VK Sonderfragen des Insolvenzrechts

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1 VK Sonderfragen des Insolvenzrechts Dr. Katja Sima, LL.M. Einführung in das Insolvenzrecht Krisengesellschaftsrecht Rechtliche Sanierungsvarianten Mergers & Acquisitions in der Krise

2 Erster Teil Einführung in das Insolvenzrecht

3 Allgemeines

4 Relevanz 2015 rund Insolvenzfälle (davon rund Privatinsolvenzen) (Quelle: KSV 1870) 4

5 Aufgaben des Insolvenzrechts Gleichmäßige, bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Verteilung des schuldnerischen Vermögens Sanierung des Schuldners bzw Schuldenregulierung Interessensausgleich und Schwerpunktsetzung je nach Verfahrensart 5

6 Zivilverfahrensrecht Feststellung, Gestaltung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen Erkenntnisverfahren Feststellung und Gestaltung von Ansprüchen Als streitiges Verfahren (gemäß ZPO) oder als Außerstreitverfahren (gemäß AußStrG) Einleitung durch Klage Beendigung meist mit Urteil; Leistungsurteil = Exekutionstitel Zahlungsunwilligkeit Zahlungsunfähigkeit Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckungsrecht) Durchsetzung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, durch staatliche Zwangsgewalt Insolvenzverfahren Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner unabhängig davon, ob bereits ein Exekutionstitel vorliegt Feststellung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch Nichtbestreitung von angemeldeten Forderungen ( 61 IO Exekutionstitel) Vollstreckungsverfahren 6

7 In der Insolvenz gelten neue Prinzipien! Exekution Insolvenz Priorität Spezialität Individuelle Rechtsverfolgung Parität Universalität Rechtsverfolgung durch Teilnahme am Insolvenzverfahren 7

8 Rechtsgrundlagen Insolvenzordnung (IO) Neuregelung durch das IRÄG 2010! Insolvenzrechtseinführungsgesetz (IEG) Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) [ ohne besondere Bezeichnung beziehen sich im Folgenden auf die IO] 8

9 Organe / Beteiligte am Insolvenzverfahren Schuldner Insolvenzgericht Insolvenzverwalter ( 80 ff) Gläubigerversammlung ( 91 ff) Gläubigerausschuss ( 89 ff) Gläubigerschutzverbände / Schuldenberatungsstellen 9

10 Insolvenzfähigkeit Jeder Träger von Rechten und Pflichten ist insolvenzfähig keine Beschränkung auf Unternehmer Geschäftsfähigkeit nicht entscheidend Nach Auflösung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Konkursverfahrens noch so lange zulässig, als das Vermögen nicht verteilt ist Über das Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann nur ein Konkursverfahren (ohne Sanierungsplan) eröffnet werden Konzerninsolvenz kein gemeinsames Verfahren für Mutter und Tochter 10

11 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person Insolvenzgrund IdR kostendeckendes Vermögen 11

12 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person Antragspflicht des Schuldners ( 69) Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen 60 Tagen ab Eintritt des Insolvenzgrundes Adressaten: natürliche Personen, unbeschränkt haftende Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft und organschaftliche Vertreter einer juristischen Person NEU: Hat eine Kapitalgesellschaft keine vertretungsbefugten Organe, trifft die Antragspflicht Gesellschafter mit > 50% am Stammkapital Haftungsrisiken bei fehlendem Antrag! Auf Antrag des Schuldners ist Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen; Gerichte überprüfen aber Voraussetzungen 12

13 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person Antragsrecht der Gläubiger beim zuständigen Gericht ( 70) Gläubiger hat seine Insolvenzforderung und Insolvenzgrund glaubhaft zu machen Gelingt dies, ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen; missbräuchliche oder offensichtlich unbegründete Anträge (fehlende Glaubhaftmachung) sind abzuweisen Antrag ist dem Schuldner samt Belehrung über Sanierungsverfahren zuzustellen; Schuldner ist tunlichst zu vernehmen 13

14 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit bei allen Schuldnern Überschuldung bei juristischen Personen bei Verlassenschaften bei eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist 14

15 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund - Zahlungsunfähigkeit Nicht bloß vorübergehender, sondern dauerhafter Mangel an Zahlungsmitteln, der den Schuldner hindert, seine fälligen Schulden zu bezahlen (OGH) Abgrenzung vorübergehender Mangel, der alsbald mit großer Wahrscheinlichkeit behoben werden kann = Zahlungsstockung Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit = Insolvenzgrund nur im Sanierungsverfahren Indikatoren lt Rsp: anhängige Exekutionen, außergerichtlicher Ausgleichsversuch 15

16 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund - Überschuldung 1. Tatbestand: Rechnerische Überschuldung (dh Überwiegen der Passiva über die Aktiva) Zugrundelegung von Liquidationswerten Auch Verbindlichkeiten aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen außer bei Rückstehungserklärung des Gläubigers 2. Tatbestand: negative Fortbestehensprognose Von der Rsp entwickeltes dynamisches Element Ist eine Deckung der Passiva auch mittelfristig nicht möglich? 16

17 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./1 Vermögen muss zumindest ausreichen, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (bei Unternehmern idr Euro veranschlagt) Liquidität nicht erforderlich, aber Einbringlichkeit Voraussichtlicher Veräußerungswert von Vermögensgegenständen anzusetzen 17

18 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./2 Bei Fehlen Erlag eines Kostenvorschusses durch Antragsteller binnen Frist Bei rechtzeitigem Erlag Insolvenzverfahren ist zu eröffnen (außer es steht bereits fest, dass kein Vermögen vorhanden ist) Bei nicht rechtzeitigem Erlag Insolvenzverfahren ist nicht zu eröffnen Im Spruch des Beschlusses ist auf die fehlende Kostendeckung und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinzuweisen; Eintrag in Insolvenzdatei Bei im Firmenbuch eingetragener Gesellschaft: Auflösung der Gesellschaft Gewerberechtliche Folgen Sperrfrist von 6 Monaten für neuen Antrag 18

19 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./3 Besonderheiten bei juristischen Personen Erlagspflicht ihv Euro für organschaftliche Vertreter und Mehrheitsgesellschafter Besonderheiten bei natürlichen Personen Eröffnung auch ohne kostendeckendes Vermögen, wenn Schuldner Vermögensverzeichnis vorlegt, Zahlungsplan einbringt und dessen Erfüllbarkeit bescheinigt Kostenvorschuss = Masseforderung des Erlegers; falls keine Deckung in Masse: Rückgriffsmöglichkeiten (nur) des erlegenden Gläubigers 19

20 Es gibt nur mehr ein einheitliches Insolvenzverfahren! Insolvenzverfahren Sanierungsverfahren Konkursverfahren Abschöpfungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Ordentliches Konkursverfahren Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Schuldenregulierungsverfahren 20

21 Sanierungsverfahren oder Konkursverfahren? Zweck Sanierungsverfahren: Sanierung des Schuldners mittels Sanierungsplan Zweck Konkursverfahren: Verwertung des schuldnerischen Vermögens zugunsten der Gläubiger; allerdings auch hier Sanierungsplan möglich Sanierungsverfahren setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Eröffnungsantrag oder spätestens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt ansonsten Konkursverfahren Sanierungsverfahren = Konkursverfahren mit Sonderbestimmungen 21

22 Gang eines Konkursverfahrens Eröffnungsbeschluss (Edikt ) Prüfphase Prüfungstagsatzung / Berichtstagsatzung Allenfalls Tagsatzung über Abstimmung Sanierungsplan Verwertung der Masse Verteilung des Erlöses Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss Rechnungslegungsund Verteilungstagsatzung 22

23 Materielles Insolvenzrecht

24 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Insolvenzmasse Begriff Insolvenzmasse = Vermögen des Schuldners, das vom Insolvenzverfahren erfasst ist Umfasst das exekutionsunterworfene Vermögen samt Neuerwerb, unbewegliches Vermögen, Fahrnisse, Aktivforderungen, Rechte, Gesellschaftsanteile, Unternehmen, pfändbarer Teil des laufenden Einkommens Insolvenzfreies Vermögen gehört nicht in die Insolvenzmasse: exekutionsentzogenes Vermögen (unpfändbare Fahrnisse sowie Forderungen des Schuldners mit gesetzlichem Pfändungsschutz), Aussonderungsgut 24

25 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Insolvenzmasse Ermittlung Veränderungen der Insolvenzmasse Vergrößerungen: nachträglicher Erwerb; Anfechtung massevermindernder Handlungen des Schuldners Verminderungen: Nichteinbeziehung von Vermögen, Unterhaltsüberlassung, Freigabe von Mietrechten, Ausscheidung wertlosen Vermögens Inventarisierung und Schätzung der Insolvenzmasse durch Insolvenzverwalter Vorlage eines richtigen und vollständigen Vermögensverzeichnisses und einer Bilanz durch Schuldner 292a StGB Mitwirkungspflicht Dritter 25

26 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./1 Entmachtung: Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse Ausnahmen bei Eigenverwaltung Rechtshandlungen, die die Masse auch nur mittelbar betreffen, sind unwirksam den Insolvenzgläubigern gegenüber kein Gutglaubensschutz Heilung durch Genehmigung des Insolvenzverwalters oder mit Verfahrensaufhebung Gesellschaftsinsolvenz: Organ- bzw Gesellschafterbefugnisse bleiben aufrecht, sofern die Insolvenzmasse nicht berührt wird Zahlungen an Schuldner sind unwirksam, außer Leistung fließt in die Insolvenzmasse oder der Leistende war gutgläubig bereits leichte Fahrlässigkeit schadet 26

27 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./2 Eigenverwaltung (EV) im Sanierungsverfahren: Sanierungsverwalter zur Kontrolle und Unterstützung des Schuldners (bei Entzug der EV Bestellung Masseverwalter) Zustimmung des Sanierungsverwalters für außergewöhnliche Maßnahmen; Rücktritt, Kündigung oder Auflösung der Verträge nach 21, 23, 25 Zustimmung des Gerichts zur Schließung/Wiedereröffnung des Unternehmens bei fehlender Zustimmung oder Einspruch: Unwirksamkeit bei Wissen(müssen) des Dritten Zahlungen an Schuldner idr schuldbefreiend Aufgaben Sanierungsverwalter: ua Anfechtungen, Forderungsprüfung, Mitteilungspflichten an Gericht, Abschluss von genehmigungspflichtigen Geschäften gemäß 117, gerichtliche Veräußerung 27

28 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./3 Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren: Verfügungen über Insolvenzmasse und Eingehen von Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind Zustimmung des Insolvenzgerichts erforderlich Zahlungen an Schuldner idr schuldbefreiend, außer pfändbares Einkommen 28

29 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./4 Unterhalt des Schuldners grds aus exekutionsfreiem Neuerwerb: Was Schuldner als Arbeitnehmer oder Pensionist bezieht, ist ihm in Höhe des Existenzminimums direkt auszuzahlen Zuschuss aus dem exekutionsunterworfenen Neuerwerb für notwendigen Unterhalt des Schuldners und seiner Familie Reicht laufendes Einkommen nicht für bescheidene Lebensführung des Schuldners und Familie Zuschuss aus der Insolvenzmasse auf Basis Anspannungsgrundsatz bei EV im Sanierungsverfahren: Verbrauch nur für bescheidene Lebensführung 29

30 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./5 keine Entziehung der Gewerbeberechtigung ( Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens) Verlust von Bank- bzw Versicherungskonzession keine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar 30

