Stellungnahme. Kontakt: Silvio Andrae Telefon: Telefax: Berlin, 30.
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- Christel Esser
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1 Stellungnahme Zum EBA-Konsultationspapier On non-delta risk of options in the standardised market risk approach under Articles 318 (3), 341 (6) and 347 (4) of the draft Capital Requirements Regulation (CRR) (EBA/CP/2013/16) Kontakt: Silvio Andrae Telefon: Telefax: Berlin, 30. August 2013 Federführer: Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. Charlottenstraße Berlin Telefon: Telefax:
2 Seite 2 von 8 Am 22. Mai 2013 veröffentlichte die European Banking Authority (EBA) das Konsultationspapier On non-delta risk of options in the standardised market risk approach under Articles 318 (3), 341 (6) and 347 (4) of the draft Capital Requirements Regulation (CRR). Die Gelegenheit zur Stellungnahme nehmen wir hiermit gerne wahr. I. Allgemeine Anmerkungen Wir begrüßen ausdrücklich, dass sich die Hauptaspekte des vorliegenden Entwurfes für den Technischen Standard am bekannten Basel II-Rahmenwerk orientieren. Dies gewährleistet den Instituten eine gewisse Kontinuität in der Behandlung von Gamma- und Vega-Risiken in Optionen und Optionsscheinen im Marktrisiko-Standardansatz (bisher national geregelt in SolvV) und vermindert zunächst den Umstellungsaufwand, der sich aus der Implementierung der CRR ergibt. Die Umsetzung des Vorschlags würde für die Institute aufgrund der Abweichungen dennoch einen erheblichen Implementierungsaufwand nach sich ziehen, der in der verbleibenden Zeit bis zur erstmaligen Anwendung früh im Jahr 2014 schlichtweg nicht leistbar ist. Den Instituten muss aufgrund der durch die CRR resultierenden Abweichungen gegenüber den Baseler Vorgaben ausreichend Zeit zur Umsetzung gegeben werden. Daher sollte der EBA-Standard frühestens zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es den Instituten gemäß Art. 329 Abs. 4, Art. 352 Abs. 6 Satz 4, Art. 358 Abs. 4 Satz 4 CRR gestattet, die bestehenden nationalen Regelungen weiter anzuwenden, sofern sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben. Wir halten es indes für nicht geeignet, mit dem vorliegenden Konsultationspapier nur die Nicht-Delta- Risiken zu adressieren. Ein Gleichlauf mit den Delta-Risiken wäre angemessener gewesen. Dies wiederum hätte eine Regelung auf Level I notwendig gemacht. Unabhängig von der Abtrennung wird sich der Implementierungsaufwand sowohl im einfachen Ansatz als auch im modifizierten Szenario-Ansatz für die Institute deutlich erhöhen. Ebenso wird der Aufwand für die kleinen Institute ansteigen, die nunmehr die Nicht-Delta-Risiken quantifizieren müssen. Die Anforderung auf Seite 18 des Konsultationspapiers, wonach Institute mit signifikantem Optionshandel eher einen internen Modellansatz anstreben sollten, lehnen wir generell ab. Die CRR erhebt einen solchen Anspruch nicht. Im Rahmen eines Technischen Standards dies durch die Hintertür einzuführen, ist daher nicht der richtige Weg, zumal das Mandat der EBA eine solche Regelung kaum umfassen dürfte. Der Szenario-Ansatz ist bereits ein komplexes Verfahren, welches Optionsrisiken auf angemessene Weise widerspiegelt. Darüber hinausgehende Forderungen bewegen sich außerhalb eines angemessenen Aufwand/Nutzen-Verhältnisses. Zu bedenken ist unserer Ansicht nach ferner, dass sich die Vorschriften zur Unterlegung von Marktpreisrisiken auf Ebene des Baseler Ausschusses im Rahmen des Fundamental Review of the Trading Book ohnehin in grundlegender Überarbeitung befinden. Den Instituten ist es aus unserer Sicht nicht zuzumuten, zunächst bedingt durch den EBA-Standard aufwändige Anpassungen vorzunehmen, um kurze Zeit später aufgrund des Trading Book Reviews die Systematik komplett neu aufzusetzen.
