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1 EIDGENÖSSISCHE BANKENKOMMISSION COMMISSION FÉDÉRALE DES BANQUES COMMISSIONE FEDERALE DELLE BANCHE Jahresbericht Rapport de gestion EBKCFB EBKCFB EBKCFB EBKCFB EBKCFB EBKCFB 1990
2 EIDGENÖSSISCHE BANKENKOMMISSION COMMISSION FEDERALE DES BANQUES COMMISSIONE FEDERALE DELLE BANCHE Jahresbericht Rapport de gestion EBK CFB EBKCFB EBKCFB EBKCFB EBKCFB EBKCFB 1990
3 Herausgeber Editeur Eidg. Banl<enkommission Commission fédérale des banques Marktgasse 37, Postfach, 3001 Bern Telefon Telex Telefax Vertrieb Diffusion Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale 3000 Bern Office central fédéral des imprimés et du matériel 3000 Berne A55805
4 Inhaltsübersicht Seite Deutsche Fassung 5 Verzeichnisse (Revisionsstellen und Anlagefonds) 69 Französische Fassung 145 Sommaire Page Version allennande 5 Listes (institutions de revision et fonds de placement) 69 Version française 145
5 Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungen 8 Bankenkommission und Sekretariat 9 I. Einleitung 11 II. Wesentliches In Kürze 12 ill. Aufsicht über die Banken Revision der Bankenverordnung Geltungsbereich des Gesetzes Geldmarktbuchforderungen Rundschreiben Bildung und Auflösung von stillen Reserven Kassenliquidität Länderrisiken Optionen und Financial Futures Praxis der Aufsichtsbehörde Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Professioneller Notenhandel Geldwäscherei; Strafgesetzgebung Sorgfaltspflichtvereinbarung 1987; Verbot der Formulare B Financial Action Task Force on Money Laundering Ausländisch beherrschte Banken Gegenrecht Japan Liste der Gegenrecht bietenden Staaten Datenfernverarbeitung im Ausland Vertretungen ausländischer Banken Geschäftsführung bei den Auslandsbanken Bilanzwahrheit und -klarheit Bewertung von Aktiven 31
6 3.3.2 Immobilien-Leasing und Refinanzierungsdarlehen Revision von Zweigniederlassungen ausländischer Banken Konzernaufsicht / CS Holding Organisationsvoraussetzungen des Bankengesetzes Bewilligungsentzug Börsenwesen Vorsorgliche Schutzmassnahmen Unerlaubte Banktätigkeit Beziehungen zu Behörden und Verbänden Behörden des Bundes Nationalbank Verbände Revisionsstellenkonferenz Internationale Angelegenheiten Basler Ausschuss für Bankenaufsicht Europäische Gemeinschaft Dreiländer-Treffen International Organization of Securities Commissions Behandelte Geschäfte (Statistik) Sitzungen Verfügungen Empfehlungen und Risikoverteilungs-Meldungen 48 7 Unterstellte Banken, Finanz- und Revisionsgesellschaften Bestand Ende Erteilte Bewilligungen Aufgabe der Geschäftstätigkeit 50 iv. Aufsicht über die Anlagefonds Revision des Anlagefondsgesetzes Praxis der Aufsichtsbehörde Europrogramme 54
7 2.2 Bancor SA, Genf Rücknahme von Anteilscheinen Uto-Immobilienfonds Parteistellung des Anlegers Luxemburgische Anlagefonds ohne eigene Infrastruktur Behandelte Geschäfte Entwicklung der Anlagefonds im Jahre V. Aufsicht über das Pfandbriefwesen Überprüfung der Pfandbriefzentralen Statutenrevision der Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken Europaverträglichkeit und Zukunft des Pfandbriefwesens 62 Vi. Interna Bankenkommission Sekretariat Rechnung Organigramm Revision Gebührenverordnung 65 Verzeichnisse 69 Anerkannte Revisionsstellen - für Banken und Anlagefonds - nur für Anlagefonds Schweizerische Anlagefonds Ausländische Anlagefonds mit Bewilligung für die öffentliche Werbung in der Schweiz
8 Abkürzungen ABV AFG AFV AuslAFV BankG BankV Verordnung (der Eidg. Bankenkommission) vom 22. März 1984 über die ausländischen Banken in der Schweiz (SR ) Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Anlagefonds (SR ) Verordnung vom 20. Januar 1967 über die Anlagefonds (SR ) Verordnung vom 13. Januar 1971 über die ausländischen Anlagefonds (SR ) Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Verordnung vom 17 Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (SR ) PfG Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 (SR ) PfV Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 1931 (SR ) ROG-EBK Reglement vom 4. Dezember 1975 über die Organisation und Geschäftsführung der Eidg. Bankenkommission (SR ) VSB 87 Vereinbarung vom 1. Juli 1987 über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken
9 Eidgenössische Bankenkommission Präsident Dr. iur Hermann Bodenmann, Brig Vizepräsident Dr rer pol. Amilcare Berrà, Montagnola (ab 1. Juni 1990) Niitglieder Dr iur Silvio de Capitani, Jean-Pierre Ghelfi, Neuchâtel (ab 1. Juni 1990) Prof. Dr rer pubi. Peter Nobel, Prof. Dr rer pol. Hans Schmid, St. Gallen Hans Wyer, Staatsrat, Visp Sekretariat Dr iur Kurt Hauri, Direktor Fürsprecher Daniel Zuberbühler, stellvertretender Direktor, Rechtsdienst Romain Marti, Vizedirektor, Bewilligungen und Anlagefonds Kurt Lindegger, Vizedirektor, Revisorat Adresse Marktgasse 37 Postfach, 3001 Bern Telefon , Telex , Telefax
10 I. Einleitung Die Bankenkommission ist für die Beaufsichtigung von drei Bereichen des Finanzsektors zuständig. Es sind ihr zur selbständigen Erledigung übertragen die Aufsicht über die Banken (Art. 23 Abs. 1 BankG), die Anlagefonds (Art. 40 AFG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 BankG) sowie das Pfandbriefwesen (Art. 39 PfG). Über ihre Aufsichtstätigkeit hat die Bankenkommission dem Bundesrat mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten (Art. 23 Abs. 3 BankG). Mit dem vorliegenden Bericht kommt sie dieser gesetzlichen Pflicht für 1990 nach. Die Berichterstattung befasst sich insbesondere mit den im abgelaufenen Geschäftsjahr behandelten wichtigen Fragen der Aufsicht sowie mit der Politik und Praxis der Bankenkommission. Der Bericht enthält überdies die Verzeichnisse der von der Bankenkommission beaufsichtigten in- und ausländischen Anlagefonds sowie die Liste der für die Revision von Banken und Anlagefonds anerkannten Revisionsgesellschaften. Dagegen werden im Jahresbericht keine detaillierten statistischen Angaben über die Entwicklung und den Stand des schweizerischen Bankwesens publiziert. Hierzu wird auf die im Herbst 1991 erscheinende umfassende Publikation der Schweizerischen Nationalbank «Das schweizerische Bankwesen im Jahre 1990» verwiesen, die neben der Kommentierung statistischer Unterlagen auch ein Verzeichnis der dem Bankengesetz unterstellten Banken umfasst. Neben dem Jahresbericht veröffentlicht die Bankenkommission im «Bulletin» ihre wichtigsten Entscheide (1990 die Hefte 19 und 20). 11
11 II. Wesentiiciies in Kürze Im Berichtsjahr sind einige wichtige Weichenstellungen erfolgt. Namentlich setzte die Bankenkommission auf den 31. Dezember das neue Rundschreiben «Bildung und Auflösung von stillen Reserven» in Kraft, das zur erhöhten Transparenz zugunsten der Gläubiger und Aktionäre der Banken führen wird. Das Rundschreiben führt unsere Rechnungslegung zumindest in einem Teilbereich an die internationalen Standards heran. Ferner schützte das Bundesgericht die Auffassung der Bankenkommission, wonach die Schweizerische Kreditanstalt aufgrund des ihr obliegenden faktischen Beistandszwanges zugunsten der anderen Konzerngesellschaften nötigenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel auf konsolidierter Basis angehalten werden könne, obwohl nicht sie, sondern die CS Holding die Muttergesellschaft des Konzerns ist. Von diesem Grundsatzentscheid werden für die künftige Praxis der Bankenkommission im Bereich der Konzernaufsicht wichtige Impulse ausgehen. Auch fasste die Bankenkommission ihre bisherige Praxis zu den Länderrisiken erstmals in einem Rundschreiben zusammen. Darin wurde insbesondere der pauschale Wertberichtigungssatz für Forderungen mit Länderrisiko - ausgenommen kurzfristige Handelsfinanzierungen - auf Ende 1991 von 50% auf 65% erhöht. Nachdem die wichtigsten Richtlinien des EG-Rates im Bankenbereich vorliegen, lässt sich anhand des durchgeführten Rechtsvergleiches feststellen, dass die einschlägige schweizerische Gesetzgebung - von einigen Ausnahmen abgesehen - weitgehend «europaverträglich» ist. Im Bereich der