31 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf Prozesse Streitige und außerstreitige Verfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, können auch nach Insolvenzeröffnung begonnen oder fortgesetzt werden Ansprüche bezügl insolvenzunterworfenes Vermögen: Prozesssperre ( 6) Anhängige Verfahren werden ex lege unterbrochen Aktivprozesse: Insolvenzverwalter entscheidet über Eintritt Passivprozesse über Aussonderungsrechte: Insolvenzverwalter entscheidet über Eintritt Sonstige Passivprozesse: Insolvenzverwalter tritt ein Verfahren über Insolvenzforderungen bleiben bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen Anmeldung im Insolvenzverfahren; uu Fortsetzung als Feststellungsprozess mit ex lege Parteiwechsel Neue Klagen können nicht anhängig gemacht werden, außer Aus- und Absonderungsansprüche (gegen Insolvenzverwalter) Sonderregeln für Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 31

32 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf Exekutionen Nach Insolvenzeröffnung kann kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht an Insolvenzmasse erworben oder vollstreckt werden (Exekutionssperre; 10) Sonderregeln für Aus- und Absonderungsrechte 32

33 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Grundbuchsperre Grundbücherliche Einverleibungen (Vormerkungen) können nach Insolvenzeröffnung nur bewilligt werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor Insolvenzeröffnung liegenden Tag richtet ( 13) 33

34 Gläubiger Übersicht Insolvenzgläubiger ( 50 ff) Aussonderungsgläubiger ( 11 ff) Absonderungsgläubiger ( 10 ff, 48) Massegläubiger ( 46 f, 49, 124 f) nachrangige Gläubiger ( 57a) ausgeschlossene Gläubiger ( 3, 51, 58) 34

35 Gläubiger Insolvenzgläubiger Gläubiger mit Forderung gegen den Schuldner, idr aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung Wirkungen der Insolvenzeröffnung Betagte (befristete) Forderungen werden fällig Forderungen werden zu Geldforderungen in inländischer Währung Wiederkehrende Leistungen werden zusammengerechnet (allenfalls zum Schätzwert) Zinsstopp Verjährungsunterbrechung bei Forderungsanmeldung Keine individuelle Rechtsdurchsetzung Geltendmachung im Insolvenzverfahren durch Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht Zweck einer Anmeldung: Stimmrecht, Quotenanspruch, uu Exekutionstitel Details siehe ,

36 Gläubiger Aussonderungsgläubiger./1 Gläubiger mit materiellem Recht auf Aussonderung von Sachen, die sich zwar beim Schuldner befinden, diesem jedoch nicht gehören ( Insolvenzmasse ist nur Vermögen des Schuldners!) Beispiele: Eigentum (wirtschaftliches Eigentum bei Treuhandschaft; bei Eigentumsvorbehalt falls Rücktritt vom Vertrag durch Insolvenzverwalter) Herausgabeansprüche (zb des Vermieter oder Verleihers) andere Rechte (zb Patent-, Marken-, Musterrechte) Verwertungserlös bei Weiterveräußerung (Ersatzaussonderung) 36

37 Gläubiger Aussonderungsgläubiger./2 Aussonderungsrechte bleiben grds von Insolvenzeröffnung unberührt Ausnahmen: Zwangsstundung für 6 Monate falls Unternehmensfortführung gefährdet (zb Produktionsmittel) außer bei schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen für Aussonderungsgläubiger Zwangsstundung bei EKEG-Gesellschafter: Frist 1 Jahr Anspruch gegen Insolvenzverwalter geltend zu machen (idr Herausgabe, uu Feststellungsklage) Klage und Exekution sind möglich keine Anmeldung 37

38 Gläubiger Absonderungsgläubiger./1 Gläubiger mit materiellem Recht auf abgesonderte (bevorzugte) Befriedigung aus bestimmten Sachen, die dem Schuldner gehören ( Sondermasse) Beispiele: Pfandrecht Sicherungseigentum Zurückbehaltungsrecht 38

39 Gläubiger Absonderungsgläubiger./2 Absonderungsrechte bleiben grds von Insolvenzeröffnung unberührt Ausnahmen: Zwangsstundung für 6 Monate falls Unternehmensfortführung gefährdet (zb Produktionsmittel) außer bei schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen für Absonderungsgläubiger Erlöschen von exekutiven Pfandrechten aus den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung (Rückschlagsperre) (Verzögertes) Erlöschen von Pfandrechten an Einkommen (Fristen: 12a bzw 113a Abs 2) Erlöschen von Absonderungsrechten für eine Eigenkapital ersetzende Leistung Erlöschen der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Liegenschaften Zinsen: 6 Monaten nach Insolvenzeröffnung nur Vertragszinsen; Ausschluss von nach Insolvenzeröffnung anfallenden Zinsen bei Berechnung der Insolvenzforderung 39

40 Gläubiger Absonderungsgläubiger./3 Durchsetzung als Absonderungsgläubiger mit Klage und Exekution als Insolvenzgläubiger durch Teilnahme am Insolvenzverfahren mit Quote; Anmeldung empfehlenswert, zt auch erforderlich ( 113a) Maximaler Erlös: Erlös aus Absonderungsrecht plus Quote für allfälligen Ausfall Verteilung des Erlöses aus Sondermasse nach sachenrechtlichem Rang; Überschuss fließt in die Insolvenzmasse 40

41 Gläubiger Massegläubiger./1 Gläubiger mit Recht auf bevorzugte (dh vor den Insolvenzgläubigern) Befriedigung aus der Insolvenzmasse; erwerben Forderungen idr nach Insolvenzeröffnung Taxative Aufzählung in 46: Kosten des Insolvenzverfahrens Auslagen aus Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse Bestimmte Arbeitnehmeransprüche Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des Insolvenzverwalters Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Insolvenzmasse Bestattungskosten Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände 41

42 Gläubiger Massegläubiger./2 Im Sanierungsverfahren bei Eigenverwaltung entstehen Masseforderungen auch durch Handlungen des Schuldners Im Schuldenregulierungsverfahren bei Eigenverwaltung entstehen Masseforderungen nur mit Genehmigung des Gerichts 42

43 Gläubiger Massegläubiger./3 Masseforderungen sind zur Gänze aus Insolvenzmasse zu bezahlen, sobald sie fällig sind; keine Anmeldung erforderlich Durchsetzung: Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht Klage gegen den Insolvenzverwalter, Exekution in die Masse Masseunzulänglichkeit ( Insolvenz in der Insolvenz ): Insolvenzmasse reicht nicht aus, um alle Masseforderungen zu erfüllen Anzeige des Insolvenzverwalters an Gericht Bekanntmachung in Insolvenzdatei Zahlungs- und Vollstreckungssperre für Altmassegläubiger Befriedigung der unbedingt erforderlichen Neumassegläubiger Verteilung an Altmassegläubiger nach Rangordnung von 47 Abs 2 Allenfalls Aufhebung der Masseunzulänglichkeit 43

44 Gläubiger Nachrangige Gläubiger Ausnahme von klassenloser Insolvenz: Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen (dh wenn ein Gesellschafter in der Krise einen Kredit gewährt hat) Unterliegen der Rückzahlungssperre bis Sanierung Haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger, sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen Nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden 44

45 Gläubiger Ausgeschlossene Gläubiger Keine Teilnahme am Insolvenzverfahren (keine Antragsberechtigung zur Insolvenzeröffnung, keine Anmeldung etc) Sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen Beispiele: Zinsen von Insolvenzforderungen ab Insolvenzeröffnung Kosten der Gläubiger für Teilnahme am Insolvenzverfahren laufender Unterhalt ab Insolvenzeröffnung Geldstrafen Ansprüche aus Schenkungen Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners 45

46 Gläubiger Sicherstellung der Forderung vor Insolvenz Eigentumsvorbehalt Pfandrecht Sicherungsübereignung Sicherungsabtretung Bürgschaft Garantie 46

47 Vertragserfüllung Allgemeines./1 Problematisch sind Verträge im Falle von beidseits nicht erfüllten Rechtsgeschäften sowie Dauerschuldverhältnissen Risiko: Gefährdung der Unternehmensfortführung regeln die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf zweiseitig verbindliche Verträge, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder vom Schuldner noch von seinem Vertragspartner voll erfüllt sind; Zurückdrängung des allgemeinen Zivilrechts (außerordentliche Beendigungsrechte) 21 25a sind zwingendes Recht und können nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden; Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder Vertragsauflösung für Fall der Insolvenzeröffnung unwirksam! 47

48 Vertragserfüllung Allgemeines./2 Auflösungssperre ( 25a): Wenn die Vertragsauflösung die Unternehmensfortführung gefährdet (zb Bestandobjekt wird benötigt) Kündigungsrecht für den Vertragspartner für 6 Monate ab Insolvenzeröffnung nur aus wichtigem Grund Kein wichtiger Grund: Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners bzw Verzug des Schuldners vor Insolvenzeröffnung Ausnahme von Auflösungssperre: schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners; Ansprüche auf Auszahlung von Krediten, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge (str) 48

49 Vertragserfüllung Zweiseitige Rechtsgeschäfte./1 Falls bei Insolvenzeröffnung von einer Seite erfüllt: Hat der Schuldner erfüllt, muss der Vertragspartner voll an die Masse leisten Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung nur als Insolvenzforderung geltend machen Bei nicht (vollständiger) Erfüllung auf beiden Seiten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gilt 21: Wahlrecht des Insolvenzverwalters, ob er 1) vom Vertrag zurücktritt oder 2) am Vertrag festhält und auch seinerseits voll erfüllt Bei teilbarer Leistung Splitting Schwebezustand bis Wahl; Möglichkeit der Fristsetzung mit Fristende frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung Bei Verzug des Schuldners mit Naturalleistung bei Eröffnung: 5 Arbeitstage Entscheidungsfrist ab Einlangen des Ersuchens des Partners 49

50 Vertragserfüllung Zweiseitige Rechtsgeschäfte./2 Wahl erfolgt formfrei; Nichterklärung gilt als Rücktritt Wahl der Erfüllung: Partner hat den Vertrag zu erfüllen Ansprüche sind Masseforderung Wahl gilt auch nach Verfahrensaufhebung Wahl des Rücktritts: Alle Erfüllungsansprüche erlöschen Allfällige Nichterfüllungsschäden des Vertragspartners als Insolvenzforderung Bereicherungsrechtlicher Anspruch, wenn die erfolgten Leistungen des Schuldners jene des Vertragspartners übersteigen Bei Teilbarkeit hat Vertragspartner für Leistungen bis Eröffnung nur Insolvenzforderung 50

51 Vertragserfüllung Bestandverträge./1 23 und 24 erfassen Dauerschuldverhältnisse mit Nutzung gegen Entgelt, wenn Übergabe des Bestandobjekts bereits erfolgt Keine Erfüllungswahl, sondern Vertragsfortsetzung Insolvenzverwalter tritt in das Vertragsverhältnis ein Aber teilweise außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten Insolvenz des Bestandgebers: Insolvenzverwalter tritt in Bestandsvertrag ein; kein außerordentliches Kündigungsrecht oder Wahlrecht Eingeschränkte Anrechnung der Mietvorauszahlung Bei Veräußerung der Bestandsache im Insolvenzverfahren: Erwerber hat Kündigungsrecht gemäß 1120, 1121 ABGB 51

