Absender. geboren am. Klasse. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag * Bitte Wochentage ankreuzen

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1 Remseck am Neckar Große Kreisstadt Über die Kernzeiteinrichtung an Stadtverwaltung Fellbacher Straße Remseck am Neckar Absender... Telefon tagsüber. Verbindliche Anmeldung zur Kernzeitbetreuung an der Grundschule im Ortsteil... Name des Kindes geboren am Klasse Aufnahme am. Anmeldung für das 5-Tagesangebot 3-Tagesangebot * für die Öffnungszeiten Uhr Uhr 2-Tagesangebot * Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag * Bitte Wochentage ankreuzen weitere im Haushalt lebende Kinder: Familienname, Vorname geboren am Die Grundsätze über die Grundschülerbetreuung habe ich/haben wir erhalten.

2 Von 7 Elternbeiträge habe ich/haben wir Kenntnis genommen. Mit der Abbuchung des Betreuungsentgelts von meinem/unserem Konto bin/sind wir einverstanden.. Kontoinhaber... Name der Bank Kontonummer... Bankleitzahl Remseck am Neckar, den.... Unterschrift Remseck am Neckar Große Kreisstadt Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule Grundsätze 1 GRUNDSCHÜLERBETREUUNG In Remseck am Neckar wird den Grundschülern eine ergänzende Betreuung im Zeitrahmen von 7.00 Uhr bis Uhr vor und nach dem vormittäglichen Schulunterricht angeboten. Die Öffnungszeiten der einzelnen Kernzeiteinrichtungen entnehmen Sie bitte der Gebührentabelle. 2 BETREUUNGSINHALT Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schüler sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülern werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Die Schüler

3 können während der Betreuung ihre Hausaufgaben erledigen. Nachhilfe findet nicht statt. 3 BETREUUNGSKRÄFTE, GRUPPENGRÖSSE (1) Jede Gruppe wird von mindestens einer Kraft betreut. Als geeignete Betreuungskräfte kommen in erster Linie Erzieher und Personen mit einer entsprechenden Ausbildung sowie in der Kinderbetreuung erfahrene Personen in Betracht. (2) Die Größe der Betreuungsgruppen wird von der Stadt nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt. In jeder Gruppe sollen nach mindestens 15 Schüler ( max. 31 Schüler) zusammengefasst werden. 4 AUFNAHME, KÜNDIGUNG, AUSSCHLUSS (1) In einer Betreuungsgruppe werden die Schüler der Grundschule aufgenommen, der die Gruppe angegliedert ist, soweit Plätze vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldeformulars und im Übrigen nach den von der Stadt festgelegten Grundsätzen (s. Anhang). (2) Die Abmeldung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. (3) Wenn ein Schüler länger als vier Wochen der Betreuungsgruppe ferngeblieben ist, oder wenn zwei aufeinander folgende Elternbeiträge nicht entrichtet worden sind, kann der Platz anderweitig belegt werden. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung sonstiger Pflichten dieser Regelung möglich. 5 ÖFFNUNG UND BESUCH DER BETREUUNGSGRUPPEN (1) Die Betreuung erfolgt in der Regel an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet. Sie soll zusammen mit dem Schulunterricht eine feste Betreuungszeit von mindestens 5,5 Stunden gewährleisten. Die Mindestbetreuungszeit ist von 7.30 bis Uhr.

4 (2) In ca. 6 Ferienwochen pro Schuljahr findet von Mo - Fr eine durchgehende Betreuung im Rahmen der festgesetzten Betreuungszeit statt. Die in der Grundschülerbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Betreuung, sofern sie für diese Ferienbetreuung angemeldet wurden. Nicht in der Kernzeit gemeldete Schülerinnen und Schüler können im Einzelfall an dieser Ferienbetreuung zum Preis von 60,- pro Woche teilnehmen, sofern die Kapazität dies ermöglicht und ein Ausnahmetatbestand anerkannt wird. Ein Anspruch besteht nicht. In den Weihnachtsferien findet in der Regel keine Betreuung statt. Der jährlich zu erstellende Ferienplan kann auch die Sommerferien zu Lasten anderer Ferienzeiten tangieren. Bei einer Betreuung in den Ferien sollen die Schüler bis spätestens 9.00 Uhr im Betreuungsraum eintreffen. (3) Die Schüler sollen pünktlich zu Beginn der morgendlichen Betreuungs- zeit gebracht und am Ende der mittäglichen Betreuungszeit abgeholt wer den. Änderungen können ausnahmsweise innerhalb der Betreuungszeiten mit der Gruppenleiterin abgestimmt werden. (4) Die Schüler sollen die Betreuungsgruppen im eigenen Interesse und im Gruppeninteresse regelmäßig besuchen. Fehlt ein Schüler, ist die Grup- penleiterin zu benachrichtigen. (5) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Hals schmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Schüler zu Hause zu behalten. Die Erkrankung eines Schülers oder eines Familienmitgliedes an einer an steckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps/Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderläh- mung, übertragbare Darmerkrankung, Gelbsucht, übertragbare Augenoder Hautkrankheiten) muss lt. 34 Infektionsschutzgesetz der Gruppenleiterin sofort angezeigt werden, spätestens an dem der Erkrankung folgen den Tag. Der Besuch einer Betreuungsgruppe ist in jedem dieser Fälle aus geschlossen und wird erst wieder

