Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (militärisch/zivil) nach Inkrafttreten der EG-Verordnung am

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1 Beiträge Aufsätze Berichte der EG Die neue dual use-verordnung Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (militärisch/zivil) nach Inkrafttreten der EG-Verordnung am Von Volker Hahn, Bonn Der Autor ist Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft und Leiter der deutschen Verhandlungskommission in Brüssel Die EG-Verordnung über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EG-VO) am bedeutet für die ausführenden Unternehmen, für die Genehmigungsbehörde und für den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gleichermaßen eine deutliche Zäsur in der bisherigen Ausfuhrkontrollpraxis. Der Gesetzgeber kann nicht mehr, wie bisher, die Ausfuhrkontrollen so uneingeschränkt gestalten, wie er es politisch für erforderlich hält. Die nationalen Genehmigungsbehörden müssen enger zusammenarbeiten; die bisherige isolierte Entscheidungsbildung wird es in Zukunft so nicht mehr geben. Der Ausführer erhält in dem europäischen Binnenmarkt mehr Flexibilität: Eine einmal erteilte Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft; die Ausfuhranmeldung kann gegebenenfalls auch in einem anderen Mitgliedstaat (MS) erfolgen; der Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft wird spürbar liberalisiert. Inhalt Überblick über die neue Situation Kein integrierter Verordnungstext der nationalen und der EU-Regelungen Das Europäische Harmonisierungspaket Politische Bewertung Der Regelungsgehalt der EG-VO-Ergänzungen durch nationales Recht Regelungsinhalt der EG-VO Die gemeinsame Warenliste Zu einigen Kernbestimmungen der EG-VO Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittländer Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Schlußbemerkung Überblick über die neue Situation Kein integrierter Verordnungstext der nationalen und der EU-Regelungen Auch wenn die EG-VO für den Binnenhandel und für das Ausfuhrgeschäft von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck per Saldo eine Reihe von Erleichterungen mit sich bringt, so wird es zu Anfang nicht einfach sein, sich rasch mit den nunmehr geltenden Regeln vertraut zu machen. Es gibt erstmals im Ausfuhrkontrollbereich neben nationalen Bestimmungen umfangreiche Rechtsregeln der Europäischen Union (EU). Beide Regelungen können leider nicht, der besseren Übersicht halber, in einem nationalen Gesetz oder in einer nationalen Verordnung zusammenhängend dargestellt werden. Die in der EG- VO getroffenen Regelungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung unmittelbar geltendes Recht. Das Europäische Harmonisierungspaket Bei den in Brüssel beschlossenen Maßnahmen handelt es sich um ein Maßnahmepaket, das zwei selbständige Rechtsakte umfaßt, die aufeinander Bezug nehmen und zeitgleich in Kraft treten. Es geht einmal um die schon erwähnte EG-VO, beschlossen auf der Grundlage des Art. 113 EG-Vertrags. Auf dieser Grundlage können nur Maßnahmen beschlossen werden, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Zum anderen handelt es sich um einen begleitenden Beschluß der 12 MS in der Rechtsform der gemeinsamen Aktion auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag), Art. J 3. Der Beschluß legt die gemeinsame Warenliste und 2 Ausnahmelisten für die EG-VO fest sowie die Liste der Länder, für die vereinfachte Kontrollverfahren nach der EG-VO möglich sein können, und den Katalog der Leitlinien, die bei der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Die Zweiteilung in eine EG-VO und in eine gemeinsame Aktion der 12 MS ist das Kompromißergebnis schwieriger Verhandlungen in Brüssel über die Frage, ob und in welchem Umfang eine Gemeinschaftskompetenz zur Regelung der Ausfuhrkontrollen für dual-use-güter gegeben ist. Die Bundesregierung, Rechtssetzungsakte der EU sind eigenständige Rechtsakte, sie sollen nicht von den Rechtssetzungsorganen der MS dubliert werden. Für den Anwender heißt das konkret: Er muß neben dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz und der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auch die in Brüssel separat veröffentlichte EG-VO mit Anhängen zur Hand haben. Januar 95 5