52 Vertragserfüllung Bestandverträge./2 Insolvenz des Bestandnehmers Außerordentliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters: ohne Termin, zur gesetzlichen oder kürzeren vertraglichen Frist Bestandzins zwischen Insolvenzeröffnung und Wirksamwerden der Kündigung ist Masseforderung Schadenersatzansprüche des Bestandgebers als Insolvenzforderung Vertragliche Beendigungsansprüche sind Insolvenzforderungen Aufschiebung der Räumungsexekution auf Antrag des Insolvenzverwalters für Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird und die für die Fortführung des Unternehmens (im Falle eines Sanierungsplanes) unentbehrlich sind Wohnansprüche des Schuldners: Bei Eigentum Überlassung bis Verwertung, dann Räumung Bei Bestandrecht: Überlassung zur freien Verfügung 52

53 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./1 25 erfasst Dauerschuldverhältnisse mit weisungsgebundener Leistungserbringung gegen Entgelt, wenn Arbeitsantritt bereits erfolgt ist Keine Erfüllungswahl, sondern Vertragsfortsetzung Insolvenzverwalter übt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus Aber teilweise außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten Vorteil von 25 für Insolvenzverwalter: Kündigungstermine unbeachtlich; kürzere Kündigungsfristen Beendigungsansprüche sind nur Insolvenzforderungen 53

54 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./2 Besondere Beendigungsrechte Schließung des Unternehmens Fortführung des Unternehmens bei Beschluss über (Teil-)Schließung des Unternehmens Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmer im 4. Monat nach Eröffnung, wenn keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmer bei Berichtstagsatzung mit Beschluss auf Fortführung Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nur bezüglich einzuschränkender Bereiche (Rationalisierungskündigung) berechtigter vorzeitiger Austritt der gekündigten Arbeitnehmer ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens 54

55 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./3 Besondere Beendigungsrechte im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Kündigungsrecht des Schuldners ab Eröffnung des Verfahrens nur bezügl Arbeitnehmer in einzuschränkenden Bereichen bei Gefährdung von Sanierungsplan oder Unternehmensfortführung bedarf Genehmigung des Sanierungsverwalters Recht der gekündigten Arbeitnehmer auf vorzeitigen Austritt Kündigungszeitraum: jeweils innerhalb eines Monats ab relevantem Zeitpunkt Kündigungsfristen: gesetzliche, kollektivvertragliche oder kürzere vertragliche Fristen sind einzuhalten Kündigungsbeschränkungen sind einzuhalten, ebenso 45a AMFG (für Fristwahrung Klage/Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bzw Anzeige an AMS) Beendigung nach Arbeitsrecht grds möglich ( kein Austritt von AN wegen Entgeltrückständen bei Insolvenzeröffnung) 55

56 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./4 Arbeitnehmeransprüche Masseforderungen Laufendes Entgelt ab Insolvenzeröffnung Beendigungsansprüche bei Beendigung nach Arbeitsrecht, die auf Verhalten des Insolvenzverwalters beruht Insolvenzforderungen: Ansprüche aus Zeit vor Insolvenzeröffnung (laufendes Entgelt; Beendigungsansprüche bei Wirksamkeit der Auflösung vor Eröffnung) Beendigungsansprüche bei Beendigung nach 25 Beendigungsansprüche bei Beendigung nach Arbeitsrecht, die nicht auf Verhalten des Insolvenzverwalters beruht Absicherung der Insolvenzforderungen durch das IESG 56

57 Vertragserfüllung Aufrechnung Eine Aufrechnung ist grds auch im Insolvenzverfahren möglich sichert volle Befriedigung 19, 20 regeln Aufrechnung zwischen Insolvenzforderung und zur Masse gehörigen Forderungen keine Anmeldung erforderlich; Erklärung der Aufrechnung wie außerhalb des Insolvenzverfahrens während des gesamten Verfahrens Erweiterung der Aufrechenbarkeit ( 19 Abs 2) auf bedingte, befristete, ungleichartige Ansprüche Forderungen aus Vertragsauflösung gemäß 21 ff Einschränkung der Aufrechenbarkeit ( 20 Abs 1) Aufrechnungslage muss bei Insolvenzeröffnung vorliegen bei Forderungserwerb in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung + Kennen(müssen) der Zahlungsunfähigkeit 57

58 Anfechtungsrecht

59 Anfechtung Zweck und Ziel Zweck: Wahrung des Gleichgewichts bei der Gläubigerbefriedigung Rechtshandlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung können (gleichmäßige) Befriedigung der Gläubiger in Insolvenz gefährden Anfechtung soll bestimmte Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung rückgängig machen ( Angleichung von Ist-Masse an Soll- Masse ) Angefochtene Rechtshandlung soll den Insolvenzgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden (relative Unwirksamkeit) 59

60 Anfechtung Rechtsquellen Geltendmachung im Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter ist idr anfechtungsberechtigt Anfechtungsordnung (AnfO) Geltendmachung außerhalb des Insolvenzverfahrens jeder Gläubiger ist anfechtungsberechtigt 60

61 Anfechtung Anfechtungsvoraussetzungen nach 27 ff Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, das insolvenzunterworfene Vermögen des Schuldners betreffen, die Gläubiger benachteiligen, und ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist Grundtatbestand 61

62 Anfechtung Rechtshandlungen Alle Handlungen mit rechtlichen Wirkungen Rechtsgeschäfte (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte; insbesondere bei Hypotheken!) Erfüllung (Aufrechnungserklärung) Verfügungshandlungen Verfahrenshandlungen Unterlassungen ( 36) Nicht nur Schuldnerhandlungen (zb Exekution - 35) 62

63 Anfechtung Gläubigerbenachteiligung Gläubigerbenachteiligung Unmittelbare, aber auch mittelbare Nachteiligkeit Behauptungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters Befriedigungstauglichkeit Verbesserung der Aussichten der Gläubiger (auch nur der Massegläubiger) Behauptungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters (Wahrscheinlichkeit reicht) 63

64 Anfechtung Besondere Anfechtungstatbestände Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht ( 28 Z 1-3) Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung ( 28 Z 4) Schenkungsanfechtung ( 29) Anfechtung wegen Begünstigung ( 30) Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31) 64

65 Anfechtung Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht Benachteiligungsabsicht gegenüber Gläubigern Varianten: Dolus eventualis reicht aus; Benachteiligung muss nicht Motiv sein Vorwerfbares Verhalten bei Schuldner und Anfechtungsgegner Nicht erforderlich: Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners 28 Z 1: Kenntnis des Vertragspartners von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners Relevanter Zeitraum: 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung 28 Z 2: (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung 28 Z 3: (leicht) fahrlässige Unkenntnis der nahen Angehörigen des Schuldners Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung Umkehr der Beweislast 65

66 Anfechtung Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschleuderung bewirkt Nur bei Kauf-/Tausch-/Lieferungsverträgen Keine subjektiven Elemente beim Schuldner erforderlich Kenntnis oder (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners von der Vermögensverschleuderung Relevanter Zeitraum: 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung 66

67 Anfechtung Schenkungsanfechtung Unentgeltliche Verfügung isd Z 1 oder Z 2 Nicht anfechtbar: Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, Verfügungen in angemessener Höhe zu gemeinnützigen Zwecken oder zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstandes Keine subjektiven Elemente beim Schuldner und Beschenkten erforderlich Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung Beispiele: Verzicht auf ein Recht (teilweiser) Erlass einer bestehenden Forderung unentgeltliche Einräumung eines Veräußerungs- oder Belastungsverbotes nachträgliche Besicherung eines Gläubigers auf dessen Andrängen 67

68 Anfechtung Anfechtung wegen Begünstigung Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers Relevanter Zeitraum: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Antrag auf Insolvenzeröffnung bzw 60 Tage davor und maximal 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung 30 Abs 1 Z 1: Inkongruente Leistung (objektive Begünstigung) Gläubiger hat Leistung erhalten, die er nicht oder nicht in der Art oder zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte Keine subjektiven Elemente (vorwerfbares Verhalten) erforderlich 30 Abs 1 Z 3: Kongruente Leistung (subjektive Begünstigung) Begünstigungsabsicht (dolus eventualis) des Schuldners Zumindest (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Begünstigungsabsicht Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen (Z 2) 68

69 Anfechtung Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit./1 Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit bzw vom Antrag auf Insolvenzeröffnung Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen Keine subjektiven Elemente beim Schuldner erforderlich Relevanter Zeitraum: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung und maximal 6 Monate vor Insolvenzeröffnung 69

70 Anfechtung Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit./2 Variante 1: Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers Ausgenommen sind Zug um Zug Leistungen die anderen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung erfüllt sein Variante 2: Für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft des Schuldners unmittelbar nachteilig: Rechtsgeschäft war bereits zum Zeitpunkt der Eingehung nachteilig mittelbar nachteilig: später eingetretene Nachteiligkeit genügt, wenn sie beim Abschluss des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war gilt auch für Zug um Zug Leistungen 70

71 Anfechtung Geltendmachung Sofern ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, ist nur dieser anfechtungsberechtigt Äußerung Gläubigerausschuss Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann jeder Insolvenzgläubiger anfechten ( 189) Anfechtungsgegner sind der Empfänger der anfechtbaren Leistung und seine Gesamtrechtsnachfolger; uu auch Einzelrechtsnachfolger Geltendmachung durch Klage beim Insolvenzgericht, Einrede, Widerspruch im exekutiven Verteilungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegners möglich Frist für Klage: 1 Jahr ab Insolvenzeröffnung Begehren: Gestaltungsbegehren (auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber Insolvenzgläubigern) Leistungsbegehren (auf Rückleistung der angefochtenen Vermögensverschiebung) 71

72 Anfechtung Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung Erfolgreich angefochtene Rechtshandlungen sind Gläubigern gegenüber unwirksam ( relative Unwirksamkeit ) Anfechtungsgegner hat alles an die Masse zu leisten, was dieser durch die angefochtene Rechtshandlung entgangen ist Primär durch Naturalrestitution, sekundär durch Wertersatz 72

73 Zweiter Teil Krisengesellschaftsrecht

74 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG)

75 EKEG Ziele Ausgleich zwischen Gläubigerschutz und Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter Schaffung von Rechtssicherheit Bekämpfung Insolvenzverschleppung 75

76 EKEG Grundtatbestand ( 1 EKEG) In der Krise gewährter Kredit durch einen Gesellschafter ist Eigenkapital ersetzend Dh obwohl Kredit grds Fremdkapital darstellt, wird er wie Eigenkapital behandelt 76

77 EKEG Erfasste Gesellschaften ( 4 EKEG) Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Genossenschaften mbh Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist Nicht erfasst: Vereine (keine Gewinnausrichtung) Stiftungen (kein Gesellschafter) sonstige Genossenschaften sonstige Personengesellschaften (kein Trennungsprinzip und Kapitalschutz) 77

78 EKEG Definition Krise ( 2 EKEG) Zahlungsunfähigkeit ( 66) oder Überschuldung ( 67) oder Vorliegen der Kennzahlen des URG: (1) Eigenmittelquote weniger als 8% und (2) fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre Gegenbeweis, dass kein Reorganisationsbedarf besteht, ist zulässig keine Krise isd EKEG bei Reorganisationsbedarf ohne Vorliegen der URG-Kennzahlen 78

79 EKEG Definition Krise ( 2 EKEG) Keine subjektiven Elemente bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung Bei Vorliegen der Kennzahlen des URG ist Kredit nur Eigenkapital ersetzend, wenn: URG-Kennzahlen sind aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich oder URG-Kennzahlen wären aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich oder Kreditgeber weiß oder es ist offensichtlich für ihn, dass ein Jahresoder Zwischenabschluss URG-Kennzahlen aufzeigen würde (zb Hausbank) Problem: Bilanzkosmetik 79

