibehörde oder durch einen von ihr Beauftragten entfernt. Über Anlass und Ablauf der Entfernung wird eine Dokumentation angefertigt. Entfernte Werbeeinrichtungen werden für eine Aufbewahrungsfrist von: 5 Wochen bei Plakaten oder Plakatträgern, 7 Wochen bei Wegweisern und Hinweistafeln aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die entfernten Werbeeinrichtungen fachgerecht entsorgt. Die Abholstelle wird auf Nachfrage umgehend mitgeteilt. Die Kosten für den Abbau, die Aufbewahrung und die Entsorgung gehen zulasten des Antragstellers oder Veranstalters. Die Genehmigung kann wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers und/oder Veranstalters vorübergehend in der Regel längstens für 1 Jahr versagt werden. Eine Unzuverlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn mehrmals gegen die Bedingungen und Auflagen verstoßen oder ohne Genehmigung plakatiert wurde. Der Versagungszeitraum wird im Einzelfall unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Versagung befreit werden. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach 16, 54 StrG oder 12, 16 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Bruchsal in der jeweils gültigen Fassung bleibt unbenommen. Ausgefertigt: Bruchsal, Ulli Hockenberger Bürgermeister
Richtlinien der Gemeinde Bietigheim über temporäre Werbung für Veranstaltungen (Plakatierungsrichtlinie)
Richtlinien der Gemeinde Bietigheim über temporäre Werbung für Veranstaltungen (Plakatierungsrichtlinie) Hinweis: Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche
MehrGemeinde Graben-Neudorf. Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Graben-Neudorf
Gemeinde Graben-Neudorf Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Graben-Neudorf Beschluss dieser Richtlinie durch den Gemeinderat am 19.02.2018 mit Wirkung vom 01.03.2018 Veröffentlicht im Mitteilungsblatt
MehrOrtsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 12. Richtlinien. der Gemeinde Weingarten über temporäre Werbung für Veranstaltungen (Plakatierungsrichtlinie)
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 12 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Richtlinien der Gemeinde Weingarten über temporäre Werbung für Veranstaltungen (Plakatierungsrichtlinie) (vom
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
1 A 1/3 Polizeiverordnung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee zum Schutz vor Gefahren durch Plakate und andere ähnliche Werbegegenstände (Plakatierungsverordnung) Auf Grund der 10, 1 und 18 des Polizeigesetzes
MehrSeite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung\Polizeiverordnung.doc
Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Wetter (Hessen) Seite 1 von 6 T:\Allgemein\Satzungsrecht\1
MehrD 5. Richtlinien. (Plakatierungsrichtlinien) Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich.2. 2 Plakatiererlaubnis...2
Richtlinien der Stadt Ettlingen über das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten, Großwerbetafeln und Straßenüberspannungen in Ettlingen vom 01.07.2017 () Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich.2 2 Plakatiererlaubnis...2
MehrWegleitung Wahlplakate
Wegleitung Wahlplakate Ausgabe: März 2018 INHALTSVERZEICHNIS 1 Ausgangslage... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Bewilligung... 2 4 Zugelassene Gesuchsteller... 2 5 Verkehrssicherheit... 2 6 Aufstellzeitpunkt
Mehr1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung. 2 Genehmigungspflicht. 3 Genehmigungsfähig
Ident: 148386/Hg Plakatierungsrichtlinien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg vom 22. Februar 2017 Bei den Plakatierungsrichtlinien der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg handelt es sich um eine
Mehrvom 29.04.2013 1 Erhebung von Gebühren
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg (Sondernutzungsgebührensatzung) I. Satzung über die Erhebung
MehrHandbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 63.010
die Höhe des Geldbetrages nach 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) - Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 63.010 Fachbereich 1 05.02.2003 die
MehrStadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 30. Mai 1989 *) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in
MehrSatzung der Gemeinde Malschwitz über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Malschwitz über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 2 und 7, Abs.2 des Sächsischen
MehrVerordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Haar (Plakatierungsverordnung)
GEMEINDE HAAR Die Gemeinde weist darauf hin, dass ausschließlich die im Rathaus hinterlegten und von jedermann einsehbaren Fassungen der folgenden Satzung nebst Änderungen rechtswirksam sind. Aus dem folgenden
