Neue Wege bei der Kapitalbesteuerung
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- Felix Dieter
- vor 7 Jahren
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1 Zinsbesteuerung Neue Wege bei der Kapitalbesteuerung Ab Juli 2005 wirkt die EU-Zinsrichtlinie in allen 25 EU-Staaten sowie wichtigen Drittländern. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die künftige Rechtslage und zeigt den Handlungsbedarf für Anleger auf. Ausgangslage Die am 3. März 2003 verabschiedete Richtlinie 2003/48/EG tritt im Juli 2005 in Kraft. Die nationalen Vorschriften wurden bereits geschaffen. Die Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 26. Januar 2004 transferiert die Richtlinie fast unverändert in deutsches Recht. Deutschland hat die Richtlinie bereits umgesetzt Ziel der Richtlinie ist, Zinserträge von jenseits der Grenze zu erfassen und effektiv im Wohnsitzstaat des Anlegers zu besteuern. Dazu führen die Länder einen automatischen Informationsaustausch ein. Vorerst machen 22 EU-Staaten mit. Österreich, Luxemburg und Belgien erheben übergangsweise eine Quellensteuer. Dies tun auch Drittstaaten, wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco oder Andorra, sowie Off-Shore-Finanzplätze wie Jersey oder Guernsey. Inhalte der Richtlinie Das Bundesamt für Finanzen (BfF) ist die inländische Kontrollinstanz ( 45e Einkommensteuergesetz [EStG]). Die von anderen Mitgliedstaaten über ausländische Zinsen gefertigten Kontrollmitteilungen können nicht nur an das Finanzamt, sondern auch an Sozialleistungsträger weitergegeben werden ( 50b Satz 1 EStG). 1. Informationsaustausch von 22 EU-Staaten Der Informationsaustausch in den 22 EU-Staaten, darunter Deutschland, geschieht seit 2005 wie folgt: Kontrollmitteilungen geben Auskunft Betroffen sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat als dem Anlageland. Kreditinstitute ermitteln die Kunden-Identität. Bei ab 2004 eingegangenen Kontenbeziehungen werden neben Namen und Anschrift die Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsdatum/-ort festgehalten. Dann melden die Banken der zuständigen Behörde im eigenen Land sämtliche Zinserträge ihrer ausländischen EU-Kunden. Die Kontrollmeldung umfasst neben den Anlegerinformationen auch Bankdaten, Kontonummer sowie die Höhe der Zinserträge. Letztere werden gesplittet in die verschiedenen Zinsarten. Die Behörde übermittelt die gesammelten Daten einmal jährlich an das im Wohnsitzland des Anlegers zuständige Amt. Von dort gelangen die Informationen an die Finanzbehörden. Vermögensbildung professionell
2 Beispiel Ein Anleger aus Aachen hat in Maastricht ein Anleihedepot. Die niederländische Bank leitet die Informationen über dessen Zinserträge an die zuständige Landesbehörde weiter. Dessen Daten werden einmal jährlich mit den übrigen gesammelten Angaben über die Erträge deutscher Anleger an das BfF übermittelt. Dieses sortiert das Material und stellt es den Landesbehörden zur Verfügung, im Beispielsfall dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen. 2. Quellensteuer in Österreich, Belgien und Luxemburg Österreich, Belgien und Luxemburg setzen die Richtlinie mittels einer Quellensteuer um. Der Satz liegt bei 15 Prozent, steigt aber 2008 auf 20 und 2011 auf 35 Prozent. Der Steuerabzug kann für die drei Länder ein lukratives Geschäft werden: Sie kassieren als Verwaltungsaufwand 25 Prozent der einbehaltenen Beträge und leiten nur den Rest an den Wohnsitzstaat weiter. Alle beteiligten Drittländer lehnen sich an diesem Modell an. Steigender Quellensteuersatz Auch der Wohnsitzstaat wird von der grenzüberschreitenden neuen Einnahmequelle profitieren, weil die in Frage kommenden Erträge bislang oft nicht der Steuer unterworfen wurden und dies auch weiterhin bei anonymer Überweisung nicht die Regel sein dürfte. Weil die persönlichen Daten zwar erfasst, aber nicht weitergeleitet werden, fallen dort Anleger steuerlich nicht auf. Sie erhalten aber weniger auf dem Auslandskonto ausgezahlt. Wie bei Quellensteuer auf Dividenden wird der einbehaltene Betrag auf die Steuerlast im Wohnsitzstaat angerechnet. Dabei entfallen für deutsche Anleger die Begrenzungen des 34c EStG sowie der Werbungskostenabzug. Das heißt: Die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf Zinsen wirkt sich stets auf die Steuerrechnung aus und kann auch zu einer Erstattung führen. Steuerlast im Wohnsitzstaat angerechnet Beispiel Ein Anleger aus Köln erzielt in Eupen/Belgien Euro Zinsen. Brutto-Ertrag Euro./. 15 % Quellensteuer./. 750 Euro Auszahlungsbetrag Euro Belgien erhält von der Quellensteuer 187,50 Euro (= 25 % x 750 Euro) und leitet 562,50 Euro weiter (= 750 Euro./. 187,50 Euro). Zu versteuern in Deutschland Euro Steuersatz 30 % Euro./. Quellensteuer./. 750 Euro Festgesetzte Einkommensteuer 750 Euro Vermögensbildung professionell