Anlagefonds reichte die Bankenkommission dem Vorsteher des Eidg. Finanzdepartementes ihre Vorschläge für eine Totalrevision des Anlagefondsgesetzes ein. Der Strukturwandel im schweizerischen Bankensystem beschleunigte sich 1990 gegenüber den Vorjahren. Der primären Funktion der Banken, der Kreditvermittlung, ist alle Pflege und Aufmerksamkeit zu schenken. Der Konzentrationsprozess beschleunigte sich, teilweise in Eigeninitiative aus vorausschauender Vorsicht, teilweise durch unerfreuliche Entwicklungen getrieben. Die Ertragslage verschlechterte sich generell. Die Zinsmargen verkleinerten sich, die Refinanzierung
12 bereitete Schwierigkeiten, das Kommissionsgeschäft bildete sich zurück, die Rückstellungsbedürfnisse wuchsen an. Die in Gang gekommenen Anpassungen an die gewandelten Verhältnisse werden die Zahl der selbständigen Banken vermindern. Die Aufsicht hat darüber zu wachen, dass dieser Prozess ohne Gläubigerverluste und damit ohne Schwächung der regionalen Volkswirtschaften abläuft. Nach Abschluss der Flurbereinigung wird sich der schweizerische Bankenplatz gestärkt präsentieren. 13
13 III. Aufsicht über die Banken Revision der Bankenverordnung 1.1 Geltungsbereich des Gesetzes Am 23. August 1989 beschloss der Bundesrat mit einer Änderung der Bankenverordnung, dass Emissionshäuser sowie Finanzintermediäre, die in grossem Umfang im Interbankgeschäft tätig sind, in Zukunft dem Bankengesetz unterstehen (vgl. Jahresbericht 1989 S. 13). Die neue Regelung trat am 1. Januar 1990 in Kraft. In einer im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Weisung vom 18. Dezember 1989 forderte die Bankenkommission alle betroffenen Gesellschaften auf, sich bis Ende Juni 1990 zu melden. Insgesamt gingen Meldungen von 84 Gesellschaften ein. Die meisten betrafen erwartungsgemäss Emissionshäuser Rund 30 Gesellschaften dürften jedoch dem Gesetz nicht unterstellt werden, da sie entweder die zur Unterstellung führende Tätigkeit in Zukunft nicht mehr ausüben wollen oder von der Verordnungsänderung aus anderen Gründen nicht erfasst werden. Ein Emissionshaus bestritt in einem Feststellungsbegehren die Gesetzmässigkeit der geänderten Verordnung. Die Bankenkommission wies das Begehren ab. Die Verfügung bildet Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. In einem Punkt hat die Bankenkommission die in ihrem letzten Jahresbericht (S. 14 Bst. c) dargestellte Auffassung überprüft. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, reine «Optionshäuser» seien zumindest bis auf weiteres dem Bankengesetz nicht als Emissionshäuser zu unterstellen. Diese Gesellschaften sind nicht an der Emission traditioneller Kapitalmarktpapiere, sondern an Emissionen und am Handel mit derivativen Instrumenten wie Optionen (z. B. «Stillhalter-Optionen» oder «Covered Warrants») interessiert. Es besteht jedoch ein Regelungsbedarf in bezug auf diese «Optionshäuser». Dieser kann durch die geplante Bundesgesetzgebung über die Börsen und den Effektenhandel sachgerecht erfüllt werden. 1.2 Geldmarktbuchforderungen Geldmarktbuchforderungen sind kurzfristige, nicht wertpapiermässig verurkundete, sondern in Registern geführte Teilbeträge von
14 Grossdarlehen, die ein Emittent bei einer Vielzahl von Anlegern zu einheitlichen Bedingungen aufnimmt, wofür öffentlich geworben wird. Seit 1979 emittiert die Schweizerische Nationalbank regelmässig Geldmarktbuchforderungen für den Bund. Bedingt durch die Zinssituation wurden Geldmarktbuchforderungen im Berichtsjahr auch für Gemeinden und private Schuldner attraktiv Seit längerem werden auch Geldmarktbuchforderungen ausländischer Gesellschaften angeboten. Die Bankenkommission hatte zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen inländische Finanzgesellschaften Geldmarktbuchforderungen emittieren können, ohne dadurch dem Bankengesetz zu unterstehen. Nach Art. 1 des Bankengesetzes unterstehen die «übrigen Finanzgesellschaften» (z. B. Holdinggesellschaften) dem Gesetz auch nicht, wenn sie sich durch Anleihensobligationen