Gegenüberstellung Sozialhilfe Mindestsicherung. Rechenbeispiele für Tirol, Wien, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Steiermark
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- Sara Birgit Dressler
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1 Gegenüberstellung Sozialhilfe Mindestsicherung Rechenbeispiele für Tirol, Wien, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Steiermark Die folgenden Beispiele beruhen auf den vom BMASK und den Ländern veröffentlichen Richtsätzen und Informationen und zeigen die Komplexität der unterschiedlichen Unterstützungsleistungen, die nicht nur nach Ländern und in einigen Ländern auch nach Bezirken, sondern zudem nach Lebensumständen stark variieren. Eine Reihe von Leistungen wird von den zuständigen Stellen auch erst nach genauer Prüfung des Einzelfalls vergeben. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben und die Rechenbeispiele können eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Tirol: 1 Alleinstehende: Richtsatz: 459,90 12 x jährl. = 5.518,80 Sonderzahlungen* (halber Richtsatz): 229,95 4 x jährl. = 919,80 Grundsicherung für Kleidung (April -Sept.) max. 165 = 165,00 (Okt.-März) max. 220 = 220, ,60 jährl. 568,63 monatl. (*wenn vor der Sonderzahlung mindestens drei Monate durchgehend Grundsicherung bezogen wurde) Zusätzlich: auf Antrag Zuschuss für Heizung, Miete, Grundausstattung Wohnung, Reparaturen, Renovierungen. Dafür sind keine Pauschalsätze festgelegt. (Mietzinsbeihilfe wird z.b. von der Gemeinde ausbezahlt) Differenz derzeitige Sozialhilfe BMS 733,00-568,63 _ 164,37 * (* tatsächliche Differenz aber geringer, da Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. im Betrag der jetzigen Unterstützung nicht berücksichtigt sind) GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 1 von 6
2 Wien: 1 Alleinstehende: Richtsatz: 454 * 12 x jährl. = 5.448,00 Sonderzahlungen**: - Mietbeihilfe (1-2 Personen) x jährl. = 3.264,00 Heizbeihilfe (Jan. bis Dez.) 43 = 516, ,00 jährl. 769,00 monatl. * Alleinstehende, die das 65. Lebensjahr (Männer) bzw. das 60. Lebensjahr (Frauen) vollendet haben oder von der/dem Amtsarzt/ärztin für mindestens sechs Monate für arbeitsunfähig befunden wurden, können eine Dauerleistung beantragen und erhalten dann den erhöhten Richtsatz von 733. ** Sonderzahlungen 2mal jährlich erhalten nur die BezieherInnen der Dauerleistung. Zusätzlich: Im Einzelfall und nach individueller Prüfung übernimmt die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) auch die Kosten für Bekleidung, Bettwäsche, Hausrat (Möbel, Öfen, Beleuchtungskörper, Geschirr etc.), Instandsetzung der Wohnung und Installationen, Beschaffung einer Unterkunft (Übernahme der Vermittlungsprovision bzw. Mietzinsvorauszahlung), Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zur Erlangung einer Pension Differenz derzeitige Sozialhilfe BMS 733,00-769,63 _ - 36,63 * * Durch die Nichtharmonisierung der sonstigen Leistungen, wie Heizkostenzuschuss und Wohnkostenzuschüssen, bleibt es dem Land überlassen zusätzliche Zuschüsse zu bezahlen. Außerdem gilt die Vorgabe, dass niemand weniger als mit der jetzigen Regelung bekommen darf. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 2 von 6