2 Beiträge Aufsätze Berichte die ebenso wie z. B. auch die EU- Kommission eine umfassende Gemeinschaftskompetenz für gegeben hält, hat dem Kompromiß aus politisch pragmatischen Überlegungen zugestimmt. Ob dieser Kompromiß lange rechtlichen Bestand haben wird, darf getrost hinterfragt werden. Z. Z. liegen dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zwei Vorlagen deutscher Gerichte aus dem Ausfuhrkontrollbereich zur Vorabentscheidung vor. Dabei geht es jeweils um Abgrenzungsfragen von nationaler Zuständigkeit und Gemeinschaftszuständigkeit. Möglicherweise werden die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs über diese Vorlagen Auswirkungen auf das gegenwärtig verabschiedete Kompromißpaket haben. Vielleicht werden sich die MS schon vor Ablauf der in dem Kompromißpaket vorgesehenen zweijährigen Anlaufphase mit dem Paket erneut befassen müssen. Politische Bewertung Die dreijährigen Verhandlungen in Brüssel haben deutlich gezeigt, daß einige strengere deutsche Kontrollregeln nicht verbindlich in die EG-VO aufgenommen werden konnten. Die Bundesregierung hatte letztlich nur zwischen zwei Alternativen zu entscheiden: Ablehnung des EG-VO- Entwurfs, da er in einigen wichtigen Teilen hinter der strengeren deutschen Ausfuhrkontrollregelung zurückbleibt. Das hätte das Blockieren eines ersten europäischen Harmonisierungsansatzes allein durch die Bundesrepublik Deutschland bedeutet, mit der Konsequenz, daß von den integrationspolitischen Problemen abgesehen der bisher unbefriedigende status quo in der europäischen Ausfuhrkontrollregelung zunächst auf unbestimmte Zeit weiter festgeschrieben worden wäre. Das konnte keine realistische Alternative sein! Also hat sich die Bundesregierung für die Annahme des Kompromißpakets entschieden. Die Entscheidung war aus exportkontrollpolitischer Sicht nicht so schwierig, weil die EG-VO den Erlaß weiterer nationaler Sonderregelungen ausdrücklich zuläßt. Mit dieser Kann- Vorschrift sind andererseits aber auch Abstriche an dem Harmonisierungsziel verbunden, einem Ziel, dem sich die Bundesregierung gleichermaßen verpflichtet fühlt. Bei der Entscheidung für die EG- VO war ausschlaggebend, daß eine substantiellere Harmonisierung der Ausfuhrkontrollen für dual-use-güter in einem Schritt in der EU offensichtlich nicht zu erreichen ist. Dafür sind die Ausfuhrkontrollpolitiken der einzelnen MS für Rüstungsgüter ebenso wie für dual-use-güter z. Z. noch zu unterschiedlich. In dem Kompromißpaket wurde auf deutsches Drängen jedoch eine Evolutivklausel in Richtung auf weitere Harmonisierung festgeschrieben. Der Harmonisierungswert der jetzigen EG-VO wird sich daran erweisen, in welchem Ausmaß die EU- Partner nationale Zusatzregeln beibehalten. Hier werden integrationspolitische Erwägungen sowie praktische Kontrollmöglichkeiten in einem immer enger zusammenwachsenden Binnenmarkt gegenüber bestehenden Exportkontrollinteressen abgewogen werden müssen. Wenn jeder MS an seinen weitergehenden Regeln im wesentlichen unverändert festhalten würde, wäre das Harmonisierungsziel nicht erreicht. Der Regelungsgehalt der EG-VO Ergänzungen durch nationales Recht Regelungsinhalt der EG-VO Die EG-VO befaßt sich nur mit Ausfuhrkontrollfragen, die dualuse-güter betreffen. Sie befaßt sich nicht mit Rüstungsgütern; diese sind in der deutschen Ausfuhrliste in Teil I A zusammengestellt. Die deutschen Ausfuhrkontrollregeln für Rüstungsgüter werden durch die EG-VO also nicht berührt, sie können unverändert weiter gelten. Die in der EG-VO festgelegten Kontrollregeln für dual-use-güter beziehen sich auf die Ausfuhr dieser Güter aus der Gemeinschaft (u. a. Art. 3 9 EG-VO) sowie auf die Verbringung dieser Güter innerhalb der Gemeinschaft (Art EG-VO). Die EG-VO enthält z. B. keine Regelungen für andere Betätigungsformen im Außenwirtschaftsverkehr, z. B. für die Durchfuhr von Waren, 38 AWV; für Transithandelsgeschäfte, 40 AWV; für den Wissenstransfer, soweit er nicht in der Form der Dokumentenausfuhr erfolgt, 45 Abs. 2 AWV, oder für technische Dienstleistungen, die an Rüstungsgütern in Drittländern erbracht werden, 45 b, 45 c AWV. Die Bundesregierung hat sich in den Brüsseler Verhandlungen vergeblich um eine Einbeziehung auch dieser Beteiligungsformen in eine EUeinheitliche Regelung bemüht. Eine wirksame Proliferationsbekämpfung kann bei dem technologischen Entwicklungsstand einer Reihe von Drittländern und wegen ihres veränderten Beschaffungsverhaltens nicht nur bei der Ausfuhrkontrolle von Waren ansetzen. Die Mehrheit der MS hat sich jedoch aus unterschiedlichen Gründen ein Argument war die mangelnde Regelungszuständigkeit der Gemeinschaft einer Aufnahme derartiger Kontrollregeln in die EG-VO widersetzt. Es gibt jedoch eine gemeinsame Protokollerklärung, in der sich alle 12 MS und die Kommission bereit erklären, im Rahmen der Gremien der EU die Harmonisierungsmöglichkeiten sobald wie möglich zu prüfen. Bis dahin bleiben entsprechende nationale Bestimmungen weiterhin möglich. Soweit die EG-VO Bestimmungen zur Ausfuhr von Gütern und zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr enthält, können die bisherigen AWV-Regelungen, z. B. die Kernbestimmungen der 5, 5 a AWV nicht mehr gültig bleiben. Da die EG-VO, die in ihrem Aufbau durchaus der deutschen AWV vergleichbar ist, getreu dem Subsidiaritätsprinzip insbesondere bei Verfahrensfragen aber nicht zu detaillierte Regelungen aufgenommen hat, bleiben auch weiterhin eine Reihe von vertrauten AWV- Regeln in Kraft. Dieses auf den ersten Blick verwirrende Nebeneinander von EU-Recht und nationalem Recht versucht die Bundesregierung durch entsprechende Anpassungen der AWV auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren. 6 Januar 95