beim Publikum finanzieren. Geldmarktbuchforderungen unterscheiden sich von Anleihensobligationen durch die kürzeren Laufzeiten und die fehlende Verurkundung in einem Wertpapier In ihrem Rundschreiben vom 6. August 1990 stellte die Bankenkommission ungeachtet dieser Unterschiede die Geldmarktbuchforderungen in bankaufsichtsrechtlicher Hinsicht den Anleihensobligationen gleich, sofern die Gläubiger in einem den Art. 651 und 1156 OR entsprechenden Umfang informiert werden. Dazu genügt auch ein Hinweis auf einen aktuellen Prospekt, der in einem anderen Zusammenhang erstellt wurde. Dies bedeutet, dass die sogenannten «übrigen Finanzgesellschaften» sowie Industrie- und Dienstleistungsunternehmen Geldmarktbuchforderungen emittieren können, ohne dem Bankengesetz zu unterstehen. Rundschreiben 2.1 Bildung und Auflösung von stillen Reserven Am 25. September 1990 verabschiedete die Bankenkommission das angekündigte Rundschreiben «Bildung und Auflösung von stillen Reserven» (vgl. EBK-Jahresberichte 1988 S. 41 ff.; 1989 S. 20 f.) und setzte es auf den 31. Dezember 1990 in Kraft. Es findet damit erstmals auf die Jahresrechnung 1990 Anwendung.
15 Das Rundschreiben bezweckt, die Aussagekraft der Bankabschlüsse näher an die gesetzliche Vorgabe des möglichst sicheren Einblicks in die wirtschaftliche Lage der Bank gemäss Art. 959 OR sowie an die einschlägigen EG-Vorschriften heranzuführen und damit eine erhöhte Transparenz zu schaffen. Zuverlässige und transparente Grundlagen zur Einschätzung des Geschäftsverlaufes der Banken durch die Öffentlichkeit sind auch ein Anliegen des Gläubigerschutzes und wirken letztlich vertrauensbildend. Die bisherige Praxis der Bankenkommission bezüglich der Handhabung der Bildung und Auflösung von stillen Reserven wurde von Grund auf überprüft und auf eine neue Basis gestellt. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die folgenden Punkte: Das Bruttoprinzip/Verrechnungsverbot ist strikte einzuhalten. Belastungen von einzelnen Ertragspositionen (Ertragskürzungen/ Gewinnvorwegnahmen) werden - wie sonst allgemein üblich - mit geringen, von den Gliederungsvorschriften der Bankenverordnung genau bezeichneten Ausnahmen nicht mehr gestattet. Eine Bildung von stillen Reserven durch Ertragskürzungen/Gewinnvorwegnahmen wird somit nicht mehr zugelassen. Eine Auflösung von stillen Reserven in wesentlichem Umfang ist offenzulegen und zu kommentieren. Zur Eingrenzung des Begriffes der Wesentlichkeit wurden dabei sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien definiert. Weiter besteht neu die Möglichkeit, Teile der Wertschriften- und Edelmetallbestände dem Anlagevermögen zuzurechnen. Im Zuge der damit verbundenen Bewertungsfragen passte die Bankenkommission ferner die bestehende Praxis bezüglich der Bewertung und Bilanzierung von festverzinslichen Wertpapieren mit Disagio sowie Zerobonds den aktuellen Gegebenheiten an. Bei diesen Wertschriften dürfen nun im wesentlichen die aufgelaufenen Zinskomponenten ebenfalls berücksichtigt werden. Schliesslich bleibt unmissverständlich festzuhalten, dass die Bankenkommission der Bildung stiller Reserven bei Banken wie bisher positiv gegenübersteht. Mit dem neuen Rundschreiben lässt sie diese Möglichkeit weiterhin zu. Sie verhindert jedoch im Rahmen der vor-
16 stehend genannten Zielsetzungen die mit der Bildung und Auflösung von stillen Reserven verbundenen Auswüchse. 2.2 Kassenliquidität Der Gläubigerschutz und die von der Schweizerischen Nationalbank betriebene direkte Geldmengensteuerung bedingen, dass im Bankensystem genügend hohe Bestände an Notenbankgeld vorhanden sind, damit die Kassenliquidität als wirksamer Stossdämpfer gegen unerwartete Liquiditätsabflüsse aus dem Bankensystem funktionieren kann (vgl. Jahresbericht 1987 S. 15). Zwischen den Giroguthaben, die die Banken in ihren Liquiditätsausweisen melden, und jenen, die sie bei der Schweizerischen Nationalbank effektiv halten, bestehen Diskrepanzen. Der Grund dieser Abweichungen liegt in der uneinheitlichen