80 EKEG Kreditgewährung ( 3 EKEG) Weiter Begriff: jede nicht bloß kurzfristige Liquiditätszufuhr Nicht erfasst ( 3 Abs 1 EKEG): Geldkredit bis 60 Tage (erfasst aber: "Verschleppungskredit!) Waren- oder sonstiger Kredit bis 6 Monate Kreditverlängerung oder Stundung ("Stehenlassen") von Krediten, die vor der Krise gewährt wurden Kredite als Reorganisationsmaßnahmen isd 21 URG Gebrauchsüberlassung und Dienstleistung ( 3 Abs 3 EKEG): nur kreditiertes Entgelt ist erfasster Kredit im Insolvenzverfahren muss die überlassene Sache bei Gefährdung der Unternehmensfortführung 1 Jahr belassen werden, egal ob in Krise gewährt ( 26a); Entgelt aber idr zu zahlen 80

81 EKEG Erfasster Gesellschafter ( 5 EKEG) Kontrollierende Beteiligung ( 5 Z 1 EKEG) Mehrheit der Stimmrechte Recht, Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw abzuberufen Sonderrecht zur Mitgliedschaft in Leitungsorganen Syndikatsvertrag Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses Unternehmerische Beteiligung von mindestens 25% ( 5 Z 2 EKEG) Faktische Beherrschung: Beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, analog einem Gesellschafter mit Mehrheit der Stimmrecht, auch ohne Beteiligung an Gesellschaft ( 5 Z 3 EKEG) durch kreditvertragstypische Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten wird kein beherrschender Einfluss begründet 81

82 EKEG Abgestimmtes Verhalten ( 6 EKEG) Kreditvergabe auf Grund abgestimmten Verhaltens mehrerer Gesellschafter/ durch einen Gesellschafter in Absprache mit anderen Rechtsfolge: Erfassung der kreditgebenden Gesellschafter, wenn sie zusammen im Ausmaß des 5 EKEG beteiligt sind Vermutung der Absprache bei nahen Angehörigen ( 32 IO) und im Konzernverhältnis ( 9 Abs 1 EKEG) 82

83 EKEG Treuhand ( 7 EKEG) Treuhändige Gesellschafterstellung Treuhändige Kreditvergabe Ein Gesellschafter hält Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen dritten Treugeber ( 7 Abs 1 EKEG) Treugeber ist erfasster Gesellschafter Treuhänder ist ebenso erfasster Gesellschafter, außer Treuhandschaft wird im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft offengelegt Ein Dritter gewährt als Treuhänder für einen Gesellschafter einen Kredit ( 7 Abs 2 EKEG) Kredit ist erfasst; Zurechnung der Gesellschafterstellung und der Kenntnis der Krise des Gesellschafters zum Treuhänder Ein Gesellschafter gewährt als Treuhänder für einen Dritten einen Kredit ( 7 Abs 3 EKEG) Kredit ist erfasst; außer Treuhandschaft wird im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft offengelegt 83

84 EKEG Kredite bei mittelbarer Beteiligung ( 8 EKEG)./1 Erweiterung der Gesellschafterstellung für mittelbare Beteiligungen vertikale ( downstream ) Kreditgewährung Als erfasster Gesellschafter gilt auch ein Kreditgeber bei mittelbar kontrollierender Beteiligung ( 8 Z 1 EKEG) durchgerechneter mittelbarer Beteiligung von zumindest 33% ( 8 Z 2 EKEG) kontrollierender Beteiligung an einem 25%-Gesellschafter ( 8 Z 3 EKEG) 84

85 EKEG Kredite bei mittelbarer Beteiligung ( 8 EKEG)./2 Beispiel 8 Z 1 Beispiel 8 Z 2 Beispiel 8 Z 3 A A A 50% % 50% + 1 Kredit B Kredit B Kredit B 50% % 25% C C C 85

86 EKEG Kredite im Konzern ( 9 Abs 1 EKEG)./1 Erweiterung der Gesellschafterstellung für Schwestergesellschaften horizontale ( sidestream ) Kreditgewährung, da Kreditgeber am Kreditnehmer nicht beteiligt Kreditgeber erfasst, wenn er Kredit auf Weisung eines Konzernmitglieds gewährt und weisungsgebendes Konzernmitglied (1) am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt und (2) Gesellschafter isd EKEG des Kreditnehmers ist Rechtsfolge: Kreditgeber hat gegen das die Weisung erteilende Konzernmitglied Anspruch auf Erstattung der Kreditsumme (verjährt in 5 Jahren) bei Erstattung tritt Konzernmitglied in Rechtsposition des Kreditgebers ein 86

87 EKEG Kredite im Konzern ( 9 Abs 1 EKEG)./2 Muttergesellschaft Kontrollierend beteiligt Weisung Erfasster Gesellschafter Kreditgeberin Kredit Kreditnehmerin 87

88 EKEG Kredite im Konzern ( 9 Abs 1 EKEG)./3 Muttergesellschaft Mittelbar kontrollierende Beteiligung Kontrollierend beteiligt Kreditnehmerin Weisung Kontrollierend beteiligt Kredit Kreditgeberin 88

89 EKEG Sanierungsprivileg ( 13 EKEG) Anteilserwerb zum Zweck der Überwindung der Krise durch einen bisher nicht vom EKEG erfassten Gesellschafter bei Vorliegen eines tauglichen Sanierungskonzeptes In diesem Rahmen neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend 89

90 EKEG Rechtsfolgen ( 14 EKEG) Rückzahlungssperre für Kredit und Zinsen bis zur Sanierung (die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Kredits eintreten würde), und wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt Bei unzulässiger Rückzahlung Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft; Verjährung 5 Jahre ab Zahlung (bei Kenntnis der Widerrechtlichkeit der Zahlung durch Gesellschafter 40 Jahre) Haftungsrisiken für GF/VO: Betrügerische Krida ( 156 StGB) bzw 25 GmbHG und 84 AktG keine Ausfallshaftung der Mitgesellschafter 90

91 EKEG Gesellschaftersicherheiten ( 15, 16 EKEG) Sicherheit des Gesellschafters erfasst, nicht Kredit des Dritten Kreditgeber kann sich zuerst aus Sicherheit des Gesellschafters befriedigen Sperre des Regressanspruches des Gesellschafters bis zur Sanierung Freistellungsanspruch und Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft ggüber Gesellschafter bei Inanspruchnahme durch Kreditgeber Gesellschaftersicherheiten bei Kenntnis bzw Kenntnismöglichkeit der Krise durch den Kreditgeber: Anspruch des Kreditgebers vor Sanierung reduziert auf erlittenen oder möglichen Ausfall gilt auch im Insolvenzverfahren maßgeblich ist die Kenntnis der Krise bei Kreditgewährung 91

92 EKEG Behandlung in Insolvenz Ausnahme von klassenloser Insolvenz: Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen sind nachrangig ( 57a IO) Haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger, sind aber erst nach deren 100%-Befriedigung zu berücksichtigen Nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden; Hinweis auf Nachrang in Anmeldung 92

93 EKEG Insolvenzrechtliche Begleitregelungen Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter ( 26a IO) Ergänzende Definition der nahen Angehörigen ( 32 Abs 1 IO) Keine Berücksichtigung nachrangiger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bei Prüfung der rechnerischen Überschuldung sind Verbindlichkeiten aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn qualifizierter Rangrücktritt vorliegt ( 67 Abs 3 IO) Gläubiger, die Eigenkapital ersetzende Forderungen haben, sind zum Insolvenzantrag berechtigt ( 70 Abs 1 IO) Insolvenzforderungen können von Gläubigern mit nachrangigen Forderungen nicht bestritten werden ( 57a Abs 2 IO) Keine Berücksichtigung nachrangiger Forderungen bei der Prüfung, ob die Erfüllung des Sanierungsplanes möglich sein wird ( 141 Abs 1 Z 6 IO) 93

94 Haftung der Organe und Gesellschafter in der Krise

95 Haftung der Geschäftsleitung Allgemeine zivilrechtliche Haftung./1 Vorstand - 84 ivm 70 AktG: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters Geschäftsführer - 25 GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes keine Erfolgshaftung Unternehmerrisiko trägt die Gesellschaft, nicht der Vorstand/GF (OGH) Regelfall: Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft in Praxis vor allem in der Insolvenz durch Insolvenzverwalter geltend gemacht uu Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ( 84 Abs 5 AktG) gegenüber Gesellschaftern/Aktionären durch Verwaltungs(Strafen) im Strafrecht 95

96 Haftung der Geschäftsleitung Allgemeine zivilrechtliche Haftung./2 Risikominimierung Ressort- und Geschäftsverteilung ( Insolvenzantragspflicht trifft jedoch jeden Vorstand/GF) Weisung durch Gesellschafterbeschluss: bei GmbH haftungsbefreiend ggüber Gesellschaft Genehmigung durch den Aufsichtsrat: bei korrekter Information bei GmbH haftungsbefreiend ggüber Gesellschaft ( 84 Abs 4 AktG) Genehmigung durch GV/HV: haftungsbefreiend ggüber Gesellschaft Entlastung: bei Einstimmigkeit und Vollversammlung Verzicht der Gesellschaft auf bekannte und erkennbare Schadenersatzansprüche (OGH zu AG); bei GmbH reicht Mehrheitsbeschluss Vertragliche Haftungsbeschränkung: praktische Relevanz D&O Versicherung Nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungen, externe Expertise 96

97 Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzverschleppungshaftung./1 Adressaten der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages Antragspflicht trifft Schuldner GmbH: Geschäftsführer sowie Notgeschäftsführer AG: Vorstand Mindestpflicht, die auch bei Ressortverteilung wahrzunehmen ist (allenfalls Entfall der Haftung bei fehlendem Verschulden) keine Antragspflicht für Aufsichtsratsmitglieder aber entsprechende Einflussnahme auf GF/VO keine Antragspflicht für faktischen Geschäftsführer aber entsprechende Einflussnahme auf GF keine Antragspflicht für Gesellschafter aber entsprechende Einflussnahme auf GF NEU: Hat eine Kapitalgesellschaft keine vertretungsbefugten Organe, trifft die Antragspflicht Gesellschafter mit > 50% am Stammkapital 97

98 Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzverschleppungshaftung./2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen 60 Tage - sog Haftungsfreies Zeitfenster Beginn der Frist: subjektive Kenntnis des Insolvenzeröffnungsgrundes objektives Vorliegen der materiellen Insolvenz Voraussetzung: Sorgfältige Betreibung eines Sanierungsverfahrens oder außergerichtlichen Ausgleichs 98

99 Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzverschleppungshaftung./3 Ersatzpflicht 69: Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger isd 1311 ABGB Direkte Haftung der Geschäftsführer / Vorstände Quotenschaden für Altgläubiger (Ausfallsdifferenz) Vertrauensschaden für Neugläubiger (dh Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er nicht kontrahiert) - strittig Vertrauensschaden für Neugesellschafter Vertrauensschaden für Aus- und Absonderungsgläubiger 69 Abs 5: Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen Verschlechterung der Quote erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen 99