3 Die neue dual use-verordnung der EG Die gemeinsame Warenliste Die EG-einheitliche Kontrolliste umfaßt ihrem Inhalt nach die dualuse-waren, Technologien und Software, die den deutschen Unternehmen bereits hinlänglich bekannt sind aus der bisher gültigen Ausfuhrliste Teil I, also: die Güter der Kernenergie-Liste, bisheriger Abschnitt B, die Güter der Liste für sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung, bisheriger Abschnitt C, die Güter der Liste für Chemieanlagen und Chemikalien, bisheriger Abschnitt D, die Güter der Liste für Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung biologischer Stoffe, bisheriger Abschnitt E. Diese nunmehr in der gemeinsamen Warenliste zusammengefaßten Güter entsprechen in ihrer technischen Beschreibung dem neuesten in den verschiedenen internationalen Gremien im Jahr 1994 beschlossenen Stand. Es ist im wesentlichen der Stand der bisherigen deutschen Ausfuhrliste vom (86. VO zur Änderung der AL). In dem Aufbau ergeben sich gegenüber der bisherigen deutschen Ausfuhrliste jedoch gewisse Änderungen. Der bisherige Teil I B (Kernenergie-Liste) wird in der gemeinsamen Warenliste unter der Kategorie 0 gleich zu Anfang aufgeführt. Die Waren, Technologien und Software der Chemie-Liste (bisher Teil I Abschnitt D) und der biologischen Liste (bisher Teil I Abschnitt E) werden in der gemeinsamen Warenliste entsprechend der bekannten Untergliederung in Kategorien und Gattungen jeweils mit den Kennungen ausgewiesen. Der deutsche Anwender kann, anders als bei den Rechtsnormen der EG-VO und der AWV, auch nach Inkrafttreten der EG-VO mit einer einheitlichen Ausfuhrliste arbeiten. Die im Amtsblatt der EU veröffentlichte gemeinsame Warenliste wird von der Bundesregierung in die deutsche Ausfuhrliste als Teil I Abschnitt C inkorporiert. Es wird also einen in sich geschlossenen, integrierten Text der Ausfuhrliste geben. Dieser wird, wie bisher üblich, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zu einigen Kernbestimmungen der EG-VO Im folgenden können nur einige Anmerkungen zu den wichtigsten Bestimmungen der bevorstehenden EG-VO vorgetragen werden. Sie sollen dem Anwender den Einstieg in die neue Situation erleichtern helfen. Vertiefte Kenntnisse werden durch Sonderveranstaltungen oder Sonderkurse zu vermitteln sein. Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittländer Artikel 3 EG-VO, Genehmigungspflicht für die gelisteten Waren Eine der zentralen Bestimmungen der bevorstehenden EG-VO ist Art. 3; er entspricht in etwa den bisherigen 5, 5 a AWV. Art. 3 sieht eine Genehmigungspflicht für alle dual-use-güter der gemeinsamen Warenliste vor, d. h. für die dort aufgeführten Waren, die Datenverarbeitungsprogramme (Software) sowie die Technologien. Art. 3 Abs. 1 knüpft die Genehmigungspflicht an die Ausfuhr an (vgl. hierzu die Definition in Art. 2 Buchstabe b und die Vorbemerkung Nr. 3 zur gemeinsamen Warenliste). Soweit Technologieweitergabe betroffen ist, bleibt es bei der klarstellenden Regelung des 4 b AWV, wonach der Ausfuhr auch die nicht gegenständliche Übermittlung durch Daten- und Nachrichtenübertragungstechnik gleichgestellt wird. Art. 3 unterscheidet nicht, wie z. B. der bisherige 5 AWV, zwischen Waren einerseits und Unterlagen zur Herstellung dieser Waren andererseits. Diese Differenzierung konnte entfallen, weil in der gemeinsamen Warenliste selbst Waren, Software und Technologien zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung jeweils gesondert ausgewiesen werden. Art. 3 schreibt die Genehmigungspflicht für gelistete dual-use- Güter ohne Ausnahmemöglichkeit vor. Gesetzliche Freistellungen von der Genehmigungspflicht in Bagatellfällen (z. B. die deutsche DM-Wertgrenze; diverse Ausnahmen gemäß des bisherigen 19 AWV etc.) sind nicht mehr möglich. Die Ausfuhr ist in all diesen Fällen nunmehr nach der EG- VO genehmigungspflichtig. Die Bundesregierung versucht soweit exportkontrollpolitisch vertretbar die bisherigen Erleichterungen de facto durch Veröffentlichung entsprechender Allgemeiner Genehmigungen aufrechtzuerhalten.!der Ausführer sollte die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig analysieren. Es wird Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht geben. Z. B. ist die bisherige Freigrenze bei chemischen und biologischen Waren fraglich. Art. 3 Abs. 3 sieht für die Durchfuhr keine gemeinschaftseinheitliche Regelung vor; dies bleibt nationaler Regelung vorbehalten, soweit dies für notwendig gehalten wird. Die Bundesrepublik wird als klassisches zentraleuropäisches Durchfuhrland, wie schon bisher, die Durchfuhr nur in Ausnahmefällen einer Kontrolle unterwerfen. Artikel 4 EG-VO, zusätzliche Kontrollen durch eine Auffangnorm Die Erfahrungen bei der Ausfuhrkontrolle haben gezeigt, daß man mit einer Listenkasuistik allein kontrollwürdige Vorgänge nicht in dem gewünschten Maß in den Griff bekommt. Entweder entwickelt man im Laufe der Zeit eine nahezu endlose Liste und beeinträchtigt unnötigerweise den zivilen Warenverkehr oder man konzentriert sich auf einen Kern von Waren, der objektiv beschrieben wird, und ergänzt diesen Warenkern um eine verwendungsbezogene Auffangnorm. Diesen Weg ist bekanntlich die Bundesregierung mit ihren bisherigen 5 c, 5 d AWV gegangen. In Brüssel hat man sich nach sehr langen und schwierigen Verhand- Januar 95 7

