MinR Bertram Raum. Referatsleiter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
|
|
- Gertrud Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MinR Bertram Raum Referatsleiter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat III Sozial- und Gesundheitswesen, Beschäftigtendatenschutz 3. Bayerischer Tag der Telemedizin am 25. März Erlangen Seite 1 1 1
2 Eid des Hippokrates von Kos Ich schwöre bei Apollon dem Arzt und bei Asklepios, Hygieia und Panakeia sowie unter Anrufung aller Götter und Göttinnen als Zeugen, dass ich nach Kräften und gemäß meinem Urteil diesen Eid und diesen Vertrag erfüllen werde: Denjenigen, der mich diese Kunst gelehrt hat, werde ich meinen Eltern gleichstellen und das Leben mit ihm teilen; falls es nötig ist, werde ich ihn mitversorgen. Seine männlichen Nachkommen werde ich wie meine Brüder achten und sie ohne Honorar und ohne Vertrag diese Kunst lehren, wenn sie sie erlernen wollen. Mit Unterricht, Vorlesungen und allen übrigen Aspekten der Ausbildung werde ich meine eigenen Söhne, die Söhne meines Lehrers und diejenigen Schüler versorgen, die nach ärztlichem Brauch den Vertrag unterschrieben und den Eid abgelegt haben, aber sonst niemanden. Die diätetischen Maßnahmen werde ich nach Kräften und gemäß meinem Urteil zum Nutzen der Kranken einsetzen, Schädigung und Unrecht aber ausschließen. Ich werde niemandem, nicht einmal auf ausdrückliches Verlangen, ein tödliches Medikament geben, und ich werde auch keinen entsprechenden Rat erteilen; ebenso werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel aushändigen. Lauter und gewissenhaft werde ich mein Leben und meine Kunst bewahren. Auf keinen Fall werde ich Blasensteinkranke operieren, sondern ich werde hier den Handwerkschirurgen Platz machen, die darin erfahren sind. In wieviele Häuser ich auch kommen werde, zum Nutzen der Kranken will ich eintreten und mich von jedem vorsätzlichen Unrecht und jeder anderen Sittenlosigkeit fernhalten, auch von sexuellen Handlungen mit Frauen und Männern, sowohl Freien als auch Sklaven. Über alles, was ich während oder außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen sehe oder höre und das man nicht nach draußen tragen darf, werde ich schweigen und es geheimhalten. Wenn ich diesen meinen Eid erfülle und ihn nicht antaste, so möge ich mein Leben und meine Kunst genießen, gerühmt bei allen Menschen für alle Zeiten; wenn ich ihn aber übertrete und meineidig werde, dann soll das Gegenteil davon geschehen. Seite 2 2 2
3 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997* 9 Schweigepflicht (1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde. (2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten. * in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel Seite 3 3 3
4 Strafgesetzbuch 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Seite 4 4 4
5 Nutzung von eservices (ehealth-anwendungen) Soziale Netzwerken (insbes. Facebook) Elektronische Gesundheitskarte (egk) Elektronische Gesundheits- bzw. Patientenakte Apps für mobile Endgeräte (Notebook, Tablet, Handy) Wearables Seite 5 5 5
6 Vorteile der Nutzung von ehealth-anwendungen Verbesserung der Versorgungsqualität Verkürzung der Zeitspanne von Behandlungen Reduktion der Kosten Seite 6 6 6
7 Rechtlicher Rahmen der Nutzung von Apps Der Rechtsrahmen ist trotz Regelungen im BDSG, SGB V, TKG und TMG noch nicht ausreichend konsistent. (so auch Kühling. Klar, Datenschutz bei ehealth, DuD 2014,791) In einzelnen Bundesländern z.b. in NRW sind eigene Gesundheitsdatenschutzgesetze zu beachten! Seite 7 7 7
8 Nutzung von Apps im Gesundheitsbereich von Playern im Gesundheitsbereich von Playern außerhalb des Gesundheitsbereichs beispielsweise VitaDock (misst Blutdruck, Blutzucker, Temperatur, Gewicht und übersendet die Daten an den behandelnden Arzt) Seite 8 8 8
9 Nutzung von Apps im Gesundheitsbereich Arzt-Apps Apotheken-Apps Apps der gesetzl. Krankenkassen Gesundheits-Apps (Fitness-Apps, MedMerker [Informationen für den Arztbesuch oder den Notfall]) Apps über Geschäftsstellen Nutzung von WhatsApp Informations-Apps Seite 9 9 9