Praxis bei der Verbuchung und Valutierung. Im weiteren wurde der im Durchschnitt von dreissig Tageswerten zu befolgende verbindliche Mindestansatz von etlichen Banken nicht immer eingehalten. Die Bankenkommission und die Schweizerische Nationalbank sahen sich veranlasst, ihr gemeinsames Rundschreiben vom 23. Dezember 1987 zu ersetzen, um einerseits die Meldepflicht und die Berechnung der greifbaren Mittel zu klären und andererseits die dauernde Einhaltung der Mindestansätze in Erinnerung zu rufen. Für die Berechnung des Monatsdurchschnittes der täglichen, jeweils bei Abschluss der Geschäftstätigkeit vorhandenen greifbaren Mittel in Form von Giroguthaben sind neu die Bestände nach den Auszügen der Schweizerischen Nationalbank massgebend. 2.3 Länderrisiken Die Bankenkommission bewertet einzelne Forderungen der Banken grundsätzlich nicht selbst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht seit 1983 für Länderrisiken, da diese alle gleichartigen Forderungen der verschiedenen Banken in gleicher Weise betreffen und sich deshalb eine einheitliche Behandlung aufdrängt. Im Berichtsjahr fasste die Bankenkommission ihre bisherige Praxis zur
17 Behandlung der Länderrisiken (Jahresbericht 1989 S. 35 f.) in einem Rundschreiben zusammen. Damit soll die Praxis der Bankenkommission nicht ein für allemal festgeschrieben werden. Vielmehr kann das Rundschreiben kurzfristig neuen Bedürfnissen angepasst werden. Das Rundschreiben vom 18. Dezember 1990 führt die bisherige Politik der Bankenkommission in bezug auf die Länderrisiken fort. Die darin enthaltenen Mindestvorschriften sollen den Länderrisiken auf möglichst einfache Weise Rechnung tragen und vertangen eine im internationalen Vergleich vorsichtige Bewertung. Auf nicht unbedingt notwendige Differenzierungen wird verzichtet. Aus diesem Grunde verwarf die Bankenkommission auch den Vorschlag, den von Land zu Land unterschiedlich hohen Risiken durch mehrere Länderkörbe mit verschiedenen Wertberichtigungssätzen Rechnung zu tragen. Als erstes definiert das Rundschreiben in allgemeiner Weise das Länderrisiko. Es verlangt die Erfassung aller Forderungen mit Länderrisiko nach dem Risikodomizilprinzip. Danach unterliegen Verpflichtungen eines Schuldners in einem Risikoland keinem Länderrisiko, wenn für das Engagement eine Deckung besteht, welche nicht durch ein Länderrisiko belastet ist. Zweitens wird auf die primäre Verantwortung der grenzüberschreitend tätigen Banken in diesem Bereich hingewiesen. Sie haben die Länderrisiken nach bester Bankenpraxis zu erfassen, zu beurteilen und zu begrenzen. Sie müssen die internen Pflichten und Kompetenzen dazu festlegen und die notwendigen reglementarischen und organisatorischen Instrumentarien schaffen, welche ihrer Struktur, Grösse und Geschäftstätigkeit entsprechen. Als drittes wird der seit Ende 1989 geltende pauschale Wertberichtigungssatz für Forderungen mit Länderrisiko von 50 auf 65% erhöht. Dieses Erfordernis müssen die Banken spätestens Ende 1991 erfüllen. Angesichts der neuesten Entwicklung der internationalen Verschuldung ist diese Erhöhung notwendig. Strenge Anforderungen in diesem Bereich tragen wesentlich zum Standing der international tätigen Schweizer Banken bei, was sich wiederum in günstigen Refinanzierungssätzen niederschlägt. Das Rundschreiben bringt zudem als viertes auch gewisse Erteichterungen. Kurzfristige Handelsengagements (z.b. aus Akkredi-
