Gesetz vom..., mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, geändert wird. Artikel I

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1 Gesetz vom..., mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, geändert wird Der Landtag hat beschlossen Artikel I Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 31/2005, wird wie folgt geändert: 1) 4 Abs. 3 bis 7 lautet: (3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). (4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

2 (5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf dieser Personen entsprechend zu erfassen, ist grundsätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). (6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern. (7) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere festzulegen: 1. eine Definition der Begriffe Betreuung und Hilfe, 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf, und 4. verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 3 sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 5.

3 2) 5 lautet: Höhe des Pflegegeldes Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in 5 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 154,20 Euro, 284,30 Euro, 442,90 Euro, 664,30 Euro, 902,30 Euro, 1242,00 Euro, 1655,80 Euro. 3) Nach 17 wird eingefügt: 3a. Abschnitt Zuwendungen Zuwendungen für pflegende Angehörige 17a (1) Bei Vorliegen einer sozialen Härte können Zuwendungen demjenigen gewährt werden, der 1. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr a) eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Gesetz gebührt, oder b) eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Gesetz, oder c) eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Gesetz gebührt,

4 überwiegend pflegt und 2. an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist. (2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzubringen. (3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständigen Abteilung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Zusätzlich sind sie im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland ( bekannt zu machen. Zuwendungen für eine 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen 17b (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG können Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Zuständig für die Entscheidung ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt). Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind unter Bedachtnahme auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden- Betreuung, LGBl. Nr. XXXX/XXXX, durch Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Die Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständigen Abteilung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr

5 bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Zusätzlich sind sie im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland ( bekannt zu machen. (2) Die Kosten, die dem Land durch die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 entstehen und die Kosten die dem Bund durch die Gewährung von Förderungen an Bundespflegegeldbezieher im Land entstehen, werden im Sinne der in Abs. 1 genannten Vereinbarung gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert. 4) 33 Abs. 6 lautet: (6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 und 2 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß 14 Abs. 5 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden: 1. bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4% 2. bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5% und 3. bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6%. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen. 5) In Artikel II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1997 wird der Ausdruck 195,30 Euro durch den Ausdruck 203,10 Euro ersetzt.. Artikel II Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. XXX/XXXX (1) Bringen Bezieherinnen oder Bezieher von Pflegegeld nach diesem Gesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die

6 Voraussetzungen des 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XXX/XXXX vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XXX/XXXX auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten. (2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. (3) Allen am 1. Jänner noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren. Artikel III Die Änderungen des 4 Abs. 3 bis 7 und des 5, die Einfügungen des 17a und 17b, die Änderung des 33 Abs. 6 sowie des Artikel II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1997 sowie Artikel II treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

7 V O R B L A T T Problem: Es kam von verschiedenen Stellen die Forderung nach einer Besserstellung von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen sowie schwer geistig und psychisch behinderten Personen, insbesondere von Personen mit demenzieller Erkrankung, im Bereich der Pflegegeldeinstufung. Weiters wurde eine Erhöhung des Pflegegeldes gefordert, da es eine Erhöhung das letzte Mal im Jahre 2005 gegeben hat. Zusätzlich wurde in Anpassung an das Bundespflegegeldgesetz eine Förderung für pflegende Angehörige vorgesehen und das Burgenländische Pflegegeldgesetz im Hinblick auf die Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ergänzt. Ziel: Das Ziel der Novelle des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes war in der Hauptsache eine Besserstellung von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen sowie geistig oder psychisch behinderten Menschen, insbesondere Menschen mit demenzieller Erkrankung. Durch die Erhöhung des Pflegegeldes soll eine höhere Kaufkraft pflegebedürftiger Menschen sowie pflegender Angehöriger erreicht werden. Pflegende bzw. betreuende Angehörige sollen durch die Möglichkeit der vorgesehenen Förderung von Kurzzeitpflege und 24-Stunden-Betreuung entlastet werden. Inhalt: Die gegenständliche Novelle sieht eine Verankerung von gesetzlichen Grundlagen für Pauschalwerte zur Berücksichtigung von pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen, ab dem 15. Lebensjahr vor. Es erfolgt eine Erhöhung des Pflegegeldes selektiv nach Stufen.