100 Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzverschleppungshaftung./4 Ersatzpflicht Haftung gegenüber Gesellschaft über Generalklausel 25 GmbHG / 84 AktG Ausdrückliche Ersatzpflicht 25 Abs 3 Z 2 GmbHG: Leistung von Zahlungen nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Insolvenzantrag zu stellen wäre 84 Abs 3 Z 6 AktG: Leistung von Zahlungen bei materieller Insolvenz Ausnahme: Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind Ersatzanspruch der Gesellschaft für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz für Fälle der ungleichmäßigen Befriedigung von Gläubigern Für Geltendmachung Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, außer Geltendmachung durch Insolvenzverwalter, pfändenden Gläubiger oder qualifizierte Gesellschafterminderheit 100

101 Haftung der Geschäftsleitung Haftung nach 22 URG./1 Wenn über das Vermögen einer prüfpflichtigen Gesellschaft (GmbH oder AG) ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, haften die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Insolvenzantrag nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder gehörig fortgesetzt haben, und sie einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt, oder einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit der Aufstellung beauftragt haben 101

102 Haftung der Geschäftsleitung Haftung nach 22 URG./2 Reine Erfolgshaftung, kein Verschulden erforderlich Haftung von GF und VO zur ungeteilten Hand, pro Person maximal EUR Haftung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung, wenn keine Zustimmung zum Reorganisationsverfahren oder Weisung, keines einzuleiten; diesfalls keine Haftung von GF und VO Gläubiger des Anspruchs ist die Gesellschaft, Geltendmachung durch Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse Nichteintritt ( 26 URG) und Entfall ( 27 URG) der Haftung; zb wenn bewiesen wird, dass Insolvenz aus anderen Gründen als Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist 102

103 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./1 Keine Strafe ohne eigene Schuld! Wirtschaftliche Umstände haben keine rechtfertigende oder entschuldigende Wirkung Rechtsirrtum: Straffreiheit nur, wenn Rechtsirrtum nicht vorwerfbar Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in Form des Privatbeteiligtenanschlusses - Strafbestimmungen als Schutzgesetzverletzungen isd 1311 ABGB Gewerberechtliche Folgen ( 13 GewO) Strafrechtliche Haftung der Gesellschaft nach dem VerbandsverantwortlichkeitsG Nach den 156, 158, 159 StGB ist gleich einem Schuldner zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (dh auch GF, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied) einer juristischen Person begeht 103

104 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./2 Betrug ( 146 StGB) Täuschungshandlung mit dem Vorsatz, sich selbst oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, dadurch bedingte Vornahme einer selbstschädigenden Vermögensverfügung eines Dritten Beispiel: GF täuscht seine Lieferanten über Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, nimmt Vermögensschaden bei Lieferanten in Kauf und bereichert die Gesellschaft mit Übernahme der Waren Strafdrohung: 6 Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; Schwerer und Gewerbsmäßiger Betrug ( 147 bzw 148 StGB) bis zu 10 Jahre 104

105 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./3 Betrügerische Krida ( 156 StGB) Verheimlichen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen des Vermögens, Vorschützen oder Anerkennen einer nicht bestehenden Verbindlichkeit oder sonst das Vermögen wirklich oder zum Schein verringern und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubiger vereiteln oder schmälern Beispiel: Rückzahlung Eigenkapital ersetzender Darlehen Gläubiger uu Bestimmungstäter Nur vorsätzliches Handeln strafbar (dh auch Vorsatz auf Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung) Strafdrohung: 6 Monate bis 5 Jahre; > EUR Schaden: 1 bis 10 Jahre 105

106 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./4 Begünstigung eines Gläubigers ( 158 StGB) Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Begünstigung eines Gläubigers und dadurch Benachteiligung zumindest eines anderen Gläubigers Abgrenzung zu 156: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Tatbestand umfasst, wenn Gläubiger mehr erhält als ihm im Insolvenzverfahren zustünde OGH: Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger 25 Abs 3 Z 2 GmbHG Strafdrohung: bis 2 Jahre 106

107 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./5 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( 159 StGB) Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtige Handlungen grob fahrlässig herbeigeführt oder Befriedigung mindestens eines Gläubigers durch grob fahrlässiges kridaträchtiges Handeln in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vereitelt oder geschmälert Kridaträchtiges Handeln: Vermögensverschleuderung Gewagtes Geschäft Vermögensverhältnisse und Aufwand in Widerspruch Geschäftsbücher nicht geführt Jahresabschlüsse nicht erstellt Strafdrohung: bis 1 Jahr; > EUR Schaden: bis 2 Jahre 107

108 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./6 Bilanzfälschung ( 122 Abs 1 GmbHG; 255 Abs 1 AktG) Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Beauftragte und Liquidatoren, die in Jahresabschlüssen, Berichten an den Aufsichtsrat, Auskünften uä die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände unrichtig wiedergeben, verschleiern oder verschweigen Überstimmtes Organ hat Pflicht, die Adressaten zu warnen Strafdrohung: bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen 108

109 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./7 Sonstige strafrechtliche Bestimmungen 122 Abs 2 Z 3 GmbHG bzw 255 Abs 2 AktG (Unterlassung eines Sonderberichts angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft) 153 StGB (Untreue) 157 StGB (Schädigung fremder Gläubiger) 109

110 Haftung der Aufsichtsratsmitglieder Abgestufte Überwachungspflicht, erhöht in Krisensituationen gestaltende Überwachung Allgemeine zivilrechtliche Haftung: 99 ivm 84 AktG bzw 33 ivm 25 GmbHG Haftung nach 69 IO ivm 1311 ABGB: bei fehlendem Hinwirken oder Veranlassung, dass GF/VO Antrag nicht stellt Mögliche Einwände insb Kausalität, Rechtmäßiges Alternativverhalten Haftung nach 25 Satz 2 URG: bei Nichtzustimmung bzw Weisung an GF/VO trotz Vorliegens der Reorganisationsvoraussetzungen ein Reorganisationsverfahren nicht einzuleiten Risiko strafrechtlicher Haftung 110

111 Haftung der Gesellschafter Grundsätzlich Trennungsprinzip, aber uu Durchgriff Qualifizierte Unterkapitalisierung Haftung als faktischer Geschäftsführer Haftung nach 69 IO ivm 1311 ABGB: bei Veranlassung, dass GF/VO Antrag nicht stellt bei eigener Antragspflicht (dh wenn eine Kapitalgesellschaft keine vertretungsbefugten Organe, trifft die Antragspflicht Gesellschafter mit > 50% am Stammkapital) Haftung nach 25 Satz 2 URG: bei Nichtzustimmung bzw Weisung an GF/VO trotz Vorliegens der Reorganisationsvoraussetzungen ein Reorganisationsverfahren nicht einzuleiten 111

112 Dritter Teil Rechtliche Sanierungsvarianten

113 Sanierungsmöglichkeiten Verfahrensart Anwendbarkeit Voraussetzungen Mindestquote Beschränkungen Sanierungsplan im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristische Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger Bestätigung durch Gericht Vorlage von Unterlagen bei Insolvenzantrag des Schuldners 30% in max 2 Jahren Aufsicht durch Sanierungsverwalter und Gericht Sanierungsplan im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristische Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger Bestätigung durch Gericht Vorlage von Unterlagen bei Insolvenzantrag des Schuldners 20% in max 2 Jahren Nur Insolvenzverwalter Verfügungsbefugnis über Insolvenzvermögen Sanierungsplan im Konkursverfahren Alle Schuldner, außer Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen Wertpapierfirmen Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger Bestätigung durch Gericht Vorlage von Unterlagen im Laufe des Konkursverfahrens Zahlungsplan Natürliche Personen Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger Vorherige Verwertung des Vermögens Abschöpfungsverfahren Außergerichtlicher Ausgleich Natürliche Personen Nach Scheitern des Zahlungsplanes; Entscheidung des Gerichts; Vorherige Verwertung des Vermögens 20% in max 2 Jahren; Nichtunternehmer in max 5 Jahren Relativ nach Einkommenslage in den nächsten 5 Jahren 10% in 7 Jahren (Ausnahmen) Alle Schuldner Zustimmung aller Gläubiger Keine Keine Nur Insolvenzverwalter Verfügungsbefugnis über Insolvenzvermögen idr Eigenverwaltung, bei Unternehmern jedoch Insolvenzverwalter idr Eigenverwaltung bei Unternehmern jedoch Insolvenzverwalter Mitwirkung Treuhänder 113

114 Außergerichtlicher Ausgleich

115 Außergerichtlicher Ausgleich Allgemeines Schuldner erzielt mit seinen Gläubigern ohne gerichtliche Hilfe eine Einigung betreffend einen teilweisen Forderungsverzicht oder eine Änderung der Zahlungsbedingungen Bestimmungen über Vergleich ( 1380 ff ABGB) anwendbar Wirkung: Aufhebung der Forderung ( 1444 ABGB); keine Naturalobligation möglich in jedem Stadium der Krise, aber 60-Tages-Frist von 69 beachtlich Rechtsgeschäftsgebühr beachtlich 115

116 Außergerichtlicher Ausgleich Vor- und Nachteile im Vergleich zu Insolvenzverfahren Vorteile Nachteile Formlose Abwicklung Flexibilität izm Dauer und Quote uu unterschiedliche Behandlung der Gläubiger zulässig Keine Publizität Geringerer Kostenaufwand Verfügungsbefugnis über Vermögen Keine Mehrheitsentscheidung möglich Keine Prozess- und Exekutionssperre Keine begünstigenden Regelungen izm Vertragsverhältnissen Anfechtungs- und Haftungsrisiko bei Scheitern Fehlen von Ausnahmetatbeständen izm Nachfolgehaftungen 116

117 Außergerichtlicher Ausgleich Inhalt./1 Überblick bzw korrekte Darstellung der Vermögenssituation Risiko Anfechtung wg Irrtums gem 1385 ABGB Sanierungskonzept mit Ausgleichsvorschlag Faktoren auf Seiten des Schuldners Gläubigerstruktur: Berücksichtigung der Gläubigergruppen (Sozialversicherungsträger, Kleingläubiger, Lieferanten, Dienstnehmer, Besicherte Gläubiger) und Anzahl und Größenstruktur der Gläubiger funktionierendes Rechnungswesen für Forderungsfeststellung Zurverfügungstellung von betriebsnotwendigem Aus- und Absonderungsgut Rasch verfügbare Liquidität; positive Erträge aus dem laufenden Betrieb realisierbares Sanierungskonzept 117

118 Außergerichtlicher Ausgleich Inhalt./2 Faktoren auf Seiten der Gläubiger idr höhere Quote bessere Verwertbarkeit des Absonderungsgutes kein Anfechtungsrisiko durch Insolvenzverwalter keine Geltendmachung sonstiger Haftungsrisiken durch Insolvenzverwalter 118

119 Außergerichtlicher Ausgleich Gläubigergleichbehandlung Gesetzliche Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung? Anfechtungsrecht nach 27 ff 158 StGB: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (führt auch zu zivilrechtlicher Nichtigkeit der Vergleichsvereinbarung) faktische Akzeptanz des Ausgleichsvorschlages Unterschiedliche Behandlung der Gläubiger zulässig, wenn alle Gläubiger darüber informiert wurden und der unterschiedlichen Behandlung zugestimmt haben tatbestandsausschließendes Einverständnis für 158 StGB 119

120 Außergerichtlicher Ausgleich Einstimmigkeitsprinzip Keine Mehrheitsentscheidung möglich ( Sanierungsplan) nach ha müssen jedenfalls alle Gläubiger, deren Forderungen nicht voll oder nicht bei Fälligkeit befriedigt werden, zustimmen 120

