Konzernrichtlinie Kapitalmarkt Compliance. Integrität ist die Basis unseres Geschäfts. ehrlich. fair. transparent.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Konzernrichtlinie Kapitalmarkt Compliance. Integrität ist die Basis unseres Geschäfts. ehrlich. fair. transparent."

Transkript

1 Konzernrichtlinie Kapitalmarkt Compliance Integrität ist die Basis unseres Geschäfts. ehrlich. fair. transparent. August 2012

2 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 2 Präambel Integrität ist die Basis unseres Geschäfts. ehrlich.fair.transparent. Wir wissen, dass es nicht allein darauf ankommt die geschäftlichen Ziele zu erreichen, sondern auch darauf, WIE wir sie erreichen. Unsere Kunden, Geschäftspartner, unsere Aktionäre, unsere Fremdkapitalgeber, die Öffentlichkeit und nicht zuletzt wir als Mitarbeiter erwarten, dass wir alle uns in unseren Geschäftsbeziehungen integer verhalten. Mit anderen Worten: ehrlich.fair.transparent. Um dies zu unterstützen, gibt es zwei sich ergänzende Ansätze. Zum Einen geben wir uns klare Regeln: was ist erlaubt, aber auch, was ist nicht erlaubt. Wir halten uns selbstverständlich an die gesetzlichen Vorschriften und an unsere internen Regelwerke, also den Code of Conduct und die beschlossenen Richtlinien. Unser Code of Conduct ist die zentrale Verhaltensrichtlinie der Telekom Austria Group. In ihm sind die wichtigsten und für das Management und alle Mitarbeiter gültigen Hinweise und Regelungen zusammengefasst. Richtlinien geben uns detaillierte und konkrete Hilfestellung, wie wir uns in wichtigen Bereichen des Geschäftslebens im Tagesgeschäft verhalten sollen. Der zweite Ansatz ergänzt die Regeln. Jeder weiß, dass es nicht für jede Entscheidungssituation eine vorher aufgestellte Regel geben kann. Aber wie verhalten wir uns in nicht vorab geregelten Fällen? Die Antwort: ethisch und integer, also ehrlich.fair.transparent.! Um dies zur Selbstverständlichkeit werden zu lassen, ist Integrität in die Werte der Telekom Austria Group aufgenommen worden und findet Berücksichtigung in den personalpolitischen Instrumenten. Integrität steht über dem kurzfristigen geschäftlichen Erfolg. Im Zweifelsfall verzichten wir auf einen Auftrag. Mit der zur besseren Lesbarkeit verwendeten männlichen Form sind immer beide Geschlechter gemeint.

3 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 3 Die wichtigsten Kapitalmarkt Compliance Bestimmungen auf einen Blick Bestimmungen für alle: Der Handel mit Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten sowie die Abgabe von Empfehlungen unter Ausnutzung einer Insiderinformation und die Weitergabe von Insiderinformationen ohne betriebliche Notwendigkeit sind verboten und strafbar. Der Kapitalmarkt Compliance Verantwortliche ist über das erstmalige Auftreten von Kapitalmarkt compliance-relevaten Informationen im Unternehmen unverzüglich zu informieren. Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen sind alle Insiderinformationen und sonstigen kurssensiblen vertraulichen Informationen, die sich zu einer Insiderinformation entwickeln können. Kapitalmarkt Compliance-relevante Informationen unterliegen strengster Vertraulichkeit. Sie dürfen nur im Rahmen von betrieblichen Notwendigkeiten weitergegeben werden (need to know Prinzip). Über die unverzügliche Veröffentlichung einer Insiderinformation (Ad-hoc Mitteilung) bzw. der Aufschiebung entscheidet der Vorstand der Telekom Austria. Der Compliance Verantwortliche, der Leiter Investor Relations, der General Counsel sind bereits frühzeitig bei Umständen oder Projekten, die zu einer Ad-hoc Verpflichtung führen könnten, einzubinden. Die Veröffentlichung der Ad-hoc Mitteilung, bzw. die Information an die FMA erfolgt durch Investor Relations. Bestimmungen für Personen aus Vertraulichkeitsbereichen: Alle Personen aus Vertraulichkeitsbereichen sind im Insider-Verzeichnis zu erfassen und daher dem Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen mittels Formblatt zu melden. Personen, die Zugang zu Insider-Informationen haben, haben die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anzuerkennen und schriftlich zu erklären, dass sie sich der Sanktionen bewusst sind, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden. Für Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gelten zusätzlich folgende Handelsverbote mit Wertpapieren 1 von TA Konzerngesellschaften (Sperrfristen): 6 Wochen vor der Veröffentlichung des Jahresergebnisses 3 Wochen vor Veröffentlichung der Quartalsergebnisse Die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen aus dem Vertraulichkeitsbereich hinaus darf nur entweder aufgrund standardisierter vordefinierter Informationsabläufe oder unter gleichzeitiger Meldung an den Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen erfolgen. Zum Schutz der Vertraulichkeit von compliance-relevanten Informationen und Insiderinformationen sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen. Bestimmungen für Führungskräfte Förderung einer Integritätskultur im Unternehmen und Überwachung der Einhaltung der Kapitalmarkt Compliance Bestimmungen im eigenen Bereich. Weitere Informationen beim Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen: Mag. Rudolf Schwab Tel: Mail to: rudolf.schwab@telekomaustria.com 1 Telekom Austria-Aktien, sonstige aktienähnliche Wertpapiere der Telekom Austria Group (aktienvertretende Zertifikate, sozietäre Genussscheine und Partizipationsscheine)

4 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 4 Inhaltsverzeichnis Die wichtigsten Compliance Bestimmungen auf einen Blick... 3 Inhaltsverzeichnis... 4 Einleitung Das gesetzliche Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen Wer ist ein Insider? Was ist eine Insiderinformation? Was ist eine Kapitalmarkt compliance relevante Information? Was ist Insidern verboten? Was geschieht bei der Verletzung eines Verbotes? Wie informiert der TA Konzern seine Mitarbeiter und sonstige für ihn tätige Personen? Verzeichnis sensitiver Werte Informationsweitergabe im Unternehmen und deren Überwachung Vertraulichkeitsbereiche Maßnahmen zur Geheimhaltung von Insiderinformationen Maßnahmen zur Weitergabe von Insiderinformationen Insider-Verzeichnis Überwachung und Kontrolle Einhaltung der Compliance Richtlinien Kapitalmarkt Compliance Verantwortlicher Sperrfristen für Mitarbeiter in Vertraulichkeitsbereichen Bekanntgabe kursrelevanter Informationen Form und Adressaten der Information Keine Exklusiv-Informationen oder Off the record -Informationen Weitergabe von Insiderinformationen Information des Publikums über neue kursrelevante Tatsachen (Ad-hoc Publizität) Fragen und Hinweise zu dieser Richtlinie Schlussbestimmungen Verteiler Compliance Meldungen für Personen aus Vertraulichkeitsbereichen Vollständigkeitserklärung 1. ME Compliance Meldung extern... 24