8 Weiters ist eine Entlastung von pflegenden oder betreuenden Angehörigen durch Förderung der Kurzzeitpflege in Anlehnung an das Bundespflegegeldgesetz vorgesehen und wird das bestehende Burgenländische Pflegegeldgesetz hinsichtlich der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern betreffend die 24-Stunden-Betreuung ergänzt. Alternativen: Es bestehen keine Alternativen zu der gegenständlichen Vorgangsweise, mit denen die angestrebten Ziele erreicht werden können. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen auf Grund der vorgesehenen Erhöhung des Pflegegeldes wurden bereits im Landesvoranschlag für 2009 berücksichtigt. Durch die Besserstellung schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher sowie von schwer geistig oder psychisch behinderten Personen wird es jedenfalls zu finanziellen Mehrbelastungen kommen, die jedoch derzeit nicht abgeschätzt werden können, da die Zahl der mehrfach behinderten Kinder und Jugendlichen sowie die Zahl der Demenzkranken, die unter die neue Regelung fallen werden, nicht bekannt ist.

9 ERLÄUTERUNGEN A) Allgemeiner Teil Es kam von verschiedenen Stellen die Forderung nach einer Besserstellung von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen sowie schwer geistig und psychisch behinderten Personen, insbesondere von Personen mit demenzieller Erkrankung, im Bereich der Pflegegeldeinstufung. Weiters wurde eine Erhöhung des Pflegegeldes gefordert, da es eine Erhöhung das letzte Mal im Jahre 2005 gegeben hat. Die gegenständliche Novelle sieht nunmehr eine Verankerung von gesetzlichen Grundlagen für Pauschalwerte zur Berücksichtigung von pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem 15. Lebensjahr vor. Eine Erhöhung des Pflegegeldes erfolgt selektiv nach Stufen. Zusätzlich wurde in Anpassung an das Bundespflegegeldgesetz eine Förderung für pflegende Angehörige vorgesehen und wurde das Burgenländische Pflegegeldgesetz im Hinblick auf die Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ergänzt. B) Besonderer Teil Zu Z 1) 4 Abs. 3 wird nunmehr dahingehend ergänzt, dass auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen ist. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, soll abgestimmt auf das Lebensalter ein Pauschalwert hinzugerechnet werden, der den Mehraufwand für die

10 pflegeerschwerenden Faktoren pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). Dabei sollen nun pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bis dato noch nicht berücksichtigt wurden, sodass eine allfällige Doppelverwertung hintangehalten wird. Zur leichteren Administrierbarkeit kommt ein Fixwert zur Anwendung, der weder über- noch unterschritten werden kann. Von einer Schwerstbehinderung ist dann auszugehen, wenn behinderungsbedingt mindestens zwei von einander unabhängige Funktionseinschränkungen gegeben sind, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation erheblich erschweren. Diesem Mehraufwand soll durch die neue zusätzliche Betreuungsmaßnahme Rechnung getragen werden. Bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haben die beschriebenen, pflegeerschwerenden schweren Funktionseinschränkungen auf Grund der körperlichen Entwicklung (Größe, Gewicht, Kraft) generell weniger Auswirkung, weshalb eine altersmäßige Abstufung des berücksichtigbaren Erschwerniszuschlages zunächst für die Gruppe schwerst behinderter Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und dann für die Gruppe schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr als gesonderte Pauschalwerte vorgesehen sind. Weiters wurde nunmehr eine gesetzliche Grundlage geschaffen, dass auch bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht genommen werden kann. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang bestehenden erweiterten Pflegebedarfes ist die Hinzurechnung eines Pauschalwertes vorgesehen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden, pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll (Erschwerniszuschlag). Dieser Erschwerniszuschlag soll zum Zweck der Verhinderung von Doppelverwertungen im Hinblick auf den Erschwerniszuschlag für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche erst ab dem vollendeten 15. Lebensjahr berücksichtbar sein und damit einen nahtlosen Übergang der Berücksichtigung von Erschwernisfaktoren der

