Standardisierung aus Sicht des Juristen Sicherung der erforderlichen Qualität

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1 Standardisierung aus Sicht des Juristen Sicherung der erforderlichen Qualität 1

2 135 a SGB V Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Zugelassene Krankenhäuser... sind verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. 2

3 3 Abs. 2 Krankenpflegegesetz (2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, 3

4 3 Abs. 2 Krankenpflegegesetz (2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln. 4

5 Organisationsverantwortung des Einrichtungsträgers Schaffung klarer Strukturen Qualität des Personals ( u.a. durch Einarbeitung ) Ausreichende Personalbesetzung Strukturierung der Arbeitsabläufe Nutzung einer geeigneten Dokumentation Standards und Richtlinien Schaffung angemessener baulicher Zustände Regelungen zur Kooperation zwischen den Diensten 5

6 Der rechtliche Rahmen der Berufstätigkeit Übergeordnetes Recht ( EU-Richtlinien und Grundgesetz) Nationale Gesetze wie Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch, Krankenpflegegesetz, Gesetze aus dem Arbeitsrecht Rechtsverordnungen wie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Urteile der obersten Gerichte Trägerveranlasster normativer Bereich Sonstige verbindliche Regeln 6

7 Trägerveranlasster normativer Bereich Wissenschaftlich bzw. fachlich gesicherte Standards/Richtlinie in - Pflege, - Betreuung,, - Lagerung, - Sturz, - Ersteinschätzung u.a. Andere Allgemeine Dienstanweisungen des Arbeitgebers Stellenbeschreibungen Dienstpläne, Urlaubspläne Hygienepläne 7

8 276 BGB Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten... Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Entscheidungslage einer Pflegekraft Die konkrete Arbeitssituation erfordert bei Bedarf stets eine Situationsanalyse am Patienten und eine darauf basierende richtige Entscheidung bei Erkennen einer Gefährdungssituation. Bei präventiv durchzuführenden Maßnahmen ist angemessen, notwendig und geeignet zu reagieren und ein Mittelweg zwischen Übervorsorge und Nachlässigkeit zu wählen. 8

9 Aufgabe der Einrichtung Sicherstellen, dass alle mit dieser Patientensituation befassten Mitarbeiter Mindestanforderungen bei der Situationsanalyse berücksichtigen können, aber auch müssen - aber kein stereotypes gleich behandeln aller Patienten Ermöglichen, dass falsche Entscheidungen weitestgehend ausgeschlossen werden Gewährleisten, dass unabhängig von der beruflichen Grundqualifikation die anfallende Arbeit sorgfältig verrichtet werden kann Verhindern, dass erlangte Informationen über die Patientensituation verloren gehen Garantieren, dass der Nachweis der Erbringung der Mindestanforderungen durch den Mitarbeiter dauerhaft erfolgen kann 9

10 Pflegestandards legen durch messbare Kriterien ein bestimmtes Qualitätsniveau der Pflege in der Einrichtung fest (i.d.r. zwischen angemessen und ausreichend i.s.v. sicher) unter Berücksichtigung der sachlichen und personellen Vorgaben sollen innovative und intelligente Inhalte transportieren, um dem Anspruch eines wirksamen Instruments zur Qualitätsentwicklung gerecht zu werden. definieren einen konkret bestimmten Leistungsumfang der professionellen pflegerischen Versorgung innerhalb einer Einrichtung (einheitliche Mindestanforderungen und nicht Zielvorgaben) beschreiben einzelne pflegerische Maßnahmen, Handlungen einer/- es professionell Pflegenden an einer zu versorgenden Person 10

11 Pflegestandards werden durch die Einrichtung, entwickelt durch PDL, von ihr beauftragte Einzelpersonen wie Pflegeexperte oder Qualitätsbeauftragten oder Teams, festgelegt und verbindlich gemacht haben den Charakter und die Verbindlichkeit einer Dienstanweisung dienen der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle können an der Schnittstelle Pflege Arzt die Tätigkeit beider Berufsgruppen aufeinander abstimmen ermöglichen eine fachgerechte Heranführung neuer Mitarbeiter an die in diesem Unternehmensteil anfallenden Arbeiten erfordern eine auf den Standard abgestimmte Dokumentation (Voraussetzung für einen Standardeinsatz) 11

12 Pflegestandards sind in der rechtlichen Verbindlichkeit umstritten, da sie den in einem Einzellfall entscheidenden Richter nicht binden das beruht darauf, dass die Individualität jedes einzelnen Patienten es gebieten kann, aufgrund von Besonderheiten den Standard gerade nicht anzuwenden werden vom Richter aber als Ausgangspunkt und Richtschnur für seine zur Entscheidung führenden Überlegungen herangezogen - Abweichungen lassen die Vermutung aufkommen, dass gegen berufliche Sorgfaltsanforderungen verstoßen wurde bieten dem Pflegenden ein Höchstmaß an Sicherheit, da sie den gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen, in der Praxis i.d.r. einrichtungsübergreifend anerkannt sind und beständig fortentwickelt werden - aber Überprüfung auf ihre konkrete Anwendbarkeit 12

13 Vorteile von Pflegestandards Alle Mitarbeiter arbeiten auf gleich hohem Niveau (Gewährleistung des Vertrauensgrundsatzes) Träger steht für die inhaltliche Richtigkeit ein (Fehler des Standards sind Organisationsfehler) Einhaltung des Standards ist haftungsrechtlicher Selbstschutz für die Pflegekräfte Sicherung von Ärzten und Pflegekräften bei der Delegation ärztlicher Tätigkeiten bzw. bei aufwändiger krankheitsbezogener Assistenz (z. B. bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie) 13

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