10 Feststellungen der BfDI bei der Nutzung von Apps durch gesetzliche Krankenkassen: Nutzung von Apps im Gesundheitsbereich Versicherte teilen Gesundheitsdaten über Apps an unterschiedliche Stellen mit Apps greifen auf andere Teile des mobilen Geräts zu (Kontaktdaten, Fotos etc.) Seite
11 Feststellungen der BfDI bei der Nutzung von Apps durch gesetzliche Krankenkassen: Nutzung von Apps im Gesundheitsbereich Rechtlich liegt eine Datenverarbeitung im Auftrag i. S. v. 80 SGB X vor, ohne dass entsprechende Verträge abgeschlossen wurden. Seite
12 Gefahren aus dem Internet aus: Gesundheit und Gesellschaft 3/2015, S. 19 Seite
13 OH-Apps Seite
14 OH-Apps Regionaler Anwendungsbereich Ein App-Anbieter mit Sitz/Niederlassung in Bonn erhebt mittels seiner App personenbezogene Daten: Deutsches Datenschutzrecht findet Anwendung. Ein amerikanisches Unternehmen mit einer für die Datenverarbeitung relevanten Niederlassung in Irland (und nicht in Deutschland) erhebt mittels seiner App personenbezogene Daten bei Bewohnern Deutschlands: Irisches Datenschutzrecht findet Anwendung. Ein Unternehmen mit Sitz in China ohne weitere Niederlassung in Europa erhebt mittels einer App personenbezogene Daten bei Bewohnern Deutschlands: Deutsches Datenschutzrecht findet Anwendung. Seite
15 Europäische Entwicklung Seite
16 Gesundheitstelematik, elektronische Gesundheitskarte Seit dem 1. Januar 2015 ist die Vorlage der elektronische Gesundheitskarte verpflichtend. Im Januar 2015 hat das BMG den Entwurf eines sog. ehealth-gesetz vorgelegt, mit dem der Ausbau der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen vorangetrieben werden soll. Im Deutschen Bundestag wird derzeit der Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes beraten (BT-Drs. 18/4096). Seite
17 Gesundheitstelematik, elektronische Gesundheitskarte Position der Datenschutzaufsichtsbehörden Grundsätzlich unterstützen sowohl die BfDI als auch die Landesdatenschutzbeauftragten die elektronische Gesundheitskarte und die Nutzung einer Telematikinfrastruktur im Gesundheitsbereich. Entschließungen der 89. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 19.März 2015 zu den Entwürfen eines ehealth- Gesetzes und eines IT-Sicherheitsgesetzes. Seite
18 Entschließung der DSK vom 19. März 2015 Seite
19 Entschließung der DSK vom 19. März 2015 Seite
20 Nutzung sozialer Netzwerke im Gesundheitsbereich Feststellungen der BfDI bei der Nutzung von sozialen Netzwerken durch gesetzliche Krankenkassen: Seite
21 Nutzung sozialer Netzwerke im Gesundheitsbereich Versicherte teilen Gesundheitsdaten (= besondere Arten personenbezogener Daten i.s. von 3 Absatz 9 BDSG) [weltweit] allen mit, die sich die Seite der gesetzlichen Krankenkasse ansehen Auf die in einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Daten kann noch Jahre später zugegriffen werden das Netz vergisst nichts! Seite
22 Nutzung sozialer Netzwerke im Gesundheitsbereich Die BfDI hat der gesetzl. Krankenkasse mitgeteilt: Rechtlich handelt es sich bei der Nutzung von sozialen Netzwerken um eine Datenverarbeitung im Auftrag nach 80 SGB X. Die Nutzung sozialer Netzwerke durch die GKV erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzung des 80 SGB X. So fehlt ein Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung, lediglich ein Standard- Firmen-Vertrag lag vor. Die Kommunikationswege werden dem Sozialgeheimnis nicht gerecht. Seite
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit MinR Bertram Raum Seite
Einschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB
Einschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB Christina von Bothmer Richterin am Landgericht und Referentin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Übersicht Ø Problemlage
MehrR E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de
R E C H T S A N W Ä L T E Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de Outsourcing von Gesundheitsdaten: Datenschutz OK- Strafrecht Oh weh? conhit
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrDie Verpflichtung auf die Vertraulichkeit besteht auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.