4 Beiträge Aufsätze Berichte lungen auf eine Auffangnorm für den Bereich der Massenvernichtungswaffen und Raketen geeinigt, nicht für den konventionellen Waffenbereich. Gemäß Art. 4 Abs. 1 kann eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich werden für Güter, die nicht auf der Ausfuhrliste stehen, wenn sie zur Entwicklung, Herstellung etc. (vgl. im einzelnen die Beschreibung in Art. 4 Abs. 1) für Massenvernichtungswaffen oder Trägerraketen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Ausfuhrgenehmigungspflicht entsteht in diesen Fällen anders als im bisherigen 5 c AWV nicht schon mit entsprechender Kenntnis des Ausführers von diesen Zusammenhängen, sondern erst, wenn der Ausführer durch seine nationale Behörde, in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesausfuhramt (BAFA), hiervon unterrichtet worden ist. Dies bedeutet für den Ausführer im Vergleich zur bisherigen Regelung des 5 c AWV mehr Klarheit in der Frage, ob eine Genehmigungspflicht besteht. Andererseits besteht die Gefahr unterschiedlicher nationaler Handhabung.!Anders als beim bisherigen 5 c AWV gilt die Auffangnorm des Art. 4 gegenüber allen Ländern, also auch gegenüber OECD-Ländern. Die behördliche Information kann in Form einer globalen Information erfolgen, mit der die Wirtschaft z. B. über gewisse Bezieher oder gegebenenfalls auch über gewisse Projekte in gewissen Ländern konkret aufmerksam gemacht wird. Die Information wird aber insbesondere in der Anfangsphase häufiger auch in Form einer individuellen Information an das Unternehmen erfolgen, wobei diese Information wiederum erst durch die Mitteilung des Ausführers gemäß Art. 4 Abs. 2 ausgelöst wird. Das BAFA wird bei den globalen Informationen jeweils deutlich machen, daß es sich hier um eine Informationsmitteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 EG-VO handelt. Hiervon zu unterscheiden sind die sogenannten Frühwarnschrei- ben, die auch weiterhin der Wirtschaft als Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Art. 4 Abs. 2 hat der Ausführer die Behörden zu unterrichten, wenn er Kenntnis hat, daß die Güter für den in Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind. Es geht hier um positive Kenntnis, nicht um Kennen müssen. Das Erfordernis der positiven Kenntnis ist dem deutschen 5 c AWV nachgebildet. Die Einführung einer solchen Mitteilungspflicht war erforderlich, da die Behörden nicht die im Einzelfall anstehenden Ausfuhrvorgänge kennen können. Um das Verfahren des Art. 4 (Mitteilung des Ausführers an die Behörde, Information der Behörde über die Genehmigungspflicht an den Ausführer, daraufhin Antragstellung des Ausführers, anschließend Bescheid durch die Genehmigungsbehörde) zu vereinfachen, kann der Ausführer gleichzeitig mit seiner Mitteilung an die Behörde auch den Ausfuhrgenehmigungsantrag stellen. Er wird dann vom BAFA zeitnah einen Bescheid über die Genehmigungspflichtigkeit erhalten; über die Genehmigungsfähigkeit wird wie in dem bisher üblichen Verfahren zu entscheiden sein. Gemäß Art. 4 Abs. 3 können die MS in ihrer nationalen Gesetzgebung die Mitteilungspflicht des Ausführers auch für die Fälle festlegen, in denen der Ausführer zwar keine positive Kenntnis von der sensitiven Zweckbestimmung, wohl aber Grund zur Annahme hat. Die Bundesregierung beabsichtigt nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen, wie auch die Mehrheit der übrigen MS, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen.!dies bedeutet nur, daß insoweit kein zusätzliches Genehmigungsverfahren geschaffen wird. Es bleibt selbstverständlich bei den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Verbotsnormen der 17, 18 KWKG. Gemäß 19 KWKG ist auch leichtfertiges oder fahrlässiges Fördern zur Herstellung, Entwicklung etc. von Massenvernichtungswaffen mit empfindlicher Strafe bedroht. Artikel 5 EG-VO, Möglichkeit nationaler Zusatzregeln Art. 5 gibt den MS rechtlich die Möglichkeit, zusätzlich zur EG-VO weitere Ausfuhrkontrollregeln zu erlassen.!die Bundesregierung wird von dieser Regelung Gebrauch machen und einige Zusatzregeln in der AWV beibehalten/abändern. Sie wird zusätzliche Warenpositionen in der Ausfuhrliste Teil 1 C unter den jeweiligen Kennungen 901ff. beibehalten. Es wird in der AWV eine