O r d n u n g über das hochschuleigene Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen (Auswahlordnung)
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1 O r d n u n g über das hochschuleigene Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen (Auswahlordnung) vom 19. Juni 2013
2 Auf Grund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) 32 Abs. 3 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulrahmengesetz HRG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007(BGBl. I S. 506) des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155) Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für die Hochschulzulassung vom 5. Juli 2008, zuletzt berichtigt am 3. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 259) Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG) vom 9. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) = Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung SächsStudPlVergabeVO) vom (SächsGVBl. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 444), rechtsbereinigt mit Stand vom 12. August 2012 hat der Senat der Westsächsischen Hochschule Zwickau nachfolgend WHZ genannt gemäß 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) in Verbindung mit 6 Absatz 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG) vom 9. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) im Benehmen mit dem Rektorat die nachstehende Ordnung als Satzung erlassen: Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts. Seite 2 von 8
3 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand und Geltungsbereich Abschnitt Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen Grundsätze und Quotenbildung Hochschuleigenes Auswahlverfahren gemäß 2 Abs. 1 Nr. 4 für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen Auswahlentscheidung Abschnitt Studiengänge, die zu einem weiteren Hochschulabschluss führen Auswahlverfahren für Studiengänge, die zu einem weiteren Hochschulabschluss (Masterstudiengänge bzw. berufsbegleitende Aufbaustudiengänge) führen Abschnitt Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Außerkrafttreten... 7 Anlage... 8 Seite 3 von 8
4 1. Abschnitt Allgemeines 1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Grundsätze, die Quoten und das hochschulinterne Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen an der WHZ. Ein Auswahlverfahren ist durchzuführen, wenn die Anzahl der Studienbewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang übersteigt. 2. Abschnitt Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen 2 Grundsätze und Quotenbildung (1) Die Auswahlentscheidung gemäß 6 Abs. 1 SächsHZG trifft die WHZ nach folgenden Grundsätzen: Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung i. V. m. 6 und 7 der SächsStudPlVergabeVO vorweg (Vorabquoten) abzuziehen: 1. 5 % ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach 2 Satz 2 SächsStudPlVergabeVO Deutschen gleichgestellt sind 2. 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte 3. 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium. Mit Ausnahme der Studiengänge der Fakultät Angewandte Kunst Schneeberg werden die Studienplätze nach Abzug der in Nr. 1 3 genannten Vorabquoten gemäß 6 SächsHZG vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruches Auszuwählenden gemäß 6 Abs. 5 SächsStudPlVergabeVO 4. zu 60 % im hochschuleigenen Auswahlverfahren 5. zu 20 % nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium 6. zu 20 % nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) vergeben. (2) Im Studiengang Gebärdensprachdolmetschen der Fakultät Gesundheits- und Pflegewissenschaften und in den Studiengängen der Fakultät Angewandte Kunst Schneeberg findet entsprechend der jeweiligen Studienordnung eine Eignungsprüfung statt. In den Studiengängen der Fakultät Angewandte Kunst Schneeberg und dem Seite 4 von 8
5 Studiengang Gebärdensprachdolmetschen wird nach Abzug der nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruches Auszuwählenden folgende Verteilung der Studienplätze vorgenommen: % werden an Bewerber vergeben, die in der Eignungsprüfung die besten Leistungen erbracht haben, und % an Bewerber, bei deren Auswahl neben dem Ergebnis der Eignungsprüfung auch der nachgewiesene Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung zu gleichen Teilen zu berücksichtigen ist. Von der Bildung einer Quote, die die Dauer einer Wartezeit berücksichtigt, wird in diesen Studiengängen abgesehen. 