Personalrechtliche Fragen Organisation IT-Sicherheit
|
|
- Victor Berg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Georg Große Verspohl Personalrechtliche Fragen Organisation IT-Sicherheit 45. Seminar für Führungskräfte der Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft Bad Wiessee Agenda Arbeitnehmerüberlassung Mindestlohngesetz Arbeitsmarktzulage E-Government
2 Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG alte Fassung: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aktuelle Fassung (seit ): Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis Georg Große Verspohl 4
3 Überlassung Überlassung liegt vor, wenn das Direktionsrecht auf einen Dritten übertragen wird, er also über Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Rahmen billigen Ermessens bestimmen kann Georg Große Verspohl 5 Wirtschaftliche Tätigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit ist weit zu verstehen und alles, was nicht hoheitliche Tätigkeit ist. Die Abgrenzung ist unklar. Möglicher Ansatz: Analogie zum Steuerrecht. Keine wirtschaftliche Tätigkeit bei sogenannten Beistandsleistungen. Die Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt. Entscheidend ist der Charakter der jeweiligen Tätigkeit: Ist die Tätigkeit, würde sie von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst ausgeübt hoheitliche Tätigkeit, hoheitliche Teilaufgabe oder hoheitliches Hilfsgeschäft? 2015 Georg Große Verspohl 6
4 Ausnahmen AÜG gilt nicht Konzernprivileg ( 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG) Überlassung innerhalb eines Konzerns, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Kollegenhilfe ( 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG) Nur gelegentliche Überlassung, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird Georg Große Verspohl 7 Arbeitnehmerüberlassung bei interkommunaler Zusammenarbeit AÜG ist grundsätzlich anwendbar bei: Abordnung ( 4 Abs. 1 TVöD) Die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Zuweisung ( 4 Abs. 2 TVöD) Zuweisung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt. Personalgestellung ( 4 Abs. 3 TVöD) Personalgestellung ist unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten Georg Große Verspohl 8
5 Lösungsansätze Werk- oder Dienstvertrag statt Arbeitnehmerüberlassung Entscheidend ist, was gelebt wird. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Mehrere Arbeitsverträge Zu Prüfen: Hoheitliche Tätigkeit? Kollegenhilfe? Konzernprivileg? 2015 Georg Große Verspohl 9 Exkurs: Betriebsübergang ( 613a BGB) Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber! Aber: Mitarbeiter können durch Widerspruch den Übergang verhindern Georg Große Verspohl 10
6 Das Genehmigungsverfahren Verfahren zuständig für die Genehmigung ist die Agentur für Arbeit geprüft wird die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers Genehmigung wird zunächst dreimal befristet erteilt; erst danach unbefristete Genehmigung möglich Kosten: 750 Euro für die befristete; 2000 Euro für die unbefristete Genehmigung 2015 Georg Große Verspohl 11 Verstoß gegen die Erlaubnispflicht Überlassungsvertrag unwirksam Arbeitsverhältnis mit Entleiher wird fingiert, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft Bußgeld bis zu Euro 2015 Georg Große Verspohl 12
7 Arbeitnehmerüberlassung Zu beachten mit einer Genehmigung können beliebig viele Arbeitnehmer überlassen werden die Überlassungsverträge müssen 12 AÜG entsprechen (insbesondere Schriftform) die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer müssen gemäß 11 AÜG ergänzt werden 2015 Georg Große Verspohl 13 Ausblick Gesetzesänderung wird angestrebt (vgl. BR-Drs. 745/13) Laut BAG darf Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend sein, allerdings keine Rechtsfolge bei Verstoß. Nach Koalitionsvertrag soll Dauer auf 18 Monate beschränkt werden. Schreiben des BMAS v an VKA: Von daher ist die Bundesregierung bestrebt, im Rahmen der vorgesehenen Änderung des AÜG eine Lösung zu erarbeiten, die den berechtigten Interessen der öffentlichen Verwaltung und ihrer Beschäftigten gerecht wird und gleichzeitig keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken begegnet, keine ungewollten Schlupflöcher" schafft und der im Koalitionsvertrag vereinbarten Rückführung der Leiharbeit auf ihre Kernfunktion nicht zuwider läuft Georg Große Verspohl 14
8 Mindestlohngesetz Mindestlohngesetz Gilt seit 1. Januar 2015 Mindestlohn 8,50 wird bei Bezahlung nach Tarifvertrag (TvöD, TVV) gewahrt. Probleme: Dokumentationspflichten Anwendungsbereich Unternehmerhaftung 2015 Georg Große Verspohl 16