3 Unser Tipp: Anleger können den Steuerabzug vermeiden, indem sie sich für Kontrollmeldungen entscheiden. Hierfür ermächtigen sie die ausländische Bank zur Ausstellung von Mitteilungen oder legen eine vom heimischen Finanzamt ausgestellte Bescheinigung vor. Wahlrecht hin zu Kontrollmitteilungen Beachten Sie: Die Quellensteuer ist für die drei EU-Staaten eine Übergangsregelung. Sie endet, wenn sämtliche in der Richtlinie aufgeführten Drittstaaten Auskünfte nach dem OECD-Musterabkommen erteilen. Eine Voraussetzung, die nur durch Aufweichung des Bankgeheimnisses in den Drittstatten wie der Schweiz erfüllt werden kann. Betroffene Zinserträge Kontrollmitteilungen bzw. Steuerabzüge betreffen nur bestimmte Zinserträge. Grundsätzlich sind dies Einnahmen im Sinne des 20 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 EStG mit Ausnahme der Zinsen aus Lebensversicherungen. Einige Kapital einnahmen sind nicht betroffen Dividenden werden nicht erfasst, hier greift die bisher bereits erhobene Quellensteuer weiter. Darüber hinaus spart die Richtlinie eine Reihe von Kapitalprodukten generell oder zeitlich befristet aus. 1. Investmentfonds Die Zinsrichtlinie unterscheidet zwischen Renten- und übrigen Fonds sowie ausgeschütteten und thesaurierten Beträgen. Faustregel: Reine Aktien-, Immobilien- und Hedge-Fonds werden nicht erfasst. Bei thesaurierten Erträgen greift die Vorschrift nur bei Einlösung oder Verkauf. Es gilt: Unterscheidung zwischen Rentenund übrigen Fonds Sind maximal 15 Prozent des Fondsvermögens in Anleihen investiert, sind sämtliche Ausschüttungsbeträge von der Richtlinie ausgenommen. Quellensteuer oder Kontrollmitteilungen entfallen dann. Liegt der Rentenanteil im Fonds über 15 Prozent, wird nicht die gesamte Ausschüttung erfasst. Maßgebend ist lediglich der hierin enthaltene Zinsanteil. Thesauriert der Fonds, greift die Richtlinie erst beim Verkauf. Alle während der Besitzdauer im Kurs aufgelaufenen Zinsen werden daher erst einmal nicht erfasst. Bei der Fondsveräußerung ist die Differenz von Verkaufs- und Kaufkurs maßgebend. Dieser Gewinn unterliegt nicht der Richtlinie, wenn der Rentenanteil im Fondsvermögen maximal 40 Prozent beträgt und die Gesellschaft dies in ihrem Bericht ausweist. Der Satz sinkt ab 2011 auf 25 Prozent. Liegen mehr als 40 Prozent Anleihen im Fondsdepot, fallen beim Verkauf Quellensteuern oder Kontrollmitteilungen an. Erfasst werden dann aber nur die im Gewinn enthaltenen Zinsanteile. Diese Abspaltung gelingt aber nur, wenn die Gesellschaft ihr Vermögen exakt trennt. Vermögensbildung professionell
4 Unser Tipp: Nahezu alle Banken bieten ihrer ausländischen Kundschaft auf die EU-Richtlinie abgestimmte Produkte an. Dies sind beispielsweise Fonds, die nur auf befreite Anleihen setzen oder ihr Depot auf Zinszertifikate ausrichten. Die Befreiungen gelten für alle Fonds, die in einem EU-Staat zugelassen sind. 2. Sonstige Anleihen Neben vielen gemischten Fonds nimmt die Richtlinie auch Anleihen aus, die vor dem 1. März 2001 ausgegeben und auf die nach März 2002 keine Folge-Emissionen gemacht wurden. Diese Regel entspannt Banken in den Steuerparadiesen erst einmal. Bis Mitte 2005 bleibt genügend Zeit, die Depots der ausländischen Kundschaft sofern nicht längst geschehen auf solche Papiere umzustellen. Allerdings gilt diese Vergünstigung längstens bis Ende Sonderregel für bestimmte Anleihen Aber auch 2011 sind Alternativen in Sicht. Wenden Österreich, Belgien und Luxemburg dann noch die Quellensteuer-Regelung an, sind vor März 2001 emittierte Anleihen in diesen Ländern weiterhin privilegiert. Gleiches gilt für die meist aus London stammenden Euro-Bonds, die in den Emissionsbedingungen eine Bruttozinsklausel enthalten. 3. Übrige Kapitalerträge Weiteres Kapitalvermögen wird nicht erfasst. Das gilt neben Aktien auch für Zertifikate, Optionsscheine, Futures sowie Lebensversicherungen. Darüber hinaus sind auch Kombizinsanleihen in den Jahren ohne Zinsertrag sowie Wandelanleihen nicht betroffen. Unklar lässt die Richtlinie, auf welche unter 20 Absatz 2 EStG fallenden Finanzinnovationen sie wirkt. Sie gilt aber zumindest für laufende Erträge aus solchen Papieren sowie für Zerobonds und sonstige abgezinste Anleihen. Endgültig werden die Einnahmen ohnehin über die persönliche Steuer-Erklärung ermittelt. Private Veräußerungsgeschäfte sowie der Terminmarkthandel werden unabhängig vom Produkt nicht erfasst. Dividenden und Kurserträge werden nicht erfasst Bedeutung für die Praxis Die Richtlinie wirkt auf nahezu alle in den betroffenen Ländern eingerichteten Konten, da das reine Aktiendepot die Ausnahme ist. Die neuen Vorschriften tangieren kaum steuerehrliche Anleger. Sollten die Konten in den Ländern mit Quellensteuerabzug liegen, optieren diese Anleger zu Kontrollmitteilungen. Für Steuersünder besteht Handlungsbedarf. Vermögensbildung professionell
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