Datenschutzbeauftragter

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1 Datenschutzbeauftragter Jules Busslinger, lic. iur., Lizentiat Universität Zürich Chef Rechtsdienst KMV Generalsekretariat EMD/VBS Stv. Generalsekretär EFD selbständig Gemeindeschreiber Horgen Seit 2008 Datenschutzbeauftragter des Kantons Obwalden 1

2 Exekutiert am 21. Oktober 2010 in Huntsville/Texas Letzte Worte: No Sir. Warden, Since I don't have nothing to say, you can go ahead and send me to my Heavenly Father. Quelle: 2

3 3

4 Datenschutz = Täterschutz? Grundsätze des Datenschutzes 4

5 Rechtsgrundlagen Stufe Bund Bundesgesetz vom über den Datenschutz (DSG) Art. 28 Zivilgesetzbuch Stufe Kanton Gesetz vom über den Datenschutz (kdsg) Verweis auf das Bundesgesetz über den Datenschutz Bestimmungen des Bundes gelten als kantonales Recht sinngemäss 5

6 Rechtsmässigkeit ssigkeit (Art. 4 Abs. 1 DSG) Verhältnismässigkeit ssigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG) 6

7 Grundsatz 1 -Rechtmässigkeit Art. 4 Abs. 1 DSG: Bearbeitung von Personendaten muss rechtmässigsein Gesetzliche Grundlage Einwilligung Art. 8 Polizeigesetz Rechtsgrundlagen im Bereich Polizei: Polizeigesetz des Kantons Obwalden vom Schengener Durchführungsübereinkommen ViCLAS-Konkordat BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Tourismusgesetz des Kantons Obwalden vom

8 8

9 Fahndung nach Hooligans via Internet Art. 19 Abs. 1 Polizeigesetz: Öffentliche Personennachforschung zulässig, wenn: Person vermisst wird Verdacht einer Selbstgefährdung oder einer Gefährdung Dritterbesteht Zulässigkeit nur bei schweren Delikten 9

10 10

11 Verdeckte Ermittlungen im Chatroom Art. 22 Abs. 5 und Art. 23 Polizeigesetz: Zur Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten Dauert die Überwachung einer Person länger als 3 Wochen: Information der Staatsanwaltschaft Fortsetzung nur mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft In klar bestimmten Grenzen zulässig 11

12 12

13 Videoüberwachung Art. 7 kdsg: Ausschliesslich zum Schutz von Personen und Sachen Nicht verdeckt Vorgängige Information des Datenschutzbeauftragten Strafantrag/Strafanzeige innert max. 100 Tagen, sonst Löschung Art. 22 Abs. 1-4 Polizeigesetz: Weitere Zwecke: Verhinderung und Erkennung von Straftaten öffentliche Sicherheit und Ordnung (Bewilligung Regierungsrat) Auch verdeckt, wenn andere Massnahmen erfolglos sind Verkehrsüberwachung mit Nummernschildidentifikation 13

14 14

15 Hotelmeldescheine Art. 21 Tourismusgesetz und Weisungen über die Meldepflicht Systematische Meldung an die Polizei zulässig 15

16 16

17 Verdeckte Registrierung Art. 23 Abs. 4 Polizeigesetz: Zur Abwehr von Gefahren und für die öffentliche Sicherheit zulässig Staatschutz Kantone Staatsschutz Bund Unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung 17

18 Wenn der Gesetzgeber die Grundlagen für f r die Bearbeitung von Personendaten nicht schafft, soll man nicht den Datenschützer tzer prügeln. geln. 18

19 Grundsatz 2 -Verhältnismässigkeit Art. 4 Abs. 2 DSG: Bearbeitung nur nach den Grundsätzen von Treu und Glaubenund Verhältnismässigkeit Notwendigkeit und Geeignetheit Geringstmöglicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Art. 9 Polizeigesetz Polizeiliches Handeln muss notwendig und geeignet sein Geringstmögliche Beeinträchtigung Kein Missverhältnis zwischen Eingriff und angestrebtem Erfolg 19

20 1. Nur, wenn nötig -Brauche ich die Information? 2. Nur soviel, wie nötig -Was brauche ich? 3. Nur so lange, wie nötig -Wie lange brauche ich sie? 20

21 21

22 22

23 Fahndung nach Hooligans via Internet Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt: Nicht möglich bei geringfügigen Delikten Missverhältnis Eingriff angestrebter Erfolg (Art. 9 Abs. 3 Polizeigesetz) Ermittlung auf anderem Weg nicht möglich (z. B. Auswertung von Videoaufnahmen) 23

24 24

25 25

26 Fahndungsbilder im Internet Problematik unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips Löschung im Internet praktisch nicht möglich Verwendung für andere Zwecke durch Dritte nicht zu verhindern ( Photoshop!) Zurückhaltender Einsatz Minimale Massnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung Downloadmöglichkeit sperren Keine Verbindung von Namen und Bild 26

27 27

28 Hotelmeldescheine Problematik unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips Systematische Meldung durch die Hotels zulässig Systematischer Abgleich mit RIPOL fraglich Kriterien für den Abgleich mit RIPOL festlegen Gezielter Abgleich (nur im Zusammenhang mit konkreter Fahndung) Schwerpunkte definieren (bestimmte Hotels, bestimmte Gebiete o. ä.) 28

29 Grundsatz 3 -Zweckbindung Art. 4 Abs. 3 DSG: Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn (alternativ): Zweck gesetzlich vorgesehen ist; Zweck bei der Beschaffung angegeben wurde; Zweck aus den Umständen ersichtlich ist. Es braucht immer einen Zweck für die Datenbearbeitung! Keine zweckfremde Verwendung Beendigung der Datenbearbeitung wenn der Zweck erreicht wurde oder unerreichbar ist 29

30 30

31 Abschnittsgeschwindigkeitskontrolle Gesetzlich vorgesehener Zweck = Geschwindigkeitsüberwachung Keine Verwendung der Daten für: Datenabgleich mit RIPOL Feststellung und Ahndung anderer Verkehrsdelikte (Handy-Benutzung, Gurtentragepflicht, vorschriftswidrige Ausrüstung etc.) 31

32 32

33 Fahndungsbilder im Internet Nach Fassung der gesuchten Person Löschung des Fahndungsbildes Nicht ewig im Internet belassen (Löschung, wenn Zweck nicht erreicht werden kann) Problematik: Löschung von Informationen im Internet 33

34 Datensicherheit Verantwortung liegt beim öffentlichen Organ, das die betreffenden Personendaten bearbeitet! 34

35 DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER 35

36 Die Aufklärung eines deliktischen Verhaltens darf nicht durch eine Datenschutzargumentation verhindert werden! 36

37 Täterschutz oder Opferschutz? Persönlichkeitsschutz! 37

38 Vielen Dank! 38

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