5 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 5 Einleitung Die Aktien der Telekom Austria Aktiengesellschaft ("Telekom Austria") notieren im amtlichen Handel an der Wiener Börse. Aufgrund österreichischer wertpapierrechtlicher Bestimmungen sind wir verpflichtet, unsere Dienstnehmer sowie die Dienstnehmer unserer Tochtergesellschaften, weiters alle Organe (insbesondere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats), Berater und sonst für uns tätige Personen, über das gesetzliche Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen zu unterrichten, interne Richtlinien über die Informationsweitergabe im Unternehmen (Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie) zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen und compliance-relevaten Informationen zu treffen. Mit 27. August 2007 hat die Finanzmarkaufsichtsbehörde zum Zwecke einer verbesserten Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes von der ihr gemäß 82 (5a) und 48d (11) BörseG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV) erlassen. Mit der Novelle 2012 der Emittenten Compliance Verordnung wurden die organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit von Insiderinformationen auf compliancerelevante Informationen ausgeweitet (Vgl. Pkt. 1.3, Was ist eine Kapitalmarkt compliance-relevante Information) Diese Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie berücksichtigt die Erfordernisse der Novelle 2012 der Emittenten Compliance Verordnung. Die organisatorischen Maßnahmen und Richtlinien gelten uneingeschränkt für im In- oder Ausland tätige Organe und Mitarbeiter der Telekom Austria sowie für sonst für die Telekom Austria tätige Personen. Sie gelten sinngemäß im gleichen Umfang für alle Tochtergesellschaften, wobei der Vorstand der A1 Telekom Austria AG einen Compliance Verantwortlichen zu nominieren hat und mit Zustimmung des Compliance Verantwortlichen der Telekom Austria AG in Übereinstimmung mit dieser Compliance-Richtlinie eine eigene Compliance Richtlinie erlässt.

6 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 6 1 Das gesetzliche Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen 1.1 Wer ist ein Insider? Insider ist jeder, der über eine Insiderinformation (vgl. Pt. 1.2, Was ist eine Insiderinformation?) verfügt. Ein Primärinsider verfügt aufgrund seines Berufs, seiner Funktion oder einer Kapitalbeteiligung über eine Insiderinformation. Wer Insiderinformationen durch die Begehung einer strafbaren Handlung erlangt, ist ebenfalls Primärinsider. Ein Sekundärinsider verfügt durch Zufall, von einem Primärinsider oder von einem anderen Dritten über eine Insiderinformation. Primärinsider sind etwa die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, der PR-Agentur sowie jene Telekom Austria-Mitarbeiter, die mit vertraulichen Informationen zu tun haben, schließlich Vertreter von Großaktionären. Primärinsider können auch Mitarbeiter, die nicht in einem Vertraulichkeitsbereich (vgl. Pt Vertraulichkeitsbereiche) arbeiten, aber aufgrund ihres Berufes, Funktion oder Kapitalbeteiligung über Insiderinformationen verfügen, sein. Sekundärinsider sind etwa Mitarbeiter der Telekom-Control-Kommission oder Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Familienangehörige eines Mitarbeiters der Telekom Austria, Angestellte der Druckerei, Zuhörer eines Gesprächs im Aufzug, oder Reinigungskräfte, die einschlägige Notizen finden. 1.2 Was ist eine Insiderinformation? Eine Insiderinformation ist die Kenntnis einer öffentlich nicht bekannten genauen Information, die sich direkt oder indirekt auf die Telekom Austria, die Telekom Austria-Aktien, ein Telekom Austria Wertrecht (unverbriefte Derivate, z.b. Aktienoptionen) oder eine von einer Gesellschaft des Telekom Austria-Konzerns begebene börsenotierte Schuldverschreibung (z.b. die Telekom Finanzmanagement GmbH 5%- Schuldverschreibung ) oder auf einen oder mehrere andere Emittenten oder Finanzinstrumente bezieht, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt geworden und den Anlegern noch nicht zugänglich ist ( geheime oder vertrauliche Tatsache) und deren Bekanntwerden geeignet wäre, den Kurs erheblich zu beeinflussen ( kursrelevante Tatsache),

7 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 7 weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Börsegesetznovelle BGBL 127/2004, bei der das Vorliegen einer vertraulichen Tatsache Voraussetzung für die Insiderinformation war, genügt nunmehr das Vorliegen einer genauen Information, die die oben angeführten Eigenschaften (vertraulich, Kursrelevanz, direkter oder indirekter Bezug zu einen oder mehreren Emittenten und/oder Finanzinstrumenten) aufweist. Für eine genaue Information ist bereits ausreichend, dass Tatsachen oder Ereignisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar sind. Als Bestimmtheitskriterium der Information ist darauf abzustellen, ob sie einen Schluss auf mögliche Kursauswirkungen zulässt. Das Vorliegen aller erforderlichen Organbeschlüsse ist nunmehr ausdrücklich keine Voraussetzung für das Vorliegen einer Insiderinformation. Werden bereits öffentlich bekannte Informationen mitgeteilt, die keinen Geheimnis- oder Vertraulichkeitscharakter haben, dann liegt keine unbefugte Weitergabe von Insiderinformation vor. Die Bekanntgabe kursrelevanter Informationen ist im Pt. 4, Bekanntgabe kursrelevanter Informationen, erläutert. Insiderinformationen sind etwa Mitteilungen über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (Secondary Offering, Verschmelzung, Anteils- oder Unternehmenserwerb, Höhe der vorgeschlagenen Dividende, Umtauschangebote, Übernahme- oder Abfindungsangebote, öffentliche Verkaufsangebote von börsenotierten Aktien, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Aktienrückerwerb, Kapitalberichtigungen, Ausgabepreise bei Neuemissionen und Kapitalerhöhungen, Auflösung, Konkurs, Ausgleich, Unternehmensreorganisationsverfahren); die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft (außergewöhnliche Veränderungen im Auftragsstand, außergewöhnliche Veränderungen im Personalstand, außergewöhnliche Investitionen, Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit, Gerichts- und Schiedsverfahren außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs, Regulierungsangelegenheiten, Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, Einräumung oder Gewährung von Lizenzen oder Patenten) sowie über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft (wichtige Finanzdaten wie Gewinn, Umsatz, Cash-Flow, Eingehen von außergewöhnlichen Verbindlichkeiten, gravierende Veränderungen in der Kosten- und Preissituation, Budgetdaten). externe Faktoren wie z.b. Squeeze Out, Anteilserwerb. Der Missbrauch von Insiderinformation im Zusammenhang mit Aktien von Tochtergesellschaften der Telekom Austria, die mit der Telekom Austria in so geringem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass eine Beeinträchtigung des Börsenkurses der Telekom Austria-Aktie unwahrscheinlich ist, ist nicht Gegenstand der Compliance-Richtlinie der Telekom Austria. Sofern eine solche Tochtergesellschaft börsennotiert ist, ist ihre eigene Compliance-Richtlinie maßgeblich.