3 Seite 3 von 8 II. Besondere Anmerkungen Allgemeine Regelungen Bezüglich der beiden vorgeschlagenen Optionen in Bezug auf die Kombination verschiedener Ansätze votieren wir nachdrücklich für Option 2 (Art. 1 Abs. 4, Option 2). Das Verbot der Anwendung von unterschiedlichen Methoden auf Ebene des Einzelinstituts (Art. 1 Abs. 4, Option 1) lehnen wir ab. Sowohl die Ausweitung der Szenario-Matrix-Methode auf sämtliche Portfolien eines Hauses als auch der Rückbau der Szenario-Matrix-Methode für bestimmte Portfolien wäre sehr aufwändig. Letzteres insbesondere in Anbetracht dessen, dass komplexere Optionsgeschäfte in der Delta-Plus-Methode nur schwer abgebildet werden können. Q1: Do you agree with the choice to use the Basel Framework to determine the capital requirements for the non-delta risks of options and warrants? Are there other approaches that can effectively be used for the purposes of these RTS? Which ones? Explain your reasoning. Wir begrüßen die Verwendung der drei Methoden aus dem Baseler Rahmenwerk sowie die Einführung der Rückfalllösung für die vereinfachte sowie die Delta-Plus-Methode. Q2: Do you prefer the first option (exclusion of a combination of methods within a single institution) or the second option (exact definition of the scope of the scenario approach)? Explain your reasoning. If you prefer the second option, what additional conditions and controls should be established? Die Geschäftseinheiten, die Optionen in einem Institut handeln, können sowohl hinsichtlich ihres Geschäftsvolumens als auch im Hinblick der Komplexität des Geschäfts der jeweiligen Geschäftseinheiten sehr unterschiedlich sein. So kann ein ausgedehnter Handel in Zins- und/ oder Equity-Produkten bestehen, der Handel von Fremdwährungsrisiken sich jedoch auf einige wenige Plain-Vanilla-Produkte zur Absicherung von Positionen beschränken. Die Notwendigkeit, institutsweit eine einheitliche Methode zur Berechnung des non-delta risks anzuwenden, würde in dem oben geschilderten Beispiel unter der Annahme, dass das Institut bisher im Zins- und/oder Equity-Bereich die Szenario-Matrix-Methode und im Fremdwährungsbereich die Delta-Plus-Methode anwendet dazu führen, dass auch im Fremdwährungsbereich die Szenario-Matrix-Methode eingeführt werden müsste. Aufgrund der Qualität und des relativen Volumens dieses Geschäftsfeldes wäre durch die Einführung der Szenario-Matrix-Methode jedoch kein Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Risikounterlegung möglich. Darüber hinaus würde dieser Zwang stattdessen die Marktvoraussetzungen des beispielhaft genannten Institutes verschlechtern: Andere Institute mit vergleichbarer Handelstätigkeit, allerdings ausschließlich in Fremdwährungsoptionen, wären in der Lage, die Delta-Plus-Methode anzuwenden. Diese hätten dann durch den geringeren Aufwand für die Berechnung der Non-Delta-Risiken einen Wettbewerbsvorteil. Daher befürworten wir nachdrücklich eine Entscheidung zugunsten Option 2 in Art. 1 Abs. 4, welche die Kombination der Delta-Plus-Methode und Szenario-Matrix-Methode unter einer vorab definierten Abgrenzung erlaubt. Die Argumente liefert die EBA in dem Paper selbst, in dem sie sich dem Proportionalitätsgrundsatz auf Ebene der Produktarten (Risikogehalt) in der Präambel (Abs. 2), S. 7 (drittletzter Absatz), S. 18 (erster Absatz), S. 23 (dritter Absatz) verschreibt.