Verpflichtung auf die Vertraulichkeit Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen
MehrVerpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Der Unterzeichnete erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrNiederschrift. Herr/Frau, geb. am,
Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nach 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetztes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung Herr/Frau, geb. am, tätig bei, in wird
MehrEmailverkehr bei Berufsgeheimnisträgern
Emailverkehr bei Berufsgeheimnisträgern BvD Verbandstag 2016 Elisabeth Kraml, Datenschutzaufsicht Referentin: Elisabeth Kraml Ass.iur., Regierungsrätin 2 Berufsgeheimnisträger??? 3 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
MehrDatenschutz in der psychosozialen Beratung
Datenschutz in der psychosozialen Beratung Veranstalter: Sächsische Krebsgesellschaft e. V. Zeit: 10.09.2010 / 11:00-12:00 Uhr Ort: Bad Elster, Paracelsus-Klinik Referentin: Monika Stevens Rechtsanwältin
MehrArt. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Art. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen (1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung
MehrConsulting Class. Merkblatt zur Schweigepflicht
Medizinische Fakultät Institut für Epidemiologie und Medizinische Biometrie Leitung: Prof. Dr. med. Rothenbacher Schwabstraße 13 89075 Ulm, Germany Prof. Dr. Rainer Muche Tel: +49 731 50-26903 Fax: +49
MehrVorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht
Anhang zur Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht Stand: 09.05.2018 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen (BO) 9 Schweigepflicht (1) Der Arzt/Die Ärztin
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrVerpflichtung auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis
Verpflichtung auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis Die Zweitschrift dieser Verpflichtung wird der Personalakte beigefügt. Sehr geehrter Herr xxxxxx, gemäß 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten
MehrÄrztliche Schweigepflicht oder Offenbarungspflicht?
Ärztliche Schweigepflicht oder Offenbarungspflicht? Seminar: Nordrheinische Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung, Referentin: Rechtsanwältin Beate Wachendorf Fachanwältin für Medizinrecht und
MehrMerkblatt zur Verpflichtungserklärung
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung Artikel 5 DS-GVO (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet
MehrVereinbarung über die Absolvierung einer Famulatur in der ambulanten Versorgung
Vereinbarung über die Absolvierung einer Famulatur in der ambulanten Versorgung Zwischen (im weiteren Ausbilder*) und Frau/Herr. (im weiteren Famulus*) wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 1) Der
MehrVertraulichkeitserklärung
Vertraulichkeitserklärung (Musterdokument) XXX Peer-Review-Verfahren getragen durch XXX und XXX Vertraulichkeitserklärung zum XXX Peer Review Der/die Unterzeichnende Vorname, Name Dienstanschrift (Straße,
MehrVerpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen*
Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen*... Name der verantwortlichen Stelle Sehr geehrte(r) Frau/Herr... aufgrund
MehrBetriebsgeheimnis verraten: Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens
Betriebsgeheimnis verraten: Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens 9. Dezember 2011 Arbeitnehmer verrät Betriebsgeheimnis: Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kostet Job Verletzt
MehrIn der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen.
Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für beauftragte Personen ohne Behördenzugehörigkeit Name der verantwortlichen Stelle Sehr geehrte(r)
Mehrzur Verschwiegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:
Sächsische Landesärztekammer und NETZWERK INTENSIVMEDIZIN (unterstützt durch DIVI - Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.v.) Vertraulichkeitserklärung zum Peer Review
MehrNEWSLETTER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG NEWSLETTER NR. 15
NEWSLETTER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG NEWSLETTER NR. 15 WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH NICHT-ÖFFENTLICHE STELLEN Die Beschäftigten von Unternehmen, in
MehrÄ rztekammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ä rztekammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Faktoreistraße 4 66111 Saarbrücken Telefon +49 681 4003-0 Telefax +49 681 4003-340 www.aerztekammer-saarland.de mfa@aeksaar.de Verschwiegenheitserklärung
MehrMERKBLATT Zeugnisverweigerungsrecht
MERKBLATT Zeugnisverweigerungsrecht 30.06.09 Aussagepflicht vor Gericht? Schweigepflicht versus Zeugenpflicht Inhalt 1 Einleitung...2 2 Ausgangssituation...2 3 Sinn und Zweck der Schweigepflicht...2 4
MehrDatenschutz: Fessel für Innovationen und Forschung oder Sicherungsseil für die Persönlichkeitsrechte? Die juristische Sicht
Datenschutz: Fessel für Innovationen und Forschung oder Sicherungsseil für die Persönlichkeitsrechte? Die juristische Sicht Prof. Dr. Jürgen Taeger Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 4. Dezember
MehrNiederschrift und Erklärung über die Verpflichtung
Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I. S. 1942) Frau/Herr Beschäftigte(r)
MehrNewsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15
Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene
MehrWahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen
Stand: Dezember 2017 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,
MehrNewsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15
Stand: Dezember 2017 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,
MehrWahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen
Stand: Dezember 2017 Quelle: DIHK Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten
MehrWahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen
EU-Datenschutz-Grundverordnung Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene Daten
Mehr4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Gesetzestexte für Workshop 5: Welche gesetzlichen Regelungen braucht eine gelingende Verzahnung von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe in den Frühen Hilfen? 4 KKG Beratung und Übermittlung von
MehrGrundsätze zur Ärztlichen Schweigepflicht und dem damit korrespondierenden Schweigerecht
An unsere Mandanten Augsburg, im November 2007 Grundsätze zur Ärztlichen Schweigepflicht und dem damit korrespondierenden Schweigerecht Sehr geehrte Damen und Herren, als niedergelassener Arzt/ Ärztin
MehrWahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche
Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene
MehrWahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen
Stand: Dezember 2017 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,
MehrDatenschutzgrundverordnung: Muster Vertraulichkeitserklärungen für Mitarbeiter
Merkblatt Datenschutzgrundverordnung: Muster Vertraulichkeitserklärungen für Mitarbeiter Ansprechpartner: Referat Recht Dr. Arne Schümann Telefon: 0351 2802-194 Fax: 0351 2802-7194 Schuemann.Arne@dresden.ihk.de
MehrSchweigepflicht in der Psychotherapie. Johannes Schopohl Psychotherapeutenkammer Hamburg 5. Juli 2017
Schweigepflicht in der Psychotherapie Johannes Schopohl Psychotherapeutenkammer Hamburg 5. Juli 2017 Schweigepflicht Psychotherapeuten unterliegen grundsätzlich der Schweigepflicht, auch über den Tod des
MehrFachlicher Input beim 2. Runden Tisch am 13.07.2010
Fachlicher Input beim 2. Runden Tisch am 13.07.2010 zum Thema Datenschutz Uwe Hacker 2010 1 Gliederung I. Theoretischer Input II. Fragen Uwe Hacker 2010 2 1. Zwei Leitgedanken, die zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
MehrDatenschutz in der Zahnarztpraxis Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen Europäische Datenschutzrichtlinie Grundgesetz der BRD Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Berufsordnung der Zahnärztekammer Telemediengesetz (TMG) Sozialgesetzbuch (SGB) Bürgerliches
MehrNewsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 14
Stand: Dezember 2017 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 14 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,
MehrOrdnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern
Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Band 48, Nr. 7, Seite 41 ff., Art. 50, Änderung im KA für die Diözese Osnabrück, Band
MehrWahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen
Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene
MehrAuszug aus dem Strafgesetzbuch
Auszug aus dem Strafgesetzbuch 92a Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
MehrDatenschutz und Datensicherheit eine conditio sine qua non im Curriculum Medizinische Informatik an der THM
+ Datenschutz und Datensicherheit eine conditio sine qua non im Curriculum Medizinische Informatik an der THM 2 Klassische Definition Die Medizinische Informatik beschäftigt sich mit der Analyse, Interpretation
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15
Ein Merkblatt Ihrer IHK EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,
MehrMinR Bertram Raum. Referatsleiter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
MinR Bertram Raum Referatsleiter bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat III Sozial- und Gesundheitswesen, Beschäftigtendatenschutz Datenschutz im Pflegebereich
MehrZu Risiken und Nebenwirkungen für das Persönlichkeitsrecht der Patienten
4. Europäischer Datenschutztag Gesundheitsdaten im Netz: Zu Risiken und Nebenwirkungen für das Persönlichkeitsrecht der Patienten Dr. Franz-Josef Bartmann Präsident der Ärztekammer Schleswig-Holstein Vorsitzender
Mehrnicht plausibel erklärbare sichtbare Verletzungen (auch Selbstverletzungen),
Kinderschutz in Täterarbeitseinrichtungen Der Bundesgerichtshof beschreibt den Begriff der Kindeswohlgefährdung als eine gegenwärtig in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren
MehrFünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
1 Zweiter Abschnitt Die Tat 25 Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter
MehrRechtliche Anforderungen an Dienstleister im Archivbereich und die Auslagerung von Daten
GMDS Karlsruher Archivtage 06.12.2007 Rechtliche Anforderungen an Dienstleister im Archivbereich und die Auslagerung von Daten Marco Biewald, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter Klinikum Braunschweig,
MehrVerpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz
Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister Stadtverwaltung. Postfach 10 11 40. 51311 Leverkusen Fachbereich. oder Dienststelle. Dienstgebäude. Sachbearbeitung. Tel. 02 14/406-0. Durchwahl 406. Telefax 406.
MehrMerkblatt: Gesetzliche Grundlagen zum Datenschutz in der
DeltaMed Süd Merkblatt: Gesetzliche Grundlagen zum Datenschutz in der Arztpraxis A. Datenschutz Die Datenschutzgesetze regeln die Verwendung von personenbezogenen Daten. Dabei ist es grundsätzlich nicht
MehrLandesfachstelle für Archive und öffentliche Bibliotheken. Dr. Michael Scholz. 67. Westfälischer Archivtag März 2015, Gladbeck
Landesfachstelle für Archive und öffentliche Bibliotheken im Brandenburgischen Landeshauptarchiv... wäre es nicht gerechtfertigt, der Überlieferung von Unterlagen absoluten Vorrang einzuräumen. Ausnahmen
MehrScheitert die Telematik-Infrastruktur im Gesundheitswesen am Datenschutz?
9. Landeskonferenz Telematik im Gesundheitswesen 26. Februar 2014, Potsdam Scheitert die Telematik-Infrastruktur im Gesundheitswesen am Datenschutz? Peter Schaar Europäische Akademie für Informationsfreiheit
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB) vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) (BGBl. III 450-2), zuletzt geändert am 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007) [ ]
MehrPresseseminar gematik Gesundheitskarte
1 gematik: Technisches Zentrum für Konzeption und Zulassung der Gesundheitskarte, der Telematikinfrastruktur und der Anwendungen Peter Bonerz Geschäftsführer gematik - Gesellschaft für Telematikanwendungen
MehrVerschwiegenheitserklärung
Verschwiegenheitserklärung für Mitarbeiter der RA-MICRO Hamburg GmbH, Bergedorfer Straße 131, 21029 Hamburg gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Im Folgenden: Rechtsanwaltskanzlei Die Rechtsanwaltskanzlei
MehrBetrieblicher Datenschutzbeauftragter
Informationsblätter zum neuen Datenschutzrecht in der ambulanten Versorgung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter I. Grundsatz Benennung eines Datenschutzbeauftragten Das neue Datenschutzrecht verschärft
MehrNiederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 2
Berlin, den 1 Tel.: App. 1 1 Innerbetrieblich: 1 (Verwaltung oder Betrieb) Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrRechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf
MehrAnhang 16 - BMVBW
Anhang 16 - BMVBW 2005 - Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S. 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl.I.S.1942)
MehrDie Verschwiegenheit in der Sozialen Arbeit. Berufliche Pflicht unter Strafandrohung (K)ein Grund zur Sorge?