8 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie Was ist eine Kapitalmarkt compliance-relevante Information? Eine Kapitalmarkt compliance-relevante Information ist eine Insiderinformation oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist. Als vertrauliche, kurssensible Informationen gelten öffentlich nicht bekannte Informationen, die, wenn sie einem verständigen Investor verfügbar wären, der regelmäßig an diesem Markt und mit diesem Finanzinstrument handelt, von diesem als relevant bei der Entscheidung über die Bedingungen betrachtet würden, zu denen Geschäfte mit dem Finanzinstrument abgeschlossen werden sollten. Das kumulative Erfordernis einer erheblichen Kursrelevanz und der Genauigkeit der Information (hinreichende Wahrscheinlichkeit, Bestimmtheit) ist bei der Kapitalmarkt compliance-relevanten Information im Gegensatz zur Insiderinformation nicht gegeben. Die Bestimmungen der Organisation der Vertraulichkeit sind bereits für vertrauliche, kurssensible Informationen einzuhalten. Dies bedeutet, dass Vertraulichkeitsbereiche bereits früher einzurichten und die strengen organisatorischen Vorschriften hinsichtlich der dokumentierten Weitergabe nur aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten auch für compliancerelevante Informationen einzuhalten ist. Keine Kapitalmarkt compliance-relevante Information liegt vor, wenn nach sorgfältiger Betrachtung und in Erwägung aller Umstände auszuschließen ist, dass sich diese Information in Zukunft zur Insider Information entwickeln könnte. 1.4 Was ist Insidern verboten? Primärinsidern und Sekundärinsidern ist verboten: der börsliche oder außerbörsliche Handel mit sensitiven Wertpapieren (vgl. Pt 1.6, Verzeichnis sensitiver Werte), sowie das Anbot zum Kauf/Verkauf sensitiver Wertpapiere die Erteilung von Kauf- oder Verkaufsempfehlungen an Dritte sowie die Informationsweitergabe ohne entsprechende Verpflichtung. Die Weitergabe von Insiderinformation im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit des Informationsflusses (Geschäftsvorbereitung und -abwicklung, z.b. Abstimmungsgespräche vor der Einführung eines neuen Produkts zwischen Unternehmensbereichen; vgl. Pt. 2.3 Maßnahmen zur Weitergabe von Insiderinformationen) ist erlaubt. Ebenso unbedenklich ist die Informationsweitergabe durch Beauftragte der Telekom Austria oder ihrer Tochtergesellschaften (wie von Unternehmensberatern, Wirtschaftstreuhändern oder Rechtsanwälten), wenn diese Weitergabe im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrags erfolgt, zu Unternehmenszwecken notwendig ist und sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt (z.b. Berichte über die Due Diligence-Prüfung an den Auftraggeber). Die Regeln über die Informationsweitergabe (vgl. Pt. 2.3., Maßnahmen zur Weitergabe von Insiderinformationen) sind auch in diesen Fällen der Weitergabe einzuhalten.

9 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 9 Darüber hinaus ist der Handel mit Optionen oder Leerverkäufen im Zusammenhang mit Telekom Austria-Aktien, Telekom-Austria-Wertrechten, Schuldverschreibungen von Telekom Austria-Konzerngesellschaften durch Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und Mitarbeiter der Telekom Austria grundsätzlich zu unterlassen. Mitarbeitern von Vertraulichkeitsbereichen ist aus Sicherheitsgründen innerhalb bestimmter Sperrfristen (vgl. Pt. 3.2, Sperrfristen für Mitarbeiter) jede Transaktion in den sensitiven Werten verboten (also auch ohne Ausnützung ihrer Information). Das gesetzliche Verbot des Missbrauchs von Insiderinformation sieht keine untere Wertgrenze für seine Anwendung vor. Der Kapitalmarkt Compliance Verantwortliche kann in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der betroffenen Person gelegenen Fällen, einzelnen Personen Ausnahmen von dem während einer Sperrfrist geltendem Handelsverbot gewähren, wenn sichergestellt ist, dass das Geschäft in Finanzinstrumenten des Emittenten nicht der Vorschrift des 48 b BörseG zuwiderläuft. Der Kapitalmarkt Compliance Verantwortliche ist verpflichtet, Anträge und Entscheidungen zu beabsichtigten Wertpapiergeschäften innerhalb der Sperrfristen zu dokumentieren und die FMA im Jahresbericht darüber zu informieren. 1.5 Was geschieht bei Verletzung des Verbots? Verstöße gegen das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen sind gerichtlich strafbar. Primärinsider können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Sekundärinsider mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Bei einem Vermögensvorteil unter Euro liegen die Höchststrafen für einen Primärinsider bei drei Jahren Freiheitsstrafe und bei einem Sekundärinsider bei bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe. Strafbar ist nunmehr auch eine Begehung ohne Bereicherungsvorsatz bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich um eine Insiderinformation handelt. Darüber hinaus muss ein derartig handelnder Mitarbeiter mit dienst- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die bis zur Entlassung gehen können, rechnen. Weiters kann ein derartiger Mitarbeiter eine schadenersatzrechtliche Haftung seines Arbeitgebers auslösen und sich daher im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes entsprechenden Regressansprüchen ausgesetzt sehen. Die Finanzmarktaufsicht verfolgt Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels und kann im Falle eines begründeten Verdachtes, zu diesem Zweck sogar eine Kontenöffnung erzwingen. 1.6 Wie informiert der Telekom Austria-Konzern seine Mitarbeiter und sonstige für ihn tätige Personen? Telekom Austria informiert den Aufsichtsrat, den Vorstand samt Stäben und Assistenten, die Leiter der 1. Berichtsebene der Telekom Austria, die Empfänger des monatlichen Reportings der Telekom Austria sowie den Vorstand und die Geschäftsführung ihrer

10 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 10 Tochtergesellschaften 2 Insiderinformation. schriftlich und nachweislich über das Verbot des Missbrauchs von Weiters werden alle Mitarbeiter von Vertraulichkeitsbereichen (vgl. Pt. 2.1, Vertraulichkeitsbereiche) und sonstige für die Telekom Austria AG tätige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Insiderinformationen erhalten können, in gleicher Weise über ihre erhöhten Pflichten unterrichtet. Die Leiter der 1. Managementebene der Vertraulichkeitsbereiche übermitteln ihren derzeitigen und zukünftigen Mitarbeitern im jeweiligen Vertraulichkeitsbereich und zwar unabhängig davon, ob es sich um Mitarbeiter der Telekom Austria AG oder um Mitarbeiter handelt, welche, gleich aus welchem Grund, dem jeweiligen Bereich zugeordnet sind, schriftlich und nachweislich, insbesondere durch Unterschrift, diese Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie. Die Leiter der 1. Managementebene haben eine Erklärung über diesen Vorgang (Vollständigkeitserklärung) sowie alle für die Eintragung in das Insider-Verzeichnis (vgl. Pt Insider-Verzeichnis) erforderlichen Informationen an den Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen zu übermitteln. Alle neu eintretenden oder unternehmensintern in einen Vertraulichkeitsbereich wechselnden Mitarbeiter sowie neu bestellte Organmitglieder von Telekom Austria AG und ihren Tochtergesellschaften werden bei ihrer Aufnahme oder Bestellung vom oben erwähnten Verbot nachweislich und schriftlich durch den jeweils zuständigen Leiter der 1. Managementebene informiert. Die Leiter der 1. Managementebene haben dies von Zeit zu Zeit und auf Aufforderung des Compliance Verantwortlichen zu bestätigen. Den Mitarbeitern von Ad-hoc-Vertraulichkeitsbereichen wird die Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie nachweislich vom Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen oder von einer von ihm aufgeforderten Person zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus werden mit in Kraft treten dieser Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie alle Mitarbeiter per informiert. Dabei wird auch ein Link bekannt gegeben werden, unter dem die Compliance-Richtlinie im Volltext abgerufen werden kann. Außerdem wird über Intranet und über Mitarbeiterzeitschriften zu bestimmten Anlässen an das Verbot erinnert. Der Kapitalmarkt Compliance Verantwortliche wird die Mitglieder des Aufsichtsrates über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen informieren und diese Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie zur Kenntnis bringen. A1 Telekom Austria AG hat mit Zustimmung des Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen der Telekom Austria eine eigene Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie zu erlassen und wird diese an die Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie der Telekom Austria anpassen. 1.6 Verzeichnis sensitiver Werte Der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche führt das Verzeichnis der für den Telekom Austria-Konzern sensitiven Werte 3, aktualisiert es und veröffentlicht es unternehmensintern in geeigneter Weise. 2 Vorstand oder Geschäftsführung der Tochtergesellschaften veranlassen eine entsprechende Unterrichtung ihrer Mitarbeiter oder sonst für sie tätiger Personen. 3 Das Verzeichnis muss nun jedenfalls auch die von der Telekom Finanzmanagement GmbH (oder, falls in Zukunft geplant, die von der Telekom Austria) begebenen Schuldverschreibungen erfassen.