MehrVerordnung über das Anbringen von Plakaten in der Gemeinde Kupferzell (Plakatierungsverordnung)
Verordnung über das Anbringen von Plakaten in der Gemeinde Kupferzell (Plakatierungsverordnung) Aufgrund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden- Württemberg wird mit Zustimmung
MehrVerordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom
Verordnung der Gemeinde Unterföhring über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) vom 09.03.2017 Aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) i.d.f.d.bek. vom 18.03.2003 (SächsGVBl. JG 2003 Bl.-Nr. 4 S. 55, ber. S. 159) in Verbindung mit 2 und 7
MehrGemeinde Lichtenau Auerswalde Lichtenau Ottendorf
Gemeinde Lichtenau Auerswalde Lichtenau Ottendorf Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Lichtenau Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April
MehrSatzung der Stadt Lengenfeld über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Stadt Lengenfeld über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55 ff., ber. S. 159) in Verbindung
MehrFragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO
BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen
MehrS A T Z U N G. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 8. Dez. 1989 in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen
MehrPlakatierungsverordnung
Verordnung des Marktes Altusried über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten (Plakatierungsverordnung) Der Markt Altusried erlässt aufgrund Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende
MehrRichtlinien der Gemeinde Oftersheim über temporäre Werbung für Veranstaltungen (Plakatierungsrichtlinien)
1 Richtlinien der Gemeinde Oftersheim über temporäre Werbung für Veranstaltungen (Plakatierungsrichtlinien) I. Allgemeiner Teil 1 Gegenstand der Richtlinie 2 Grundsätze 3 Genehmigung 4 Dauer und Frist
MehrRegelungen für politische Parteien, Wählervereinigungen, Gruppierungen und Einzelkandidaturen
Richtlinie der Stadt Ladenburg über die temporäre Plakatierung im öffentlichen Raum für Veranstaltungen, zu Wahlen und für die Darstellung politischer Inhalte Der Gemeinderat der Stadt Ladenburg hat am
Mehrüber die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent lichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Reuterstadt Stavenhagen vom 17. 10.
S a t z u n g über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent lichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Reuterstadt Stavenhagen vom 17. 10.2001 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.2001)
MehrSatzung über Märkte im Markt Ottobeuren
Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren (Marktsatzung ) i. d. F. der Änderungssatzung v. 19.4.2010 Der Markt Ottobeuren erlässt nach Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende
MehrReglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL
Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEIN...3 1 Zweck...3 2 Geltungsbereich...3
MehrFeuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr 1. Vorwort Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und Geräte von hohem Einsatzwert vor. Um diese
MehrAbschnitt I. - Parkgebühren -
Rechtsgrundlagen: Gebührenordnung der Stadt Hildburghausen zur Erhebung von Parkgebühren und von Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr (Park- und Verkehrsmaßnahmengebührenordnung) Abschnitt I - Parkgebühren
MehrSTADT BALINGEN. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der. Gehwege (Streupflicht-Satzung)
STADT BALINGEN Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 21. November 1989 in der Fassung vom 19. November 2002
MehrRichtlinien für die Erteilung und Auswahl von Plakatierungserlaubnissen
Richtlinien für die Erteilung und Auswahl von Plakatierungserlaubnissen Plakatierungen im öffentlichen Straßenraum sind erlaubnispflichtig. Diese Richtlinie gilt nicht für Werbung zugelassener Parteien,
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 659.049 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Vom 21.11.1989 in der redaktionell ergänzten
MehrSponsoring motormove online, das kostenlose Journal für Autobegeisterte
Sponsoring motormove online, das kostenlose Journal für Autobegeisterte Regeln zum Sponsoring Für das Anliegen von Dritten, gegen einen bestimmten Betrag auf den Internetseiten von motormove online in
MehrPlakatierungs- Verordnung der Gemeinde Schönau
Plakatierungs- Verordnung der Gemeinde Schönau vom 06. Juni 2013 Verordnung der Gemeinde Schönau über das Anbringen von Anschlägen (Plakatierungsverordnung) Die Gemeinde Schönau erlässt aufgrund des Art.