4 Seite 4 von 8 Zu bedenken geben wir ferner, dass die Anwendung unterschiedlicher Methoden nach 308 Abs. 3 SolvV hinsichtlich der Nutzung der Methoden in Deutschland bislang grundsätzlich möglich war. Der Anteil der Institute, die dies aktuell in Anspruch nehmen, ist zwar sehr gering (< 5%). Dies kann sich allerdings ändern, da der Anwendungsbereich der einfacheren Methoden (Vereinfachte Methode und Delta-Plus-Methode) durch den EBA-Standard eingeschränkt wird und Institute somit gezwungen sein könnten, zwischen Rückfalllösung für die vereinfachte bzw. Delta-Plus-Methode und der Szenario- Matrix-Methode zu wählen. Es kann somit entscheidungsrelevant für betroffene Institute sein, ob sie die Szenario-Matrix-Methode ganz oder nur in Bezug auf bestimmte Geschäfte anwenden dürfen. Die Frage kann demzufolge weitreichende Auswirkungen haben. Q3: Do you believe that it is useful to implement the simplified approach established in the Basel text? Vereinfachte Methode Wir unterstützen die Einführung des simplified approaches. Ein vereinfachtes Verfahren gibt es in Deutschland derzeit nicht. Da zukünftig aufgrund der CRR-Vorgabe auch Nicht-Handelsbuchinstitute verpflichtet sind, Nicht-Delta-Risiken mit aufsichtsrechtlichem Kapital zu unterlegen, begrüßen wir die Einführung eines solchen Ansatzes, dessen Anwendbarkeit institutsindividuell von der Größe und der Komplexität des Geschäfts in Optionen und Optionsscheinen abhängt. Durch die Möglichkeit der Anwendung unterschiedlich komplexer Methoden wird dem Proportionalitätsgrundsatz an dieser Stelle in angemessener Weise Rechnung getragen. Delta-Plus-Methode Bei der Bestimmung der impliziten Volatilität soll gemäß Art. 4 Abs. 2 als Referenz auf den Marktwert abgestellt werden. Bereits bei einfachen (OTC-) Optionen, die nur in Strike oder Expiry von börsengehandelten Optionen abweichen, gibt es keinen beobachtbaren Marktpreis. In solchen Fällen ist nach Art. 329 (vormals 318) Abs. 1, 352 (vormals 341) Abs. 1, Art. 358 (vormals 347) Abs. 3 CRR bereits zur Bestimmung des Delta-Faktors ein internes, aufsichtlich zu genehmigendes Pricing-Modell zu verwenden, bei dessen Berechnung die implizite Volatilität als Inputparameter unterstellt werden muss. Dementsprechend muss sich in Art. 4 Abs. 2. die implizite Volatilität in solchen Fällen auf diese Inputparameter beziehen. Dies sollte in den Anforderungen berücksichtigt werden. Wir bitten um folgende Präzisierungen: Zum einen ist unklar, ob der Shift in Art. 6 lit. b als absolute oder relative Angabe zu verstehen ist. Wir vermuten, dass es sich um eine relative Angabe handelt und bitten um Bestätigung. Zum anderen ist nicht klar, welcher Shift (+25 % und/ oder -25 %) aus Art. 6 lit. b angewandt werden soll, um in Art. 6 lit. c mit dem Vega multipliziert zu werden. Q4: Do you agree with this prudential treatment, not contemplated in the Basel Framework, for nonstandard options? In Ermangelung eines geeigneteren Vorschlags scheint die Rückfalllösung nach Art. 4 Abs. 3 grundsätzlich geeignet, da sowohl die Vereinfachte Methode als auch die Delta-Plus-Methode auf die in dem Konsultationspapier genannten Optionstypen nicht ohne weiteres anwendbar sind. Womöglich gäbe es