11 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 11 2 Informationsweitergabe im Unternehmen und deren Überwachung 2.1 Vertraulichkeitsbereiche Telekom Austria AG definiert folgende Vertraulichkeitsbereiche: Aufsichtsrat Vorstand mit Assistenten 4 und Sekretariat, Group Officers und General Secretariat Compliance Verantwortlicher und Compliance Gruppe Vorstände der internationalen operativen Tochtergesellschaften Vertraulichkeitsbereich Velcom Vertraulichkeitsbereich Mobiltel Vertraulichkeitsbereich Vipnet Vertraulichkeitsbereich Group Communications Vertraulichkeitsbereich Investor Relations Vertraulichkeitsbereich Legal Vertraulichkeitsbereich Mergers & Acquisitions Vertraulichkeitsbereich Group Strategy Vertraulichkeitsbereich Accounting Vertraulichkeitsbereich Controlling Vertraulichkeitsbereich Treasury Vertraulichkeitsbereich IT Vertraulichkeitsbereich Vertrauenspersonenausschuss 5 Ständige Vertraulichkeitsbereiche im Sinne dieser Compliance-Richtlinie sind Unternehmensbereiche, in denen nach allgemeiner Erfahrung Kapitalmarkt compliancerelevante Informationen typischerweise auftreten und sind daher grundsätzlich von der Unternehmensorganisation unabhängig. Ihr Umfang wird vom Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen gemeinsam mit dem zuständigen Leiter der 1. Bereichsebene unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Grenzen (mithin auch Personen, welche nicht Mitarbeiter der Telekom Austria sind, aber in den jeweiligen Vertraulichkeitsbereichen arbeiten; funktionelle Zuordnung) festgelegt und durch organisatorische Maßnahmen bezüglich des Informationsaustausches von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen (vgl Pt. 2.2, Maßnahmen zur Geheimhaltung von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen und Pt. 2.3, Maßnahmen zur Weitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen) von anderen Unternehmensbereichen abgegrenzt. 4 5 Assistenten isd Compliance-Richtlinie sind all jene Mitarbeiter, die den Vorständen bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Vorstandsagenden unmittelbar zuarbeiten und typischerweise mit Insiderinformationen zu tun haben. Der Zentralausschuss der A1 Telekom Austria ist als Vertraulichkeitsbereich in der A1 Telekom Austria Compliance Richtlinie erfasst

12 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 12 Bei der Informationsweitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen innerhalb der Vertraulichkeitsbereiche ist nach dem need-to-know-prinzip vorzugehen, wobei sich die Weitergabe nach der Erforderlichkeit zur Arbeitserledigung richtet. Eine Informationsweitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen im Zuge der pflichtgemäßen Information von Vorgesetzten innerhalb des Vertraulichkeitsbereichs ist zulässig. Im Zweifel ist eine Informationsweitergabe mit dem jeweiligen Vorgesetzten abzustimmen. Die Weitergabe von einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen oder in einen Nicht-Vertraulichkeitsbereich ist nur dann zulässig, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist und auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt wird. Jede Weitergabe von Informationen außerhalb des Vertraulichkeitsbereiches, welche nicht im Rahmen sowohl bestehender institutionalisierter, vordefinierter als auch betrieblich notwendiger Informationsabläufe erfolgt, ist dem Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen zu melden (vgl Pt. 2.3, Maßnahmen zur Weitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen). Ist das Vorliegen einer Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen fraglich, ist der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche (siehe Pt. 3.1., Kapitalmarkt Compliance- Verantwortlicher) zu kontaktieren und seine Anweisung zu befolgen. Bei Bedarf kann der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche insbesondere für sensible, bereichsübergreifende Projekte (z.b. für bereichsübergreifende Forschungsvorhaben, Akquisitions- oder Devestitionsprojekte, Aktienrückerwerb, ect.) zusätzliche (vorübergehende) Vertraulichkeitsbereiche (Ad-hoc-Vertraulichkeitsbereiche) definieren. Außerdem kann der Compliance-Verantwortliche in Absprache mit dem Vorstand die Vertraulichkeitsbereiche ändern. A1 Telekom Austria AG definiert unter Letztverantwortlichkeit des Vorstands seine eigenen Vertraulichkeitsbereiche und teilt diese dem Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen der Telekom Austria mit. 2.2 Maßnahmen zur Geheimhaltung von Kapitalmarkt compliance-relevanten Informationen Die folgenden Maßnahmen (wie auch jene des Pt. 2.3, Maßnahmen zur Weitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevanten Informationen) gelten auch für diejenigen Mitarbeiter, die nicht in Vertraulichkeitsbereichen tätig sind, aber über Kapitalmarkt compliancerelevante Informationen verfügen. Schriftstücke und externe Datenträger, insbesondere Disketten, CD ROM und USB Sticks, die Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen beinhalten, sind derart aufzubewahren, dass sie vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind. Dabei ist ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen sind unverzüglich dem Compliance Verantwortlichen zu melden. Für sensible Projekte sind Codenamen vorzusehen.