9 Dokumentationspflichten Gilt für alle geringfügigen Beschäftigten nach 8 Abs. 1 SGB IV Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitsleistungen. spätestens bis zum siebten Tag nach der Arbeitsleistung. Die Unterlagen sind zwei Jahre lang aufzubewahren Georg Große Verspohl 17 Mindestlohn gilt nicht für Ehrenamtliche Tätigkeit Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls sowie den Sorgen und Nöten anderer Menschen ist. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Wichtig ist insbesondere, ob ein Weisungsrecht besteht. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung Praktikanten, soweit es sich um Pflichtpraktika oder freiwillige Orientierungspraktika handelt Georg Große Verspohl 18
10 Unternehmerhaftung ( 13 MiLoG) Verweis auf Arbeitnehmerentsendegesetz ( 14) Unternehmer bürgt für die Zahlung des Mindestlohns durch die von ihm beauftragten Unternehmen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung zum AEntG Ein Unternehmer hat eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernommen und zur Erfüllung dieser Pflicht einen zusätzlichen Unternehmer beauftragt Georg Große Verspohl 19 Arbeitsmarktzulage
11 Quelle: Ausgangslage Aufgrund des Beschlusses des KAV- Hauptausschusses vom 20. Februar 2009 war die Zahlung einer Arbeitsmarktzulage möglich für IT-Fachkräfte Ingenieure Ärzte im Gesundheitsdienst Durch Beschluss vom 29. Juli 2014 wurde die Beschränkung auf einzelne Beschäftigtengruppen aufgegeben Georg Große Verspohl 22
12 Beschluss: Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage i.h.v. 20 v.h. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden Georg Große Verspohl 23 Voraussetzungen Zulage kann gezahlt werden zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Qualifizierten Fachkräften im Einzelfall. Maximal in Höhe von 20 % der Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe möglichst mit Befristung 2015 Georg Große Verspohl 24
13 Geltungsbereich Nur für Mitglieder, die den TVöD anwenden. Keine Verpflichtung zur Zahlung Kein Anspruch des Beschäftigten auf Zahlung Die Frage des Ob sowie Höhe und Dauer der Zahlung liegen im Ermessen des Arbeitgebers Georg Große Verspohl 25 Deckung des Personalbedarfs Wenn für eine konkret zu besetzende Stelle mit dem tarifvertraglich vorgesehenen Entgelt kein geeigneter Bewerber gefunden worden ist, bzw. mit Sicherheit nicht zu finden sein wird. Es müssen vor Gewährung der Zulage alle Möglichkeiten der Personalgewinnung ausgeschöpft worden sein. Ausschreibung (auch überörtlich) Nachfrage bei Agentur für Arbeit 2015 Georg Große Verspohl 26
14 Bindung von Fachkräften im Einzelfall Stelle ist aktuell besetzt bei weiterer Zahlung des tariflichen Entgelts besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Beschäftigte aufgrund der höheren Bezahlung bei einem anderen Arbeitgeber den Arbeitsplatz wechselt Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Wechselabsicht und die Abwendbarkeit durch Gewährung der Zulage vorliegen Georg Große Verspohl 27 Höhe der Zulage 20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe ist der Maximalbetrag Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine geringere Zulage zur Erreichung des Zwecks nicht ausreichend ist Georg Große Verspohl 28
15 Befristung Befristung sollte die Regel sein Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Zweck durch eine befristete Gewährung erreicht werden kann. Zulage sollte bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung befristet werden Georg Große Verspohl 29 Form Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder einseitige Arbeitgeberzusage Nicht möglich: gesondert kündbare Nebenabrede ( 2 Abs. 3 TVöD), da Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis betroffen sind Georg Große Verspohl 30
16 Mitbestimmung Mitbestimmung des Personalrats erforderlich, wenn generalisierende Regelungen getroffen werden (Art. 75 Abs. 4 Ziff. 4 BayPVG) Georg Große Verspohl 31 E-Government
17 IT-Sicherheitsgesetz Entwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren Zahlreiche Regelungen für sogenannte Kritische Infrastrukturen Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die dem Sektor Wasser (u.a.) angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind( ). Die Kritischen Infrastrukturen sollen durch Rechtsverordnung bestimmt werden Keine Geltung für kommunale Träger, da keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes Folge: Meldepflichten an das BSI und Verpflichtung zu angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sowie Nachweis hierüber alle zwei Jahre. Verpflichtung zu Vorkehrungen gilt nicht für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz) 2015 Georg Große Verspohl 33 Bayerisches E-GovernmentG Derzeit liegt Referentenentwurf vor Verpflichtung für Behörden, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen isd. Art 7 BayDSG zu treffen und hierfür erforderliche Konzepte zu erlassen Georg Große Verspohl 34