Die Verschwiegenheit in der Sozialen Arbeit. Berufliche Pflicht unter Strafandrohung (K)ein Grund zur Sorge? AnleiterInnentag 13.11.2014 Tina Patjens www.dhbw-stuttgart.de Schweigepflicht in der Sozialen
MehrVERNICHTUNG? JA! MUSS! ABER BITTE DATENSCHUTZKONFORM!
VERNICHTUNG? JA! MUSS! ABER BITTE DATENSCHUTZKONFORM! Vorstellung SABINE SÜLBERG Leiterin MarkeFng & Vertrieb Datenschutz- BeauMragte Mitglied im DIN- Ausschuss NA 043-01- 51 AA Vernichtung von Datenträgern
MehrNiederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 1
(Verwaltung oder Betrieb) Berlin, den Tel.: App. Innerbetrieblich: Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrKreis Viersen Erhebungsstelle Zensus 2011 Rathausmarkt Viersen. Datum:
Kreis Viersen Erhebungsstelle Zensus 2011 Rathausmarkt 3 41747 Viersen Datum: N i e d e r s c h r i f t über die förmliche Verpflichtung der/des Erhebungsbeauftragten nach 1 des Gesetzes über die förmliche
Mehr4. Soziales und Gesundheit
4. Soziales und Gesundheit Hier finden Sie Musterschreiben an Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, sonstige Sozialleistungsträger (z. B. Sozial- oder Wohnungsamt) sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte.
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 3/2006
Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 März 2006 Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements
MehrSicher vernetzt für Ihre Gesundheit. Das Wichtigste rund um die elektronische Gesundheitskarte
Sicher vernetzt für Ihre Gesundheit Das Wichtigste rund um die elektronische Gesundheitskarte Liebe Patientinnen und Patienten, viele von Ihnen werden von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachrichtungen,
MehrName: Vorname: Geburtsdatum: Führerscheinklassen:
AUFNAHMEANTRAG Ich möchte Mitglied der Freiwilligen Lanzenhain als passives (reine Vereinsmitgliedschaft) aktives (Mitgliedschaft in Einsatzabteilung und Verein) Mitglied werden. Name: Vorname: Geburtsdatum:
MehrSoziales Europa? Europäische und UN-Vereinbarungen und ihr Einfluss auf die Berufsethik und des DBSH und die Praxis der Sozialen Arbeit
Soziales Europa? Europäische und UN-Vereinbarungen und ihr Einfluss auf die Berufsethik und des DBSH und die Praxis der Sozialen Arbeit Berufskongress 2018 Dr. Winfried Leisgang Diplom Sozialpädagoge,
MehrBetrieblicher Datenschutzbeauftragter
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter I. Benennung eines Datenschutzbeauftragten Das neue Datenschutzrecht verschärft die Datenschutzbestimmungen.Heilberufler (*) haben als Verantwortliche im Sinne von
MehrParlamentarischen Abend 2010 der Bundesvereinigung Lebenshilfe
Info-Zettel in Leichter Sprache zum Parlamentarischen Abend 2010 der Bundesvereinigung Lebenshilfe in der Berliner Landesvertretung des Freistaates Thüringen 1 Info 1, 2, 3, 4 und 8 Forderungen aus der
MehrWICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS
WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS THEMEN 1. Die ärztliche Schweigepflicht 2. Aufklärungen u. Einwilligungen 3. Verordnungen DIE ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT RECHTSGRUNDLAGEN
MehrRechtsanwaltskammer München 2. Journalistenseminar Materialien. I: Zitierte Gesetze
Rechtsanwaltskammer München 2. Journalistenseminar 26.11.2003 Materialien I: Zitierte Gesetze aus dem Strafgesetzbuch: 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Mehr2
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 PATIENTENINFORMATION ZUM DATENSCHUTZ MUSTER FÜR IHRE PRAXIS Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns
MehrTatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E 18. Eppendorfer Dialog: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz
MehrConsumerisation und BYOD? Kapitulation oder Strategie?