121 Außergerichtlicher Ausgleich Anfechtungsrisiko./1 Zivilrechtliche Anfechtung Irrtum über die Vergleichsgrundlage ( 1385 ABGB) List ( 870 ABGB): Irreführung der Gläubiger durch unrichtige Vermögensangaben Insolvenzanfechtung von geleisteten Ausgleichszahlungen Anfechtung wegen Begünstigung ( 30 Abs 1 Z 3) Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31 Abs 1 Z 2) Ausgleichsvorschlag ist Indiz für das Vorliegen von materieller Insolvenz; Beseitigung der Krise beseitigt jedoch Anfechtbarkeit Insolvenzanfechtung des außergerichtlichen Ausgleichs Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31 Abs 1 Z 2) als mittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft; mittelbare Nachteiligkeit ergibt sich aus Quotenvergleich 121

122 Außergerichtlicher Ausgleich Anfechtungsrisiko./2 Anfechtung von Sanierungskrediten Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31 Abs 1 Z 2) als mittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft; mittelbare Nachteiligkeit ergibt sich aus Quotenvergleich gilt nicht im Stadium vor materieller Insolvenz wenn durch Gewährung neuer Geldmittel Zahlungsunfähigkeit beseitigt Beseitigung der Anfechtbarkeit wenn Gewährung neuer Geldmittel auf Basis eines Sanierungskonzeptes erfolgt, das aus ex-ante Sicht nicht offensichtlich untauglich ist Beseitigung der Anfechtbarkeit 122

123 Außergerichtlicher Ausgleich Eigenkapitalersatz Finanzierungsbeiträge von Gesellschaftern im Zuge von außergerichtlichen Sanierungen stellen idr eigenkapitalersetzende Leistungen dar Rückzahlungssperre für Kredit und Zinsen bis zur Sanierung Bestellung von Sicherheiten seitens eines Gesellschafters für einen an die Gesellschaft von einem Drittkreditgeber gewährten Kredit im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs kann eigenkapitalersetzend sein ( 15 EKEG) Kreditgeber kann sich zuerst aus Sicherheit des Gesellschafters befriedigen Sperre des Regressanspruches des Gesellschafters bis zur Sanierung Freistellungsanspruch und Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft ggüber Gesellschafter bei Inanspruchnahme durch Kreditgeber 123

124 Sanierungsplan

125 Sanierungsplan Antrag./1 Antragslegitimiert nur Schuldner Antragstellung ist zulässig vor Insolvenzeröffnung Sanierungsverfahren mit/ohne Eigenverwaltung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens Konkursverfahren 125

126 Sanierungsplan Antrag./2 Zurückweisung des Antrags durch Gericht wegen Unzulässigkeit 141 zwingende Unzulässigkeitsgründe (zb Sanierungsplan missbräuchlich oder erfüllt nicht Voraussetzungen, keine Vorlage oder Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses und der Bilanz, Schuldner wegen betrügerischer Krida verurteilt oder flüchtig) 142 fakultative Unzulässigkeitsgründe (zb in den letzten 5 Jahren bereits Insolvenzverfahren eröffnet) Wenn Antrag zulässig, kann Gericht das Innehalten mit der Verwertung der Insolvenzmasse anordnen 126

127 Sanierungsplan Inhalt bzw Mindesterfordernisse des Antrags Aussonderungs- und Absonderungsansprüche dürfen nicht berührt werden Masseforderungen müssen voll befriedigt werden Insolvenzgläubiger sind gleich zu behandeln außer die zurückgesetzten Gläubiger stimmen mit erforderlichen Mehrheiten zu vereinbarte Sonderbegünstigungen können zurückgefordert werden Mindestquote: im Konkurs sowie im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung: mindestens 20% binnen 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: mindestens 30% binnen 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes im Schuldenregulierungsverfahren: mindestens 20%, mit einer Höchstfrist von 5 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes 127

128 Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung./1 Wenn Sanierungsplan zeitgerecht und zulässig ist Sanierungsplantagsatzung auf längstens 6 Wochen anzuordnen Besonderheit im Sanierungsverfahren: Sanierungsplantagsatzung ist bereits bei Insolvenzeröffnung auf Tage anzuberaumen Sanierungsplantagsatzung darf nicht vor Prüfungstagsatzung stattfinden (Verbindung zulässig); sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung zu verbinden Nichterscheinen des Schuldners gilt idr als Zurückziehung des Antrags Zurückziehung und Änderung des Sanierungsplanes noch in der Tagsatzung möglich - Verschlechterungsverbot wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend; Treuhandvorschlag keine Verschlechterung 128

129 Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung./2 Beschlussfähigkeit: 1 Gläubiger Stimmrecht: Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt sind Absonderungsgläubiger, wenn sie dies begehren, in der Höhe ihres voraussichtlichen Ausfalls Vorläufige, unbekämpfbare Stimmrechtsentscheidung bei noch nicht geprüften, bestrittenen oder bedingten Forderungen, wenn Entscheidung von deren Stimme abhängt Nur 1 Stimme für Gläubiger einer gemeinschaftlichen Forderung Nur 1 Stimme für 1 Gläubiger mehrerer Forderungen 129

130 Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung./3 Annahmeerfordernisse: Absolute Kopfmehrheit: mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger muss zustimmen, und Absolute Kapitalmehrheit: die zustimmenden Gläubiger müssen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger auf sich vereinen Mehrheitsbeschluss bindet Minderheit, die gegen Antrag gestimmt hat, aber auch die Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben Ausnahme: Forderungen sind aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben 130

131 Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung./4 Erstreckung zulässig wenn nur eine der beiden Mehrheiten erreicht wird und der Schuldner neuerliche Abstimmung beantragt wenn bei einem geänderten oder neuen Sanierungsplanvorschlag nicht gleich darüber abgestimmt wird wenn zu erwarten ist, dass Erstreckung zur Annahme des Sanierungsplanes führen wird Gläubiger sind bei Erstreckung nicht an ihre Erklärungen bei erster Tagsatzung gebunden 131

132 Sanierungsplan Gerichtliche Bestätigung Bestätigungsvoraussetzungen in 152a Entlohnung des Insolvenzverwalters und der Gläubigerschutzverbände festgesetzt und bezahlt oder sichergestellt Masseforderungen befriedigt Erfüllung der im Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen Zwingende Versagungsgründe in 153 (zb Sanierungsplan unzulässig; Annahme durch Sonderbegünstigung entstanden) Fakultative Versagungsgründe in 154 (zb Sanierungsplan steht im Widerspruch zu Verhältnissen des Schuldners, Sanierungsplanunwürdigkeit) Bestätigung des Sanierungsplanes oder Versagung der Bestätigung mit Beschluss, der allen Insolvenzgläubigern und Beteiligten zuzustellen ist Rekursberechtigte siehe

133 Sanierungsplan Rechtswirkungen Der Schuldner wird von der Verpflichtung, den die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeiten zu ersetzen, befreit Universalitätsprinzip: Gilt unabhängig davon, ob Gläubiger am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben außer Nichtberücksichtigung im Sanierungsplan ist ausschließlich auf die Absicht oder Fahrlässigkeit des Schuldners zurückzuführen hm Naturalobligation, keine Befreiung von Restverbindlichkeit 133

134 Sanierungsplan Verzugsfolgen Qualifizierter Verzug: Fälligkeit der Sanierungsplanverbindlichkeit Mahnung durch Gläubiger mit 14-tägiger Mahnfrist Keine Begleichung durch Schuldner innerhalb der Mahnfrist Verzugswirkung: Quotenmäßiges Wiederaufleben der Forderung Terminverlust (sonstige Begünstigungen entfallen) Abweichende Regelung im Sanierungsplan über gänzliches Wiederaufleben nur zulässig, wenn Schuldner in den letzten 5 Jahren bereits Sanierungsplan abgeschlossen hatte 134

135 Sanierungsplan Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung Bei Bestätigung ist auch über Rechnungslegung zu entscheiden Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ist Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben Regelungen für Zeit nach Aufhebung Freie Verfügungsmacht des Schuldners Überwachung durch im Sanierungsplan benannten Treuhänder Erfüllung durch Treuhänder, an welchen Vermögen des Schuldners zur Verwaltung oder Verwertung übergeben wird (zb Geltendmachung von bestimmten Ansprüchen) 135

136 Sanierungsverfahren oder Konkursverfahren? Sanierungsverfahren = Konkursverfahren mit Sonderbestimmungen im Dritten Teil der IO Vorteile gegenüber Konkursverfahren: günstigere Bezeichnung, zügigere Abwicklung, uu Beibehaltung der Verfügungsmacht Anwendungsbereich: natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben juristische Personen Personengesellschaften Verlassenschaften Sanierungsverfahren setzt voraus, dass Schuldner den Eröffnungsantrag stellt und bereits mit Insolvenzantrag einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt Eröffnung eines Sanierungsverfahrens auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit 136

137 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Besonderheit im Sanierungsverfahren: Sanierungsplantagsatzung ist bereits bei Insolvenzeröffnung auf Tage anzuberaumen; Verwertung des Unternehmens nur, wenn innerhalb von 90 Tagen ab Insolvenzeröffnung keine Annahme des Sanierungsplanes Wechsel ins Konkursverfahren ( 167 Abs 3) Masseunzulänglichkeit Schuldner zieht Sanierungsplanantrag zurück oder Zurückweisung durch Insolvenzgericht Ablehnung des Sanierungsplanes in der Sanierungsplantagsatzung und keine Erstreckung Versagung der gerichtlichen Bestätigung 137

138 Zeitlicher Ablauf eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung idr erste Gläubigerversammlung Insolvenzeröffnung Prüfphase / Forderungsanmeldung Prüfphase / Forderungsanmeldung Können verbunden werden Prüfungstagsatzung (60-90 Tage) Fristende für Forderungsanmeldung (14 Tage vor Prüfungstagsatzung) Sanierungsplantagsatzung (60-90 Tage) Zwingend zu verbinden Schlussrechnungstagsatzung (60-90 Tage) Vorschlag: TS nach 60 Tagen Vorschlag: TS nach 90 Tagen Berichtstagsatzung (max 90 Tage) Verwertung des Unternehmens zulässig, wenn Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen 138

139 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./1 Voraussetzungen: Quote von mindestens 30% Vorlage weiterer Unterlagen (genaues Vermögensverzeichnis, Finanzplan, Angaben über die Erfüllbarkeit des Sanierungsplanes sowie über die erforderlichen Reorganisationsmaßnahmen) Faktoren bei Entscheidung über Antrag mit/ohne Eigenverwaltung Höhere Quote, höherer Vorbereitungsaufwand Beibehaltung der Verfügungsbefugnis 139

140 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./2 Schuldner darf grds alle Rechtshandlungen vornehmen Entstehen von Masseforderungen Für Rechtshandlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und Ausübung der Rechte nach 21, 23, 25: Genehmigung des Sanierungsverwalters Sanierungsverwalter kann auch Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes beeinspruchen Schließung/Wiedereröffnung des Unternehmens: Genehmigung des Insolvenzgerichts Rechtshandlungen des Schuldners ohne Genehmigung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters: den Gläubigern gegenüber relative Unwirksamkeit, wenn Geschäftspartner schlechtgläubig Prozessführung durch Schuldner in Angelegenheiten der Eigenverwaltung 140

141 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./3 Dem Sanierungsverwalter vorbehaltene Rechtshandlungen Anfechtung Forderungsprüfung Mitteilung nach 116 an Insolvenzgericht Abschluss der in 117 genannten Rechtsgeschäfte Gerichtliche Veräußerung nach 119 Veräußerung von Sachen, an denen Absonderungsrechte bestehen Zuweisung weiterer Aufgaben durch Insolvenzgericht Soweit der Schuldner nicht zu Rechtshandlungen befugt ist, tritt Sanierungsverwalter an seine Stelle 141