18 tiven) mussten bisher zu 10% pauschal wertberichtigt werden. In Zukunft entfällt diese Pflicht zu pauschalen Wertberichtigungen. Das gleiche gilt für Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken und Co-Finanzierungen mit einzelnen dieser Banken sowie für Projektfinanzierungen, welche durch ausserhalb eines Risikolandes anfallende Exporterlöse gesichert sind. Der Wert all dieser Forderungen ist nicht mehr pauschal, sondern aufgrund einer individuellen Bewertung zu berichtigen. Schliesslich regelt das Rundschreiben die Verbuchung der Wertberichtigungen und die Kontrolle und Berichterstattung durch die Revisionsstellen. 2.4 Optionen und Financial Futures Am 9. November 1990 hat die SOFFEX Swiss Options and Financial Futures Exchange AG den Handel mit Financial Futures (standardisierte Terminkontrakte auf der Basis von Finanzinstrumenten) eingeführt. Sie bietet vorerst einen Future-Kontrakt auf den Swiss Market Index (SM!) an. Aus diesem Anlass hat die EBK das bestehende Rundschreiben vom 2. November 1988 über «Optionsgeschäfte auf Aktien, anderen Beteiligungspapieren und Aktienindizes» (vgl. auch Jahresbericht 1988 S. 20 ff.) überarbeitet und ergänzt. Im zur Vernehmlassung freigegebenen Entwurf des neuen Rundschreibens «Optionen und Financial Futures» werden nebst den bisher geregelten Optionsgeschäften auf Aktien, anderen Beteiligungspapieren und Aktienindizes neu auch Financial Futures und Optionsgeschäfte auf Zinsinstrumenten, Devisen, Financial Futures und Edelmetallen erfasst. Das Rundschreiben, welches sich wie bis anhin auf die Regelung der bankengesetzlichen Aspekte (Organisation, Eigenmittelunterlegung, Risikoverteilung und Buchführung) des Handels mit diesen derivativen Finanzinstrumenten beschränkt, ist in erster Linie auf den börsenmässigen Handel mit Optionen und Financial Futures ausgerichtet. Daneben regelt es aber auch den ausserbörslichen Handel, der in verschiedenen Punkten (z. B. Organisation, Berechnung des meldepflichtigen Engagements gemäss Art. 21 BankV, Buchhaltung) eine abweichende, strengere Behandlung erfährt. Dem
19 ausserbörslichen Handel gleichgestellt wird der Handel mit Optionsscheinen (Warrants). Das neue Rundschreiben wird voraussichtlich 1991 in Kraft treten. Praxis der Aufsichtsbehörde 3.1 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit 3.11 Professioneller Notenhandei Die Bankenkommission ertiess im Berichtsjahr - wie anlässlich ihrer Pressekonferenz vom 11. April 1989 im Zusammenhang mit der als Libanon-Connection bekanntgewordenen Geldwäscherei-Affäre angekündigt - «Richtlinien für die Reglementierung des professionellen Notenhandels in den Banken» (veröffentlicht im EBK-Bulletin 20 S. 101 ff.). Inskünftig werden nur noch Réglemente und Richtlinien von Banken genehmigt, welche dem festgelegten Mindestinhalt und den Mindestanforderungen genügen. Nebst der Umschreibung des Geltungsbereiches und der Definition des Begriffes des professionellen Notenhandels sehen die Richtlinien der Bankenkommission insbesondere Anforderungen an die Organisation und Grundsätze für die Geschäftsführung vor: Die Verantwortung für den professionellen Notenhandel liegt bei der Geschäftsleitung. Diese ist für den Ertass entsprechender Réglemente und Richtlinien, deren Durchsetzung und Kontrolle verantwortlich. Sie hat für eine zweckmässige Organisation sowie für eine sachgerechte Instruktion der Mitarbeiter zu sorgen. Für den Notenhandel mit gewerbsmässigen Notenhändlern sind Umsatzlimiten festzulegen; Limiten über Fr 50 Mio. pro Jahr bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung der Geschäftsleitung. Vor der Aufnahme der Handelstätigkeit und der Bewilligung von Umsatzlimiten ist die Vertrauenswürdigkeit der Geschäftspartner zu
20 überprüfen, insbesondere sind Erkundigungen über die Geschäftstätigkeit, den voraussichtlichen Jahresumsatz sowie Handelsauskünfte und Referenzen einzuholen. Die Banken haben mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob Gebaren und Umfeld des Geschäftspartners nicht Anlass zu Verdacht auf verbrecherische Herkunft oder Bestimmung der angebotenen Noten geben. Besteht bei Notenhandelstransaktionen des Geschäftspartners mit der Bank ein hinreichender Verdacht, dass das Geschäft im Zusammenhang mit Verbrechen oder Vergehen nach schweizerischem Recht steht, so sind die Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn behördliche Massnahmen hängig oder angekündigt sind. In der Schweiz wird der professionelle Notenhandel nur noch von den drei Grossbanken betrieben. Diese haben ihre einschlägigen Réglemente und Richtlinien