Auffangnorm für die Ausfuhr nicht gelisteter Waren geben, die für die konventionelle Rüstung bestimmt sind, 5 c AWV. Es wird auch eine weitere Auffangnorm im nuklearen Bereich, 5 d AWV geben, für Lieferungen nicht gelisteter Waren in Anlagen für kerntechnische Zwecke, die nicht militärischer Natur sind. Die zukünftigen modifizierten deutschen Kontrollregeln für Transithandelsgeschäfte, 40 AWV, den Wissenstransfer, 45 AWV sowie die technischen Dienstleistungen an Rüstungsgütern, 45 b, 45 c AWV beruhen zwar nicht auf Art. 5 EG-VO, werden jedoch durch die EG- VO ebenfalls nicht in Frage gestellt.!diese Aufstellung ist nicht vollständig, AWV beachten. Artikel 6 EG-VO, erteilte Ausfuhrgenehmigung in der gesamten EU gültig Es wird weiterhin die dem deutschen Ausführer bekannten drei Typen der Ausfuhrgenehmigung geben: Einzelgenehmigungen, globale Genehmigungen wie z. B. die Höchstbetrags- oder Sammelausfuhrgenehmigungen, und die Allgemeine Genehmigung. Für die Einzelgenehmigung wird es demnächst vereinheitlichte Formulare geben. Eine wichtige Neuerung bedeutet die Regelung von Art. 6 Abs. 3: Die erteilte Genehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft. Mit einer gültigen deutschen Ausfuhrgenehmigung kann eine Ware nunmehr z. B. auch in einem anderen MS zur Ausfuhr angemeldet bzw. aus einem anderen MS ausgeführt werden. Von diesem Grundsatz sieht Art. 10 Abs. 3 und 4 unter besonderen Umständen Ausnahmemöglichkeiten vor. 8 Januar 95

5 Die neue dual use-verordnung der EG Artikel 7 EG-VO, Antragstellung bei der Heimatbehörde Gemäß Art. 7 Abs. 1 wird die Ausfuhrgenehmigung von der Behörde des MS erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Er kann den Ausfuhrantrag bei seiner Behörde in seiner Muttersprache auch dann stellen, wenn er die Ware aus einem anderen MS ausführen will. Der Ausführer ist in dem MS niedergelassen (und damit antragsberechtigt), in dem er seinen Hauptsitz hat. Offen ist zur Zeit noch, inwieweit er einen Antrag auch in dem MS stellen kann, in dem er eine Zweigniederlassung unterhält. Unstreitig ist, daß der Ausführer einen Ausfuhrgenehmigungsantrag auch in dem MS stellen kann, in dem er eine Zweigstelle unterhält mit eigener Buchführung, einer gewissen Entscheidungsbefugnis in Zusammenhang mit den Ausfuhrgeschäften oder wenn die Zweigstelle den der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag selbst verhandelt hat. Einige MS wollen wohl auch in Fällen untergeordneter Zweigstellentätigkeit dem Ausführer das Antragsrecht in diesem MS zubilligen; die Bundesregierung wird sich diese Auffassung, um Umgehungen zu vermeiden, nicht zu eigen machen; es wird insoweit bei der bisherigen Praxis des BAFA bleiben.!zwei Parallelanträge sind nicht zulässig. Wenn der Ausführer in mehreren MS niedergelassen ist (nach deutscher Auffassung Hauptsitz oder Zweigstellen mit Substanz), muß er sich entscheiden, in welchem MS er seinen Ausfuhrgenehmigungsantrag stellen will. Nach Art. 7 Abs. 2 müssen sich die Genehmigungsbehörden verschiedener MS konsultieren, wenn der Ausfuhrgenehmigungsantrag in einem MS gestellt wird, die Ware sich aber in einem anderen MS befindet oder befinden wird. Die MS, die von dem Ausfuhrvorgang in besonderem Maße exportkontrollpolitisch betroffen sein könnten, sollen schon bei der Genehmigungsentscheidung mitwirken können (Sperriegel gegen licensing shopping ). Der Ausführer hat bei Antragstellung mitzuteilen, wo sich die Ware befindet oder befinden wird. Diese weitgefaßte Formulierung befinden oder befinden wird ist von einer Brüsseler Arbeitsgruppe inzwischen näher präzisiert und einschränkender definiert worden. Nähere Auskünfte wären beim BAFA zu erfragen. Die Konsultationspflicht der Behörden und die entsprechende Mitteilungspflicht des Ausführers besteht nach Art. 7 Abs. 2 nicht in allen Fällen. Sie ist nur vorgesehen für Einzelausfuhrgenehmigungen; globale Genehmigungen und Allgemeine Genehmigungen werden nach anderen Maßstäben erteilt; sie sind für ein Konsultationsverfahren nicht geeignet. Keiner Konsultation und damit auch keiner Mitteilungspflicht bedarf es bei Ausfuhren nach Australien, Kanada, Japan, Norwegen, Schweiz und USA, es sei denn, es handelt sich um besonders sensible Waren, die im Anhang IV aufgeführt sind. Artikel 8 EG-VO, Leitlinien für die Genehmigungsentscheidungen Gegenüber der bisherigen Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus dem Katalog der Leitlinien (Anhang III der EU-Regelung) keine inhaltlichen Veränderungen. Bisher wurden Genehmigungsanträge vom BAFA unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 1 AWG (Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, Störung der auswärtigen Beziehungen) geprüft. Die nunmehr zugrunde zu legenden Leitlinien sind etwas detaillierter ausformuliert, erfassen aber letztlich den gleichen Radius. Sie lassen den nationalen Behörden bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Ein besonders vordringliches Ziel war für die EU die Schaffung des freien Binnenmarkt-Warenverkehrs mit dual-use-gütern. Da mit dieser EG-VO die Kontrollen für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft noch nicht vollständig harmonisiert werden konnten, mußte, um Umgehungsmöglichkeiten bestmöglich entgegenzuwirken, auch der freie Intra-EU-Warenverkehr Abstriche hinnehmen. Artikel 19 EG-VO, Regeln zum Intra-EU-Warenverkehr Obwohl dies aus dem Wortlaut des Art. 19 nicht deutlich erkennbar wird, ist mit dem Inkrafttreten der EG-VO der Intra-EU-Warenverkehr mit dual-use-gütern, von Ausnahmen abgesehen, genehmigungsfrei. Beim Verbringen von dual-use- Gütern von einem MS in einen anderen MS ist jedoch in den Geschäftspapieren zu vermerken, daß sie bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrollpflicht unterliegen (Art. 19 Abs. 1 a). Die in Art. 19 vorgesehenen Einschränkungen sollen nur für eine Übergangszeit gelten. Gemäß Art. 19 Abs. 5 sollen die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren überprüft werden. Die Drei-Jahresfrist ist aber kein Fixdatum. Ausnahmen vom freien Intra-EU- Warenverkehr: Ausgewählte Güter aus der gemeinsamen Warenliste, die als besonders sensitiv angesehen werden und in dem Anhang IV der EU-Regelung im einzelnen aufgeführt sind, sind auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr weiterhin genehmigungspflichtig, Art. 19 Abs. 1 b. Es können Einzelgenehmigungen oder auch Sammelausfuhrgenehmigungen erteilt werden; keine Allgemeine Genehmigung! Darüber hinaus können die MS unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 in einer nationalen Sondernorm weitere Genehmigungspflichten einführen, wenn der Ausführer weiß, daß das Gut später aus der Gemeinschaft ausgeführt werden soll.!die Bundesregierung macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Vorschrift wird dem 5 c AWV alter Fassung nachgebildet. Bitte die veränderten Bestimmungen der AWV beachten. Januar 95 9

6 Beiträge Aufsätze Berichte Artikel 20 EG-VO Art. 20 ist eine weitere, auf den ersten Blick sehr kompliziert erscheinende Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des freien Intra-EU-Warenverkehrs. Für den deutschen Ausführer ist diese Bestimmung nur von marginaler Bedeutung. Die Bundesregierung hat nur die Verbringung der in der Ausfuhrliste Nr. 1 C 351, 1 C 352 und 1 C 353 aufgeführten Warenpositionen einer Genehmigungspflicht unterworfen. Artikel 21 EG-VO, Ausnahme für gewisse nuklearrelevante Güter Art. 21 sieht in gewissen Fällen eine Verbringungsgenehmigung vor, die nicht nach einer Übergangszeit abgeschafft werden soll. Es handelt sich um besonders sensitive nuklearrelevante Waren, für die die MS bereits im November 1984 sehr strenge Kontrollen auch im Intra-EU-Warenverkehr vereinbart hatten. Art. 21 Abs. 1 bezieht sich auf Güter, die auch schon von Art. 19 Abs. 1b in Verbindung mit Anhang IV erfaßt sind. Aber: Art. 21 gilt nicht nur für eine Übergangsfrist. Schlußbemerkung Es konnten hier nur einige Fragen angesprochen werden, die sich mit dem Inkrafttreten der EG-VO stellen. Die Bundesregierung hat die Wirtschaftsorganisationen sowie das Bundesausfuhramt schon in einem sehr frühen Stadium der Brüsseler Verhandlungen eingehend über den jeweils aktuellen Stand unterrichtet. Der Leser dieses Artikels sollte wegen vieler hier nur kursorisch angesprochener Fragen nicht unmutig werden. Die traditionellen Ansprechpartner zu Fragen der Ausfuhrkontrolle stehen ihm jederzeit und insbesondere in der ersten Anlaufphase der EG-VO gern helfend zur Seite. Hinweis der Redaktion: Ein Auszug der dual use-verordnung der EG befindet sich auf den Seiten 27/28. Über Inhalt und Auswirkungen der dual use-verordnung der EG werden wir auch in den nächsten Ausgaben berichten. 10 Januar 95

7 Dokumentation Verordnung (EG) des Rates über die Kontrolle bei der Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Gemeinschaft (dual use-verordnung der EG) Auszug in der Fassung der Beschlußfassung vom Artikel 1 Durch diese Verordnung wird eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff a) Güter mit doppeltem Verwendungszweck Güter, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können; b) Ausfuhr das Verfahren über die vorübergehende oder endgültige Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 161 des Zollkodex der Gemeinschaft, einschließlich der Wiederausfuhr, d. h. des in Artikel 182 dieses Kodex genannten Vorgangs, der in der Verbringung von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft besteht; c) Ausführer jede natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung eine Ausfuhranmeldung ausgestellt wird und die zum Zeitpunkt der Entgegennahme dieser Anmeldung Eigentümer der Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist oder ein gleichartiges Verfügungsrecht über die betreffenden Güter