18 Meldung von Geodaten Grundlage ist die INSPIRE-Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in Europe 2007/2/EG) ivm. BayGDIG Nach Art. 4 Abs. 6 BayGDIG sind Kommunen nur dann zu öffentlichen Bereitstellung von Geodaten verpflichtet, sofern deren elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist. Derzeit besteht damit keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Geodaten Georg Große Verspohl 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung Sinn der Arbeitnehmerüberlassung: Überbrückung von Personalengpässen Flexibilisierung der Belegschaft Wegfall des Kündigungsschutzes bzgl. der Leiharbeitnehmer Wegfall des Entgeltfortzahlungsrisikos
MehrÜbersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen
MehrErfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L
Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L
MehrWerkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit. Leasingkräfte Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung Leasingkräfte
Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leih- Karl Michael Scheriau rbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit easingkräfte und Arbeitnehmerüberlassung
MehrInterkommunale Zusammenarbeit im Finanzwesen. Bürokratiemonster Arbeitnehmerüberlassung. Ein Hemmnis für Interkommunale Kooperationen
Interkommunale Zusammenarbeit im Finanzwesen Bürokratiemonster Arbeitnehmerüberlassung Ein Hemmnis für Interkommunale Kooperationen Gießen, 10. September 2014 Arbeitnehmerüberlassung/Personalgestellung
MehrLeiharbeit. Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG
Workshop Leiharbeit Vorstand Leiharbeit Der rechtliche Handlungsrahmen und die Aufgaben des Betriebsrates nach dem BetrVG Rechtsbeziehungen bei Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher
MehrB. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 40 Nr. 1 2 B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 Geltungsbereich Diese
Mehr2.7.2 Auswirkungen des Betriebs - übergangs
Seite 1 2.7.2 2.7.2 Betriebs - übergangs Kollektivvertrag Wenn der neue Inhaber dem gleichen Kollektivvertrag wie der alte Inhaber unterliegt, ändert sich für die Dienstnehmer nichts. Anders ist es, wenn
MehrDer Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle
Der Tarifvertrag- Land (): Die Stufen der Entgelttabelle Übersicht: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten Beschleunigter Stufenaufstieg Sonderregelungen
MehrVorübergehenden Personalbedarf decken - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Vorübergehenden Personalbedarf decken - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vorübergehenden Personalbedarf decken durch: Arbeitnehmerüberlassung Werkverträge Dienstverträge Arbeitnehmerüberlassung geschuldet:
MehrNewsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit
Newsletter Arbeitsrecht 06/2008- Schwerpunkt Zeitarbeit Liebe Leserin, lieber Leser, viele von Ihnen haben schon von Zeitarbeit gehört, einige von Ihnen haben damit zu tun. Die Beschäftigungszahlen der
MehrMusterprüfungsaufgabe
Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:
MehrWerkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten
Fachtagung Fremdfirmeneinsatz auf dem Werksgelände. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten Juristische Fakultät, 1 Das BGB: Werkvertrag, Dienstvertrag (und Arbeitsvertrag ) 611
MehrDer Mindestlohn liegt seit dem 1.Januar 2015 bei 8,50. Anpassungen werden alle zwei Jahre, zum ersten Mal zum 1.Januar 2017 vorgenommen werden.
MERKBLATT Standortpolitik DER MINDESTLOHN IM VERKEHRSGEWERBE Der Mindestlohn von 8,50 pro Stunde gilt seit dem 01. Januar 2015. Hierbei haben sich in den ersten Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes
MehrArbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen
MehrInformationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand 01.03.
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Entgelt für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 01.03.2016)
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV
MehrInformationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015
Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?
MehrTarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen
Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der
MehrMittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.
Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht
MehrDIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber
DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur
MehrDie Arbeitnehmerentsendung und die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland - aktuelle Gesetzgebung und Herausforderungen in der Praxis
Die Arbeitnehmerentsendung und die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland - aktuelle Gesetzgebung und Herausforderungen in der Praxis Die Beschäftigung fremder Arbeitskräfte aus Sicht des Auftraggebers
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat
MehrBundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) 29.11.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrSymposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht
Symposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht 1 Arbeitnehmerüberlassung Verleiher Arbeitsvertrag (Grundverhältnis)
MehrLeiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011
Leiharbeit: Betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb! Abt. Betriebsverfassung Stand: Dezember 2011 Aktuelles Aktuelle Ansatzpunkte: Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
MehrDer Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne
Mehrextra Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)*
18. August 2004 Schä/Co Ausgabe 10 Thema : Betriebsübergang 613a BGB Ansprechpartner: Volker Cosfeld 069 957 37 360 volker.cosfeld@igbau.de Betriebsübergang 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)* Betriebsübergänge
MehrZwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit
Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...
MehrLeiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag Werkvertrag Karl Michael Leiharbeit Scheriau Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leihrbeit rbeitnehmerüberlassung Leiharbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte
MehrDer gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland
www.dstv.de Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Rheinland- Pfalz Saarland Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe DER GESETZLICHE MINDESTLOHN INHALTSVERZEICHNIS A) Die Regelungen
MehrFirma Muster GmbH Musterstraße 12 67890 Musterort. 28. Jan. 2015. Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ab 01.01.2015
Firma Muster GmbH Musterstraße 12 67890 Musterort Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ab 01.01.2015 28. Jan. 2015 A. Rechtliche und steuerliche Hinweise B. Ausnahmeregelungen C. Fälligkeit der Lohnzahlung
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Berlin (Stand: 03/2012)
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Berlin (Stand: 03/2012) Ausbildungsberuf: Verwaltungsfachangestellte/r Lehrgang: Einführungslehrgang II Gesamte Stundenzahl: 20 Doppelstunden
MehrBeschäftigungsperspektive. Auf einen Blick
Beschäftigungsperspektive Zeitarbeit Auf einen Blick Die Merkmale von Zeitarbeit Zeitarbeit heißt offiziell Arbeitnehmerüberlassung und ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
MehrTextilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003
MehrAbgrenzung von Honorarkräften mit Honorarverträgen und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Arbeitnehmerbegriff. Jürgen Jendral (HMAV)
Abgrenzung von Honorarkräften mit Honorarverträgen und freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Arbeitnehmerbegriff. Jürgen Jendral (HMAV) Jede vier Jahre, kurz vor den turnusmäßigen MAV-Wahlen, taucht
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (Stand:14. April 2016)
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Allerheiligentor 2-4, 60311 Frankfurt/Main Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausschließlich per E-Mail: Projektarbeitsgruppe-Werkvertraege@bmas.bund.de
MehrDie missbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen und Zeitarbeitsverträgen im französischen Recht
Roman Frik Die missbräuchliche Nutzung von befristeten Arbeitsverträgen und Zeitarbeitsverträgen im französischen Recht Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 19 1. Kapitel: Grundlegendes
MehrMindestlohn 2015 - ohne WENN und doch mit viel ABER! RA Dr. Uwe Schlegel
Folie 1 Mindestlohn 2015 - ohne WENN und doch mit viel ABER! RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3 Ohne WENN und ABER eine
MehrLOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen im Land Niedersachsen vom 3. November 2015 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2016
Laufzeit: gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2016 AVE v o m... a b... BAZ Nr...v o m... LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen im Land Niedersachsen vom 3. November 2015 gültig mit
MehrEmpfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen
Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zu 27 SchwbAV 1. Rechtsgrundlage 1.1 Arbeitgeber können im Rahmen
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder tf BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Tarifvertrag
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat dann
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015
Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und IGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrGesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen
AUF DEN PUNKT Juni 2016 Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen Sehr verehrte Kunden, am 1. Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines
MehrMandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn
Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn Inhaltsübersicht 1. Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 2. Weitere Regelungen zum Mindestlohn 3. Zeitplan 4. Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick 5. Besonderheiten
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird
MehrBezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457
Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457 Informationsblatt zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch angestellte Lehrkräfte (Stand 01. November
MehrTarifrecht für Mitarbeiter in
Kommission Eingruppierung und Besoldung (KEB) Berufsverband Kristina Lippold Neue Entwicklungen im Tarifrecht für Mitarbeiter in Bibliotheken Vortrag auf dem 95. Deutschen Bibliothekartag in Dresden am
MehrFORUM Leiharbeit und Werkverträge
EDEKA TAGUNG 2015 Eine Tagung für Mitglieder von Betriebsräten, Jugend- und Auszubildendenvertretungen der EDEKA-Gruppe FORUM Leiharbeit und Werkverträge Dr. Sérgio Fernandes Fortunato, Rechtsanwalt AfA
MehrDer neue gesetzliche Mindestlohn
Der neue gesetzliche Mindestlohn Stand: Dezember 2014 Allgemeines Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der neue flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Dieser Mindestlohn ist
MehrACHTUNG: MINDESTLOHN AB 01.01.2015!