5 Seite 5 von 8 aber für Optionen mit nicht-stetigem Gamma/ Vega weniger konservative, risikosensitive finanzmathematische Alternativen. Allerdings ist der Ansatz für uns nicht ohne weiteres verständlich, da insbesondere der "risk weighted delta equivalent amount" nicht definiert wurde. Die EBA wird um erläuternde Beispiele zur Anwendung des Art. 4 Abs. 3 gebeten. Darüber hinaus werden in Art. 4 Abs. 3 für gekaufte (lit. a) und verkaufte (lit. b) Optionen unterschiedliche Berechnungsweisen vorgeschlagen, ohne dabei die Berücksichtigung der risikoreduzierenden Wirkung von Mikro-Hedges zu erlauben. Wir halten es für sachgerecht, bei Vorliegen von Mikro-Hedges die einzelnen Geschäfte zunächst zu einer effektiven Gesamt-Optionsposition zu verrechnen und auf dieser Grundlage die neu definierte Methodik anzuwenden. Q5: Do you agree that the RTS should require that the conditions of Articles 318(1), 341(1) and 347(3) of the CRR are met for the calculation of gamma and vega? Nach Art. 4 Abs. 4 sind Gamma und Vega in Einklang mit den Art. 329 (vormals 318) Abs. 1, 352 (vormals 341) Abs. 1, 358 (vormals 347) Abs. 3 CRR zu berechnen. Dort wird allerdings nur auf die Verwendung eines Delta-Faktors von der Börse sofern vorhanden verwiesen, andernfalls muss ein internes, aufsichtlich zu genehmigendes Modell respektive die Rückfalllösung herangezogen werden. Da zumeist weder Gamma noch Vega über eine Börse verfügbar sind, müssen diese und auch das Delta unter Verwendung eines geeigneten Modells durch das Institut selbst berechnet werden. Ein Verweis auf die genannten Artikel der CRR erscheint daher nur im expliziten Zusammenhang mit dem dort erwähnten Bewertungsmodell sinnvoll. Da häufig einzelne Produktarten separat zum Handel zugelassen werden sollen, würden die Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 bedeuten, dass für jede neue OTC-gehandelte Produktart, für die die Optionsparameter nicht von einer Börse bereitgestellt werden, eine Genehmigung durch die Aufsicht notwendig wäre. Dies ist innovationshemmend. Stattdessen sollte es ausreichend sein, die neuen Berechnungsalgorithmen anzuzeigen. Im Rahmen der Delta-Plus-Methode sind Gamma und Vega für Optionen und Optionsscheine auf Bonds vorrangig von Börsen bereitzustellen und nur subsidiär über ein genehmigungspflichtiges eigenes Modell zu ermitteln. Der Preis der Option bzw. des Optionsscheins wird dabei in Abhängigkeit von der yield-to-maturity des Underlyings betrachtet, nicht mehr in Abhängigkeit vom Preis des Underlyings. Wir bitten zu beachten, dass diese Vorgehensweise unmittelbar zu erheblichem Anpassungsbedarf führen kann, wenn die Methode auf Bonds angewendet wird. Q6: Do you think that the unified treatment of interest rate risk is sound? Could there be difficulties in implementing it in practice? Prinzipiell bestehen keine Einwände gegen diese Vorgehensweise. Eine technische Umsetzung ist problemlos möglich. Die EBA strebt an, dass Gamma und Vega von Bondoptionen künftig nicht mehr in Abhängigkeit vom Bondpreis ermittelt werden, sondern in Abhängigkeit vom yield-to-maturity. Wir geben hierbei zu be-