hat. Fallen nach dem Ausfuhrvertrag die Eigentumsrechte oder gleichartige Verfügungsrechte einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei; d) zuständige Behörden die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung beauftragten Behörden; e) Ausfuhranmeldung das Papier, durch das eine Person vorschriftsgemäß ihren Willen bekundet, ein Gut mit doppeltem Verwendungszweck zum Ausfuhrverfahren anzumelden. Titel 2 Anwendungsbereich Artikel 3 (1) Die Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I des Beschlusses 94//PESC des Rates vom 19. Dez über die vom Rat aufgrund des Artikels J 3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig. (2) Gemäß den Artikeln 4 oder 5 kann für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I des Beschlusses aufgeführt sind, nach bestimmten Ländern oder generell eine Genehmigung vorgeschrieben werden. (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch die Gemeinschaft befinden, unabhängig davon, ob sie unter ein Versandverfahren fallen oder nicht. Die Mitgliedstaaten können in bezug auf diese Güter geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 4 (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I des Beschlusses 94//PESC aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von seinen Behörden davon unterrichtet worden ist, daß diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können für die Entwicklung, die Herstellung, den Umschlag, die Handhabung, die Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen, die Gegenstand entsprechender Nichtverbreitungsregelungen sind, oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Trägerraketen für derartige Waffen. (2) Ist dem Ausführer bekannt, daß die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der obengenannten Zwecke bestimmt sind, so hat er seine Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden dann, ob die betreffende Ausfuhr der Genehmigungspflicht unterliegen soll. (3) Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, nach denen der Ausführer seine Behörden unterrichten muß, wenn er Grund zu der Annahme hat, daß die Güter ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 genannten Zwecke bestimmt sind, und daß die Ausfuhr in diesem Falle genehmigungspflichtig sein kann. Artikel 5 (1) Um die Ziele dieser Verordnung hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle wirksam zu verfolgen, kann ein Mitgliedstaat die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I des Beschlusses 94//PESC aufgeführt sind, untersagen oder hierfür eine Genehmigung vorschreiben. (2) Absatz 1 gilt für Maßnahmen, die a) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder b) nach Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen werden. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Maßnahmen unmittelbar nach deren Annahme. Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle Änderungen der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen. (4) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C. Titel 3 Ausfuhrgenehmigung Artikel 6 (1) Für jede Ausfuhr nach dieser Verordnung ist eine Einzelgenehmigung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können jedoch vereinfachte Formalitäten wie unter den nachstehenden Buchstaben vorgesehen anwenden: a) eine allgemeine Genehmigung für ein Gut oder eine Gruppe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang II des Beschlusses 94//PESC; b) eine einem bestimmten Ausführer erteilte globale Genehmigung für ein Gut oder eine Januar 95 27

8 Dokumentation Gruppe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr nach einem oder mehreren genau festgelegten Ländern gültig sein kann; c) vereinfachte Verfahren im Falle einer von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 vorgeschriebenen Genehmigungspflicht. (2) Eine Ausfuhrgenehmigung kann gegebenenfalls von bestimmten Voraussetzungen und Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden. Insbesondere können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Endverbleibserklärung verlangen und Vorschriften über den Endverbleib und/oder die Wiederausfuhr der Güter erlassen. (3) Die Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Gemeinschaft. Artikel 7 (1) Die Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. (2) Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung für ein nicht ausdrücklich in Anhang II des Beschlusses 94//PESC genanntes Bestimmungsziel oder im Falle einiger äußerst empfindlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang IV dieses Beschlusses für alle Bestimmungsziele beantragt wird, in einem anderen Mitgliedstaat befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. Die Genehmigungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem die Genehmigung beantragt worden ist, konsultieren unverzüglich die Genehmigungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaates bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen nach Erhalt der in Artikel 14 genannten Angaben sowie gegebenenfalls aller erforderlichen ergänzenden Angaben innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Bedenken gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden. Ergeht binnen der genannten Frist keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung des konsultierten Mitgliedstaates. (3) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen, oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommis- sion eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zuständig sind. (5) Die Kommission veröffentlicht die Liste der Behörden nach Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C. ( ) Artikel 18 Jeder Mitgliedsstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Anwendung dieser Verordnung und des Beschlusses 94//PESC erläßt. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedsstaaten. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Artikel 19 (1) Für eine Übergangszeit gilt für die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbrachten Güter mit doppeltem Verwendungszweck folgendes: a) Für die in Anhang I des Beschlusses 94//PESC aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in den entsprechenden Geschäftspapieren ausdrücklich zu vermerken, daß die Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen. b) Für die in Anhang IV des Beschlusses 94//PESC aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist in allen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erforderlich. Dabei darf es sich nicht um eine allgemeine Genehmigung handeln. (2) Papiere und Aufzeichnungen über die von in Anhang I des Beschlusses 94//PESC aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus einem Mitgliedstaat in einen anderen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Natürliche oder juristische Personen, die am innergemeinschaftlichen Handel mit in Anhang I des Beschlusses 94//PESC aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beteiligt sind, müssen vor der ersten Transaktion oder binnen 30 Tagen den zuständigen Behörden ihren Namen und die Anschrift des Ortes mitteilen, an dem diese Papiere und Aufzeichnungen eingesehen werden können. (3) a) Ein Mitgliedstaat kann eine Genehmigung für die Verbringung eines Guts mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Verbringung dem Verbringer bekannt ist, daß das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Gemeinschaft liegt, die Ausfuhr dieses Guts nach diesem Bestimmungsziel gemäß den Artikeln 3, 4 oder 5 genehmigungspflichtig ist und die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden, nicht gemäß Artikel 24 des Zollkodex der Gemeinschaften be- oder verarbeitet werden sollen. b) Die Genehmigung für die Verbringung muß in dem Mitgliedstaat, aus dem das Gut mit doppeltem Verwendungszweck verbracht wird, beantragt werden. c) Der Mitgliedstaat, der eine derartige Regelung erläßt, unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Artikel 13 von ihm ergriffenen Maßnahmen. (4) Dieser Artikel beinhaltet keinerlei Kontrolle an den Binnengrenzen der Gemeinschaft, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. (5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden innerhalb von drei Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, auf ihre Notwendigkeit hin überprüft. (6) Die Anwendung dieses Artikels darf auf keinen Fall dazu führen, daß für die Verbringung eines bestimmten Guts aus einem Mitgliedstaat in einen anderen strengere Voraussetzungen gelten als für die Ausfuhr desselben Guts in ein Drittland. Artikel 20 (1) Für die Verbringung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang V des Beschlusses 94/ /PESC aufgeführt sind, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen können die Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Einzelgenehmigungen (gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen für die Endbestimmung und/oder die Rückfuhr) verlangen. (2) Die Regelung nach Absatz 1 beinhaltet keinerlei Kontrolle an den Binnengrenzen der Gemeinschaft, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Artikel 21 (1) Für den innergemeinschaftlichen Transfer von abgetrenntem Plutonium und auf über 20% angereichertem Uran sowie von Einrichtungen, grundlegenden Bauteilen von entscheidender Bedeutung und Technologien, die mit der Wiederaufbereitung und Anreicherung sowie der Herstellung von schwerem Wasser verbunden sind, ist gemäß der Erklärung zur Gemeinsamen Politik vom 20. November 1984 eine Genehmigung erforderlich. (2) Die Regelung nach Absatz 1 beinhaltet keinerlei Kontrolle an den Binnengrenzen der Gemeinschaft, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nicht diskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. 28 Januar 95

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