5 nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenkmöglich. lichkeitsbescheinigung (6) Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (z.b. wegen Erkran- kung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen werden, werden die Eltern rechtzeitig unterrichtet. Die Stadt ist bemüht, eine über drei Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schlie- ßung zur Vermeidung der Übertragbarkeit ansteckender Krankheiten. 6 AUFSICHT, HAFTUNG (1) Während der Kernzeiten sind die Gruppenleiterinnen grundsätzlich für die Schüler ihrer Gruppen verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schüler durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. Die Stadt entlässt die Schüler aus ihrer Aufsichtspflicht an den Grundstücksgrenzen ihrer Einrichtungen. Die Schüler sind bei der Unfallkasse Baden- Württemberg gegen Unfall versichert. (2) Für den Weg zur städtischen Einrichtung und den Nachhauseweg sind die Eltern verantwortlich. Empfohlen wird der Abschluss der Schülerzusatzversicherung. (3) Die Stadt haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Schüler. 7 ELTERNBEITRÄGE (1) Die Stadt erhebt für den Besuch einer Schülerbetreuungsgruppe eine Gebühr. (2) Gebührenschuldner sind die Eltern der Schüler. Die Eltern haften gesamtschuldnerisch.

6 (3) Die Gebühr entsteht zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch die Schulferien oder durch das Fernbleiben eines Schülers. (4) Ab gelten für Familien folgende neue Elternbeiträge (siehe Anhang) (5) In Einrichtungen an denen das Kind am Mittagstisch teilnehmen kann, wird für das Essen eine zusätzliche Gebühr erhoben (siehe Elternbeiträge im Anhang. 8 INKRAFTTRETEN Diese Grundsätze treten am 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze vom 1. Januar 2005 außer Kraft. ANHANG Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26. April 1994 Grundsätze für die Aufnahme gem. 4 beschlossen. Diese sind den neuen Bedingungen angepasst. Die Aufnahme gem. 4 Abs. 1 der Betreuungsgrundsätze erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze und im Übrigen nach folgenden Kriterien in der genannten Reihenfolge: 1. Schüler der Grundschule, an der die Betreuungsgruppe eingerichtet ist,

7 2. Kinder von Alleinerziehenden oder Erziehungsberechtigten, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, 3. Geschwisterkind/er ist/sind bereits in der Einrichtung, 4. pädagogische Empfehlung durch Schulleitung, 5. Schüler der Grundschulklassen 1 bis 2, 6. Ausnahmereglungen wie z.b. soziale Notfälle, Empfehlungen des Jugendamts usw. werden bei Bedarf, und nach Absprache mit der Schulleitung, vom Schulträger getroffen. 7. Grundsätzlich soll der Aufnahmeantrag spätestens 4 Wochen nach der Schulanmeldung erfolgen. Anmeldungen nach dieser Frist haben keinen Anspruch auf Abwägung nach oben genannten Kriterien. Diese Kriterien werden bei einer evtl. notwendigen Auswahl zur Vermeidung von Überbelegung angewandt. Bei Anmeldungen im Laufe des Schuljahres gelten diese Kriterien nur, wenn entsprechende Plätze frei sind. Remseck am Neckar, April 2007 In Vertretung Balzer Erster Bürgermeister

8 Kernzeitgebühren der Stadt Remseck am Neckar gültig ab Januar 2008: Beträge in Euro 1 Kind 2 Kind 3 Kind 4 Kind 5 Tage 3 Tage 2 Tage 5 Tage 3 Tage 2 Tage 5 Tage 3 Tage 2 Tage 5 Tage 3 Tage 2 Tage Hochberg Uhr 79,00 56,00 39,50 66,00 47,00 33,00 46,00 33,00 23,00 32,00 23,00 16, Uhr 99,00 70,00 50,00 86,00 60,00 43,00 66,00 46,00 33,00 52,00 37,00 26,00 Hochorf Uhr 91,00 64,00 45,50 78,00 55,00 39,00 58,00 41,00 29,00 44,00 31,00 22,00 Neckarrems Uhr 91,00 64,00 45,50 78,00 55,00 39,00 58,00 41,00 29,00 44,00 31,00 22,00 Bildungszentrum x bis Uhr 95,00 67,00 48,00 81,00 57,00 41,00 61,00 43,00 31,00 46,00 32,00 23,00 Neckarschule Uhr 79,00 56,00 39,50 66,00 47,00 33,00 46,00 33,00 23,00 32,00 23,00 16, Uhr * 118,00 83,00 59,00 106,00 75,00 53,00 84,00 59,00 42,00 72,00 51,00 36,00 Pattonville Uhr 79,00 56,00 39,50 66,00 47,00 33,00 46,00 33,00 23,00 32,00 23,00 16, Uhr 99,00 70,00 50,00 86,00 60,00 43,00 66,00 46,00 33,00 52,00 37,00 26,00 Hort Neckarschule Uhr 250,- 200,-

9 Wenn das 2. Kind gleichzeitig in der Einrichtung ist Uhr 235,- 185,- * An der Neckarschule Aldingen erhalten die Kinder ein warmes Mittagessen die Gebühr beträgt zuzüglich zu den Betreuungskosten ab September 2008: für das 5 Tagesangebot 60,-, für das 3 Tagesangebot 36,- und für das 2 Tagesangebot 24,-

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