MehrInformation des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige
Information des Ordnungsamtes zum Lieferverkehr und zu Parkerleichterungen für Handwerker und im sozialen Dienst Tätige 1. Liefern und Laden Das Anhalten zum Be- und Entladen auf den Fahrbahnen der öffentlichen
MehrStudierendenvertretung
Studierendenvertretung Studierendenparlament/Studentischer Konvent An Herrn Präsident Prof. Dr. Freitag Frau Kanzlerin Bör Auskunft erteilt Paul Scherer Julia Schwendner Telefon 0851 509-1972 E-Mail info@stupa.uni-passau.de
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
6.13 Az.: 659.041 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Geändert am 20.11.2001 zum 01.01.2002 (Euro-Umstellung),
MehrRichtlinie zur Nutzung von Wappen und Flagge der Gemeinde Turnow-Preilack
Richtlinie zur Nutzung von Wappen und Flagge der Gemeinde Turnow-Preilack Aufgrund des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286),
MehrGESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel *
GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 135 2015 Verkündet am 26. März 2015 Nr. 41 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende,
MehrHinweise zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern
Seite 1 von 5 Hinweise zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern Wildtiere sind nicht von Menschen gehaltene Tiere. Der Begriff Wildtiere umfasst jagdbares
MehrErlaubnis. 1.6 Die Plakatierung für Veranstaltungen in Reilingen wird allgemein zugelassen.
Richtlinien der Gemeinde Reilingen über das Anbringen bzw. Aufstellen von Plakaten, Großwerbetafeln, Straßenüberspannungen und Fahnen im Gemeindegebiet (Plakatierungsrichtlinien) Stand: 16.07.2013 Aufgrund
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
1 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Fassung vom 12. Dezember 1989 Inhaltsverzeichnis Übertragung der Reinigungs-,
Mehrüber die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 23.
SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 23. Oktober 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrHausordnung. für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach OL (Fassung vom 28.05.2008)
ausgefertigt am: 12.06.2008 veröffentlicht im Amtsblatt "Heimatrundschau" am: 27.06.2008 Inkrafttreten: 28.06.2008 Hausordnung für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach
Mehr1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten
Neuregelung der Auswärtstätigkeiten 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 zwar neu geregelt worden. Aber nicht alles hat sich geändert. Es kommt nach wie vor
MehrTechnische Richtlinie
Technische Richtlinie Stand 12/2014 Grundstücksentwässerungsanlagen 1. Allgemeine Hinweise Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften, den
MehrSATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11.
1/30 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrVerordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen
1 Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen (Plakatierungsverordnung) vom 24. Januar 2006 Gemeinderatsbeschluss: 23. Januar 2006 Rechtsaufsichtliche
MehrMerkblatt. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
für die Feuerwehr 1. Vorwort Für Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen halten die Feuerwehren Fahrzeuge und Geräte von hohem Einsatzwert vor. Um diese einsetzen zu können, werden Feuerwehrzufahrten sowie
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dormagen zur Wahlwerbung auf öffentlichen Flächen vom
F3/32 32.03 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Dormagen zur Wahlwerbung auf vom 13.06.2013 Präambel... 2 1 Sachlicher Geltungsbereich... 2 2 Begriffsbestimmungen... 2 3 Zulässigkeit und Zuständigkeit...
MehrSatzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung)
Satzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung) vom 29. Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich
Mehr1 Öffentliche Straßen
Satzung der Stadt Baden-Baden über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht von Straßenanliegern in der Fassung der Änderungssatzung vom 05. November 2001 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr- Assistentenrichtlinie -
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -
MehrGemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen
Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrVerordnung über öffentliche Anschläge und Plakate der Gemeinde Oberau (Plakatierungsverordnung)
Verordnung über öffentliche Anschläge und Plakate der Gemeinde Oberau (Plakatierungsverordnung) Vom 17.01.2018 Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Gemeinde
MehrSatzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Demmin vom 04.07.
Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Demmin vom 04.07.2001 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident 13.01.2015 2.26.70 Nr. 1 Ordnung über Erlaubnis und Gebühren von Werbung Ordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen über Erlaubnis und
Mehr172.010.442 Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen
Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen vom 22. Februar 2012 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
Mehrim346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14.12.1989 zuletzt geändert am 28.06.2001 Aufgrund von
MehrSATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT
STADT LEINFELDEN-ECHTERDINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT- SATZUNG) VOM 28. NOVEMBER 1989 - AZ: 100.42 - Aufgrund
MehrRichtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Eriskirch (Sondernutzungsrichtlinien)
Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Eriskirch (Sondernutzungsrichtlinien) Der Gemeinderat der Gemeinde Eriskirch hat am 21.10.2015
MehrVerordnung. über das Anbringen. von Anschlägen und Plakaten und. über die Darstellungen durch Bildwerfer. der Gemeinde Westendorf
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer der Gemeinde Westendorf (Plakatierungsverordnung) Inhaltsübersicht 1 Beschränkung von Anschlägen auf
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen Auf die nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen stützt sich die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung
MehrSATZUNG ÜBER ERLAUBNISSE UND GEBÜHREN FÜR SONDERNUTZUNGEN AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN (SONDERNUTZUNGSSATZUNG)
Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Seite: 37-1 SATZUNG ÜBER ERLAUBNISSE UND GEBÜHREN FÜR SONDERNUTZUNGEN AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN (SONDERNUTZUNGSSATZUNG) Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat am
MehrPräambel. Geltungsbereich
Satzung der Kreisstadt St. Wendel zur Verfahrensweise bei Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung) vom 19.12.2013 Aufgrund der 12 und 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 817.21 Jahrgang 2009 Nr. 121 ausgegeben am 16. April 2009 Verordnung vom 14. April 2009 über die Abänderung der Tabakpräventionsverordnung Aufgrund von Art. 8 Abs.
MehrStVO für die Praxis auf CD-ROM
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com StVO für die Praxis auf CD-ROM Liebe Besucherinnen und Besucher unserer
Mehr8.5.1 R I C H T L I N I E N
8.5.1 R I C H T L I N I E N über den Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke in der Ortschaft Altenrath gemäß Beschluß des des Rates vom 07.07.1992 *Die Regelungen in 1 und 8 Abs. 1 sind am 31.12.2001
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002)
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes (StrG) für Baden-Württemberg
MehrAbschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen
Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen Quelle: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) Datum: 11. April 1991 Veröffentlichung: GVBl.
MehrSatzung über die Benutzung der städtischen Plakatträger für Veranstaltungswerbung
Satzung über die Benutzung der städtischen Plakatträger für Veranstaltungswerbung 1. SATZUNG/ORDNUNG: Satzung über die Benutzung der städtischen Plakatträger für Veranstaltungswerbung 2. IN DER FASSUNG
MehrS a t z u n g. über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S 55 ) in Verbindung mit 2 u. 7 des Sächsischen
MehrVerordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate
140.100 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate vom 4. Juni 2012 Kurzbezeichnung: Abstimmungs- und Wahlplakate Zuständig: Behördendienste Stand: 4. Juni 2012 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, 659.041 Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Vom 20.09.1989 geändert am 12.02.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 2 2 Verpflichtete... 2 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 3
MehrKinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 23.06.2006
Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 23.06.2006 Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat auf ihrer Sitzung am 07.06.2006 auf Grund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrRichtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zu Aushängen und Auslagen auf Flächen der zentralen Universitätsverwaltung (Aushang-Richtlinien)
Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zu Aushängen und Auslagen auf Flächen der zentralen Universitätsverwaltung (Aushang-Richtlinien) I. Anwendungsbereich Seite 2 von 5 1. Diese Richtlinien
MehrPlakatierungssatzung
Plakatierungssatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mittenaar hat in Ihrer Sitzung am 13.07.2015 diese Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Plakatierungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der
MehrStadt Friedrichshafen
Stadt Friedrichshafen GESTALTUNGSKONZEPT FÜR DIE MÖBLIERUNG DES ÖFFENTLICHEN RAUMES Zustimmung durch den Gemeinderat am 18.04.2011 01.03.2011 C:\Dokumente und Einstellungen\mangold\Lokale Einstellungen\Temporary
Mehr70.2. Stadt Albstadt. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Stadt Albstadt Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 19. Mai 2004 - 2 - Auf Grund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrS a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflichtsatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Friedrichshafen hat am 06.12.2010, auf Grund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683) und von 4
MehrRichtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Schlier (Sondernutzungsrichtlinien)
Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde Schlier (Sondernutzungsrichtlinien) Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 18.12.2018 die
MehrSatzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten (Werbeanlagensatzung) im historischen Ortskern von Steinbach
Satzung der Stadt Baden-Baden über Werbeanlagen, Anschlagtafeln,Schaukästen und Automaten (Werbeanlagensatzung) im historischen Ortskern von Steinbach Aufgrund von 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 75 der Landesbauordnung
MehrÄnderung der NÖ Gemeindeordnung 1973. Artikel I. Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 Artikel I Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt
MehrSTADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G
STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
Mehr1 - Geltungsbereich. 2 - Plakatierung
Satzung über das Anbringen bzw. Aufstellen von Werbeträgern für Veranstaltungen und der Durchführung von Werbemaßnahmen und von Wahlsichtwerbung im Gebiet der Stadt Hückeswagen vom 11.10.2011 (Plakatierungssatzung)
MehrS a t z u n g über die Benutzung der städtischen Plakatträger für Veranstaltungswerbung (Plakatierungssatzung - PlakatS)
7.7.1 S a t z u n g über die Benutzung der städtischen Plakatträger für Veranstaltungswerbung (Plakatierungssatzung - PlakatS) vom 7. Mai 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 17. Juni 2015) 1 Auf Grund von
MehrSATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989.
1 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Wernshausen (Sondernutzungsgebührensatzung)
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Wernshausen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung
MehrAM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012
AM 08/2012 Amtliche Mitteilungen 08/2012 Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts an der Universität zu Köln (Hausordnung) vom 16. Mai 2012 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR
MehrAM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012
AM 08/2012 Amtliche Mitteilungen 08/2012 Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts an der Universität zu Köln (Hausordnung) vom 16. Mai 2012 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR
MehrAbschrift. 1 Geltungsbereich
Verordnung des DDR-Ministerrates zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern vom 15. September 1983 Abschrift
MehrStand: 01.10.2001 S 27. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Stand: 01.10.2001 S 27 Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Streupflichtsatzung Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrVerordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten. des Marktes Bad Endorf. (Plakatierungsverordnung)
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten des Marktes Bad Endorf (Plakatierungsverordnung) Vom 22. November 2004 Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlässt der
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit 1.3 vom 22. Mai 2001 in der Fassung der Satzungen vom 12. November 2002, vom 26. Juli 2005, vom 29. September 2009, vom 15. September 2014 und
MehrVerordnung. des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal. Lindenallee zum Schloss, Stadt Illertissen. vom
Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm über das geschützte Naturdenkmal Lindenallee zum Schloss, Stadt Illertissen vom 19.07.1995 in der Fassung der Anpassungsverordnungen vom 14.12.2001, in Kraft seit 01.01.2002
MehrRichtlinien zur. Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen. für. Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen
Richtlinien zur Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen für Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen Herausgeber: Stadt Konstanz Sportamt Benediktinerplatz 7 78459 Konstanz Tel. 0 75 31 / 900-363 Fax
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Überall scene development GmbH für Kooperationspartner
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Überall scene development GmbH für Kooperationspartner 1. Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Überall scene development GmbH mit dem Sitz Wien und
MehrSatzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 14.01.2011 Auf der Grundlage 1. des 4 in Verbindung mit 21 Abs.
MehrRichtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB)
85.2 Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen durch das Städtische Gebäudemanagement Bonn (Vergabeordnung SGB) 1 Allgemeines 1.1 Die nachstehenden Richtlinien sind, sofern nicht im Einzelfall abweichende
MehrEntwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck
Stadt Osterholz Scharmbeck Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Entwurf Inhaltsübersicht Präambel
Mehr