Projekte der medizinisch-beruflichen Rehabilitation im Rahmen der BAG BBW

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1 Projekte der medizinisch-beruflichen Rehabilitation im Rahmen der BAG BBW Dr. Katja Robinson, Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke 1

2 52 Berufsbildungswerke in Deutschland Besondere Leistungen i.s.d. 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen ( ) 2

3 AfA B E R U F S - B E R A T E R DRV Berater Kranken- Versicherung Unfall Berater AfA Reha-Berater Job Center VR BvB abh Reha-Ausbildung kooperativ VR VR Schule Reha-Ausbildung integrativ Reha- BvB AP/EA DIA- AM VR Beschäftigung Betriebliche Ausbildung Reha-Ausbildung-BBW WfbM Eingangs- Bereich (?) VR WfbM Berufsbildungsbereich BBWubA Unterstützte Beschäftigung WfbM Arbeitsbereich 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. 3

4 Die Einrichtung muss ( 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) a) nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdienste eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen, b) angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten, c) den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie d) die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen. International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) der WHO 2 SGB IX: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit. Präambel der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung: In der Erkenntnis ( ), dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigung und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern 4

5 Schnittstellenproblematik im Übergang von der Schule in den Beruf zwischen medizinischer Reha und beruflicher Reha zwischen Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und Unterstützter Beschäftigung zwischen Unterstützter Beschäftigung (UB) und Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) im Übergang von der BvB in die Ausbildung zwischen besonderen Reha-Einrichtungen (z.b. BBW), sonstigen Reha- Maßnahmen (Reha-BAE) und allgemeinen Maßnahmen (abh) im Übergang von der Ausbildung in den 1. Arbeitsmarkt Schnittstelle Schule - Beruf Handlungsprogramm Reha/SB der BA zur Vereinheitlichung und Weiterleitung von Kompetenzbeurteilungen BA in Kooperation mit den Ländern: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) in Schulen Baden Württemberg: Kompetenzanalysen (Profil AC) bereits in der Schule 5

6 Schnittstelle BBW erster Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Verzahnte Ausbildung mit Berufsbildungswerken (VAmB) Begleitforschung zur betrieblichen Ausbildung des Bundesarbeitsmarktprogramms Job4000 TrialNet Integrationsprämienmodell Integration Inklusive Integrationsnetzwerk VAmB VAmB richtet sich an junge Menschen mit Behinderungen, für die gemäß 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB III die Unterstützung eines Berufsbildungswerkes unerlässlich ist. Für sie ist eine betriebliche oder kooperative Ausbildung nicht realisierbar. Ziel ist es, diese jungen Auszubildenden - über die üblichen Praktika hinaus 6 bis 12 Monate in betriebliche Abläufe zu integrieren. Berufsbildungswerke setzen damit den gesetzlichen Auftrag des 35 Abs. 2 SGB IX um. Initiative für Ausbildung und Beschäftigung behinderter Menschen und betriebliche Prävention 6

7 Ziel ist es, 25 % der BBW-Ausbildung verzahnt zu gestalten (Staatssekretär Lersch-Mense), ein durchlässiges und wirtschaftsnahes System auch für diejenigen jungen Menschen zu schaffen, die der besonderen Leistung eines Berufsbildungswerkes gemäß 102 SGB III benötigen. VAmB BBW-unterstützte betriebliche Ausbildung BBW-Ausbildung TrialNet Ausbildungsbausteine zur» verbesserten Verzahnung der BBW-Ausbildung mit Betrieben» Dürchlässigkeit von Maßnahmen» Zertifizierung im Fall des Abbruchs 7

8 Integrationsprämienmodell Prämienfähige Integration spätestens 6 Monate nach Beendigung der BBW-Maßnahme begonnene Erwerbstätigkeit von mindestens 6 Monaten Dauer mit einem Umfang von mindestens 15 Std/Woche a) in einem sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis, - auch im Ausland - auch in Integrationsunternehmen, Integrationsprojekten oder Integrationsabteilungen gemäß 132 SGB IX - auch in einer anerkannten Blindenwerkstatt gemäß 143 SGB IX - auch in einer Zeitarbeitsfirma (außer PSA) b) in einem Dienstverhältnis als Beamte/r bzw. beamtenähnlichen Dienstverhältnis, auch als Beamte/r auf Widerruf und Zeit c) in einem Dienstverhältnis als Soldat/in auf Zeit oder als Berufssoldat/in, d) in einer selbständigen Tätigkeit Schnittstelle medizinische und berufliche Reha gemeinsame Assessments mit Blick auf eine spätere Ausbildung (z.b. HAMET 2) gemeinsame Entwicklung von Therapieplänen im Übergang zur beruflichen Rehabilitation AP/EA und BvB in Kooperation mit medizinisch-beruflicher Reha-Einrichtung zwischengeschaltete stationäre medizinische Reha-Aufenthalte (Psychiatrie- und Suchtklinik) Kuren für junge Menschen mit Hörschädigungen allgemeine Informations- und Beratungskooperationen 8

9 AP/EA und BvB: BBW in Kooperation mit Phase II Berufsbildungswerk: ggf. Berufsschulunterricht berufl. Fachpersonal Diagnostik und Belastungserprobung Praktika in BBW Arbeitserprobungen für in Phase II nicht vorgehaltene Berufe Phase II: verantwortlicher Träger med. Fachpersonal (medizinische, psychologische und therapeutische Leistungen) Bildungsbegleiter für medizinische Aspekte Räumlichkeiten Schnittstelle medizinische und berufliche Reha Medizinisch Berufliches Integrationsmanagement (MBI) Ziel: gemeinsames Reha-Assessment im Übergang med. und berufl. Reha Umsetzung: 14 BBW (in erster Linie BBW mit Spezialisierung Körper- und Sinnesbehinderung), die bereits erste Erfahrungen mit vergleichbaren Kooperationen haben bislang ohne externes Casemanagement des Rehabilitationsträgers i.s.d. 11 Abs. 1 SGB IX (z.t. BBW internes Casemanagement) 9

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 10

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