Consumerisation und BYOD? Kapitulation oder Strategie? Bad Neuenahr 15. April 2013 Ideen, Firmenwerte, vertrauliche Daten brauchen Schutz vor Diebstahl und Verlust Präsentation vom 19.04.2013 Folie 1 Agenda:
MehrÄrzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer
Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch
MehrFaktenblatt Thema: Rechtsrahmen zum Verbot von Zuweisungen gegen Entgelt
Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungserbringern bei der Patientenversorgung wird in verschiedenen Rechtsgebieten geregelt. Diese Regelungen sind für die jeweiligen Akteure verbindlich. Sichergestellt
MehrZwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen?
Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Dr. Carola Drechsler Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 30. August 2012 Kiel Inhalt Die
MehrDie ärztliche Schweigepflicht im Lichte der Ereignisse des Jahres 2015 Bayerischer Fortbildungskongress Dezember 2015
Die ärztliche Schweigepflicht im Lichte der Ereignisse des Jahres 2015 Bayerischer Fortbildungskongress 2015 5. Dezember 2015 Präsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) Einleitung in das Thema
MehrOutsourcing der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und 203 StGB
Outsourcing der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und 203 StGB Gegenstand: Strafbarkeit nach 203 Abs. 1 und 2 Satz 1 des StGB: Unbefugtes Offenbaren eines fremden Geheimnisses, das dem Täter in bestimmter
Mehr(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von Externen (Name
MehrDie Schweigepflicht und die Meldepflichten des Arztes
Die Schweigepflicht und die Meldepflichten des Arztes Auszug aus dem Eid des Hippokrates: Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder was ich an Dingen, die man nicht weitersagen darf, auch außerhalb
MehrMensch-Maschine-Schnittstelle am Beispiel Medizintechnik
Mensch-Maschine-Schnittstelle am Beispiel Medizintechnik Lisa Blechschmitt Wissenschaftliche Mitarbeiterin Forschungsstelle RobotRecht lisa.blechschmitt@uni-wuerzburg.de Agenda Begriffserklärungen Möglichkeiten
MehrTeil. Helfer-vor-Ort - ein Projekt des DRK KV Heilbronn
Helfer-vor-Ort Teil Ein Projekt des DRK Kreisverband Heilbronn AK Neudenau HvO im KV HN Was ist Helfer-vor-Ort Protokollierung, Statistik usw. Rechtliche Aspekte (StvO, Schweigepfl.) Diskussion Was ist/sind
MehrProf. Dr. Rolf Jox. 1. Einführung in die Thematik. 2. Anknüpfungspunkte bei der stationären Suchtkrankenhilfe
Gliederung zum Vortrag im Rahmen der 20. Fachtagung Management in der Suchttherapie am 20./21.9.2011 in Kassel 1. Einführung in die Thematik 2. Anknüpfungspunkte bei der stationären Suchtkrankenhilfe 3.
MehrClearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen
Stiftung SPI Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen Konstanze Fritsch Aufgabe der Polizei
MehrPharmaindustrie im Visier
Pharmaindustrie im Visier Keyfacts über 299 StGB - Strafrechtliche Ermittlungen werden bereits bei einem Anfangsverdacht eingeleitet - Das Gesetz war bereits seit 2012 geplant - Compliance-Officer sind
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben
MehrVerpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)
D o r f g e m e i n s c h a f t» G r e e s b e r g e r «E s c h 1 9 5 3 e. V. 1. Vorsitzende: Ursula Rändel, Griesberger Str. 21, 50765 Köln Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit und
MehrStrafgesetzbuch (StGB) Auszug
Strafgesetzbuch StGB 700.440 Strafgesetzbuch (StGB) Auszug In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert am 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) (1) Wer unbefugt
Mehr