an die neue Praxis der Bankenkommission angepasst Geldwäscherei; Strafgesetzgebung Am 1. August 1990 trat die Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft, mit welcher die vorsätzliche Geldwäscherei (Art. 305bis) und die mangelnde Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften (Art. 305ter) unter Strafe gestellt werden (vgl. Jahresbericht 1989 S. 25 ff.). Die Auslegung und Anwendung der neuen Strafnormen wirft für die Banken und die Bankenaufsicht verschiedene Fragen auf, die im Interesse der Rechtssicherheit einer baldigen Klärung bedürfen. Zuständig hierfür sind in erster Linie die Strafverfolgungsbehörden. Deren Praxis, namentlich bis zu höchstrichterlichen Urteilen, kann sich indessen nur mit einiger Verzögerung herausbilden und wird überdies auf Einzelfallentscheiden beruhen, die keine umfassenden Regelungen ermöglichen. Insbesondere Art. 305ter StGB fusst sogar auf der Erwartung des Gesetzgebers, dass detaillierte Auslegungshilfen durch Standesregeln der betroffenen Berufsgruppen und die Aufsichtspraxis geschaffen werden, auch wenn sie den Strafrichter letztlich nicht binden können. Es erscheint deshalb angezeigt, dass
21 sowohl die Standesorganisation der Banken als auch die Bankenkommission als Aufsichtsbehörde Richtlinien über das Verhalten der Banken unter den neuen Strafnormen ausarbeiten und die bestehenden Standesregeln im Bankensektor nötigenfalls abändern oder ergänzen. Nachdem die Bankenkommission vorerst spezielle Richtlinien für die Reglementierung des professionellen Notenhandels in den Banken erlassen hat (vgl. Ziff S. 20), wird sie nunmehr allgemeine, an alle Banken gerichtete Richtlinien zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei erstellen. Neben der Klärung der sich unter den neuen schweizerischen Geldwäscherei-Strafnormen stellenden Fragen sollen diese Richtlinien vor allem die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering für den Bankensektor in die Praxis umsetzen helfen (vgl. Ziff S. 24). In einer ersten Phase wurde ein Entwurf gemeinsam mit Strafrechtsexperten ausgearbeitet, um deren Erfahrungen und Bedürfnisse einfliessen zu lassen. Dieser wird anschliessend mit Bankenvertretern im Hinblick auf die praktische Anwendung diskutiert Sorgfaltspflichtvereinbarung 1987; Verbot der Formulare B Bereits vor Inkrafttreten der neuen Geldwäscherei-Strafnormen äusserte die Bankenkommission erhebliche Zweifel, ob die Formulare B gemäss der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und den unterzeichnenden Banken vom 1. Juli 1987 (VSB) nach Art. 305ter StGB noch zulässig sind (vgl. Jahresbericht 1989 S. 28 f.). Ebenso hielt die Bankenkommission aufgrund einer statistischen Erhebung der Formulare B fest, selbst ohne die neue Strafnorm dränge sich eine kritische Überprüfung der geltenden Standesregeln auf, weil das mit der Änderung der VSB 1987 verfolgte Ziel einer wesentlichen Verminderung der mittels Formular B anonymisierten wirtschaftlich Berechtigten nicht erreicht wurde (vgl. Jahresbericht 1989 S. 29 und 30 ff.). Gemäss Art. 305ter StGB (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) wird bestraft, wer als berufsmässig im Finanzsektor Tätiger bei der Annahme, Aufbewahrung, Anlage oder Übertragung von
22 Vermögenswerten «es untertässt, mit der. nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen». Im Unterschied zur VSB (Art. 5 und den Formularen BI und B2) sieht der klare Wortlaut von Art. 305ter somit keine ausdrückliche Ausnahme von der Pflicht zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten vor, wenn diese durch bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare und Treuhänder vertreten werden. Die einzige Einschränkung ergibt sich aus dem Vorbehalt der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt. Zweck der strafrechtlich verankerten Pflicht zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten ist es, den Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz für die Verschleierung aus Verbrechen