6 Seite 6 von 8 denken, dass es nicht einleuchtet, warum ein Wechsel von einer mathematischen Formulierung zu einer äquivalenten Formulierung die Risikosensitivität der Eigenkapitalanforderungen erhöhen sollte. Die Herstellung einer Kohärenz mit dem Risikomanagement mag zwar ein Argument sein, andererseits ist eine Bondoption nicht das gleiche wie eine Zinsoption, was die Verwendung unterschiedlicher Formulierungen rechtfertigt. Umgekehrt könnte man argumentieren, dass das Grundprinzip bei der Bepreisung von Optionen die Abhängigkeit vom Preis des Underlyings ist (was der Mechanik einer Option entspricht), womit die bisherige Formulierung kohärent mit diesem Prinzip ist. Der Preis einer Aktienoption hängt u. a. vom Preis der Aktie ab, der Preis einer Zinsoption vom Zins und der Preis einer Bondoption vom Bondpreis ab. Dass der Bondpreis seinerseits zinsabhängig ist, erzwingt keine andere Betrachtung. Unseres Erachtens scheint sich mit dem Vorschlag die Kohärenz nicht zwingend zu verbessern. Überdies wirft der Vorschlag folgende Probleme auf: In Verbindung mit der Regelung, dass Gamma und Vega grundsätzlich von den jeweils betroffenen Börsen bereitgestellt werden sollen (siehe Q5), stellt sich die Frage nach der Abhängigkeit der Institute von den jeweils betroffenen Börsen und deren Lieferfähigkeit bzgl. dieser geänderten Informationsanforderungen. Falls Gamma und Vega nicht von der betroffenen Börse geliefert werden können, wäre ein Institut gezwungen, entweder die Methode nach Artikel 4 Abs. 3 zu verwenden oder ein eigenes genehmigungspflichtiges Modell zu entwickeln. Falls ein Institut derzeit schon eigene Modelle nutzt, welche Gamma und Vega bereitstellen, müsste es diese Modelle an die neue Definition anpassen. Es ist unseres Erachtens unklar, ob die mit alldem verbundenen Unwägbarkeiten und Aufwände den Vorteil der einheitlichen Behandlung in jedem Falle rechtfertigen. Wir plädieren daher für ein Wahlrecht, das die Ermittlung von Gamma und Vega von Bondoptionen entweder in Abhängigkeit vom Bondpreis oder von der yield-to-maturity ermöglicht. Q7: How many hybrid options does your portfolio account for in terms of number of options and notional amounts (i.e. options which can be assigned to more than one underlying type as defined above)? Should the BTS specify the treatment of these hybrid options? Wir bitten darum, die Behandlung von hybriden Optionen (Optionen, die sich auf mehr als ein Underlying beziehen) zu spezifizieren. Ohne Spezifikation müsste man diese vermutlich mit der Szenario- Matrix-Methode behandeln. Unabhängig davon, ob dies eine aufsichtlich präferierte Behandlung von hybriden Optionen darstellt, bitten wir um Klarstellung. Szenario-Matrix-Methode In Deutschland besteht seit 1998 die Möglichkeit zur Anwendung der Szenario-Matrix-Methode. Bei der Umsetzung in nationales Recht hat man sich weitestgehend an den Regelungen des Baseler Rahmenwerks orientiert. Der von der EBA vorliegende Vorschlag enthält eine Reihe von Änderungen und Verschärfungen gegenüber dem Baseler Rahmenwerk.. Es wird erstmals verlangt, dass Delta- und Non- Delta-Risiken separat berechnet und ausgewiesen werden. Für die betroffenen Institute ist daher mit entsprechendem Anpassungsbedarf in der Umsetzung der Anforderungen zu rechnen. Aufgrund der