13 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 13 Die Zugangs-, Weitergabe- und Kopierbeschränkungen gelten auch für Datenspeicher- Medien, auf denen sich Kapitalmarkt compliance-relevanten Informationen befinden. Computerprogramme und Dateien auf EDV-Anlagen, mit denen Kapitalmarkt compliancerelevanten Informationen verarbeitet werden und in denen solche gespeichert sind, dürfen nur mit Benutzernamen und Passwörtern zugänglich sein. Mitarbeiter, die mit Programmen mit Insiderinformationen arbeiten, müssen, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, Programme so schließen, dass ein Zugriff auf das Programm und die Daten nicht mehr möglich ist. Bei Heim-PC-Zugängen von Telekom Austria-Mitarbeitern dürfen Dateien und Programme nur auf dem File Server bzw. High Security Server der Telekom Austria abgespeichert werden. Der Zugang zum LAN soll nur mittels eines Passwortes, das nur der betroffene Mitarbeiter kennt und den jeweiligen Sicherheitsrichtlinien entspricht, möglich sein. 2.3 Maßnahmen zur Weitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevanten Informationen Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen dürfen nur dann an einen anderen Bereich weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist und wenn sich die Informationsweitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt. Die Weitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevanten Informationen innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches ist auf das zur Arbeitserledigung erforderliche Maß zu beschränken und im Zweifel mit dem jeweiligen Vorgesetzten abzustimmen. Die vertraulichkeitsbereichsüberschreitende Weitergabe (einschließlich des Kopierens) von Schriftstücken mit Kapitalmarkt compliance-relevanten Informationen außerhalb institutionalisierter und vordefinierter, betrieblich notwendiger Informationsabläufe ist dem Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen unter Bekanntgabe des Informationsinhaltes, des Namen der meldenden Person, des Zeitpunktes des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Informationen sowie die Namen jener Personen, die bereits Kenntnis von der Kapitalmarkt compliance-relevante Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen, bekannt zu geben. Die interne und externe Weitergabe (soweit zulässig) von Kapitalmarkt compliancerelevanten Unterlagen per Telefon, Telefax und soll auf das notwendige Ausmaß reduziert werden. Der Kreis der Empfänger der Information (Verteiler) ist sorgfältig zu erstellen. Das Versenden von Schriftstücken (Daten), die Insiderinformationen enthalten (soweit überhaupt zulässig), sollte in Verbindung mit einem vorherigen Ankündigungsanruf geschehen. Der Empfänger der Nachricht muss den Empfang dem Absender durch Rückruf bestätigen. Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen sind nur dann an unternehmensfremde Personen weiterzugeben, wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist, sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und sofern die unternehmensfremden Personen nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind die Weitergabe erst nach Vereinbarung einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung bzw. Anerkennung der bei der Telekom Austria geltenden Sperrfristen durch den Empfänger erfolgt.

14 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 14 Interne Schreiben an eine größere Anzahl von Mitarbeitern sind, soweit sie möglicherweise insiderrelevante Informationen enthalten, wegen Art und Inhalt des Schreibens mit dem Compliance-Verantwortlichen vorher abzustimmen. Internet und Intranet richten sich an einen im vorhinein nicht abgrenzbaren Empfängerkreis. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufnahme von Informationen in diese Medien einer breiten Veröffentlichung gleichkommt. Daher ist vor jeder Veröffentlichung mit besonderer Sorgfalt die Kapitalmarkt Compliance-Relevanz zu prüfen und im Zweifel jedenfalls der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche zu befragen. Veröffentlichungen, Presseaussendungen, Analystenbriefe, Kontakte zu Analysten und Investoren erfolgen ausschließlich durch den Vorstand oder durch von ihm im Einzelfall ermächtigte Personen, durch die Abteilung Unternehmenskommunikation und Investor Relations, die bei Zweifeln über das Vorliegen einer Kapitalmarkt compliance-relevante Information den Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen (der Telekom Austria oder der Tochtergesellschaften) befassen werden. Bezüglich sonstiger Medienkontakte ist die Kapitalmarkt Compliance-Relevanz besonders sorgfältig zu prüfen und im Zweifel im Vorhinein mit dem jeweiligen Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen abzustimmen. Jede externe Informationsweitergabe, die eine Sensibilität hinsichtlich des Risikoprofils der Telekom Austria Gruppe aufweist (insbesondere Informationen über Kapitalmaßnahmen, strategische Investitionen, signifikante Investitionsausgaben, Umsatzund Marktanteilsentwicklung) erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder des TA Vorstandes in Zusammenarbeit mit dem CFO und den Bereichen Group Finance & Treasury bzw. Investor Relations. 2.4 Insider-Verzeichnis Der Kapitalmarkt Compliance Verantwortliche führt ein Verzeichnis über Personen aus Vertraulichkeitsbereichen (Insider-Verzeichnis) und aktualisiert dieses regelmäßig. Das Insider-Verzeichnis enthält ein Erstellungs- und ein Aktualisierungsdatum, weiters bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen, den Vertraulichkeitsbereich, dem die Person angehört, sowie Beginn und Ende der Zugehörigkeit der Person zum Vertraulichkeitsbereich sowie Geburtsdatum und Wohnadresse der Person und bei juristischen Personen die Firma, die Angabe des Vertraulichkeitsbereiches sowie Beginn und Ende der Zugehörigkeit zum Vertraulichkeitsbereich und die Firmenbuchnummer. Personen, die bereits einem ständigen Vertraulichkeitsbereich angehören und in einen vorübergehenden Vertraulichkeitsbereich einbezogen werden, sind im vorübergehenden Vertraulichkeitsbereich ebenfalls namentlich anzuführen. Bei Änderungen der Vertraulichkeitsbereiche ist auch eine Aktualisierung des Insiderverzeichnisses erforderlich. Der Kapitalmarkt Compliance Verantwortliche hat weiters alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Wertpapiergeschäfte innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren indem er insbesondere den Namen der betreffenden Person, die Bezeichnung des Wertpapiers sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes sowie seine Entscheidung und die maßgeblichen Gründe hiefür, festhält. Weiters sind die institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe sowie deren allfälligen Änderungen im Insider-Verzeichnis zu dokumentieren. Institutionalisierte und

15 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 15 vordefinierte Informationsabläufe existieren insbesondere bei der Erstellung und Kommunikation des Jahresabschlusses und der Quartalsabschlüsse. Im Auftrag oder auf Rechnung der Telekom Austria handelnde Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrages oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen haben. Dieses Insiderverzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren. Die Finanzmarktaufsicht ist berechtigt, in die Insider-Verzeichnisse Einsicht zu nehmen und kann die Übermittlung der Insider-Verzeichnisse verlangen. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. 2.5 Überwachung und Kontrolle Die Vorgesetzten, insbesondere jene der 1. Managementebene, sind verpflichtet, die Einhaltung der Kapitalmarkt Compliance-Richtlinie zu überwachen und Verstöße unverzüglich an den Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen zu melden. Der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche und die Revision (Konzernrevision sowie die Revision der jeweiligen Tochtergesellschaften) sind berechtigt, routinemäßig und stichprobenartig die Einhaltung der in Pt 2.2 (Maßnahmen zur Geheimhaltung von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen) bzw. Pt 2.3 (Maßnahmen zur Weitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen) erwähnten Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen zu kontrollieren. Sollten dabei Verstöße gegen diese Maßnahmen festgestellt werden, so wird der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche die verantwortlichen Personen ermitteln und die Personalabteilung zur Einleitung entsprechender dienstrechtlicher Schritte benachrichtigen. Die gesetzten Maßnahmen und das Ergebnis der Erhebungen sind durch den Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen schriftlich zu dokumentieren. 3 Einhaltung der Kapitalmarkt Compliance-Richtlinien 3.1 Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlicher Der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche für Telekom Austria ist Herr Mag. Rudolf Schwab MBA (Telefon-Nr ; Telefax-Nr ), seine Vertreterin Mag. Marielouise Gregory MBA. Die Mitglieder der Compliance-Gruppe können auch über das Postfach TK Compliance erreicht werden. Änderungen werden bekanntgegeben. Die Tochtergesellschaften der Telekom Austria, insbesondere soweit sie eigene Compliance- Richtlinien erlassen nominieren ihre eigenen Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen, die mit dem Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen der Telekom Austria zusammenarbeiten und einen eigenen Vertraulichkeitsbereich bilden. Die Kapitalmarkt Compliance- Verantwortlichen berichten nach Rücksprache und Zustimmung ihres jeweiligen Vorgesetzten bei Erfüllung dieser Aufgaben direkt dem Kapitalmarkt Compliance-

