Zugänge zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge

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1 Zugänge zur Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge Der Status quo ver.di-selbstverwalter-tagung II am 20. November 2015, Berlin Michael Weller Leiter Stabsbereich Politik GKV-Spitzenverband

2 Agenda Rechtsgrundlagen Regelungen nach altem und neuem Recht Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes Bundesrahmenempfehlung Ausgabe der egk Auftragsgeschäft nach 264 insgesamt ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 2

3 Rechtsgrundlagen Formloses Asylsuchen bei den deutschen Grenzbehörden Erhalt einer Aufenthaltsgestattung Damit gilt das AsylbLG 4 Absatz 1 AsylbLG: Krankenbehandlung und Versorgung 6 AsylbLG: Gewährung sonstiger Leistungen Die Landesregierungen bestimmen die zuständigen Behörden und Kostenträger Quelle: Gelten in den ersten 15 Monaten ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 3

4 nach den ersten 15 Monaten 264 Absatz 2-7 regelt die Anspruchsberechtigung für Asylbewerber nach den ersten 15 Monaten Auftragsweise Leistungserbringung Kassenwahlrecht Ausgabe der egk Umfassender GKV Schutz für die GKV- Betreuten mit wenigen Ausnahmen Gegen vollen Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 4

5 Vereinbarung nach altem Recht 264 Absatz 1 a. F. Bis 10/2015 bestand eine Kann- Regelung für die auftragsweise Erbringung der Krankenbehandlung durch die Kassen Diese Regelung galt auch für Asylbewerber in der Wartezeit Auf der Basis dieser Regelung wurde das Bremer Modell entwickelt Darin vorgesehen ist die Ausgabe der egk ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 5

6 Appell des Verwaltungsrats des GKV- Spitzenverbandes ; TOP 3 Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes appelliert an Bund, Länder und Kommunen, zeitnah eine bundesweit geltende Regelung herbeizuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung von Asylbewerbern ermöglicht. ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 6

7 Rechtsgrundlagen nach neuem Recht 264 Absatz 1 SGB V n. F. Verpflichtung der Krankenkassen die Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach 4 und 6 des AsylbLG zu übernehmen, wenn Landesregierung dies verlangt. Weitere Voraussetzung: Vereinbarung ist mindestens auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Städte abzuschließen. Die Kasse erhält vollen Ersatz der Aufwendungen für den Einzelfall sowie einen angemessenen Teil ihrer Verwaltungskosten ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 7

8 Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes 264 Absatz 1 Satz 5 und 6 Bundesrahmenempfehlung: Der GKV-Spitzenverband vereinbart Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für Asylbewerber mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem AsylbLG zuständigen Behörden. Inhalte: Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach 4 und 6 AsylbLG Abrechnung und Abrechnungsprüfung Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten Soll von den zuständigen Behörden nach dem AsylbLG und den Krankenkassen sowie von den Vereinbarungspartnern auf Landesebene als verbindlicher Rahmen übernommen werden ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 8

9 Zielstellung Die Beauftragung der GKV als Dienstleister soll: administrative Entlastung der Kommunen schaffen besseren und schnelleren Zugang zur Krankenbehandlung ermöglichen Quelle: rp-online.de ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 9

10 Bundesrahmenempfehlung aktueller Stand Ziel des GKV-Spitzenverbandes: Rahmenempfehlung zeitnah abschließen Die GKV hat bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Vorschlag für die Bundesrahmenempfehlung erarbeitet Der Vorschlag wurde an die kommunalen Spitzenverbände übermittelt (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Landkreistag) Die erste Beratung fand am statt Da die Partner bis zur nächsten Beratungsrunde weitere Zeit für rechtliche Klärung und Abstimmung benötigen, Folgetermin erst Ende November/Anfang Dezember Abschluss noch 2015? ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 10

11 Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte 291 Absatz 2 SGB V n. F. Kenntlichmachung, dass es sich um Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem 4 und 6 des AsylbLG handelt Merkmal 9 kennzeichnet den eingeschränkten Leistungsanspruch 264 Absatz 1 Satz 7 SGB V n. F.: Bis zur Einführung der egk muss die Erkennbarkeit des Status in anderer geeigneter Weise sichergestellt werden Bis dato: Absicht das Merkmal 9 bereits ab dem 01. Januar 2016 zu setzen So würde keine Übergangsregelung benötigt Entscheidung liegt in der gematik ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 11

12 Auftragsgeschäft nach 264 insg. SGB V Januar 2009 Oktober ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 12

13 Vielen Dank! ver.di Selbstverwalter-Tagung - Michael Weller Seite 13

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