142 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./4 Aufgabe des Sanierungsverwalters: Vornahme der ihm vorbehaltenen Rechtshandlungen, Überwachung des Schuldners und Überprüfung seiner wirtschaftlichen Lage Bericht des Sanierungsverwalters innerhalb von 3 Wochen in Tagsatzung schnelle Überprüfung der Eigenverwaltung Aussichten auf Sanierungsplan anhand des konkret vorliegenden Plans zu prüfen Einholung von Auskünften durch Sanierungsverwalter, wenn Schuldner zustimmt oder Gericht fehlende Zustimmung ersetzt Sorgfaltspflicht und Haftung analog Insolvenzverwalter Rechnungslegung nur, wenn er Rechtshandlungen selbst vornimmt 142

143 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./5 Entzug der Eigenverwaltung ( 170) keine Annahme des Sanierungsplanes innerhalb von 90 Tagen: Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung fortgeführt Schuldnerantrag Vorliegen wichtiger Gründe (zb Verletzung von Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten) Voraussetzungen von 167 Abs 3 sind erfüllt, die im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung zum Wechsel ins Konkursverfahren führen Mit Entzug ist Insolvenzverwalter (mit Befugnissen eines Masseverwalters) zu bestellen 143

144 Zeitlicher Ablauf eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung idr erste Gläubigerversammlung oder Berichtstagsatzung Insolvenzeröffnung Prüfphase / Forderungsanmeldung Prüfphase / Forderungsanmeldung Können verbunden werden Prüfungstagsatzung (60-90 Tage) Fristende für Forderungsanmeldung (14 Tage vor Prüfungstagsatzung) Sanierungsplantagsatzung (60-90 Tage) Zwingend zu verbinden uu Schlussrechnungstagsatzung (60-90 Tage) Vorschlag: TS nach 21 Tagen Eigenverwaltung zu entziehen, wenn Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen Vorschlag: TS nach Tagen 144

145 Zahlungsplan

146 Zahlungsplan Anwendungsbereich Sonderform des Sanierungsplanes für jede natürliche Person Keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren entsprechen (relative Mindestquote) Erfüllungsfrist max 7 Jahre Abstimmung über Zahlungsplan erst nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens Verwertung idr durch Exekutionsgericht Separate Sonderzahlung an Gläubiger Ausnahme: unpfändbare Gegenstände eines Kleingewerbebetriebes Wirkung: Restschuldbefreiung 146

147 Zahlungsplan Wirkungserfordernisse Mehrheitserfordernisse für Zustandekommen wie bei Sanierungsplan: Absolute Kopfmehrheit: mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger muss zustimmen Absolute Kapitalmehrheit: die zustimmenden Gläubiger müssen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger auf sich vereinen Gerichtliche Bestätigung erforderlich (Versagungsgründe 195) Mit Rechtskraft der Bestätigung ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben Änderungen und Erstreckungen der Zahlungsplantagsatzung wie bei Sanierungsplan Nachträgliche Änderung, wenn sich in der Erfüllungsphase die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne sein Verschulden ändert: Antrag auf Abstimmung über geänderten Zahlungsplan 147

148 Zahlungsplan Ablehnung des Zahlungsplanes Fortsetzung des Verfahrens nach Ablehnung des Zahlungsplanes ( 195a) Antrag des Schuldners spätestens in Zahlungsplantagsatzung Bescheinigung des Schuldners, dass (i) seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken und (ii) innerhalb von 2 Jahren eine Verbesserung der Einkommenslage zu erwarten ist Festsetzung einer 2 Jahre nicht übersteigenden Frist zur Vorlage eines neuen oder geänderten Zahlungsplanes Alternativen Antrag des Schuldners auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens Aufhebung des Insolvenzverfahrens (und spätere neuerliche Insolvenzeröffnung) 148

149 Zahlungsplan Behandlung sonstiger Forderungen Zahlung der Masseforderungen bei Zustandekommen Angemessene, 3 Jahre nicht übersteigende Frist zur Zahlung vom Gericht festzusetzen bei qualifiziertem Verzug unter Setzung einer 4-wöchigen Nachfrist: Nichtigkeit des Zahlungsplanes Berücksichtigung bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldeter Forderungen ( 197) Befriedigung nur, wenn sich dies mit Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners vereinbaren lässt Außer Nichtberücksichtigung nur aus Verschulden des Schuldners Vorläufige Entscheidung durch Insolvenzgericht auf Antrag 149

150 Abschöpfungsverfahren

151 Abschöpfungsverfahren Anwendungsbereich Ultima ratio für Schuldner, die an Zahlungsplan scheitern: Möglichkeit der Restschuldbefreiung für redliche und kooperative Schuldner Kein Wahlrecht - nur wenn Zahlungsplan nicht erfolgreich Abschöpfungsantrag des Schuldners spätestens mit dem Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes Gericht entscheidet gleich nach Ablehnung des Zahlungsplanes in derselben Tagsatzung ohne weitere Abstimmung keine Gläubigermitbestimmung Abweisung des Abschöpfungsantrages nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers - Einleitungshindernisse ua bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen innerhalb der letzten 20 Jahre bereits ein Abschöpfungsverfahren Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Kosten des Abschöpfungsverfahrens müssen voraussichtlich gedeckt sein 151

152 Abschöpfungsverfahren Treuhänder Bestellung eines Treuhänders für die Abschöpfungsmasse Schuldner muss sein pfändbares Einkommen im Voraus an den Treuhänder abtreten Treuhänder hat Drittschuldner (Arbeitgeber) die Abtretung mitzuteilen Fruchtbringende Anlegung und Verteilung der Abschöpfungsmasse am Ende des Kalenderjahres binnen 8 Wochen Auskunftspflichten des Schuldners uu besonderer Überwachungsauftrag an Treuhänder durch Gericht Rechnungslegung jährlich und nach Beendigung der Tätigkeit Vergütung nach Prozentsatz der eingehenden Beträge, mindestens 10 Euro monatlich zuzügl USt 152

153 Abschöpfungsverfahren Obliegenheiten des Schuldners Anspannungsgrundsatz während Wohlverhaltensperiode Ausübung einer angemessenen Tätigkeit bzw Bemühen darum Herausgabe von Schenkungen und Erbschaften Keine Sonderbegünstigungen an Insolvenzgläubiger Informationspflichten Keine neuen Verbindlichkeiten, die er bei Fälligkeit nicht erfüllen kann 153

154 Abschöpfungsverfahren Vorzeitige Einstellung Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers bei Obliegenheitsverletzungen und Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger Einstellungsantrag binnen 1 Jahres ab Kenntnis Von Amts wegen bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu gerichtlicher Einvernahme 154

155 Abschöpfungsverfahren Dauer Wenn nach 7 Jahren Quote von 10% der Insolvenzforderungen erreicht (Realisat aus Insolvenzverfahren wird angerechnet): Anspruch des Schuldners auf Restschuldbefreiung Wenn Quote nicht erreicht: Billigkeitsentscheidung des Gerichts uu Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um bis zu 3 Jahre uu Aussetzung der Entscheidung und Erfüllungsauftrag Vorzeitige Restschuldbefreiung möglich, wenn nach zumindest 3 Jahren Quote von 50% erreicht 155

156 Abschöpfungsverfahren Wirkungen Wirkungen der Restschuldbefreiung Erteilung durch Gerichtsbeschluss Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern auch wenn Forderung nicht angemeldet Ausnahmen: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung oder einer vorsätzlich strafgesetzwidrigen Unterlassung oder Nichtberücksichtigung nur aus Verschulden des Schuldners Exekutionssperre nicht für Neugläubiger Nachträglicher Widerruf wenn nachträglich vorsätzliche gläubigerbenachteiligende Obliegenheitsverletzung bekannt wird Widerruf auf Antrag eines Insolvenzgläubigers innerhalb von 2 Jahren ab Restschuldbefreiung Nachforderungsrecht lebt auf 156

157 Reorganisationsverfahren

158 Reorganisationsverfahren Kein Insolvenzverfahren, sondern Verfahren zur Insolvenzprophylaxe Für Unternehmer, die Reorganisationsbedarf haben, aber noch nicht zahlungsunfähig sind Vermutung des Reorganisationsbedarfes, wenn Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre Antragsberechtigt nur Schuldner; Vorlage eines Reorganisationsplanes über die Ursachen und die geplanten Maßnahmen zur Sanierung Prüfung durch Reorganisationsprüfer Aufhebung des Verfahrens bei Zustimmung des Reorganisationsprüfers zum Reorganisationsplan; Durchführungszeitraum max 2 Jahre Materiell-rechtliche Begleitmaßnahmen: Anfechtungs- und Vertragsschutz Spezielle Haftungsregelung für Organe prüfpflichtiger juristischer Personen Zur diskreten Abwicklung keine Bekanntmachung 158

159 Vierter Teil Mergers & Acquisitions in der Krise

160 Allgemeines

161 Allgemeines Was bedeutet M&A? Mergers and Acquisitions (M&A) bezeichnet den Bereich der Unternehmenstransaktionen und umfasst Unternehmenserwerbe, Unternehmensverkäufe und Unternehmenszusammenschlüsse. 161

162 Allgemeines Share Deal Asset Deal Share Deal: Kauf von Geschäftsanteilen, bei dem die Rechtsperson des Unternehmensträgers unverändert bleibt Asset Deal: Die zum Betrieb eines Unternehmens gehörigen Wirtschaftsgüter (assets) werden übertragen. Der Erwerber übernimmt sämtliche Aktiva und Passiva des Unternehmens. 162

163 Allgemeines Phasen eines M&A-Prozesses Vorbereitung / Analysephase Strategie (Markt- und Wettbewerbsanalyse, Definition der Akquisitionskriterien, Durchführbarkeitsanalyse etc) Screening (Suche von Targets und Selektionsprozess) Vorvertragliche Verhandlungsphase Geheimhaltungsvereinbarungen Absichtserklärungen (Letter of Intent) Due Diligence Exklusivitätsvereinbarungen Bewertung und Business Planung Deal Struktur Vertrags- und Integrationsphase Deal Design (Verhandlung und Abschluss Kaufvertrag und begleitende Dokumente) Erfüllung der Vertragsbedingungen (erforderliche Genehmigungen etc) Integration (Definition der Neuausrichtung, Umsetzung der Transaktion) 163

164 Allgemeines Wie beeinflusst die Krise M&A-Transaktionen? Verschiebung der Verhandlungsmacht von Verkäufer zu Käufer Höhere Ansprüche an Unternehmensprüfungen im Vorfeld von Transaktionen Finanzierungsschwierigkeiten bei Käufern Schwierigere Unternehmensbewertung Vertragsgestaltungen individueller Kosteneffizienz Änderung Verhandlungspartner in Form des Insolvenzverwalters Reputationsschaden durch Insolvenzeröffnung Kaufpreis 164

165 Allgemeines Due Diligence (DD) in der Krise Unternehmensprüfung mit dem Ziel der Verbesserung des Informationsstandes über das Unternehmen zum Erkennen und der Abwehr von Risiken bei Krise des Verkäufers: DD nicht nur der Zielgesellschaft (Target), sondern auch DD der wirtschaftlichen Situation des Verkäufers wegen möglichem Anfechtungsrisiko Erhöhung des Anfechtungsrisiko wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Insolvenz der Zielgesellschaft: Mitwirkung Insolvenzverwalter? Problemfelder: keine vollständigen Daten, Zeitdruck (beschleunigter Transaktionsprozess); Kaufpreisbewertung Haftung für Vorstand und Geschäftsführer bei unterlassener DD erhöht 165