7 Seite 7 von 8 signifikanten Änderungen könnten deutsche Institute die Änderungen erst nach einer längeren Übergangsfrist umsetzen. Art. 9 lit. a fordert im Rahmen der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode in Zukunft eine vollständige Neubewertung für jedes Szenario. Hier stellt sich die Frage, ob der zusätzliche Aufwand für Institute, die bislang die Szenario-Matrix-Methode mit approximativer Neubewertung verwenden, den Gewinn an Genauigkeit rechtfertigt. Aus dem Konsultationspapier geht nicht hervor, dass hierzu Untersuchungen angestellt wurden. Wir halten es daher für überzogen, eine vollständige Neubewertung für jedes Szenario vorzunehmen. Indes sollte eine approximative Neubewertung ausreichend sein. Die folgenden Regelungen stellen im Vergleich zum Baseler Rahmenwerk eine Verschärfung dar. Aus den oben genannten Gründen lehnen wir diese ausdrücklich ab: Es fehlt eine ausdrückliche Aussage zur Einbeziehung von mit den Optionen verbundenen Absicherungspositionen. Dies wird im Baseler Rahmenwerk gemäß Tz. 718.LXiii) ausdrücklich gestattet. Wir gehen davon aus, dass diese Möglichkeit auch unter dem hier konsultierten EBA-Standard gegeben sein soll. Sofern dies nach dem RTS nicht zulässig wäre, würden die Risiken in Mischportfolien mit sowohl optionalen als auch nicht-optionalen Produkten erheblich überzeichnet. Streichung der Möglichkeit, Laufzeitbänder zu aggregieren (Art. 8). Formulierung umfangreicher operativer Anforderungen an die Nutzung der Szenario-Matrix- Methode. Die Anforderungen des Art. 7 des EBA-Standards beziehen sich auf den Art. 368 (vormals 357) CRR, der Voraussetzung für die Nutzung von internen Modellen enthält. Bei der Szenario- Methode handelt es sich jedoch um eine aufsichtsrechtliche Standardmethode, die grundsätzlich keinen Mindestanforderungen unterliegen sollte. Aufgrund der einer Standardmethode innewohnenden Vereinfachungen ist diese für Risikosteuerungszwecke grundsätzlich ungeeignet, daher sollte der Einbezug in das Risikomanagement keine harte Anforderung sein. Auch die Durchführung von Stresstests ist eher für ein internes Modell sinnvoll. Bei einer Standardmethode kann aufgrund der aufsichtlichen Vorgabe von Parametern keine hausspezifische Kalibrierung durchgeführt werden. Stresstests sind in diesem Zusammenhang nicht sinnvoll, da als Reaktion auf das Ergebnis ohnehin keine Anpassungen erlaubt sind. Der Aufwand, Prozesse im Risikomanagement der Bank anzupassen sowie Stresstest-Szenarien zu implementieren, ist mangels Nutzen unangemessen. Q8: Do you agree with the rationale behind the exclusion of this provision contemplated in the Basel accord in the RTS? If not, please provide arguments in favour of its implementation. Die bislang in Deutschland ( 311 SolvV) für Optionen und Optionsscheine auf Schuldtitel und andere Zinsinstrumente erlaubte Zusammenfassung von Laufzeitbändern wird ausgeschlossen. Eine Zusammenfassung von Laufzeitbändern sollte nicht nur den significant option traders zugebilligt werden, sondern allen Instituten, die die Szenario-Matrix-Methode anwenden. Hiermit würde das Proportionalitätsprinzip gewahrt bleiben. In der Handelspraxis der Institute werden Hedges regelmäßig laufzeitbandübergreifend getätigt, so dass das Risiko umso mehr überzeichnet wird, je mehr Laufzeitbänder definiert werden.
8 Seite 8 von 8 III. Sonstiges Eine Anmerkung zu Annex 2 lit. b (ii) : Die Verweisung bei der Bestimmung des percentage price change of the underlying enthält einen Fehler und sollte wie folgt aussehen: to the relevant scenario determined in step (c) of Article 9 Mit freundlichen Grüßen Für Die Deutsche Kreditwirtschaft i.a. Dr. Martin Lippert i.a. Dr. Silvio Andrae
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