herrührender Vermögenswerte zu verhindern sowie den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung solcher Vermögenswerte zu erleichtern. Mit diesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, auf die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten an einem immerhin beträchtlichen Teil von Vermögenswerten im Bankensystem zu verzichten. Ebenso behindert die Existenz zahlreicher Formulare B die Suche der Strafverfolgungsbehörden nach Bankkonten und -depots der Geldwäscherei verdächtigter wirtschaftlich Berechtigter Der in der VSB vorgesehene Verzicht der Banken auf die Feststellung der Identität der durch Rechtsanwälte und Notare (Formular BI) sowie durch Treuhänder (Formular B2) vertretenen wirtschaftlich Berechtigten widerspricht nach Auffassung der Bankenkommission Wortlaut und Zweck von Art. 305ter StGB. Ein solches Verhalten der Banken ist mit der vom Bankengesetz geforderten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren. Die Bankenkommission beschloss deshalb, durch eigene Weisungen in Form eines Rundschreibens den Banken die Verwendung von Formularen B zu verbieten. Damit erübrigt sich die ursprünglich angekündigte vertiefte Untersuchung allfälliger Missbräuche in der Verwendung der Formulare B bei einer Anzahl ausgewählter Banken. Der Entwurf des Rundschreibens der Bankenkommission wurde der Schweizerischen Bankiervereinigung, dem Schweizerischen Anwaltsverband und der Treuhand-Kammer am Jahresende zur Vernehmlassung unterbreitet Er untersagt den Banken die Entgegennahme weiterer Formulare B und verpflichtet sie, auch die Identität
23 der von Rechtsanwälten, Notaren, Treuhändern und Vermögensverwaltern vertretenen wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Der Entwurf umschreibt abschliessend vier Ausnahmen für die im Namen schweizerischer Rechtsanwälte und Notare für Rechnung ihrer Klienten geführten Konten, bei welchen die Banken mit Rücksicht auf das nach Art. 321 StGB geschützte Klientengeheimnis (Anwalts- und Notariatsgeheimnis) sowie aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verzichten können: Abwicklung von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen etc. sowie Zahlungen von und an Gegenparteien; hängige Erbteilungen oder Willensvollstreckungen; hängige Güterausscheidungen im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung; Sperr- oder Hinterlegungskonten für Vorschüsse und strittige Vermögenswerte im Rahmen von anderen zivilrechtlichen Forderungsstreitigkeiten oder von Schiedsgerichtsverfahren. Als Übergangsregelung wird den Banken eine Frist bis Ende September 1992 eingeräumt, innert welcher sie bei den aufgrund der VSB 1987 bisher entgegengenommenen Formularen B die Identität der wirtschaftlich Berechtigten mittels Formular A oder einer anderen schriftlichen Erklärung des Vertragspartners festzustellen haben, Falls einer Bank bis zu diesem Zeitpunkt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht mitgeteilt wird, hat sie die Geschäftsbeziehung abzubrechen. Das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Bankenkommission läuft bis Mitte März Financial Action Task Force on Money Laundering Die von den Staatschefs der Länder der 7er-Gruppe anlässlich des Gipfeltreffens vom Juli 1989 eingesetzte Expertenkommission Financial Action Task Force on Money Laundering (im folgenden FATF), der insgesamt 15 Länder einschliesslich der Schweiz sowie die Europäische Gemeinschaft angehörten (vgl. Jahresbericht 1989 S. 30), hat im April 1990 ihren von den Finanzministern genehmigten Bericht veröffentlicht Dieser Bericht (vgl. EBK-Bulletin 20 S. 33 ff.) enthält 40 Empfehlungen für konkrete Massnahmen zur Verbesserung der nationalen Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts, der Verstärkung der Rolle des Finanzsystems bei der Verhinderung und Aufdeckung der Geldwäscherei sowie der Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit unter Verwaltungsbehörden und der Rechts-
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