ACHTUNG: MINDESTLOHN AB 01.01.2015! 1. Höhe des Mindestlohns und abweichende Vereinbarungen Der Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2015 genau 8,50 EUR brutto pro Stunde. Nach 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen,
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/ Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2017 - Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2017 - Gesetz zur
MehrSatzung der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts) Neufassung gemäß Kuratoriumsbeschluss vom 6.
Satzung der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts) Neufassung gemäß Kuratoriumsbeschluss vom 6. Mai 2013 Das Kuratorium der durch das Gesetz über die Errichtung
MehrAlte und neue Grenzen des legalen Fremdpersonaleinsatzes (in 30 Minuten )
Alte und neue Grenzen des legalen Fremdpersonaleinsatzes (in 30 Minuten ) Prof. Dr. Peter Schüren Universität Münster 1 Inhouse-Outsourcing in Zukunft Nur noch beschränkte Einsatzmöglichkeiten für die
MehrAusgewählte Rechtsprobleme
Fallen im Rahmen des Mindestlohns Ausgewählte Rechtsprobleme Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Praxisrelevante Problemfelder 1. Fragen der Anwendbarkeit des MiLoG beim
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1 Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern,
Mehr9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Institut für Krankenhaus-Organisation und Betriebsführung GmbH 9. Symposium Krankenhaus und Recht München, 20. November 2014 Aktuelle
MehrAllgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung (Vertretungsregelungen) Bildungsarbeit der IG Metall MönchengladbachM
Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung (Vertretungsregelungen) 1 ERA 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung Nr. 5 Nr. 6 Aushilfe oder Stellvertretung -einer höheren Entgeltgruppe (vorübergehend)
MehrProf. Dr. H.-J. Bauschke, M.A./CNAA Prof. Dr. G. Racké Arbeitsrecht III (BAnw)
Die Veranstaltung soll die im Grundstudium und Arbeitsrecht II erworbenen Kenntnisse vertiefen. Zugleich sollen Schwerpunktthemen (vorwiegend mit BA-Bezug) behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit
Mehr1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
MehrDezember 2014. Liebe Leserinnen und Leser,
Dezember 2014 Liebe Leserinnen und Leser, in vielen Unternehmen hat der Einsatz von Fremdpersonal erheblich zugenommen. Vor diesem Hintergrund plant die große Koalition, die Rahmenbedingungen für den Einsatz
MehrMehrmalige oder vertretungsweise vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Mehrmalige oder vertretungsweise vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit 1. Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend
MehrArbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag
Stand: November 2009 Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. vom 21. Oktober 2014
Gewährung einer Zulage für tarifbeschäftigte Lehrkräfte im Rahmen der kommissarischen Übertragung der Funktion der Schulleiters oder der Schulleiters sowie für die kommissarische Leitung einer weiteren
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrArbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses)
Arbeitsrecht (Recht des Arbeitsverhältnisses) Vertiefung anhand der Rechtsprechung 3. Mai 2005: Anfechtung des Arbeitsvertrages; AGB und Besonderheiten des Arbeitsrechts Organisatorisches Ab nächsten Freitag
MehrDer neue gesetzliche Mindestlohn
Der neue gesetzliche Mindestlohn Autoren: STEINMEIER LLP Rechtsanwälte Daniel Sturm MBA Dr. Ralph Wagner LL.M. kanzleiansässig: Palaisplatz 3, 01097 Dresden Tel.: (0351) 448 333 0 Fax: (0351) 448 333 33
MehrTVöD - Kommentar. Springer. Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. Bearbeitet von
Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) TVöD - Kommentar Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst Bearbeitet von Werner Dörring Syndikusanwalt MW Energie AG, Mannheim Lehrbeauftragter Universität Mannheim
MehrArbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer 303. Informationen und Tipps. Logo
Arbeitnehmer 303 Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld Informationen und Tipps Logo Die wichtigsten Infos auf einen Blick Sie sind arbeitslos und suchen eine Beschäftigung, haben aber keinen Anspruch
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine
MehrEinzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika
Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. September
MehrInformation zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz
Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Seit dem 01.01.2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 brutto pro Arbeitszeitstunde. Gemäß
MehrRund 3,7 Millionen Menschen werden ab 2015 von der Einführung des Mindestlohns profitieren.