166 Allgemeines Exklusivitätsvereinbarungen in der Krise Vorteil beim Erwerb vor Insolvenzeröffnung Möglichkeit der Vereinbarung von Kaufverhandlungen auf exklusiver Basis Insolvenzverwalter hat an Bestbieter zu verkaufen 166

167 Allgemeines Insolvenzverschleppungshaftung des Erwerbers Trotz Erweiterungstendenzen in der Rsp des OGH Risiko der Insolvenzverschleppungshaftung ( 69 IO) bei potentiellem Erwerber gering Aber: Risiko für Geschäftsleitung uu Haftung des potentiellen Erwerbers bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten ( 1295 Abs 2 ABGB) 167

168 Zielgesellschaft in der Krise

169 Zielgesellschaft in der Krise Sanierungsprivileg 1-13 EKEG Anteilserwerb zum Zweck der Überwindung der Krise durch einen bisher nicht vom EKEG erfassten Gesellschafter, dh Neugesellschafter bei Vorliegen eines tauglichen Sanierungskonzeptes in diesem Rahmen neu gewährten Kredite sind nicht eigenkapitalersetzend Ermöglicht dem Erwerber eines share deals vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kredit an die Gesellschaft zu gewähren Kredite von Altgesellschaftern, die bereits vor dem Erwerb weiterer Anteile zu Sanierungszwecken vom EKEG umfasst waren, sind nicht privilegiert 169

170 Zielgesellschaft in der Krise Sanierungsprivileg 2-25 Abs 1 Z 2 ÜbG Beim Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft verpflichtet das Übernahmegesetz den Erwerber zur Stellung eines Pflichtangebots 25 Abs 1 Z 2 ÜbG sieht eine Ausnahme vom Pflichtangebot bei Aktienerwerben zu Sanierungszwecken vor Erwerber ist aber zur Anzeige an die Übernahmekommission innerhalb von 20 Tagen ab Börseerwerb verpflichtet Prüfung des Sachverhalts durch Übernahmekommission (uu Vorschreibung des Pflichtangebots, wenn Gefährdung der Vermögensinteressen der übrigen Aktionäre bzw Auflagen) 170

171 Zielgesellschaft in der Krise Sanierungsprivileg 3-19 Abs 1 Z 2 KartG Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse von Unternehmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt innerhalb von 4 Wochen keinen Prüfungsantrag gestellt haben oder ein solcher vom Kartellgericht zurück- bzw abgewiesen wurde. Ausnahme von der Zusammenschlusskontrolle: Gemäß 19 Abs 1 Z 2 KartG gibt es eine Ausnahme von der Zusammenschlusskontrolle, wenn ein Kreditinstitut die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt 171

172 Zielgesellschaft in der Krise Mögliche Deal-Varianten Share Deal vor Insolvenzeröffnung Asset Deal vor Insolvenzeröffnung Unternehmen Share Deal nach Insolvenzeröffnung Asset Deal nach Insolvenzeröffnung 172

173 Zielgesellschaft in der Krise Asset Deal vor Insolvenzeröffnung./1 Erwerberhaftung für alte Verbindlichkeiten nach 38 UGB Erwerber übernimmt die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse Risiko: unbeschränkte Haftung für unbekannte, aber unternehmensbezogene Verbindlichkeiten Haftungsausschluss möglich durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer, die im Firmenbuch eingetragen oder dem Dritten (Gläubiger) mitgeteilt wird (Widerspruchsrecht des Dritten) Zwingende Erwerberhaftung nach 1409 ABGB Schuldbeitritt des Erwerbers zu unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten Einschränkung: nur für Schulden, die Erwerber kannte oder kennen musste; nur mit dem Wert des übernommenen Unternehmens Weitere Haftungen nach 67 Abs 3 ASVG und 14 BAO 173

174 Zielgesellschaft in der Krise Asset Deal vor Insolvenzeröffnung./2 Gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen nach 3 Abs 1 AVRAG Erwerber eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles tritt als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechtsverhältnisse ein Kündigungen aufgrund des Betriebsübergangs unzulässig (zeitnahe zum Betriebsübergang) kein privilegiertes Kündigungsrecht ( 25 IO); Erschwernis von Restrukturierungsmaßnahmen für Pflichten aus Arbeitsverhältnissen, die vor Unternehmensübergang begründet wurden, haften Erwerber und Veräußerer zur ungeteilten Hand ( 6 Abs 1 AVRAG) 174

175 Zielgesellschaft in der Krise Share Deal vor Insolvenzeröffnung Problem: keine Altlastenbereinigung Erweiterung der Erwerberhaftung gem 1409 ABGB? Abdeckung der wirtschaftlichen Risiken in den Garantie- und Gewährleistungskatalogen bzw Kaufpreisreduktion 175

176 Zielgesellschaft in der Krise Allgemeines zum Erwerb nach Insolvenzeröffnung Insolvenzverwalter ist Verhandlungspartner der Verkauf eines Unternehmens oder eines Anteils an einem Unternehmen ist vom Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss zu genehmigen ( 117 Abs 1) Kaufvertragsabschluss mit aufschiebender Bedingung öffentliche Bekanntmachung des Verkaufs ( 117 Abs 2) idr bis zur Berichtstagsatzung Unternehmensfortführung; Veräußerung vorher nur bei offenkundigem Gläubigerinteresse (höhere Quote) 176

177 Zielgesellschaft in der Krise Asset Deal nach Insolvenzeröffnung./1 Erleichterungen für Unternehmenskauf aus der Insolvenzmasse Haftungsregelung des 38 UGB gilt nicht bei Erwerb des Unternehmens aus einem Insolvenzverfahren: Vorteil: kein Risiko der Übernahme von unbekannten Haftungen Nachteil: Kein automatischer Übergang von Vertragsverhältnissen Sicherstellung der für die Unternehmensfortführung erforderlichen Vertragsverhältnisse Keine Erwerberhaftung nach 1409 ABGB Ausschluss der Nachfolgerhaftung auch durch 67 Abs 4 ASVG und 14 Abs 2 BAO 177

178 Zielgesellschaft in der Krise Asset Deal nach Insolvenzeröffnung./2 Übergang von Arbeitsverhältnissen nach 3 AVRAG Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: 3 Abs 1 AVRAG gilt; Kündigungen aufgrund des Betriebsübergangs unzulässig (zeitnahe zum Betriebsübergang) Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder Konkursverfahren: 3 Abs 1 AVRAG gilt nicht Privilegierte Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters nach 25 IO Vereinbarung des Erwerbers mit Insolvenzverwalter 178

179 Zielgesellschaft in der Krise Share Deal nach Insolvenzeröffnung Anfechtungsrisiko insb bei der Insolvenz vorangehenden Umgründungsschritten im Konzern: Anfechtung durch Insolvenzverwalter anderer Konzerngesellschaften Erwerber kann gem 38 IO Anfechtungsgegner sein, wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mussten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger (dh Verkäufer) begründen wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist ( 32 IO), es sei denn, dass ihm zur Zeit des Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mussten Risiko des fehlenden Eigentums; Absicherung durch Zustimmungserklärungen der Insolvenzverwalter anderer Konzerngesellschaften 179

180 Verkäufer und Erwerber in der Krise

181 Verkäufer in der Krise MAC-Klausel Vertragsbestimmungen, die für den Fall der material adverse change (wesentliche nachteilige Veränderungen der wirtschaftlichen Lage) zwischen Vertragsunterzeichnung (Signing) und Wirksamwerden des Vertrages (Closing), den Vertragspartner zum Rücktritt berechtigen oder die Auflösung des Vertrages bzw besondere Ansprüche (zb Pönalen) vorsehen 25b: Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder Vertragsauflösung für Fall der Insolvenzeröffnung unwirksam auf einen Zeitpunkt vor Insolvenzeröffnung abstellen Anknüpfen an Insolvenzantrag Anknüpfen an Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage 181

182 Verkäufer in der Krise Vertragsauflösung nach 21 Abs 2 Bei nicht (vollständiger) Erfüllung auf beiden Seiten (dh Auseinanderfallen von Signing und Closing) zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gilt 21: Wahlrecht des Insolvenzverwalters, ob er 1) vom Vertrag zurücktritt oder 2) am Vertrag festhält und auch seinerseits voll erfüllt Schwebezustand bis Wahl; Möglichkeit der Fristsetzung mit Fristende frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung Bei Verzug des Schuldners mit Naturalleistung (dh Übertragung eines Unternehmens oder von Unternehmensteilen): 5 Arbeitstage Entscheidungsfrist ab Einlangen des Ersuchens des Partners 182

183 Verkäufer in der Krise Anfechtungsrisiko wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Wird schlagend, falls nach Verkauf über den Verkäufer die Insolvenz eröffnet wird Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit bzw vom Antrag auf Insolvenzeröffnung Due Diligence! Relevanter Zeitraum: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung und maximal 6 Monate vor Insolvenzeröffnung Abstellen auf das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) Für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft des Schuldners unmittelbar nachteilig: Rechtsgeschäft war bereits zum Zeitpunkt der Eingehung nachteilig unangemessen niedriger Kaufpreis mittelbar nachteilig: später eingetretene Nachteiligkeit genügt, wenn sie beim Abschluss des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war; Problem: Unternehmen gewinnt später an Wert Anwendbarkeit auch bei Zug-um-Zug Leistungen 183

184 Verkäufer in der Krise Anfechtungsrisiko wegen Vermögensverschleuderung Wird schlagend, falls nach Verkauf über den Verkäufer die Insolvenz eröffnet wird Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschleuderung bewirkt: gravierendes Missverhältnis zwischen veräußertem Unternehmen oder der Beteiligung und Kaufpreis (Problem Ermittlung objektiver Unternehmenswert) Nur bei Kauf-/Tausch-/ Lieferungsverträgen: Unternehmens- und Anteilskaufverträge sind umfasst Keine subjektiven Elemente beim Schuldner erforderlich Kenntnis oder (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners von der Vermögensverschleuderung: Due Diligence! Relevanter Zeitraum: 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung 184

185 Verkäufer in der Krise Rechtsfolgen der Anfechtung Erfolgreiche Anfechtung durch Insolvenzverwalter führt zur Rückabwicklung der Transaktion grds Naturalrestitution falls Naturalrestitution untunlich oder unmöglich: Geldersatz Untunlichkeit: Naturalrestitution nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur mit besonderen Schwierigkeiten; zb Erwerber hat wesentliche werterhöhende Veränderungen durchgeführt Geldersatz umfasst den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der erfolgreich angefochtenen Unternehmensübertragung Anfechtungsgegner: Geldrückgabe, wenn Geld noch unterscheidbar vorhanden; ansonsten Wertersatz für Bereicherung der Masse 185

186 Verkäufer in der Krise Sonstige Absicherung Ansprüche gegen Verkäufer im Falle einer Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen Absicherung von Ansprüchen gegen den Verkäufer (zb aus Gewährleistung) durch Erweiterung des Haftungspools (Garantien Dritter, Bürgen oder Pfandrechte) Berücksichtigung von Mängeln im Kaufpreis 186

187 Erwerber in der Krise Mögliche Risiken Anfechtungsrisiko (siehe Ausführungen bei Insolvenz des Verkäufers) 187

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