11 gesamten Pflegesituation im Kindes- und Jugendlichenalter zum Erwachsenenalter bewirken. Nach Abs. 6 liegen pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern. Die Gewichtung des Ausmaßes der einzelnen Defizite wird sich im Einzelfall unterscheiden. Damit pflegeerschwerende Faktoren vorliegen, müssen jedenfalls mehrere dieser einzelnen Defizite im relevanten Ausmaß bestehen. Störung der Orientierung bedeutet, dass ein Zurechtfinden in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension nicht mehr gegeben ist. Störungen des Antriebes bedeutet, dass die Aktivität verändert ist. Es kommt entweder zu Überreaktionen bis hin zu Aggressivität oder zu fehlender Reaktion bis hin zum vollkommenen Rückzug. Störungen des Denkens bedeutet, dass Gedächtnisleistung, Konzentration und Auffassungsfähigkeit eingeschränkt sind und daher logische Abfolgen nicht entwickelt und erfasst werden können. Störungen der emotionalen Kontrolle bedeutet, dass die Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke nicht angemessen ist. Störungen der sozialen Funktion bedeutet, dass die zwischenmenschlichen Beziehungen (wie Familie, Freundeskreis, Arbeitswelt) beeinträchtigt sind. Die angeführten Bereiche steuern in Summe das Verhalten. Schwere Störungen im Verhalten führen zu bedrohlich wahrgenommenen Reaktionen im Alltag mit massiven Belastungen sozialer Gefüge. Die näheren Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung so wie bereits bis dato durch Verordnung festzulegen. Zu Z 2) Das Pflegegeld wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 um 2% erhöht. Es wurde daher laufend von verschiedensten Stellen eine erneute Erhöhung des

12 Pflegegeldes verlangt. Diesem berechtigten Verlangen wurde nachgekommen und selektiv nach Stufen eine Erhöhung mit Wirkung ab 1. Jänner 2009 vorgenommen. Zu Z 3) Pflegende und betreuende Angehörige sind in der Regel in erheblichem Ausmaß Mehrfachbelastungen ausgesetzt. Die lange und intensive Betreuung pflegebedürftiger Menschen bringt pflegende und betreuende Angehörige oftmals an die Grenzen ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit. Nunmehr wird in Angleichung an das Bundespflegegeldgesetz die Möglichkeit geschaffen, nahen Angehörigen von im Gesetz näher determinierten pflegebedürftigen Personen, die die Pflege durchführen, bei Vorliegen einer sozialen Härte eine finanzielle Zuwendung zu gewähren, wenn der nahe Angehörige durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist. Die Zuwendung soll einen Beitrag zur Abdeckung jener Kosten darstellen, die wegen der Verhinderung der Hauptpflegeperson für eine professionelle oder private Ersatzpflege anfallen. Desweiteren wurde in Umsetzung der Art. 15a B-VG Vereinbarung betreffend die 24- Stunden-Betreuung die Möglichkeit von Zuwendungen für pflegebedürftige Personen nunmehr auch auf landesgesetzlicher Ebene verankert. Zu Z 4) Durch die Erhöhung des Pflegegeldes ergab sich auch die selektive Erhöhung der Ausgleiche. Zu Z 5) Durch die Erhöhung des Pflegegeldes ergab sich auch die gegenständliche Erhöhung. Zu Artikel II) Mit dieser Übergangsregelung soll es der Behörde ermöglicht werden, bei Einlangen eines Erhöhungsantrages für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche sowie für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte Personen, insbesondere demenziell erkrankte Personen, bis 30. April 2009 rasch ohne zusätzliche Prüfung eine positive Erledigung zu treffen und das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009

13 zuzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. XXX/2008 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Ob der Sachverhalt durch die Aktenlage (frühere ärztliche Begutachtungen) geklärt ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Wenn die ärztliche Begutachtung schon zu lange zurückliegt und keine hinreichenden Aussagen zu den erforderlichen festzustellenden Kriterien für die Berücksichtigung der Erschwernisfaktoren vorliegen, wird eine neuerliche Sachverständigenbegutachtung durchzuführen sein. Zu Artikel III) Die gegenständlichen Änderungen des Pflegegeldgesetzes sollen mit 1. Jänner in Kraft treten.

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