Referat: Auf ein Bier Mindestlohn ab 2015 Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn
MehrMindestlohn. Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für alle Angestellten einer Zahnarztpraxis, insbesondere auch für:
Mindestlohn In Deutschland gilt seit dem 01.01.2015 ein gesetzlicher und flächendeckender Mindestlohn. Dieser ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Nachfolgend sollen die Konsequenzen aus diesem Gesetz
MehrTarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern
Stand: 29.04.2016, 16.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA 1.
MehrSIG IT-Recht und Compliance: IT-Vertragsgestaltung aus Anbietersicht rechtliche Fallstricke vermeiden und Risiken minimieren
SIG IT-Recht und Compliance: IT-Vertragsgestaltung aus Anbietersicht rechtliche Fallstricke vermeiden und Risiken minimieren Softwarezentrum Böblingen 22. Juli 2016 IT-Verträge - nur für Juristen.. und
MehrDer Mindestlohn wirkt? Mindestlohn und Arbeitszeit aus veranstaltungsrechtlicher Sicht. Rechtsanwalt Martin Glöckner
Der Mindestlohn wirkt? Mindestlohn und Arbeitszeit aus veranstaltungsrechtlicher Sicht Rechtsanwalt Martin Glöckner Zum 01.01.2015 trat in Deutschland das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
MehrThüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts
Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Kennziffer Verwaltungsfachangestellte/r VFA 015/016 in Weimar am 4. Mai 2010 Schriftliche Prüfungsarbeit im Fachgebiet Personalwesen Hilfsmittel:
Mehr- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.
Zweckbefristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Zwingende Schriftform Der Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche
Mehrdie Landesregierungen von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Schleswig- Holstein haben beschlossen, den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Bundesrat Drucksache 745/13 30.10.13 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich
MehrVertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag
Vertragliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in tarifgebundenen Untenehmen mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abweichend vom Tarifvertrag Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Mai 2007 (1 ABR
MehrPersonal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz
RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet
MehrTarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.
Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.
MehrTV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn.
TV Mindestlohn Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. SOKA-DACH Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG
Mehr9. Arbeitnehmererfindungen durch Leiharbeitnehmer... 63
Abkürzungen 13 I. Fremdpersonaleinsatz 17 1. Möglichkeiten des Fremdpersonaleinsatzes 18 1.1 Auslagerung/Outsourcing 18 1.2 Interner Einsatz von Fremdpersonal 18 1.2.1 Arbeitnehmerüberlassung 19 1.2.2
MehrArbeitnehmerüberlassungsgesetz
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis von Dr. Michael Niebler Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales Dr. Josef Biebl Richter
MehrHelge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt Petersburg, 04.06.2015
Personaldaten - Datenübermittlung ins Ausland und Lokalisierungsanforderungen: Bestehende Beschränkungen und Neuregelungen Helge Masannek Rechtsanwalt, Group Director Tax & Legal, SCHNEIDER GROUP Sankt
MehrVerordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18 und 19 des Arbeitnehmer-
Bearbeitungsstand: 15.07.2015 15:38 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18
MehrInformationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB
Stand: Februar 2009 Informationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB Die Informationspflichten des Arbeitgebers bei einem Betriebsübergang im Sinne des 613 a BGB wurden erheblich
MehrZur Geschäftserleichterung habe ich die o. g. RL-Rente in der geänderten Fassung vom 30. Mai 2013 beigefügt (Anlage).
Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL- Rente 2011)
MehrBeschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit
Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit Michael Quenkert Leiter des Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Meschede-Soest Wie weisen sich die Flüchtlinge
MehrArbeitnehmerüberlassung
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon (02 11) 35 57-0 Arbeitnehmerüberlassung Die
Mehr