16 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 16 Verantwortlichen der Telekom Austria und sind dafür verantwortlich, dass sämtliche nachfolgend genannten Maßnahmen dauerhaft durchgeführt und überwacht werden. Die Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen unterstehen in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung und haben diese in allen Compliance-Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Zu diesem Zweck erstatten sie regelmäßig, tunlichst quartalsweise schriftliche Berichte an die Geschäftsleitung und erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbereicht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche hat für die vorübergehende Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen zu sorgen, wenn eine solche geboten ist. Dazu ist ihm jede geplante Durchführung eines Projektes, im Zuge dessen es typischerweise zum Auftreten von Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen kommen kann, anzuzeigen. Beginn, Ende, Bezeichnung des Vertraulichkeitsbereichs und die darin ausgeübte Tätigkeit sind dann schriftlich festzuhalten. Der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche informiert die betroffenen Mitarbeiter und sorgt dafür, dass diese sich im Einzelfall zur Einhaltung der Compliance-Richtlinie verpflichten. Weiters führt der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche das Insider-Verzeichnis sowie ein Verzeichnis der sensitiven Wertpapiere in der Unternehmensgruppe, das über Konzernverflechtungen, die verschiedenen Aktien, sonstigen Wertpapiere und Wertrechte, hinsichtlich derer die Organe der Unternehmensgruppe als Insider gelten, Auskunft erteilt (vgl. Pt Verzeichnis sensitiver Werte). Dem Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen obliegt ferner die Beratung des Vorstandes hinsichtlich der organisatorischen Maßnahmen zur Abgrenzung der Vertraulichkeitsbereiche. Er hat die organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit Kapitalmarkt compliance relevanter Informationen stichprobenartig zu überwachen. Der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche führt weiters ein Verzeichnis der gemäß 48 (4) BörseG gemeldeten Wertpapiertransaktionen (Directors Dealing). Gemäß dieser Bestimmung haben Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Telekom Austria Transaktionen mit Aktien der Telekom Austria, aktienähnlichen Wertpapieren der Telekom Austria und sich darauf beziehende zum amtlichen Handel zugelassene Derivate sowie von Finanzinstrumenten verbundener Unternehmen zu melden, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung Euro im Kalenderjahr übersteigt. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Telekom Austria sowie mit diesen in enger Beziehung stehenden Personen haben gemäß 48 d (4) BörseG solche Transaktionen der FMA mittels Formblatt (laut Anlage zur Veröffentlichungs- und Meldeverordnung) innerhalb von fünf Tagen zu melden und diese zu veröffentlichen, bzw. einer Veröffentlichung durch die FMA zuzustimmen. Die Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen arbeiten mit den für die unternehmensexterne Veröffentlichung und die Kontakte mit Analysten und den Medien zuständigen Stellen zusammen (Abteilungen Investor Relations und Unternehmenskommunikation). 3.2 Sperrfristen für Mitarbeiter in Vertraulichkeitsbereichen Kein Mitarbeiter (gleichgültig, ob in einem Vertraulichkeitsbereich oder nicht) darf im Falle der Kenntnis einer Insiderinformation bis zur Information des Publikums und der

17 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 17 Finanzmarktaufsicht Transaktionen in sensitiven Wertpapieren tätigen (siehe Pt. 4.1). In Zweifelsfällen ist der Compliance-Verantwortliche einzuschalten. Allen Mitarbeitern von Vertraulichkeitsbereiche ist es darüber hinaus verboten, mit Telekom Austria-Aktien und mit von Gesellschaften der Telekom Austria-Gruppe begebenen Schuldverschreibungen während einer Sperrfrist (Black Out Period) zu handeln. Diese Sperrfristen dauern (i) (ii) sechs Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Jahreszahlen und drei Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartalszahlen. Die Einführung dieser Sperrfristen soll es Mitarbeitern von Vertraulichkeitsbereichen der Telekom Austria erleichtern, festzustellen, zu welchen Zeitpunkten sie mit sensitiven Werten handeln dürfen und wann nicht. Sobald ein Mitarbeiter über Insiderinformationen verfügt, ist jeder Handel unabhängig davon, ob es sich um einen Mitarbeiter innerhalb oder außerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches handelt unzulässig. Die Ausübung von Optionen im Rahmen der Stock Option Pläne der Telekom Austria ist für Optionsberechtigte der Holding während der Sperrfristen nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch den Compliance-Verantwortlichen möglich. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der betroffenen Person gelegenen Fällen erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Optionsberechtigte über keine Insiderinformationen verfügt. Die Ausnahmegenehmigung wird im Insider-Verzeichnis dokumentiert und der FMA im Jahresbericht bekannt gegeben. Optionsberechtigte, die keinem Vertraulichkeitsbereich angehören, dürfen ihre Optionen auch während der Sperrfrist ausüben. Eine Optionsausübung unter Ausnützung einer Insiderinformation ist in jedem Fall unzulässig und verboten. Beim Erwerb des Eigeninvestments für aktienbasierte Vergütungsmodelle (Long Term Incentive Program der Telekom Austria Group) sind die Bestimmungen dieser Compliance Richtlinie und die darin festgelegten Handelsverbote zu beachten. In Zweifelsfällen ist mit dem Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen Rücksprache zu halten. Die Regeln über Sperrfristen beziehen sich auf alle Börsen, an denen Aktien oder andere Wertpapiere oder unverbriefte Wertrechte (z.b. Derivate) im Sinne des Pt. 1.6 (Verzeichnis sensitiver Werte) gehandelt werden, erstrecken sich darüber hinaus jedoch auch auf außerbörsliche Transaktionen. Die Verpflichtung wird gleichzeitig mit der Unterrichtung gemäß Pt. 1.5 (Wie informiert der Telekom Austria-Konzern seine Mitarbeiter und sonstige für ihn tätige Personen) schriftlich vereinbart. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann zu zivil-, straf- sowie dienstrechtlichen Folgen führen. In Sonderfällen, in denen die Entstehung von kursrelevanten Informationen besonders wahrscheinlich ist, kann der Vorstand nach Beratung mit dem Compliance-Verantwortlichen spontan eine Sperrfrist für Mitarbeiter von Vertraulichkeitsbereichen verhängen. Unter einer Sperrfrist ist ein Zeitraum zu verstehen, in dem Transaktionen in sensitiven Werten ausnahmslos verboten sind.