3 Salzburg: Alleinerzieherin mit zwei Kindern: Wohnort: Stadt Salzburg, Wohnung mit 45 m 2 Richtsatz: für Hauptunterstütze (Alleinerzieherin) 418,5 für Mitunterstütze mit Familienbeihilfe (1. Kind) 155, 50 (2. Kind) 155, ,50 monatlich 14 x jährlich = ,00 (= 851,08 12 x jährlich) Wohnkosten: die Soziahilfe ersetzt die Wohnkosten, wenn diese die höchstzulässigen Wohnkosten (abhängig von der Personenzahl sowie Bezirk) nicht übersteigen. Im konkreten Beispiel darf die Wohnung (3 Personen) nicht größer als 55 m 2 sein. Pro Quadratmeter beträgt in diesem Fall (Stadt Salzburg) der Satz 8,8, also insgesamt 396. Heizscheck: einmal pro Jahr maximal 210 (Wert 2009) Sonderzahlungen: sind zweckgebunden für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Unterstützung insgesamt: 851,08 (Richtsätze) x 12 = , (Mietbeihilfe) x 12 = 4.752, x 1 = 210,00 Jährlich ,96 Monatlich 1.264,58 BMS: Alleinerzieherin: 733,00 (100 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes) 1. Kind: 131,94 (18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes) 2. Kind: 131,94 (18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes) 996,88 * (* Das Land kann eine höhere Leistung bzw. Zuschüsse für Heizung Miete, etc. zahlen) Gegenüber der jetzigen Sozialhilfe in der Höhe der Richtsätze beträgt die Differenz bzw. die Mehrleistung durch die BMS 145,8. Werden die Heiz- und Mietbeihilfen hinzugerechnet, können durch die jetzigen Leistungen 267,7 mehr bezogen werden als durch den Mindeststandard, den die BMS vorgibt. Das Land kann jedoch zusätzliche Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. erbringen. Außerdem gilt die Vorgabe, dass niemand weniger, als in der jetzigen Regelung bekommen darf. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 3 von 6
4 Oberösterreich: Alleinerzieherin mit zwei Kindern, Mietwohnung, Wohn-Nutzfläche 45 m², Wohnungskosten 300 : Richtsatz: für Hauptunterstütze (Alleinerzieherin) 569, 50 für Mitunterstütze mit Familienbeihilfe (1. Kind) 160, 40 (2. Kind) 160, , x jährlich = 12464,20 (= 1038,68 12 x jährlich) Wohnbeihilfe kann in Oberösterreich beantragen, wer ein Einkommen hat, das unter einer bestimmten Grenze liegt. Die Berechnung erfolgt hochkomplex mittels Gewichtungsfaktoren. Für einen Haushalt mit 3 Personen (1 Erwachsener, 2 Kinder) darf das Einkommen maximal 1.760,67 betragen. Die Wohnungsbeihilfe beträgt maximal 3,50 pro m 2 und beträgt für das Rechenbeispiel: Weitere Beihilfen: Weitere Beihilfen können gewährt werden für Übersiedlung, Adaptierung der Unterkunft, Installationen, Anschaffung oder Instandhaltung des erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Geschirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tatsächlichen Höhe, Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heizmaterials bis zu 350 Euro jährlich, Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung. Anstelle von Beihilfen können auch Gutscheine oder Sachleistungen gewährt werden. Unterstützung insgesamt: 1038,68 x 12 = , Wohnbeihilfe x 12 = 1.890,00 Jährlich = ,20 Monatlich = 1.196,18 * (* Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann noch etwas darüber liegen, wenn weitere Beihilfen ausgezahlt werden. ) BMS: Alleinerzieherin: 733 (100 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes) 1. Kind: 131,94 (18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes) 2. Kind: 131,94 (18 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes) 996,88 * (* Das Land kann eine höhere Leistung bzw. Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. zahlen) Gegenüber der jetzigen Sozialhilfe in der Höhe der Richtsätze beträgt die Differenz bzw. die ist die monatliche BMS um 41,80 geringer. Wird die Mietbeihilfe hinzugerechnet, erhöht sich dieser Unterschied auf 199,30. Das Land kann jedoch zusätzliche Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. erbringen. Außerdem gilt die Vorgabe, dass niemand weniger, als in der jetzigen Regelung bekommen darf. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 4 von 6
5 Kärnten: Ehepaar, beide beziehen Sozialhilfe, jeweils arbeitsunfähig bzw. Altersgrenze für eine Alterspension ist erreicht: Richtsätze: für den/die Hauptunterstütze/n 341,00 für den/die Mitunterstütze/n 250,00 Zuschlag aufgrund Arbeitsunfähigkeit Zuschlag aufgrund Pensionsalter 71,00 (Hauptunterstütze) 73 (Mitunterstützter 735 monatlich (14 x pro Jahr) jährlich (857,50 12 x jährlich) Der Bedarf an der Neuerwerbung von Kleidung und Hausrat ist anlassbezogen zu überprüfen und nicht in den Richtsätzen enthalten. Ebenso wenig ist in den Richtsätzen der Bedarf an Unterkunft und Beheizung enthalten. Dieser zusätzliche Bedarf wird entweder zweckgebunden über die Sonderzahlungen oder in Form von (pauschalierten) Beihilfen oder Zuschüssen gedeckt. BMS: für (Ehe) Paare 150% des Ausgleichszulagenrichtsatzes = (12 x jährl.) Im Vergleich zur jetzigen Höhe der Sozialhilfe (ausschließlich auf Grundlage der Richtsätze) bringt die BMS 241,5 mehr als die bisherige Leistung. Nicht beachtet sind Zuschüsse und Beihilfen, die in den Richtsätzen nicht enthalten sind und anlassbezogen ausbezahlt werden. Es ist also anzunehmen, dass die Differenz tatsächlich niedriger ist. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 5 von 6
6 Steiermark: Ehepaar, beide beziehen Sozialhilfe, jeweils arbeitsunfähig bzw. Altersgrenze für eine Alterspension ist erreicht: Richtsätze: für den/die Hauptunterstütze/n 492,00 für den/die Mitunterstütze/n 329, monatlich (14 x pro Jahr) Energiekostenzuschuss (Feb u Aug.) 47 (2 x pro Jahr) Gesamt jährlich ( 965,66 12 x) Wohnbeihilfe: Die Wohnbeihilfe in der Steiermark hängt von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab. Je nach Höhe des Einkommens wird ein zumutbarer Anteil von der Maximal-Beihilfe abgezogen. Für das Rechungsbeispiel beträgt die monatliche Wohnbeihilfe 229 Weitere Unterstützung: Auch die Kosten für die Unterkunft (Miete minus Wohnbeihilfe) werden in einem vertretbaren Ausmaß übernommen. Außer für den Lebensunterhalt können Sie für folgende Ausgaben Sozialhilfe beantragen: Wohnungsanmietung, Grundausstattung der Wohnung, Reparaturen, Renovierungen, Begräbniskosten, Krankenhilfe, Unterstützung für Schwangere und Wöchnerinnen Unterstützung insgesamt: 965,66 12 x = ,00 229,00 Wohnbeihilfe x 12 = 2.748,00 Jährlich = ,00 Monatlich = 1.194, 67 * (* Der tatsächlich ausgezahlte Betrag kann noch etwas darüber liegen, wenn weitere Beihilfen ausgezahlt werden. ) BMS: für (Ehe) Paare 150% des Ausgleichszulagenrichtsatzes = (12 x jährl.) Im Vergleich zur jetzigen Höhe der Sozialhilfe (ausschließlich auf Grundlage der Richtsätze und des Energiekostenzuschusses) bringt die BMS 133,34 mehr als die bisherige Leistung. Nicht beachtet sind die Wohnungsbeihilfe und weitere Unterstützungen. Wird die Mietbeihilfe eingerechnet ist die bisherige Leistung um 95,67 höher als die BMS. Das Land kann jedoch zusätzliche Zuschüsse für Heizung, Miete, etc. erbringen. Außerdem gilt die Vorgabe, dass niemand weniger als mit der jetzigen Regelung bekommen darf. GPA-djp Öffentlichkeitsarbeit Seite 6 von 6
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