3 Hochschuleigenes Auswahlverfahren gemäß 2 Abs. 1 Nr. 4 für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen (1) Zur Feststellung des Grades der Eignung und Motivation für das Studium wird im hochschuleigenen Auswahlverfahren neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation ein weiteres Kriterium der Entscheidung zu Grunde gelegt gemäß 3 Abs. 1 SächsHZG. (2) Die Auswahlentscheidung für die Studiengänge der Fakultät Angewandte Kunst Schneeberg und den Studiengang Gebärdensprachdolmetschen regelt sich nach 2 Abs. 2. (3) In allen übrigen Studiengängen erfolgt die Auswahl über ein Bonussystem zur Verbesserung der Hochschulzugangsberechtigung. Anfangswert ist die maßgebliche Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. (4) Im Rahmen des Bonussystems wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Ordnung für die Auswahl zu 1. ingenieurwissenschaftlichen/wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen und 2. wirtschaftssprachlichen Studiengängen eine Einzelnote, sofern vorhanden, aus der Hochschulzugangsberechtigung herangezogen, andernfalls aus dem letzten Schulzeugnis. Bei Bewerbungen für gesundheits- und pflegewissenschaftliche Studiengänge wird eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium im Gesundheitswesen mit einem Bonus von 0,3 berücksichtigt. Für eine erfolgreich an der WHZ abgelegte Hochschulzugangsprüfung wird ein Bonus von 1,0 vergeben. Von mehreren möglichen Boni wird nur der jeweils höchste berücksichtigt. Seite 5 von 8
6 4 Auswahlentscheidung Die Auswahlentscheidung ergeht auf Basis der verbesserten Hochschulzugangsberechtigung, die rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. 3. Abschnitt Studiengänge, die zu einem weiteren Hochschulabschluss führen 5 Auswahlverfahren für Studiengänge, die zu einem weiteren Hochschulabschluss (Masterstudiengänge bzw. berufsbegleitende Aufbaustudiengänge) führen (1) Für den Zugang zu einem Masterstudiengang sowie zu einem berufsbegleitenden Aufbaustudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. Weitere fachspezifische Zugangsvoraussetzungen regelt 2 der Studienordnung des betreffenden Masterstudienganges bzw. 2 der Studienordnung des betreffenden berufsbegleitenden Aufbaustudienganges in der jeweils geltenden Fassung. Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für den jeweiligen Masterstudiengang entscheidet der Prüfungsausschuss der zuständigen Fakultät. (2) Die Auswahl und Zulassung zu den Masterstudiengängen und zu den berufsbegleitenden Aufbaustudiengängen erfolgt gemäß den Festlegungen des 3 der Studienordnung des betreffenden Studienganges in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Auswahl der Studienplätze in berufsbegleitenden Aufbaustudiengängen finden die Festlegungen des 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 Anwendung. Bei diesem Auswahlverfahren ist von der (absoluten) Anzahl der festgesetzten Zulassungszahl (unter Nichtberücksichtigung des 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) auszugehen. Für das Auswahlverfahren kann neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch die jeweilige Studienordnung ein weiteres Kriterium zugrunde gelegt werden. Seite 6 von 8
7 4. Abschnitt Schlussbestimmungen 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Ordnung, ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Westsächsischen Hochschule Zwickau vom 19. Juni 2013, tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und gilt erstmals für Studienbewerber zum Wintersemester 2013/2014. Sie ist an der Hochschule zu veröffentlichen. Gleichzeitig tritt die Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen vom 1. April 2009 außer Kraft. Zwickau, den 25. Juni 2013 gez. Prof. Dr. rer. nat. habil. Gunter Krautheim Rektor Seite 7 von 8
8 Anlage zu 3 Absatz 3 Satz 1 Auswahlkriterien Die nachfolgenden Kriterien gelten unabhängig davon, ob mit dem Studiengang ein Abschluss als Bachelor oder mit Diplom angestrebt wird. 1. ingenieurwissenschaftliche/wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge Merkmale Note 1 Note 2 Mathematik Leistungskurs 1 * Bonus 0,5 Bonus 0,3 Mathematik Nicht-Leistungskurs 2 * Bonus 0,4 Bonus 0,2 2. wirtschaftssprachliche Studiengänge Merkmale Note 1 Note 2 Englisch Leistungskurs 1 * Bonus 0,5 Bonus 0,3 Englisch Nicht-Leistungskurs 2 * Bonus 0,4 Bonus 0,2 1 * Prüfungsnote der Hochschulzugangsberechtigung Gymnasium/Berufliches Gymnasium oder Fachgymnasium 2 * Prüfungsnote der Hochschulzugangsberechtigung Gymnasium/Berufliches Gymnasium oder Fachgymnasium bzw. Abschlussnote der Hochschulzugangsberechtigung aller anderen Schularten 3. gesundheits- und pflegewissenschaftliche Studiengänge Als Berufe des Gesundheitswesens kommen insbesondere in Betracht: - Altenpfleger - Apotheker - Arzt - Arzt- oder Zahnarzthelfer, Zahnmedizinischer oder Medizinischer Fachangestellter - Assistent für Gesundheitsprophylaxe - Assistentin Gesundheits- und Sozialwesen - Diätassistent - Fachwirt für Gesundheits- und Sozialwesen (IHK) - Familienpfleger - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger - Gesundheits- und Krankenpfleger, Krankenschwester, -pfleger - Heilerziehungspfleger - Heilpraktiker - Kauffrau im Gesundheitswesen - Logopäde - Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik - Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent - Orthoptist - Pharmazeutisch-technischer Assistent - Physio- oder Ergotherapeut, Masseur und medizinischer Bademeister - Podologe, Medizinischer Fußpfleger - Rettungsassistent - Sozialversicherungsfachangestellter - Tiermedizinische Fachangestellte - Veterinärmedizinisch-technischer Assistent - Vitalassistent Seite 8 von 8
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