18 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 18 4 Bekanntgabe kursrelevanter Informationen 4.1 Form und Adressaten der Information Eine Information verliert ihren geheimen Charakter und damit ihre Insiderrelevanz, wenn (i) das Börseunternehmen (Wiener Börse AG) und die Finanzmarktaufsicht durch den für die Veröffentlichung verantwortlichen Mitarbeiter informiert wurden, und eine halbe Stunde später zumindest zwei Nachrichtenagenturen (Bloomberg, Reuters, Down Jones) verständigt wurden. Wird die Insiderinformation sofort an die Euro Ad hoc weitergeleitet, kann die Benachrichtigung entfallen. Soweit die Veröffentlichung durch einen vom Compliance Verantwortlichen verschiedenen Mitarbeiter erfolgt (z.b. Jahresabschluss) hat dieser die Veröffentlichung vorher mit dem Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen der Telekom Austria abzustimmen. Die Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen der Tochtergesellschaften der Telekom Austria haben bei kursrelevanten Informationen immer den Compliance-Verantwortlichen der Telekom Austria zu informieren, der dann über die Veröffentlichung dieser Information zu entscheiden hat und für die Veröffentlichung durch die damit betrauten Mitarbeitern sorgt. Nach Veröffentlichung ist eine Informationsweitergabe an weitere Personen im Hinblick auf die Verwirklichung des börsegesetzlichen Insider-Straftatbestand unbedenklich. 4.2 Keine Exklusiv-Informationen oder "Off the record"-informationen Kapitalmarkt compliance-relevante Informationen dürfen weder exklusiv an ausgewählte Journalisten, Analysten, Aktionäre, eine Bank oder ähnliche Gruppen ergehen, noch "off the record" an derartige Personen weitergegeben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Einzelgespräche mit Analysten oder Medien grundsätzlich verboten sind. Es dürfen jedoch keine Kapitalmarkt compliance-relevanten Informationen weitergegeben werden. Hingegen dürfen dem Publikum bekannte Tatsachen in derartigen Gesprächen im Detail erläutert und in größerer Tiefe behandelt werden. Die generelle Vorausinformation der Belegschaft ist nicht erlaubt. Es ist jedoch möglich, die Mitarbeiter nach Bekanntmachung über die Nachrichtenagenturen, aber noch vor dem (technisch bedingten verzögerten) Erscheinen in Zeitungen, im Fernsehen oder im Radio zu informieren. Eine Festlegung des Zeitpunkts der Vorausinformation wird in Absprache mit dem Kapitalmarkt Compliance-Verantwortlichen erfolgen. 4.3 Weitergabe von Insiderinformationen Wird eine Kapitalmarkt compliance-relevante Information extern ohne betriebliche Notwendigkeit weitergegeben, ist das Verfahren nach Pt. 4.1 (Form und Adressaten der Information) einzuhalten. Der Kapitalmarkt Compliance-Verantwortliche ist von einer versehentlichen Informationsweitergabe unverzüglich zu informieren und entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand, bei Gefahr im Verzug auch allein, über Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der Informierte ist auf seine Insider-Eigenschaft ausdrücklich hinzuweisen.

19 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 19 Bis zur Information des Publikums und der Finanzmarktaufsicht ist der betreffenden Person eine Sperrfrist für die Weitergabe dieser Information und für die Tätigung einschlägiger Wertpapiergeschäfte aufzuerlegen und auf die Bedeutung des Insider-Straftatbestandes hinzuweisen. Sollte zwischen der Weitergabe von insiderrelevanten Tatsachen und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für das Publikum ein mehrtägiger Zeitraum liegen, wird der Vorstand im Einvernehmen mit dem Compliance-Verantwortlichen die Aussetzung des Handels der (potentiell) betroffenen Wertpapiere bei der Wiener Börse AG beantragen. 5 Information des Publikums über Insiderinformationen (Ad-hoc-Publizität) Das Börsegesetz verpflichtet die Telekom Austria Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Die offen zu legenden Insiderinformation ist deutlich als Ad-hoc Meldung zu kennzeichnen, hat als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen und im Text der Veröffentlichung die Firma und Anschrift des Emittenten, die internationale Wertpapierkennnummer, die zu veröffentlichte Insiderinformation und das Datum des Eintritts jener Umstände zu enthalten, die der Insiderinformation zu Grund liegen. Die Ad-hoc Mitteilung ist kurz und prägnant zu halten. Die offen zu legende Insiderinformation ist für zu mindestens sechs Monate auf der Internetseite der Telekom Austria AG anzuzeigen. Erhebliche Veränderungen einer bereits veröffentlichten Insiderinformation sind unter Bezugnahme auf die bereits offen gelegte Insiderinformation ebenfalls Ad-hoc meldepflichtig. Die FMA und die Wiener Börse sind vorab unter der Bekanntgabe einer Kontaktperson und des genauen Zeitpunkts der geplanten Veröffentlichung zu informieren. Die Veröffentlichung einer Ad-hoc Mitteilung kann aufgeschoben werden, wenn eine Veröffentlichung berechtigten Interessen der Telekom Austria schaden könnte, die Telekom Austria die Vertraulichkeit dieser Information sicherstellen kann und die Unterlassung der Adhoc Mitteilung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit in die Irre 'zu führen. Der Kapitalmarkt Compliance Verantwortliche, der Leiter Investor Relation und der General Counsel sind in die Entscheidungsaufbereitung über eine Ad-hoc Mitteilung einzubeziehen. Um die gründliche und zeitgerechte Analyse zu ermöglichen, sind diese bereits frühzeitig bei Umständen oder Projekten, die zu einer Ad-Hoc Verpflichtung führen könnten, einzubinden. Die Entscheidung über eine Ad-hoc Mitteilung bzw. deren Aufschiebung obliegt dem Vorstand. Die Veröffentlichung und die Informationen an die FMA erfolgen durch Investor Relations.

20 Kapitalmarkt Compliance Richtlinie 20 6 Fragen und Hinweise zu dieser Richtlinie Fragen und Hinweise zu dieser Richtlinie können an den Kapitalmarkt Compliance Verantwortlichen gerichtet werden. Compliance erreichen Sie per unter ask.me@a1telekom.at Rudolf Schwab, Kapitalmarkt Compliance Verantwortlicher, erreichen Sie persönlich unter Mobil: Festnetz: rudolf.schwab@telekomaustria.com 7 Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt als Dienstanweisung der Telekom Austria und ihrer Tochtergesellschaften 6 mit Februar 2012 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Kapitalmarkt Compliance-Richtlinien. Jede Verletzung dieser Dienstanweisungen kann dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und letztlich bei Angestellten den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gegenüber dem Dienstgeber verwirklichen und bei Beamten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen. Die Bestimmungen dieser Konzernrichtlinien sind so auszulegen, dass größtmögliche Übereinstimmung mit dem Wortsinn und dem Zweck der börsegesetzlichen Insider- und Compliance-Regelungen bewirkt wird. 6 Tochtergesellschaften, die eine eigene Compliance-Richtlinie erlassen, passen ihre Compliance-Richtlinie der jeweils aktuellen Fassung der Compliance-Richtlinie der Telekom Austria an.

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation

Kapitalmarktrecht 5. Insiderhandel und Marktmanipulation Kapitalmarktrecht 5 und Marktmanipulation Was ist das? Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen geschlossen werden Insiderinformationen = Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände,

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

COMPLIANCE RICHTLINIE der WP AG

COMPLIANCE RICHTLINIE der WP AG der Gewerbegebiet Nord 8 5222 Munderfing Version 1.0 / März 2015 gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend

Mehr

WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG

WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG MAYR-MELNHOF KARTON AG WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 und 119 AktG Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Sanochemia Pharmazeutika AG

Sanochemia Pharmazeutika AG Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt)

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt) Aufnahmevertrag Zwischen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. (im folgenden der PARITÄTISCHE genannt) und der gemeinnützigen Gesellschaft: (Name und

Mehr

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.

Futtereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden. A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

COMPLIANCE-RICHTLINIE der HIRSCH Servo AG

COMPLIANCE-RICHTLINIE der HIRSCH Servo AG COMPLIANCE-RICHTLINIE der HIRSCH Servo AG Präambel (1) Die HIRSCH Servo AG (in weiterer Folge: HS), die Holding der HIRSCH Servo Gruppe, notiert seit dem Jahr 1997 im Geregelten Freiverkehr der Wiener

Mehr

G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T. Vorgelegt durch. Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für

G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T. Vorgelegt durch. Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T Vorgelegt durch Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für Stadtwerke Bad Bramstedt GmbH Gasversorgung Bad Bramstedt GmbH Berichtszeitraum Juli 2005

Mehr

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s gemäß 95 Abs 6 AktG (Einräumung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands) Es ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat

Mehr

Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG. zum Thema. Beschwerdeverfahren

Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG. zum Thema. Beschwerdeverfahren Konzernrichtlinie der TÜV AUSTRIA HOLDING AG zum Thema Beschwerdeverfahren Erstellt in der Revision 00 von: Dipl.-Ing (FH) A. Dvorak am: 12.06.2007 Geprüft von: Dipl.-Ing (FH) A. Dvorak am: 13.06.2007

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy)

Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Mehr

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Gas und

Mehr

IMPRESSUM / DISCLAIMER:

IMPRESSUM / DISCLAIMER: IMPRESSUM / DISCLAIMER: InsideGuide erscheint 40 mal pro Jahr in einem ungefähren Rhythmus von zwei Wochen. Das Druckwerk, sowie die Webseiten sind als Manuskript zu betrachten, welche ausschliesslich

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden

Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung,

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc (Gesellschaft nach englischem Recht, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach

Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach Leitfaden zur Nutzung des Systems CryptShare /Sicheres Postfach 1. Einleitung Die Web-Anwendung CryptShare ermöglicht den einfachen und sicheren Austausch vertraulicher Informationen durch die verschlüsselte

Mehr

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen.

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen. 1 PIN/TAN-T-Online-WebBanking mit moneyplex Bis auf wenige Ausnahmen bieten heute fast alle Kreditinstitute modernes und hoch sicheres HBCI-Internetbanking an. Um mit nicht HBCI-fähigen Banken trotzdem

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Lernwerkstatt 9 privat- Freischaltung

Lernwerkstatt 9 privat- Freischaltung Was tun, wenn mein Rechner immer wieder die Freischaltung der Lernwerkstatt 9 privat verliert und ich die Ursache dafür nicht finden kann? Normalerweise genügt es, genau eine einzige online-freischaltung

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat

Mehr

proles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014]

proles-login. Inhalt [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] proles-login. [Dokument: L201401-1018 / v1.0 vom 16.01.2014] Inhalt 1. Einleitung 2 2. email-adresse registrieren 2 3. Benutzerinformationen des Mitarbeiters 3 4. Passwort-Rücksetzung 4 5. Passwort ändern

Mehr

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien

Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien 1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Due-Diligence-Prüfung für Vertriebspartner. Auf einen Blick

Due-Diligence-Prüfung für Vertriebspartner. Auf einen Blick Due-Diligence-Prüfung für Vertriebspartner Auf einen Blick Inhaltsverzeichnis Willkommen beim Due-Diligence-Prüfprozess von Coloplast 3 Warum ist Due Diligence so wichtig? 4 Worin liegen die Vorteile einer

Mehr

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Compliance Code Kapitalmarkt - der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft

Compliance Code Kapitalmarkt - der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft Compliance Code Kapitalmarkt - der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft gemäß 82 Abs 5 ivm 48 s BörseG Zum internen Gebrauch November 2014 Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis: 1. Grundsätze 4 1.1. Definition

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Zur Bestätigung wird je nach Anmeldung (Benutzer oder Administrator) eine Meldung angezeigt:

Zur Bestätigung wird je nach Anmeldung (Benutzer oder Administrator) eine Meldung angezeigt: K U R Z A N L E I T U N G D A S R Z L WE B - P O R T A L D E R R Z L N E W S L E T T E R ( I N F O - M A I L ) RZL Software GmbH Riedauer Straße 15 4910 Ried im Innkreis Version: 11. Juni 2012 / mw Bitte

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene

Mehr

Ich habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr.

Ich habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr. Beratungsfall Aktien Ausgangssituation: Mathias Jung ist bei seiner täglichen Zeitungslektüre auf den anstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gestoßen. Er erwägt Aktien der Stuttgarter Maschinenbau

Mehr

ready to use companies Confidenta

ready to use companies Confidenta ready to use companies - 1 - Nächste Schritte Vielen Dank für Ihr Vertrauen, welches Sie der AG entgegengebracht haben. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen den reibungslosen Start erleichtern: Bankverbindung

Mehr

3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse

3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse 9 Mistrades 1. Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im außerbörslichen Geschäft (Mistrade). Danach können die Parteien ein Geschäft

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

o Bitte denken Sie auch an entsprechende Information der IT, damit diese sich im Fall von Serverdurchsuchungen richtig verhält.

o Bitte denken Sie auch an entsprechende Information der IT, damit diese sich im Fall von Serverdurchsuchungen richtig verhält. Sonderrundschreiben Durchsuchung und Beschlagnahme Für den Fall einer Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden sollten Sie gut vorbereitet sein. Erfahren Sie hier, was Sie vor und während des Ernstfalls

Mehr

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT c 2012 HIPPSOFT Inhaltsverzeichnis Hinweis II 1 Vertragsbedingungen 1 1.1 Gegenstand des Vertrages.............................

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004 Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den

Mehr

FINANZSACHVERSTÄNDIGER

FINANZSACHVERSTÄNDIGER FINANZSACHVERSTÄNDIGER Hintergrundrecherchen bei Geldanlagebetrug und Kapitalmarktverlusten Fragebogen Anlageschaden Lehman Brothers-Zertifikate Fragebogen zur Feststellung des Vorliegens einer fehlerhaften

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der conwert Immobilien Invest SE an die Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG Disclaimer Dieses Dokument stellt weder eine Einladung

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr